S 8 U 160/13

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Frankfurt (HES)
Sachgebiet
Unfallversicherung
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 8 U 160/13
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 41/18
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

1.    Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 26. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juli 2013 verurteilt, den Bescheid vom 28. August 2008 aufzuheben und das Unfallereignis vom 8. Dezember 2006 als Arbeitsunfall im Sinne des SGB VII anzuerkennen.

2.    Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist im sogenannten „Zugunstenverfahren“ gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) streitig, ob ein Unfallereignis vom 8. Dezember 2006, bei dem der Kläger verletzt worden war, als Arbeitsunfall im Sinne des Siebten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VII) anzuerkennen ist.

Am 1. Dezember 2004 hatte der Kläger einen Dienstleistungsvertrag mit dem Unternehmen C. GmbH, C-Straße in A-Stadt als freier Mitarbeiter abgeschlossen, in dem er sich verpflichtete das Unternehmen strategisch und konzeptionell in seiner Presse- und Öffentlichkeitsarbeit zu beraten. In dem Vertrag heißt es u. a.:

㤠2 Honorar
im Zeitraum 1.12.2004 bis 30.11.2007 erhält der Auftragnehmer für seine Leistungen ein Gesamthonorar von Euro 4300,00 zzgl. 16 % Mehrwertsteuer monatlich. Ab 1.12.2007 erhält er Euro 4730,00 zzgl. 16 % Mehrwertsteuer monatlich. Mit dem vereinbarten Honorar sind alle Kosten des Auftragnehmers (Steuern, Beiträge zur Berufsgenossenschaft, An- und Abfahrt, einschließlich aller Risiken wie Unfall, Krankheit, Tod) abgegolten. Von Seiten des Auftraggebers werden keinerlei Steuern, Sozialabgaben oder sonstige Versicherungen abgeführt. Die pünktliche Abführung der auf das Honorar zu entrichtenden Steuern (insbesondere Einkommenssteuer) obliegt dem Auftragnehmer.

§ 3 Auftragsabwicklung
Der Auftragunternehmer führt die Leistung in eigener Verantwortung aus.
Arbeitszeit und Arbeitsort werden, soweit nicht durch die Eigenart des Auftrags vorgegeben, vom Auftragnehmer selbständig bestimmt.
Der Auftraggeber ist berechtigt, die Werksleistung durch Einzelangaben zu konkretisieren. Weisungen werden dem Auftragnehmer nicht erteilt.
Der Auftragnehmer organisiert den Arbeitsablauf und den Einsatz von Erfüllungsgehilfen selbständig.

§ 4 Arbeitsmittel
Das Arbeitsgerät/die Arbeitsmittel wird/werden vom Auftragnehmer gestellt.

§ 9 Schlußbestimmungen
Jede Änderung dieses Vertrages bedarf der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam.“

Am 8. Dezember 2006 wurde der Kläger sodann auf dem Weg von der Arbeit bei C. nach Hause als Fußgänger an einer Lichtzeichenanlage von einem Lastkraftwagen angefahren und schwer verletzt. In der Folge machte der Kläger gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners (damals D., heute E. Versicherung) Schadensersatzansprüche geltend. Dabei gab er über seinen Prozessbevollmächtigten stets an, freiberuflich/selbständig tätig gewesen zu sein. Er legte dem Versicherungsunternehmen auf Anforderung u. a. Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 2004 bis 2006 vor, in welchen er jeweils ausschließlich Einnahmen aus Gewerbebetrieb und selbstständiger Tätigkeit angegeben und versteuert hatte.

Der Vertrag mit der C. GmbH wurde seitens des Auftraggebers sodann fristgerecht zum 31. Mai 2008 gekündigt. Daraufhin wandte sich der Kläger per Email vom 16. Juli 2008 an die Beklagte. Er teilte mit, dass er am 8. Dezember 2006 einen schweren Unfall erlitten habe. Er wies darauf hin, dass er durch die Kündigung der C. seinen einzigen Auftraggeber verloren habe. Da er den Beruf des Journalisten als Quereinsteiger ohne Berufsausbildung oder Studium ergriffen habe, stehe er nun ohne qualifizierte Berufsausbildung und gesundheitlich angeschlagen am Rande des Abgrunds da.

Auf fernmündliche Nachfrage der Beklagten teilte er mit, er sei freiberuflicher Pressesprecher der Firma C. aus A-Stadt gewesen und habe in der Firma ein Büro gehabt. Auf der Fahrt von diesem Büro zu seiner Wohnung sei er verunglückt.

In einer Email vom 12. August 2008 teilte der Kläger weiter mit, dass er stets und immer in den ordentlichen Arbeitsablauf und die Hierarchie des Unternehmens C. eingebunden sei. Weiter heißt es dort:

1.    „Feste Arbeitszeiten Montag bis Freitag von 9 bis 18/19 Uhr, nicht selten auch 20 Uhr – nur mit phasenweisen Ausnahmen bei der ich einmal Wöchentlich von Zuhause aus gearbeitet habe (Heimarbeit), gelegentlich auch zwei Mal.
2.    Fester Arbeitsplatz mit fest zugewiesener Durchwahl (bei Heimarbeit automatische, telefonische Umleitung), fester Firmen-Mobilfunknummer und eMail-Adresse
3.    Obwohl ich mich oft widersetzt habe, unterlag ich der Weisung des Abteilungsleiters und der Geschäftsleitung
4.    Einbindung und Teilnahme auf Anweisung bei Messen und Firmenveranstaltungen
5.    Zugangs- und Weisungsbefugnis für Firmenräume und Gebäude und unterstellten Arbeitskräften im Rahmen meiner Tätigkeit
6.    Weisung zur Geschäftsreisen mit Firmenwagen oder vom Unternehmen angemieteten Fahrzeugen
7.    Kostenerstattung bei Geschäftsreisen wie bei einem Angestellten
8.    Urlaubs- und Krankheitszeiten wurden mit aufgrund einer mündlichen Vereinbarung mit dem GF nicht abgezogen bzw. musste ich nicht gut schreiben“.

Durch Email vom 13. August 2008 teilte er mit, dass er „einige Dinge korrigieren/nachträglich klarstellen oder gar komplett zurück nehmen“ müsse. Weiter heißt es:

„So ist weitestgehend folgendes korrekt:
-    Arbeitszeiten: Insgesamt von mir selbständig festgelegte, jedoch den Bedürfnissen und Anforderungen meines Kunden (die Firma C.), angepasste Arbeitszeit (Montag bis Freitag von 9 bis 19 Uhr – mit 30 Minütiger bis einstündiger Pause). In der Regel war ich jedoch erst zwischen 10 und 11 Uhr bei C. und bin, je nach eigenem Ermessen, zwischen 18 Uhr und 20 Uhr gegangen. Die Arbeitszeiten wurde dabei weder manuell noch maschinell erfasst, da ich als externer Dienstleister laut Vertrag ein pauschaliertes Honorar erhalten habe.
Mindestens 1-2- Woche habe ich von meinem Heimbüro aus gearbeitet. Die Arbeitszeiten hier habe ich nach eigenem Ermessen eingeteilt (i.d.R. 6 Std./Tag. – den Rest der Zeit habe ich Verwaltungsaufgaben (z.B. Buchhaltung, Steuer, Akquise weiterer Kunden…) gewidmet.
-    Arbeitsplatz: Mittelpunkt meiner freiberuflichen Tätigkeit war und ist mein voll eingerichtetes Heimbüro. Bei C. war mir ein fest zugewiesener Arbeitsplatz mit fester Durchwahl (bei Heimarbeit automatische, telefonische Umleitung), fester Firmen-Mobilfunknummer und eMail-Adresse (diese konnte ich auch von meinem Heimcomputer abrufen) zur verbesserten Kommunikation mit der Presse, die ich als meine Hautaufgabe zu betreuen hatte, eingerichtet. Mein Hauptarbeitsgerät war ein von mir selbst angeschaffter, mobiler PC (Notebook) der Firma C., den ich selbst eingerichtet und gewartet habe.
-    Freiberufliche, journalistische Tätigkeit: obwohl zeitlich stark durch meine Tätigkeit für C. in Anspruch genommen, habe ich mich stets um Kontaktpflege zu potentiellen Kunden zwecks weiterer, mögliche Aufträge, die ich jedoch aufgrund mangelnder Kapazitäten ablehnen musste. In diesem Zusammenhang hatte ich lange den Aufbau einen redaktionellen und Presse-Büros geplant, was mir jedoch aus Zeitmangel/fehlenden Ressourcen und den Ereignissen vom 8.12. nicht gelang.
-    Zugangsbefugnis für Firmenräume und dazugehörige Gebäude wurde mir als unabdinglich im Rahmen meiner Tätigkeit gewährt.
-    Weisungsbefugnis gegenüber anderen Mitarbeiter der Firma C. GmbH war nur insofern bedingt geduldet solange dies im Interesse und Zwecke der Erfüllung meiner beauftragten Leistung geschah. Eine direkt und uneingeschränkte Weisungsbefugnis gegenüber den Mitarbeitern der Firma C. hatte ich nie.

Nicht richtig ist:
-    Tätigkeit nach Weisungen: nie und zu keinem Zeitpunkt habe ich mich der Weisung eines Abteilungsleiters oder der Geschäftsleitung von C. unterworfen. Dies habe ich meinem Auftraggeber (C.) auch immer wieder klar und deutlich gemacht. Grundsätzlich habe ich im Rahmen unserer vertraglich festgelegten Geschäftsbeziehung lediglich den Anforderungen und Interessen meines Kunden gedient. Richtig ist in diesem Zusammenhang, dass es des Öfteren deswegen zu Auseinandersetzung und Meinungsverschiedenheiten zwischen mir und den Mitarbeitern, ins besondere der Geschäftsleitung, der Firma C. gekommen ist.
-    Messen/Veranstaltung: ebenfalls unrichtig ist, dass ich bei Messen und Firmenveranstaltungen zur Teilnahme angewiesen wurde. Vielmehr war es selbstverständlich, dass ich im Rahmen meiner Aufgaben, zu denen auch die Öffentlichkeits- und Pressearbeit für die C. GmbH auf Veranstaltungen zählt(e), auch an solchen Events teilgenommen habe. Vor Allem dann, wenn ich diese selbst und speziell auf die Presse im Namen von C. ausgerichtet habe. An- und Abreise, Unterbringung sowie Verpflegung habe ich, sofern von C. nicht gestellt, selbständig organisiert und gemäß den gesetzlichen Bestimmungen weiterbelastet.
-    Weisung zur Geschäftsreisen: dies muss ich auch korrigieren. Alle Geschäftsreisen, ob Messe, Veranstaltung oder Kundenbesuch (Presse) habe ich selbständig organisiert. Die Kosten hierfür habe ich freilich mit C. abgerechnet.
-    Kostenerstattung bei Geschäftsreisen fanden NICHT wie bei einem Angestellten statt. Ich habe mich an die gesetzlichen Vorschriften gehalten und die Kosten auf Rechnung inkl. Umsatzsteuer erstatten lassen und entsprechend versteuert. 
Alle anderen von mir im vorherigen Schreiben getroffenen Aussagen sind nichtig/ungültig. Ich möchte Sie bitten das vorangegangene Schreibe als gegenstandslos zu werten.“

Ferner teilte der Kläger durch Email vom 14. August 2008 mit, dass er Mitte 2005 in Verhandlung mit der Firma F-IT in F-Stadt in Verhandlung gestanden habe, um auch deren Pressearbeit zu übernehmen – zusätzlich zu seinem Kunden C.. Aufgrund von Unvereinbarkeiten bei der Honorarfrage sei es nicht zu dem Auftrag gekommen. Er denke, dass sei ein sehr wichtiger Punkt, um weiter zu untermauern, dass er in seiner Eigenschaft als freier Journalist auch bei seiner Tätigkeit für die Firma C. definitiv nicht dort beschäftigt gewesen sei.

Mit bestandskräftigem Bescheid vom 28. August 2008 lehnte die Beklagte einen Leistungsanspruch des Klägers aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab. Wie der Kläger angegeben habe, sei er für das Mitgliedsunternehmen, die Firma C. GmbH, A-Stadt, freiberuflich tätig. Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung genießen jedoch nur Beschäftigte dieses Unternehmens. Da der Kläger kein Beschäftigter gewesen sei, bestehe auch kein Leistungsanspruch aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

Nach mehreren Teilzahlungen unterschrieb der Kläger dann am 1. November 2010 eine Abfindungserklärung und akzeptierte gegenüber der D. die Zahlung einer Abfindungssumme von 125.000 € im Hinblick auf alle bisherigen und zukünftigen Ansprüche aus dem Schadensereignis vom 8. Dezember 2006. Der Kläger erklärte dabei im Rahmen der Abfindungserklärung, dass er aus Anlass des Unfallereignisses von dritter Seite, z. B. Trägern der Sozialversicherungen, Zahlungen weder erhalten noch zu erwarten habe.

Mit Email vom 27. September 2012 und Schreiben vom 8. Oktober 2012 beantragte der Kläger bei der Beklagten eine Überprüfung des Bescheides vom 28. August 2008. Mit formlosem Schreiben vom 8. Oktober 2012 teilte die Beklagte ihm mit, dass es bei der Entscheidung vom 28. August 2008 verbleibe, da ihr keine neuen anderweitigen Erkenntnisse vorliegen würden und vom Kläger auch nicht vorgebracht würden.
 
Hiergegen legte die Bevollmächtigte des Klägers Widerspruch ein. Sie vertrat die Auffassung, der Kläger sei als Beschäftigter des Unternehmens anzusehen. Er sei in den firmeninternen Arbeitsprozess samt festem Arbeitsplatz, Durchwahl und Arbeitswerkzeug, das von der Firma gestellt worden sei, eingebunden gewesen. Insbesondere sei der Kläger weisungsgebunden gewesen. Dies sowohl im Hinblick auf Zeit und Ort der Arbeitsleistung, als auch im Hinblick auf Art und Ausführung der von ihm zu verrichtenden Arbeiten. Ferner legte sie ein Zeugnis des Klägers vom 25. Mai 2008 von der Firma C. vor und führte aus, hieraus werde deutlich, dass der Kläger nicht lediglich als Pressesprecher eingesetzt worden sei, sondern in einem hohen Maße auch Aufgaben des Marketings wahrzunehmen gehabt habe. Aufgaben im Bereich des Marketings, aber auch die eines Pressesprechers, unterlägen, aufgrund der besonderen Interessenlage des Auftraggebers in einem hohen Maße der Weisungsgebundenheit durch den Unternehmer. Auch habe der Kläger keinerlei unternehmerisches Risiko als Kennzeichen einer selbständigen Tätigkeit getragen. Soweit die getroffenen Vereinbarungen von dem Dienstleistungsvertrag vom 1. Dezember 2004 abweichen würden, komme es auf die tatsächliche Ausgestaltung, also wie der Vertrag „gelebt“ worden sei, an.

Durch Bescheid vom 26. April 2013 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Überprüfung des Bescheides vom 28. August 2008 ab. Unter Auseinandersetzung mit der Widerspruchsbegründung und den vorgelegten Unterlagen kam die Beklagte zu dem Ergebnis, dass die Entscheidung vom 28. August 2008 nicht anders ausgefallen wäre, wenn die jetzt nachgereichten Unterlagen und Ausführungen im damaligen Feststellungsverfahren bereits bekannt gewesen wären. Es würden keine neuen Erkenntnisse oder Tatsachen im Sinne von § 44 SGB X vorliegen, die für eine Entscheidung wesentlich seien. Die Bindungswirkung des Bescheides vom 28. August 2008 bleibe bestehen, weil die Voraussetzungen für seine Überprüfung nicht vorliegen würden.

Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 3. Juli 2013 zurück. Den Widerspruchsbescheid übersandte die Beklagte der Bevollmächtigten des Klägers per Einschreiben mit Rückschein am 8. Juli 2013. Das Einschreiben wurde von der Bevollmächtigten bis zum 20. Juli 2013 nicht abgeholt und daher an die Beklagte zurückgesandt. 

Auf entsprechende Anfrage der Bevollmächtigten übersandte die Beklagte den Widerspruchsbescheid erneut durch einfaches Schreiben vom 8. August 2013. Hiergegen richtet sich die am 2. September 2013 erhobene Klage. Zur Begründung lässt der Kläger vortragen, dass er bereits in seiner E-Mail vom 15. Juni 2008 die tatsächliche Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses mit der Firma C. dargestellt habe. Soweit der Kläger seine Ausführungen mit E-Mail vom 12. August 2008 revidiert habe, sei dies nicht richtig und lediglich deshalb erfolgt, weil der Arbeitgeber den Kläger dazu angehalten habe, die Antragstellung bei der Beklagten zurückzunehmen, wohl, weil er weitere Konsequenzen für das Unternehmen befürchtet habe. Der Kläger sei zum damaligen Zeitpunkt nicht in der Lage gewesen, die Situation richtig einzuordnen. Er habe befürchtet, bei Festhalten an der Antragstellung von seinem ehemaligen Arbeitgeber einen schlechten Leumund zu erhalten und somit keine neue Anstellung zu finden. Inhaltlich habe der Kläger nicht nur als Pressesprecher für die Firma C. gearbeitet, sondern habe auch in hohem Maße Aufgaben des Marketings wahrgenommen. Er sei an Weisungen durch den Unternehmer gebunden gewesen, wobei dies nicht nur die zu verrichtende Tätigkeit, sondern auch den etwa für Projekte zu beachtenden zeitlichen Rahmen betroffen habe. Der Kläger habe keinerlei unternehmerisches Risiko getragen, denn er habe eine monatliche Festvergütung erhalten. Demzufolge sei der Kläger als Beschäftigter im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII anzusehen und bei der Beklagten gesetzlich unfallversichert, so dass der Unfall vom 8. Dezember 2008 als Arbeitsunfall anzuerkennen sei. Hiergegen spreche auch nicht, dass nach § 9 des Dienstleistungsvertrages Vertragsänderungen der Schriftform bedürften, da nach höchstrichterlicher Rechtsprechung maßgeblich auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen sei, wenn sie von der schriftlichen Vereinbarung abwichen. Es sei insoweit anerkannt, dass auch bei Vereinbarung einer Schriftformklausel mündliche Absprachen gleichwohl bindend sein könnten. Für die Arbeitnehmerstellung des Klägers spreche auch, dass die Firma C. auch in der Zeit der Arbeitsunfähigkeit das Honorar des Klägers weiter bezahlt habe bis zum Ende der Beschäftigung am 31. Mai 2008. Auch in Zeiten, in denen der Kläger urlaubsbedingt abwesend gewesen sei, habe er sein Gehalt ohne Abzüge erhalten. Zudem habe die Beklagte bei einem Unfall des Klägers im April 2006, den dieser bei einer Tätigkeit für die Firma C. erlitten habe, die Arztrechnung sowie Transportkosten übernommen, den Kläger also als Arbeitnehmer angesehen. Hierbei müsse es nun auch für den hier streitigen Unfall bleiben.

Der Kläger legt unter anderem eine Gesamtauskunft seiner Zeiten der Arbeitsunfähigkeit von seiner Krankenkasse für den Zeitraum November 2005 bis Juni 2010, E-Mail Korrespondenz des Klägers mit Mitarbeitern und Geschäftsführern der Firma C., sowie Kontoauszüge zum Nachweis der Auszahlung seines Honorars auch während eines Urlaubs vor. Wegen des Inhalts wird auf die Gerichtsakte verwiesen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 26. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juli 2013 zu verurteilen, den Bescheid vom 28. August 2008 aufzuheben und das Unfallereignis vom 8. Dezember 2006 als Arbeitsunfall im Sinne des SGB VII anzuerkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält an ihren Bescheiden fest. Der Kläger habe erstmals mehr als 20 Monate nach dem Unfallereignis gegenüber der Beklagten angegeben, dass seine Tätigkeit einer abhängigen Beschäftigung entsprochen habe. Bereits einen Tag später habe er seine Angaben vollumfänglich widerrufen. Nunmehr werde das Tätigkeitsverhältnis zur Firma C. erneut konträr dargestellt. Der Unfall aus dem Jahr 2006 sei bei der Beklagten dabei im Rahmen der Massenverwaltung nicht explizit geprüft worden, so dass aus der Kostenübernahme durch die Beklagte keine inhaltlichen Schlüsse auf den unfallversicherungsrechtlichen Status des Klägers gezogen werden könnten. Selbst wenn man aber davon ausgehen würde, dass die Beklagte 2006 den Kläger als Arbeitnehmer angesehen habe, könne hieraus kein Rechtsanspruch für den vorliegenden Fall hergeleitet werden.

Die Kammer hat die Verwaltungsakte des Haftpflichtversicherers des Unfallgegners (E. Versicherung) sowie die Verwaltungsakte des Klägers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zum verfahren beigezogen. Ebenfalls beigezogen wurden Unterlagen der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft. Wegen des Inhalts wird auf die beigezogene Akten verwiesen.

Am 15. April 2014 sowie am 12. Juni 2017 haben in dem Rechtsstreit mündliche Verhandlungen stattgefunden, wegen deren Inhalt und der Aussage des im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 12. Juni 2017 vernommenen Zeugen G. auf die Niederschriften zum jeweiligen Termin verwiesen wird. Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und in der Sache begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 26. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juli 2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat Anspruch auf die Rücknahme des Bescheides vom 28. August 2008 sowie auf die Feststellung, dass es sich bei dem Unfallereignis vom 8. Dezember 2006 um einen Arbeitsunfall im Sinne des SGB VII handelt. 

Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nach Satz 2 der Vorschrift nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB X ist im Übrigen ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann nach Abs. 2 Satz 2 der Vorschrift auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

Die Vorschrift des § 44 SGB X durchbricht die materielle Bestandskraft (§ 77 SGG). Ziel der Norm ist es, die Konfliktsituation zwischen der Bindungswirkung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes und der materiellen Gerechtigkeit zu Gunsten letzterer aufzulösen. Bezogen auf den Prüfungsumfang der Norm hat, sofern geltend gemacht wird, das Recht sei unrichtig angewandt worden, dabei immer eine erneute - rechtliche - Prüfung der bindenden Entscheidung zu erfolgen. Denn insoweit kommt es nicht auf die Benennung neuer Tatsachen und Beweismittel an, es handelt sich vielmehr um eine rein juristische Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung, zu der von Seiten des Klägers zwar Gesichtspunkte beigesteuert werden könnten, die aber letztlich umfassend von Amts wegen erfolgen muss (BSG, Urteil vom 5. September 2006 - B 2 U 24/05 R -). 
 
Da der Kläger vorliegend die Anerkennung seines Unfalls als Arbeitsunfall im Sinne des SGB VII, also die Überprüfung der rechtlichen Bewertung seines Arbeitsverhältnisses zu der C. GmbH durch die Beklagten, begehrt, ist somit unabhängig vom Vorbringen des Klägers eine umfassende rechtliche Prüfung erforderlich.

Zur Überzeugung der Kammer und nach erneute rechtlicher Prüfung einschließlich Einvernahme der Zeugen G. und H. im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte im vorliegenden Verfahren zu Unrecht die Feststellung eines Arbeitsunfalls anlässlich des Unfalls vom 8. Dezember 2006 abgelehnt. 

Nach § 8 Abs. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; Satz 1). Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 sind versicherte Tätigkeiten auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit.

Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (Satz 2). Für einen Arbeitsunfall ist danach im Regelfall erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls einer versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis (dem Unfallereignis) geführt hat (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität).

Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung müssen im Unfallversicherungsrecht dabei die anspruchsbegründenden Tatsachen, nämlich die versicherte Tätigkeit, die schädigende Einwirkung und der Gesundheitserstschaden bzw. der Tod erwiesen sein. Dies bedeutet, dass bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens der volle Beweis für das Vorliegen der genannten Tatsachen als erbracht angesehen werden kann (BSG, Urteil vom 30. April 1985 - 2 RU 43/84 -). Dagegen genügt hinsichtlich des ursächlichen Zusammenhangs eine hinreichende Wahrscheinlichkeit (BSG, Urteil vom 18. Januar 2011 - B 2 U 5/10 R -). Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit ist dann anzunehmen, wenn bei vernünftiger Abwägung aller wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalls mehr für als gegen einen Ursachenzusammenhang spricht, wobei dieser nicht schon dann wahrscheinlich ist, wenn er nicht auszuschließen oder nur möglich ist (BSG, Urteil vom 18. Januar 2011, a. a. O.). Kann ein behaupteter Sachverhalt nicht nachgewiesen oder der ursächliche Zusammenhang nicht wahrscheinlich gemacht werden, so geht dies nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Beteiligten, der aus diesem Sachverhalt Rechte ableitet, bei den anspruchsbegründenden Tatsachen somit zu Lasten des jeweiligen Klägers (BSG, Urteil vom 27. Juni 1991 - 2 RU 31/90 -; zu allem LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Januar 2016 - L 9 U 1607/15  ).

Im vorliegenden Fall ist der Kläger auf dem Nachhauseweg am 8. Dezember 2006 als Fußgänger von einem Lastkraftwagen angefahren und schwer verletzt worden. Die schädigende, von außen kommende Einwirkung und ein Gesundheitserstschaden sind insoweit nachgewiesen. Auch hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass sich der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalls auf dem Weg von der Firma C. nach Hause befand. Denn die Firma hatte ihren Sitz in der C-Straße und der Unfall ereignete sich auf der C-Straße Ecke J-Straße, als der Kläger die Fahrbahn in Richtung der Straßenbahnhaltestelle überqueren wollte.

Zur Überzeugung des Gerichts stand der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalls auch unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Denn die Tätigkeit des Klägers für die Firma C. begründete Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII, so dass der damit in sachlichem Zusammenhang stehende Nachhauseweg ebenfalls versichert war. 

Der Kläger stand im Verhältnis zur C. GmbH in einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII, so dass er bei der Beklagten kraft Gesetzes als Beschäftigter versichert war.

Das Gesetz stellt für die Versicherteneigenschaft dabei nicht abstrakt auf einen rechtlichen „Status“ als „Beschäftigter“ ab (BSG, Urteil vom 15. Mai 2012 - B 2 U 8/11 R -). Vielmehr muss die ausgeübte Tätigkeit eine den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit) sein, d. h. es ist maßgeblich auf die Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses abzustellen.

Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Ein Beschäftigungsverhältnis setzt deshalb voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist, etwa in dessen Betrieb eingegliedert ist und dabei einem umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung unterliegt (vgl. zu den typusbildenden Faktoren eines Arbeitsverhältnisses Schlegel in: Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, § 14, Rn. 20 m. w. N.). Für das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses sprechen Anordnungsrechte des Arbeitgebers bezüglich Art, Zeit und Ort der Arbeitsausführung, die Stellung des Arbeitsmaterials und der Werkzeuge, Arbeiten in fremder Betriebsstätte, Überwachung der Arbeit durch Dritte, Gemeinschaftsarbeit, Vereinbarung bezahlten Urlaubs, persönliche Arbeitsleistung, feste Entlohnung und Anwendbarkeit eines Tarifvertrages. Die genannten typusbildenden Merkmale müssen dabei nicht komplett und gleichzeitig vorliegen (Hessisches LSG, Urteil vom 1. Dezember 2009 - L 3 U 229/06 -; Schwerdtfeger, in: Lauterbach, SGB VII, § 2, Rn. 59 ff. mit weiteren Hinweisen aus der Rechtsprechung).

Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Auch erhält der Selbstständige im Falle von Urlaub oder Krankheit keine Lohnfortzahlung. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung (BSG, Urteil vom 10. August 2000 - B 12 KR 21/98 R  , juris Rn. 17 m. w. N.).

Gemessen hieran ist die Tätigkeit des Klägers für das Unternehmen C. als abhängige Beschäftigung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII i.V.m. § 7 SGB IV anzusehen.

Zwar hat der Kläger am 1. Dezember 2004 mit der Firma C. einen Dienstleistungsvertrag geschlossen, was für eine selbständige Tätigkeit des Klägers spricht. Der Kläger hat auch selbst gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners wie auch gegenüber der Verwaltungsberufsgenossenschaft und zunächst auch gegenüber der Beklagten stets angegeben, selbstständig tätig zu sein. In diesem Sinne hat er auch Angaben in seinem Lebenslauf gemacht und seine Einnahmen als Gewinn aus Gewerbebetrieb versteuert. Gegenüber der Firma C. hat der Kläger zudem monatliche Rechnungen gestellt und musste nach eigenem Vortrag keine AU-Bescheinigungen im Falle einer Krankheit vorlegen. Trotz diesen für eine selbständige Beschäftigung sprechenden Merkmalen überwiegen im vorliegenden Fall jedoch die Aspekte, die für eine abhängige Beschäftigung sprechen. Denn maßgeblich ist nach den oben genannten Grundsätzen, wie das Arbeitsverhältnis tatsächlich gelebt wurde.

Zwar hat der Kläger mit der Firma C. in dem Dienstleistungsvertrag vom 1. Dezember 2004 ausdrücklich kein Arbeitsverhältnis, sondern ein „Freies Mitarbeiterverhältnis“ vereinbart. In § 2 des Vertrages ist hinsichtlich der Vergütung auch jeweils von „Honorar“ die Rede und es ist keine Entgeltfortzahlung sowie keine Sondergratifikationen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld vereinbart. Darüber hinaus gibt es keine Urlaubsregelung. Auch nach der Regelung der Auftragsabwicklung in § 3 des Vertrages war der Kläger bei seiner Arbeitsgestaltung weitgehend frei. Hinsichtlich Arbeitszeit, -dauer, -ort und Art der Ausführung bestand kein umfassendes Weisungsrecht des Unternehmens. Die tatsächliche Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses des Klägers mit der Firma C. sah jedoch zur Überzeugung der Kammer anders aus.

So hat der Kläger zwar monatliche Rechnungen gestellt, er hat jedoch jeden Monat ein gleich hohes Honorar bezogen, was vergleichbar mit dem Gehalt eines Beschäftigten ist. Eindeutig für die Stellung des Klägers als Beschäftigter spricht dabei, dass der Kläger diese Vergütung auch im Falle von Urlaub und Krankheit weiter erhalten hat, ohne dass er hierfür eine Gegenleistung erbracht hat. Der Kläger verfügte zudem im Firmengebäude der C. über ein eigenes Büro bzw. einen eigenen Arbeitsplatz und hatte auch eine eigene Firmen-E-Mail-Adresse, so dass er gegenüber Dritten als Beschäftigter der Firma auftrat. Der Zeuge H. hat in diesem Zusammenhang auch ausgesagt, dass es der Firma besonders wichtig gewesen sei, dass der Kläger nach außen als Beschäftigter der Firma auftritt, da dies seine Glaubwürdigkeit untermauert habe. Der Kläger hatte darüber hinaus uneingeschränkten Zugang zum Gebäude der Firma C. wie jeder Beschäftigte auch. Er hat nach eigenen Angaben sowie nach Aussage der Zeugen auch überwiegend im Firmengebäude der C. gearbeitet und nur gelegentlich bzw. 1-2 Mal in der Woche von zu Hause seine Arbeit erbracht. Die Zeugen G. und H. haben darüber hinaus übereinstimmend angegeben, dass der Kläger die von ihm geschriebenen Texte dem Zeugen G. zur Korrektur vorlegen musste und dieser letztlich die Freigabe verfügt hat. Es wurden dabei auch inhaltliche Korrekturen an der Arbeit des Klägers vorgenommen und der Zeuge G. hat gegenüber der Kammer angegeben, dass eine Unterscheidung zwischen dem Kläger und anderen Angestellten nicht vorgenommen worden sei. 
Auch der Zeuge H. hat ausgesagt, dass er den Kläger wie jeden anderen Angestellten auch behandelt habe und er diesen ursprünglich auch habe anstellen wollen. Zu dem Dienstleistungsvertrag sei es auf Wunsch des Klägers gekommen. Letztlich hat der Zeuge H. dem Kläger nach Beendigung des Arbeitssverhältnisses auch ein Arbeitszeugnis erteilt, was ebenfalls gegen eine selbständige Tätigkeit des Klägers spricht.

Für die Stellung des Klägers als Beschäftigter der Firma C. spricht auch die dem Kläger von der Firma am 27. September 2007 erteilte Abmahnung sowie die Tatsache, dass der Kläger wie alle Mitarbeiter an den Bonuszahlungen der Firma teilgenommen hat. Schließlich haben die beiden vernommenen Zeugen übereinstimmend ausgesagt, dass der Kläger sich im Falle von Urlaub wie jeder Mitarbeiter in den dafür bei der Firma vorhandenen Plan habe eintragen müssen und der Urlaub vom Zeugen G. habe freigegeben werden müssen. Dieser Umstand spricht eindeutig gegen eine selbständige Tätigkeit des Klägers, vielmehr fand zwischen dem Kläger und den übrigen Angestellten der Firma keinerlei Unterscheidung statt.

Insgesamt überwiegen damit zur Überzeugung der Kammer die für eine abhängige Beschäftigung sprechenden Aspekte die Merkmale für eine selbständige Tätigkeit bei weitem. Der Kläger war nach Auffassung des Gerichts zwar „auf dem Papier“ als Selbstständiger für die Firma C. tätig, nach der tatsächlichen Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses war er jedoch Beschäftigter der Firma.

Dementsprechend stand der Kläger aufgrund seiner Beschäftigung bei der Firma C. zum Zeitpunkt des Unfalls am 8. Dezember 2006 unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, so dass es sich bei dem erlittenen Unfall um einen Arbeitsunfall im Sinne des SGB VII handelt. Der Bescheid der Beklagten vom 26. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juli 2013 war dementsprechend aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 28. August 2008 aufzuheben sowie das Unfallereignis vom 8. Dezember 2006 als Arbeitsunfall im Sinne des SGB VII anzuerkennen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §193 SGG.

Rechtskraft
Aus
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