Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander
keine Kosten zu erstatten.
T a t b e s t a n d
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte verpflichtet ist, Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung anzuerkennen.
Der 1945 geborene Kläger bezieht von der Beklagten aufgrund eines Leistungsfalles vom 14.12.1994 seit dem 15.02.1996 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. In dem Rentenformantrag vom 16.01.1995 erklärte er dabei unter Punkt 11 ausdrücklich, dass Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung nicht geltend gemacht werden (Blatt 3 RS Bd. I der Rentenakte).
Der Kläger ist mit der Beigeladenen verheiratet und Vater der gemeinsamen ehelichen Kinder D. (geb. 1978) und C. (geb. 1980).
Mit Schreiben vom 03.03.2005 bemängelte der Kläger im Zuge seines Rentenantragsverfahrens nicht darüber informiert worden zu sein, dass die Anerkennung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung bei Mutter oder Vater möglich sei und bat um Auskunft darüber, wie sich diese Zeiten bei seiner Rente bzw. der Rentenanwartschaft seiner Ehefrau auswirken würden.
Die Beklagte teilte dem Kläger daraufhin mit, dass eine Zuordnung der Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung zu seinem Versicherungskonto nicht mehr möglich sei. Bis zum Ablauf der gesetzlichen Ausschlussfrist (31.12.1996) sei von den Eltern keine übereinstimmende Erklärung über die Zuordnung der Zeiten zugunsten des Vaters abgegeben worden.
Unter Hinweis auf eine nicht umfassend erfolgte Auskunft forderte der Kläger die Beklagte neuerlich auf, Mitteilung darüber zu machen, welche konkreten Auswirkungen die Zuordnung zum Vater auf seine Rente gehabt hätte.
Mit Bescheid vom 09.06.2005 lehnte die Beklagte den Antrag unter Hinweis auf die am 31.12.1996 abgelaufene Erklärungsfrist über die Zuordnung der Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten ab. Die Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs lägen nicht vor. In dem Formblattrentenantrag vom 16.01.1995 habe der Kläger die Geltendmachung der Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung verneint.
Auch aus den sonstigen Angaben sei nicht ersichtlich gewesen, dass Kinder geboren worden seien. Sachverhalte, die einen Beratungsbedarf begründen könnten, lägen insofern nicht vor.
Hiergegen wandte sich der Kläger mit bei der Beklagten am 20.06.2005 eingegangenem Widerspruch. Zur Beantwortung jener Frage habe er der Auskunfts- und Beratungsstelle E-Stadt seinerzeit präzise Fragen gestellt und sei darüber informiert worden, dass diese Frage nur für jene Leute von praktischer Bedeutung sei, die wegen Kindererziehung Lücken in den entsprechenden Rentenbeitragszeiten hätten. Da dies bei ihm nicht der Fall sei, solle er die Frage mit „nein“ beantworten. Diese Auskunft sei ihm auch plausibel gewesen, zumal ihm auch noch gesagt worden sei, dass Kindererziehungszeiten normalerweise ohnehin nur für die Rente von Frauen richtig wären.
Nach nochmaliger Aufforderung übersandte die Beklagte dem Kläger unter dem 06.07.2005 eine zunächst fehlerhafte sowie unter dem 18.07.2005 nochmals korrigierte Probeberechnung. Aus letzterer ergab sich für die Zeit ab Juli 1998 ein Zuwachs von 1,9992 Entgeltpunkten (EP) bei Anerkennung der Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung in seinem Rentenversicherungskonto.
Die Nachfrage der Beklagten dazu, wer von beiden Elternteilen die Kinder unter objektiven Gesichtspunkten erzogen habe, bezeichnete der Kläger absurd, unsinnig, bösartig und dreiste Provokation. In dem Widerspruchsverfahren gehe es nur darum zu klären, wer das Verstreichen der Frist vom 31.12.1996 rechtlich zu verantworten habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 05.09.2005 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und führte über die im Ausgangsbescheid genannten Gründe weiter aus, dass die Beratung des Klägers im Rahmen der Rentenantragstellung 1995 nach Maßgabe des damaligen Rechts zutreffend erfolgt sei. Eine Rechtsänderung sei zum damaligen Zeitpunkt noch nicht in Aussicht gewesen. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe erst mit Beschluss vom 12.03.1996 die rentenrechtlichen Regelungen über die Bewertung von Kindererziehungszeiten, die mit Beitragszeiten zusammentreffen, für verfassungswidrig erklärt. Eine Änderung der Rechtslage zur Bewertung von Kindererziehungs- neben Beitragszeiten sei erst durch das Rentenreformgesetz 1999 zum 01.07.1998 eingetreten.
Hiergegen richtet sich die beim erkennenden Gericht am 08.09.2005 eingegangene Klage, zu deren Begründung der Kläger im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt.
(Mindestens) das Verheimlichen des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht ihm gegenüber sei objektiv ein gravierender Beratungsmangel. Zur guten Ordnung, vielleicht auch im Rahmen der Amtspflicht, hätte es sich gehört, ihn auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts aufmerksam zu machen. Ihm sei daher Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 09.06.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.09.2005 zu verurteilen, seine Erwerbsunfähigkeitsrente auf Grundlage des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches unter Anerkennung von Kindererziehungszeiten für die Zeiten vom 01.09.1978 bis 31.08.1979 und vom 01.08.1980 bis 31.07.1981 sowie Kinderberücksichtigungszeiten für die Zeit vom 31.08.1978 bis 29.07.1990 rentenerhöhend nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften neu festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf die in Widerspruchs- und Ausgangsbescheid genannten Gründe und den Inhalt ihrer Verwaltungsakten. Die Kinder seien nach den eigenen Angaben des Klägers nicht überwiegend vom ihm erzogen worden. Anhand der Begründung für die im Jahre 1995 bereits anhängigen Verfassungsbeschwerden habe der Kläger weder erwarten können, dass sich aus einer Entscheidung Vorteile für ihn ergeben würden, noch habe dies vom Rentenversicherungsträger vermutet werden können. Dies sei auch nach der Entscheidung vom 12.03.1996 nicht absehbar gewesen, da durch diese lediglich die rentenrechtliche Bewertung bei Zusammentreffen von Kindererziehungszeiten und Beitragszeiten für verfassungswidrig erklärt und der Gesetzgeber verpflichtet worden sei, diesen Tatbestand bis zum 30.06.1998 neu zu regeln. Wie diese Regelung aussehen würde, sei erst durch die Neufassung des § 70 Abs. 2 Sechstes Sozialgesetzbuch (SGB VI) durch Art. 1 Nr. 34 des Rentenreformgesetzes 1999 bekannt geworden.
Durch Beschluss vom 27.02.2006 hat die Kammer die Ehefrau des Klägers und Kindsmutter B. A. zum Verfahren nach § 75 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beigeladen und deren Verwaltungsakte von der Beklagten (Vers.-Nr.: XXX1) dem Verfahren beigezogen.
Die Beigeladene hat auf Nachfrage der Kammer unter dem 06.04.2006 schriftlich erklärt, seit Anfang 1978 Hausfrau gewesen zu sein und sich nach der Geburt der Kinder im 1978 sozusagen hauptberuflich um das „Familienmanagement“ ihrer unmittelbaren Familie gekümmert zu haben. Bereits vor der Heirat hätten ihr Mann und sie für ihre Ehe die sog. klassische Rollenverteilung vereinbart und sich vereinbarungsgemäß verhalten. Ihr Mann sei für den Lebensunterhalt der Familie in finanzieller Hinsicht, sie für das Wohlergehen der Familie verantwortlich gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen und im Detail wird auf den Inhalt der Gerichts- und Rentenakten verwiesen, die Grundlage der Entscheidungsfindung waren.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die zulässige Klage ist sachlich unbegründet. Der Bescheid vom 09.06.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.09.2005 ist zu Recht ergangen, denn die Voraussetzungen für die Zuordnung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten zum Rentenversicherungskonto des Klägers liegen nicht vor.
Kindererziehungszeiten sind bei Geburten vor dem 01.01.1992 Zeiten der Erziehung eines Kindes in den ersten zwölf Kalendermonaten nach Ablauf des Monats der Geburt (§§ 56 Abs. 1 Satz 1, 249 Abs. 1 SGB VI). Berücksichtigungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes bis zu dessen zehnten Lebensjahr, soweit die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit auch in dieser Zeit vorliegen (§ 57 SGB VI). Eine Kindererziehungszeit wird für ein Elternteil angerechnet, wenn die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht, die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist und er nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist, § 56 Abs. 1 Satz 2 SGB VI.
Eine Zuordnung der Kindererziehungszeiten beim Vater kommt nach Maßgabe des § 56 Abs. 2 SGB VI bei - wie vorliegend - gemeinsamer Erziehung der Kinder durch die Eltern in Betracht, wenn diese wirksam eine übereinstimmende öffentlich-rechtliche Erklärung über die Zuordnung an ihn abgegeben haben oder er das Kind überwiegend erzogen hat.
Der Kläger und die Beigeladene haben keine wirksame Zuordnungserklärung abgegeben. Nach § 249 Abs. 6, 7 SGB VI alter Fassung konnten Eltern bei gemeinsamer Erziehung eines Kindes zeitlich befristet bis zum 31.12.1996 übereinstimmend erklären, dass die Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten dem Vater zugeordnet werden sollen. Eine rechtzeitige Erklärung liegt unstreitig nicht vor.
Die Abgabe einer gemeinsamen Erklärung nach Ablauf der genannten Frist ist nicht mehr zulässig. Es handelt sich insoweit um eine gesetzliche Ausschlussfrist. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 Zehntes Sozialgesetzbuch (SGB X) bei Versäumung gesetzlicher Fristen ist durch § 249 Abs. 6 Satz 5 SGB VI alter Fassung für die Abgabe einer gemeinsamen Erklärung ausdrücklich ausgeschlossen.
Der Kläger besitzt auch keinen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch, der die Beklagte verpflichten würde, ihn so zu stellen, als hätten er und die Beigeladene die erforderliche Zuordnungserklärung bis zum 31.12.1996 abgegeben.
Ein solcher Anspruch setzt u.a. voraus, dass der Versicherungsträger gegenüber dem Versicherten eine Pflicht verletzt und diese Pflichtverletzung zum Nichtvorliegen anspruchsbegründender Voraussetzungen geführt hat.
Die Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches liegen schon deshalb nicht vor, weil ein der Beklagten anzulastender pflichtverletzender Beratungsfehler nicht vorliegt. Die dem Kläger anlässlich des bei Rentenantragstellung geführten Beratungsgespräches in der Auskunfts- und Beratungsstelle in E-Stadt im Januar erteilten Auskünfte standen – den Vortrag des Klägers insoweit als wahr unterstellend – in Einklang mit der damaligen Rechtslage. Eine kumulative Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten und Pflichtbeitragszeiten war zum damaligen Zeitpunkt aufgrund § 70 Abs. 2 SGB VI in der bis zum 30.06.1998 geltenden Fassung ausgeschlossen.
Nach dieser Vorschrift erhielten Kindererziehungszeiten für jeden Kalendermonat 0,0625 EP, bei Zusammentreffen mit anderen (Pflicht-)Beitragszeiten mindestens jedoch die nach § 70 Abs. 1 SGB VI für Beitragszeiten persönlich ermittelten Entgeltpunkte.
Der Kläger erreichte in den hier maßgeblichen Jahren aufgrund seiner eigenen beitragspflichtigen Verdienste ausweislich des Versicherungsverlaufes vom 18.07.2005 mit (Probe-) Rentenberechnung folgende Werte:
Vergleich
(0,0625 EP pro Monat =)
September 1978 – Dezember 1978: 0,5640 EP (0,2500 EP)
Januar 1979 – August 1979: 1,1559 EP (0,5000 EP)
August 1980 – Dezember 1980: 0,7122 EP (0,3125 EP)
Januar 1981 – Juli 1981: 0,9968 EP (0,4375 EP)
Ein Zusammentreffen von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten hätte vor dem Hintergrund der früheren gesetzlichen Regelungen folglich keine Auswirkungen auf die Höhe der Entgeltpunkte haben können. Die Entgeltpunkte für Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten wären durch die Entgeltpunkte für die zeitgleichen Beitragszeiten vollständig kompensiert worden. Insofern waren die dem Kläger erteilten Auskünfte zutreffend.
Nichts anderes ergibt sich im Übrigen aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 12.03.1996 - 1 BvR 609/90 und 692/90 - (BVerfG 94, 241). Die in den §§ 13 – 15 des Ersten Sozialgesetzbuches (SGB I) normierten Pflichten zur Aufklärung, Beratung und Auskunft bestehen schon nach dem Gesetzeswortlaut nur auf Grundlage des geltenden Rechtes. Eine Gesetzesänderung mit für den Kläger günstigeren Regelungen, was die Bewertung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten anbelangt, trat erst mit Wirkung zum 01.07.1998 durch das Rentenreformgesetz (RRG) 1999 vom 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998) in Kraft (Art. 32 Abs. 11 RRG 1999).
Erst die Neufassung des § 70 Abs. 2 SGB VI regelte neben einer Anhebung der Bewertung der Kindererziehungszeiten von bisher 75 % auf 100 % deren additive Berücksichtigung neben sonstigen Beitragszeiten.
Hieran vermag auch der Beschluss vom 12.03.1996 von seinem Inhalt her nichts zu ändern, mit dem das Bundesverfassungsgericht entschieden hatte, dass § 70 Abs. 2 und § 83 Abs. 1 SGB VI in damaliger Fassung sowie die Vorgängervorschriften insoweit mit dem Grundgesetz unvereinbar waren, als beim Zusammentreffen von Kindererziehungs- und sonstigen Beitragszeiten der monatliche Wert nur in dem Maße erhöht wurde, wie der Wert der beitragsbelegten Zeiten 0,0625 EP in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten bzw. 0,0468 EP in der knappschaftlichen Rentenversicherung unterschritt. Denn ohne Nichtigerklärung der vorgenannten gesetzlichen Regelungen hat das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber (lediglich) aufgegeben, bis zum 30.06.1998 einen verfassungsgemäßen Zustand herbeizuführen. Die inhaltliche Ausgestaltung der gesetzlichen Neuregelungen war insoweit ohne weitere Vorgaben der Legislative anheim gestellt (so auch BSG Urteil vom 31.08.2000 – B 4 RA 28/00 R).
Welche der sich bietenden diversen Möglichkeiten der Gesetzgeber wählen würde, war damals völlig offen, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt keine andere Beratungsverpflichtung der Beklagten bestand.
Da mithin keine wirksame Zuordnungserklärung von dem Kläger und der Beigeladenen zu dessen Gunsten abgegeben wurde, kommt es für die Zuordnung der Kinderziehungs- und Berücksichtigungszeiten beim Kläger alleinig darauf an, ob er die Kinder überwiegend erzogen hat. Die Kammer folgt insoweit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG Urteile vom 16.12.1997 – 4 RA 59/97 und vom 31.08.2000 – B 4 RA 28/00 R). Haben die bei der Erziehung zusammenwirkenden Eltern eine Erklärung über die Zuordnung der Kinderziehungszeit überhaupt nicht, nicht übereinstimmend oder sonst nicht wirksam – insbesondere nicht rechtzeitig – abgegeben, verbleibt es danach bei dem Grundsatz des § 56 Abs. 2 Satz 9 SGB VI, dass die Kindererziehungszeit demjenigen zuzuordnen ist, der das Kind nach objektiven Gesichtspunkten überwiegend erzogen hat.
Eine überwiegende Erziehung durch den Kläger ist nicht im erforderlichen Beweisgrad feststellbar. Nach der Auffangregel des § 56 Abs. 2 Satz 8 SGB VI sind die Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten als Folge der Mutter zuzuordnen (so auch BSG vom 28.02.1991 - 4 RA 76/90 und vom 16.12.1997 - 4 RA 59/97).
Der Kläger hat in den in Rede stehenden Erziehungszeiten durchgängig in Vollzeit gearbeitet. Die Beigeladene hat erklärt, seit Anfang 1978 Hausfrau gewesen zu sein und sich nach der Geburt der Tochter im 1978 um die Familie gekümmert zu haben. Man habe in der vereinbarten „klassischen Rollenverteilung“ gelebt, über die sich das Ehepaar bereits vor der Heirat verständigt hatte. Der Kläger war für den Lebensunterhalt der Familie in finanzieller Hinsicht, die Beigeladene für das Wohlergehen der Familie, mithin auch für die Kindererziehung, zuständig.
Im Kammertermin haben der Kläger und die Beigeladene übereinstimmend angegeben, dass die Beigeladene die Kinder – jedenfalls - zeitlich überwiegend erzogen hat.
Ausgehend von diesen Erklärungen ist es für die Kammer nicht glaubhaft (§ 249 Abs. 5 SGB VI), also überwiegend wahrscheinlich, dass der Kläger die Kinder überwiegend erzogen hat. Fest steht danach vielmehr, dass die überwiegende Erziehung von der Mutter der Kinder, also der Beigeladenen, geleistet wurde.
Da nach alledem auch eine überwiegende Erziehung durch den Kläger nicht feststellbar ist, verbleibt es dabei, dass die Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten der Beigeladenen als Mutter zuzuordnen sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.