L 7 AS 120/05 ER

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 47 AS 767/05 ER
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 120/05 ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

I.    Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 13. Dezember 2005 abgeändert und die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ab 4. November 2005 gegen den Kürzungsbescheid des Antragsgegners vom 23. September 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31. Oktober 2005 sowie die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 15. November 2005 gegen den Kürzungsbescheid vom 8. November 2005, soweit dieser über eine Kürzung von 30% der Regelleistung hinausgeht, angeordnet. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

II.    Der Antragsgegner hat die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu tragen.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt vor allem vorläufigen Rechtsschutz gegen Kürzungen seiner Regelleistungen um 30 beziehungsweise 60 %. 

Der 1951 geborene Antragsteller war eigenen Angaben zufolge von 1971 bis 1975 für ein Studium für das Lehramt Sekundarstufe II an der Universität C-Stadt sowie später parallel zur Berufstätigkeit von 1983 bis 1986 an der Fernuniversität D-Stadt für ein Fernstudium der Wirtschaftswissenschaften eingeschrieben gewesen. 

Zwischen 1975 bis 1996/97 war er, eigenen Angaben zufolge, als Verkaufsleiter bei verschiedenen Firmen in unterschiedlichen Branchen tätig. Ab 1998 stand er im Bezug von Sozialhilfe. Auf seinen Antrag vom 2. November 2004 gewährte ihm der Antragsgegner mit Bescheid vom 16. Dezember 2004 ab 1. Januar 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von insgesamt 626,75 € monatlich; nach Angaben des Antragstellers wohnt er mit seiner 1923 geborenen Mutter zusammen, die Rente in Höhe von 1.120,01 € bezieht. Folgebescheide, teilweise Veränderungen der Kosten der Unterkunft betreffend, ergingen am 7. März 2005, 13. Mai 2005, 17. August 2005 sowie am 1. September 2005 (vgl. Blatt 39, 54, 71, 79 der Verwaltungsakte); mit letzterem Bescheid wurde die Weiterbewilligung der Leistungen bis zum 28. Februar 2006 ausgesprochen. 

Während des Sozialhilfebezuges wurde der Antragsteller am 10. März 1998 durch Bescheid der Leitstelle zur Arbeitsförderung zur Ableistung zusätzlicher und gemeinnütziger Arbeiten im Bauhof der Stadt A-Stadt eingeteilt. Aufgrund seines Widerspruches wurde dieser Zuweisungsbescheid durch Bescheid vom 23. März 1999 nach Anhörung vor dem Widerspruchsausschuss aufgehoben; nach Angaben des Antragstellers erfolgte dies wegen organisatorischer Mängel sowie solcher der Arbeitssicherheit. 

Am 13. Mai 2005 übersandte der Antragsgegner dem Antragsteller eine Eingliederungsvereinbarung zur Unterschrift und verfügte mit Bescheid vom 13. Mai 2005 die Zuweisung des Antragstellers auf eine Arbeitsgelegenheit nach § 16 Abs. 3 SGB II „Heimarbeit für den Verein F. -“ mit einem Arbeitsumfang von 20 Wochenstunden für die Dauer von 6 Monaten ab dem 25. Mai 2005 bei einer Entschädigung von 1,00 €/Stunde; auf Blatt 3 bis 5 der Verwaltungsakte (hinterer Teil) wird Bezug genommen. Mit Bescheid vom 11. August 2005 wurde die Zuweisung zurückgenommen, nachdem der Antragsteller eine fehlerhafte Ausschreibung der Stelle und unzumutbare Bedingungen bemängelt hatte. Diesem Bescheid widersprach der Antragsteller am 27. August 2005 sodann mit der Begründung, der Verein suche nach wie vor gemeinnützige Hilfskräfte und es bestehe die realistische Chance, einen neuen Arbeitsplatz ganztags zu schaffen, sofern für die Tätigkeit Mittel zur Arbeitsförderung von Langzeitarbeitslosen aufgebracht würden (Blatt 54 der Verwaltungsakte). Einem Aktenvermerk vom 31. Oktober 2005 zufolge brachte der Antragsgegner bei dem Verein in Erfahrung, dass man dort mit dem Antragsteller nicht klargekommen sei, man den Antragsteller für die Stelle für nicht geeignet hielt und deswegen das Stellengesuch zurückgezogen habe. Mit Bescheid vom 31. Oktober 2005 wies der Antragsgegner den Widerspruch zurück, auf Blatt 75 bis 77 der Verwaltungsakte wird Bezug genommen. 

Eine weitere Zuweisung einer Arbeitsgelegenheit bei der Stiftung für die Rechte zukünftiger Generationen/G-Stadt mit Bescheid vom 11. August 2005 wurde mit Bescheid vom 1. September 2005 aufgehoben, nachdem die Stiftung mitgeteilt hatte, eine Beschäftigung des Antragstellers sei nicht möglich.

Am 1. September 2005 unterzeichnete der Antragsteller eine Eingliederungsvereinbarung mit der Zielsetzung „Qualifizierung“ für gemeinnützige Arbeiten als Gehilfe des Hausmeisters in der E-schule A-Stadt; Inhalt der Vereinbarung war unter anderem eine Aufwandsentschädigung von 1,00 € je geleisteter Arbeitsstunde sowie die Gewährung der Fahrtkosten (Blatt 47). Die Zuweisung mit einem Arbeitsumfang von 30 Wochenstunden erfolgte mit Bescheid vom selben Tage für die Dauer vom 8. September 2005 bis 3. November 2005 (Blatt 34 ff. der Verwaltungsakte). Der Bescheid enthielt unter anderem den Hinweis, dass die Vorschriften über den Arbeitsschutz sowie das Bundesurlaubsgesetz entsprechende Anwendung fänden; weiterhin bestehe Unfallversicherungsschutz. Der Antragsteller sei zum Einsatz seiner Arbeitskraft verpflichtet. Ohne zwingende Gründe dürfe er die Arbeit weder ablehnen, noch ihr fern bleiben. Ein solches Verhalten käme einer Weigerung gleich. Wer sich als Hilfeempfänger weigere, zumutbaren Maßnahmen nachzukommen, habe gemäß § 31 SGB II mit der Absenkung und dem Wegfall des Arbeitslosengeldes II zu rechnen. Im Falle einer Weigerung müsste dem Antragsteller die Hilfe in einer ersten Stufe von 30% der ihm zustehenden Regelleistungen gekürzt werden. Die Kürzung erstrecke sich dann auf ganze 3 Monate und werde auch nicht durch ergänzende Leistungen nach dem SGB XII kompensiert. Ebenso entfalle auch der Zuschlag nach § 24 SGB II ersatzlos. Bei wiederholter Pflichtverletzung werde der Kürzungssatz verdoppelt, auch könnten die Leistungen nach §§ 21 bis 23 SGB II (Mehrbedarf, Unterkunfts- und Heizkosten, einmalige Leistungen) betroffen sein. Auf den Bescheid im Einzelnen wird Bezug genommen. Hinsichtlich des Inhalts der Eingliederungsvereinbarung nach § 15 SGB II vom 1. September 2005 wird auf Blatt 45 bis 47 der Verwaltungsakte Bezug genommen. 

Mit Fax vom 12. September 2005 teilte der Antragsteller mit, im Unterschied zu anderen bei der E-schule tätigen Hilfeempfängern seien ihm weder Arbeitskleidung noch die erforderlichen Sicherheitsschuhe zur Verfügung gestellt worden. Er habe sich bereits eine mittlere Hautreizung durch den Umgang mit chemischen Mitteln im Waschwasser für die Fahrzeugwäsche zugezogen, außerdem sei seine eigene, nicht wasserfeste Kleidung verunreinigt worden. Wenn er nicht umgehend in gleichem Umfange wie die anderen Hilfeempfänger die notwendigen Mittel erhielte, würde er bis zur Beseitigung dieser Mängel seine Arbeit nach weiteren zwei Tagen des Zuwartens auf die Behebung einstellen; die Notwendigkeit sei dem Antragsgegner offenbar bekannt gewesen, da den Notwendigkeiten bei anderen Hilfeempfängern Rechnung getragen worden sei. 

Mit Fax vom 14. September 2005 teilte der Antragsteller mit, er stelle seine Tätigkeit vorübergehend so lange ein, bis den gesetzlichen Sicherheitsbestimmungen und den Kleidungsnotwendigkeiten Rechnung getragen worden sei. Ihm sei bei der Bearbeitung von Dornenhecken bereits eine eigene Jacke beschädigt worden und auch eine Hose sei so verschmutzt, dass er sie privat nicht mehr tragen könne. Dem Verdienst von 18,00 € stehe ein Schaden von ca. 80,00 € gegenüber. 

Daraufhin erhielt der Antragsteller mit Verfügung vom 15. September 2005 einen Warengutschein für Arbeitskleidung, einzulösen bei der Firma G. in G-Stadt (Blatt 49). Der Gutschein wurde am 30. September 2005 eingelöst (Blatt 73). 

Am 21. September 2005 erhielt der Antragsgegner von der E-schule die Mitteilung, dass der Antragsteller seit dem 15. September 2005 aus unbekannten Gründen nicht mehr zur Arbeit erschienen sei. 

Mit Bescheid vom 23. September 2005, abgesandt am 26. September 2005, verfügte der Antragsgegner daraufhin die Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 1. September 2005 gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Zehntes Buch (SGB X) und die Neuberechnung der Regelleistung des Antragstellers ab 1. Oktober 2005 unter Kürzung derselben gemäß § 31 Abs. 6 SGB II um 30% (= 104,00 €) für den Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis 31. Dezember 2005. Auf den Bescheid wird Bezug genommen (Blatt 63 bis 65 der Verwaltungsakte). 

Gegen den Bescheid vom 23. September 2005 erhob der Antragsteller am 29. September 2005 beim Antragsgegner Widerspruch mit dem Eilantrag, den Beschluss mit sofortiger Wirkung aufzuheben. Die Berechtigung seiner Weigerung ergebe sich bereits aus der Tatsache, dass man ihm den Warengutschein übersandt habe, der bei ihm jedoch erst zum 24. September 2005 eingegangen sei, ebenso habe er den Änderungsbescheid erst am 29. September 2005 erhalten. Er habe die Arbeit außerdem nicht verweigert, sondern diese in gerechtfertigter Weise nur ausgesetzt. 

Anlässlich einer Vorsprache des Antragstellers am 30. September 2005 wurde er vom Antragsgegner über eine erneute Aufforderung belehrt und darauf hingewiesen, dass eine weitere Kürzung seiner Leistungen um insgesamt 60% im Falle des Nichterscheinens zu erwarten sei. Eine entsprechende schriftliche Aufforderung wurde dem Antragsteller mit Schreiben vom 13. Oktober 2005 übersandt (Bl. 74 der Verwaltungsakte). Der Antragsteller erwiderte daraufhin, er werde die Arbeit sofort nach Entscheidung über seinen Widerspruch gegen die erste Kürzung wieder aufnehmen; da kein Versicherungsschutz bestanden habe, sei das Verhalten des Antragsgegners zu beanstanden. Sollte bis auf Weiteres kein Widerspruchsbescheid ergehen, werde die Arbeit zwar aufgenommen, jedoch sofort wieder abgebrochen, da es rechtlich widersinnig sei, einer Tätigkeit nachzugehen, deretwegen eine Kürzung wegen angeblicher Verweigerung verhängt worden sei; eine zweite Kürzung könne überdies nur auf eine zweite Zuweisung erfolgen (vgl. Bl. 83). 

Mit Bescheid vom 31. Oktober 2005 wies der Antragsgegner den Widerspruch des Antragstellers vom 29. September 2005 gegen den Bescheid vom 23. September 2005 zurück. Der Antragsteller habe die ihm zugewiesene Arbeitsgelegenheit nach drei Tagen abgebrochen, obwohl diese zumutbar gewesen sei; der Antragsteller hätte mit der Schule einen Einsatz im Innenbereich des Schulgebäudes vereinbaren können, bis ihm die benötigte Arbeitskleidung zur Verfügung gestanden hätte. Da der Antragsteller keinen Weg gesucht habe, um Übergangsweise andere Arbeiten als Hausmeistergehilfe zu verrichten, habe er schlüssig eine zumutbare Arbeit verweigert. 

Ab 28. Oktober 2005 nahm der Antragsteller seine Tätigkeit an der E-schule wieder auf. Bei einer persönlichen Vorsprache wurde er am 1. November 2005 laut Aktenvermerk darüber belehrt, dass ihm ab 1. Dezember 2005 die Regelleistung um 60 % gekürzt werde, falls er diese Arbeit im November 2005 nicht weiter ausübe. Mit Schreiben vom 2. November 2005 teilte der Antragsteller mit, er werde die Arbeit für die letzten zwei Tage der Maßnahmedauer aussetzen, da eine Maßnahme, die wegen vorgeblicher Verweigerung einer Kürzung unterlegen habe, nicht einer zweiten Kürzung unterzogen werden könne. Mit Rückmeldung vom 7. November 2005 teilte die E-schule dem Antragsgegner mit, dass der Antragsteller am 28. Oktober 2005 erschienen und ab dem 3. November 2005 nicht erschienen sei; der Antragsteller beeinträchtige das Arbeitsklima sehr. 

Mit Bescheid vom 8. November 2005 kürzte der Antragsgegner daraufhin das mit Bescheid vom 1. September 2005 gewährte Arbeitslosengeld II für die Dauer von drei Monaten um 207,00 € ab 1. Dezember 2005. Der Antragsteller habe im Zuweisungszeitraum insgesamt nur 6 Arbeitstage absolviert, obwohl die Arbeit zumutbar gewesen sei; auf Blatt 91 bis 93 der Verwaltungsakte wird Bezug genommen. Mit weiterem Bescheid vom selben Tage nahm der Antragsgegner erneut eine Zuweisung an die E-schule A-Stadt mit der Aufforderung zur Arbeitsaufnahme am 17. November 2005 vor; im Falle einer Weigerung sei die Hilfe in einer ersten Stufe von 30 % der dem Antragsteller zustehenden Regelleistung zu kürzen; auf Blatt 95 f. der Verwaltungsakte wird Bezug genommen. 

Am 4. November 2005 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Frankfurt am Main (SG) einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Der Bescheid vom 23. September 2005 ebenso wie der Widerspruchsbescheid vom 31. Oktober 2005 sei auszusetzen und die einbehaltene Differenz zur Auszahlung zu bringen. Er habe sich vorschriftsmäßig an Recht und Gesetz gehalten. Bei der Tätigkeit habe es an Arbeitsschutzmaßnahmen gefehlt, die für den Eintritt der Unfallversicherung Voraussetzung seien. Tatsächlich sei es wegen fehlender Sicherheitskleidung bei ihm hier bereits zur Hautreizung mit der Folge der Lähmung einzelner Nerven der rechten Handinnenfläche gekommen, weil bei der Grundausstattung Handschuhe gefehlt hätten. Er sei von seinem Vorgesetzten wegen der fehlenden Arbeitskleidung zur Rede gestellt worden, der ihm gleichwohl die Arbeit an den Außenanlagen zugewiesen habe. Zur Stützung seines Vorbringens fügte der Antragsteller die Sitzungsniederschrift des Anhörungsausschusses vom 22. September 1998 vor, derzufolge der Hochtaunuskreis seinerzeit dazu angehalten wurde, bei einer erneuten Heranziehung des Antragstellers zur gemeinnützigen Arbeit Sorge dafür zu tragen, dass die organisatorischen Voraussetzungen vorlägen. Die Maßnahme, so der Antragsteller weiter, sei auch auszusetzen, da es ihm nicht mehr möglich sei, „wegen der Fahrtkosten etc.“ in Vorleistung zu treten. Er könne wegen der Praxisgebühr und ähnlichem nicht einmal mehr einen Arztbesuch tätigen. Mit der ersten Kürzung sei die Maßnahme für den Hochtaunuskreis auch beendet gewesen, für die zweite Kürzung bestehe überhaupt kein Zuweisungsbescheid. Er habe sich Anfang November beim Daueraufenthalt unter schlechten Witterungsverhältnissen im Freien eine massive Bronchitis zugezogen. Mangels Finanzmitteln sei ihm ein Arztbesuch und damit die Erlangung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht möglich gewesen. 

Das SG hat den Antrag mit Beschluss vom 13. Dezember 2005 zurückgewiesen. Der Anordnungsgrund sei nicht hinreichend glaubhaft gemacht, denn zum einen erhalte der Antragsteller Leistungen, wenn auch gekürzt, zum anderen habe er zu seiner Lebenssituation nichts Substantiiertes vorgetragen; die angeblichen physischen und psychischen Schäden seien nicht nachgewiesen, allgemeine Äußerungen seien ohne Belang. Bei summarischer Prüfung fehle es unter Bezugnahme auf die Inhalte der Bescheide am Anordnungsanspruch, denn die Zuweisungsbescheide und die Kürzungsbescheide schienen nicht rechtswidrig zu sein. Es sei eine Eingliederungsvereinbarung geschlossen worden, die Tätigkeit erscheine zumutbar und die Arbeitskleidung sei zur Verfügung gestellt worden. Die Schäden an der eigenen Kleidung seien nicht bewiesen, ebenso wenig wie „die Sache mit dem Waschwasser“. Die Belehrungen seien jeweils klar und eindeutig gewesen. Der Antragsteller habe erkennbar die ihm zumutbaren Bemühungen nicht angestellt. Er hätte in Absprache mit der leistungserbringenden Stelle nähere Einzelheiten bereden müssen. Der Unfallschutz sei nach dem glaubhaften Vorbringen des Antragsgegners gewährleistet gewesen, ebenso habe Krankenversicherungsschutz bestanden. Auf die Einzelheiten wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen. 

Mit seiner Beschwerde vom 28. Dezember 2005 trägt der Antragsteller vor, das SG habe sein Vorbringen ignoriert, dass nämlich die Maßnahmen vom Leistungsträger nicht ausreichend vorbereitet gewesen seien und es sei der Unfallversicherungsschutz nicht sichergestellt worden. Dem Zugewiesenen dürften im Übrigen unter keinen Umständen aus den Maßnahmen Kosten entstehen. Er habe die zugewiesene Tätigkeit ordnungsgemäß am 12. September 2005 aufgenommen, sie nach schriftlichem Hinweis an den Antragsgegner wegen fehlender Sicherheitskleidung und des deswegen nicht gegebenen Versicherungsschutzes lediglich vorläufig eingestellt. Zur Maßnahme habe es keinen Zuweisungsbescheid gegeben und „eine Verweigerung (1. Kürzungsbescheid) zur Verweigerung (2. Kürzungsbescheid) ist rechtlich unzulässig“. Der Antragsgegner habe dem Kläger die für seine Maßnahme zuständige Unfallversicherungspolice vorzulegen, hierzu sei er, auf Anforderung, gesetzlich verpflichtet. Des Weiteren sei der Nachweis zu erbringen, dass der Antragsteller tatsächlich durch den Antragsgegner im Zeitraum vom 1. Juni 2004 und dem 3. März 2005 krankenversichert gewesen sei. Und auch die dritte Kürzung seiner ALG II–Leistung als Folge der ersten und zweiten Kürzung sei mit sofortiger Wirkung aufzuheben. 

Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Verfügung vom 2. Januar 2005). 

Der Antragsteller beantragt, 

den Antragsgegner unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 13. Dezember 2005 einstweilen zu verpflichten, die Leistungen zur Grundsicherung in voller Höhe auszuzahlen sowie ihm offene Fahrtkosten in Höhe von 4,80 € zu erstatten, Auskunft über seinen Krankenversicherungsschutz im Jahre 2004/2005 zu geben, die Police der zuständigen Unfallversicherung vorzulegen und ihn unter Aufhebung des Bescheides vom 11. August 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31. Oktober 2005 der Maßnahme beim Verein Kinderhilfsprojekt Peru zuzuweisen. 

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er hält seine Bescheide für rechtmäßig und den angefochtenen Beschluss für zutreffend. 

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen. Insoweit ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass eine dritte, vom Antragsteller erwähnte Kürzung aus den Akten nicht ersichtlich ist, so dass der Senat seiner Entscheidung zwei Kürzungen zugrunde legte. 

II.

Die zulässige Beschwerde ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen ist sie unbegründet. 

Ausgehend von der Tatsache, dass der Antragsgegner dem Antragsteller mit Bescheid vom 1. September 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes bis zum 28. Februar 2006 in monatlicher Höhe von 638,30 € bewilligt hat, ist das Begehren des Antragstellers insoweit als Antrag nach § 86 b Abs. 1 SGG auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung auszulegen. Der Änderungsbescheid vom 23. September 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31. Oktober 2005 sowie der Kürzungsbescheid vom 8. November 2005 sind aufgrund von § 39 Nr. 1 SGB II sofort vollziehbar; entgegen der gesetzlichen Regelung des § 86 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entfällt daher die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs und einer Klage nach § 86 a Abs. 2 Nr. 4 SGG. Zutreffender Rechtsbehelf im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist deshalb - soweit Leistungen in der Zeit bis 28. Februar 2005 betroffen sind - ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gleichzeitig mit dem Eilantrag erhobenen Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 23. September 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31. Oktober 2005 sowie des Widerspruchs vom 15. November 2005 gegen den Bescheid vom 8. November 2005 nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG. Dabei entscheidet das Gericht über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG nach eigenem Ermessen (Meyer-Ladewig/Keller/Leiterer, SGG – Kommentar, 8. Auflage, § 86 b Rdnr. 12). Es hat dazu unfassend die widerstreitenden privaten und öffentlichen Interessen abzuwägen. Von besonderer Bedeutung sind namentlich die Erfolgsaussichten in der Hauptsache, wobei diesem Aspekt im Rahmen der gerichtlichen Entscheidung nach § 86 b Abs. 1 SGG sogar noch größeres Gewicht zukommt als bei der behördlichen Entscheidung nach § 86 a Abs. 3 SGG (Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., Rdnr. 12 ff.). Insbesondere besteht in der Regel kein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen daran, die Vollziehung eines offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsaktes zu verhindern. Umgekehrt ist ein öffentliches Interesse an der Vollziehung eines erkennbar rechtswidrigen Verwaltungsaktes kaum denkbar. Auch jenseits dieser Extremfälle stellt eine summarische Abschätzung der Erfolgsaussichten einen bedeutsamen Aspekt der Entscheidungsfindung dar. Darüber hinaus sind die sonstigen Interessen der Beteiligten zu berücksichtigen. Dabei spielt zum Einen die Frage eine Rolle, ob durch die sofortige Vollziehung die Rechtsposition des Betroffenen endgültig vereitelt wird oder umgekehrt durch eine Aussetzung der mit dem Verwaltungsakt behördlicherseits erfolgte Zweck endgültig nicht mehr erreicht werden kann (so zutreffend und überzeugend Sozialgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 22. Dezember 2005   S 47 AS 712/05 ER, dessen Auffassung der erkennende Senat teilt). 

Bei summarischer Prüfung spricht viel dafür, dass der Bescheid vom 23. September 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31. Oktober 2005 sowie der Kürzungsbescheid vom 8. November 2005 sich als rechtswidrig erweisen werden. Zumindest sind die Erfolgsaussichten eines Hauptsacheverfahrens als offen zu bezeichnen. Tatsächlich ist dem Antragsteller nämlich zuzugeben, dass ihm ein wichtiger Grund dann zur Seite steht, wenn er ohne geeignete Arbeitskleidung zu Tätigkeiten im Freien bei schlechten Witterungsverhältnissen sowie zu Wascharbeiten ohne die entsprechende Ausrüstung verpflichtet wurde. Insofern ist dem Antragsteller einzuräumen, dass er den Antragsgegner mit Schreiben vom 12. und 14. September 2005 auf diesen Umstand unter Hinweis auf die von ihm beabsichtigte Reaktion aufmerksam gemacht hat, ohne dass eine sofortige Abhilfe erfolgt wäre; diese ist nach den Angaben des Antragstellers sowie dem Akteninhalt tatsächlich erst nach dem Änderungsbescheid vom 23. September 2005 dem Antragsteller bekannt geworden. Insoweit wäre es aber auch Inhalt der besonderen Fürsorgepflicht des Antragsgegners gewesen, die E-schule vom Inhalt des Schreibens des Antragstellers in Kenntnis zu setzen und diese um Berücksichtigung dieses Sachverhaltes zu bitten. Jedenfalls wurde das Vorbringen des Antragstellers im Änderungsbescheid vom 23. September 2005 nicht berücksichtigt. Im Widerspruchsbescheid bleibt bei der rechtlichen Würdigung dieses Sachverhaltes sodann unberücksichtigt, dass der Antragsgegner das Begehren ja offenbar für berechtigt gehalten hat, da er ihm insoweit ja tatsächlich auch nachgekommen ist, weshalb bei summarischer Prüfung nach Ansicht des Senats eine   teilweise - Abhilfe angezeigt gewesen wäre. 

Hinsichtlich des Kürzungsbescheides vom 8. November 2005 schließlich, der ab 1. Dezember 2005 das Arbeitslosengeld II in einer zweiten Stufe um 60 % für drei Monate verfügt, hat der Antragsteller im Rahmen des Eilverfahrens mit Schriftsatz vom 15. November 2005 Widerspruch erhoben und seinen Eilantrag insoweit erweitert. Hinsichtlich der in diesem Bescheid verfügten Kürzung könnte der Senat die Voraussetzungen für Kumulation mit der vorangegangenen Kürzung allenfalls für den Monat Dezember 2005 erkennen, da nur insoweit eine Überlappung des ersten mit dem zweiten Kürzungszeitraum vorliegt (vgl. Berlit, in Münder (Hrsg.) Sozialgesetzbuch II, Kommentar, Baden-Baden 2005, § 31 Rdnr. 81), nicht hingegen für die Zeit ab 1. Januar 2006. Außerdem erscheint dieser Bescheid nach Ansicht des Senats auch deswegen als rechtswidrig, weil er - jedenfalls bei summarischer Prüfung - die Vorschrift des § 31 Abs. 3 Satz 5 i.V.m. Abs. 3 Satz 3 SGB II verletzt. Danach ist der erwerbsfähige Hilfebedürftige vor einer weiteren Minderung der nach § 20 SGB II maßgebenden Regelleistung unter anderem auch darüber zu belehren, dass der zuständige Träger bei einer Minderung um mehr als 30 v.H. in angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbringen kann. Eine derartige Belehrung ist aus dem Kürzungsbescheid vom 8. November 2005 aber nicht zu ersehen. Zwar wurde der Antragsteller dem Akteninhalt zufolge anlässlich seiner persönlichen Vorsprachen am 30. September 2005 sowie am 1. November 2005 auch mündlich belehrt, jedoch fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass diese Belehrung auch den Hinweis auf § 31 Abs. 3 S. 3 SGB II enthalten hätte. Ausweislich des Wortlauts des Bescheides vom 8. November 2005 wurde der Antragsteller tatsächlich jedenfalls nur über die dort genannten Rechtsfolgen („diese Rechtsfolgen“) belehrt. Da der Antragsteller am 4. November 2005 gegen den Bescheid vom 23. September 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31. Oktober 2005 zugleich Klage erhoben und mit „Zusatzanträgen zum gerichtlichen Eilentscheid“ vom 15. November 2005 auch den Bescheid des Antragsgegners vom 8. November 2005 angefochten hat, ist für das noch ausstehende Hauptsacheverfahren bei summarischer Prüfung die überwiegende Erfolgsaussicht deshalb ebenfalls zu bejahen. 

Für den Zeitraum ab 4. November 2005, der mit dem Eilantrag rechtshängig gemacht wurde, sieht der Senat die Voraussetzungen für die Minderung der Regelleistung um 30 v.H. bis zum 31.Dezember 2005 jedoch für gegeben. Ab dem 30. September 2005 war der Antragsteller nämlich im Besitz der notwendigen Arbeitskleidung sowie der Sicherheitsschuhe. Er hätte folglich zur Aufnahme der Tätigkeit in der E-schule erscheinen müssen. Die Zuweisung durch den Bescheid vom 1. September 2005 war weiter wirksam, denn der Aufhebungsbescheid vom 23. September 2005 bezog sich erkennbar nur auf den Weiterbewilligungsbescheid vom 1. September 2005, mit welchem auf den Folgeantrag des Antragstellers vom 1. September 2005 auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes diese für den Zeitraum bis zum 28. Februar 2006 weiter bewilligt wurden; lediglich der darin genannte Leistungsbetrag in Höhe von 638,30 € wurde um 104,00 € gemindert. Anlässlich seiner persönlichen Vorsprache am 30. September 2005 ist der Antragsteller auch noch einmal eindringlich auf seine Arbeitspflicht hingewiesen worden und wurde am 13. Oktober 2005 sogar noch schriftlich mit der Rechtslage konfrontiert. Daraufhin hat er aber erst und nur im Zeitraum vom 28. Oktober 2005 bis zum 3. November 2005 an der Maßnahme teilgenommen. Der Widerspruch des Antragstellers hat gem. § 39 Ziffer 1. SGB II auch keine aufschiebende Wirkung. Soweit der Antragsteller demgegenüber ein Zurückbehaltungsrecht seiner Arbeitsleistung geltend macht und darauf verweist, er halte seinen Unfallversicherungsschutz für nicht gegeben, steht dem schon die Tatsache entgegen, dass das Bestehen des Unfallversicherungs- wie des Arbeitsschutzes allgemein im Zuweisungsbescheid ausdrücklich zugesichert wurde. Darüber hinaus tritt die Unfallversicherung schon kraft Gesetzes für Personen ein, die von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden (§ 2 Abs. 1 Ziffer 11 SGB VII), oder die wie Arbeitnehmer tätig werden (§ 2 Abs. 2 SGB VII). Über diese Sachlage hätte der Antragsteller sich ohne Weiteres bei der E-schule oder auch der zuständigen Berufsgenossenschaft erkundigen können, wenn er denn die Zusicherung bezweifelte. Für sein Verhalten ist insoweit deshalb kein wichtiger Grund, der ihn entschuldigen könnte, zu erkennen.

Für den Zeitraum ab dem Eingang des Eilantrags am 4. November 2005 bis zum 31. Dezember 2005, dem Enddatum der Minderung um 30 %, vermag der Senat bei summarischer Betrachtung deshalb keine überwiegenden Erfolgsaussichten zu Gunsten des Antragstellers zu erkennen, weshalb es einstweilen bei der ausgesprochenen Kürzung um 30 % verbleibt.

Hinsichtlich der weiteren geltend gemachten Ansprüche kann das erkennende Gericht gemäß § 86 b Abs. 2 SGG auf Antrag dann eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 der Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Dieser Anspruch auf vorläufigen Rechtsschutz setzt einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die Leistung, zu der der Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll, sowie einen Anordnungsgrund voraus, nämlich einen Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet. 

Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert nebeneinander, es besteht vielmehr eine Wechselbeziehung der Art, als die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils (dem Anordnungsgrund) zu verringern sind und umgekehrt. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden nämlich aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System (Beschluss des erkennenden Senats vom 29. Juni 2005 – L 7 AS 1/05 ER; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 86 b, Rdnrn. 27 und 29 m. w. N.). Ist die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Ist die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund. In der Regel ist dann dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung stattzugeben, auch wenn in diesem Fall nicht gänzlich auf einen Anordnungsgrund verzichtet werden kann. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) müssen sich die Gerichte schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05).

Sowohl Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind gemäß § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) i. V. m. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG glaubhaft zu machen. Dabei sind, soweit im Zusammenhang mit dem Anordnungsanspruch auf die Erfolgsaussichten abgestellt wird, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05). Die Glaubhaftmachung bezieht sich im Übrigen lediglich auf die reduzierte Prüfungsdichte und die nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit erfordernde Überzeugungsgewissheit für die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 29. Juni 2005 – L 7 AS 1/05 ER; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a. a. O., Rdnrn. 16 b, 16 c, 40; Berlit, info also 2005, 3, 8).

Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. etwa Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a. a. O., Rdnr. 42, s. auch Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 123 Rdnrn. 165 ff.). Deshalb sind auch Erkenntnisse, die erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens zutage getreten sind, vom Senat zu berücksichtigen. 

Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der weiteren Ansprüche des Antragstellers nicht erfüllt. Einen Anordnungsanspruch für das Begehren des Antragstellers, Einsicht in eine Versicherungspolice der Unfallversicherung zu nehmen, besteht gegenüber dem Antragsgegner schon aufgrund der entsprechenden Zusicherung des Bestehens des Versicherungsschutzes durch diesen sowie wegen der oben dargelegten Gesetzeslage nicht. Hinsichtlich der Fahrtkosten in Höhe von 4,80 € sowie seines Begehrens nach einer erneuten Zuweisung beim Verein Kinderhilfsprojekt Peru hat der Antragsteller keine Begründung vorgetragen, welche die besondere Eilbedürftigkeit der Durchsetzung dieses Begehrens stützen könnte. Der Senat vermag insoweit ebenso wenig einen Anordnungsgrund zu erkennen wie hinsichtlich des Begehrens des Antragstellers, der Antragsgegner möge „Auskünfte geben, warum er ein dreiviertel Jahr lang nicht krankenversichert gewesen sei.“ Dem Senat sind insoweit keinerlei Anhaltspunkte bekannt gegeben worden, auf die sich diese Behauptung stützten könnte. Im Übrigen betrifft diese Frage einen abgeschlossenen Sachverhalt aus der Vergangenheit, für den schon aufgrund seiner Natur Eilrechtsschutz grundsätzlich nicht gewährt werden kann.
Nach allem konnte der Beschwerde lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Urteil stattgegeben werden, im Übrigen ist sie unbegründet. 

Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

Rechtskraft
Aus
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