I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 21. August 2007 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Vormerkung einer Kindererziehungszeit sowie von Berücksichtigungszeiten. Umstritten ist insbesondere, ob auch ohne übereinstimmende Erklärung der Eltern eine Zuordnung dieser Zeiten zum Vater im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs erfolgen kann.
Der 1945 geborene Kläger bezieht seit dem 15. Februar 1996 ausgehend von einem Leistungsfall am 14. Dezember 1994 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. In seinem mittels eines entsprechenden Formulars am 16. Januar 1995 gestellten Rentenantrag kreuzte der Kläger in der unter Punkt 11 gestellten Frage „Werden Zeiten der Kindererziehung geltend gemacht?“ die Antwort „Nein“ an (Blatt 3 Rs. Bd. 1 Rentenakte).
Der Kläger ist mit der Beigeladenen verheiratet. Aus der Ehe gingen die Kinder D., geboren 1978 sowie C., geboren 1980 hervor.
Eine gemeinsame Erklärung im Hinblick auf die Zuordnung der Kindererziehungs- bzw. Berücksichtigungszeiten erfolgte nicht.
Mit einem an die Beklagte adressierten Schreiben vom 3. März 2005 bemängelte der Kläger, nicht darüber informiert worden zu sein, dass die Anerkennung der Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung bei der Mutter oder beim Vater möglich sei und bat um Auskunft darüber, wie sich diese Zeiten bei seiner Rente bzw. der Rentenanwartschaft seiner Ehefrau auswirken würden.
Mit Bescheid vom 9. Juni 2005 lehnte die Beklagte den Antrag unter Hinweis auf die am 31. Dezember 1996 abgelaufene Erklärungsfrist über die Zuordnung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten ab (Bl. 2642 Rentenakte). Die Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs lägen nicht vor, da der Kläger im Rentenantrag vom 16. Januar 1995 die Geltendmachung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung verneint habe. Auch aus den sonstigen Angaben sei nicht ersichtlich gewesen, dass der Kläger Kinder habe. Daher habe kein Beratungsbedarf bestanden.
Der hiergegen am 20. Juni 2005 erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 5. September 2005 seitens der Beklagten als unbegründet zurückgewiesen. Die Beratung des Klägers im Rahmen der Rentenantragstellung 1995 sei zutreffend erfolgt. Eine Rechtsänderung sei zum damaligen Zeitpunkt noch nicht in Aussicht gewesen. Erst mit Beschluss vom 12. März 1996 habe das Bundesverfassungsgericht die rentenrechtlichen Regelungen über die Bewertung für Kindererziehungszeiten, die mit Beitragszeiten zusammentreffen, für verfassungswidrig erklärt. Erst durch das Rentenreformgesetz von 1999 sei zum 1. Juli 1998 eine Änderung der Rechtslage zur Bewertung von Kindererziehungs- sowie Beitragszeiten erfolgt. Im Laufe des Widerspruchsverfahrens übersandte die Beklagte zwei Probeberechnungen; daraus ergab sich für die Zeit ab Juli 1998 ein Zuwachs von 1,9992 Entgeltpunkten (EP) bei der Anerkennung der Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung in seinem Rentenversicherungskonto.
Die am 8. September 2005 beim Sozialgericht Darmstadt erhobene Klage, die der Kläger im Wesentlichen damit begründete, dass nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts der Beklagten die Amtspflicht zugekommen sei, ihn auf die geänderte Rechtslage und anderen Zurechnungsmöglichkeiten aufmerksam zu machen, hat dieses mit Urteil vom 21. August 2007 die Klage abgewiesen. Eine wirksame Zuordnungserklärung hätten Kläger und Beigeladene nicht innerhalb der Frist bis zum 31.Dezember 1996 abgegeben. Nach dieser Frist sei die Abgabe einer solchen Erklärung nicht mehr zulässig, insofern gebe es auch keine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach § 27 SGB X. Auch besitze der Kläger keinen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch, da Voraussetzung hierfür die Verletzung einer Pflicht gegenüber einem Versicherten sei. Ein der Beklagten anzulastender pflichtverletzender Beratungsfehler liege nicht vor, da die dem Kläger anlässlich seiner Rentenantragstellung erteilten Auskünfte, auch wenn man den Vortrag des Klägers als wahr unterstellt, im Einklang mit der damaligen Rechtslage stünden. Eine kumulative Berücksichtigung von Kindererziehungs- und Pflichtbeitragszeiten sei zum damaligen Zeitpunkt aufgrund § 70 Abs. 2 SGB VI in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung ausgeschlossen gewesen. Nach dieser Vorschrift erhielten Kindererziehungszeiten für jeden Kalendermonat 0,0625 EP, bei Zusammentreffen mit anderen Pflichtbeitragszeiten mindestens jedoch die nach § 70 Abs. 1 SGB VI zur Betragszeiten persönlich ermittelten Entgeltpunkte. Ein Zusammentreffen von Kindererziehungs- bzw. Berücksichtigungszeiten hätte nach der damals geltenden gesetzlichen Regelung keine Auswirkung auf die Höhe der Entgeltpunkte haben können, da die Entgeltpunkte für Kindererziehungsberücksichtigungszeiten durch die Entgeltpunkte für die zeitgleichen Beitragszeiten vollständig kompensiert worden seien. Daran ändere auch nichts die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. März 1996 (BVerfGE 94, 241). Die in den §§ 13 – 15 des SGB I normierten Pflichten zu Aufklärung, Beratung und Auskunft bestünden nach dem Gesetzesentwurf dort nur auf Grundlage des geltenden Rechts. Eine Gesetzesänderung mit für den Kläger günstigeren Regelungen sei erst mit Wirkung vom 1. Juli 1998 durch das Rentenreformgesetz 1991 vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998) in Kraft getreten gem. Artikel 32 Abs. 11 RRG 1999. Erst danach regelt die Neufassung des § 70 Abs. 2 neben einer Anhebung der Bewertung der Kindererziehungszeiten von bisher 75 auf 100 Prozent deren additive Berücksichtigung neben sonstigen Beitragszeiten. Das Bundesverfassungsgericht habe die vorherige Fassung des § 70 SGB VI nicht für nichtig erklärt, sondern dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 30. Juli 1998 einen verfassungsgemäßen Zustand herbeizuführen. Welche der sich bietenden Möglichkeiten der Gesetzgeber wählen würde, sei damals noch völlig offen gewesen, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt keine andere Beratungsverpflichtung der Beklagten bestanden habe. Mangels wirksamer Zuordnungserklärungen seitens des Klägers bzw. der Beigeladenen komme es für die Zuordnung der Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten beim Kläger nach dem Grundsatz des § 56 Abs. 2 Satz 9 SGB VI allein darauf an, wer die Kinder überwiegend erzogen hat. Danach sei die Kindererziehungszeit demjenigen zuzuordnen, der das Kind nach objektiven Gesichtspunkten überwiegend erzogen hat. Eine überwiegende Erziehung durch den Kläger sei nicht im erforderlichen Beweisgrad feststellbar, weshalb die Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten der Mutter zuzuordnen sein. Der Kläger habe während der in Rede stehenden Erziehungszeiten durchgängig vollzeitgearbeitet. Die Beigeladene habe erklärt, seit Anfang 1978 Hausfrau gewesen zu sein und sich nach der Geburt der Tochter im August 1978 um die Familie gekümmert zu haben. Im Kammertermin hätten der Kläger und die Beigeladene übereinstimmend angegeben, dass die Beigeladene die Kinder jedenfalls zeitlich überwiegend erzogen habe. Im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens hat die Beigeladene schriftsätzlich vorgetragen, dass sie seit Anfang 1978 im Rahmen einer „klassischen Rollenverteilung“ zu Hause geblieben sei (Bl. 32 Gerichtsakte).
Gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt richtet sich die am 31. August 2007 beim Sozialgericht Darmstadt eingegangene Berufung an das Hessische Landessozialgericht. Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, dass das Sozialgericht ihn und die Beigeladene gegen ihren Willen dazu genötigt habe, eine Aussage darüber zu treffen, wer mehr Zeit mit ihren Kindern verbracht hätte. Die protokollierte Erklärung, die Beigeladene habe die Kinder zeitlich überwiegend erzogen, stelle nicht ihre beabsichtigte „öffentlich-rechtliche gemeinsame Erklärung“ nach § 249 SGB VI in der alten Fassung, die eine Erklärung ohne die Qualifizierung zeitlich verlangt hätte, dar, mit der sie damals übereinstimmend beabsichtigt hätten, dass die Kindererziehungszeiten rentenrechtlich ihm zugeordnet würden. Die Beklagte habe in ihrem Schreiben vom 22. Juli 1996 erklärt, dass die abschließende Klärung seines Versicherungsverlaufes erst im Juni 1996 stattgefunden habe. Deshalb habe sie zu diesem Zeitpunkt gegen ihre Amtspflichten verstoßen, weil sie ihn nicht im Juni 1996 gefragt habe, ob er von den vom Bundesverfassungsgericht so geschaffenen Möglichkeiten Gebrauch machen wolle. Diese unterlassene Nachfrage der Beklagten stelle eine Amtspflichtverletzung dar, die ihn bei der Wahrnehmung seiner Rechte beeinträchtige.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 21. August 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 9. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. September 2005 zu verurteilen, Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten für die Kinder D., geboren 1978 sowie C., geboren 1980 anzurechnen und ihm höhere Rente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Aus der Berufungsbegründung ergäben sich keine neuen rechtserheblichen Gesichtspunkte.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig; sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie an sich statthaft (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).
Die Berufung ist jedoch sachlich unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 21. August 2007 ist im Ergebnis zu Recht ergangen. Der Bescheid der Beklagten vom 9. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. September 2005 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Anrechnung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten für die Kinder D. und C.
Unabhängig davon, dass die streitigen Zeiträume insgesamt vor dem erstmaligen In-Kraft-Treten der Normen des SGB VI über Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung zum 1. Januar 1992 (Artikel 1, 85 Abs. 1 Rentenreformgesetz 1992 vom 18. Dezember 1989, BGBl. I, 2261) liegen, werden seither aufgrund Wortlaut, Funktion und Entstehungsgeschichte in Übereinstimmung mit Artikel 82 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit § 300 Abs. 1 SGB VI grundsätzlich auch derartige Altfälle durchgehend vom Anwendungsbereich des SGB VI mit umfasst. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass die §§ 56 und 57 SGB VI keine ausdrückliche Begrenzung auf Geburten bzw. Zeiten nach dem 31. Dezember 1991 vorsehen und andernfalls auch die bis heute noch fortbestehenden Sonderregelungen in § 249 Abs. 1, 4 bis 6 SGB VI von vornherein überflüssig wären.
Gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VI sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen drei ersten Lebensjahren als Kindererziehungszeit zu berücksichtigen. Abweichend hiervon endet nach der Vorschrift des § 249 Abs. 1 SGB VI zufolge die Kindererziehungszeit für einen vor dem 1. Januar 1992 geborenen Kindes 12 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt.
Unter Erziehung im Sinne dieser Vorschriften ist die Sorge für die sittliche, geistige und körperliche Entwicklung eines Kindes zu verstehen. Sie umfasst alle Maßnahmen, durch die das Kind zur voll entwickelten Persönlichkeit werden soll (vgl. BSG SozR 3-2200, § 1251a Nr. 8), und setzt voraus, dass der Erziehende nicht nur gewillt, sondern auch in der Lage ist, das Kind tatsächlich zu erziehen. Er muss sich um das Kind kümmern und einen erzieherischen Einfluss auf das Kind haben (BSGE 33, 105). Lebt das Kind im Haushalt der Mutter und/oder des Vaters, ist regelmäßig von Erziehung auszugehen. Hat ein Elternteil aus bestimmten Gründen keinen erzieherischen Einfluss auf das Kind, so liegt auch keine Erziehung vor (z.B. Fürsorge, Unterbringung des Kindes in einem Heim auf Anordnung des Vormundschaftsgerichts, Verbüßung einer längeren Freiheitsstrafe des betreffenden Elternteils). Ein vorübergehender Krankenhausaufenthalt des Kindes und eine gelegentliche Verhinderung durch Erkrankung des betreffenden Elternteils stehen dem Fortbestand der häuslichen Gemeinschaft und der Annahme von Erziehung allerdings grundsätzlich nicht entgegen.
Leben Kind und Elternteil nicht in einem gemeinsamen Haushalt zusammen (z.B. Unterbringung des Kindes bei den Großeltern), liegt eine Erziehung durch den Elternteil nur dann vor, wenn auch konkrete Maßnahmen zur Erziehung des Kindes ergriffen werden (z.B. durch persönliche Einwirkung auf das Kind, Einflussnahme auf die Großmutter als Betreuungsperson). Hierzu reichen Geldüberweisungen zur Sicherstellung des Unterhalts an die Großmutter und ein gemeinsam verbrachter Jahresurlaub allein nicht aus. Auf das elterliche Sorgerecht oder das Umgangsrecht kommt es im Rahmen der Kindererziehung zwar nicht allein entscheidend an. Die elterliche Sorge stellt allerdings ein wesentliches Indiz für die Erziehung dar.
Der Vorschrift des § 56 Abs. 1 Satz 2 SGB VI zufolge wird für einen Elternteil eine Kindererziehungszeit angerechnet, wenn
1. die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist,
2. die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einen solchen gleich steht und
3. der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist.
Für die Zuordnung der Kindererziehungszeit ist von entscheidender Bedeutung, ob es sich um eine Alleinerziehung durch einen Elternteil oder um eine gemeinsame Erziehung durch die Eltern handelt.
Im Falle der Alleinerziehung durch einen Elternteil ist gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VI die Kindererziehungszeit dem Elternteil zuzuordnen, der das Kind erzogen hat. Sofern nicht mehrere Elternteile das Kind gleichzeitig erziehen, liegt Alleinerziehung desjenigen Elternteils vor, in dessen Haushalt das Kind lebt. Das gilt insbesondere für die unverheiratete Mutter, wenn die Vaterschaft weder anerkannt noch gerichtlich festgestellt ist. Bei nicht nur vorübergehend getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern liegt Alleinerziehung regelmäßig bei demjenigen Elternteil vor, dem das alleinige Sorgerecht übertragen worden ist. Steht getrennt lebenden Eltern die elterliche Sorge gemeinsam zu, so hat derjenige Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält, die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens (§ 1687 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB – in der Fassung des Kindschaftsreformgesetzes). Damit liegt bei demjenigen Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt, Alleinerziehung selbst dann vor, wenn sich das Kind nur gelegentlich beim anderen Elternteil (besuchsweise) aufhält.
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist in den hier streitigen Zeiträumen bezüglich beider Kinder ein Fall der gemeinsamen Erziehung durch die Eltern gegeben. Beide Eltern lebten mit den Kindern in häuslicher Gemeinschaft und hatten das gemeinsame Sorgerecht inne.
Hierbei ist der Beitrag eines Elternteils an der Kindeserziehung nicht nur im Wege einer rein quantitativen Betrachtungsweise zu erfassen, sondern es bedarf einer differenzierten Beurteilung auch unter qualitativen Gesichtspunkten. Der entgegengesetzte Standpunkt hätte zur Konsequenz, dass bei vollschichtiger beruflicher Inanspruchnahme beider Eltern und Versorgung des Kindes durch eine dritte Hilfsperson wegen der in zeitlicher Hinsicht fehlenden Möglichkeit zur Einflussnahme konsequenterweise das Vorliegen von Erziehung gleichermaßen sowohl auf Seiten des Vaters, als auch auf Seiten der Mutter verneint werden müsste, was zu einem Ausschluss der Möglichkeit zur Erlangung von Kindererziehungszeiten in sogenannten Doppelverdienerehen gleich käme (Urteil des Senates vom 28. Juli 2006 - Az.: L 5 R 7/06). Anhaltspunkte dafür, dass jenseits des rein in zeitlicher Hinsicht möglicherweise unterschiedlichen Umfangs der Betreuung ein Fall der Alleinerziehung durch den Kläger vorgelegen haben könnte, sind weder vorgetragen worden, noch sonst erkennbar. Im Hinblick auf die äußeren Umstände (Zusammenleben der Eltern in einer gemeinsamen Wohnung) sowie unter Berücksichtigung der bei Säuglingen erfahrungsgemäß bestehenden Notwendigkeit einer „Rund um die Uhr Versorgung“ spricht mehr für die Annahme, dass beide Elternteile sich im Rahmen des familiären Zusammenlebens an der Erziehung der Kinder beteiligt haben.
In einem solchen Fall der gemeinsamen Erziehung durch die Eltern kann die Erziehungszeit nur bei einem Elternteil angerechnet werden (§ 56 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Für die Zuordnung der Kindererziehungszeiten zu einem der beiden Elternteile kommt es dabei maßgeblich darauf an, ob es sich um Erziehungszeiten ab 1. Januar 1992 (In-Kraft-Treten des Rentenreformgesetzes 1992) oder um solche vor dem 1. Januar 1992 handelt und in welchem Rechtskreis (alte Bundesländer: § 249 SGB VI oder neue Bundesländer: § 249a SGB VI) die Erziehung stattgefunden hat.
Bei Erziehungszeiten ab 1. Januar 1992 können die Eltern gemäß § 56 Abs. 2 Satz 3 SGB VI durch Abgabe einer übereinstimmenden Erklärung bestimmen, welchem Elternteil diese Zeiten zugeordnet werden sollen. Wird eine Erklärung nicht oder nicht fristgemäß abgegeben, so werden gemäß § 56 Abs. 2 Satz 9 SGB VI die Erziehungszeiten nach dem Tatbestand der überwiegenden Erziehung (vgl. BSG vom 16. Dezember 1997 – 4 RA 59/97 und 4 RA 60/97 – m.w.N.) und bei in etwa gleichgewichtigen Erziehungsbeiträgen gemäß § 56 Abs. 2 Satz 8 SGB VI der Mutter zugeordnet (BSG vom 31. August 2000 – B 4 RA 28/00 R).
Erziehungszeiten vor dem 1. Januar 1992 sind bei gemeinsamer Erziehung in gleicher Weise nach dem Tatbestand der überwiegenden Erziehung (§ 56 Abs. 2 Satz 9 SGB VI) und bei in etwa gleichgewichtigen Erziehungsbeiträgen gemäß § 56 Abs. 2 Satz 8 SGB VI der Mutter zuzuordnen, es sei denn, die Eltern haben bis zum Ablauf von bestimmten gesetzlichen Ausschlussfristen eine übereinstimmende Erklärung zu Gunsten des Vaters abgegeben. Bei Erziehung in den alten Bundesländern sind dabei für die Abgabe dieser übereinstimmenden Erklärung zu Gunsten des Vaters zwei Rechtsperioden mit jeweils von einander abweichenden Fristen zu unterscheiden:
Bei Geburten vor dem 1. Januar 1986 konnten gemäß § 249 Abs. 6 und Abs. 7 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung die Eltern bis zum 31. Dezember 1996 übereinstimmend erklären, dass der Vater das Kind überwiegend erzogen hat. Die Kindererziehungszeit wurde in diesem Fall insgesamt dem Vater zugeordnet. Das galt auch für den Fall, dass ein Elternteil vor dem 1. Januar 1997 gestorben ist und der überlebende Elternteil die entsprechende Erklärung bis zum 31. März 1997 allein abgegeben hat. Ist die Mutter in den alten Bundesländern bereits vor dem 1. Januar 1986 verstorben, wird die Kindererziehungszeit kraft Gesetzes insgesamt dem Vater zugeordnet, ohne dass es einer Erklärung bedurfte. Bei Geburten in der Zeit vom 1. Januar 1986 bis zum 31. Dezember 1991 konnten Mütter und Väter dagegen gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) lediglich bis zum Ablauf des 3. Kalendermonats nach der Geburt des Kindes gegenüber dem zuständigen Rentenversicherungsträger erklären, dass – anstelle der grundsätzlich berechtigten Mutter – der Vater versichert sein sollte. Diese Erklärungsfristen sind inzwischen ausnahmslos abgelaufen.
Ausgehend von der Geburt der Kinder D. am 1978 bzw. C. am 1980 bestand damit im vorliegenden Fall für dessen Eltern bis zum 31. Dezember 1996 die Gelegenheit zur Abgabe einer übereinstimmenden Erklärung, dass der Vater die Kinder überwiegend erzogen hat. Bei der dementsprechenden „übereinstimmenden Erklärung“ handelt es sich – anders als bei der übereinstimmenden Erklärung nach § 56 Abs. 2 SGB VI - nicht um eine reine Willenserklärung, sondern um eine kombinierte Wissens-/Willenserklärung, mit der auch das Vorliegen eines bestimmten Lebenssachverhalts („überwiegende Erziehung“) bestätigt wird. Die Abgabe oder Nichtabgabe der übereinstimmenden Erklärung steht stets im Belieben der Eltern. Auf die Gründe, warum ein Elternteil die Erklärung nicht abgeben will oder kann, kommt es nicht an. Deshalb kann ein Vater die Kindesmutter zur Abgabe einer entsprechenden Erklärung selbst dann nicht zwingen, wenn er das Kind tatsächlich überwiegend erzogen hat.
Im vorliegenden Fall ist eine derartige „übereinstimmende Erklärung“ bis zum 31. Dezember 1996 nicht abgegeben worden. Die Frist zur Abgabe einer Zuordnungserklärung durch die Eltern ist zwischenzeitlich abgelaufen. Es kommt insoweit nicht darauf an, ob die Frist zur Abgabe der betreffenden Zuordnungserklärung aus vorwerfbarer Nachlässigkeit oder ohne eigenes Verschulden der Eltern versäumt worden ist. Es handelt sich bei der Erklärungsfrist um eine sog. gesetzliche Ausschlussfrist, hinsichtlich derer eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Gesetzes wegen (vgl. § 27 Abs. 5 SGB X; § 249 Abs. 6 Satz 5 SGB VI alter Fassung) ausgeschlossen ist. Daher kann der Kläger nachträglich nicht so gestellt werden, als sei bereits vor dem 31. Dezember 1996 bei einer zuständigen Stelle (§ 16 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil – SGB I) eine entsprechende Erklärung eingegangen (s. auch Urteil des Senates vom 6. Januar 2005 – L 5/13 RJ 143/04).
Bereits der mit Artikel 2 Nr. 8 Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeitengesetz (HEZG) mit Wirkung ab 1. Januar 1986 eingeführte § 28 AVG sah in Abs. 5 eine - allerdings im Gesetz selbst noch nicht exakt festgelegte – Frist für die Ausübung des Gestaltungsrechts der Eltern für Kindererziehungszeiten vor dem 1. Januar 1986 vor. Erklärungen nach § 28a Abs. 2 AVG waren danach zunächst bis längstens zum Ende des Jahres nach dem Jahr zulässig, nachdem die Rentenversicherungsträger die Versicherten letztmalig zur Meldung der Zeiten der Kindererziehung aufgerufen haben. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Satz 2 a.a.O.) bzw. ein Widerruf der Erklärung (Satz 3 a.a.O.) waren ausdrücklich ausgeschlossen. Nach der Begründung zu den aufgrund des Berichts des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung (11. Ausschuss) eingefügten Änderungen (Bundestags-Drucksache 10/3519 S. 15) gegenüber dem ursprünglichen Gesetzesvorschlag der Bundesregierung (Bundestags-Drucksache 10/2677) sollte auf diese Weise „die Zuordnung der Erziehungszeiten zur Mutter oder zum Vater nicht unangemessen lang ungeklärt bleiben“. Erstmals mit § 249 Abs. 6 Satz 1 SGB VI (in der Fassung von Artikel 1 Nr. 59 des Rentenüberleitungsgesetzes – RÜG – vom 25. Juli 1991, Bundesgesetzblatt I, 1806) wurde dann die Frist für die Abgabe der Erklärung für die Zuordnung der Kindererziehungszeiten vor dem 1. Januar 1986 auf den 31. Dezember 1994 präzisiert und mit Abs. 7 Satz 1 a.a.O. eine identische Frist für die mit dem RRG erstmals eingeführten Berücksichtigungszeiten festgelegt. Den Eltern sollte damit „für die Zuordnung der Kindererziehungszeiten und der Berücksichtigungszeiten ein weiteres Jahr eingeräumt werden, und zwar vor allem im Hinblick darauf, dass der Zeitraum von zwei Jahren im Beitrittsgebiet zu kurz ist (Bundestags-Drucksache 12/405 S. 125). Das Rentenüberleitungsergänzungsgesetz (RÜerG) vom 24. Juni 1983 (Bundesgesetzblatt I 1038) verlängerte schließlich in Artikel 1 Nr. 8 Buchst. a) aa) und Buchst. b) aa) diese beiden Fristen letztmals bis zum 31. Dezember 1996 „um den verwaltungsmäßigen Belastungen der gesetzlichen Rentenversicherung infolge der Rentenüberleitung auf das Beitrittsgebiet gerecht zu werden“ (Bundestags-Drucksache 12/4810 S. 24). In allen Fassungen sei durchgehend auch § 249 Abs. 6 und 7 SGB VI ausdrücklich einen Ausschluss der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzw. des Widerrufs der Erklärung vor.
Aus der Entstehungsgeschichte und Funktion der für die Abgabe der Zuordnungserklärung hinsichtlich der Kinder- und Berücksichtigungszeiten vor dem 1. Januar 1986 getroffenen Fristbestimmungen sowie einem Vergleich mit der Situation der unmittelbar im zeitlichen Geltungsbereich der jeweiligen Begünstigungen getroffenen Regelungen ergibt sich, dass es bei ihrer Ausgestaltung indes nicht jeweils darum ging, die Verwaltung von übermäßigen Belastungen im Zusammenhang mit den (gegebenenfalls nur teilweise und zunächst modifiziert) auch für die Vergangenheit eingeführten Begünstigungen zu bewahren. Demgegenüber bestand ein derartiges Bedürfnis für Eltern zu keinem Zeitpunkt in vergleichbarer Weise. Diesen wird daher grundsätzlich zugemutet, die durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz allein ihrer Sphäre zugewiesene Entscheidung hinsichtlich der Verteilung der Erziehungslast (vgl. BSG SozR 3-2200, § 1227a Nr. 7 S. 16 m.w.N.) übereinstimmend und zukunftsgerichtet zu treffen und diese gegenüber einer hierfür vorgesehenen Stelle (§ 16 Abs. 1 SGB I) vorweg nach Außen kund zu tun. Erst recht ist ein Grund für die Einräumung großzügiger Erklärungsfristen gerade zu Gunsten der Eltern dann nicht erkennbar, wenn diesen ausnahmsweise die Möglichkeit eröffnet ist, eine Zuordnungserklärung hinsichtlich in der Vergangenheit längst abgeschlossener Sachverhalte abzugeben. Schon deshalb erscheint es durchaus sachgerecht und folgerichtig, wenn das Gesetz in den letzt genannten Fällen bei Versäumung der betroffenen allenfalls mittelbar (im Reflex) begünstigenden Frist eine Wiedereinsetzung (vgl. § 27 Abs. 5 SGB X, hierzu BSG SozR 3-3000 § 27 Nr. 4) ebenso wie den Widerruf der einmal abgegebenen Erklärung ausschließt.
Auch das richterrechtliche Institut des sog. sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs vermag insoweit nicht zu einem anderen Ergebnis zugunsten des Klägers zu führen. Es ergeben sich bereits gewichtige Zweifel, ob noch Raum für dieses in seinem Anwendungsbereich eng begrenzte Rechtsinstitut verbleibt, wenn die Folgen der Pflichtverletzung eines Leistungsträgers bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach den Sozialgesetzbuch – wie hier – bereits durch die Wiedereinsetzungsregel konzeptionell mitbedacht worden sind (ablehnend: BSG SozR 3-2600, § 58 Nr. 2 S. 4 ff. m.w.N.). Ob bei ausdrücklichem Ausschluss der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand überhaupt noch die Grundsätze des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs anwendbar sind, kann im vorliegenden Fall bereits deshalb dahingestellt bleiben, weil keinerlei Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen solchen Herstellungsanspruch gegeben sein könnten.
Der vom Bundessozialgericht entwickelte und seither in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa BSG SozR 2100 § 27 Nr. 2; BSG SozR 1200 § 14 Nr. 20; BSG SozR 4100 § 105 Nr. 2; BSG SozR 4100 § 125 Nr. 3; BSG SozR 1200 § 14 Nr. 28; BSG SozR 3-1200 § 14 Nr. 9: BSG SozR 3-4100 § 37 Nr. 1) bestätigte verschuldensunabhängige sog. sozialrechtliche Herstellungsanspruch dient als Institut des Verwaltungsrechts vornehmlich dazu, eine Lücke im Schadensersatzrecht zu schließen (BSG SozR 2100 § 27 Nr. 2). In diesem Zusammenhang knüpft der sozialrechtliche Herstellungsanspruch zum einen an die Verletzung behördlicher Auskunfts-, Beratungs- und Betreuungspflichten im Sozialrechtsverhältnis an. Er findet darüber hinaus aber auch allgemein bei zurechenbarem Fehlverhalten eines Leistungsträgers Anwendung, d.h. bei Verletzung der aus dem Sozialleistungsverhältnis erwachsenden behördlichen Nebenpflichten gegenüber dem Versicherten (vgl. BSG SozR 3-2600 § 115 Nr. 1). Der Anspruchsinhalt ist dabei auf Naturalrestitution in Gestalt der Vornahme einer Rechtshandlung zur Herstellung desjenigen Zustands gerichtet, der bestehen würde, wenn der Sozialleistungsträger die ihm aus den Sozialleistungsverhältnis erwachsenden Nebenpflichten ordnungsgemäß wahrgenommen haben würde. Anerkannte Rechtsfolge einer solchen behördlichen Verletzung von Nebenpflichten ist gegebenenfalls auch, dass versäumte Anträge und Erklärungen des betroffenen Bürgers bzw. des Versicherten als rechtzeitig und ordnungsgemäß gelten (vgl. etwa BSG SozR 4100 § 14 Nr. 28).
Im vorliegenden Fall ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte eine aus dem Sozialversicherungsverhältnis gegenüber dem Kläger bestehenden Nebenpflicht (Betreuungspflicht) verletzt haben könnte.
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 14 SGB I folgt aus der (allgemeinen) Beratungspflicht der Versicherungsträger regelmäßig noch keine Verpflichtung, anlässlich von Gesetzesänderungen in Bezug auf alle Versicherten zu prüfen, ob sie davon betroffen sein könnten, und diese ohne konkreten Anlässe zu informieren. Eine solche Verpflichtung bzw. die Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes (vgl. hierzu Adolf, Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch, 1991 S. 45 m.w.N.) wird nur in Ausnahmefällen bei gesetzlichen Änderungen mit schwerwiegenden Folgen – wie den drohenden Totalverlust eines Anspruchs – für möglich erachtet und ausdrücklich erwogen (vgl. BSG SozR 3-1200 § 14 Nr. 14, BSG SozR 3-2600 § 115 Nr. 1). Zum einen sieht das Bundessozialgericht einen konkreten Anlass zu einer (Spontan-) Beratung dann als gegeben an, wenn (bei der Bearbeitung der Akten, z.B. im rentenversicherungsrechtlichen Kontenklärungsverfahren) zu erkennen ist, dass der Versicherte zu einem Personenkreis gehört, auf den eine für dessen Ansprüche bedeutsame gesetzliche Regelung Anwendung findet (BSG SozR 1200 § 14 Nr. 15). Hinsichtlich einer weitergehenden Verpflichtung des Versicherungsträgers, bei gesetzlichen Änderungen mit schwerwiegenden Folgen für die Ansprüche aus der gesetzlichen Sozialversicherung alle bei ihm geführten Versicherungskonten daraufhin zu überprüfen, ob sie Anlass für eine spontane Beratung geben, ließ es das Bundessozialgericht dahinstehen, ob eine solche Ausweitung generell ausgeschlossen oder in bestimmten Ausnahmefällen geboten sein soll. Ausnahmen müssen sich nach dieser Rechtsprechung jedenfalls auf solche Fälle beschränken, in denen das vom Gesetzgeber mit der Rechtsänderung verfolgter Anliegen anders nicht oder nur sehr unvollkommen erreicht und insbesondere der soziale Schutz nicht gewährleistet werden könnte (BSG SozR 3-1200 § 14 Nr. 12 mit Hinweis auf BSG SozR 1200 § 14 Nr. 16). Für den Bereich der Rentenversicherung ist im Übrigen in § 115 SGB VI Abs. 5 die Möglichkeit der Erteilung von Rentenauskünften von Amts wegen und gemäß Abs. 6 die Sollverpflichtung zum Hinweis auf eine Leistungsberechtigung im Falle einer Antragstellung „in geeigneten Fällen“ gesetzlich normiert worden.
Ein in diesem Sinne „konkreter Anlass“, aufgrund dessen die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, den Kläger über die gesetzlichen Ausschlussfristen für Erklärungen im Zusammenhang mit der Zuordnung von Kindererziehungszeiten bzw. Aufteilung von Berücksichtigungszeiten konkret zu informieren, ist vorliegend nicht ersichtlich. Nachdem der Kläger in seinem Rentenformantrag vom 16. Januar 1995 ausdrücklich erklärt hatte, dass Zeiten der Kindererziehung von ihm nicht geltend gemacht werden, bestand seitens der Beklagten keine Veranlassung, ihn in dieser Angelegenheit zu beraten oder auf die Einhaltung von Erklärungsfristen hinzuweisen. Ein Verstoß gegen die ihr im Verhältnis zum Kläger obliegenden Beratungspflichten kann der Beklagten bei dieser Sachlage ganz offenkundig nicht vorgeworfen werden. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass erst im Juli 1996 nach den eigenen Angaben der Beklagten die abschließende Klärung des Versicherungsverlaufes des Klägers erfolgte, zwischenzeitlich jedoch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die die bisherige Fassung des § 70 Abs. 1 SGB VI für verfassungswidrig erklärte, am 12. März 1996 erging (BVerfGE 94, 241). In dieser Entscheidung erklärte das Bundesverfassungsgericht § 70 Abs. 2 SGB VI sowie § 83 Abs. 1 SGB VI in der damaligen Fassung sowie die Vorgängervorschriften insoweit mit dem Grundgesetz für unvereinbar, als beim Zusammentreffen von Kindererziehungs- und sonstigen Beitragszeiten die monatlichen Werte in dem Maße erhöht wurden, wie der Wert der beitragsbelegten Zeiten 0,0625 EP in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten bzw. 0,0468 EP in der knappschaftlichen Rentenversicherung unterschritt. Jedoch wurde in dieser Entscheidung die genannte gesetzliche Regelung nicht für nichtig erklärt, sondern das Bundesverfassungsgericht gab dem Gesetzgeber lediglich auf, bis zum 30. Juni 1998 einen verfassungsgemäßen Zustand herbeizuführen. Die inhaltliche Ausgestaltung der damit erforderlichen gesetzlichen Neuregelung wurde somit ohne weitere Vorgaben der Legislative anheimgestellt, wobei offen war, welche der sich bietenden Möglichkeiten der Gesetzgeber wählen würde (vgl. BSG, Urteil vom 31. August 2000 – B 4 RA 28/00 R). Insbesondere war damit auch für die Beklagte nicht absehbar, ob für den Kläger eine günstigere Rechtslage geschaffen werden würde, die es aus seiner Sicht für ihn günstig erschienen ließe, Kindererziehungszeiten in seinem Versicherungsverlauf zu berücksichtigen.
Der Kläger hatte ausdrücklich bei seiner Rentenantragstellung erklärt, dass Zeiten der Kindererziehung von ihm nicht geltend gemacht werden, ohne diesbezüglich eine gesonderte Beratung durch die Beklagte anzustreben. Demgemäß bestand für diese keine Veranlassung, ihn bezüglich der Zurechnung der Kindererziehungszeiten zu beraten oder auf die Einhaltung von Erklärungsfristen hinzuweisen. Ein Verstoß gegen die ihr im Verhältnis zum Kläger obliegenden Beratungspflichten kann der Beklagten daher nicht vorgeworfen werden.
Der Kläger kann sich im Übrigen auch nicht darauf berufen, dass der als Kindsvater durch die – für den Fall des Fehlens einer übereinstimmenden Erklärung bzw. einer überwiegenden Erziehung bestehenden Zuordnungsregeln des § 56 Abs. 2 Satz 8 SGB VI zu Gunsten der Kindesmutter – in verfassungswidriger Weise benachteiligt werde. Alle verfassungsrechtlichen Erwägungen müssen sich daran orientieren, dass es grundsätzlich in der alleinigen Verantwortung der Eltern (auch Adoptiv- und Pflegeeltern, vgl. BVerfGE 24, 119, 150; 68, 176, 187) steht zu entscheiden, wie und mit welchem Ziel sie die körperliche, geistige und seelische Entwicklung des Kindes fördern, insbesondere in welchem Ausmaße und mit welcher Intensität sie sich selbst dieser Aufgabe widmen wollen. Ihre Entscheidung haben der Staat und seine Untergliederungen hinzunehmen. Schon deswegen kann es nicht Zweck der gesetzlichen Bestimmungen über die Anerkennung und Zuordnung von Erziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung sein, bestimmte Entscheidungen der Eltern über die Gewichtung ihrer Erziehungsbeiträge durch die Zu- oder Aberkennung von rentenrechtlichen Zeiten zu honorieren oder für unbeachtlich zu erklären. Vielmehr folgt aus dem Grundrecht der Eltern unter anderem die Erziehungslast untereinander, nach ihren Vorstellungen gleichgewichtig oder aber mit unterschiedlichen Schwerpunkten aufzuteilen, so dass es von Gesetzes wegen zunächst allein ihnen überlassen bleibt, sich im Rahmen der gemeinsamen Elternverantwortung im Einverständnis zusammenwirkend (vgl. Funk in Kasseler Kommentar, § 1227a RVO Rdnr. 13) darüber zu einigen, wem von ihnen für Zeiten der Erziehung ein Vorteil in der gesetzlichen Rentenversicherung zu Gute kommen soll (vgl. BSG vom 28. November 1990 – 4 RA 40/90 = SozR 3-2200 § 1251a Nr. 8 sowie BSG vom 28. Februar 1991 – 4 RA 76/90 = BSGE 68, 171 = SozR 3-2200 § 1227a Nr. 7 m.w.N.).
Die Zuordnungsregeln des § 56 Abs. 2 Satz 8 SGB VI stellt damit von vornherein lediglich einen Auffangtatbestand für diejenigen Fälle dar, denen die gemeinsam erziehenden Eltern eine übereinstimmende Erklärung über die rentenrechtliche Zuordnung der Erziehungszeiten nicht abgegeben haben. Dass diese Zuordnungsregel dabei unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgebotes (Artikel 3 Abs. 2 Grundgesetz) in verfassungskonformer Auslegung auf eine widerlegbare Vermutung zu reduzieren ist (so bereits angedeutet in BSG vom 25. Februar 1992 – 4 RA 34/91 = BSGE 70, 138 = SozR 3-6180 Artikel 13 Nr. 2), hat das Bundessozialgericht bezogen auf Erziehungszeiten nach dem 1. Januar 1992 bereits ausdrücklich entschieden (BSG vom 16. Dezember 1997 – 4 RA 60/97 = 3-2600 § 56 Nr. 10 und BSG vom 31. August 2000 – B 4 RA 28/00 R). Nichts anderes kann aus den gleichen Erwägungen freilich auch für Erziehungszeiten vor dem 1. Januar 1992 gelten (vgl. insoweit das Beratungsergebnis des Fachausschusses der Rentenversicherungsträger für Versicherung und Rente zu TOP 3 der Sitzung 2/01), so dass im Ergebnis für sämtliche Erziehungszeiten auch ohne Vorlage einer (fristgerechten) übereinstimmenden Erklärung eine Zuordnung zum Vater erfolgen kann, sofern eine überwiegende Erziehung durch den Vater festgestellt wird und sonstige Ausschlussgründe nicht gegeben sind. Jedenfalls in dieser verfassungskonformen Auslegung ist die Zuordnungsregel des § 56 Abs. 2 Satz 8 SGB VI zur Überzeugung des Senats nicht als grundgesetzwidrig zu beanstanden.
Bezogen auf den vorliegenden Fall ergibt sich auch bei einer verfassungsrechtlich gebotenen Reduktion der dem Wortlaut nach zwingender Zuordnungsregel des § 56 Abs. 2 Satz 8 SGB VI auf eine bloße widerlegliche Vermutung kein Anspruch des Klägers auf Vormerkung von Erziehungszeiten bezüglich seiner Kinder D. und C. Denn eine „überwiegende Erziehung“ dieser Kinder durch den Kläger kann zur Überzeugung des Senats nicht als nachgewiesen bzw. - soweit dies in den Grenzen des § 249 Abs. 5 SGB VI zulässig ist – als glaubhaft gemacht angesehen werden.
Ein Fall der überwiegenden Erziehung ist dann anzunehmen, wenn das Maß der Zuwendungen der Erziehungsbeitrag des einen Elternteils – nach objektiven Gesichtspunkten betrachtet – größer ist als das des (miterziehenden) anderen Elternteils. Wesentliches Kriterium zur Feststellung eines überwiegenden Erziehungsanteils ist aber die Verteilung der Erwerbstätigkeit der Eltern zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten in dem maßgeblichen Zeitraum. Hat ein Elternteil die Erwerbstätigkeit (als abhängig Beschäftigter oder als Selbstständiger) allein ausgeübt, ist das ein wesentliches Indiz dafür, dass der andere Elternteil den überwiegenden Anteil an der Erziehungsarbeit geleistet hat. Haben beide Elternteile in etwa gleichem Umfang durch Erwerbstätigkeit den Lebensunterhalt bestritten, ist davon auszugehen, dass sie sich auch zu gleichen Teilen der Kindererziehung gewidmet haben, so dass keine überwiegende Erziehung eines Elternteils vorliegt. Dies gilt gleichermaßen dann, wenn beide Elternteile keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sind. Auf den zeitlichen Umfang der täglichen im Einzelnen anfallenden Erziehungsleistungen kommt es bei der objektiven Betrachtungsweise insoweit allerdings nicht an (vgl. Urteil des Senats vom 28. Juli 2006 – Az.: L 5 R 7/06). Daher ist die Auffassung des Sozialgerichts, dass eine überwiegende Erziehung durch den Kläger nicht im erforderlichen Beweisgrad feststellbar sei, da dieser durchgängig in der in Rede stehenden Erziehungszeit in Vollzeit gearbeitet habe, zumal die Beigeladene selbst schriftsätzlich erklärt hat, seit Anfang 1978 Hausfrau gewesen zu sein und sich nach der Geburt der Tochter im August 1978 um die Familie gekümmert zu haben, nicht zu beanstanden.
Vor diesem Hintergrund ist eine überwiegende Kindererziehung der beiden Kleinstkinder durch den Kläger in den maßgeblichen Zeiträumen im Sinne von § 249 Abs. 5 SGB VI nicht glaubhaft gemacht. Die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 Satz 9 SGB VI sind danach in Zeiträumen vom 1. September 1978 bis zum 31. August 1979 bzw. vom 1. August 1980 bis zum 30. Juli 1981 nicht zu Gunsten des Klägers erfüllt. Dies gilt auch für die weiter geltend gemachten Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung.
Demgemäß war die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 21. August 2007 als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.