I. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 20. Mai 2014 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander auch für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Kosten nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Klägerin wendet sich gegen eine dreimonatige Minderung der ihr zustehenden laufenden Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) um 30 Prozent des für sie maßgeblichen Regelbedarfs.
Die Klägerin erhält seit dem 1. Januar 2005 Arbeitslosengeld II von dem Beklagten bzw. seinem Rechtsvorgänger. Für den hier streitigen Zeitraum hatte er ihr zunächst mit Bescheid vom 28. August 2012 (Leistungsakte – im Folgenden: LA – Band IV Bl. 474) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 601,18 Euro für September 2012 und monatlich 732,00 Euro für die Zeit von Oktober 2012 bis Februar 2013 bewilligt. Der Bescheid war nicht ausdrücklich als vorläufig bezeichnet, enthielt allerdings einen Passus, wonach die Klägerin erneut einen Bescheid erhalte, sobald über Ihren Antrag endgültig entschieden werden könne und ihr Anspruch von dem hier bewilligten abweiche. Die Klägerin werde darauf hingewiesen, dass sie gegebenenfalls zu viel gezahlte Leistungen erstatten müsse.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben ihrer damaligen Bevollmächtigten vom 6. September 2012 (LA Band IV Bl. 486) – wegen der Höhe der Bedarfe für Unterkunft und Heizung – Widerspruch ein. Der Beklagte erließ daraufhin am 16. Oktober 2012 einen Änderungsbescheid (LA Band IV Bl. 509), mit dem er – im Hinblick auf das Nebenerwerbseinkommen der Klägerin nunmehr ausdrücklich als vorläufig bezeichnete – Leistungen in Höhe von je 819,00 Euro monatlich für September und Oktober 2012 und 739,00 Euro monatlich für November 2012 bis Februar 2013 bewilligte. Ergänzend führte er in einem weiteren Bescheid vom gleichen Tage (LA Band IV Bl. 516) aus, er hebe den angefochtenen Bescheid vom 28. August 2012 auf. Dem Widerspruch der Klägerin werde damit in vollem Umfang abgeholfen. Dem ist die Klägerin nicht entgegengetreten.
In der Folgezeit reduzierte der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 19. November 2012 (LA Band IV Bl. 539) die (wiederum nur vorläufig) bewilligten Leistungen für die Zeit ab 1. Dezember 2012 auf 732,00 Euro monatlich, da er die Unterkunftskosten der Klägerin für nicht angemessen erachtete.
Bereits mit einem eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt vom 17. Juli 2012 (LA Band V Bl. 545) hatte der Beklagte die Klägerin verpflichtet, während der (am 2. August 2012 beginnenden) Gültigkeitsdauer der „Eingliederungsvereinbarung“ pro Monat zumindest zwei Bewerbungsbemühungen zu unternehmen und unaufgefordert alle drei Monate, erstmals spätestens am 1. November 2012, einen Nachweis darüber vorzulegen.
Nachdem die Klägerin dem nicht nachgekommen war und der Beklagte sie mit Schreiben vom 5. November 2012 (LA Band V Bl. 548) zu einer beabsichtigten Sanktion angehört hatte, stellte er mit dem angefochtenen Bescheid vom 20. November 2012 (LA Band V Bl. 554) den Eintritt einer Minderung ihres Arbeitslosengeldes II um monatlich 30 Prozent des maßgeblichen Regelbedarfs, konkret in Höhe von 112,20 Euro monatlich, fest.
Dagegen legte die Klägerin mit Schreiben ihrer damaligen Bevollmächtigten vom 14. Dezember 2012 (LA Band V Bl. 571) Widerspruch ein. Zur Begründung machte sie geltend, sie sei in der Zeit vom 15. Oktober 2012 bis 21. November 2012 arbeitsunfähig erkrankt gewesen.
Der Beklagte setzte sodann – nach Vorlage entsprechender Verdienstbescheinigungen –mit Bescheid vom 18. Dezember 2012 (LA Band V Bl. 567) die Leistungen für Dezember 2012, mit Bescheid vom 14. Januar 2013 (LA Band VI Bl. 592) die für Januar 2013 und mit Bescheid vom 7. Februar 2013 (LA Band VI Bl. 607) die für Februar 2013 endgültig fest. Dabei wies er jeweils einen „Minderungsbetrag aufgrund von Sanktionen“ in Höhe von 112,20 Euro aus und bewilligte daher für Dezember 2012 (nur) 699,80 Euro, für Januar 2013 707,80 Euro und für Februar 2013 683,38 Euro.
Bereits mit Widerspruchsbescheid vom 27. Dezember 2012 (LA Bl. 576) hatte er im Übrigen den Widerspruch gegen den Minderungsbescheid zurückgewiesen und dabei zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, selbst wenn die Arbeitsunfähigkeit überhaupt dazu geeignet gewesen sei, Bewerbungsbemühungen zu verhindern und damit einen „wichtigen Grund" im Sinne von § 31 Abs. 1 S. 2 SGB II für den Verstoß gegen die Pflichten der Klägerin darzustellen, sei jedenfalls für den vorangegangenen Zeitraum vom 2. August 2012 bis 14. Oktober 2012 ein wichtiger Grund weder vorgetragen noch nachgewiesen. In dieser Zeit hätten bereits insgesamt vier (monatlich zwei) Bewerbungen erfolgen müssen, der Nachweis wäre am 1. November 2012 fällig gewesen. Demzufolge lägen jedenfalls für die Zeiträume 2. August 2012 bis 1. September 2012 und 2. September 2012 bis 1. Oktober 2012 Verstöße gegen die mit dem Verwaltungsakt i. S. v. § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II vom 17. Juli 2012 festgelegten Pflichten vor, die nicht durch einen wichtigen Grund gerechtfertigt seien. Auch sei nicht ersichtlich, dass die geforderten Eigenbemühungen nach Art und Umfang der Klägerin nicht zumutbar gewesen wären.
Daraufhin hat die Klägerin durch Schriftsatz ihrer früheren Prozessbevollmächtigten vom 9. Januar 2013, der am Folgetag bei Gericht einging, unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens aus dem Widerspruchsverfahren und Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für die Zeit vom 15. Oktober 2012 bis 21. November 2012 sowie eines entsprechenden Attestes Klage zum Sozialgericht Kassel (SG) erhoben. Im Übrigen hat sie die Verfassungswidrigkeit der Minderungsvorschriften sowohl im Allgemeinen wie in ihrem konkreten Fall gerügt. Sie suche verzweifelt nach Arbeit und ergreife jede sich ihr bietende Chance, wobei sie hierzu ihre Bewerbungsbemühungen im fraglichen Zeitraum geschildert hat (vgl. den Schriftsatz vom 21. August 2013, GA Bl. 67). Dass sie möglicherweise vergessen habe, die entsprechenden Meldungen zu den Stichtagen einzureichen, sei nichts, was es auch nur ansatzweise rechtfertige, einem Menschen die Basis seiner Existenz zu entziehen und ihn damit noch mehr in die Verzweiflung zu treiben.
Das SG hat die Klage durch Urteil vom 20. Mai 2014 abgewiesen. Zur Begründung hat es auf den Widerspruchsbescheid und das Urteil des Bundessozialgerichts vom 9. November 2010 – B 4 AS 27/10 R – Bezug genommen und ergänzend insbesondere ausgeführt, auch wenn der Klägerin im vorliegenden Verfahren – anders als in dem vom BSG entschiedenen Fall – keine Sachleistungen beispielsweise in Form von Lebensmittelgutscheinen angeboten worden seien, sehe die Kammer keine Veranlassung hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit zu einer anderen Bewertung zu kommen. Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem grundlegenden Urteil vom 9. Februar 2010 1 BvL 1/09 u.a. – die herausragende Bedeutung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG herausgearbeitet. Bereits aus dem Leitsatz 1b der Entscheidung der 3. Kammer des Ersten Senates vom 7. Juli 2010 – 1 BvR 2556/09 – ergebe sich indessen, dass die Verfassung es nicht gebiete, Sozialleistungen bedarfsunabhängig und voraussetzungslos zu gewähren. Das SG habe keinen Zweifel, dass es dem parlamentarischen Gesetzgeber gestattet sei, den Leistungsumfang nach dem SGB II normativ zu begrenzen. Aus der Verfassung lasse sich kein Anspruch auf ein bedingungsloses Grundeinkommen herleiten. Die gegenteilige Ansicht (Verweis auf Neskovic/Erdem, SGb 2012, S. 134 ff. u. 326 ff. und Neskovic, info also 2013, S. 205 f.) verkenne, dass es sich bei dem Grundrecht auf Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums nicht um ein klassisches, staatsgerichtetes Abwehrgrundrecht handele. Das Bundesverfassungsgericht habe das Grundrecht auf Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums nicht ausschließlich und unmittelbar aus Art. 1 Abs. 1 GG entwickelt, sondern betont, dass dieses Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip herzuleiten sei. Es verbiete sich daher, insoweit einen absoluten, nicht einschränkbaren Geltungsanspruch einzufordern. Bei Sanktionen handele es sich im Übrigen bereits grundrechtsdogmatisch nicht um einen Eingriff, sondern um eine abgesenkte Form der Leistungsgewährung (Verweis auf Berlit, info also 2013, S. 195). Nicht entschieden werden müsse an dieser Stelle, ob Fälle denkbar seien, in denen gebundene Sanktionsentscheidungen im Wege der verfassungskonformen Auslegung (Verhältnismäßigkeitsgrundsatz) zu korrigieren seien (Verweis auf S. Knickrehm, in: Kommentar zum Sozialrecht, hrsg. v. Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann § 31a SGB II Rn. 13 und S. Knickrehm/Hahn, in: Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 31a Rn. 34 m.w.Nw. zu verfassungsrechtlichen Bedenken insbesondere gegen 100%-Sanktionen). Denn im vorliegenden Fall sei die Sanktionierung offensichtlich verhältnismäßig.
Die Klägerin hat nach Zustellung des Urteils am 9. Juni 2014 durch Faxschreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 9. Juli 2014 Nichtzulassungsbeschwerde erhoben, da die Sache grundsätzliche Bedeutung habe. Zur Begründung macht sie insbesondere geltend, es sei zwar richtig, dass sie ihren Nachweispflichten nicht uneingeschränkt nachgekommen sei. Sie sei aber der Aufforderung des SG gefolgt und habe sich nach Kräften bemüht, ihre Bewerbungsbemühungen durch die beim SG eingereichte Auflistung vom 21. August 2013 nachzuweisen. Es dürfte auch allgemein bekannt sein, dass der Arbeitsmarkt nicht einmal annähernd ausreichende Arbeitsstellen zur Verfügung stelle und die Jobcenter selbst nur in wenigen Fällen geeignete Arbeitsangebote machen könnten. Sie sei zu einem großen Teil auf Initiativbewerbungen angewiesen gewesen und habe sogar mehrmals unbezahlt gearbeitet in der Hoffnung, dadurch eine Arbeitsstelle zu bekommen, was sich dann zerschlagen habe. Auch eine übersichtliche Liste biete im Übrigen nicht die Gewähr, dass die dort aufgeführten Bewerbungsbemühungen tatsächlich stattgefunden hätten. Es dürfte auch bekannt sein, dass inzwischen vermutlich deutlich mehr als ein Drittel der „Hartz 4-Bezieher“ an Depressionen und anderen psychischen Erkrankungen litten. Das SG berufe sich zur Stützung seiner Auffassung, wonach das „Sanktionsregime" keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegne, auf die Entscheidung des BSG vom 9. Juli 2010 (Az: B 4 AS 27/10 R). Anders als dort sei der Klägerin im vorliegenden Fall aber ein Angebot, ergänzende Sachleistungen zu erbringen, überhaupt nicht gemacht worden. Das SG verkenne zum einen, dass sich der Bedarf der Klägerin nicht dadurch geändert habe, dass sie nicht die Kraft gehabt habe, ihre Listen vorschriftsmäßig einzureichen, und man deshalb auch nicht davon ausgehen könne, dass die Voraussetzungen der Bedürftigkeit entfallen seien. Es gehe auch in keiner Weise darum, ein bedingungsloses Grundeinkommen herzuleiten, sondern darum, dass auf einem Arbeitsmarkt, der nicht annähernd genug Arbeit bieten könne, die angemessen bezahlt werde, der Einzelne nicht dafür bestraft werden könne, dass er an ständiger Zurückweisung, Ausgeliefert-Sein und gefühltem Versagen zerbreche und nicht mehr die Kraft habe, nach zunehmend als sinnlos empfundenen Regeln zu handeln, zumal sie aus der Situation nicht herausführten und auch eine Vollzeitbeschäftigung keine Gewähr für die Möglichkeit biete, die Existenz durch eigene Arbeit zu sichern. Die Sanktionen hätten in diesem Zusammenhang viel Ähnlichkeit mit dem „Ohne-Abend-Essen-ins-Bett schicken von vermeintlich ‚ungezogenen‘ Kindern“. Es dürfe auch nicht verkannt werden, dass für den Niedriglohnsektor von entscheidender Bedeutung sei, dass Menschen dank des vom SG „lobend erwähnten ‚Sanktionsregimes‘ in derartige Beschäftigungen reingezwungen“ würden, eine Möglichkeit, für die die Politik die Ursache gesetzt und die entsprechenden Gesetze geschaffen habe, an deren Verfassungsmäßigkeit ein großer Teil der Juristen bis heute nicht zweifele.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung gegen das Urteil des SG Kassel vom 20. Mai 2014 zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen.
Zulassungsgründe seien nicht erkennbar.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der zur Klägerin geführten Akte des Beklagten, die bei der Entscheidung vorlagen, Bezug genommen.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor; insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukäme.
I. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, namentlich form- und fristgerecht erhoben. Im Streit steht mit dem Anspruch der Klägerin auf Arbeitslosengeld II bzw. dessen Minderung eine Geldforderung, und zwar konkret von 30 Prozent des Regelbedarfs, also von 112,20 Euro monatlich, für die Zeit vom 1. Dezember 2012 bis 28. Februar 2013. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt damit den Betrag von 750,00 Euro nicht; die Berufung bedürfte daher der Zulassung, nachdem laufende oder wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr nicht im Streit stehen (vgl. § 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG –). Das SG hat diese nicht ausgesprochen, so dass die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 145 SGG) statthaft ist.
II. Sie ist jedoch nicht begründet. Ein Zulassungsgrund nach § 144 Abs. 2 SGG liegt nicht vor. Nach der genannten Vorschrift ist die Berufung (nur) zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, (2.) das Urteil bzw. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Einen Verfahrensmangel hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Daher ist der Problematik, ob die Klägerin – auch unter Einbeziehung psychischer Faktoren – als erwerbsfähig anzusehen ist und ob hier weitere Ermittlungen anzustellen gewesen wären, hier ebenso wenig nachzugehen wie der Frage, welche Auswirkungen es hat, dass die Klägerin hier – jedenfalls nach Aktenlage – selbst einer amtsärztlichen bzw. –psychologischen Untersuchung ablehnend gegenüber steht.
Auch ist nicht ersichtlich, dass der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweichen und also der Zulassungsgrund der Divergenz vorliegen würde.
Schließlich vermag der Senat auch nicht zu erkennen, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hätte. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Streitsache eine bisher ungeklärte Rechtsfrage aufwerfen würde, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um so die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (st. Rspr. [auch] des erkennenden Senats, vgl. zuletzt Beschl. v. 05.06.2014 – L 6 AS 829/12 NZB; vgl. außerdem Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 144 Rn. 28). Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (vgl. hierzu ausfl. Leitherer, a.a.O., § 160 Rn. 6 ff.).
Insoweit kommt als klärungsbedürftige Rechtsfrage allein die nach einer möglichen Verfassungswidrigkeit einer Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld II auf der Grundlage von §§ 31 ff. SGB II in Betracht. Insoweit geht aber wie bereits das SG auch der Senat davon aus, dass jedenfalls eine 30-prozentige Sanktion für die Dauer von drei Monaten nicht per se verfassungswidrig ist. Dem Grundgesetz ist zwar ein Grundrecht auf Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums zu entnehmen, es verlangt jedoch nicht, dass das soziokulturelle Existenzminimum voraussetzungslos vom Staat zu gewähren ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7. Juli 2010 – 1 BvR 2556/09); das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum gewährleistet insofern keine von Eigenaktivität und Mitwirkungsobliegenheiten unabhängige Sicherung eines bestimmten Leistungsniveaus (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. April 2012 – L 2 AS 5594/11 NZB – und Berlit, in: LPK-SGB II, 5. Aufl. 2013, § 31 Rn. 13). Dementsprechend wendet auch das BSG die hier maßgeblichen Minderungsvorschriften an, zum Teil ohne die Frage der Verfassungswidrigkeit überhaupt zu problematisieren (vgl. Urteil vom 15. Dezember 2010 – B 14 AS 92/09 R –).
Im Urteil vom 9. November 2010 (Az.: B 4 AS 27/10 R – SozR 4-4200 § 31 Nr. 6) hat es eine Verfassungswidrigkeit jedenfalls bei gleichzeitigem Angebot von Sachleistungen ausdrücklich verneint. Insoweit trifft zwar der Hinweis der Klägerin zu, dass dies vorliegend nicht geschehen ist. Das führt aber im hiesigen Verfahren nicht dazu, dass sich hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit der Sanktion eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage ergäbe. Denn ungeachtet der Sachleistungsgewährung in dem vom BSG entschiedenen Verfahren ist die Entscheidung insofern von Bedeutung, als ihr erkennbar die Überlegung zugrunde liegt, dass eine entsprechende Sanktion jedenfalls dann nicht verfassungswidrig ist, wenn eine im Einzelfall unverhältnismäßige Belastung, die auf Grund einer spezifischen Bedarfslage entstehen mag, ausgeglichen wird (vgl. hierzu auch die Überlegungen von S. Knickrehm, in: Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, Komm. z. Sozialrecht, § 31a Rn. 13). Eine derartige besondere Bedarfslage ist im Fall der Klägerin aber weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Grundsätzlich ist aber, das wird auch aus der zitierten Entscheidung des BSG deutlich, eine Reduzierung auch existenzsichernder Leistungen nicht generell ausgeschlossen, soweit dem Betroffenen das zum Lebensunterhalt Unerlässliche verbleibt (vgl. auch LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 18. Dezember 2013 – L 13 AS 161/12 –; Burkiczak, SGb 2012, S. 324). Eine vorübergehende Leistungsabsenkung begegnet dementsprechend keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn das physische Existenzminimum nicht betroffen ist, sich die Absenkung also nur in zeitlich begrenztem Umfang auf die Möglichkeiten zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben auswirkt, bei deren Ausgestaltung der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum hat (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch das von der Klägerin zitierte Urtl. des BVerfG v. 9. Februar 2010 – 1 BvL 1/09 u.a. –; außerdem Berlit, in: LPK-SGB II, 5. Aufl. 2013, § 31 Rn. 13 sowie ders., info also 2013, S. 195, in seiner Replik auf die von Seiten der Klägerin zitierte Auffassung von Neskovic, info also 2013, S. 205 bzw. Neskovic/Erdem, SGb 2012, S. 134). Dementsprechend war eine vergleichbare Absenkungsmöglichkeit auch bereits in § 25 Bundessozialhilfegesetz enthalten, ohne dass diese dem Verdikt der Verfassungswidrigkeit verfallen wäre (vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschl. v. 23. Februar 1979 – 5 B 114/78 –).
Die vorliegend als erste Stufe erfolgte Absenkung um 30 Prozent gemäß § 31 Abs. 1 S. 1 SGB II in der bis 31. März 2011 gültigen Fassung ist daher grundsätzlich nicht verfassungswidrig. Ob insoweit eine Ausnahme zu gelten hat, wenn eine besondere Bedarfslage vorliegt, kann der Senat offenlassen, da hierfür nichts erkennbar ist, so dass diese Frage im hiesigen Verfahren nicht zu klären ist.
Auch im Übrigen ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht erkennbar, so dass das SG die Berufung zu Recht nicht zugelassen hat. Namentlich kommt es im hiesigen Verfahren nicht auf die umstrittene Frage an, ob es ausreicht, wenn der Leistungsträger eine Minderung nach §§ 31 ff. SGB II feststellt, (auch) wenn zuvor ein Bewilligungsbescheid über Leistungen in ungeminderter Höhe ergangen ist, oder ob er in diesem Falle eine ausdrückliche (Teil-)Aufhebung der bewilligten Leistungen verfügen muss. Zwar hatte der Beklagte hier ursprünglich durch den Bescheid vom 28. August 2012, geändert durch die Bescheide vom 16. Oktober 2012 und 19. November 2012, Leistungen in ungeminderter Höhe bewilligt. Allerdings erfolgte diese Bewilligung nur vorläufig: Insoweit spricht viel dafür, dass bereits der Bescheid vom 28. August 2012 aus Sicht der Klägerin als Empfängerin hinreichend eindeutig als Bewilligung nur vorläufiger Leistungen zu verstehen war. Jedenfalls aber gilt dies für den Änderungsbescheid vom 16. Oktober 2012 (und den vom 19. November 2012), den die Klägerin unbeanstandet gelassen hat. Die Bescheide über die vorläufige Leistungsbewilligung erledigten sich aber von Gesetzes wegen (§ 39 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch [SGB X] – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz) mit den endgültigen Bewilligungsbescheiden vom 18. Dezember 2012, 14. Januar 2013 und 7. Februar 2013 für den hier streitigen Zeitraum. Diese enthielten mit Rücksicht auf den streitigen Minderungsbescheid von vornherein nur die Bewilligung von Leistungen in geminderter Höhe, so dass – unabhängig von der Frage, ob man eine Aufhebung nach der ab 1. April 2011 geltenden Rechtslage grundsätzlich für entbehrlich hält – jedenfalls im konkreten Fall keine ungeminderte Leistungsbewilligung zu Gunsten der Klägerin mehr in der Welt ist, die einer Aufhebung bedurft hätte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.