Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Darmstadt vom 3. März 2015 aufgehoben und der Klägerin für das Verfahren S 8 KR 672/14 Prozesskostenhilfe ab dem 31. Oktober 2014 ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. bewilligt.
Gründe
I.
Im Hauptsacheverfahren (S 8 KR 672/14) ist zwischen den Beteiligten streitig, ob die Klägerin Anspruch auf 24-stündige Behandlungspflege im Zeitraum 15. Juli 2014 bis 14. Oktober 2014 hat.
Mit Bescheid vom 6. August 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. September 2014 lehnte die Beklagte die Kostenübernahme für eine 24-stündige Behandlungspflege im o.g. Zeitraum ab.
Am 23. Oktober 2014 hat die Klägerin hiergegen Klage vor dem Sozialgericht Gießen erhoben und zugleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin ist am 31. Oktober 2014 beim Sozialgericht eingegangen.
Mit Beschluss vom 3. März 2015 hat das Sozialgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, da die Klage keine Aussicht auf Erfolg biete.
Die Klägerin hat gegen den ihr am 6. März 2015 zugestellten Beschluss am 30. März 2015 Beschwerde vor dem Hessischen Landessozialgericht eingelegt.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakten in den Verfahren L 1 KR 266/14 B ER und L 1 KR 280/14 sowie die Verwaltungsakte der Beklagten zu diesen Verfahren, die Gegenstand der Beratung waren, Bezug genommen.
I I.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. den §§ 114, 115 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei auf Antrag Prozesskostenhilfe in einem Verfahren vor den Sozialgerichten, wenn sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussicht ist dabei der Zeitpunkt der Entscheidungsreife des gestellten Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe. Eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Erforderlichkeit und Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist, also eine nicht fern liegende Möglichkeit besteht, das Rechtsschutzziel durch Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes jedenfalls unter Zuhilfenahme aller verfahrensrechtlich vorgesehenen Rechtsbehelfe gegen instanzgerichtliche Entscheidungen durchzusetzen (Bundesverfassungsgericht, 2. Senat, Beschluss vom 14. Juni 2006, 2 BvR 626/06; Leitherer in: Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, 11. Auflage 2014, § 73a Rdnr. 7 ff.).
Anhand dieses Maßstabes bestand für die Klage bei Entscheidungsreife des PKH-Antrages hinreichende Erfolgsaussicht. Entscheidungsreife hat mit Eingang der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin am 31. Oktober 2014 bestanden. Zu diesem Zeitpunkt war die in den Parallelverfahren L 1 KR 266/14 B ER bzw. L 1 KR 280/14 gemäß § 106 SGG am 28. August 2014 veranlasste Begutachtung der Klägerin durch Prof. Dr. D. (Klinik der Hals-Nasen-Ohrenheilkunde Klinikum der Goethe-Universität Frankfurt am Main) noch nicht abgeschlossen. Das am 31. März 2015 erstellte Gutachten ist vielmehr erst am 2. April 2015 beim Hessischen Landessozialgericht eingegangen. Auch das vorläufige Phoniatrische und Hals-Nasen-Ohren-ärztliche Gutachten von Prof. Dr. D. vom 7. Januar 2015 lag zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des PKH-Antrages noch nicht vor. Erst infolge dieses vorläufigen Gutachtens hat der Senat im Verfahren L 1 KR 266/14 B ER mit Beschluss vom 14. Januar 2015 den Beschluss vom 26. August 2014 aufgehoben, mit welchem er die Beklagte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet hatte, der Klägerin häusliche Krankenpflege im Umfang von 12 Stunden täglich in Form von Krankenbeobachtung sowie Krisenbereitschaft für das Absaugen im Mund- und Rachenraum mehrfach täglich und intermittierende Sauerstoffgaben entsprechend der ärztlichen Verordnung vom 3. Juli 2014 an 7 Tagen in der Woche ab Beschlussfassung vorläufig zu gewähren.
Zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des PKH-Antrages bestanden mithin (noch) ausreichende Erfolgsaussichten für die Klage.
Die Klägerin kann nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht – auch nicht in Raten – aufbringen. Die Klage erscheint zudem nicht mutwillig.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.