L 9 AS 947/15 B ER

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
1. Instanz
SG Gießen (HES)
Aktenzeichen
S 25 AS 496/15 ER
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 9 AS 947/15 B ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gießen vom 4. November 2015 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. 

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin D. D. aus A-Stadt wird abgelehnt.

Gründe

Die am 7. Dezember 2015 beim Sozialgericht Gießen eingegangene Beschwerde der Antragsteller mit dem sinngemäßen Antrag,

den Beschluss des Sozialgerichts Gießen vom 4. November 2015 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe ab 16. Juni 2015 zu gewähren,

ist unbegründet. 

Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind nur die laufenden Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) ab 16. Juni 2015. Die Begrenzung des Streitgegenstandes auf die Bedarfe für Unterkunft und Heizung ist zulässig (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 22. April 2015 - L 9 AS 322/12 - m. w. N.). Die von der Bevollmächtigten der Antragsteller im Schriftsatz vom 21. Januar 2016 erwähnte, von den Antragstellern nur teilweise an den Vermieter gezahlte Mietkaution (vgl. § 22 Abs. 6 SGB II) ist dagegen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Mietkaution ist nach dem ausdrücklich gestellten Antrag (Schriftsatz der Bevollmächtigten der Antragsteller vom 12. Juni 2015) schon nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen. Aufgabe des Landessozialgerichts ist aber - von hier nicht einschlägigen Ausnahmefällen abgesehen - die Überprüfung von Entscheidungen der Sozialgerichte (vgl. § 29 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). An einer solchen Entscheidung in Bezug auf die Mietkaution fehlt es vorliegend. Im Übrigen wurde nach Angaben des Antragsgegners die Bewilligung der Mietkaution mit bestandskräftigem Bescheid vom 18. Dezember 2012 abgelehnt.

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. 

Der Antrag ist unzulässig, soweit die Antragsteller die Kosten der Unterkunft und Heizung für die Zeit ab 1. Dezember 2015 begehren. Der Antragsgegner hat den Antragstellern mit Bescheid vom 24. November 2015 vorläufig Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Dezember 2015 bis zum 31. Mai 2016 bewilligt. Mit Änderungsbescheid vom selben Tage hat der Antragsgegner die Leistungen für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Mai 2016 vorläufig neu festgesetzt und den bisher in diesem Zusammenhang ergangenen Bescheid vom 24. November 2015 insoweit aufgehoben. Dem Erlass einer einstweiligen Anordnung steht die Bestandskraft der Bescheide vom 24. November 2015 entgegen. Denn die Antragsteller haben gegen die Bescheide vom 24. November 2015 Widerspruch nicht erhoben, so dass die Leistungsbewilligung für die Zeit vom 1. Dezember 2015 bis zum 31. Mai 2016 bestandskräftig geworden ist. Ein Eilantrag ist zwar schon vor Klageerhebung (vgl. § 86b Abs. 3 SGG) und während des Hauptsacheverfahrens zulässig, nicht dagegen nach bestandskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens (vgl. Beschlüsse des erkennenden Senats vom 22. September 2005 - L 9 AS 47/05 ER -, vom 31. Juli 2006 - L 9 AS 140/06 ER -, vom 25. September 2006 - L 9 AS 177/06 ER -, vom 17. März 2008 - L 9 SO 25/08 B ER -, vom 16. Juni 2009 - L 9 SO 96/09 B ER - und vom 21. November 2013 - L 9 AS 678/13 B ER -, vom 17. Juni 2014 - L 9 AS 372/14 B ER - und vom 21. Dezember 2015 - L 9 AS 673/15 B ER -; Keller in: Meyer-Ladewig u. a., SGG, 11. Aufl. 2014, § 86b Rdnr. 7; ebenso für die vergleichbare Rechtslage nach § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]: Hessischer VGH, Beschluss vom 6. Juli 1990 - 9 TG 3533/89 - NVwZ-RR 1991, 199). 

Im Übrigen - also hinsichtlich des Zeitraums vom 16. Juni 2015 bis zum 30. November 2015 - ist der Antrag unbegründet.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn dies zur Abwehr wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies setzt voraus, dass das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht werden (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -). 

Die Antragsteller haben einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht.

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung muss für die Abwendung wesentlicher Nachteile nötig sein; d. h. es muss eine dringliche Notlage vorliegen, die eine sofortige Entscheidung erfordert (ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats, vgl. Beschlüsse vom 22. September 2005 - L 9 AS 47/05 ER -, vom 7. Juni 2006 - L 9 AS 85/06 ER - und vom 30. August 2006 - L 9 AS 115/06 ER -; zuletzt Beschluss vom 16. September 2015 - L 9 AS 468/15 B ER -; Conradis in: LPK-SGB II, 5. Aufl. 2013, Anhang Verfahren Rdnr. 136). Eine solche Notlage haben die Antragsteller nicht dargelegt. Für den vorliegend (noch) streitgegenständlichen Zeitraum vom 16. Juni 2015 bis zum 30. November 2015 haben die Antragsteller ausweislich der vorgelegten Kontoauszüge die nach dem Mietvertrag zu zahlende Miete vollständig an den Vermieter gezahlt. Mangels bestehender Mietrückstände ist eine nur durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung abwendbare Notlage nicht erkennbar.

Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 73a SGG i. V. m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung - ZPO -). 

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

Rechtskraft
Aus
Saved