Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Marburg vom 27. November 2015 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Beschwerde des Antragstellers richtet sich gegen den Beschluss des Sozialgerichts Marburg (SG) vom 27. November 2015, mit dem der Streitwert im Tenor des Beschlusses vom 25. November 2015 (S 12 KA 636/15 ER) unter Ziffer 3 berichtigt wurde.
Ziffer 3 des Beschlusses vom 25. November 2015 lautete: „Der Streitwert wird auf 9.795,22 € festgesetzt.“ In der Begründung des Beschlusses wurde hierzu u. a. ausgeführt, dass der Streitwert in Höhe der Honorarkürzung, hiervon 1/3 für das einstweilige Anordnungsverfahren, festzusetzen gewesen sei. Weiter ergibt sich aus den Gründen des Beschlusses vom 25. November 2015, das im dortigen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eine Honorarkürzung in Höhe von insgesamt 9.795,22 € streitig war.
Mit Beschluss vom 27. November 2015, dem Antragsteller zugestellt am 1. Dezember 2015, hat das SG Ziffer 3 des Tenors des Beschlusses vom 25. November 2015 wie folgt berichtigt: „Der Streitwert wird auf 3.265,07 € festgesetzt.“ Dies hat das SG damit begründet, dass offensichtliche Unrichtigkeiten jederzeit von Amts wegen zu berichtigen seien. Die offensichtliche Unrichtigkeit folge bereits aus den Beschlussgründen. Es habe darin ausgeführt, dass der Streitwert in Höhe der Honorarkürzung, hiervon 1/3 für das einstweilige Anordnungsverfahren, festzusetzen sei. Festgesetzt worden sei aber irrtümlich die Höhe der vollen Honorarkürzung.
Gegen diesen Beschluss hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers „namens und in Vollmacht des Klägers“ am 29. Dezember 2015 Beschwerde eingelegt und diese nicht weiter begründet.
II.
Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist für Entscheidung über die Beschwerde die Berichterstatterin als Einzelrichterin gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 6 Satz 1 Gerichtskostengesetz – GKG – zuständig (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 16. Oktober 2009, L 4 KA 61/09 B). Vorliegend ist weder eine Sache mit besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art oder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gegeben (§ 66 Abs. 6 Satz 2 GKG).
Die Beschwerde ist bereits unzulässig.
Dem Antragsteller fehlt es an einem Rechtsschutzinteresse, da er nur dann rüge-berechtigt ist, wenn der Streitwert zu seinen Lasten zu hoch festgesetzt wurde (Hartmann, Kostengesetze, 44. Auflage 2014, Rn. 5 zu § 68). Dies ist hier nicht der Fall. Vielmehr wurde mit dem Berichtigungsbeschluss vom 27. November 2015 der Streitwert auf die vom SG bereits mit Beschluss vom 25. November 2015 eigentlich festgesetzte Höhe (1/3 der Honorarkürzung aufgrund des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens) korrigiert.
Grundsätzlich kann zwar der bevollmächtigte Rechtsanwalt gemäß § 32 Abs. 2 RVG aus eigenem Recht eine Erhöhung des festgesetzten Streitwerts fordern. Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hat jedoch „namens und in Vollmacht des Klägers“ Beschwerde eingelegt und damit nicht in eigenem Namen.
Unabhängig davon wäre die Beschwerde auch unbegründet. Die Berichtigung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Bei der Berichtigung von Ziffer 3 des Tenors des Beschlusses vom 25. November 2015 handelte es sich um einen jederzeit berichtigbaren (Rechen-) Fehler (§ 142 Abs. 1 i. V. m. § 138 Abs. 1 Satz 1 SGG). In den Entscheidungsgründen des Beschlusses vom 25. November 2015 war ausgeführt worden, dass der Streitwert für das einstweilige Rechtsschutzverfahren nur ein Drittel der Honorarkürzung beträgt.
Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten sind nicht zu erstatten (§ 68 Abs. 3 GKG).
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 68 Abs. 2 Satz 7 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, § 177 SGG).