I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 18. Juli 2016 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist im vorliegenden Berufungsverfahren, ob die Beklagte berechtigt ist, ab Juni 2013 für die Verwaltung des Wertguthabens des Klägers höhere Kosten als 2,- Euro pro Monat zu berechnen.
Im Juni 2010 beantragte der Kläger die Übertragung eines Wertguthabens auf die Deutsche Rentenversicherung Bund. Der Kläger war bis zum 31. Dezember 2010 bei der C. in B-Stadt beschäftigt. Das Wertguthaben aus versicherungspflichtiger Beschäftigung betrug 300.247,13 Euro. Mit Schreiben vom 21. Februar 2011 teilte die Beklagte dem ehemaligen Arbeitgeber des Klägers mit, dass sie das Wertguthaben übernehme. Unter dem 25. Februar 2011 schrieb die Beklagte an den Kläger, dass sie am 23. Februar 2011 das Wertguthaben einschließlich des Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag in Höhe von 312.902,58 Euro von dem ehemaligen Arbeitgeber erhalten habe.
Im Mai 2012 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten, er werde ab 1. Juli 2012 mit der ersten Auszahlung des angesparten Wertguthabens beginnen. Unter dem 15. Januar 2013 informierte die Beklagte den Kläger über die Entwicklung seines Wertguthabens im Jahre 2012. Dabei wurden als Kosten der Anlage und der Verwaltung des Wertguthabens 24, Euro für das Jahr 2012 in Rechnung gestellt.
Mit Schreiben vom 30. April 2013 informierte die Beklagte den Kläger darüber, dass die Beklagte verpflichtet sei, die Verwaltung der Wertguthaben kostendeckend durchzuführen. Die Kosten seien vollständig vom Wertguthaben in Abzug zu bringen. Die bisherige Verwaltung sei mit 2,- Euro je Monat berechnet worden. Zwischenzeitlich lägen der Deutschen Rentenversicherung Bund genügend Informationen vor, um die Kostenberechnung auf eine Basis stellen zu können, die der gesetzlichen Verpflichtung nachkomme. Erstmalig ab Juni 2013 betrage der jährliche Kostensatz für den Kläger 0,17 %. Dieser Kostenansatz werde regelmäßig ab Mai 2014 überprüft und ggf. angepasst. Hiergegen wandte sich der Kläger mit Widerspruch, den die Beklagte mit Bescheid vom 27. Dezember 2013 als unzulässig zurückwies. Die Information über die vom Wertguthaben in Abzug gebrachten Kosten habe lediglich den Rechtscharakter eines schlichten Verwaltungshandelns. Bei der Mitteilung vom 30. April 2013 handele es sich nicht um einen Verwaltungsakt. Der Widerspruch habe daher keinen Erfolg haben können.
Gegen den Widerspruchsbescheid erhob der Kläger am 21. Januar 2014 Klage vor dem Sozialgericht Wiesbaden. Die Festsetzung der Verwaltungskosten in Höhe von 0,17 % jährlich sei willkürlich. Die Beklagte habe es nicht für erforderlich gehalten, diese Höhe zu erklären. Die Berechnung sei nicht transparent und nicht überprüfbar. Die Beklagte müsse sich auch an ihren Aussagen festhalten lassen, mit denen sie mit geringen Kosten geworben habe.
Die Beklagte reichte ein Schreiben des Präsidenten des Bundesrechnungshofs vom 11. September 2012 sowie Schreiben des Direktoriums der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 24. Januar 2013 und 13. August 2013 ein. Sie vertrat die Auffassung, dass der seit dem 1. Juni 2013 geltende Kostensatz rechtmäßig sei. Er sei geeignet, den Anforderungen des § 7 f Abs. 3 Satz 3 Sozialgesetzbuch IV (SGB IV) zu genügen. Der Kostenansatz sei sachgerecht und belaste den Wertguthabeninhaber nicht über die Maßen. Es sei außerdem verhältnismäßig. Der Kläger sei verpflichtet, die festgesetzten Gebühren zu entrichten.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits legte der Kläger eine Gebührenaufstellung für die Jahre 2011 bis 2015 betreffend sein Wertguthaben vor.
Mit Urteil vom 18. Juli 2016 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung seiner Entscheidung führte es aus, die vom Kläger erhobene Klage sei als echte Leistungsklage zulässig. Die Beklagte habe gegenüber dem Kläger keinen Verwaltungsakt erlassen. Das Schreiben vom 30. April 2013 genüge den Anforderungen eines Verwaltungsaktes nicht. Es liege auch kein öffentlich-rechtliches Vertragsverhältnis vor. Bei dem Abzug der Verwaltungskosten von dem Wertguthaben handele es sich um einen Realakt. Hierfür sei kein Verwaltungsakt zu erlassen gewesen. Dem Kläger bleibe als einzige Möglichkeit, die Rückzahlung der abgezogenen Verwaltungskosten als öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung geltend zu machen. Hierfür habe kein gesonderter Verwaltungsakt zu ergehen. Damit sei die reine Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft. Die Klage sei jedoch unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Rückzahlung der Verwaltungskosten. Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch bestehe nicht. Vorliegend sei die Vermögensverschiebung, soweit sie eine monatliche Gebühr von 2, Euro überschritten habe, nicht rechtsgrundlos. Die Beklagte müsse nach § 7 f Abs. 3 Satz 3 SGB IV die entstehenden Kosten in Abzug bringen und sei hierbei nicht auf eine monatliche Gebühr von maximal 2,- Euro beschränkt. Die Beklagte sei weder von falschen Tatsachen ausgegangen noch habe sie die Verfahrensvorschriften nicht eingehalten, sich von fachfremden Erwägungen leiten lassen, allgemeine Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder die Entscheidung nicht ausreichend begründet. Zwar möge es zweifelhaft erscheinen, ob die Verwaltung eines wertmäßig kleineren Wertguthabens auch weniger kostenintensiv sei als die Verwaltung eines wertmäßig höheren Wertguthabens, und damit ein prozentualer Kostensatz angemessen sei. Die Beklagte habe aber für die Kammer überzeugend dargelegt, dass die wertmäßig kleineren Wertguthaben nicht über die Maße belastet würden und eine maximale Bemessungsgrundlage durch die Festlegung auf 0,17 % von Wertguthaben über 140.000,- Euro festgelegt worden sei. Die Verhältnismäßigkeit für die wertmäßig höheren Wertguthaben sei damit gewahrt. Der monatliche Kostensatz betrage maximal 19,83 Euro und seit Mai 2015 lediglich 14,- Euro. Damit werde der Kläger nicht über die Maßen belastet.
Das Sozialgericht hat die Berufung zugelassen.
Mit seiner am 3. August 2016 eingelegten Berufung richtet sich der Kläger gegen das ihm am 25. Juli 2016 zugestellte Urteil. Der Kläger verfolgt sein Begehren aus dem Klageverfahren weiter.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 18. Juli 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 495,90 Euro zu zahlen,
hilfsweise,
diesen Betrag dem Wertguthaben wieder zuzuführen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen, wenn ursprünglich ein Kostenansatz von 2,- Euro gewählt worden sei und diese Entscheidung sich als Irrtum herausgestellt habe, so sei dies nicht zu Lasten des Klägers geschehen. Die Beklagte habe auch keineswegs die Kosten für die Wertguthabenverwaltung rückwirkend angehoben. Ein schützenswertes Vertrauen des Klägers, dass der einmal gewählte Kostenansatz lebenslang Geltung behalten werde, sei weder den einschlägigen gesetzlichen noch den verfassungsrechtlichen Regelungen zu entnehmen. Die Beklagte hat Jahresmitteilungen an den Kläger von 2014 bis 2016 vorgelegt, außerdem Konvolute des vom Geschäftsbereich Finanzen und Statistik zusammengestellten Schriftverkehrs zur Entwicklung der Vergütung für die Wertguthabenverwaltung.
Wegen der Einzelheiten im Übrigen wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist durch die Zulassung im angegriffenen Urteil zulässig.
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat mit dem angefochtenen Urteil zu Recht entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf die Erstattung zu viel gezahlter Verwaltungskosten hat.
Zutreffend hat das Sozialgericht die Klage als echte Leistungsklage behandelt. Insoweit wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils gem. § 153 Abs. 2 SGG verwiesen, denen sich der Senat in vollem Umfang anschließt.
Der Kläger kann den geltend gemachten Anspruch nur nach den Grundsätzen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs geltend machen. Dessen Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor.
Rückforderungs- bzw. Erstattungsansprüche gehören dem öffentlichen Recht an, wenn über die Rückabwicklung von Leistungen gestritten wird, die dem öffentlichen Recht unterstellt sind. Für Ansprüche, die ihre Grundlage im Sozialversicherungsrecht haben, ist der Sozialrechtsweg gegeben. Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch kann auf Rückzahlung zu Unrecht gewährter öffentlich-rechtlicher Leistungen zielen, aber auch gegen einen anderen Versicherungsträger sowie auch von einem Bürger gegen einen Versicherungsträger gerichtet sein (BSGE 75, 167). Der Erstattungsanspruch des Leistungsträgers auf Rückzahlung gewährter Leistungen gegenüber dem Bürger ist in § 50 SGB X geregelt; soweit diese Vorschrift nicht eingreift, ergibt er sich aus allgemeinen Grundsätzen (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 11. Auflage, § 51 Rdnr. 11 a, m.w.H.). Vorliegend wird um die Rechtmäßigkeit der Höhe der von der Beklagten gemäß § 7 f SGB IV vom Wertguthaben des Klägers einbehaltenen und ggfs. zu erstattenden Verwaltungskosten gestritten. Es handelt sich um eine Vorschrift des Sozialversicherungsrechts, so dass vorliegend der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet ist.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erstattung zu viel gezahlter Verwaltungskosten. Nach § 7 f SGB IV kann ein Beschäftigter bei Beendigung der Beschäftigung durch schriftliche Erklärung gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber verlangen, dass ein Wertguthaben nach § 7 b SGB IV auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragen wird, wenn das Wertguthaben einschließlich des Gesamtsozialversicherungsbeitrages einen Betrag in Höhe des sechsfachen der monatlichen Bezugsgröße übersteigt. Die Rückübertragung ist ausgeschlossen. Nach der Übertragung sind die mit dem Wertguthaben verbundenen Arbeitgeberpflichten von dem neuen Arbeitgeber bzw. von der Deutschen Rentenversicherung Bund zu erfüllen. Nach Abs. 3 der Vorschrift verwaltet die Deutsche Rentenversicherung Bund die ihr übertragenen Wertguthaben einschließlich des darin enthaltenen Gesamtsozialversicherungsbeitrages als ihr übertragene Aufgabe bis zu deren endgültiger Auflösung getrennt von ihrem sonstigen Vermögen treuhänderisch. Die der Deutschen Rentenversicherung Bund durch die Übertragung, Verwaltung und Verwendung von Wertguthaben entstehenden Kosten sind vollständig vom Wertguthaben in Abzug zu bringen und in der Mitteilung an den Beschäftigten nach § 7 d Abs. 2 SGB IV gesondert auszuweisen. Nach der Bundestagsdrucksache 16/10289 (Seite 18, 19) hat die Verwaltung von Wertguthaben den sonstigen Vermögens- und Finanzhaushalt der Deutschen Rentenversicherung Bund unberührt zu lassen. Vielmehr sind die Wertguthaben nach Maßgabe der Vermögensanlagevorschriften anzulegen. Die bei der Deutschen Rentenversicherung Bund durch die Übertragung, Verwaltung und Verwendung der Wertguthaben entstehenden Verwaltungs- und Verfahrenskosten sind ausschließlich von den Wertguthaben in Abzug zu bringen. Zu diesen Kosten gehören auch die bei Einführung entstandenen Anlaufkosten. Dies sichert die Trennung der Verwaltungs- und Verfahrenskosten, die der Deutschen Rentenversicherung für die Aufgabenwahrnehmung im Umlageverfahren entstehen, von dem Vermögens- und Finanzhaushalt der Deutschen Rentenversicherung Bund. § 7f Abs. 3 Satz 3 SGB IV enthält demnach zwei von der Deutschen Rentenversicherung Bund einzuhaltende Verpflichtungen: Zum einen wird explizit angeordnet, dass sämtliche Kosten, auch die sogenannten Anlaufkosten, vom Wertguthaben selbst in Abzug zu bringen sind, und zweitens, dass diese in der jährlichen Mitteilung gesondert auszuweisen sind.
Auf der rechtlichen Grundlage des § 7f Abs. 3 Satz 3 SGB IV ist die Beklagte verpflichtet, die hier streitigen Kosten zu erheben. Nachdem die zunächst in Ansatz gebrachten 2,-Euro aufgrund einer Überprüfung durch den Bundesrechnungshof als nicht kostendeckend gerügt worden waren, stellte die Beklagte die Kostenabrechnung bei Wertguthabeninhabern für die Wertguthabenverwaltung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund um. Aufgrund der Berechnungen des Bundesrechnungshofs, z.B. niedergelegt im Schriftsatz vom 11. September 2012, ergab sich bereits ohne Geltendmachung der Anlaufkosten bis 2012 ein Differenzbetrag in Höhe von 391,48 Euro. Die Anlaufkosten in Höhe von 6.389,86 Euro waren bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht auf die Wertguthabeninhaber umgelegt worden. Hierauf gestützt hat die Deutsche Rentenversicherung Bund zum 1. Juni 2013 die Kostenpauschale von 2,- Euro je Monat auf einen Kostensatz von 0,17 % der Höhe des jeweiligen Wertguthabens geändert. Da jedoch die Umstellung des Kostensatzes bei größeren Wertguthaben zu Steigerungen des Kostenbeitrags bis max. auf das 33-fache des bisherigen Kostenbetrages geführt hätte und diese Erhöhung als unbillig betrachtet wurde, wurde zur Begrenzung der Kosten für hohe Wertguthaben eine Bemessungsgrenze von 140.000,- Euro eingeführt. Damit stellte die Beklagte sicher, dass kein Wertguthaben stärker belastet wird als mit dem zehnfachen des bisherigen Kostensatzes von 2,- Euro im Monat. Auch der Kläger hat nach seiner eigenen Aufstellung in der Zeit ab Juni 2013 jeweils weniger als 20,- Euro monatlich zu zahlen gehabt. Eine übermäßige Belastung mit Verwaltungs- und Verfahrenskosten ist hieraus nicht zu erkennen. Ab Juni 2013 wurde der Kläger mit Kosten in Höhe von 19,83 Euro im Monat belastet. Der Betrag verminderte sich ab Mai 2015, nachdem aus dem Wertguthaben Zahlungen an den Kläger erfolgt waren.
Die Höhe der Verwaltungs- und Verfahrenskosten ist damit von der Deutschen Rentenversicherung Bund nicht unbillig hoch festgesetzt worden. Eine ungerechtfertigte Bereicherung der Beklagten ist nicht ersichtlich. Aus den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen zur Vergütung der Wertguthabenverwaltung folgt eine nachvollziehbare Berechnung der anfallenden Kosten. Die Beklagte ist nach alledem nicht verpflichtet, dem Kläger zu viel gezahlte Verwaltungs- und Verfahrenskosten ab Juni 2013 zu erstatten. Die Berufung konnte keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision aus den Gründen des § 160 Abs. 2 SGG zugelassen.