L 4 SO 54/17 B ER

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
S 12 SO 8/17 ER
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 4 SO 54/17 B ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom 21. Februar 2017 aufgehoben und der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 25. Januar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Februar 2017 abgelehnt.

Der Antragsgegner hat den Antragstellern ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten in beiden Instanzen zu erstatten.

Den Antragstellern wird unter Beiordnung von Rechtsanwältin B., B-Straße, B-Stadt, Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für das Beschwerdeverfahren bewilligt.

Gründe

I.

Streitig ist die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den den Antragstellern erteilten Bescheid vom 25. Januar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Februar 2017, mit dem Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Sozialgesetzbuches - Sozialhilfe (SGB XII) ab 1. Februar 2017 eingestellt wurden.

Der 1992 geborene Antragsteller zu 1), die 1994 geborene Antragstellerin zu 2), der 2014 in B-Stadt geborene Antragsteller zu 3) und der im September 2016 geborene Antragsteller zu 4) sind bulgarische Staatsangehörige. Die Antragsteller zu 3) und 4) sind die gemeinsamen Kinder der Antragsteller zu 1) und 2). Der Antragsteller zu 1) lebte nach Aktenlage seit April 2012 in der Bundesrepublik Deutschland, die Antragstellerin zu 2) ist nach ihrem Vortrag wenig später eingereist. Der Antragsteller zu 1) war von Dezember 2015 bis 20. April 2016 versicherungspflichtig beschäftigt und bezog nach einer betriebsbedingten Kündigung bis zum 21. Oktober 2016 nach dem Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) vom Jobcenter des Landkreises Kassel befristet Arbeitslosengeld (ALG) II. Die Befristung beruhte auf § 2 Abs. 3 Satz 2 Freizügigkeitsgesetz EU (FreizügG/EU), nachdem der Antragsteller zu 1) weniger als ein Jahr beschäftigt gewesen war. Auch die Antragstellerin zu 2) und die Antragsteller zu 3) und 4) bezogen Leistungen nach dem SGB II.

Die Antragsteller hatten am 7./8. November 2016 beim Antragsgegner Sozialhilfe nach dem SGB XII beantragt, der mit Bescheid vom 10. November 2016 die Leistungsgewährung abgelehnt hatte. Die Antragsteller seien nicht anspruchsberechtigt. Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergebe, hätten nach § 23 Abs. 2 SGB XII keinen Anspruch auf Sozialhilfe. Die Antragsteller zu 1) und 2) seien zudem erwerbsfähig und auch von daher bereits nach § 21 SGB XII von Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem SGB XII ausgeschlossen. 

Am 17. November 2016 hatten die Antragsteller beim Sozialgericht Kassel unter dem Az. S 12 SO 38/16 ER im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII beantragt. Gleichzeitig hatten sie gegen den Bescheid vom 10. November 2016 beim Antragsgegner Widerspruch eingelegt.

Mit rechtskräftigem Beschluss vom 16. Dezember 2016 hatte das Sozialgericht den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern vorläufig unter dem Vorbehalt der Rückforderung für die Zeit vom 17. November 2016 bis 31. März 2017, längstens jedoch bis zur Entscheidung des Hauptsacheverfahrens hinsichtlich des Widerspruchs der Antragsteller gegen den Ablehnungsbescheid des Antragsgegners vom 10. November 2016, im Umfang der jeweiligen Regelleistungen Hilfe zum Lebensunterhalt in gesetzlicher Höhe zu gewähren. 
Mit Bescheid vom 28. Dezember 2016 bewilligte der Antragsgegner den Antragstellern in Ausführung dieses Beschlusses „Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII ab 17. November 2016 bis 31. März 2017, längstens jedoch bis zur Entscheidung des Hauptsacheverfahrens hinsichtlich des Ablehnungsbescheides vom 10. November 2016.“ Die Leistungsgewährung umfasste dabei jeweils in voller Höhe den jeweiligen Regelbedarf als auch die Kosten der Unterkunft. 
Mit Änderungsbescheid vom 25. Januar 2017 hob der Antragsgegner den in Umsetzung des Beschlusses des Sozialgerichts vom 16. Dezember 2016 ergangenen Ausführungsbescheid vom 28. Dezember 2016 unter Verweis auf § 48 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X) mit Wirkung ab 1. Februar 2017 auf und bewilligte den Antragstellern vom 1. Februar 2017 bis 28. Februar 2017 unter Anrechnung von Kindergeld und Elterngeld Überbrückungsleistungen gemäß § 23 Abs. 3 SGB XII (in der Fassung ab 29. Dezember 2016) in Höhe von 241,03 Euro. Zum 1. Januar 2017 sei § 23 SGB XII in wesentlichen Teilen erheblich geändert worden. Mit der neuen Fassung des § 23 Abs. 3 und 3a SGB XII würden nun auch EU-Bürger, die sich mit einem Aufenthaltsrecht allein zur Arbeitsuche in Deutschland aufhielten sowie Personen, deren Aufenthaltsrecht nur aus Artikel 10 der Verordnung (EU) 492/2011 angenommen werde, grundsätzlich von den Leistungen nach dem SGB XII ausgeschlossen. Die Antragsteller hielten sich ausschließlich zur Arbeitssuche in der Bundesrepublik Deutschland auf und leiteten daraus ihr Aufenthaltsrecht her, so dass sie seit 1. Januar 2017 auch von den Sozialhilfeleistungen des SGB XII ausgeschlossen seien. Für Personen, die vom Leistungsbezug nach SGB II und nun auch nach dem SGB XII ausgeschlossen seien, werde im SGB XII ein Anspruch für einen Zeitraum von einem Monat geschaffen. Der Bescheid vom 28. Dezember 2016 sei daher gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X für die Zeit ab 1. Februar 2017 aufzuheben. Gemäß § 23 Abs. 3 SGB XII würden den Antragstellern bis zur Ausreise, längstens jedoch für einen Zeitraum von einem Monat eingeschränkte Leistungen gewährt, um die Zeit bis zur Ausreise zu überbrücken. 

Gegen den Bescheid vom 25. Januar 2017 legten die Antragsteller am 1. Februar 2017 Widerspruch ein. Mit diesem und unter Verweis auf den Bescheid vom 28. Dezember 2016 machten die Antragsteller die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs geltend und wiesen u. a. darauf hin, dass jedenfalls ein Härtefall vorliege, weil sie in zwei Monaten ein Daueraufenthaltsrecht-EU haben würden. Die Leistungseinstellung zwei Monate vor Erreichen des Daueraufenthaltsrechts sei unverhältnismäßig.
Ohne die angekündigte Begründung des Widerspruchs abzuwarten, wies der Antragsgegner den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 2. Februar 2017 als unbegründet zurück und ordnete die sofortige Vollziehung der Entscheidung nach § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG an. Zur Begründung verwies der Antragsgegner auf den angefochtenen Bescheid und führte weiter aus, dass gemäß § 23 Abs. 3 SGB XII Leistungsberechtigten, soweit dies im Einzelfall besondere Umstände erforderten, nach Satz 3 zur Überwindung einer besonderen Härte andere Leistungen im Sinne von Absatz 1 gewährt würden; ebenso seien Leistungen über einen Zeitraum von einem Monat hinaus zu erbringen, soweit dies im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände zur Überwindung einer besonderen Härte und zur Deckung einer zeitlich befristeten Bedarfslage geboten sei. Vorliegend sehe der Antragsgegner keine besondere Härte, die die Gewährung von Sozialhilfehilfeleistungen in von den festgeschriebenen Überbrückungsleistungen abweichender Höhe oder Dauer rechtfertige. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung stehe im Ermessen der Behörde und sei möglich, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung bestehe. Mit der geänderten Rechtsvorschrift des § 23 SGB XII habe der Gesetzgeber den Zugang zu dem Sozialleistungssystem der Sozialhilfe einschränkender geregelt. Die Sozialhilfeleistung werde bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen der Höhe und der Dauer nach beschränkt. Mit Inkrafttreten der geänderten Rechtslage sei der Sozialhilfeträger an diese gebunden; es stehe ihm nicht frei, nach bisherigem Recht weiterhin Leistungen zu gewähren bzw. selbst zu entscheiden, ab welchem Zeitpunkt er das geltende Recht anwenden wolle. Auch der Beschluss des Sozialgerichts vom 16. Dezember 2016 stehe dem nicht entgegen, denn damit sei der Antragsgegner lediglich zur Leistung in gesetzlicher Höhe verpflichtet worden. Insoweit sei es vorliegend geboten, die Entscheidung vom 28. Dezember 2016 zum nächstmöglichen Zeitpunkt aufzuheben, um eine Entscheidung entsprechend der geltenden Rechtslage zu treffen. Eine Aufhebung zum 1. Januar 2017 sei nicht umzusetzen gewesen, so dass die Aufhebung zum 1. Februar 2017 erfolgt sei. Das öffentliche Interesse an Entscheidungen, die sich an geltendem Recht orientierten und das Recht der Gemeinschaft, zu wissen, dass die Verwaltung sich an geltendes Recht halte und nicht die Umsetzung von Rechtsänderungen in das eigene Ermessen stelle, sei höher zu bewerten als das persönliche Interesse eines Bürgers, wenn er aufgrund von rechtlichen Änderungen Verschlechterungen erfahren müsse. Es sei kein Grund erkennbar, warum vorliegend die Umsetzung der vom Gesetzgeber gewollten Neuregelung nicht umgehend umgesetzt hätte werden sollen. Insoweit sei für die Aufhebung der Entscheidung die sofortige Vollziehung verhältnismäßig.

Am 3. Februar 2017 erhoben die Antragsteller unter dem Az. S 12 SO 17/17 beim Sozialgericht Kassel Klage und beantragten unter dem Az. S 12 SO 8/17 ER, die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 25. Januar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Februar 2017 anzuordnen. Die Antragsteller führten aus, der Änderungsbescheid vom 25. Januar 2017 habe aufgrund der entgegenstehenden Rechtskraft des Beschlusses des Sozialgerichts Kassel vom 16. Dezember 2016 nicht erlassen werden dürfen. Der Antragsgegner hätte nach Inkrafttreten der geänderten Rechtslage zu § 23 SGB XII am 28. Dezember 2016 die Möglichkeit gehabt, eine Beschwerde einzureichen. Der Antragsgegner habe zudem die Möglichkeit gehabt, eine Abänderung des Beschlusses nach § 86b Abs. 1 Satz 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu beantragen. Eine Befugnis, eine dem Beschluss des Sozialgerichts entgegenstehende Entscheidung zu erlassen, habe nicht bestanden. Da bereits der angefochtene Änderungsbescheid vom 25. Januar 2017 wegen entgegenstehender Rechtskraft unzulässig sei, sei die Vollziehungsanordnung erst Recht unbegründet. Im Falle einer rechtswidrigen bzw. unzulässigen Entscheidung könne es kein besonderes öffentliches Interesse an der Vollziehung des Bescheides geben. Das Argument des Antragsgegners, der Beschluss reiche nur so weit, wie es die Rechtslage vor dem 29. Dezember 2016 vorgesehen habe, gehe fehl. Der Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom 16. Dezember 2016 sehe eine Anordnung zur Leistungserbringung „dem Grunde nach“ vor. Dies bedeute, dass die Grundsätze des § 130 SGG gelten würden. In diesen Fällen müsse feststehen, dass der Anspruch tatbestandlich bestehe und lediglich die Höhe offenbleibe. Daher erwachse das Stammrecht in Rechtskraft und dürfe nicht durch die Behörde entzogen werden. Im Rahmen einer einstweiligen Anordnung sei der Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen. Erschwerend komme hinzu, dass es vorliegend um existenzsichernde Leistungen für einen Zeitraum von gerade einmal zwei Monaten gehe. In zwei Monaten bestehe für den Antragsteller zu 1) und die Antragsteller zu 3) und zu 4) ein Daueraufenthaltsrecht-EU. Von den Kindern wiederum dürfte die Antragstellerin zu 2) ein Aufenthaltsrecht ableiten können. Die Antragsteller lebten insoweit zwar nicht bereits seit fünf Jahren in Deutschland. Der Antragsteller zu 1) jedoch seit 1. April 2012, die Antragstellerin zu 2) sei einige Monate später nachgekommen. Unterbrechungszeiträume habe es lediglich gegeben, um neue Pässe in Bulgarien zu beantragen. Abgesehen davon gehe der Antragsgegner bereits nach der bis zum 28. Dezember 2016 bestehenden Gesetzeslage davon aus, dass ein Leistungsanspruch ausgeschlossen sei. Insofern sei zumindest aus Sicht des Antragsgegners keine maßgebliche Änderung der Gesetzeslage eingetreten. Ein verfestigter Aufenthalt sei vorliegend unproblematisch zu bejahen und werde sicher auch vom Antragsgegner nicht in Abrede gestellt. Letztendlich stehe den Sozialhilfeträgern nicht die Kompetenz zu, das Verlustfeststellungsverfahren durch die Ausländerbehörden zu umgehen, indem man die Existenzgrundlage entziehe. Das BVerfG spreche insoweit jedem Deutschen und jedem Ausländer, der sich faktisch in Deutschland aufhält, ein aus der Menschenwürde abgeleitetes Existenzminimum zu. Solange sich ein EU-Bürger formal ordnungsgemäß in Deutschland aufhalte, müsse dessen Lebensgrundlage vom Staat sichergestellt werden. Ein Verweis auf Selbsthilfe durch Ausreise sei vom BSG wie auch vom BVerfG ausgeschlossen worden. Das Freizügigkeitsrecht werde grundsätzlich unterstellt und müsse per Verwaltungsakt entzogen werden. Im Gegensatz dazu müsse ein Aufenthaltsrecht für Drittstaatler per Verwaltungsakt zunächst positiv festgestellt werden. Insofern werde hier die Auffassung vertreten, dass die Rechtsprechung des BVerfG aus dem Jahr 2012 zur Leistungshöhe im AsylbLG grundsätzliche Bedeutung habe, also erst Recht für Personen gelte, die eben   noch – nicht ausreisepflichtig seien.

Der Antragsgegner trug vor, keiner der Antragsteller habe durch Vorlage entsprechender Meldungen der jeweils zuständigen Meldebehörde nachgewiesen, sich seit mindestens fünf Jahren ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufzuhalten. Folglich seine ihnen nach der gesetzlichen Neufassung des § 23 SGB XII lediglich Überbrückungsleistungen für einen Monat zu gewähren. Die Rechtskraft des Beschlusses des Sozialgerichts vom 16. Dezember 2016 stehe der Entscheidung über die Leistungshöhe nicht entgegen, die Formulierung „in gesetzlicher Höhe“ meine letztlich nur die Berechnung der Leistungshöhe im Einzelfall. Nichts anderes habe er mit der Neufestsetzung nach gesetzlicher Änderung getan. Auch der Sofortvollzug sei rechtmäßig angeordnet.

Mit Beschluss vom 21. Februar 2017 hat das Sozialgericht die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage der Antragsteller gegen den Bescheid vom 25. Januar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Februar 2017 mit der Folge wiederhergestellt, dass der Antragsgegner auf der Grundlage des Beschlusses vom 16. Dezember 2016 verpflichtet bleibt, den Antragsteller vorläufig unter dem Vorbehalt der Rückforderung für die Zeit vom 17. November 2016 bis 31 März 2017, längstens jedoch bis zur Entscheidung des Hauptsacheverfahrens hinsichtlich des Widerspruchs der Antragsteller gegen den Ablehnungsbescheid des Antragsgegners vom 10. November 2016, im Umfang der jeweiligen Regelleistungen Hilfe zum Lebensunterhalt in Form des Regelbedarfs nach § 43 Absatz ein S. 3 SGB XII in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Gegen den ihm am 22. Februar 2017 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner am 21. März 2017 Beschwerde beim Hessischen Landessozialgericht erhoben.

Zur Begründung führt der Antragsgegner aus, sofern das Sozialgericht rüge, die nach § 24 SGB X erforderliche Anhörung sei unterblieben, sei diese mit Anhörungsschreiben vom 2. März 2017 nachgeholt und damit der Mangel gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X geheilt. Ebenso sei der nach Auffassung des Sozialgerichts vorrangige Antrag auf Abänderung des Beschlusses vom 16. Dezember 2016 inzwischen gestellt worden und werde unter dem Az.: S 12 SO 13/17 ER geführt. Soweit das Sozialgericht beanstande, er sei der Begründungspflicht der Vollziehungsanordnung nicht nachgekommen, habe er das Erfordernis einer Ermessensentscheidung erkannt und ausdrücklich ausgeführt, dass ihm im vorliegenden Falle der geänderten Rechtslage gerade kein Ermessen zustehe, sondern er an die neue Rechtslage gebunden sei. Ihm stehe weder hinsichtlich des Leistungsausschlusses nach § 23 Abs. 3 S. 1 SGB XII noch hinsichtlich der sich hieraus ergebenden Folgen der Übergangsleistung nach § 23 Abs. 3 S. 3 SGB XII Ermessen zu. Rechtsfehlerhaft gehe das Sozialgericht davon aus, dass er im Rahmen der Anordnung des Sofortvollzugs Ermessenserwägung nach § 23 Abs. 3 S. 5, 6 SGB XII habe anstellen müssen und die Beschwerdegegner und Antragsteller nicht habe auf Überbrückungsleistung verweisen dürfen. § 23 Abs. 3 S. 5 und 6 SGB XII regelten ein Ausnahmefall zu § 23 Abs. 3 S. 3 SGB XII, nachdem ein Zugang zu den Leistungen des SGB XII gewährt werde, sofern sich die Berechtigten für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren ohne wesentliche Unterbrechung ab Meldung bei der Meldebehörde im Bundesgebiet aufhielten. Diese Voraussetzungen seien im Falle der Antragsteller für den streitigen Zeitraum bis 31. März 2000 nicht erfüllt. Allenfalls denkbar sei in diesem Zusammenhang die Annahme einer besonderen Härte nach § 23 Abs. 3 S. 4 SGB XII, wobei sich jedoch aus der insoweit eindeutigen Begründung des Gesetzesentwurfs ergebe, dass über die Härtefallregelung gerade kein dauerhafter Leistungsbezug ermöglicht werden solle. 

Der Antragsgegner beantragt,

den Beschluss vom 21. Februar 2017 aufzuheben und den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom abzulehnen

Die Antragsteller beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Antragsteller tragen vor, der Antragsgegner verkenne schlicht, dass er für den Erlass des Änderungsbescheides vom 25. Januar 2017 keinerlei Kompetenz besessen habe. Er habe entweder Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 16. Dezember 2016 einlegen müssen oder einen Abänderungsantrag stellen müssen. Der Abänderungsantrag sei durch Beschluss zu Sozialgerichts Kassel vom 22. März 2017 S 12 SO 13/17 ER zurückgewiesen worden. Die Verwaltung selbst sei nicht befugt, rechtskräftige Entscheidung abzuändern. Es verbleiben letztendlich bei der Prüfung im Hauptsacheverfahren oder wie dargelegt, beim Abänderungsverfahren. Es komme daher schon gar nicht auf die Frage an, inwieweit der Sofortvollzug ausreichend begründet sei oder nicht oder ein Änderungsverfügung nachgeholt worden sei.

II.

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom 21. Februar 2017 ist zulässig und begründet, denn der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Antragsteller ist bereits nicht zulässig. 

Der Antrag ist statthaft nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG, wonach das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung habe, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen kann. Die Vorschrift ist auf Fälle wie hier, in denen die Verwaltung die sofortigen Vollziehung gem. § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG angeordnet hat, anwendbar.

Die Antragsteller haben allerdings kein Rechtsschutzbedürfnis. Dies ist gegeben, wenn die erstrebte gerichtliche Entscheidung dem Antragsteller einen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil bringen kann. Ein solcher Vorteil der gerichtlichen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch den Antragsgegner im Widerspruchsbescheid vom 2. Februar 2017 ist nicht gegeben, da für die Antragsteller die Möglichkeit gegeben ist, die angestrebten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem 3. Kapitel des SGB XII für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Februar bis 31. März 2017 im Wege der Zwangsvollstreckung aus dem rechtskräftigen Beschluss des Sozialgerichts vom 16. Dezember 2016 gegen den Antragsgegner zu erhalten. Dieser Beschluss stellt als einstweilige Anordnung einen Vollstreckungstitel im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 SGG dar, aus dem die Antragsteller nach §§ 198 ff SGG gegen den Antragsgegner vorgehen können. Der zwischenzeitlich vom Antragsgegner gestellte Änderungsantrag steht dem nicht entgegen, weil er nach der unwidersprochenen Darlegung der Antragsteller mit Beschluss des Sozialgerichts vom 22. März 2017, Az.: S 12 SO 13/17 abgelehnt wurde. Dieser Beschluss mag zwar noch nicht rechtskräftig sein, eine Beschwerde – die im Übrigen noch nicht eingelegt wurde - hiergegen hätte jedoch keine aufschiebende Wirkung, § 175 SGG.

Auch der Zeitablauf seit dem Erlass des Beschlusses vom 16. Dezember 2016 steht der Vollstreckung aus der einstweiligen Anordnung nicht entgegen, seit § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG aufgrund der Änderungen durch das Gesetz zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze - BUK-Neuorganisationsgesetz (BUK-NOG) vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I, S. 3836) mit Wirkung vom 25. Oktober 2013 nicht mehr die entsprechende Anwendung von § 929 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) anordnet, wonach die Vollziehung der einstweiligen Anordnung nicht länger als einen Monat nach der Zustellung des entsprechenden Beschlusses nicht mehr möglich ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf analoger Anwendung von § 193 SGG und berücksichtigt, dass der Antragsgegner durch die Anordnung des Sofortvollzugs im Widerspruchsbescheid vom 2. Februar 2017 Veranlassung zur Erhebung des Eilantrags gegeben hat, obwohl bereits dem Erlass des Änderungsbescheids vom 25. Januar 2017 die Rechtskraft des Beschlusses des Sozialgerichts vom 16. Dezember 2016 entgegenstand und der Antragsgegner daher gehalten gewesen wäre, einen Antrag auf Änderung des Beschlusses beim Sozialgericht zu stellen. Ungeachtet des Fehlens einer § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG entsprechenden Regelung ist ein Änderungsantrag wegen Änderungen der Sach- oder Rechtslage schon aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) zulässig (Keller in: Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 86b Rn. 45), wobei der Senat offen lassen kann, ob sich die Statthaftigkeit aus analoger Anwendung von § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG oder von § 323 ZPO ableitet (vgl. zum Meinungsstand Keller in: Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 86b Rn. 45 m. w. N.).

Den Antragstellern war Prozesskostenhilfe zu bewilligen, da sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zur Aufbringung der Kosten der Prozessführung nicht in der Lage sind und der Antragsgegner Beschwerde eingelegt hat (§§ 73a SGG, 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Eine anwaltliche Vertretung ist erforderlich (§§ 73a SGG, 121 Abs. 2 ZPO).

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.

Rechtskraft
Aus
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