L 4 SO 107/19 B ER

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
1. Instanz
SG Wiesbaden (HES)
Aktenzeichen
S 29 SO 58/19 ER
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 4 SO 107/19 B ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Wiesbaden vom 23. Mai 2019 aufgehoben und der Antragsgegner vorläufig verpflichtet, der Antragstellerin Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII in bewilligter Höhe über den 31. Mai 2019 hinaus zu zahlen.

Der Antragsgegner hat der Antragstellerin ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten.

Gründe

I.    

Die Antragstellerin begehrt die Fortzahlung der laufenden Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Sozialgesetzbuches (SGB XII) ab Juni 2019. 

Die Antragstellerin bezog seit Februar 2016 – zunächst vorläufig darlehensweise (Bescheid vom 25. Februar 2016) - laufende Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII. Mit Bescheid „über die darlehensweise Gewährung von laufenden Leistungen“ vom 11. Mai 2016 (Bl. 61 VA) gewährte der Antragsgegner der Antragstellerin „Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel von SGB XII ab dem 1. Februar 2016 bis auf weiteres“ für den Monat Mai 2016 in Höhe von 788,50 Euro. Der Antragsgegner wies darauf hin, dass der Betrag für den laufenden Monat zur Zahlung angewiesen worden sei. Die Beträge für die Folgemonate würden jeweils monatlich im Voraus überwiesen, solange sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin nicht geändert hätten. Der Bescheid enthielt „allgemeine Hinweise“ über den Vorbehalt der Erstattung bei Änderungen in den Verhältnissen und Hinweise auf die Verpflichtung zur Mitteilung von Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Mit Bescheid vom 22. Dezember 2016 (Bl. 164 VA) „über die Änderung von laufenden Leistungen nach SGB XII“ berechnete der Antragsgegner unter Berücksichtigung geänderter wirtschaftlicher bzw. persönlicher Verhältnisses die Hilfe zum Lebensunterhalt neu, danach hatte die Antragstellerin „für den Monat 1/2017“ Anspruch auf Sozialhilfe i. H. v. 793,50 Euro. Es erfolgten die allgemeinen Hinweise und Hinweise auf die Mitwirkungspflichten. Mit Bescheid vom 23. Juni 2017 (Bl. 103 VA) „über die Änderung von laufenden Leistungen nach SGB XII“ berechnete der Antragsgegner unter Berücksichtigung geänderter wirtschaftlicher bzw. persönlicher Verhältnisses die Hilfe zum Lebensunterhalt neu, danach habe die Antragstellerin „für den Monat 7/2017“ Anspruch auf Sozialhilfe i. H. v. 1.167,29 Euro. Es erfolgten die allgemeinen Hinweise und Hinweise auf die Mitwirkungspflichten. Mit einem „vorläufigen“ Bescheid vom 4. Dezember 2018 (Bl. 218 VA) „über die Änderung von laufenden Leistungen nach SGB XII“ berechnete der Antragsgegner unter Berücksichtigung geänderter wirtschaftlicher bzw. persönlicher Verhältnisses die Hilfe zum Lebensunterhalt neu, danach habe die Antragstellerin „für den Monat 1/2019“ Anspruch auf Sozialhilfe i. H. v. 1206,81 Euro. Es erfolgten die allgemeinen Hinweise und Hinweise auf die Mitwirkungspflichten. Mit einem Bescheid vom 20. Dezember 2018 (Bl. 225 VA) „über die Änderung von laufenden Leistungen nach SGB XII“ berechnete der Antragsgegner unter Berücksichtigung geänderter wirtschaftlicher bzw. persönlicher Verhältnisses die Hilfe zum Lebensunterhalt neu, danach habe die Antragstellerin „für den Monat 1/2019“ Anspruch auf Sozialhilfe i. H. v. 1206,81 Euro. Es erfolgten die allgemeinen Hinweise und Hinweise auf die Mitwirkungspflichten. Zuletzt zahlte der Antragsgegner der Antragstellerin im Mai 2019 „laut Bescheid“ Leistungen in Höhe von 1.232,28 Euro monatlich aus (Ausdruck aus dem Programm C. des Antragsgegners vom 6. Mai 2019, Bl. 12, 13 GA). 

Mit Schreiben vom 26. März 2019 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, dass beabsichtigt sei, die Bewilligung der Hilfe zum Lebensunterhalt zum 31. Mai 2019 aufzuheben. Zur Begründung führte der Antragsgegner aus, der Antragstellerin stehe gegen die Landesjustizkasse Rheinland-Pfalz ein Anspruch auf Auszahlung eines Betrages i. H. v. 8.670,80 Euro aus Übererlösen im Rahmen von Zwangsversteigerungen des Amtsgerichts Westerburg für die Antragstellerin zu. Die Auszahlung dieser Summe an die Antragstellerin hänge lediglich von der bisher fehlenden Mitteilung der Bankverbindung der Antragstellerin ab. Nachdem die Antragstellerin auf das Schreiben nicht reagierte, teilte der Antragsgegner mit Schreiben vom 23. April 2019 erneut die Absicht der Aufhebung der laufenden Leistungen nach dem SGB XII mit der Bitte um Äußerung zum 20. Mai 2019 mit. 

Am 29. April 2019 hat die Antragstellerin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht Wiesbaden gestellt. 

Sie hat die Ansicht vertreten, die ihr zustehende Summe aus den Zwangsversteigerungen sei vorrangig für den Kindesunterhalt ihres Sohnes zu verwenden, dessen Ansprüche sie auf Nachfrage des Gerichts aber nicht näher konkretisiert hat. Der Beklagte hat ausgeführt, für den Monat Mai 2019, für den laufende Leistungen gewährt wurden, läge keine Eilbedürftigkeit vor; ab Juni 2019 könne die Antragstellerin ihre Bedürftigkeit zudem durch Auszahlung des ihr zustehenden Betrages durch Angabe ihrer Kontodaten an die Landesjustizkasse Rheinland-Pfalz abwenden.   

Mit Beschluss vom 23. Mai 2019 hat das Sozialgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Es könne dahinstehen, ob der Antrag bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig sei, denn er sei jedenfalls unbegründet. Es fehle an einem Anordnungsgrund. Der Antragsgegner habe der Antragstellerin ausweislich des vorgelegten Ausdruckes aus dem Computerprogramm C. des Sozialamtes vom 6. Mai 2019 Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII für den Monat Mai 2019 in Höhe von 1.232,28 Euro ausgezahlt. Eine Notlage für den Monat Mai 2019 ergebe sich daher nicht. Durch die beiden Anhörungsschreiben vom 26. März 2019 und vom 23. April 2019 seien die laufenden Leistungen vom Antragsgegner auch nicht aufgehoben worden. Durch die bloße Absicht der Aufhebung der Leistungen durch den Antragsgegner ergebe sich noch kein Nachteil für die Antragstellerin. Darüber hinaus hänge es alleine von der Antragstellerin ab, ihre möglicherweise ab Juni 2019 vorliegende Notlage durch Angabe ihrer Kontodaten an die Landesjustizkasse Rheinland-Pfalz und Veranlassung einer Auszahlung in Höhe von 8.670,80 Euro abzuwenden. Das Gericht sehe daher keine dringliche Notlage mehr gegeben, so dass es der Antragstellerin nunmehr möglich sein sollte, ein mögliches Hauptsacheverfahren abzuwarten.

Gegen den ihr am 4. Juni 2019 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 6. Juni 2019 Beschwerde beim Hessischen Landessozialgericht eingelegt.

Die Antragstellerin beantragt (sinngemäß),
den Beschluss des Sozialgerichts Wiesbaden vom 23. Mai 2019 aufzuheben und den Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, ihr Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII in gesetzlicher Höhe über den 31. Mai 2019 hinaus weiter zu zahlen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Antragsgegner vertritt die Auffassung, es stünden der Antragstellerin bereite Mittel in Höhe von 8.670,80 Euro bei der Landesjustizkasse Rheinland-Pfalz zur Verfügung, die sie nur abrufen müsse. Entgegen seiner Ankündigung in dem Schreiben vom 23. April 2016 habe er keine Aufhebungsentscheidung getroffen, sondern die Leistungen für Juni 2019 nicht neu gewährt. Es liege kein Leistungsbescheid vor, der den aktuellen Bedarfszeitraum erfasse. Die Leistungen seien monatlich bis Mai 2019 lediglich angewiesen worden.

II.

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, insbesondere hat der Senat keine Zweifel am Bestehen des Rechtsschutzbedürfnisses der Antragstellerin.

Der Antrag ist auch begründet. 
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Nach § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) sind der Anordnungsanspruch und der Anordnungsgrund glaubhaft zu machen.
Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht dabei eine Wechselbeziehung. An das Vorliegen des Anordnungsgrunds sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage das Obsiegen in der Hauptsache wahrscheinlich ist. Ist bzw. wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage dagegen offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruchs der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu. Soweit existenzsichernde Leistungen in Frage stehen, sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch weniger streng zu beurteilen. In diesem Fall ist u.U. auch anhand einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange der Antragsteller zu entscheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05, NVwZ 2005, 927; Nichtannahmebeschluss vom 15. Januar 2007 - 1 BvR 2971/06). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung muss für die Abwendung wesentlicher Nachteile nötig sein; d. h. es muss eine dringliche Notlage vorliegen, die eine sofortige Entscheidung erfordert (ständige Rechtsprechung des HLSG, bspw. Beschluss vom 29. Januar 2008, L 9 AS 421/07 ER m.w.N., juris). Eine solche Notlage ist bei einer Gefährdung der Existenz oder erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen zu bejahen (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 86b Rn. 29a).

Unter Anwendung dieser Maßstäbe sind sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund gegeben. 

Die Verpflichtung des Antragsgegners zur (vorläufigen) Zahlung der Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII ergibt sich dabei unmittelbar aus dem – nach Lage der Akten bestandskräftigen - Bescheid vom 20. Dezember 2018 (Bl. 225 VA). Dieser Bescheid ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, durch den eine Regelung über die Gewährung von Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Sozialgesetzbuches (SGB) Zwölftes Buch (XII) – Sozialhilfe (SGB XII) auch über den Monat Januar 2019 hinaus getroffen wurde. 

Der Einstufung des Bescheides vom 20. Dezember 2018 als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung steht nicht die in dessen Text enthaltene Formulierung „Nach dieser Berechnung haben Sie folgenden Anspruch auf Sozialhilfe für den Monat 1/2109“ entgegen. Denn da maßgeblich ist, wie der Empfänger aus objektivierter Sicht den Inhalt des Bescheides verstehen durfte und musste (sog. objektiver Empfängerhorizont, s. zu diesem Kriterium nur BSG, Urteil vom 27. Mai 2014 – B 8 SO 26/12 R – juris, Rn. 18), kommt es, neben dem Wortlaut des konkret betroffenen Verwaltungsaktes, für die Interpretation auch auf sonstige Umstände, wie z.B. den Inhalt vorheriger Bescheide, sonstiger Schriftstücke oder auch auf tatsächliches Verhalten der Beteiligten an.

Hiervon ausgehend, spricht für die Auslegung als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung bereits, dass der Bescheid vom 20. Dezember 2018 in der Überschrift als „Bescheid über die Änderung von laufenden Leistungen nach dem SGB XII – Drittes Kapitel (Hilfe zum Lebensunterhalt)“ bezeichnet wird. Denn ein Änderungsbescheid kann nur vorliegen, wenn Leistungen auf Dauer, d.h. über den konkret bezeichneten Monat hinaus, bewilligt wurden. Beschränkt sich der Bewilligungszeitraum dagegen auf einen einzelnen Monat, sind später erlassene Bescheide, mit denen Leistungen für Folgemonate gewährt werden, Erst- und keine Änderungsbescheide. Der Bescheid vom 20. Dezember 2018 stellt sich aber als (bislang) letzter einer Kette von Änderungsbescheiden dar, die sämtlich auf den Bescheid vom 11. Mai 2016 (Bl. 61 VA) zurückgehen, mit der der Antragstellerin – zwar lediglich darlehensweise – Hilfe zum Lebensunterhalt ab dem 1. Februar 2016 „bis auf weiteres“ bewilligt wurde und der mit Bescheiden jeweils ebenfalls „über die Änderung von laufenden Leistungen nach SGB XII“ vom 22. Dezember 2016 (Bl. 164 VA), vom 23. Juni 2017 (Bl. 103 VA) und 4. Dezember 2018 (Bl. 218 VA) geändert wurde. Für den Erlass dieser Änderungsbescheide ebenso wie des Bescheids vom 20. Dezember 2018 bestand aber ohne eine Bewilligung der Leistungen auf Dauer – eben „bis auf weiteres“ wie im Bescheid vom 11. Mai 2016 geregelt - keine Veranlassung. Hinzu kommt, dass der Antragsgegner, obgleich in allen genannten Bescheiden – ebenso wie im Bescheid vom 20. Dezember 2018 - die Leistungen nur für einzelne Monate beziffert wurden, Leistungen in entsprechender Höhe auch für die nicht mehr konkret benannten Folgemonate erbracht hat. Ein objektiver Empfänger musste daher die Bewilligungsentscheidungen so verstehen, dass sie nicht nur für den jeweils konkret benannten Monat, sondern auch für den Zeitraum danach Wirkung entfalten und damit solange Grundlage für die jeweils ausgezahlten Leistungen sind, bis sie durch einen neuen Bescheid ersetzt werden. 
Ergänzende Regelungen oder sonstige Hinweise, die einer solchen Auslegung widersprechen könnten, enthalten weder der Bescheid vom 20. Dezember 2018 noch die übrigen Bescheide. Vielmehr wird in dem (Erst-)Bescheid vom 11. Mai 2016 darauf hingewiesen, dass der Betrag für den laufenden Monat (Mai 2016) zur Zahlung angewiesen worden sei. Die Beträge für die Folgemonate würden jeweils monatlich im voraus überwiesen, so lange sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin nicht geändert hätten. Diese Hinweise sprechen ebenfalls für eine dauerhafte Leistungsgewährung. Die in allen Bescheiden enthaltenen „allgemeine Hinweise“ betreffen einen „Vorbehalt“ der Erstattung bei Änderungen in den Verhältnissen und Hinweise auf die Verpflichtung zur Mitteilung von Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die der Auslegung als Dauerverwaltungsakt jedenfalls nicht entgegen stehen.

Nicht zuletzt die beiden Anhörungsschreiben vom 26. März 2019 und vom 23. April 2019 sprechen für die gefundene Auslegung, denn offenkundig ging der Antragsgegner jedenfalls bis Ende April 2019 noch selbst davon aus, dass es einer Aufhebung der Leistungsbewilligung bedarf, was nur bei einem Dauerverwaltungsakt der Fall ist. 

Dass der Antragsgegner für Mai 2019 andere - nämlich um 25,47 Euro höhere - Leistungen ausgezahlt hat als im Bescheid vom 20. Dezember 2018 bewilligt, führt zu keinem anderen Ergebnis, da die tatsächliche, möglicherweise schlicht fehlerhafte, Auszahlung weder die Wirksamkeit des Verwaltungsakts betrifft noch seinen Regelungsgehalt ändert.

Angesichts der eindeutigen Rechtslage, nach der die Leistungsgewährung nicht ohne eine Aufhebung des bewilligenden Verwaltungsakts nach §§ 45, 48 SGB X eingestellt werden darf, sind an den Anordnungsgrund keine hohen Anforderungen zu stellen. Ausreichend ist im vorliegenden Fall, dass ohne die einstweilige Anordnung die Verwirklichung der sich aus dem Bescheid vom 20. Dezember 2018 ergebenden Rechte der Antragstellerin gefährdet ist, nachdem der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren die Auffassung vertreten hat, dass es einer Aufhebungsentscheidung nicht bedürfe und Leistungen für Juni 2019 nicht gewährt worden seien.

Die Kostengrundentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.

Rechtskraft
Aus
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