I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 7. März 2016 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Zwischen den Beteiligten ist die kindsbezogene Gewährung von Elterngeld nach den Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens streitig.
Die 1976 geborene Klägerin ist seit dem 22. November 2007 mit dem 1974 geborenen C. A. verheiratet. Sie sind die Eltern der 2009 geborenen Zwillinge D. und C..
Am 11. Februar 2009 beantragte die Klägerin die Gewährung von Elterngeld für ihren Sohn C. für den Zeitraum ab der Geburt für zwölf Lebensmonate. Sie beantragte Elterngeld in Höhe des Mindestbetrages von monatlich 300 € und gab in dem formularmäßigen Vordruck an, keine Erwerbstätigkeit nach der Geburt der Kinder auszuüben. Mit Bescheid vom 17. Februar 2009 kam der Beklagte diesem Antrag nach und gewährte Elterngeld für den Zeitraum vom 4. Februar 2009 bis 3. Februar 2010 in Höhe von 600 € monatlich. Zur Begründung führte der Beklagte u.a. aus, dass sich das zustehende Elterngeld bei Mehrlingsgeburten um je 300 € für das zweite und jedes weitere Kind erhöhe.
Am 6. Januar 2014 sprach die Klägerin bei dem Beklagten persönlich vor und beantragte die Neuberechnung des Elterngeldes für ihre Kinder aufgrund der Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) vom 27. Juni 2013. Im Laufe des gleichen Tages sprach auch der Ehemann der Klägerin bei dem Beklagten vor. Zu beiden Vorsprachen finden sich Aktenvermerke in der Verwaltungsakte des Beklagten.
Mit Bescheid vom 7. Januar 2014 gewährte der Beklagte der Klägerin auf ihren Antrag vom 6. Januar 2014 für ihren Sohn D. Elterngeld für die Zeit vom 1. Januar bis 3. Januar 2010 in Höhe von 58,06 € sowie für die Zeit vom 4. Januar bis 3. Februar 2010 in Höhe von 600 €. Die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 1 BEEG seien ab dem 1. Januar 2010 erfüllt. Eine nachträgliche Gewährung erfolge in Anwendung des richterrechtlichen Rechtsinstitutes des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs. In analoger Anwendung des § 44 Abs. 4 Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) sei die Rückwirkung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs begrenzt. Das Elterngeld werde längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht, wenn ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen sei. Diese Frist werde vom Beginn des Jahres an gerechnet, in dem die Gewährung weiterer Elterngeldansprüche für weitere Mehrlinge beantragt werde. Maßgebend sei hierfür das Eingangsdatum des Antrages auf das kindbezogene Elterngeld für den weiteren jüngeren Mehrling. Die Rückwirkung des vorliegenden Antrages ende danach am 1. Januar 2010. Eine Elterngeldzahlung für Zeiträume vor diesem Zeitpunkt sei wegen der zeitlichen Begrenzung der Rückwirkung nicht möglich. Der Anspruch bestehe bis zum 3. Februar 2010.
Hiergegen erhob die Klägerin am 4. Februar 2014 Widerspruch und trug vor, dass sie bereits am 13. Dezember 2013 einen Antrag auf Elterngeld für ihren Sohn D. auf insgesamt zwölf Elterngeldmonate gestellt habe. Sie hätte beabsichtigt, diesen Antrag persönlich abzugeben. Als ihr Ehemann und sie am Nachmittag des 13. Dezember 2013 die Elterngeldstelle bereits verschlossen vorfanden, habe ein in dem Gebäude beschäftigter Herr die Schranke geöffnet, damit der Antrag in den Behördenbriefkasten habe eingeworfen werden können. Um sich nach der Bearbeitung dieses Antrages zu erkundigen, habe sie am 6. Januar 2014 sodann den Beklagten aufgesucht. Der Sachbearbeiter habe in seinem PC keinen Vorgang gefunden und habe ihr dann ohne weitere Erklärung ein Schriftstück vorgelegt, dass er sie habe unterschreiben lassen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 2014 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Ermittlungen im Haus des Beklagten hätten ergeben, dass der von der Klägerin behauptete Antrag vom 13. Dezember 2013 nicht vorliege. Bei ihrer persönlichen Vorsprache am 6. Januar 2014 sei eine Nachfrage bezüglich des am 13. Dezember 2013 in den Briefkasten eingeworfenen Antrages laut Gesprächsvermerk nicht dokumentiert. Auch bei der persönlichen Vorsprache des Ehemannes habe dieser mündlich lediglich bestätigt, dass die Klägerin persönlich vorgesprochen und einen erneuten Antrag gestellt habe. Grundsätzlich trage der Erklärende für den Zugang seiner Erklärung die Beweislast. Nach der Rechtsprechung des BSG vom 27. Juni 2013 sei bei Mehrlingsgeburten Elterngeld kindbezogen zu gewähren. Die Geltendmachung des Anspruchs erfolge aus verfahrensrechtlichen Gründen auf Antrag. Diese möglichen zusätzlichen Ansprüche könnten auch für vergangene Elterngeldzeiten frühestens ab dem 1. Januar 2009 geltend gemacht werden. Für diese Elterngeldzahlung sei in analoger Anwendung des § 44 Abs. 4 SGB X die Rückwirkung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs begrenzt. Maßgeblich für den Beginn der Vierjahresfrist sei in diesen Fällen in entsprechender Anwendung des § 44 Abs. 4 Satz 3 SGB X das Eingangsdatum des Antrages auf das kindbezogene Elterngeld für den weiteren jüngeren Mehrling. Nachgewiesener Antragseingang sei der 6. Januar 2014. Somit ende die Rückwirkung des Antrages am 1. Januar 2010 und bestehe bis zum 3. Februar 2010. Eine Elterngeldzahlung für Zeiträume vor diesem Zeitpunkt sei wegen der zeitlichen Begründung der Rückwirkung nicht möglich.
Hiergegen erhob die Klägerin am 28. Februar 2014 Klage bei dem Sozialgericht Gießen. Zur Begründung bezog sie sich zunächst auf ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren. Vertiefend führte sie aus, dass sie bereits am 13. Dezember 2013 einen Antrag auf Gewährung von Elterngeld für ihren Sohn D. gestellt habe. Sie habe am frühen Nachmittag dieses Tages einen von ihr selbst formulierten Antrag in den Briefkasten vor dem Versorgungsamt eingeworfen, nachdem dieses bereits geschlossen hatte. Bei der Abgabe ihres Antrages seien ihr Ehemann sowie zwei Zeuginnen anwesend gewesen. Der Besuch bei dem Beklagten am 6. Januar 2014 habe nur dazu gedient, sich nach dem Sachstand zu erkundigen. Bereits bei dieser Vorsprache habe sie Bezug genommen auf den Antrag vom 13. Dezember 2013. Gleiches sei auch durch ihren Ehemann erfolgt.
Dem ist der Beklagte entgegengetreten und führte aus, dass der Vortrag zu einer Antragstellung bereits am 13. Dezember 2013 nicht überzeugend sei. Die behauptete Antragsabgabe im Dezember 2013 sei erstmals im schriftlichen Verfahren nach dem 6. Januar 2014 erwähnt worden. Beide Gesprächsvermerke des Beklagten vom 6. Januar 2014 enthielten keine Anhaltspunkte für die Erwähnung des vorherigen Antrages im Dezember 2013.
Am 7. März 2016 führte das Sozialgericht Gießen einen Termin zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme durch, bei welchem die Klägerin informatorisch befragt sowie ihr Ehemann, E. und F. als Zeugen gehört wurden. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.
Mit Urteil vom 7. März 2016 wies das Sozialgericht die Klage ab. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf weitergehendes Elterngeld für ihren Sohn D. als bereits durch den Beklagten bewilligt. Nach der Rechtsprechung des BSG in den Urteilen vom 27. Juni 2013 (BSG, B 10 EG 3/12 R und B 10 EG 8/12 R) habe die Klägerin dem Grunde nach Anspruch auf die Gewährung von Elterngeld auch für ihren Sohn D. als jüngeren Zwilling. Einer Leistungsgewährung an die Klägerin für den Zeitraum vom 4. Februar bis 31. Dezember 2009 stehe jedoch § 44 Abs. 4 SGB X entgegen. Danach würden, wenn ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden sei, Sozialleistungen längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Diese Ausschlussfrist sei entsprechend auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch anzuwenden. Vorliegend sei der Beklagte auf Antrag der Leistungsberechtigten tätig geworden, so dass nach § 44 Abs. 4 Satz 3 SGB X maßgeblich sei, wann die Leistungsberechtigten einen Antrag auf Überprüfung des ursprünglichen Bewilligungsbescheides für die Elterngeldgewährung ihrer Mehrlinge stellten. Ausgehend vom Datum der Antragstellung könne dann eine rückwirkende Leistungsgewährung für einen Zeitraum von vier Jahren vor Beginn des Jahres der Antragstellung erfolgen. Die Klägerin habe zur Überzeugung der Kammer auch nach dem Ergebnis der Beweiserhebung in der mündlichen Verhandlung am 7. März 2016 die Abgabe eines Antrages auf rückwirkende Gewährung von Elterngeld für ihren Sohn D. bereits im Dezember 2013 nicht nachgewiesen. Die vorliegenden Unterlagen in Gestalt der Verwaltungsakte des Beklagten wiesen einen entsprechenden Antrag nicht auf. Interne Nachforschungen des Beklagten bei der Poststelle des Versorgungsamtes hätten ebenfalls keine objektiven Hinweise auf einen von der Klägerin bereits im Dezember 2013 eingereichten formlosen Antrag ergeben. Die Gesprächsvermerke über die persönliche Vorsprache der Klägerin am 6. Januar 2014 und ihres Ehemannes am gleichen Tag enthielten keine Bezugnahmen auf eine vorangegangene Antragstellung am 13. Dezember 2013. Eine andere Einschätzung folge auch nicht aus den Angaben der Klägerin und den Aussagen der Zeugen in der mündlichen Verhandlung am 7. März 2016.
Gegen das ihm am 1. April 2016 zugestellte Urteil hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin am 29. April 2016 Berufung bei dem Hessischen Landessozialgericht eingelegt. Zur Begründung bezieht er sich im Wesentlichen auf das Vorbringen in der vorangegangenen Instanz und nimmt eine von der gerichtlichen Entscheidung abweichende Beweiswürdigung vor. Die Angaben der Klägerin, ihres Ehemanns und der beiden Zeuginnen zur Antragsabgabe am 13. Dezember 2013 seien in sich schlüssig und konsistent. Unerheblich demgegenüber seien die Angaben des Ehegattens der Klägerin und der Zeugin F. zu der Parkposition des Pkws auf dem Parkplatz des Versorgungsamtes. Hieraus zu schließen, dass ein im Dezember 2013 gestellter Antrag nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht nachgewiesen sei, wäre nicht zutreffend. Zudem hätte es dem Gericht freigestanden, die Zeugen hierzu weiter zu befragen. Darüber hinaus gingen die gerichtlichen Ausführungen zu Sichtbehinderungen infolge der vorhandenen Bepflanzung ins Leere, da dies im Winter – wenn Laubbäume keine Blätter tragen – nicht relevant sei. Letztlich habe die Klägerin auch keinen Einfluss auf den Inhalt von Aktenvermerken des Beklagten.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
den Beklagten unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Gießen vom 7. März 2016 und unter Abänderung des Bescheides vom 7. Januar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 2014 zu verurteilen, ihr auch für den Zeitraum vom 4. Februar bis 31. Dezember 2009 Elterngeld in gesetzlicher Höhe für ihren Sohn D. zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er bezieht sich im Wesentlichen auf sein Vorbringen in der Vorinstanz.
Die Beteiligten wurden zu einer Entscheidung des Rechtsstreits nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze und auf die von dem Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen.
II.
Der Senat hat nach Anhörung der Beteiligten von der in § 153 Abs. 4 SGG vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht und zur Beschleunigung des Verfahrens durch Beschluss entschieden, weil er das Rechtsmittel einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Die gemäß §§ 143 und 144 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 151 Abs. 1 SGG eingelegt worden.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 7. März 2016 zu Recht abgewiesen, denn der angefochtene Bescheid vom 7. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 2014 ist nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung weiteren Elterngeldes für ihren Sohn D. Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs ist § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Nach dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Vorliegend steht der begehrten Leistungsgewährung die begrenzte Rückwirkung nach § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X entgegen. Sozialleistungen werden hiernach längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird nach Satz 2 der Vorschrift der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
Die Klägerin stellte den maßgebenden Überprüfungsantrag nachweislich erstmals am 6. Januar 2014 bei dem Beklagten. Der maximale Bezugszeitraum für Elterngeld für den am 4. Februar 2009 geborenen D. endete am 3. Februar 2010. Unter Beachtung der insoweit maßgeblichen Vierjahresfrist bestand ein Anspruch auf rückwirkende Gewährung von kindbezogenen Elterngeld lediglich für die Zeit vom 1. Januar bis 3. Februar 2010. Eine weiter in die Vergangenheit reichende Leistungsgewährung ist nach § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X ausgeschlossen.
Ob darüber hinaus die Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs vorliegen, kann dahinstehen, da nach ständiger Rechtsprechung des Bundesssozialgerichts in entsprechender Anwendung des § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X auch insoweit eine Ausschlussfrist von vier Jahren gilt (BSG, Urteil vom 9. September 1986, Az.: 11a RA 28/85, BSGE 60, 245 = SozR 1300 § 44 Nr. 24; BSG, Urteil vom 28. Januar 1999, Az.: B 14 EG 6/98 B = SozR 3-1300 § 44 Nr. 25; BSG, Urteil vom 27. März 2007, Az.: B 13 R 58/06 R, BSGE 98, 162 = SozR 4-1300 § 44 Nr. 9; BSG, Urteil vom 24. April 2014, Az.: B 13 R 23/13 R, juris).
Letztlich findet auf die Frist des § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X auch nicht § 27 SGB X Anwendung. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Die hier von der Klägerin nicht eingehaltene Frist des § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X ist eine gesetzliche Ausschlussfrist. Der Gesetzgeber, der mit § 44 SGB X für den Bereich des Sozialrechts eine weiterreichende Möglichkeit der Korrektur rechtswidriger, bestandskräftiger Bescheide geschaffen hat, hat die rückwirkende Bestandskorrektur damit grundsätzlich zeitlich beschränkt. Eine Erweiterung dieser absoluten Frist nach § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X über die Wiedereinsetzung kommt damit nicht in Betracht (Steinwedel in Kasseler Kommentar, SGB X, § 44 Rdnr. 54; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Dezember 2015, Az.: L 11 EG 2526/15, juris).
Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird nach § 153 Abs. 2 SGG im Folgenden abgesehen, weil der Senat die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils des Sozialgerichts Gießen vom 7. März 2016 zurückweist.
Lediglich ergänzend ist auszuführen, dass entgegen der Auffassung der Klägerin kein weiterer Ermittlungsbedarf im Hinblick auf die von ihr behauptete Antragsabgabe am 13. Dezember 2013 besteht. Soweit sie vorträgt, dass die Ausführungen des Sozialgerichts zu einer möglichen Sichtbehinderung für die im Auto verbliebenen Zeuginnen durch die Bepflanzung zwischen Park- und Eingangsbereich unzutreffend seien, da am 13. Dezember die Laubbäume jahreszeitbedingt keine Blätter tragen würden, kann dem nicht gefolgt werden. Aus den beiden von dem Beklagten im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 7. März 2016 vorgelegten farbigen DIN-A4 geht die Sichtbehinderung deutlich hervor und zwar ausweislich der Aufnahmen zu einer Zeit, als die auf der Aufnahme abgebildeten Bäume kein Blattwerk tragen. Die Sichtbehinderung folgt aus dem vorhandenen Geäst und den vorhandenen Büschen.
Auch ist die weitere Befragung des Ehemanns der Klägerin und der Zeugin F. zur Aufklärung deren widersprüchlichen Angaben zur Parkposition und bestehenden Sichtbehinderungen nicht geboten. Bei von Amts wegen bestehender Pflicht zur Aufklärung des Sachverhaltes würdigt das Gericht das Gesamtergebnis des Verfahrens einschließlich der Beweisaufnahme frei nach der Überzeugungskraft der jeweiligen Beweismittel und des Beteiligtenvortrags unter Abwägung aller Umstände und insbesondere auch einander widersprechender Beweisergebnisse darauf, ob die maßgebenden Tatsachen feststehen (MKLS/Keller, 12. Auflage 2017, SGG § 128 Rdnr. 4). Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, Zeugen nach eindeutigen Ausführungen zur Sache wiederholt zu vernehmen, um zu Tage getretene Widersprüche auszuräumen. Vielmehr ist die Feststellung und Wertung dieses Umstandes Teil der erstinstanzlich erfolgten Beweiswürdigung.
Letztlich ist auch nicht der Mitarbeiter des Beklagten als Zeuge zu ermitteln, welcher dem Ehemann der Klägerin im Eingangsbereich des Versorgungsamtes begegnet sein soll. Auf die hierzu von der Klägerin zuletzt mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2019 formulierten Beweisbehauptungen, dass der Mitarbeiter die Schranke geöffnet und den Ehemann der Klägerin mit dem formlosen Antrag in den Händen gesehen habe, kommt es nicht an. Gleiches gilt für den jeweils behaupteten Wortwechsel zwischen dem Mitarbeiter des Beklagten und dem Ehemann der Klägerin. Sie stellen keinen Beweis für die streitige tatsächliche Antragsabgabe am 13. Dezember 2013 dar. Aber auch bei Zugrundelegung dieser Beweisbehauptungen als Hilfstatsachen sind diese nicht ausreichend, um die streitige Haupttatsache – in Gestalt der Antragsabgabe – zu beweisen. Dies folgt aus der umfassenden Beweiswürdigung des Sozialgerichts, welcher sich der Senat nach eigener Prüfung und Überzeugung vorbehaltlos anschließt.
Im Übrigen ist der Mitarbeiter des Beklagten für die Beweisbehauptung, dass er gesehen habe, dass der Ehemann der Klägerin einen Antrag auf Elterngeld in den Außenbriefkasten des Versorgungsamtes eingeworfen hat, ein ungeeignetes Beweismittel. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin und der Aussage ihres Ehemanns in dem Termin zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme vor dem Sozialgericht am 7. März 2016 ist ihr Ehemann diesem Mitarbeiter beim Verlassen des Hauses begegnet. Der Mitarbeiter sei dann in Feierabend und der Ehemann zurück zu dem Auto gegangen, in welchem die Klägerin gewartet habe. Nach einer kurzen Unterredung seien die Klägerin und ihr Ehemann gemeinsam zurück zum Haupteingang des Gebäudes gegangen. Dort habe die Klägerin den Antrag in den Briefkasten geworfen. Der Mitarbeiter der Beklagten kann bereits aufgrund seiner fehlenden Anwesenheit im Zeitpunkt des Einwerfens keine Auskunft hierüber geben. Im Übrigen setzt sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit dieser Beweisbehauptung in diametralen Widerspruch zu den Angaben der Klägerin und ihres Ehemanns, wonach die Klägerin und nicht ihr Ehemann den Antrag eingeworfen hat. Ein ähnliches prozessuales Verhalten wurde bereits im Hinblick auf die tatsächliche Gestaltung des Antrages gezeigt, wodurch insgesamt die Überzeugungskraft der klägerischen Angaben leidet. Diese widersprüchlichen Ausführungen hat das Sozialgericht bereits an anderer Stelle im Rahmen der Beweiswürdigung ebenso festgestellt und entsprechend gewertet. Insoweit steht auch dieser Umstand in Einklang mit dem erstinstanzlichen Ergebnis der Beweisaufnahme.
Es gibt somit keine Veranlassung zu einer weiteren Sachverhaltsaufklärung. Die Berufung der Klägerin war im Ergebnis zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht zuzulassen.