L 6 SF 1/21 DS B ER

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
S 4 SF 1/21 DS ER
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 6 SF 1/21 DS B ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze

1. Die Tätigkeit einer Richterin als Stadtverordnete und Mitglied des Ausschusses für Soziales, Gesundheit und Sport vermag nicht schon Misstrauen gegen ihre Unparteilichkeit zu rechtfertigen.
2. Außerhalb des Anwendungsbereichs von § 60 Abs. 3 SGG ist die Besorgnis von Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters bzw. einer Richterin nur dann gerechtfertigt, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte für eine konkret ins Gewicht fallende Interesseneinbindung bestehen.
3. Soweit der Antragsteller die Löschung seiner Sozialdaten aus den Akten des Antragsgegners begehrt, richtet sich dieser Anspruch nach § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB X.
4. Der Streitwert ist gemäß §§ 197a SGG, 52 Abs. 2 GKG auf 2.500,00 Euro festzusetzen. Der Sach- und Streitstand bietet für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte und es ist sachlich nicht gerechtfertigt, das Interesse eines Antragstellers im Beschwerdeverfahren, mit dem Interesse an einer Hauptsacheentscheidung gleich zu bewerten.   

I.       Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom 14. April 2021 wird zurückgewiesen.
II.     Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 
III.     Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
IV.     Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

Der Antragsteller begehrt im einstweiligen Rechtsschutz die Löschung seiner vom Antragsgegner erhobenen personenbezogenen Daten sowie die Verpflichtung des Antragsgegners, es zukünftig zu unterlassen, Daten über den Antragsteller rechtswidrig anzufordern, zu erheben oder zu verarbeiten. 

Der Antragsteller, der keine Leistungen nach dem SGB II bezieht, ist der getrenntlebende Ehemann, von Frau C. A., welche mit ihren Kindern im SGB II-Leistungsbezug bei dem Antragsgegner steht. 

Der Antragsgegner stellte am 24. Januar 2018 beim Bundeszentralamt für Steuern ein Kontenabrufersuchen für den Antragsteller (Bl. 4 GA). Mit Antwortschreiben vom 7. Februar 2018 übermittelte das Bundeszentralamt für Steuern dem Antragsgegner die Kontodaten des Antragstellers für den Zeitraum ab 21. Januar 2015 (Bl. 6 GA).

Am 25. Februar 2021 beantragte der Antragsteller per Email beim Antragsgegner die Löschung der rechtswidrig erlangten Daten, insbesondere der durch das Bundeszentralamt für Steuern unter dem 7. Februar 2021 erhaltenen Daten. Hierzu setzte er dem Antragsgegner eine Frist bis zum 3. März 2021 (Bl. 16 GA).

Am 6. März 2021 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Kassel einen Eilantrag gestellt und hat mitgeteilt, der Antragsgegner habe bis zum Fristablauf nicht reagiert.

Mit der Antragserwiderung hat der Antragsgegner ein Schreiben seines stellvertretenden Datenschutzbeauftragten vom 4. März 2021 übersandt. Der stellvertretende Datenschutzbeauftragte des Antragsgegners hat in diesem Schreiben ausgeführt, dass er das Datenschutzanliegen geprüft und das Kontenabrufersuchen sowie die daraus folgenden Auskünfte des Bundeszentralamtes für Steuern in der elektronischen Akte der BG A. „ausgeblendet“ habe (Bl. 28 GA).

Der Antragsteller hat dargelegt, dass ein „Ausblenden“ der Akten nicht ausreichend sei, da ihm ein Anspruch auf Löschung gemäß Art. 17 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zustehe. Auch seien, soweit Papierakten vorlägen, die entsprechenden Aktenteile zu vernichten. Ferner folge bereits aus dem einmaligen Rechtsverstoß des Antragsgegners eine Wiederholungsgefahr. Insoweit stehe ihm ein Unterlassungsanspruch gegen den Antragsgegner zu.

Der Antragsteller hat beantragt,
den Antragsgegner zu verpflichten, das rechtswidrig erlangte Kontenabrufverfahren betreffend die Daten des Antragstellers, hier die Antwort des Bundeszentralamtes für Steuern vom 7. Februar 2021, aus der Verwaltungsakte der BG A. zu entfernen und zu löschen; ferner den Antragsgegner zu verpflichten, es zukünftig zu unterlassen, derartige Daten über den Antragsteller rechtswidrig anzufordern, zu erheben und zu verarbeiten. 

Der Antragsgegner hat beantragt,
den Antrag abzulehnen. 

Zur Begründung hat er ausgeführt, dass er der Datenschutzeingabe des Antragstellers mit Schreiben vom 4. März 2021 bereits entsprochen habe. Einen Anspruch auf eine Unterlassungserklärung gebe es im (Sozial)-Datenschutzrecht nicht.

Mit Beschluss vom 14. April 2021 hat das Sozialgericht Kassel den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der Antrag habe keinen Erfolg.

Das Sozialgericht sei gemäß § 81b Abs.1 SGB X i.V.m. § 51 Abs. 1 SGG sachlich zuständig. Für Klagen gegen einen Verantwortlichen wegen eines Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) bei der Verarbeitung von Sozialdaten im Zusammenhang mit einer Angelegenheit nach § 51 Abs. 1 und 2 SGG sei der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet (§ 81b Abs. 1 SGB X). Zwar stehe der Antragsteller selbst nicht im Leistungsbezug bei dem Antragsgegner, d.h. es bestehe zwischen beiden kein Sozialleistungsverhältnis. Dennoch sei ein sozialrechtlicher Zusammenhang im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG gegeben; denn der Antragsgegner habe die personenbezogenen Daten des Antragstellers hier im Rahmen seiner Zuständigkeit im Zusammenhang mit der Gewährung von SGB II-Leistungen an die BG A. erhoben, die aus seiner Sicht im Rahmen der Prüfung der Bedürftigkeit der Leistungsberechtigten nach dem SGB II von Bedeutung seien (= gegenüber den Leistungsansprüchen vorrangige Unterhaltsansprüche der Betroffenen gegen einen Dritten). Er habe sich hierbei im Rahmen seiner Ermittlungen - wenn auch möglicherweise zu Unrecht - auf § 93 Abs. 8 i.V.m. § 93 b AO gestützt. Das Verwaltungshandeln des Antragsgegners im Rahmen seiner sozialrechtlichen Zuständigkeit und der in Anspruch genommene unmittelbare Bezug zu Regelungen des Sozialrechts, an denen er sich ebenfalls dem mitbetroffenen Antragsteller gegenüber orientiert habe, sei ausreichend, um für dessen Rechtsschutzersuchen über die Berechtigung des vermeintlich in seine Rechte eingreifenden sozialbehördlichen Vorgehens den Sozialrechtsweg zu eröffnen.

1. Rechtsgrundlage für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sei § 86b Abs. 2 SGG. Danach könne das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr bestehe, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers erschwert oder wesentlich vereitelt werde. Die einstweilige Anordnung sei auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheine. Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sei Voraussetzung, dass ein dem Antragsteller zustehendes Recht oder rechtlich geschütztes Interesse vorliegen müsse (Anordnungsanspruch), das ohne Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde, so dass dem Antragsteller schwere, unzumutbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (Anordnungsgrund). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund müssten glaubhaft gemacht sein (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO  ). Eine Glaubhaftmachung liege vor, wenn das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes überwiegend wahrscheinlich seien. Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch bestehe dabei eine Wechselbeziehung. Je größer die Erfolgsaussichten in der Hauptsache seien, umso geringer seien die Anforderungen an den Anordnungsgrund und umgekehrt. Wenn die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet sei, so sei der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden sei (Hessisches LSG, Beschluss vom 5. Februar 2007 – L 9 AS 254/06 ER –, Rn. 4, juris). Wäre die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so verminderten sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund. Auch dann könne aber nicht gänzlich auf einen Anordnungsgrund verzichtet werden (Hessisches LSG, Beschluss vom 5. Februar 2007 aaO).

2. Unter Anwendung dieser Maßstäbe sei der Antrag insgesamt abzulehnen, da es jedenfalls an dem Anordnungsgrund der Eilbedürftigkeit fehle.

a) Es könne offenbleiben, ob der Antragsteller - der im Übrigen selbst nicht in einem Sonderrechtsverhältnis zu dem Antragsgegner nach dem SGB II stehe - den geltend gemachten Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht habe oder ob bereits im Zeitpunkt der Stellung des Eilantrages dem Anspruch auf Löschung der Daten durch das Handeln des Antragsgegners entsprochen worden sei; insoweit stelle sich auch die Frage nach dem Bestehen eines Rechtschutzbedürfnisses für das Begehren des Antragstellers. Denn jedenfalls enthalte die elektronische Akte der BG A. bereits zum Zeitpunkt der Stellung des Eilantrages am 6. März 2021 keine Daten des Antragstellers bezogen auf das Kontoabrufverfahren vom 28. Januar 2018 mehr.

Der Antragsteller begehre vom Antragsgegner die Löschung der im Zusammenhang mit dem Kontenabrufverfahren vom 28. Januar 2018 in die Akte der BG A. gelangten Daten auf der Grundlage von Art. 17 DSGVO. Bereits vor Stellung des Eilantrages habe der Antragsgegner dem Antragsteller mitgeteilt, dass er die entsprechenden Aktenteile, der Kontenabruf beim Bundeszentralamt für Steuern sowie die Antwort des Bundeszentralamtes bereits „ausgeblendet“ habe. Dieses „Ausblenden“ führe nach Angaben des Antragsgegners dazu, dass sich die jeweiligen Daten (jedenfalls) aktuell nicht mehr automatisch in der elektronischen Akte der BG A. befänden. Allerdings - so die vom Antragsgegner übermittelten Informationen über das „Ausblenden“ - seien ausgeblendete Daten nach dem Vier-Augen-Prinzip von hierzu berechtigten Personen grundsätzlich wieder aufrufbar. Im vorliegenden Eilverfahren könne es vorliegend dahinstehen, ob dieses „Ausblenden“ mit der Möglichkeit des „Wiedereinblendens“ dem Begriff des „Löschens“ von Daten genüge.

b) Ebenso könne offenbleiben, ob ein Unterlassungsanspruch des Antragstellers gegen den Antragsgegner glaubhaft gemacht worden sei. Hierzu müsste zumindest - ginge man von einer rechtswidrigen Erhebung der Daten aus - eine Wiederholungsgefahr bestehen, die vorliegend zweifelhaft sei. Denn bereits seit Februar 2018 sei der Antragsgegner im Besitz der vom Bundeszentralamt für Steuern erlangten Daten des Antragstellers, ohne dass in diesen drei Jahren eine weitere Nutzung, Verarbeitung oder gar eine erneute Einholung von Informationen den Antragsteller betreffend erfolgt oder erkennbar sei. 

c) Jedenfalls fehle es vorliegend an dem Anordnungsgrund, d.h. an der Eilbedürftigkeit des Rechtsschutzbegehrens. Es sei nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller bei Versagung einstweiligen Rechtsschutzes im Sinne einer besonderen Eilbedürftigkeit rechtlich bedeutsame „wesentliche Nachteile“ entstünden, die ein sofortiges gerichtliches Einschreiten außerhalb eines Hauptsacheverfahrens geböten. Allein der Vortrag des Antragstellers, es bestehe eine Wiederholungsgefahr, genüge zur Glaubhaftmachung nicht. Dem stehe schon entgegen, dass - wie bereits ausgeführt - seit der unterstellten rechtswidrigen Erhebung von Daten des Antragstellers im Zusammenhang mit dem Kontenabrufverfahren Januar/ Februar 2018, weitere Daten des Antragstellers nicht erkennbar erhoben oder verarbeitet worden seien. Ein Vortrag des Antragstellers bzw. nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner ausgerechnet jetzt, d.h. vor einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache - die dieser im Übrigen gar nicht anhängig gemacht habe -, die Daten des Antragstellers erneut erheben bzw. verarbeiten werde, lägen nicht vor. Vielmehr habe der Antragsgegner durch das „Ausblenden“ das automatische Auftauchen der beanstandeten Daten in der Verwaltungsakte der BG A. bereits gestoppt und damit dem Löschungsbegehren vielleicht nicht vollständig, jedoch in großem Umfang entsprochen. Eine Eilbedürftigkeit sei mithin nicht erkennbar.

Nach alldem sei der Antrag insgesamt abzulehnen. 

Der Beschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 15. April 2021 zugestellt (Bl. 80 GA). 

Der Antragsteller hat am 21. April 2021, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, Beschwerde beim Sozialgericht Kassel eingelegt (Bl. 83 GA).

Der Antragsteller ist der Ansicht, der angegriffene Beschluss des Sozialgerichts Kassel sei aufzuheben. Es bestehe ein Anspruch auf Löschung der rechtswidrig erhobenen Daten, zudem sei es zukünftig zu unterlassen, Daten über den Antragsteller, welcher nicht im SGB II – Bezug stand und stehe, zu erheben oder sonst zu verarbeiten.
Des Weiteren sei der Beschluss aufzuheben, denn es bestehe für den Antragsteller Anlass, die Richterin am Sozialgericht D. als befangen abzulehnen. 
Träger des Antragsgegners seien die Bundesagentur für Arbeit und die Stadt Kassel, wobei letztere diejenigen Mittel aufzubringen habe, die der Antragsgegner für Unterkunftskosten an Leistungsberechtigte nach SGB II auszuzahlen habe. 
Der Antragsteller habe kürzlich in Erfahrung gebracht, dass die abgelehnte Richterin als Mitglied der Fraktion „Bündnis 90 / Die Grünen“ der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kassel angehöre. Sie sei überdies stellvertretende Stadtverordnetenvorsteherin und – unter anderem – Mitglied des Ausschusses für Soziales, Gesundheit und Sport.
Die abgelehnte Richterin sei also Mitglied in einem Organ sowie einem Teilorgan desjenigen Trägers des Antragsgegners, der die Mittel aufzubringen habe, über deren Verwendung die Parteien in einem anderen Verfahren streiten. Es gehe dabei um das Verfahren mit dem Aktenzeichen - S 4 AS 41/21 ER. Gegenstand seien dort Ansprüche der Kosten der Unterkunft für die Ehefrau des Antragstellers und deren Kinder. Auch für dieses Verfahren sei die abgelehnte Richterin nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständig, was auf Grund der jetzt vorliegenden Information über deren ehrenamtliche Tätigkeit auch dort zu einem Ablehnungsgesuch geführt habe.
In der juristischen Literatur werde mitunter die Frage diskutiert, ob ein Richter unter dem Gesichtspunkt der Gewaltenteilung zugleich einem Organ angehören könne, dessen Aufgabe darin bestehe, exekutive Befugnisse auszuüben. Zumindest teilweise werde die gleichzeitige Wahrnehmung beider Aufgaben kritisch gesehen. 
Wenn allerdings von einem Entscheidungsträger in Personalunion eine Funktion in der öffentlichen Verwaltung wahrgenommen werde, die darin bestehe, bei der Verwaltung und Bereitstellung von Mitteln mitzuwirken, über deren rechtmäßige Verwendung derselbe Entscheidungsträge später als Justizangehöriger zu befinden habe, so könne von einer richterlichen Unabhängigkeit nicht mehr die Rede sein. Eine solche Konstellation führe zwingend zu einem Interessenkonflikt.
Wäre der Sachverhalt um das ehrenamtliche Engagement der Richterin am Sozialgericht D. bereits vor der hier angefochtenen Entscheidung bekannt gewesen, was nicht der Fall gewesen sei, so wäre diese für den Antragsteller auch im hiesigen Verfahren abgelehnt worden. Denn der hiesige Antragsteller sei an den Verfahren seiner im SGB II-Leistungsbezug stehenden Ehefrau und deren Kindern regelmäßig als (weiterer) Bevollmächtigter beteiligt. Es sei deshalb nicht auszuschließen, dass sich die berechtigten Zweifel an der Unparteilichkeit der abgelehnten Richterin auch auf die Person des hiesigen Antragstellers erstrecke. Auf Grund dessen hätte auch der Antragsteller die Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen können. Insofern sei hier ein Verstoß gegen das Gebot des Art. 101 GG zu rügen, da eine wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnende Richterin nicht die gesetzliche Richterin sein könne.

Der Antragsteller beantragt,
1.    den Antragsgegner zu verpflichten, die durch ein Kontenabrufverfahren (Anfrage beim Bundeszentralamt für Steuern) erlangten Daten des Antragstellers (Antwort des Bundeszentralamtes für Steuern vom 7. Februar 2018) aus der Verwaltungsakte betreffend Frau C. A., C-Straße, C-Stadt (BG-Nr. xxxxx1), zu entfernen und zu löschen sowie 

2.    den Antragsgegner zu verpflichten, es zukünftig zu unterlassen, derartige Daten über den Antragsteller, welcher nicht im SGB II – Bezug stand und steht, zu erheben oder sonst zu verarbeiten.

Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom 14. April 2021 − S 4 SF 1/21 DS ER − zurückzuweisen.

Zur Begründung seines Antrags verweist der Beschwerdegegner auf die den Beschluss des Sozialgerichts tragenden Gründe.

Auf Nachfrage des Senats hat das Sozialgericht Kassel mitgeteilt, dass im hiesigen erledigten Verfahren kein Ablehnungsgesuch vorliege (Bl. 113 GA). 

Nach Eingang der Einverständniserklärung von Frau C. A. wurde deren Leistungsakte beigezogen. 

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte von Frau C. A. Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG zu Recht abgelehnt.

1. Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist nach § 81 b Abs. 1 SGB X in Verbindung mit § 51 Abs. 1 Nr. 10 SGG eröffnet, da der Antragsteller gegen den Antragsgegner als Verantwortlichen eine Verletzung seiner Rechte bei der Verarbeitung von Sozialdaten im Zusammenhang mit einer Angelegenheit der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 51 Abs. 1 Nr. 4 a SGG geltend macht.

2. Die Beschwerde ist zulässig: Insbesondere ist sie nach § 172 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 143, § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und genügt den Vorgaben zu Form und Frist aus § 173 SGG.

3. Die Beschwerde ist unbegründet.

a) Der Beschluss des Sozialgerichts Kassel ist nicht wegen einer fehlerhaften Besetzung der Richterbank aufzuheben. 

Ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist nicht ersichtlich. 

Das aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 SGG folgende Gebot des gesetzlichen Richters hat nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) einen materiellen Gewährleistungsgehalt. Das grundrechtsgleiche Recht auf den gesetzlichen Richter garantiert, dass Rechtsuchende im Einzelfall vor einem Richter stehen, der unabhängig und unparteilich ist und die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bietet (vgl. BVerfGE 21, 139 <146>; 89, 28 <36>; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 30. September 2020 – 1 BvR 495/19 –, Rn. 9, juris). Die verfassungsrechtlich gebotene Unparteilichkeit des Gerichts (vgl. BVerfG NJW 2005, 3410 ff) wird unter anderem durch das Recht der Beteiligten gesichert, Gerichtspersonen wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen (§ 60 Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 41 ff ZPO).

Eine fehlerhafte Besetzung ist nicht ersichtlich.

Die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen ist in § 60 SGG geregelt. Danach gelten für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen die §§ 41 bis 46 Absatz 1 und die §§ 47 bis 49 der ZPO entsprechend (§ 60 Abs. 1 SGG). Von der Ausübung des Amtes als Richter ist nach § 60 Abs. 2 SGG auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

Die Besorgnis der Befangenheit nach § 42 ZPO gilt gemäß § 60 Abs. 3 SGG stets als begründet, wenn der Richter dem Vorstand einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts angehört, deren Interessen durch das Verfahren unmittelbar berührt werden.

aa) Es ist nicht ersichtlich, dass ein relativer Ausschließungsgrund nach § 41 ZPO vorliegt, also einem Grund der sich aus einer Beziehung zu einem bestimmten Verfahren ergibt und nur dafür gilt (Keller in: Meyer-Ladewig, SGG, 13. Aufl. 2020, § 60 Rn. 2). Auch greift § 60 Abs. 2 SGG nicht, da die Richterin am Sozialgericht D. nicht am Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat. 

bb) Eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 GG kann auch nicht das politische Engagement der Richterin am Sozialgericht begründen. 

Die Tätigkeit als Stadtverordnete und Mitglied des Ausschusses für Soziales, Gesundheit und Sport vermag nicht schon Misstrauen gegen ihre Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Nach § 60 Abs. 3 SGG gilt die Besorgnis der Befangenheit stets als begründet, wenn der Richter oder die Richterin dem Vorstand einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts angehört, deren Interessen durch das Verfahren unmittelbar berührt werden. Zwar ist die Vorschrift weit gefasst, weil das Gesetz nicht auf die Berührung von Rechten abstellt, sondern das Berührtsein von Interessen für ausreichend hält (Sächsisches LSG, Beschluss vom 29. Juni 2020 – L 11 SF 89/20 AB –, Rn. 17, juris, mit Verweis auf: Kluckert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 54 Rn. 50; Meissner/Schenk in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juli 2019, § 54 Rn. 30a; Keller in: Meyer-Ladewig, SGG, 12. Aufl. 2018, § 60 Rn. 9). Doch gilt sie nur für Mitglieder des Vorstandes von Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts. Zu diesen zählt die Richterin am Sozialgericht D. als Stadtverordnete und Ausschussmitglied indessen nicht. 

Außerhalb des Anwendungsbereichs von § 60 Abs. 3 SGG ist die Besorgnis von Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters bzw. einer Richterin nur dann gerechtfertigt, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte für eine konkret ins Gewicht fallende Interesseneinbindung bestehen. Dies ist mit Blick auf § 60 Abs. 2 SGG eng auszulegen (Sächsisches LSG, Beschluss vom 29. Juni 2020 – L 11 SF 89/20 AB –, Rn. 17, juris). Solche Anhaltspunkte sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

cc) Daher kann nur dann, wenn im Einzelfall ein konkreter Anhaltspunkt für eine Voreingenommenheit der Richterin besteht, eine Besorgnis der Befangenheit gerechtfertigt sein (vgl. BSG, Urteil vom 13. Mai 1998 – B 6 KA 31/97 R –, Rn. 29, juris). Daran fehlt es hier, denn eine Befangenheit der Richterin am Sozialgericht D. nach § 60 Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 42 Abs. 2 ZPO ist ebenfalls nicht ersichtlich.

Gemäß § 60 Abs. 1 SGG i. V. m. § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Danach ist es nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen, parteilich oder voreingenommen ist. Andererseits reicht die rein subjektive Vorstellung eines Beteiligten, der Richter sei befangen, nicht aus, wenn bei objektiver Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund für die Befürchtung ersichtlich ist (Sächsisches LSG, Beschluss vom 29. Juni 2020 – L 11 SF 89/20 AB –, Rn. 10, juris). 

Die Besorgnis der Befangenheit ist nur dann gerechtfertigt, wenn aus der Sicht des Beteiligten, der das Ablehnungsgesuch angebracht hat, hinreichende objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (BSG, Beschluss vom 6. Dezember 2017 – B 8 SO 10/16 R –, Rn. 17, juris; BSG, Beschluss vom 1. Juni 2015 – B 10 ÜG 2/15 C –, Rn. 10, juris; Beschluss vom 2. Juli 2013 – B 9 SB 2/13 C –, Rn. 7, juris; BSG, Beschluss vom 10. Dezember 2010 - B 4 AS 97/10 B –, Rn. 5, juris; Sächsisches LSG, Beschluss vom 29. Juni 2020 – L 11 SF 89/20 AB –, Rn. 10, juris).

Solche objektiven Gründe, die begründeten Anlass zur Voreingenommenheit der erstinstanzlich tätig gewordenen Richterin geben, sind nicht erkennbar und vom Antragsteller auch nicht vorgetragen worden. Insbesondere in der hiesigen Fallkonstellation, in welcher der Antragsteller nicht im Leistungsbezug beim Antragsgegner steht, ist kein besonderes Näheverhältnis ersichtlich, dass Rückschlüsse auf die geltend gemachte Befangenheit zu ließe. Einen objektiven Grund für eine unsachliche innere Einstellung der Richterin zu den Beteiligten oder zum Gegenstand des Verfahren hat der Antragsteller nicht vorgebracht. 

b) In der Sache liegen die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten Regelungsanordnung, die hier allein in Betracht kommt, nicht vor. Es besteht kein Anspruch des Antragstellers, auf vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Lösung von Daten des Antragstellers, noch besteht ein vorläufiger Unterlassungsanspruch, da kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht wurde. 

Das Gericht kann eine entsprechende Anordnung erlassen, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Ein solcher Nachteil ist (nur) anzunehmen, wenn einerseits dem Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner ein materiell-rechtlicher Leistungsanspruch in der Hauptsache mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zusteht (Anordnungsanspruch) und es ihm andererseits nicht zuzumuten ist, die Entscheidung über den Anspruch in der Hauptsache abzuwarten (Anordnungsgrund). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO) (Hessisches LSG, Beschluss vom 21. August 2020 – L 6 AS 383/20 B ER –, Rn. 210 - 211, juris).

Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert neben-, vielmehr in einer Wechselbeziehung zueinander, nach der die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit beziehungsweise Schwere des drohenden Nachteils (dem Anordnungsgrund) zu verringern sind und umgekehrt (vgl. für die st. Rspr. des Hessisches LSG: erk. Senat, Beschluss vom 11. Dezember 2019, L 6 AS 528/19 B ER, juris, Rn. 31; Hessisches LSG, Beschluss vom 29. Juni 2005, L 7 AS 1/05 ER, info also 2005, 169 und Hessisches LSG, Beschluss vom 7. September 2012, L 9 AS 410/12 B ER; außerdem Keller, in: Meyer-Ladewig u.a., SGG, 13. Aufl. 2020, § 86b Rn. 27 ff.): Wäre eine Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Wäre eine Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund, auch wenn auf diesen nicht gänzlich verzichtet werden kann. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- oder Rechtslage im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden, welchem Beteiligten ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache eher zuzumuten ist (Hessisches LSG, Beschluss vom 21. August 2020 – L 6 AS 383/20 B ER –, Rn. 22, juris).

Dabei sind grundrechtliche Belange des Antragstellers, soweit diese durch die Entscheidung berührt werden, umfassend in der Abwägung zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. Mai 2005, 1 BvR 569/05, info also 2005, 166). Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen. Namentlich haben sie haben eine Verletzung der grundgesetzlichen Gewährleistung der Menschenwürde zu verhindern, auch wenn diese nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. Mai 2005, 1 BvR 569/05, BVerfGK 5, 237 = info also 2005, 166; BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. Februar 2009, 1 BvR 120/09, BVerfGK 15, 133 = juris, Rn. 11; dem folgend u.a. erk. Senat, Beschluss vom 11. Dezember 2019, L 6 AS 528/19 B ER, Rn. 32, juris; Hessisches LSG, Beschluss vom 21. August 2020 – L 6 AS 383/20 B ER –, Rn. 22, juris).

Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nicht vor.

aa) Soweit der Antragsteller die Löschung seiner Sozialdaten aus den Akten des Antragsgegners begehrt, richtet sich dieser Anspruch nach § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB X. Nach dieser Vorschrift sind Sozialdaten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig war. Ob ein solcher Anspruch besteht, bedarf im vorliegenden Eilverfahren keiner Entscheidung, da jedenfalls kein Anordnungsgrund ersichtlich ist. Der Antragsgegner hat bereits erklärt, dass Daten des Antragstellers ausgeblendet worden seien. Die dem Gericht vorliegenden Verwaltungsakte beinhaltet keine Sozialdaten des Antragstellers. Eine Eilbedürftigkeit ist daher nicht ersichtlich. Der Senat schließt sich insoweit den Ausführungen des Sozialgerichts an.

Dem Antragsteller ist zumutbar, insoweit den Ausgang eines Hauptsacheverfahrens abzuwarten.

bb) Soweit der Antragsteller begehrt den Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, es zukünftig zu unterlassen, Daten über den Antragsteller, welcher nicht im SGB II – Bezug stand und steht, zu erheben oder sonst zu verarbeiten, fehlt es ebenfalls an der Glaubhaftmachung des Anordnungsgrunds. Zwar trägt der Antragsteller vor, es bestünde eine Wiederholungsgefahr. Diese Wiederholungsgefahr wird mit der vorangegangenen   nach Ansicht des Antragstellers rechtwidrigen - Datenerhebung begründet. Zutreffend weist das Sozialgericht darauf hin, dass nicht ersichtlich sei, dass nach dem Kontenabrufverfahren Januar/ Februar 2018 weitere Daten des Antragstellers erkennbar erhoben oder verarbeitet worden sind. Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, dass der Antragsgegner beabsichtige, Daten des Antragstellers erneut erheben bzw. verarbeiten. Solche Anhaltspunkte wurden vom Antragsteller auch nicht vorgetragen. Mangels Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes ist der Antrag ebenfalls abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG. § 183 SGG findet keine Anwendung, da der Antragsteller nicht in seiner Eigenschaft als Versicherter, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderter Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 SGB I die Beschwerde erhoben hat. Der Antragsteller, der keine Leistungen nach dem SGB II bezieht, ist auch nicht deshalb, als Leistungsbezieher i.S.d. Vorschrift anzusehen, weil die Erhebung der Daten im Zusammenhang mit dem Leistungsbezug seiner getrenntlebenden Ehefrau erfolgte. Vielmehr ist maßgeblich, dass das Begehren des Antragstellers auf die Löschung seiner gespeicherten Daten bzw. das Unterlassen des künftigen Erhebens und Verarbeiten seiner Daten gerichtet ist und nicht auf die Gewährung von Sozialleistungen. 
Der Streitwert ist gemäß §§ 197a SGG, 52 Abs. 2 GKG auf 2.500,00 Euro festzusetzen. Der Sach- und Streitstand bietet für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte und es ist sachlich nicht gerechtfertigt, das Interesse eines Antragstellers im Beschwerdeverfahren, mit dem Interesse an einer Hauptsacheentscheidung gleich zu bewerten (in diesem Sinne auch Sächsisches LSG, Beschluss vom 12. Dezember 2019 – L 2 SV 2/19 B –, Rn. 20, juris; andere Ansicht: LSG Hamburg, Beschluss vom 18. September 2008 – L 1 B 149/08 ER KR, L 1 B 139/08 ER KR –, Rn. 17, juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. Oktober 2006 – L 16 B 52/06 KR ER –, Rn. 29, juris; Sächsisches LSG, Beschluss vom 17. Juni 2010 – L 1 KR 78/09 B ER –, Rn. 72, juris). 

Daher wird der Streitwert auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

4. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers ist wegen der fehlenden hinreichenden Erfolgsaussicht abzulehnen. 

Prozesskostenhilfe ist nach § 73a SGG i. V. m. § 114 ZPO auf Antrag zu gewähren, soweit der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nach § 73a SGG i. V. m. § 114 ZPO liegen hier nicht vor. Wie dargelegt, bestehen keine Erfolgsaussichten des Antrages auf einstweiligen Rechtsschutz. Zur weitergehenden Begründung wird auf die voranstehenden Ausführungen verwiesen.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.

Rechtskraft
Aus
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