L 6 SF 4/21 DS

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
1. Instanz
SG Marburg (HES)
Aktenzeichen
S 9 SO 40/21 ER
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 6 SF 4/21 DS
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze

Zum einstweiligen Rechtsschutz im Falle eines behaupteten Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen im Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung durch Ermittlungen zur Hilfebedürtigkeit als Voraussetzung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

I.    Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Marburg vom 29. Juli 2021 wird zurückgewiesen.

II.    Die Beteiligten haben einander auch für das Beschwerdeverfahren Kosten nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Der Antragsteller beanstandet im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes die Anforderung von Auskünften und Unterlagen durch den Antragsgegner aus Gründen des Datenschutzes.

Der 1955 geborene Antragsteller erhielt bis 31. August 2021 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Dabei führte das Jobcenter Waldeck-Frankenberg in seiner vorläufigen Entscheidung vom 4. März 2021 für den letzten Bewilligungsabschnitt Einkommen aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 18,- Euro monatlich auf, das aber wegen der Freibeträge vollständig anrechnungsfrei blieb.

Am 20. Mai 2021 beantragte der Antragsteller für die Zeit ab dem 1. September 2021 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe – (SGB XII) bei dem hierfür zuständigen Antragsgegner. In einem Begleitschreiben führte er unter anderem aus, alle relevanten Daten lägen dem Antragsgegner [gemeint offenbar: mit dem Antragsformular und einigen beigefügten Unterlagen] vor. Er weise darauf hin, „das ich nichts Unterschreibe was meinen persönlichen Datenschutz“ betreffe. „Mehr an Daten“ brauche der Antragsgegner vorab nicht zu prüfen; er werde dem Antragsgegner seinen Rentenbescheid, wenn er ihm vorliege, und am 1. September 2021 die Kontoauszüge für drei Monate zuschicken. Auf Bl. 1 ff. der zum Antragsteller geführten Leistungsakte des Antragsgegners – im Folgenden: LA – wird Bezug genommen.

Zu seiner selbständigen Tätigkeit teilte der Antragsteller dem Antragsgegner mit Schreiben vom 5. Juni 2021 mit, dass er seit Jahren ein Kleingewerbe angemeldet habe; für dieses habe er ein Firmenauto, das ausschließlich für die Firma und nicht privat genutzt werde. Das „Firmengeld“ bleibe „das ganze Jahr ja in meiner Firma, weil ich privat ab den 01.09.2021 ausschließlich von der Grundsicherung lebe, weil ich Privat und Firma finanziell trenne“. Selbstverständlich stehe dem Staat auch Geld zu, wenn er Gewinne erwirtschafte. Sofern dies der Fall sei, werde er dies, wenn er am 31. Dezember den Jahresabschluss gemacht habe, sofort mitteilen. Dem Schreiben beigefügt war die Kopie einer Gewerbe-Ummeldung vom 18. Januar 1999, aus der sich ergibt, dass der Antragsteller unter seiner Wohnanschrift ein Gewerbe angemeldet hat(te), dass neben dem Verkauf von PCs, Dienstleistungen (Kleintransporter, Gartenarbeiten), Vermittlung von Waren aller Art außer Lebensmitteln und Vermietung von Fahrzeugen an Selbstfahrer nunmehr auch einen privaten Fahrer-Service zum Gegenstand haben sollte. Auf LA Bl. 52 wird verwiesen.

Der Antragsgegner forderte den Antragsteller mit Schreiben vom 9. Juni 2021 zur Vorlage weiterer Unterlagen auf, unter anderem des Rentenbescheides (nach dessen Erhalt), des Einkommenssteuerbescheides für das Jahr 2020 wegen des Gewerbes, von Nachweisen über Lebensversicherungen und Ähnliches, da der Antragsteller hierzu bislang keine Angaben gemacht habe, einer Erklärung zu dem bei ihm vorhandenen PKW, zu dem er bisher lediglich angegeben habe, dass er diesen nur für sein Kleingewerbe nutze, einer Kopie des Mietvertrages und von Nachweisen zu den Heizkosten sowie vollständiger Kontoauszüge für die Monate Mai, Juni und Juli 2021. Wegen der Einzelheiten wird auf LA Bl. 56 f. verwiesen. 

In der Folgezeit kam es zu ausführlicher Korrespondenz der Beteiligten, in deren Rahmen der Antragsteller einige weitere Angaben machte, andererseits zum Beispiel zu den sein Gewerbe betreffenden Fragen in einem Schreiben vom 12. Juni 2021 darauf verwies, dass er „als Privatperson“ einen Antrag auf Grundsicherungsleistungen gestellt habe; als Privatperson könne er „zur Firma nichts sagen […] wegen Datenschutz“. Wenn der Antragsgegner Fragen zur Firma habe, solle er die Firma anschreiben; er, der Antragsteller, denke, „sie antwortet ihnen“. Auch hielt er grundsätzlich daran fest, dass der Antragsgegner Anspruch auf Informationen erst ab dem 1. September 2021, also dem voraussichtlichen Leistungsbeginn, haben werde. So führte er etwa in einem Schreiben vom 23. Juli 2021 (LA Bl. 77) aus, er beantrage, dass ihm Heizkosten erst ab dem 1. November 2021 bewilligt würden. Er werde im Oktober den Zahlbetrag mitteilen, den der Antragsgegner dann so akzeptieren solle, weil er, der Antragsteller, alles, was seine Vergangenheit betreffe, „ihnen aus persönlichen Gründen ja nicht offenlegen will“.

Der Antragsgegner wies vor diesem Hintergrund mit – ausführlichem – Schreiben vom 28. Juni 2021 darauf hin, dass noch nicht alle notwendigen Unterlagen für die Antragsbearbeitung vorlägen. Wegen der Einzelheiten wird auf LA Bl. 78 ff. Bezug genommen. 

Mit Schreiben vom 30. Juni 2021 reichte der Antragsteller noch Kontoauszüge für die Zeit vom 31. Mai 2021 bis 30. Juni 2021 beim Antragsgegner ein, die allerdings hinsichtlich der Beschreibung vieler Zahlungsausgänge und eines Zahlungseingangs geschwärzt waren. Der Antragsteller wies hierzu darauf hin, er „habe alles geschwärzt was die Firma betrifft also Einnahmen bzw. Ausgaben wegen der DSGVO“. Auf LA Bl. 87 ff. wird verwiesen. 

Ebenfalls am 30. Juni 2021 legte er „Widerspruch“ gegen das Schreiben des Antragsgegners vom 28. Juni ein und verwies erneut darauf, dass er erst ab dem 1. September 2021 Geld von diesem bekomme; erst ab dann ‚stehe‘ diesem der Einkommenssteuerbescheid ‚zu‘. „[A]lles was da vor ist“, sei für den Antragsgegner auch nicht relevant.

Am gleichen Tag hat der Antragsteller zudem das Sozialgericht Marburg mit einem Antrag auf „Erlass einer Eilentscheidung“ angerufen und dabei beantragt, „(1.) das der Kreis keine Forderungen an mich stellt vor den 01.09.2021 weil ich erst ab da Geld kriege vom Kreis. (2.) das der Landkreis in Zukunft sich an die DSGVO hält, weil ich meine Kunden und Lieferanten schützen muss“. 

Während des bereits laufenden Verfahrens hat er eine mit „Firma A. – Buchführung vom 01.01.2021 bis 31.12.2021“ überschriebene Tabelle zu den Akten des Antragsgegners gereicht. Diese verzeichnet unter mehreren Daten zwischen dem 5. Mai 2021 und dem 30. Juni 2021 Einnahmen und Ausgaben, die in einer Spalte „Bemerkung“ nur sehr allgemein mit Angaben wie „Fahrt“ oder „Ausgaben, Mai“ bezeichnet sind. Unter Bezugnahme auf diese Tabelle hat der Antragsteller geltend gemacht, die Realität seiner Firma sei in den letzten Monaten eine ganz andere als im Jahr 2020, der Antragsgegner brauche also keinen Steuerbescheid. Auf LA Bl. 95 f. wird Bezug genommen.

Zur Begründung seines einstweiligen Rechtsschutzbegehrens hat er zu dem Antrag Ziffer 1 ausgeführt, die für ihn zuständige Mitarbeiterin des Antragsgegners stelle „Forderungen zu meiner Firma die so auch nicht berechtigt sind zum jetzigen Zeitpunkt“, zu Antrag Ziffer 2, die für ihn zuständige Mitarbeiterin verlange „Rechtliche -sachen die ihr nicht zustehen, weil es Dritte betrifft, verweis auf die DSGVO“. Der Antragsgegner brauche auch zur Beurteilung seiner Hilfebedürftigkeit mit Blick auf die ihm ab 1. September 2021 zu gewährenden Leistungen weder den Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2020 noch die Gewinn /Verlustrechnung für die Monate Mai, Juni und Juli 2021. Im Übrigen rechne der Gesetzgeber offenbar damit, dass Bezieher von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ihre Erwerbstätigkeit einschränkten, wie sich aus den im Vergleich zum Sozialgesetzbuch Zweites Buch deutlich schlechteren Freibetragsregelungen ergebe. Die vom Antragsgegner angeforderten Unterlagen seien daher offenkundig ungeeignet, um seine Bedürftigkeit ab September 2021 zu beurteilen.

Das Sozialgericht hat den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz durch den angegriffenen Beschluss vom 29. Juli 2021 abgelehnt. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt, der Antrag zu Ziffer 2 sei bereits unzulässig. Ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers bestehe nicht. Dieser habe mit seinem Antrag das streitige Rechtsverhältnis nicht hinreichend konkretisiert; insoweit gälten im Eilverfahren dieselben Maßstäbe wie für die Feststellungsklage nach § 55 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Ein Antrag sei nur zulässig, wenn zwischen den Beteiligten die Anwendung einer Rechtsnorm auf einen konkreten bereits übersehbaren Sachverhalt streitig sei. Daran fehle es hier. Der Antrag zu Ziffer 2 sei so allgemein gefasst, dass sein Erfolg die Rechtssituation des Antragstellers nicht verbessern könnte. Denn die Datenschutz-Grundverordnung [Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO –)] gelte für den Antragsgegner ohnehin unmittelbar und zwingend. Sollte ein hinreichend konkreter Sachverhalt auftreten, in dem Streit über ihre Auswirkungen auf die Verwaltungstätigkeit entstehe, stehe dem Antragsteller effektiver Rechtsschutz in dem jeweiligen Einzelfall zur Verfügung. Auch bezüglich der geschwärzten Kontoauszüge habe der Antragsteller ein streitiges Rechtsverhältnis nicht hinreichend dargelegt, da eine nochmalige Anforderung ungeschwärzter Kontoauszüge bisher nicht erfolgt sei.

Auch hinsichtlich des Antrages zu Ziffer 1 erscheine das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses jedenfalls fraglich. Der Antragsteller habe auch hier das Rechtsverhältnis nicht weiter konkretisiert, sondern beantragt, dass der Antragsgegner keine „Forderungen“ mehr an ihn stelle. Jedenfalls seien die Anträge aber unbegründet. Der Antragsteller habe weder einen Anordnungsgrund noch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Auszulegen sei der Antrag sinngemäß dahin, dass der Antragsteller die angeforderten Unterlagen nicht bei dem Antragsgegner einzureichen habe. Ein solcher Anspruch bestehe jedoch nicht. Gemäß § 60 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch   Allgemeiner Teil – (SGB I) habe, wer Sozialleistungen beantrage oder erhalte, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich seien, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen. Der Antragsteller habe nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass die seitens des Antragsgegners angeforderten Unterlagen nicht anzufordern gewesen wären. Alle angeforderten Unterlagen bezögen sich auf den Antragsteller sowie dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Eine solche Verpflichtung bestehe bereits dem Wortlaut nach ab Antragstellung, also vor dem Zeitpunkt der Leistungsbewilligung. Vorliegend sei auch nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner konkrete Daten zu Lieferanten oder Kunden angefordert und erfasst habe. Ferner habe der Antragsgegner ungeschwärzte Kontoauszüge bisher nicht angefordert. Der Antragsteller betreibe zudem ein Gewerbe und habe nach eigenen Angaben Ausgaben sowie Einnahmen. Kontoauszüge könnten jedenfalls nur dann geschwärzt eingereicht werden, sofern dies nicht leistungserhebliche Zahlungsausgänge betreffe (Verweis auf BSG, Urteil vom 14. Mai 2020 – B 14 AS 7/19 R –, juris Rn. 22 ff.). Schließlich sei eine besondere Eilbedürftigkeit nicht ersichtlich. Der Antragsteller beziehe Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch. Eine besondere Notlage sei mithin derzeit nicht ersichtlich.

Während der laufenden Beschwerdefrist hat der Antragsteller mit Schreiben vom 31. Juli 2021 in ganz ähnlicher Weise wie im Vormonat Kontoauszüge für die Zeit vom 30. Juni bis zum 27. Juli 2021 beim Beklagten eingereicht. Auf LA Bl. 133 ff. wird verwiesen. 

Der Antragsteller hat sodann am 1. August 2021 Beschwerde eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.

Im Verlauf des Verfahrens hat er, nachdem der Antragsgegner ihn mit Schreiben vom 10. August 2021 aufgefordert hatte, bis spätestens 20. August 2021 nachvollziehbare Nachweise zu seinem Einkommen aus dem Gewerbe einzureichen, behauptet, alle angeforderten Unterlagen lägen dem Antragsgegner vor. Er könne nichts dafür, wenn man beim Antragsgegner „die Firmensachlagen nicht richtig einordnen“ könne.

Am 12. August 2021 hat er beim Sozialgericht Marburg einen weiteren Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt mit dem Ziel, den Antragsgegner „anzuweisen, mir Leistungen nach dem SGB XII ab 01.09.2021 nach der geltenden Rechtslage zu bewilligen und ihn Termin gerecht auszuzahlen“. 

Der Antragsgegner hat dem Antragsteller sodann mit Bescheid vom 25. August 2021 vorläufig Hilfen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ab dem 1. September 2021 bis 30. Oktober 2021 in Höhe von monatlich 132,47 Euro bewilligt. Die Bewilligung sei vorläufig erfolgt, da das Einkommen des Antragstellers aus dem Gewerbe nicht abschließend beurteilt werden könne. Auf Bl. 78 ff. der Gerichtsakte wird Bezug genommen. 

Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller unter dem 27. August 2021 Widerspruch eingelegt und unter dem gleichen Datum beim Sozialgericht Marburg erneut um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht.

Zur Begründung im hiesigen Verfahren hat er sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Er habe allen seinen Kunden beziehungsweise Lieferanten seine persönliche Lage erklärt und sie, so wie es die DSGVO vorschreibe, gefragt, ob er ihren Namen dem Sozialamt nennen dürfe; alle hätten „nein“ gesagt. Was seine Firmeninterna betreffe, entscheide er alleine, weil er auch alleine hafte.

Er beantragt,

„den Beschluss S 9 SO 40/21 ER des SG Marburg vom 29. Juli 2021 aufzuheben den Rechtsmittelgegner zu verpflichten, seine Forderungen bezüglich der Firma zu überdenken und sich zukünftig an die DSGVO zu halten weil ich es ja auch muss“. 

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt den angegriffenen Beschluss sowie sein Vorgehen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Akte des Antragsgegners verwiesen. 

II.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Marburg   S 9 SO 40/21 ER – ist zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht hat den hier streitgegenständlichen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wegen der datenschutzrechtlichen Einwände des Antragstellers insbesondere hinsichtlich der Ermittlungstätigkeit des Antragsgegners wegen seiner gewerblichen Tätigkeit zu Recht abgelehnt.

Da die Beteiligten im Schwerpunkt um Fragen eines Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung streiten, ist der hiesige 6. Senat des Hessischen Landessozialgerichts für die Entscheidung zuständig, da diesem durch den Geschäftsverteilungsplan des Gerichts für das Jahr 2021 Eingänge nach § 81a und § 81b Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) zugewiesen sind.

1. Mit seinem Beschwerdeantrag, der – seinem Wortlaut nach sehr wenig konkret – darauf zielt, der Antragsgegner möge seine „Forderungen bezüglich der Firma [zu] überdenken“ und sich künftig an die Datenschutz-Grundverordnung halten, nimmt der Antragsteller den erstinstanzlich unter Ziffer 2 seines Antragsschriftsatzes vom 30. Juni 2021 formulierten Antrag auf. Der Antrag ist vor dem Hintergrund des Vorbringens des Antragstellers im hiesigen Verfahren und gegenüber dem Antragsgegner dahin zu verstehen, dass er damit (1.) erreichen will, dass der Antragsgegner Ermittlungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen seines Gewerbes unterlässt (möglicherweise abgesehen von der Vorlage der für Zeiten nach Beginn des Leistungsbezuges ergehenden Steuerbescheide und von Aufstellungen, die der Antragsteller entsprechend seinem Verständnis der datenschutzrechtlichen Vorgaben gestaltet), und (2.) allgemein den Antragsgegner auf die Einhaltung der Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung verpflichtet sehen will.

Dagegen hat der Antragsteller sein erstinstanzlich im Antragsschriftsatz unter Ziffer 1 formuliertes Begehren im Beschwerderechtszug nicht wiederholt. Es ist daher davon auszugehen, dass er diesen nicht weiterverfolgt. Das ist im Übrigen schon deswegen auch inhaltlich sachgerecht, weil dieser Antrag darauf gerichtet war, dass der Antragsgegner im Wesentlichen erst ab dem Beginn des Leistungsbezugs am 1. September 2021 „Forderungen“ an ihn stellen, sprich, ihn zur Angabe von Tatsachen und Vorlage von Unterlagen auffordern dürfe. Der Antrag hat sich daher am 1. September 2021 inhaltlich erledigt; für eine Feststellung für die Vergangenheit fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis. In der Sache beschränkt sich der Senat daher auf einen Verweis auf die Ausführungen des Sozialgerichts, das zu Recht festgehalten hat, dass die Mitwirkungsobliegenheiten nicht erst mit dem Leistungsbeginn, sondern bereits mit der Antragstellung einsetzen (vgl. ausdrkl. § 60 Abs. 1 SGB I). Das kann auch gar nicht anders sein, da existenzsichernde Leistungen grundsätzlich im Voraus zu erbringen sind, der Leistungsträger aber notwendig die für die Gewährung maßgeblichen Verhältnisse vor einer Bewilligung prüfen muss.

2. Mit diesem Inhalt ist die Beschwerde zulässig, insbesondere ist sie nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 in Verbindung mit § 143 SGG statthaft; die Vorgaben zu Frist und Form aus § 173 Satz 1 SGG sind eingehalten.

3. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die angegriffene Entscheidung des Sozialgerichts ist nicht zu beanstanden.

a) Soweit das Begehren des Antragstellers allgemein auf die Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung durch den Antragsgegner zielt, ist der Antrag, wie bereits das Sozialgericht ausgeführt hat, bei weitem zu allgemein gehalten, um zulässig sein zu können. 

Aus diesem Grunde besteht überdies bezüglich dieses Antrags kein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers, da sich seine Rechtsposition, wie ebenfalls das Sozialgericht bereits dargelegt hat, durch eine allgemeine Verpflichtung des Antragsgegners auf die Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung nicht verbessern würde. Diese ist auch ohne ausdrückliche gerichtliche Anordnung für den Antragsgegner verbindlich, was von diesem auch gar nicht in Frage gestellt wird. Ob der Antragsgegner ihre Vorgaben in einem konkreten Einzelfall einhält, ist durch einen allgemeinen gerichtlichen Ausspruch, wie ihn der Antragsteller einfordert, nicht zu sichern; vielmehr müsste dies gegebenenfalls in weiteren gerichtlichen Verfahren erst geklärt werden.

Überdies handelt es sich vorliegend um ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, so dass der Senat nur eine ihrem Charakter nach vorläufige Entscheidung treffen könnte. Eine Verbesserung seiner Rechtsposition kann der Antragsteller mit seinem allgemein auf die Einhaltung der Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung durch den Antragsgegner zielenden Antrag nicht erreichen.

b) Soweit sein Begehren konkreter dahin zu verstehen ist, dass der Antragsgegner Ermittlungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen seiner „Firma“ zu unterlassen habe, da er Grundsicherungsleistungen nur als Privatperson beantragt habe und Privatperson und „Firma“ zu unterscheiden seien, ist der Antrag ebenfalls unzulässig, jedenfalls aber unbegründet.

In der Hauptsache wäre das Rechtsschutzbegehren, das dem im hiesigen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutz verfolgten entspräche, in Form einer Unterlassungsklage oder einer Feststellungsklage denkbar, und zwar einerseits – bei einer Auslegung anhand der letztendlich verfolgten, erkennbar auf die Gewährung von Leistungen gerichteten Interessen – gerichtet auf die Feststellung, dass der Antragsgegner nicht berechtigt ist, wegen der Weigerung des Antragstellers, Auskünfte zu seiner „Firma“ zu geben, Leistungen ganz oder teilweise zu versagen oder abzulehnen, andererseits gerichtet unmittelbar auf Feststellung eines Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen im Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung oder das Unterlassen der vom Antragsteller als unzulässig angesehenen Ermittlungen.

aa) Soweit das Begehren zunächst als letztlich auf die Leistungserbringung zielend verstanden werden kann, spricht gegen die Zulässigkeit einer entsprechenden Klage und damit auch eines vorgelagerten Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz, dass es sich der Sache nach um einen Rechtsbehelf gegen eine der Sachentscheidung vorgelagerte Verfahrenshandlung des Antragsgegners handelte, die nach § 56 Satz 1 SGG regelmäßig nicht zulässig ist. Eine der in § 56 Satz 2 SGG vorgesehenen Ausnahmen liegt nicht vor, namentlich kann, wie bereits ausgeführt, die Anforderung von Informationen und Unterlagen nicht vollstreckt werden.

Auch allgemein ist wegen der Subsidiarität einer Feststellungsklage im Verhältnis zu einer unmittelbar auf die Leistung gerichteten Klage ein entsprechendes Feststellungsbegehren in der Regel unzulässig, sofern die Verweisung auf eine (Anfechtungs- und) Leistungsklage nicht ausnahmsweise unzumutbar ist – Entsprechendes muss für den einstweiligen Rechtsschutz gelten. Eine Unzumutbarkeit ist vorliegend nicht erkennbar, umso mehr als die Beteiligten sich bereits im Streit um die Gewährung höherer Leistungen befinden.

bb) Auch ein unmittelbar auf die Feststellung eines Verstoßes gegen eine datenschutzrechtliche Bestimmung oder das Unterlassen von Ermittlungen im Zusammenhang mit der gewerblichen Tätigkeit des Antragstellers gerichteter Rechtsbehelf ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im konkreten Fall nicht zulässig, jedenfalls aber nicht begründet.

(1.) Art. 79 Abs. 1 DSGVO sieht allerdings vor, dass jede betroffene Person unbeschadet eines verfügbaren verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs einschließlich des Rechts auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 77 DSGVO das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf hat, wenn sie der Ansicht ist, dass die ihr aufgrund dieser Verordnung zustehenden Rechte infolge einer nicht im Einklang mit dieser Verordnung stehenden Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten verletzt wurden. In Umsetzung dieser Vorgaben sieht § 81b Abs. 1 SGB X vor, dass für Klagen der betroffenen Person gegen einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter wegen eines Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen im Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung oder der darin enthaltenen Rechte der betroffenen Person bei der Verarbeitung von Sozialdaten im Zusammenhang mit einer Angelegenheit nach § 51 Absatz 1 und 2 SGG der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet ist. In der Hauptsache ist in diesem Fall vielfach eine Unterlassungs-, aber gegebenenfalls auch eine Feststellungsklage denkbar (vgl. nur Leopold, Datenschutzrechtsbehelfe nach der DS-GVO und §§ 81a, 81b SGB X, ZESAR 2018, 326, 331; Bieresborn, in: Schütze, SGB X – Kommentar, 9. Aufl. 2020, § 81b Rn. 17). Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kommt daher jedenfalls grundsätzlich ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Betracht (vgl. nur Keller, in: Meyer-Ladewig u.a., SGG – Kommentar, 13. Aufl. 2020, § 86b Rn. 26).

(2.) Allerdings fehlt es dem Antragsteller im konkreten Fall am Rechtsschutzbedürfnis für ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wie das hiesige. 

Soweit es nämlich um Rechtsschutz unmittelbar gegen entsprechende Anfragen der Behörde und den damit drohenden Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen geht, ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der Antragsteller gerichtlicher Hilfe bedürfte. Bei den Anfragen handelt es sich um die Konkretisierung der Mitwirkungsobliegenheiten des Antragstellers, wie sie namentlich in § 60 SGB I normiert sind. Eine selbständig durchsetzbare Pflicht zu deren Beantwortung besteht nicht. Der Antragsteller kann die Anfragen also schlicht gar nicht oder unvollständig beantworten, wie er dies auch getan hat, ohne dass der Antragsgegner die (vollständige) Beantwortung der Fragen oder die Vorlage von Unterlagen als solche erzwingen könnte. 

Daran können auch die europarechtlichen Vorgaben und ihre Umsetzung in § 81b SGB X nach Auffassung des Senats nichts ändern. Dabei ist von vergleichsweise geringer Bedeutung, dass Art. 79 Abs. 1 DSGVO seinem Wortlaut nach (effektiven) Rechtsschutz gegen eine schon stattgehabte Verletzung der durch die Verordnung konstituierten Rechte fordert („rights … have been infringed“; „droits … ont été violés“; „Rechte … verletzt wurden“); vielmehr wird man mit Blick auf den Grundsatz der Effektivität des zu gewährenden Rechtsschutzes (vgl. in diesem Zusammenhang: Mundil, in: BeckOK Datenschutzrecht, Art. 79 DSGVO – Stand: 1. Februar 2020 – Rn. 14) annehmen können, dass diesem unter Umständen nur durch vorbeugenden Rechtsschutz genügt werden kann (vgl. Martini, in: Paal/Pauly, DS-GVO – BDSG, 3. Aufl. 2021, Art. 79 DSGVO Rn. 17).

Allerdings ist vorliegend nicht zu sehen, dass es unmittelbar die datenschutzrechtlichen Auswirkungen sind, die hier ein vorbeugendes Tätigwerden im einstweiligen Rechtsschutz notwendig werden ließen, und noch weniger, dass damit der drohenden Entstehung wesentlicher Nachteile wirksam begegnet werden könnte, nachdem diese sich nach Auffassung des Senats (nur) aus mittelbaren Auswirkungen der nach Auffassung des Antragsgegners unzureichenden Mitwirkung, nämlich einer daran anknüpfenden Ablehnung oder Versagung von Leistungen, ergeben. Gegen diese kann (und muss) sich der Antragsteller aber unmittelbar zur Wehr setzen (und tut dies auch). Eine Verbesserung seiner diesbezüglichen Rechtsposition wäre mit einem Erfolg im hiesigen Verfahren nicht verbunden: Das zeigt sich schon daran, dass mit einer noch dazu vorläufigen Entscheidung des Senats, der Antragsgegner möge „seine Forderungen“ (auf Auskunft) gegenüber dem Antragsteller überdenken, keineswegs dessen (und sei es auch nur vorläufige) Pflicht zur Erbringung höherer Leistungen feststände.

(3.) Der Antragsteller könnte aber auch dann im hiesigen Verfahren keinen Erfolg haben, wenn man dies mit Blick auf Art. 79 Abs. 1 DSGVO anders sehen und einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz unmittelbar mit Bezug auf die Ermittlungstätigkeit des Antragsgegners für zulässig erachten sollte.

Jedenfalls nämlich kann der Antragsteller in der Sache mit seinem Begehren keinen Erfolg haben. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung – die vorliegend in Form einer sogenannten Sicherungsanordnung nach § 86b Abs. 1 SGG zu ergehen hätte, weil der Antragsteller auf vorbeugenden Rechtsschutz beziehungsweise ein Unterlassen zielt (vgl. nochmals Keller, in: Meyer-Ladewig u.a., SGG – Kommentar, 12. Aufl. 2017, § 86b Rn. 25a) – liegen nicht vor. Es fehlt an einem Anordnungsanspruch, also einem zu sichernden Recht, das glaubhaft zu machen wäre (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Zivilprozessordnung).

Nach Auffassung des Senats ist jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass vorliegend eine Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen durch die verlangten Auskünfte droht. Namentlich gilt dies für die vom Antragsteller beanstandete Ermittlungstätigkeit zu seiner gewerblichen Tätigkeit, und zwar jedenfalls in der Allgemeinheit, in der der Antragsteller vorliegend auf ein Unterlassen entsprechender Feststellungen zielt.

Das folgt schon daraus, dass die „Firma“ des Antragstellers rechtlich nicht verselbständigt ist, wobei nicht einmal erkennbar ist, dass eine Firma im Rechtssinne, also ein Handelsname eines (einzel-)kaufmännisch geführten Gewerbes (vgl. § 17 Abs. 1 Handelsgesetzbuch), gegeben wäre. Alle Einnahmen der „Firma“ sind – ungeachtet möglicher steuerlicher Buchführungspflichten und „Trennungsnotwendigkeiten“ – unmittelbar Einnahmen des Antragstellers, alle Ausgaben der „Firma“ unmittelbar Ausgaben des Antragstellers; eine von der „Firma“ rechtlich unterscheidbare Privatperson existiert im Rechtsverkehr nicht. Insbesondere kann der Antragsteller nicht bedarfsabhängige Leistungen „nur als Privatperson“ in Anspruch nehmen und durch die Zuordnung von Einkommen und Vermögen zur „Firma“ die für die Hilfebedürftigkeit relevanten wirtschaftlichen Verhältnisse letztlich nach seinen eigenen Vorstellungen steuern. Vor diesem Hintergrund sind vielmehr die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers, (auch) soweit sie sich aus seiner kleingewerblichen Tätigkeit ergeben, von unmittelbarer Relevanz für seine Hilfebedürftigkeit und damit für seinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung dem Grunde und der Höhe nach (vgl. zum Einsatz von Einkommen und Vermögen § 43 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe – [SGB XII]). Daher können und müssen sich die Ermittlungen des Antragsgegners zu den Leistungsvoraussetzungen notwendig auch auf die gewerbliche Tätigkeit des Antragstellers erstrecken.

Damit ist nicht zwingend gesagt, dass es bei einem berechtigten Interesse, etwa im Hinblick auf die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen eines Kunden oder Lieferanten, im Einzelfall denkbar sein kann, bestimmte Daten zu anonymisieren; das ändert jedoch nichts daran, dass die vom Antragsteller zur Verfügung zu stellenden Informationen über seine gewerbliche Tätigkeit so konkret, präzise und nachprüfbar sein müssen, dass sich der Antragsgegner vom Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen überzeugen kann; datenschutzrechtliche Gründe stehen entsprechenden Ermittlungen grundsätzlich nicht im Wege.

Im Übrigen hat der Antragsteller nicht ansatzweise dargetan, welche vom Antragsgegner konkret angefragten Informationen er aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht zur Verfügung stellen könne, sondern sich nur ganz allgemein auf die Datenschutz-Grundverordnung und die behauptete Ablehnung seiner Geschäftspartner berufen, dem Antragsgegner gegenüber namentlich genannt zu werden. Dies ist schon deswegen nicht ausreichend, weil die Datenschutz-Grundverordnung in ihrem Art. 23 Abs. 1 Buchst. e) Beschränkungen der durch sie konstituierten Rechte und Pflichten vorsieht, sofern eine solche Beschränkung den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten beachtet und in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme darstellt, die den Schutz (sonstiger) wichtiger Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats, insbesondere eines wichtigen wirtschaftlichen oder finanziellen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats unter anderem im Bereich der sozialen Sicherheit, sicherstellt. Gerade darum aber handelt es sich, wenn bei steuerfinanzierten bedarfsabhängigen Leistungen zu klären ist, ob der Betroffene hilfebedürftig ist oder aus einer (selbständigen) Tätigkeit Einkommen erzielt, das geeignet ist, seinen Bedarf ganz oder teilweise zu decken.

Der Versuch des Antragstellers, seine gewerbliche Tätigkeit mehr oder weniger vollständig den Feststellungen des Antragsgegners zu entziehen, kann vor diesem Hintergrund keinen Erfolg haben. Nachdem der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz im hiesigen Verfahren ganz allgemein auf Abwehr von Anfragen und Ermittlungen des Antragsgegners zur selbständigen Tätigkeit zielt und er insoweit allenfalls wenige Ausnahmen wie die nachträgliche Einreichung des Steuerbescheides zugestehen will, ist im hiesigen Verfahren nicht zu entscheiden, ob und unter welchen Umständen im Einzelfall eine Anonymisierung oder Ähnliches zulässig und (datenschutzrechtlich mit Blick auf die Geschäftspartner des Antragstellers geboten) sein kann. 

Ergänzend verweist der Senat schließlich auf die Ausführungen des Sozialgerichts zum Fehlen eines Anordnungsanspruchs (Seite 4 und 5 der angegriffenen Entscheidung), die er sich nach Überprüfung zu eigen macht. 

4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.

Rechtskraft
Aus
Saved