L 6 AS 358/21 B ER

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
1. Instanz
SG Darmstadt (HES)
Aktenzeichen
S 19 AS 222/21 ER
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 6 AS 358/21 B ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze

Zu den Leistungen an Auszubildende (§ 27 Abs. 3 SGB II) und dem Anspruch auf Freie Förderung (§ 16f SGB II) im einstweiligen Rechtsschutz.

I.    Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Darmstadt vom 24. Juni 2021 wird zurückgewiesen.

II.    Die Beteiligten haben einander auch für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

III.    Der Antrag des Beschwerdeführers, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B., B-Stadt, zu gewähren, wird abgelehnt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes um Ansprüche des Antragstellers auf laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) sowie auf Förderung des von ihm beabsichtigten Studiums durch den Antragsgegner.

Der 1976 geborene Antragsteller ist nigerianischer Staatsbürger und verfügt über eine Niederlassungserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland, wo er seit dem Jahre 2007 lebt. Er erhielt seit längerem Arbeitslosengeld II von Seiten des Antragsgegners, bis Februar 2019 in Bedarfsgemeinschaft mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen drei Kindern, ab März 2019 alleine, da die Eheleute nach ihren Angaben dauerhaft getrennt lebten. Allerdings wohnte (und wohnt) der Antragsteller weiterhin in einer von seinem Schwiegervater angemieteten Wohnung unter der gleichen Adresse wie seine Ehefrau und die Kinder. Seit dem 15. Juni 2021 geht der Antragsgegner wieder von einer Bedarfsgemeinschaft aus.

Der Antragsteller verfügt über einen in Nigeria an der University of Uyo erworbenen Studienabschluss als „Bachelor of Science in Accounting“ vom 14. Oktober 1998, der aber in Deutschland bislang nicht anerkannt wurde. In Deutschland absolvierte er von 2016 bis 2019 eine Ausbildung als KFZ-Mechatroniker. Allerdings wurde ihm mit Bescheid der Handwerkskammer C-Stadt vom 27. Februar 2021 über das Ergebnis der zweiten Wiederholungsprüfung der Gesellenprüfung mitgeteilt, dass er diese und somit die Gesellenprüfung endgültig nicht bestanden habe. Nach einem Gutachten des medizinischen Dienstes des Antragsgegners vom 21. Februar 2021 kann der Antragsteller für einen Zeitraum von voraussichtlich bis zu sechs Monaten nur drei bis unter sechs Stunden täglich arbeiten; hinzu kommen qualitative Leistungseinschränkungen, insbesondere auf überwiegend leichte Arbeiten.

Nachdem ihm der Antragsgegner zuletzt Arbeitslosengeld II bis 31. März 2021 bewilligt hatte, beantragte der Antragsteller unter dem 1. März 2021 die Weiterbewilligung von Leistungen für die Folgezeit. Mit Schreiben vom gleichen Tag teilte er dem Antragsgegner mit, dass er zum 1. April 2021 ein Studium an der Hochschule der Wirtschaft für Management (HdWM) in C-Stadt aufnehmen wolle, und beantragte hierfür die „Genehmigung“. Das Studium sei möglich, weil dort sein in Nigeria erworbener Studienabschluss anerkannt werde. Für das englischsprachige Studium zum „Master of Arts – Business Management“ werde eine Studiengebühr von 650,- Euro monatlich fällig. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 86 der digitalen Verwaltungsakte des Antragsgegners (va.xxx.xxx_xxxxx1_band 2 von 2 – im Folgenden: VA 2/2 –) Bezug genommen.

Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache bei dem Antragsgegner am Folgetag erklärte der Antragsteller nach einem durch den Antragsgegner zu dem Gespräch gefertigten Vermerk, dass er beabsichtige, das Studium durch Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAFöG) zu finanzieren. In dem Termin wurden Förderungsmöglichkeiten wie die Erteilung eines Bildungsgutscheins oder eine freie Förderung erörtert. Der Inhalt des Gesprächs im Einzelnen ist zwischen den Beteiligten streitig. Eine schriftliche Zusicherung einer künftigen Förderung erfolgte nicht. Auf VA 2/2 Bl. 11 f. wird verwiesen. 

Der Antragsteller legte anschließend bereits unterzeichnete Studienverträge mit der HdWM vor, wonach er ab dem 1. April 2021 einen ein Semester dauernden Vorkurs für den Masterstudiengang besuchen und den Masterstudiengang selbst ab 1. Oktober 2021 an der HdWM absolvieren werde. Auf VA 2/2 Bl. 56 ff. wird Bezug genommen. Mit Schreiben vom 21. März 2021 teilte er dem Antragsgegner unter anderem mit, Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz beantragt zu haben. In einem weiteren persönlichen Gespräch der Beteiligten am 25. März 2021 wurden erneut Förderungsmöglichkeiten erörtert; allerdings wies der Antragsgegner den Antragsteller nach dem zu dem Gespräch gefertigten Vermerk bereits darauf hin, dass eine Förderung des Studiums nicht möglich sei. Auf Nachfrage erklärte der Antragsteller, dass er beabsichtige, das Studium dennoch aufzunehmen. Insoweit wird wegen weiterer Einzelheiten auf VA 2/2 Bl. 9 f. Bezug genommen.

Nach Anhörung durch Schreiben bereits vom 11. März 2021 (VA 2/2 Bl. 132) und weiterer Korrespondenz lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 30. März 2021 den Antrag „auf Gewährung eines Bildungsgutscheins“ für die Kosten für das Studium ab. Mit einem Bildungsgutschein könne die Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildung gemäß § 16 SGB II in Verbindung mit § 81 Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung – (SGB III), welche die Chancen auf eine berufliche (Wieder )Eingliederung erhöhe, gefördert werden. Die Förderung setze voraus, dass der Bildungsträger und die gewählte Maßnahme nach der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) zertifiziert seien. Das sei hier nicht der Fall. Auch die Gewährung einer freien Leistung zur Eingliederung in Arbeit nach § 16f SGB II, über die er, der Antragsgegner, nach Ermessen zu entscheiden habe, sei abzulehnen. Hierzu verwies der Antragsgegner auf den Grundsatz des Forderns aus § 2 SGB II und hob die nach seiner Auffassung unzureichende Mitwirkung des Antragstellers an früheren Maßnahmen zur Wiedereingliederung in Arbeit hervor. Außerdem verwies er auf wirtschaftliche Faktoren und die Kosten des Studiums. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Bescheid des Antragsgegners vom 30. März 2021 (VA 2/2 S. 5 ff.) Bezug genommen. 

Am gleichen Tag kündigte der Antragsgegner überdies an, dass er beabsichtige, den Antrag des Antragstellers auf Weiterbewilligung von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch abzulehnen. Da der Antragsteller ab dem 1. April 2021 eine dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz aufnehme, bestehe kein Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch mehr. Eine der gesetzlich geregelten Ausnahmen hiervon greife nicht. Auch seien keine Leistungen an Auszubildende zu erbringen.

Am 14. April 2021 lehnte das Studierendenwerk C-Stadt den Antrag des Antragstellers auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz mit der Begründung ab, er überschreite die Altersgrenze von 35 Jahren und es liege keine der Ausnahmen hierzu nach § 10 Abs. 3 Satz 2 BAföG vor. 

Am 20. April 2021 legte der Antragsteller Widerspruch gegen den Bescheid vom 30. März 2021 ein. Zur Begründung führte er insbesondere aus, die für ihn zuständige Mitarbeiterin des Antragsgegners habe ihm im persönlichen Gespräch vom 2. März 2021 die Förderung des Studiums gemäß § 16f SGB II in Aussicht gestellt unter der Voraussetzung, dass der medizinische Dienst seine gesundheitlichen Einschränkungen bestätige. Dies sei nachfolgend geschehen. Er habe das Studium nur aufgenommen, weil die Mitarbeiterin des Antragsgegners ihm erklärt habe, dass in diesem Fall eine freie Förderung machbar sei. Plötzlich sei davon keine Rede mehr. Das Studium sei die wirtschaftlichste Möglichkeit, ihn einzugliedern. Er habe sich im Übrigen intensiv um Arbeit bemüht und, solange ihm das körperlich möglich gewesen sei, auch als ungelernter Hilfsarbeiter, meistens über Leihfirmen, gearbeitet. Der Antragsgegner bemängele daher zu Unrecht, dass er nicht ausreichend mitgewirkt habe. 

Bereits zuvor – am 1. April 2021 – hatte der Antragsteller beim Sozialgericht Darmstadt einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Auf Bitte um Klarstellung seitens des Gerichts hat er mit Schriftsatz vom 10. April 2021 erklärt, dass er sowohl die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als auch die Förderung seines Studiums begehre.

Im Verlauf des Verfahrens hat der Antragsteller den Studienvertrag mit der HdWM gekündigt und ist zum 14. oder 15. Juni 2021 exmatrikuliert worden. Allerdings hat die Hochschule auf Anfrage des Antragsgegners diesem gegenüber bestätigt, dass der Antragsteller ab 1. Oktober 2021 wieder eingeschrieben werden wolle; dies erfolge nach Zahlung der Gebührenrückstände.

Zur Begründung seines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz hat der Antragsteller im Wesentlichen geltend gemacht, die Anerkennung seines nigerianischen Studienabschlusses in Deutschland sei sehr zeitaufwändig, dauere mehrere Monate und sei wenig erfolgversprechend; zudem sei es derzeit wegen der Covid-19-Pandemie schwierig, die Unterlagen aus Nigeria zu erlangen. Da die HdWM seine Vorbildung ohne förmliche Anerkennung akzeptiere, könne er dort in zwei Jahren einen auch in Deutschland anerkannten Masterabschluss erreichen. Das sei die effizienteste und kostengünstigste Möglichkeit für ihn, eine anerkannte Ausbildung zu erlangen und sich in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Wegen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien ihm Hilfstätigkeiten, wie er sie in der Vergangenheit ausgeübt habe, nicht mehr möglich. Das Coaching, das ihm das Jobcenter anbiete, sei sinnlos, da er trotzdem ungelernter Arbeiter bleibe und sich seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt dadurch nicht verbesserten. Er werde deshalb auf absehbare Zeit von Leistungen der Grundsicherung abhängig bleiben, was durch das Studium vermieden werden könne und damit auch für den Staat die kostengünstigste Alternative darstelle. Eine dauerhafte Abhängigkeit vom Jobcenter wolle er vermeiden. Das von ihm aufgenommene Studium sei eine schulische Ausbildung und deshalb förderungsfähig. Außerdem sei bei ihm ein Härtefall gegeben: Das Studium sei für seine Eingliederung ins Erwerbsleben zwingend erforderlich, die Nichtgewährung der Leistungen stelle deshalb eine besondere Härte dar. Der Antragsteller hat weiter vorgetragen, die Verweigerung der Leistungen durch den Antragsgegner sei aus rassistischen Gründen erfolgt, insgesamt sei das Verhalten der Mitarbeiter des Jobcenters mutwillig und sachlich unbegründet. Die Entscheidung sei auch eilbedürftig, da er völlig mittellos sei.

Das Sozialgericht hat den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz durch den angegriffenen Beschluss vom 24. Juni 2021 abgelehnt. 

Zur Begründung hat das Gericht namentlich ausgeführt, das Begehren des Antragstellers sei dahin auszulegen, dass er im Wege einstweiliger Anordnung einerseits die Verpflichtung des Antragsgegners begehre, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch zu erbringen, und andererseits die Verpflichtung des Antragsgegners, sein Studium durch einen Bildungsgutschein oder im Wege freier Förderung zu fördern. Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung seien zulässig, jedoch unbegründet. Der Antragsteller habe weder für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts noch für die Förderung seiner Ausbildung einen Anordnungsanspruch gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht.

Seitdem er am 1. April 2021 das Studium an der HdWM aufgenommen habe, sei er von den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift hätten Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig sei, über die Leistungen nach § 27 SGB II hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. 

Bei der vom Antragsteller besuchten Hochschule handele es sich um eine Ausbildungsstätte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BAföG, welche dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildungen anbiete. Hierzu gehöre auch das vom Antragsteller betriebene Studium. Ob die Ausbildung im konkreten Fall nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gefördert werde, sei im Rahmen des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II irrelevant. Die Vorschrift stelle auf die grundsätzliche Förderungsfähigkeit der Ausbildung ab und nicht auf die konkrete Förderung eines einzelnen Auszubildenden (Verweis auf BSG, Urteil vom 6. September 2007 – B 14/7b AS 36/06 R –, Rn. 18).

Es liege auch keine der in § 7 Abs. 6 SGB II normierten Rückausnahmen vor. § 7 Abs. 6 Nr. 1 SGB II in Verbindung § 2 Abs. 1a BAföG sowie § 7 Abs. 6 Nr. 3 SGB II seien vorliegend nicht einschlägig, da es sich bei der HdWM nicht um eine weiterführende allgemeinbildende Schule oder Berufsfachschule beziehungsweise Abendhauptschule, Abendrealschule oder Abendgymnasium handele. Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II seien ebenso wenig erfüllt. Eine Bedarfsbemessung nach § 12 BAföG (Bedarf für Schüler) scheide schon aufgrund der vom Antragsteller besuchten Bildungseinrichtung aus. Sein Bedarf richte sich vielmehr nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2 BAföG, da er eine Hochschule besuche. Der Antragsteller sei zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer auch nicht wegen Aufgabe seines Studiums erneut leistungsberechtigt geworden. Er habe weder die behauptete Bitte um „vorläufige Exmatrikulation“ noch eine Aufgabe des Studiums nachgewiesen. 

Der Antragsteller habe auch nicht einen Anspruch auf (darlehensweise) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes aufgrund von § 27 SGB II glaubhaft gemacht. Leistungen nach § 27 Abs. 2 SGB II (Mehrbedarfe), die solchen nach § 27 Abs. 3 Satz 1 SGB II vorgingen, mache er nicht geltend. Aber auch ein Fall nach § 27 Abs. 3 SGB II liege nicht vor, da der Leistungsausschluss im konkreten Einzelfall des Antragstellers keine besondere Härte bedeute. Nach § 27 Abs. 3 SGB II könnten Leistungen für Regelbedarfe, den Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7 SGB II, Bedarfe für Unterkunft und Heizung, Bedarfe für Bildung und Teilhabe und notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Darlehen erbracht werden, sofern der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II eine besondere Härte bedeute. Eine solche sei auch anzunehmen, wenn Auszubildenden, deren Bedarf sich nach § 12 oder § 13 Abs. 1 Nr. 1 BAföG bemesse, aufgrund von § 10 Abs. 3 BAföG keine Leistungen zustünden, diese Ausbildung im Einzelfall für die Eingliederung der oder des Auszubildenden in das Erwerbsleben zwingend erforderlich sei und ohne die Erbringung von Leistungen zum Lebensunterhalt der Abbruch der Ausbildung drohe; in diesem Fall seien Leistungen als Zuschuss zu erbringen. 

Der in § 27 Abs. 3 Satz 2 SGB II geschilderte Fall liege nicht vor. Aber auch nach § 27 Abs. 3 Satz 1 SGB II sei im Fall des Antragstellers eine besondere Härte nicht gegeben. Der Begriff der „besonderen Härte“ sei ein unbestimmter Rechtsbegriff, der einer vollen gerichtlichen Prüfung zugänglich sei. Zur Annahme einer besonderen Härte sei erforderlich, dass die Folgen des Leistungsausschlusses über das Maß hinausgingen, das üblicherweise mit der Versagung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für Auszubildende einhergehe. Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes für Auszubildende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch müsse auf absolute Ausnahmefälle beschränkt bleiben (Vereis auf BSG, Urteil vom 6. September 2007   B 14/7 b AS 28/06 R –, Rn. 26; Lauterbach, in: Gagel, SGB II / SGB III, Werkstand: 81. EL März 2021, § 27 SGB II Rn. 12). Das Recht der Grundsicherung solle nach wie vor nicht dazu dienen, durch Sicherstellung des allgemeinen Lebensunterhaltes das Betreiben einer dem Grunde nach nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähigen Ausbildung zu ermöglichen. Soweit der Bedarf nach Hilfe zum Lebensunterhalt durch die Ausbildung entstehe, unterfalle das grundsätzlich nicht dem Anwendungsbereich des Sozialgesetzbuches Zweites Buch. Zielrichtung der durch diese vorgesehenen Leistungen sei die Beseitigung der Hilfebedürftigkeit durch Erwerbstätigkeit, § 1 Abs. 2 Satz 1 SGB II. Aus diesem gesetzgeberischen Zweck folge, dass allein die Tatsache, dass eine Ausbildung wegen fehlender Förderung nicht fortgeführt werden könne, noch keinen Härtefall darstelle. Wenn in solchen Fällen Ausbildungskosten nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch übernommen würden, entstünde ein eklatantes Ungleichgewicht zur Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, bei der die Leistungen insgesamt pauschaliert seien. Die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch richteten sich dagegen nach dem Bedarf des Leistungsberechtigten. Die Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch an Personen, die eine dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung absolvierten, die Voraussetzungen der Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz aber nicht erfüllten, führte daher zu einer ungerechtfertigten Privilegierung dieser Personen. Sie bekämen Leistungen entsprechend ihres Bedarfes, die nicht [in gleicher Weise] pauschaliert seien, und damit im Zweifel mehr Förderung als Leistungsberechtigte nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (Verweis auf BSG, Urteil vom 6. September 2007 – B 14/7b AS 28/06 R –, Rn. 31). Nur wenn im Einzelfall besondere Umstände vorlägen, die es als unzumutbar erscheinen ließen, dem Hilfebedürftigen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu verweigern, komme ein besonderer Härtefall in Betracht (Verweis auf BSG, Urteil vom 6. September 2007 – B 14/7b AS 28/06 R –, Rn. 36 f.).

Ausgehend hiervon sei ein besonderer Härtefall in folgenden Konstellationen anzunehmen und in der Rechtsprechung anerkannt: (1.) wenn wegen einer Ausbildungssituation Hilfebedarf entstanden sei, der nicht durch Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder Berufsausbildungsbeihilfe gedeckt werden könne, und deswegen begründeter Anlass für die Annahme bestehe, die vor dem Abschluss stehende Ausbildung werde nicht beendet mit dem drohenden Risiko zukünftiger Erwerbslosigkeit; (2.) wenn die bereits weit fortgeschrittene und bisher kontinuierlich betriebene Ausbildung auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalls wegen einer Behinderung oder Krankheit gefährdet sei; (3.) wenn objektiv belegbar eine nach den Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes förderungsfähige Ausbildung die einzige Zugangsmöglichkeit zum Arbeitsmarkt darstelle, also der Berufsabschluss nicht auf andere Weise, insbesondere durch eine Maßnahme der beruflichen Weiterbildung, erreichbar sei. (Verweis auf Söhngen, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 27 – Stand: 5. Januar 2021 –, Rn. 31 m. w. Nw.).

Nach diesen Kriterien sei vorliegend eine besondere Härte nicht gegeben. Der Antragsteller habe noch nicht den Großteil des angestrebten Studiums absolviert, vielmehr stehe er noch ganz am Anfang des Studiums und absolviere gerade den ein Semester dauernden Vorkurs. Es liege auch keine absolute Ausnahmesituation vor, in der das angestrebte Studium bei objektiver Betrachtung die einzige Chance des Antragstellers sei, Zugang zum Erwerbsleben zu erlangen. Es bestünden andere Möglichkeiten, ihn in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Das sei bereits daran ersichtlich, dass der Antragsteller in der Vergangenheit verschiedene Tätigkeiten ausgeführt habe und zuletzt eine Ausbildung zum Kfz-Mechatroniker absolviert habe. Nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch bestehe kein Anspruch auf bestmögliche Qualifizierung, sondern gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 SGB II sollten vorrangig Maßnahmen eingesetzt werden, die die unmittelbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ermöglichten. Eine Integration des Antragstellers in den Arbeitsmarkt wäre dem Grunde nach möglich, nach dem Gutachten des amtsärztlichen Dienstes sei auch seine gesundheitliche Beeinträchtigung nur vorübergehend, es sei von voraussichtlich sechs Monaten ausgegangen worden. Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf Finanzierung einer Ausbildung, die ihm potentiell einen höheren oder höchstmöglichen Verdienst ermöglichen würde, ihm sei die Aufnahme jeglicher Arbeit unter den Voraussetzungen des § 10 SGB II zumutbar. Andere Gründe, die die Annahme einer besonderen Härte rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich.

Der Antragsteller habe des Weiteren auch einen Anspruch auf die Förderung seines Studiums an der HdWM und damit auch insoweit einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Es lägen weder die Voraussetzungen der Förderung einer beruflichen Weiterbildung gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB II in Verbindung mit § 81 SGB III vor noch könne eine freie Förderung gemäß § 16f SGB II oder anderer Vorschriften des Sozialgesetzbuches Zweites Buch erfolgen.
Eine Förderung durch einen Bildungsgutschein nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB II in Verbindung mit § 81 SGB III scheide aus, da die HdWM kein gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III für die Förderung zugelassener Träger sei.

Auch auf eine freie Förderung gemäß § 16f SGB II bestehe kein Anspruch. Nach Überzeugung der Kammer lägen schon die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm nicht vor. Aus § 16f Abs. 2 SGB II ergebe sich ein Umgehungs- und Aufstockungsverbot zu den gesetzlichen Leistungen und damit insoweit ein Nachrangverhältnis, als eine freie Förderung ausscheide, soweit bestimmte Leistungsbereiche speziell geregelt seien. Dies sei hier mit den Regelungen über die Weiterbildung (§ 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB II i.V.m. § 81 SGB III) der Fall. Deren Voraussetzungen, insbesondere gerade die Anforderungen an den Bildungsträger, dürften nach Auffassung der Kammer nicht durch die Anwendung des § 16f SGB II umgangen werden. 

Im Übrigen sehe § 16f SGB II auf der Rechtsfolgenseite eine Ermessensentscheidung des Antragsgegners vor. Um einen Anspruch auf Förderung geltend machen zu können, müsste dieses Ermessen zu Gunsten des Antragstellers auf Null reduziert sein, mithin einem gesetzlichen Anspruch gleichzustellen sein. Dies sei nicht ersichtlich. Dem stehe schon die auch im Rahmen der freien Förderung zu beachtende Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 3 SGB II entgegen, wonach vorrangig Maßnahmen einzusetzen seien, die die unmittelbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ermöglichten. Daran ändere im Fall des Antragstellers auch die Regelung des § 3 Abs. 2 Satz 2 SGB II nichts, wonach bei fehlendem Berufsabschluss insbesondere die Möglichkeiten zur Vermittlung in eine Ausbildung zu nutzen seien. Denn dies sei beim Antragsteller mit der Ausbildung zum Mechatroniker bereits (erfolglos) geschehen. Zudem verfüge der Antragsteller nach seinem eigenen Vortrag über einen (noch nicht anerkannten) Bildungsabschluss. Weiter seien auch hier der Grundsatz von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 3 Abs. 1 Satz 4 SGB II) und der Nachranggrundsatz (§ 5 Abs. 1 SGB II) zu beachten, aus denen folge, dass Leistungen nicht erbracht werden dürften, wenn sie dem Grunde nach von anderen Leistungsträgern (hier: BAföG-Träger) zu finanzieren seien (Verweis auf Harks, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 16f – Stand: 1. März 2020 – Rn. 12).

Hinzu kämen die Ausführungen des Antragsgegners im Bescheid vom 30. März 2021. Dort habe dieser ausführliche Ermessenserwägungen angestellt. In diesem Rahmen habe er einerseits auf den Grundsatz des Forderns gemäß § 2 SGB II abgestellt und ausgeführt, dass und wann der Antragsteller an Maßnahmen zur Wiedereingliederung in Arbeit nicht aktiv mitgewirkt habe. Daneben habe der Antragsgegner auf den wirtschaftlichen Faktor und die erheblichen Kosten des Studiums an der HdWM abgehoben. 

Letztlich könne sich der Antragsteller im Rahmen der Ermessensausübung des Antragsgegners auch nicht auf eine durch diesen abgegebene Zusicherung hinsichtlich der Förderung berufen. Eine solche wäre jedenfalls im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen. Gäbe es eine schriftliche Zusicherung, wäre sogar der Anwendungsbereich des § 34 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) eröffnet. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB X bedürfe allerdings eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Eine solche schriftliche Zusage existiere jedoch unstreitig nicht. Aber auch eine mündliche Zusage der Förderung des Studiums sei objektiv nicht gegeben. Hier behaupte der Antragsteller dies selbst nicht. Ihm sei lediglich eine entsprechende Prüfung der Förderungsmöglichkeit zugesagt worden, was allein der Antragsteller so ausgelegt habe, dass sodann eine Förderung erfolgen werde. Dies genüge dem Charakter einer Zusicherung nicht. All dies stehe einer Ermessensreduktion entgegen.

Weitere Anspruchsgrundlagen, aufgrund derer der Antragsteller die Förderung seines Studiums beanspruchen könne, seien nicht ersichtlich.

Da kein Anordnungsanspruch für die von ihm begehrten einstweiligen Anordnungen bestehe, sei unerheblich, ob ein Anordnungsgrund vorliege.

Während der laufenden Beschwerdefrist hat der Antragsgegner zunächst am 29. Juni 2021 einen Bescheid erteilt, mit dem er den Weiterbewilligungsantrag des Antragstellers hinsichtlich der laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt – wobei dieser zudem mit Eingang beim Antragsgegner am 7. Juni 2021 einen weiteren Antrag gestellt hatte – für die Zeit vom 1. April 2021 bis zum 14. Juni 2021 abgelehnt hat. Für die Zeit ab der Exmatrikulation des Antragstellers ergehe eine gesonderte Entscheidung. Zur Begründung hat der Antragsgegner insbesondere darauf verwiesen, der Antragsteller habe als Student bis zu seiner Exmatrikulation dem Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 SGB II unterlegen; die Ausnahmeregelung des § 7 Abs. 6 SGB II finde seinem Fall keine Anwendung. Er habe auch keinen Anspruch auf Leistungen nach § 27 Abs. 3 SGB II. Eine besondere Härte des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 5 SGB II liege nicht vor, insbesondere da das Studium erst am 1. April 2021 begonnen habe und der Antragsteller erst am Anfang der Ausbildung gestanden habe. Die Aufnahme des Studiums sei im Übrigen für die Integration des Antragstellers in den ersten Arbeitsmarkt nicht zwingend notwendig und zwischenzeitlich auch wieder beendet.

Am 6. Juli 2021 hat der Antragsgegner einen weiteren Bescheid erteilt, mit dem er zu Gunsten des Antragstellers, seiner Ehefrau und der gemeinsamen Kinder vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter der Annahme einer zwischen ihnen bestehenden Bedarfsgemeinschaft bewilligt hat, und zwar in Höhe von insgesamt 1.719,79 Euro für Juni 2021 und 1.734,- Euro für Juli 2021. Zur Begründung hat er auf eine Änderung der Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft ab 15. Juni 2021 – durch die Aufnahme des Antragstellers in die Bedarfsgemeinschaft seiner Ehefrau und der Kinder – und den Wegfall des Mehrbedarfs für Alleinerziehung ab 1. Juli 2021 verwiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 82 ff. der elektronischen Verwaltungsakte (laxxx.xxx xxxxx2(akte ab 30.06.2021) – im Folgenden: VA NCU) Bezug genommen.

Hiergegen haben sowohl der Antragsteller selbst als auch seine Ehefrau Widerspruch eingelegt. Die Annahme des Antragsgegners, sie lebten nicht getrennt, sei unzutreffend. Auf Bl. 49 f. VA NCU wird verwiesen.

Am 7. Juli 2021 hat die Ehefrau des Antragstellers einen erneuten Antrag auf laufende Leistungen zum Lebensunterhalt gestellt. 

Der Antragsgegner hat daraufhin durch Bescheid vom 26. Juli 2021 vorläufig Leistungen an den Antragsteller, seine Ehefrau und die drei Kinder in Höhe von wiederum zusammen 1.734,- Euro monatlich für die Zeit vom 1. August 2021 bis 31. Januar 2022 bewilligt. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 1 ff. VA NCU verwiesen.

Bereits zuvor hatte der Antragsgegner durch Widerspruchsbescheid vom 7. Juli 2021 den Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid vom 30. März 2021 unter Wiederholung und Vertiefung seiner bisherigen Ausführungen zurückgewiesen. Hinsichtlich der Leistungen der freien Förderung hat er insbesondere ausgeführt, dass nach § 16f Abs. 2 Satz 3 SGB II diese Leistungen die gesetzlichen Leistungsvoraussetzungen [anderer Leistungstatbestände] nicht umgehen oder aufstocken dürften. Sofern in bestimmten Leistungsbereichen daher spezialgesetzliche Regelungen existierten, scheide die freie Forderung aus. Vorliegend bestehe mit § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB II in Verbindung mit § 81 SGB III eine vorrangige spezialgesetzliche Regelung bezüglich der Förderung einer Weiterbildung. In diesem Zusammenhang würden die Förderleistungen, insbesondere die Zulassung der Maßnahme beziehungsweise des Maßnahmeträgers, explizit geregelt. Eine Förderung des Studiums im Rahmen der freien Förderung würde aufgrund der fehlenden Zertifizierung zu einer Umgehung der vorrangigen Regelung des § 81 Abs. 1 SGB III führen. Klage hat der Antragsteller bislang, soweit ersichtlich, nicht erhoben.

Er hat allerdings am 20. Juli 2021 – nach Zustellung des erstinstanzlichen Beschlusses am 25. Juni 2021 – Beschwerde eingelegt, mit der er seine Ansprüche weiterverfolgt. 

Zur Begründung machte er insbesondere geltend, dass ihm im Rahmen der Vorsprache bei dem Antragsgegner am 2. März 2021 eindeutig zugesichert worden sei, dass sein Studium gemäß § 16 ff. SGB II gefördert würde, wenn das zu einzuholende Gutachten des medizinischen Dienstes des Antragsgegners beweise, dass er nur eingeschränkt erwerbsfähig sei. Es habe von seiner Seite aus zu keinem Zeitpunkt Anlass gegeben, eine schriftliche Zusage zu verlangen, da ihm von der für ihn zuständigen Mitarbeiterin des Antragsgegners ganz klar mitgeteilt worden sei, dass sie für alle weiteren Schritte zunächst verschiedenen Dinge prüfen müsse. Dies sei zum einen eine eventuelle Zertifizierung der Hochschule gewesen – um einen Bildungsgutschein zu erhalten – und zum zweiten eben der Weg über den medizinischen Dienst. Seine Gesprächspartnerin habe ihm mitgeteilt, dass die Förderung erst nach Vorlage des Gutachtens schriftlich zugesagt werden könne, da sie das Gutachten benötige, um eine freie Förderung aufgrund eingeschränkter Erwerbstätigkeit zu rechtfertigen. Als juristischer Laie habe er zu keiner Zeit wissen können, dass dieses fehlende Schriftstück so zu seinem Nachteil ausgenutzt werde. Es habe von Anfang an nur einen Grund gegeben, ihn zum medizinischen Dienst zu schicken, und dies sei die Feststellung der eingeschränkten Erwerbsfähigkeit gewesen, welche die freie Förderung nach § 16f SGB II habe rechtfertigen sollen. 

Auf Anfrage des Berichterstatters hat er geltend gemacht, der Widerspruchsbescheid vom 7. Juli 2021 sei ihm nicht zugegangen.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß, 
den Beschluss des Sozialgerichts Darmstadt vom 24. Juni 2021 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, 
1.    ihm vorläufig laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in gesetzlicher Höhe zu gewähren und 
2.    das von ihm beabsichtigte Studium im Studiengang „Master of Arts – Business Managment“ an der Hochschule der Wirtschaft für Managment, C-Stadt, als Leistung zur Eingliederung in Arbeit vorläufig zu fördern.

Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt die angegriffene Entscheidung des Sozialgerichts und seine Bescheide.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der den Antragsteller betreffenden Verwaltungsakte des Antragsgegners Bezug genommen.

II.

Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (zur Statthaftigkeit: § 172 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 143, § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG; zu Form und Frist: § 173 Satz 1 Halbs. 1, Satz 2 SGG) kann hinsichtlich beider Beschwerdeanträge keinen Erfolg haben; sie ist jedenfalls unbegründet.

1. Hinsichtlich des auf (weitere) Leistungen zum Lebensunterhalt gerichteten Begehrens ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung im Beschwerdeverfahren weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund ersichtlich.
a) Der Senat geht diesbezüglich von einem fortbestehenden Rechtsschutzbedürfnis und einem aus dem Zusammenhang (noch) hinreichend bestimmbaren Rechtsschutzbegehren des Antragstellers aus, obwohl dieser die vom Berichterstatter mit Schreiben vom 12. August 2021 aufgeworfene Frage, ob er, nachdem er seit seiner Exmatrikulation Arbeitslosengeld II wieder erhalte, überhaupt noch und, wenn ja, für welchen Zeitraum Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts geltend mache, nicht beantwortet hat. 

b) Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG, die hier allein statthaft ist, nachdem der Antragsteller ein Leistungsbegehren verfolgt, liegen nicht vor.

aa) Das Gericht kann eine entsprechende Anordnung erlassen, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Ein solcher Nachteil ist (nur) anzunehmen, wenn einerseits dem Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner ein materiell-rechtlicher Leistungsanspruch in der Hauptsache mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zusteht (Anordnungsanspruch) und es ihm andererseits nicht zuzumuten ist, die Entscheidung über den Anspruch in der Hauptsache abzuwarten (Anordnungsgrund). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).

Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert neben-, vielmehr in einer Wechselbeziehung zueinander, nach der die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit beziehungsweise Schwere des drohenden Nachteils (dem Anordnungsgrund) zu verringern sind und umgekehrt (vgl. für die st. Rspr. des Hess. LSG: erkennender Senat, Beschluss vom 21. August 2020 – L 6 AS 528/19 B ER –, info also 2020, 275 = juris, Rn. 22; Hess. LSG, Beschluss vom 29. Juni 2005 – L 7 AS 1/05 ER –, info also 2005, 169 und Hess. LSG, Beschluss vom 7. September 2012 – L 9 AS 410/12 B ER –; außerdem Keller, in: Meyer-Ladewig u.a., SGG, 13. Aufl. 2020, § 86b Rn. 27 ff.): Wäre eine Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Wäre eine Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund, auch wenn auf diesen nicht gänzlich verzichtet werden kann. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- oder Rechtslage im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden, welchem Beteiligten ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache eher zuzumuten ist.

Dabei sind grundrechtliche Belange des Antragstellers, soweit diese durch die Entscheidung berührt werden, umfassend in der Abwägung zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05 –, BVerfGK 5, 237). Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen. Namentlich haben sie eine Verletzung der grundgesetzlichen Gewährleistung der Menschenwürde zu verhindern, auch wenn diese nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert (vgl. nochmals BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05 –, BVerfGK 5, 237; BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. Februar 2009 – 1 BvR 120/09 –, BVerfGK 15, 133; dem folgend u.a. erkennender Senat, Beschluss vom 11. Dezember 2019 – L 6 AS 528/19 B ER –, juris, Rn. 32).

bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen kann eine einstweilige Anordnung hinsichtlich der Leistungen zum Lebensunterhalt nicht ergehen. 

(1.) In der Zeit, während derer der Antragsteller an der Hochschule der Wirtschaft für Management eingeschrieben war, also vom 1. April 2021 bis zum 14. oder 15. Juni 2021, war er nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II von Ansprüchen auf Arbeitslosengeld II ausgeschlossen. Insoweit nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführlichen und zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung Bezug, denen er sich nach eigener Prüfung anschließt (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). 

Auch gestützt auf § 27 SGB II kann, wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, eine einstweilige Anordnung wegen der Leistungen zum Lebensunterhalt für die Zeit bis 14. Juni 2021 nicht ergehen. Namentlich vermag auch der Senat nicht zu erkennen, dass vorliegend ein Fall der besonderen Härte vorläge und also ein Leistungsanspruch nach § 27 Abs. 3 SGB II in Betracht käme. 

Der Senat lässt dabei im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes offen, ob in diesem Zusammenhang in einem Hauptsacheverfahren zur Beseitigung letzter Zweifel die für den Antragsteller zuständige Vermittlerin noch zeugenschaftlich zu den von ihr nach dem Vorbringen des Antragstellers im Rahmen des Gesprächs am 2. März 2021 gemachten Zusagen zu hören wäre, da – jedenfalls nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – Zusagen der Behörde im Rahmen einer Ermessensentscheidung selbst dann von Relevanz sein können, wenn sie dem Schriftformerfordernis für Zusicherungen aus § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB X nicht genügen (vgl. nur BSG, Urteil vom 17. März 2016 – B 4 AS 18/15 R –, SozR 4-4200 § 16e Nr. 1, Rn. 15). Auch muss der Senat im Rahmen des hiesigen einstweiligen Anordnungsverfahrens nicht abschließend klären, ob die „Koppelung“ des unbestimmten Rechtsbegriffs „besondere Härte“ auf der Tatbestandsseite von § 27 Abs. 3 SGB II mit dem den Jobcentern eingeräumten Ermessen auf der Rechtsfolgenseite dazu führt, dass die im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigenden Gesichtspunkte und damit die behauptete Zusage (auch bereits) für die Ausfüllung des Begriffs der besonderen Härte Bedeutung gewinnen können.

Selbst wenn man beide Fragen zu Gunsten des Antragstellers beantwortet, erscheint es ausgesprochen unwahrscheinlich, dass sich im konkreten Fall eine belastbare Zusage der für ihn zuständigen Vermittlerin wird feststellen lassen. Der Antragsteller selbst hat ausgeführt, dass diese bei dem Gespräch am 2. März 2021 noch weiteren, insbesondere medizinischen Ermittlungsbedarf gesehen hat. Aus dem daraufhin eingeholten Gutachten ist eine eingeschränkte Erwerbsfähigkeit aber gar nicht auf Dauer, sondern nur vorübergehend für einen Zeitraum bis sechs Monaten entnehmbar, so dass schon unter diesem Gesichtspunkt in Frage steht, ob die Vermittlerin eine auch für diesen Fall bindende Zusage machen wollte. Auch allgemein erscheint die sichere Feststellung einer vom Antragsgegner zu berücksichtigenden Zusage kaum plausibel. Ausgeschlossen ist aber nach Auffassung des Senats jedenfalls, dass mit einer zu Gunsten des Antragstellers unterstellten Zusage eine Ermessensreduzierung auf Null einhergehen müsste, nachdem das Sozialgericht zutreffend und umfassend dargelegt hat, warum einer der anerkannten Fälle der besonderen Härte hier fernliegt. 

Schon dies steht dem Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung entgegen. Dabei kann der Senat offenlassen, ob – trotz des damit verbundenen gerichtlichen Übergriffs in die vom Gesetz dem Leistungsträger zugewiesene Entscheidungssphäre – immerhin ganz ausnahmsweise der Erlass einer einstweiligen Anordnung auch im Bereich einer vom Leistungsträger zu treffenden Ermessensentscheidung gerechtfertigt sein kann, um das Recht auf effektiven Rechtsschutz zu wahren (vgl. hierzu Keller, in: Meyer-Ladewig u.a., SGG – Kommentar, 13. Aufl. 2020, § 86b Rn. 30a). Jedenfalls sind angesichts des erst kürzlich begonnenen (und derzeit wieder unterbrochenen) Studiums weder die Voraussetzungen einer Ermessensreduzierung auf Null noch die eines derartigen Ausnahmefalles vorliegend ersichtlich.

Das Sozialgericht hat daher den Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen der Leistungen zum Lebensunterhalt für die Zeit, während derer der Antragsteller immatrikuliert war, zu Recht abgelehnt. Dies gilt nur umso mehr, als (auch) ein Anordnungsgrund nicht ersichtlich ist. Der Leistungsausschluss betrifft nur die Zeit bis zur Exmatrikulation und damit Zeiten, die ausgehend von dem Bezugspunkt der vom Senat zu treffenden Entscheidung in der Vergangenheit liegen. Zwar hat der Antragsteller das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits am 1. April 2021 anhängig gemacht, so dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht schon aus diesem Grunde ausscheidet. Aber auch soweit Leistungen für Zeiträume streitig sind, die zwar nicht vor der (erstinstanzlichen) Antragstellung, aber bezogen auf den Erlass der vom Senat zu treffenden Entscheidung in der Vergangenheit liegen, gewinnt der Umstand an Bedeutung, dass die Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG der Abwendung einer aktuellen Notlage dient (vgl. hierzu Burkiczak, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, § 86b – Stand: 29. Juni 2021 – Rn. 368 ff.). Nachdem der Antragsteller eine gegenwärtig fortwirkende Notlage auf Grund der Leistungsunterbrechung in der Zeit vom 1. April 2021 bis 14. Juni 2021 nicht konkret behauptet, umso weniger glaubhaft gemacht hat, scheidet der Erlass einer einstweiligen Anordnung für diesen Zeitraum auch unter diesem Gesichtspunkt aus.

(2.) Gegenwärtig – konkret seit dem 15. Juni 2021 – erhält der Antragsteller wieder laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, wobei die Bewilligung durch den Bescheid vom 26. Juli 2021 bis 31. Januar 2022 reicht, so dass insoweit sein Begehren dem Grunde nach erfüllt ist. 

Der Umstand, dass der Antragsgegner die Leistungen nur vorläufig bewilligt hat, kann dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil auch mit einer einstweiligen Anordnung nur eine vorläufige Rechtsposition verbunden ist. 

Auch hat der Antragsteller einen Anspruch auf höhere Leistungen nicht glaubhaft gemacht. Zwar haben sowohl er selbst als auch seine Ehefrau Widerspruch gegen die Leistungsbewilligung (jedenfalls gegen den Bescheid vom 6. Juli 2021 mit der Bewilligung für Juni und Juli 2021) eingelegt, weil der Antragsgegner bei der Bestimmung von deren Höhe von einer Bedarfsgemeinschaft des Antragstellers mit seiner Ehefrau und den Kindern ausgegangen ist. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hat der Antragsteller sich zu dieser Frage aber gar nicht geäußert und dementsprechend nicht ansatzweise glaubhaft gemacht, dass ihm höhere Leistungen als vom Antragsgegner bewilligt zustehen könnten. Auf die aus den Leistungsakten ersichtlichen Hinweise, welche die Annahme des Antragsgegners stützen, muss daher nicht näher eingegangen werden.

Umso weniger hat der Antragsteller bezüglich der Höhe der aktuell bewilligten Leistungen zum Lebensunterhalt einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Es ist nicht ersichtlich, dass die mit dem Zusammenleben in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenhängenden Fragen nicht in einem Hauptsacheverfahren geklärt werden könnten. Der Antragsteller erhält gegenwärtig immerhin Leistungen in Höhe von 545,- Euro monatlich. Vor diesem Hintergrund hätte es näherer Darlegungen bedurft, um glaubhaft zu machen, dass er dennoch seinen aktuellen Lebensunterhalt nicht sichern kann. Ebenso wenig ist glaubhaft gemacht, dass die von ihm genutzte Wohnung, die er von seinem Schwiegervater angemietet hat, gefährdet ist, wenn die begehrte einstweilige Anordnung nicht ergeht.

3. Auch hinsichtlich der Förderleistungen für das Studium kann die Beschwerde keinen Erfolg haben. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass insoweit (weiterhin) ein Rechtsschutzbedürfnis für die Fortführung des Verfahrens gegeben wäre; jedenfalls ist die Beschwerde auch insoweit unbegründet.

a) Dabei erscheint das Rechtsschutzbedürfnis allerdings nicht bereits deswegen als ausgeschlossen, weil der Antragsteller gegenwärtig nicht immatrikuliert ist. Vielmehr ist plausibel, dass er sich nur wegen des Streits mit dem Antragsgegner und dessen finanzieller Konsequenzen hat exmatrikulierten lassen und das Studium umgehend wieder aufnähme, wenn der Antragsgegner zur Erbringung von Leistungen verpflichtet würde. Angesichts der unter den gegebenen wirtschaftlichen Umständen nachvollziehbar bestehenden Schwierigkeiten für den Antragsteller, auch nur die ersten Wochen eines Studiums ohne finanzielle Unterstützung durch den Antragsgegner zu finanzieren, kann ihm unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf effektiven Rechtsschutz auch nicht angesonnen werden, sich zunächst wieder einzuschreiben und in einem daran anknüpfenden weiteren Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mögliche Ansprüche durchzusetzen.

Ein (fortbestehendes) Rechtsschutzbedürfnis ist jedoch aus einem anderen Grunde nicht erkennbar: Der Antragsteller hat, soweit ersichtlich, Klage gegen den Ablehnungsbescheid vom 30. März 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juli 2021 bislang nicht erhoben und dies – auf entsprechende Anfrage des Berichterstatters – auch gar nicht geltend gemacht. Daher ist davon auszugehen, dass der genannte Bescheid bestandskräftig und damit bindend (§ 77 SGG) geworden ist und daher ein einstweilen regelungsfähiges und –bedürftiges Rechtsverhältnis gar nicht (mehr) besteht. 

Der Antragsgegner hat den Widerspruchsbescheid durch Postzustellungsurkunde zugestellt, wobei die Zustellung an einen Adressaten ohne Geschäftslokal, wenn eine Aushändigung an ihn selbst, einen erwachsenen Familienangehörigen, eine in der Familie beschäftigte Person oder einen erwachsenen ständigen Mitbewohner (vgl. zu diesem Regelfall, sofern ein Widerspruchsbescheid durch im Wege der Zustellung durch Postzustellungsurkunde übermittelt wird: § 85 Abs. 3 Satz 2 SGG i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungszustellungsgesetz [VwZG] und § 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) nicht möglich ist, durch Einlegen in den Briefkasten erfolgt (§ 85 Abs. 3 Satz 2 SGG i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 VwZG und § 180 Satz 1 ZPO). Das Schriftstück gilt dann mit der Einlegung als zugestellt (§ 85 Abs. 3 Satz 2 SGG i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 VwZG und § 180 Satz 2 ZPO).

Im konkreten Fall weist die bei den Akten des Antragsgegners befindliche Zustellungsurkunde ein entsprechendes Vorgehen und als Zustellungsdatum den 15. Juli 2021 aus. Da es sich bei einer Postzustellungsurkunde um eine öffentliche Urkunde im Sinne von § 415 und § 418 ZPO handelt, liefert sie den vollen Beweis für die Richtigkeit der darin beurkundeten Tatsachen (§ 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 418 Abs. 1 ZPO) und damit auch für den Tag der Zustellung (vgl. hierzu und zur Anwendbarkeit der Vorschrift im gerichtlichen Eilverfahren: Keller, in: Meyer-Ladewig u.a., SGG – Kommentar, 13. Aufl. 2020, § 118 Rn. 1 und Rn. 13a). Das bloße Bestreiten des Antragstellers, er habe das Schriftstück nicht erhalten, vermag den in diesem Fall notwendigen Gegenbeweis nicht zu erbringen.

Vor diesem Hintergrund fehlt es nach Auffassung des Senats an einem Rechtsschutzbedürfnis für die Fortführung des Verfahrens, weil aufgrund des bindenden Ablehnungsbescheides ein materieller Anspruch, der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gesichert werden könnte, nicht besteht.

b) Die Beschwerde könnte allerdings auch dann keinen Erfolg haben, wenn man dies anders sehen wollte und weitere Ermittlungen zur Bestandskraft des Ablehnungsbescheides vom 30. März 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juli 2021 im Hauptsacheverfahren für notwendig und erfolgversprechend erachten sollte. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet, wobei der Senat trotz des grundsätzlichen Vorrangs der Prüfung der Zulässigkeit vor der Begründetheit nicht gehindert ist, seine Entscheidung (ergänzend auch) hierauf zu stützen (vgl. hierzu ausfl. erk. Senat, Beschluss vom 30. Juni 2020 – L 6 AS 327/20 B ER –, juris, Rn. 24).

Hinsichtlich des Anordnungsanspruchs kann zur Vermeidung von Wiederholungen wiederum auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts verwiesen werden; allerdings lässt der Senat offen, ob im konkreten Fall aufgrund der Regelung in § 16f Abs. 2 Satz 4 SGB II eine Ausnahme vom Umgehungs- und Aufstockungsverbot denkbar sein könnte. Auch kann wiederum offenbleiben, ob und, wenn ja, unter welchen – jedenfalls engen – Voraussetzungen der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Wahrung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz und zur Sicherung grundrechtlicher Rechtspositionen und/oder des Zwecks gerade von Eingliederungsleistungen möglich ist, auch wenn ein behördliches Ermessen nicht auf Null reduziert ist. Jedenfalls sind entsprechende Umstände vorliegend nicht erkennbar; namentlich ist nicht glaubhaft gemacht, dass die Förderung des Studiums die einzige erfolgversprechende Möglichkeit zur Eingliederung des Antragstellers in das Erwerbsleben darstellt. Soweit auch in diesem Zusammenhang die behauptete Zusage durch die für den Antragsteller zuständige Vermittlerin des Antragsgegners eine Rolle spielen mag, kann auf die obigen Ausführungen in Zusammenhang mit § 27 Abs. 3 SGB II Bezug genommen werden; auch im hiesigen Zusammenhang ist angesichts der engen Grenzen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, wenn um Leistungen gestritten wird, die im Ermessen der Behörde stehen, ein Anordnungsanspruch nicht gegeben.

Im Übrigen hat der Antragsteller auch hinsichtlich der begehrten Leistungen zur Förderung des Studiums nicht glaubhaft gemacht, dass ihm ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar ist. Ein Anordnungsgrund lässt sich daher – umso mehr wegen der geringen Erfolgsaussichten in der Hauptsache und der Wechselwirkung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund – nicht bejahen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

III.

Auch dem Antrag auf Prozesskostenhilfe kann nicht entsprochen werden. Es fehlte der Beschwerde jedenfalls zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife mit dem Eingang der Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen am 11. August 2021, aber auch zum Zeitpunkt des Beschwerdeeingangs an den nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe notwendigen hinreichenden Erfolgsaussichten. 

Der unbestimmte Rechtsbegriff der hinreichenden Erfolgsaussichten ist dabei mit Blick auf den Zweck der Prozesskostenhilfe und dessen verfassungsrechtliche Verankerung im allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz [GG]) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und dem Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) so auszulegen, dass eine weitgehende Angleichung der Situation von bemittelten und unbemittelten Beteiligten bei der Verwirklichung gerichtlichen Rechtsschutzes erreicht wird (vgl. für die st. Rspr. des BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2004 – 1 BvR 1172/02 –, NJW-RR 2004, 1053 und BVerfG, Beschluss vom 28. November 2007 – 1 BvR 68/07 –, juris). Nachdem ein Beteiligter, der die Kosten im Fall des Unterliegens aus eigenen Mitteln aufzubringen hat, ein gerichtliches Verfahren regelmäßig nur nach vernünftiger Abwägung seiner Prozessaussichten unter Berücksichtigung des Kostenrisikos einleiten wird, bestimmen diese Kriterien auch die Beurteilung hinreichender Erfolgsaussichten bei der Entscheidung über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe. Sie ist daher (nur) zu bewilligen, wenn für den Antragsteller die nicht fernliegende Möglichkeit besteht, sein Rechtsschutzziel durch Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes, gegebenenfalls unter Zuhilfenahme der verfahrensrechtlich vorgesehenen Rechtsbehelfe, durchzusetzen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2006 – 2 BvR 626/06 –, NVwZ 2006, 1156, 1157; B. Schmidt, in: Meyer-Ladewig u.a., SGG, 13. Aufl. 2020, § 73a Rn. 7 ff.).

Insoweit kann – trotz der unterschiedlichen rechtlichen Maßstäbe für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe einerseits und die Entscheidung in der Sache andererseits – inhaltlich auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden, nachdem diese nicht nur die Beschwerdeentscheidung tragen, sondern sich aus ihnen auch die unzureichenden Erfolgsaussichten im maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife ergeben. Auch ist nicht zu erkennen, dass ein in diesem Rahmen beigeordneter Rechtsanwalt Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund hinsichtlich (zumindest eines) der Begehren des Antragstellers glaubhaft machen könnte.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.

Rechtskraft
Aus
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