Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
T a t b e s t a n d
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen, die nicht im Arbeitslosengeld (Alg) – Bezug stehen einen Anspruch auf die besondere Vermittlung durch die Bundesagentur für Arbeit haben, insbesondere einen Anspruch auf eine besondere Vermittlung auf offene Stellen im öffentlichen Dienst. Ferner begehrt er Auskunft von der Beklagten, wie oft in der Vergangenheit bei Personen aus dem islamischen Kulturkreis und bei Frauen die Vermittlung durch die Bundesagentur für Arbeit verweigert worden ist.
Der 1967 geborene Kläger bezieht seit März 2013 eine Erwerbsminderungsrente (Rente wegen voller Erwerbsminderung wegen Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes). Diese Rente wurde zuletzt durch Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zum 01.07.2015 angepasst. Seit 29.09.2015 wird der Kläger zusätzlich vom Jobcenter Darmstadt betreut und erhält von dort – aufstockend - auch Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - SGB II -.
Der Träger der Rentenversicherung stellte dem Kläger auf dessen Antrag vom 06.07.2015 durch Bescheid vom 15.07.2015 Leistungen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Aussicht und erklärte sich darin weiter bereit, einen Eingliederungszuschuss an einen Arbeitgeber zu leisten.
Der Kläger wandte sich mit Schreiben vom 23.07.2015 an die Beklagte und bat um Zusendung eines Termins für eine bessere Vermittlung, hilfsweise für „Arbeitsplätze mit gesundheitlichen Einschränkungen“.
Ausweislich des Vermerks der Beklagten vom 31.07.2015 wurde dieses Schreiben des Klägers vom 23.07.2015 als schriftliche Arbeitsuchendmeldung gewertet und der Kläger mit Schreiben der Beklagten vom 21.07.2015 auf das Erfordernis einer persönlichen Vorsprache bei der Agentur für Arbeit hingewiesen. In diesem Schreiben vom 21.07.2015 wurde dem Kläger mitgeteilt, um schnellstmöglich für ihn tätig werden zu können, sei die Erfassung/Aktualisierung seiner persönlichen und beruflichen Daten erforderlich. Der Kläger wurde aufgefordert, umgehend persönlich bei der Agentur für Arbeit in Darmstadt vorzusprechen. Alle weiteren Informationen und Unterlagen würden ihm anlässlich der persönlichen Vorsprache ausgehändigt werden.
Am 07.08.2015 fand sodann ein Gespräch zwischen dem Kläger und der Mitarbeiterin der Beklagten (Frau C.) statt. Dem Kläger erhielt ein sog. Beratungspaket ausgehändigt und es wurde vereinbart, dass er die Unterlagen ausgefüllt bis zum 12.08.2015 bei der Beklagten wieder vorlegen solle.
Nachdem der Kläger dieses „Arbeitspaket Teil III – Vorbereitung, Vermittlungsgespräch -“ am 11.08.2015 bei der Beklagten eingereicht hatte, fand am 17.08.2015 ein Beratungsgespräch statt. Im darüber gefertigten Vermerk des Mitarbeiters der Beklagten, Herrn D., heißt es wörtlich:
„Kunde bezieht EU-Rente, nach ärztlichem Umfang besteht ein Restleistungsvermögen, die Teil-EU-Rente wurde aber wegen Arbeitsmarkt auf eine Vollrente gewandelt. Kunde hat ein Schreiben der Rentenversicherung mit Zusagen von LTA (EGZ) ab 15.07.2015 und wird damit aufgefordert, sich bei der Agentur für Arbeit/Jobcenter zur Arbeitsuche zu melden. Kunde bekommt noch aufstockend zu seiner Rente Leistungen nach SGB II, Stammdaten stehen auf SGB II. Kunde hat ein GdB von 10. Kunde fragt nach Unterstützung im Bereich berufliche Qualifikation oder Zugang zum speziellen Arbeitsmarkt für Schwerbehinderte. Zuständigkeit Rentenversicherung für Fördermaßnahmen/Qualis genannt, für Zugang für SB-Stellen ist der Kunde nicht qualifiziert. Kunden gebeten, seinen Fall im Jobcenter vorzubringen und auf das Schreiben der Rentenversicherung und seine Teilrente anzugeben, da man ihn wohl als Vollrentner schon abgewiesen hat. Beratungsprozess abgeschlossen.“
Mit Schreiben vom 18.08.2015 erhob der Kläger Widerspruch „gegen die Weigerung des Rehavermittlers, Herrn D., mich nicht für eine Vermittlung zu berücksichtigen“.
Handschriftlich war darin wörtlich ergänzt:
„Um festzustellen, ob diesem VA eine geschlechtsbezogene, bzw. eine religiöse Diskriminierung zugrunde lag, wird um Mitteilung gebeten, ob hier ein Verstoß gegen das AGG vorlag…… Somit müsste ich wissen, wie oft der Rehavermittler eine Vermittlung von alleinerziehenden ablehnte; diese Angabe ist erforderlich um festzustellen, ob hier eine geschlechtsbezogene und eine familienstandsbezogene Diskriminierung hier vorlag…. Ob hier eine religiöse Diskriminierung zugrunde lag, d.h. zu meinem Nachteil müsste ich wissen, wie oft hier eine Vermittlung von Personen aus dem islamischen Kulturkreis verweigert wurde…. Somit wird beantragt wegen geschlechts- religiöser- und familienstandsbezogener Diskriminierung ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 Euro gemäß § 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 und 847 BGB zu zahlen“.
Der Widerspruch wurde Widerspruchsbescheid vom 06.10.2015 als unzulässig verworfen und zur Begründung ausgeführt, nach § 62 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch – SGB X – in Verbindung mit § 78 Sozialgerichtsgesetz – SGG – sei ein Widerspruch nur gegen Verwaltungsakte im Sinne des § 31 SGB X zulässig. Das Widerspruchsverfahren werde danach nur eröffnet, wenn ein Verwaltungsakt rechtswirksam ergangen sei. Ein Verwaltungsakt sei nach der gesetzlichen Begriffsbestimmung in § 31 SGB X jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf eine unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet sei. Eine Regelung in diesem Sinne liege nur vor, wenn durch die betreffende Verwaltungsmaßnahme unmittelbar aufgrund eines konkreten Sachverhalts Rechte oder Pflichten begründet, geändert, entzogen oder festgestellt würden. Ein Verwaltungsakt sei zudem im Allgemeinen daran erkenntlich, dass er einen förmlichen Hinweis auf die Widerspruchsmöglichkeit enthalte. Mit der Beratung würden Rechte des Klägers weder begründet noch geändert, entzogen oder festgestellt. Eine Entscheidung über einen Rechtsanspruch des Klägers sei nicht getroffen worden. Durch die Beratung der Agentur für Arbeit werde unmittelbar keine Entscheidung über etwaige Rechtsansprüche des Klägers getroffen, weshalb kein mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs anfechtbarer Verwaltungsakt vorliege.
Dagegen hat der Kläger am 05.11.2015 Klage bei dem Sozialgericht in Darmstadt erhoben. Mit ihr beantragt er die Feststellung, ob Personen, die nicht im Alg-Bezug stehen, jedoch gesundheitlich eingeschränkt sind (z.B. eine befristete Erwerbsminderungsrente beziehen), ein Anspruch auf besondere Vermittlung durch die Bundesagentur für Arbeit zusteht. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 01.03.2018 hat der Kläger sein Anliegen nochmals bekräftigt und auch nach entsprechenden richterlichen Hinweisen nunmehr
beantragt den Widerspruchsbescheid vom 06.10.2015 aufzuheben und festzustellen, ob Personen, die nicht im Alg-Bezug stehen, jedoch über gesundheitliche Einschränkungen verfügen, einen Anspruch auf besondere Vermittlung durch die Bundesagentur für Arbeit haben, insbesondere einen Anspruch auf besondere Vermittlung auf offene Stellen im öffentlichen Dienst sowie die Beklagte zu verurteilen, ihm mitzuteilen, wie oft bei Personen aus dem islamischen Kulturkreis und bei Frauen die Vermittlung durch die Bundesagentur für Arbeit verweigert worden ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen
Zur Begründung hat sie sich auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid bezogen. Ergänzend hat sie mit Schriftsatz vom 13.11.2015 ausgeführt, ein Bescheid sei nicht ergangen, weshalb der Widerspruch zu Recht als unzulässig verworfen worden sei. Auch sei nicht erkennbar, welche Art Entscheidung oder Bescheid der Kläger einfordere. Begehrt werde die Feststellung eines Anspruchs auf „besondere Vermittlung“ durch die Beklagte. Die Arbeitsvermittlung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch – SGB III – sei nicht auf Bezieher von Arbeitslosengeld nach dem SGB III beschränkt. Stellenbörsen der Beklagten seien jedem zugänglich und auch die Suche einer Beschäftigung und die Betreuung eines Arbeitsgesuchs würden grundsätzlich jedem Arbeitnehmer offenstehen. Beschränkungen würden sich im Sinne der Abgrenzung der Zuständigkeit allerdings aus § 22 SGB III für Bezieher von Leistungen nach dem SGB II ergeben. § 22 SGB III regele das Verhältnis der Leistungen aktiver Arbeitsförderung zu anderen Leistungen. Nach Absatz 1 der Regelung dürften Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nur erbracht werden, wenn nicht andere Leistungsträger oder andere öffentlich-rechtlichen Stellen zur Erbringung gleichartiger Leistungen gesetzlich verpflichtet seien. Im Falle des Klägers sei zuständiger Träger der Rehabilitation der Träger der Rentenversicherung.
Zum weiteren Vorbringen der Beteiligten wird verwiesen auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der über den Kläger bei der Beklagten geführten Leistungsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung gewesen ist.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Klage ist form- und fristgerecht bei dem örtlich zuständigen Sozialgericht erhoben worden, §§ 57 Abs. 1, 78, 87 Abs. 2, 90 Sozialgerichtsgesetz – SGG -.
Die Klage ist allerdings weder als Anfechtungs- noch als Feststellungsklage zulässig.
Nach § 54 SGG kann durch Klage die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden.
Nach § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein. Nach Abs. 2 der Vorschrift ist der Kläger beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist.
Klagegegenstand bei der Anfechtungsklage ist der Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat, § 78 SGG.
Eine Anfechtungsklage ist nur zulässig, wenn die allgemeinen Prozessvoraussetzungen vorliegen. Der Kläger muss behaupten, durch einen Verwaltungsakt beschwert zu sein, weil dieser objektiv rechtswidrig sei und subjektiv in seine rechtlich geschützten Interessen eingreife.
Die vorliegende Klage richtet sich nicht gegen einen den Kläger beschwerenden Verwaltungsakt.
Nach der Legaldefinition des § 31 SGB X ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.
Die durch die Beklagte am 17.08.2015 erfolgte Beratung des Klägers stellt keinen Verwaltungsakt in diesem Sinne dar.
Eine „Regelung“ im Sinne des § 31 SGB X liegt nicht vor bei bloßen Auskünften und Beratungen (vgl. Waschull in LPK-SGB X, § 31 Rdnr. 39). Die Auskunft stellt keine Willens , sondern eine Wissenserklärung dar und kann sich auf Tatsachen beziehen oder eine Rechtsauskunft sein. Auskunft und Beratung sind nicht auf die Setzung einer Rechtsfolge gerichtet und daher keine Verwaltungsakte (vgl. Bundessozialgericht SozR 2200 § 1237 Nr. 10; BSG SGb 2004, 109).
Die dem Kläger am 17.08.2015 erteilten Hinweise, wonach für sein Anliegen der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. das Jobcenter zuständig seien, stellt mithin keinen Verwaltungsakt dar, weshalb die Beklagte auch den vom Kläger erhobenen Widerspruch zu Recht als unzulässig verworfen hat.
Die Klage ist auch nicht als Feststellungsklage zulässig.
Nach § 55 SGG kann mit einer Klage auch die Feststellung eines Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses bzw. die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist, begehrt werden.
Die Feststellungsklage ist neben der Leistungsklage im Sinne des § 54 Abs. 4 und 5 (einschließlich der Verpflichtungsklage im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt.) und der Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 1. Alt.) eine nach dem SGG mögliche Klageart. Die Zulässigkeit dieser Feststellungsklage setzt allerdings voraus, dass zum einen die allgemeinen Prozessvoraussetzungen vorliegen, zum anderen der Kläger ein berechtigtes Interesse an alsbaldiger Feststellung haben muss (besonderes Feststellungsinteresse). Dieses stellt einen Sonderfall des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses dar und schließt – über das rechtliche Interesse hinaus – jedes als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse wirtschaftlicher oder ideeller Art ein. Dieses Feststellungsinteresse muss gerade gegenüber dem Beklagten bestehen.
Grundsätzlich kann eine Feststellungsklage zwar auf Feststellung einzelner Rechte und Pflichten aus einem Rechtsverhältnis zulässig; nicht zulässig ist allerdings die sogenannte Elementenfeststellungsklage, also eine Feststellungsklage wegen einzelner Elemente,
z.B. Rechtsfragen, Vorfragen, Eigenschaften von Personen und Sachen.
Um ein derartiges Begehren handelt es sich aber vorliegend.
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Beklagte für die Vermittlung von Personen, die nicht im Bezug von Alg nach dem SGB III stehen und die gesundheitliche Einschränkungen haben zuständig sei.
Soweit das vom Kläger beantragte Begehren ist – bei wohlwollender Interpretation - im Rahmen des § 55 Abs. 1 Nr. 2 (Zuständigkeitsklage) als zulässig erachtet werden könnte, weil der Kläger die Feststellung darüber begehrt, dass ein bestimmter Versicherungsträger – hier die Arbeitsagentur – für die besondere Vermittlung von Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen zuständig sei, ist die Klage aber jedenfalls nicht begründet.
Nach § 22 Abs. 1 SGB III dürfen seitens der Beklagten Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nur erbracht werden, wenn nicht andere Leistungsträger oder andere öffentlich– rechtliche Stellen zur Erbringung gleichartiger Leistungen gesetzlich verpflichtet sind.
Nach § 22 Abs. 2 SGB III dürfen allgemeine und besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nur erbracht werden, sofern nicht ein anderer Reha-Träger im Sinne des Neunten Buchs zuständig ist.
Im Falle des Klägers ist der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zuständiger Träger im Sinne des § 22 Abs. 2 SGB III, denn der Kläger bezieht eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Träger der Rentenversicherung hatte dem Kläger auch bereits im Jahr 2015 im Rahmen seiner Zuständigkeit mitgeteilt, dass Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben grundsätzlich gewährt werden können.
Soweit der Kläger beanstandet, dass die Beklagte ihn hinsichtlich seines Begehrens auf Vermittlung in Arbeit an das Jobcenter verwiesen hat, ist die ist die Klage ebenfalls unbegründet.
Nach § 22 Abs. 1 SGB III ist in den Fällen, in denen ein Leistungsbezieher – wie hier der Kläger - Leistungen nach dem SGB II – aufstockend – erhält, nicht die Beklagte, sondern der Träger der Grundsicherung für die Vermittlung in Arbeit zuständig.
Die Beklagte ist daher unter keinem denkbaren Gesichtspunkt im Falle des Klägers der zuständige Leistungsträger.
Soweit der Kläger im seinem weiteren Antrag die Verpflichtung der Beklagten zur Mitteilung begehrt, wie oft bei Personen aus dem islamischen Kulturkreis und bei Frauen die Vermittlung durch die Bundesagentur für Arbeit verweigert worden ist, ist die Klage ebenfalls nicht zulässig.
Es fehlt dem Kläger insoweit an einem – eigenen - Rechtsschutzbedürfnis.
Wird seinem Auskunftsbegehren nicht stattgegeben, ist nicht denkbar und nicht ersichtlich, inwieweit der Kläger in eigenen subjektiven Rechten betroffen sein könnte.
Offenkundig ist der Kläger weder weiblich noch gehört er dem islamischen Kulturkreis an, weshalb eine subjektive Benachteiligung wegen religiöser oder geschlechtsspezifischer Merkmale nicht geltend gemacht werden kann.
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gemäß § 143, 144 SGG ist die Berufung zulässig.