I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 15. Juni 2020 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe der dem Kläger gewährten Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
Der Kläger wurde 1952 geboren. Auf seinen Antrag vom 11. Juli 2002 gewährte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 30. September 2002 aufgrund eines Leistungsfalles vom 13. November 2001 ab dem 1. Juni 2002 eine zeitlich unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung. Bei der Rentenberechnung ermittelte die Beklagte unter Berücksichtigung von 105 Monaten Zurechnungszeit (vom 1. Dezember 2001 bis 31. August 2010) insgesamt eine Summe von 45,3695 Entgeltpunkten (EP). Diese setzte sich aus Entgeltpunkten für Beitragszeiten (27,8319 EP), für beitragsfreie Zeiten (15,5460 EP) sowie zusätzliche Entgeltpunkte für beitragsgeminderte Zeiten (1,9916 EP) zusammen. Der für Erwerbsminderungsrenten grundsätzlich geltende Rentenartfaktor von 1,0 wurde für die endgültige Bestimmung der der Rentenberechnung zugrunde zu legenden persönlichen Entgeltpunkte für jeden Kalendermonat nach dem 31. Juli 2013 bis zum Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 63. Lebensjahres des Klägers um 0,003, im Ergebnis für 19 Kalendermonate, um insgesamt 0,057 vermindert. Der sich hieraus ergebende Zugangsfaktor von 0,943 führte nach Multiplikation mit der Summe aller Entgeltpunkte zu einer Anzahl an persönlichen Entgeltpunkten von 42,7834 EP.
Die Überprüfung der Anwendung dieses verminderten Zugangsfaktors nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) (Überprüfungsbescheid vom 19. Dezember 2006 und Widerspruchsbescheid vom 22. März 2007) blieb im Klage- und im Berufungsverfahren sowie in der Nichtzulassungsbeschwerde und Anhörungsrüge erfolglos (Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 15. November 2011, Az. S 4 R 271/07; Beschluss des erkennenden Senats vom 10. September 2012, Az. L 2 R 3/12; Beschlüsse des BSG vom 21. Januar 2013 und 10. April 2013, Az. B 5 R 406/12 B und B 5 R 5/13 C). Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss der 1. Kammer des BVerfG vom 3. März 2016, Az. BvR 1616/13).
Mit Bescheid vom 26. Juni 2018 und Korrekturbescheid vom 21. August 2018 bewilligte die Beklagte dem Kläger anstelle der bisherigen Erwerbsminderungsrente ab dem 1. September 2017 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Die Beklagte ermittelte zu berücksichtigende Entgeltpunkte in Höhe von 45,3273 (EP für Beitragszeiten: 28,5447 zzgl. EP für beitragsfreie Zeiten: 14,6040 zzgl. EP für beitragsgeminderte Zeiten: 2,1786). Da Entgeltpunkte, die bereits Grundlage einer früheren Rente waren, den Zugangsfaktor der früheren Rente behalten, ergaben sich unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors von 0,943 persönliche Entgeltpunkte in Höhe von 42,7436. Da dieser Wert niedriger war als die persönlichen Entgeltpunkte der Erwerbsminderungsrente wurden letztere in Höhe von 42,7834 EP aus Besitzstandsgründen zugrunde gelegt. Der Bescheid enthielt einen Vorbehalt hinsichtlich des Ausgangs der noch laufenden Rechtsstreite.
Dagegen erhob der Kläger am 29. Juli 2018 und am 11. September 2018 Widerspruch und beantragte die Neuberechnung seiner Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
Gegen den zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 25. September 2018 hat der Kläger am 29. Oktober 2019 Klage vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main erhoben und die Berechnung der Altersrente unter Berücksichtigung einer Summe aller Entgeltpunkte von 46,2693 sowie unter Zugrundelegung eines Zugangsfaktors von 1,0 verlangt. Auf Anregung des Sozialgerichts hat die Beklagte die streitgegenständlichen Bescheide mit Bescheid vom 30. Oktober 2018 korrigiert und mitgeteilt, dass diese keinen Vorbehalt mehr enthalten.
Das Sozialgericht hat durch Gerichtsbescheid vom 15. Juni 2020 die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, dass der Bescheid vom 26. Juni 2018 in Gestalt des Bescheides vom 21. August 2018, des Widerspruchsbescheides vom 25. September 2018 und des Bescheides vom 30. Oktober 2019 rechtmäßig sei und den Kläger nicht in seinen Rechten verletze. Er habe keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Altersrente für schwerbehinderte Menschen unter Berücksichtigung einer Summe aller Entgeltpunkte von 46,2693 sowie unter Zugrundelegung eines Zugangsfaktors von 1,0 und unter Berücksichtigung der vom Kläger dargelegten Maßgaben neu berechne und eine daraus resultierende höhere Rente ab Rentenbeginn auszahle. Die Beklagte sei bei der Berechnung der Altersrente in Anwendung von § 77 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) zutreffend zunächst von einem verminderten Zugangsfaktor, nämlich einem Wert von 0,943 ausgegangen. Wegen der Besitzschutzregelung in § 88 Abs. 1 Satz 2 SGB VI habe sie bei der Berechnung der Rente allerdings letztlich die bisherigen Entgeltpunkte aus der Rente wegen voller Erwerbsminderung zugrunde gelegt, weil sie höher seien und auch die daraus resultierende Rente höher sei. Zur Frage des bei der Berechnung der zuvor gezahlten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit anzuwendenden Zugangsfaktors habe der Kläger den Rechtsweg ausgeschöpft. Zweifel an der Rechtmäßigkeit der damaligen Entscheidung der Beklagten bestünden insofern nicht mehr. Die Beklagte habe im Hinblick auf die bestandskräftigen Bescheide auf Anregung des Gerichts den zunächst ausgesprochenen Vorbehalt im Oktober 2019 zurückgenommen.
Der Kläger hat gegen den ihm am 17. Juni 2020 zugestellten Gerichtsbescheid am 25. Juni 2020 Berufung bei dem Hessischen Landessozialgericht in Darmstadt eingelegt.
Er ist der Ansicht, dass ihm unter Berücksichtigung des Besitzstandes die Entgeltpunkte aus der früheren Rente zuerkannt werden müssten, soweit sie höher seien als bei Berechnung der Altersrente, jedoch die für die Berechnung ermittelten Entgeltpunkte, wenn diese höher seien. Hieraus ergebe sich, dass insgesamt Entgeltpunkte in Höhe von 46,2693 zu berücksichtigen seien und zwar für Beitragszeiten 28,5447 EP, für beitragsfreie Zeiten 15,5460 EP und für beitragsgeminderte Zeiten 2,1786 EP. Eine Besitzstandswahrung erst beim kumulierten Wert aller Entgeltpunkte sei unzulässig, vielmehr seien die einzelnen Kategorien zu betrachten. Da einzelne Werte nicht Grundlage einer früheren Rente gewesen seien, könnten sie auch nicht in der Summe Grundlage einer früheren Rente gewesen sein. Mithin sei auch nicht der reduzierte Zugangsfaktor zu berücksichtigen.
Der Kläger beantragt wörtlich:
1. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 15. Juni 2020 ist aufzuheben.
2. Die Beklagte/Berufungsbeklagte ist zu verurteilen, die monatliche Altersrente für schwerbehinderte Menschen des Klägers/Berufungsklägers, Versicherungszeichen: XXX1, unter Aufhebung des Bescheids vom 26. Juni 2018 in der Gestalt des Korrekturbescheids vom 21. August 2018, des Widerspruchsbescheids vom 25. September 2018 und des Korrekturbescheids vom 30. Oktober 2019 unter Berücksichtigung der Entgeltpunkte für Beitragszeiten von 28,5447, der Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten von 15,5460, der zusätzlichen Entgeltpunkte für beitragsgeminderte Zeiten von 2,1788 - mithin der Summe alter Entgeltpunkte von 46,2693 - neu zu berechnen und auszuzahlen.
3. Die Beklagte/Berufungsbeklagte ist zu verurteilen, die monatliche Altersrente für schwerbehinderte Menschen des Klägers/Berufungsklägers, Versicherungszeichen: XXX1, unter Aufhebung des Bescheides vom 26. Juni 2018 in der Gestalt des Korrekturbescheids vom 21. August 2018, des Widerspruchsbescheids vom 25. September 2018 und des Korrekturbescheids vom 30. Oktober 2019 unter Zugrundelegung des Zugangsfaktors von 1,0 neu zu berechnen und auszuzahlen.
4. Das Berufungsverfahren soll unter Verzicht auf die Mündlichkeit der Verhandlung ausschließlich schriftlich geführt werden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verweist auf den erstinstanzlichen Gerichtsbescheid. Zur Anwendung des § 77 Abs. 3 Satz 1 SGB VI vertritt die Beklagte die Ansicht, dass für jede der vier Entgeltpunktarten (Entgeltpunkte der allgemeinen und der knappschaftlichen Rentenversicherung sowie Entgeltpunkte {Ost} der allgemeinen und der knappschaftlichen Rentenversicherung) gesondert festzustellen sei, ob sie schon Grundlage einer früheren Rentengewährung waren. Im Rahmen dieser Feststellung sei immer von der Summe der Entgeltpunkte in der jeweiligen Entgeltpunkteart auszugehen. Ergäben sich bei der Berechnung der Folgerente höhere Entgeltpunkte als bei der früheren Rente, habe die Differenz der Entgeltpunkte der bisherigen Rentenberechnung noch nicht zugrunde gelegen. Für diese Entgeltpunkte sei nach § 77 Abs. 2 SGB VI ein neuer Zugangsfaktor zu bestimmen. Ergäben sich bei der Berechnung der Folgerente weniger (wie im Fall des Klägers) oder gleich viele Entgeltpunkte als bei der früheren Rente, bleibe grundsätzlich der bisherige Zugangsfaktor für sämtliche Entgeltpunkte der neuen Rente maßgebend. Es werde dabei nicht nach der Herkunft der Entgeltpunkte - zum Beispiel nach der Aufzählung der Entgeltpositionen in § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB VI - differenziert. Nach dem Wortlaut des § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB VI sei die Summe aller Entgeltpunkte mit dem Zugangsfaktor zu vervielfältigen. Insofern gebe schon die Systematik des SGB VI zur Berechnung der Renten vor, dass nicht einzelne Entgeltpunktpositionen mit dem Zugangsfaktor zu vervielfältigen seien, sondern die Summe der Entgeltpunkte mit dem Zugangsfaktor zu vervielfältigen seien.
Die Beteiligten haben sich mit Schriftsätzen vom 12. August 2020 und 7. September 2020 und auf erneute Anfrage hin vom 17. Mai 2021 und 14. Juni 2021 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Der Kläger hat am 8. Februar und 14. Juni 2021 die zuständige Berichterstatterin wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Hierzu wird auf das Verfahren L 2 SF 14/21 AB Bezug genommen.
Zum weiteren Sach- und Streitstand im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung des Senats gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Sozialgerichtsgesetz – SGG) entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben.
Die Berichterstatterin Richterin am LSG Schmidt war nicht wegen Befangenheit daran gehindert, an der Entscheidung mitzuwirken, da der Befangenheitsantrag des Klägers vom 14. Juni 2021 bereits unzulässig ist. In den Fällen, in denen der abgelehnte Richter wegen offensichtlich unzulässigem Ablehnungsgesuch an der Entscheidung mitwirken darf, sind die Gründe, warum eine solche Fallgestaltung gegeben ist, in der Entscheidung über die Sache, die mit dem abgelehnten Richter ergeht, darzulegen. Einer gesonderten Entscheidung über das Befangenheitsgesuch bedarf es nicht (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, 13. Aufl. 2020, § 60 Rn. 10e).
Nach § 60 SGG i.V.m. § 42 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Dabei kommt es nach ständiger Rechtsprechung darauf an, ob der betroffene Beteiligte von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger objektiver Betrachtung Anlass hat, die Voreingenommenheit des oder der abgelehnten Richter zu befürchten (siehe BSG, Beschluss vom 10. Dezember 2010, B 4 AS 97/10 B, juris m.w.N.; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage 2020, § 60 Rn. 7).
Offensichtlich unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch, wenn es völlig ungeeignet ist und es sich um eine bloße Formalentscheidung handelt (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage 2020, § 60 Rn. 10d; BSG, Beschluss vom 27. Oktober 2009, B 1 KR 51/09 B, SozR 4-1500 § 60 Nr. 6). Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschluss vom 20. Juli 2007, 1 BvR 2228/06, NJW 2007, 3771 ff.) entschieden, dass bei strenger Beachtung der Voraussetzungen des Vorliegens eines gänzlich untauglichen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchs eine Selbstentscheidung mit der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht in Konflikt gerät, weil die Prüfung keine Beurteilung des eigenen Verhaltens des abgelehnten Richters voraussetzt und deshalb keine Entscheidung in eigener Sache ist. Eine völlige Ungeeignetheit eines Ablehnungsgesuchs in diesem Sinne ist anzunehmen, wenn für eine Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich ist. Ist hingegen eine - wenn auch nur geringfügige - Befassung mit dem Verfahrensgegenstand erforderlich, scheidet eine Ablehnung als unzulässig aus.
Unter Beachtung dieses strengen Maßstabes erweist sich das Gesuch des Klägers als offensichtlich unzulässig. Der Kläger hat keine konkreten Anknüpfungspunkte dargelegt, die bei vernünftiger objektiver Betrachtung auf eine Befangenheit der Berichterstatterin hindeuten könnten. Es müssen objektive Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, dass eine mögliche Fehlerhaftigkeit einer Entscheidung auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegen den ablehnenden Beteiligten beruht oder willkürlich im Sinne einer greifbaren Gesetzeswidrigkeit ist (BSG, Beschluss vom 9. März 2017, B 12 KR 83/16 B, juris). Anhaltspunkte für solche objektiven Gründe sind nicht erkennbar, denn der Kläger stützt seinen erneuten Ablehnungsantrag allein auf die Anfrage der Berichterstatterin an die Beteiligten, ob deren Zustimmung zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung auch nach Erteilung des Hinweises des Gerichts vom 26. November 2020 bestehen bleibt. Diese Vorgehensweise ist prozessual erforderlich, denn eine zuvor erteilte Zustimmung gilt bei verändertem Prozessstoff nicht fort. Ein Befangenheitsantrag ist unzulässig, wenn der Beteiligte nur Handlungen beanstandet, die nach der Prozessordnung vorgeschrieben sind (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage 2021, § 60 Rn. 10b). So liegt der Fall hier.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§ 151 SGG).
Sie ist jedoch unbegründet. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 15. Juni 2020 ist nicht zu beanstanden. Der Bescheid vom 26. Juni 2018 in der Fassung des Bescheids vom 21. August 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. September 2018 in der Fassung des Bescheides vom 30. Oktober 2019 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht, § 54 Abs. 2 SGG.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neuberechnung seiner Altersrente für schwerbehinderte Menschen unter Berücksichtigung von 46,2693 persönlichen Entgeltpunkten.
Die Grundsätze der Rentenberechnung bestimmt § 63 SGB VI. Die Höhe einer Rente richtet sich vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen. Das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen wird in Entgeltpunkte umgerechnet. Die Versicherung eines Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens in Höhe des Durchschnittsentgelts eines Kalenderjahres (Anlage 1) ergibt einen vollen Entgeltpunkt. Für beitragsfreie Zeiten werden Entgeltpunkte angerechnet, deren Höhe von der Höhe der in der übrigen Zeit versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen abhängig ist. Das Sicherungsziel der jeweiligen Rentenart im Verhältnis zu einer Altersrente wird durch den Rentenartfaktor bestimmt. Vorteile und Nachteile einer unterschiedlichen Rentenbezugsdauer werden durch einen Zugangsfaktor vermieden.
Letztlich ergibt sich der Monatsbetrag einer Rente, indem die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte mit dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert vervielfältigt werden.
Die persönlichen Entgeltpunkte für die Ermittlung des Monatsbetrages der Rente ergeben sich gemäß § 66 SGB VI, indem insbesondere die Summe aller Entgeltpunkte für
Beitragszeiten,
beitragsfreie Zeiten,
Zuschläge für beitragsgeminderte Zeiten,
mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt wird.
§ 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI bestimmt, dass der Zugangsfaktor für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren, bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit für jeden Kalendermonat, für den eine Rente vor Ablauf des Ablaufs des Kalendermonats der Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, um 0,003 niedriger als 1,0 ist, begrenzt allerdings auf 36 Monate. Entgegen der im Urteil des 4. Senats des BSG vom 16. Mai 2006 (B 4 RA 22/05 R) vertretenen Auffassung unterliegen auch Erwerbsminderungsrentner, die wie der Kläger bei Rentenbeginn das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, diesen Rentenabschlägen (vgl. BSG vom 14. August 2008, B 5 R 32/07 R und vom 26. Juni 2008, B 13 R 11/08 sowie vom 25. Februar 2010, B 10 LW 3/09 R; explizit bestätigt durch Urteil vom 28. September 2011, B 5 R 18/11 R). § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI ist auch verfassungsgemäß. Das Bundesverfassungsgericht hat in den Beschlüssen vom 11. Januar 2011 (u.a. 1 BvR 3588/08) eine Verletzung des Grundrechts auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) sowie des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht feststellen können. Die Regelung zu den Rentenabschlägen bei vorzeitigem Rentenbeginn diene dem Ziel, die Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung zu sichern und damit die Funktionsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung im Interesse aller zu erhalten. Die notwendige Anpassung an die veränderten wirtschaftlichen Bedingungen trage somit letztlich sogar zu einer Verbesserung für dieses System bei. Hierbei handele es sich um legitime Ziele. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei gewahrt. Der Senat schließt sich dieser Rechtsauffassung aus eigener Überzeugung an.
Zu Recht wurde daher die Summe der Entgeltpunkte bei Berechnung der Erwerbsminderungsrente mit dem reduzierten Zugangsfaktor in Höhe von 0,943 multipliziert.
Darüber hinaus ordnet § 77 Abs. 3 Satz 1 SGB VI an, dass für diejenigen Entgeltpunkte, die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente waren, der frühere Zugangsfaktor maßgebend bleibt. § 77 Abs. 3 SGB VI normiert – als Gegenstück zu § 77 Abs. 2 SGB VI – den Zugangsfaktor für solche Entgeltpunkte, die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren. Dies sind Entgeltpunkte, die bei einer Feststellung des Rentenwertes bereits berücksichtigt worden waren, insoweit also „verbraucht“ sind. Für diese „verbrauchten“ Entgeltpunkte bleibt nach Satz 1 grundsätzlich der frühere Zugangsfaktor maßgebend. Nach Satz 1 werden also nur diejenigen Entgeltpunkte mit einem neuen Zugangsfaktor bewertet, die der Versicherte nach der letzten Feststellung des Rentenwertes erworben hat (Blüggel in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 2. Aufl., § 77 SGB VI (Stand: 19.03.2018), Rn. 40 ff.). Mit § 77 Abs. 3 SGB VI wollte der Gesetzeber sicherstellen, dass die mit einem „vorzeitigen“ Rentenbezug gem. § 77 Abs. 2 SGB VI einhergehende (sich auf die gesamte Dauer des Rentenbezugs erstreckende) Kürzung des Zugangsfaktors grds. auch bei Bezug einer oder mehrerer aufeinander folgender Renten wirksam bleibt (KassKomm/Gürtner, 111. EL September 2020, SGB VI § 77 Rn. 22). Der eigene, neue Zugangsfaktor ist damit nur noch für zusätzliche (neu hinzugekommene) Entgeltpunkte in der Folgerente maßgebend, die bisher noch nicht in Anspruch genommen wurden und somit der früheren Rente noch nicht zu Grunde lagen, die also bei der Berechnung der neuen Rente erstmals zu berücksichtigen sind (KassKomm/Gürtner, 111. EL September 2020, SGB VI § 77 Rn. 22).
Der Kläger hat nach Beginn der Erwerbsminderungsrente keine Beitragszeiten mehr erworben. Der Versicherungsverlauf weist seit dem 1. Juli 2002 bis zum Beginn der streitgegenständlichen Altersrente ausschließlich einen Rentenbezug aus. Allerdings hat er nach dem Leistungsfall für die Rente wegen voller Erwerbsminderung im November 2001 für den Zeitraum von Dezember 2001 bis September 2002 Pflichtbeitragszeiten hinzugewonnen. Die Anzahl der Entgeltpunkte für Beitragszeiten ist von 27,8319 EP um 0,7128 EP auf 28,5447 EP gestiegen. Dennoch ist die Summe der Entgeltpunkte nicht gestiegen, da sich in der Folge der Berücksichtigung der weiteren Beitragszeiten die Entgeltpunkte für beitragsfreien Zeiten gemindert haben. Zugleich stieg die Anzahl der Entgeltpunkte für beitragsgeminderten Zeiten.
EP der EM-Rente | EP der Altersrente |
---|---|
Beitragszeiten: 27,8319 | Beitragszeiten: 28,5447 |
Beitragsfreie Zeit: 15,5460 | Beitragsfreie Zeit: 14,6040 |
Beitragsgeminderte Zeit: 1,9916 | Beitragsgeminderte Zeit: 2,1786 |
45,3695 EP | 45,3273 EP |
Die Summe der sich aus den rentenrechtlichen Zeiten des Klägers ergebenden Entgeltpunkte war in Gänze schon Grundlage der Erwerbsminderungsrente. Deshalb sind bei der Folgerente keine Entgeltpunkte zu berücksichtigen, die nicht schon zuvor bei der Rentenberechnung berücksichtigt worden waren. Der Senat schließt sich umfassend der Ansicht der Beklagten an. Differenziert wird im Rahmen des § 77 Abs. 2 SGB VI nicht nach der Herkunft der Entgeltpunkte, sondern nur nach der Summe der Entgeltpunkte, die zuvor Grundlage einer Rentengewährung waren. Zu differenzieren ist nur zwischen den vier Entgeltpunktarten (Entgeltpunkte der allgemeinen und der knappschaftlichen Rentenversicherung sowie Entgeltpunkte {Ost} der allgemeinen und der knappschaftlichen Rentenversicherung). Zu Recht weist die Beklagte daraufhin, dass nach dem Wortlaut des § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB VI die Summe aller Entgeltpunkte mit dem Zugangsfaktor zu vervielfältigen ist. Dieser bei der Vorrente multiplizierte Summenwert behält sodann bei der Folgerente den Zugangsfaktor der Vorrente. So war bei der Altersrente des Klägers die Summe von 45,3695 EP mit dem verminderten Zugangsfaktor zu multiplizieren. Weitere Entgeltpunkte, die mit dem Zugangsfaktor 1,0 bei der Altersrente zu multiplizieren wären, ergeben sich nicht. Eine Differenzierung nach Entgeltpunktpositionen innerhalb der jeweiligen Entgeltpunktarten scheidet aus, da – wie auch im Fall des Klägers – ein höherer Entgeltpunktewert für eine Art rentenrechtlicher Zeiten wiederum in einer anderen Art zu einem niedrigeren Wert führen kann. So lässt sich der für die Multiplikation mit dem Zugangsfaktor maßgebliche Wert nicht in einzelne Bestandteile sinnvoll zerlegen, sondern kann nur in der Summe betrachtet werden. Im Fall des Klägers wurden für die Erwerbsminderungsrente für Zurechnungszeiten Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten ermittelt. Diese Zurechnungszeiten wurden sodann in der Altersrente als Anrechnungszeiten wegen Rentenbezugs mit Entgeltpunkten für beitragsfreie Zeiten bewertet. Zwar erhalten beide Zeiten Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten, es handelt sich aber um verschiedene rentenrechtliche Zeiten. Entgeltpunkte für Anrechnungszeiten wegen Rentenbezugs waren in der Rente wegen voller Erwerbsminderung noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten. Insgesamt ist die Anzahl der Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten von 15,5460 Entgeltpunkten um 0,9420 Entgeltpunkte auf 14,6040 Entgeltpunkte gesunken. Die Verringerung der Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten ist durch die Bewertung der nach dem Leistungsfall vorhandenen beitragsfreien Zeiten verursacht worden. In der Rente wegen voller Erwerbsminderung wurden als beitragsfreie Zeiten 105 Monate mit Zurechnungszeit bewertet. In der Altersrente werden die 105 Monate Zurechnungszeit unter den Voraussetzungen des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB VI als Anrechnungszeit wegen Rentenbezugs berücksichtigt. Von diesen 105 Monaten können jedoch nur noch 95 Monate als beitragsfreie Zeiten bewertet werden, da 10 Monate der Anrechnungszeit wegen Rentenbezugs mit Beitragszeiten zusammentreffen. Diese 10 Monate werden als beitragsgeminderte Zeiten bewertet. Dies führt im Ergebnis dazu, dass die Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten in der Altersrente im Vergleich zur Rente wegen voller Erwerbsminderung niedriger sind. Die Bewertung der Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit als beitragsfreie Zeiten ist unverändert geblieben. Als Ausgleich für die Verringerung der Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten sind die zusätzlichen Entgeltpunkte für beitragsgeminderte Zeiten von 1,9916 Entgeltpunkten um 0,1870 Entgeltpunkte auf 2,1786 Entgeltpunkte gestiegen. Das liegt im Wesentlichen daran, dass für 10 Monate, in denen eine Anrechnungszeit wegen Rentenbezugs (bisher Zurechnungszeit) mit einer Beitragszeit zusammentrifft, in der Altersrente zusätzlich eine Bewertung als beitragsgeminderte Zeit vorgenommen wird. In der Rente wegen voller Erwerbsminderung wurde nur ein Monat mit Zurechnungszeit und Beitragszeit bewertet. So ergibt sich, dass die Entgeltpunktewerte der einzelnen Kategorien von rentenrechtlichen Zeiten in Abhängigkeit zueinander stehen. Eine gesonderte Betrachtung ist nicht sinnvoll möglich, da die Erhöhung des einen Wertes einer Kategorie zur Erniedrigung eines anderen Wertes führen kann, ohne dass dies im Ergebnis etwas darüber aussagt, welche rentenrechtlichen Zeiten und sich hieraus ergebenden Werte schon Grundlage einer Rentengewährung waren. Maßgeblich kann daher nur die Summe aller Entgeltpunkte sein, die relevant für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte einer Vorrente war. Dieser Summe lag im Fall des Klägers bei der Erwerbsminderungsrente über der Summe bei der Altersrente.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.