I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 8. Juni 2020 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Erstattung von über den Tod hinaus gezahlter Rente.
Die 2009 verstorbene Rentenbezieherin erhielt von der Klägerin seit 1. August 2000 eine Witwenrente in Höhe von zuletzt 815,39 Euro nach ihrem verstorbenen, bei der Klägerin versicherten Ehemann. Zugleich erhielt die Rentenbezieherin von der Klägerin eine Versichertenrente aus eigener Versicherung. Für die Bearbeitung der Renten waren unterschiedliche Dezernate zuständig. Die Renten wurden beide monatlich im Auftrag der Klägerin durch den Rentenservice der C. AG (Rentenservice) auf das bei der Beklagten geführte Konto mit der IBAN XXXXX1 durch Überweisung gezahlt.
Mit Schreiben vom 5. November 2009 teilte die Tochter der Rentenbezieherin dem Rentenservice unter der Versicherungsnummer der Rentenbezieherin mit, dass diese verstorben sei, und übersandte eine Sterbeurkunde. Eine bei der Beklagten angeforderte Überzahlung wurde erstattet. Die Verwaltungsakte über die Rentenbezieherin wurde am 2. August 2011 vernichtet.
Auf Anfrage des für die Hinterbliebenenrente zuständigen Dezernats der Klägerin teilte das Kreisverwaltungsreferat der Landeshauptstadt München am 1. März 2010 mit, dass die Rentenbezieherin von ihrer Münchner Wohnadresse nach Luxemburg abgemeldet worden sei. Die Klägerin stellte daraufhin die Rentenzahlung ab April 2010 ein. Ausweislich eines handschriftlichen Vermerks wurde auf einer automatisch generierten Mitteilung vom 31. März 2010 über die Rückbuchung der Witwenrente für April 2010 durch den Rentenservice an die Klägerin folgendes notiert „Witwe bereits seit 15.10.09 verstorben“ (Bl. 295 d. Verwaltungsakte).
Anlässlich einer Rückmeldung seitens des Bundeszentralamts für Steuern hinsichtlich der von der Klägerin für die Rentenbezieherin verwendeten Identifikationsnummer im Sommer 2012 stellte die Klägerin fest, dass die Witwe schon im Oktober 2009 verstorben war und bat zugleich um Übermittlung der Namen und Anschriften der Erben. Die Klägerin stellte zugleich fest, dass die Witwenrente für November 2009 bis März 2010 überzahlt worden war.
Die Klägerin ermittelte, dass der Tod am xx. xxx 2009 vom Sankt Gertrauden-Krankenhaus in Berlin den Meldebehörden angezeigt worden war, in welchem die Rentenbezieherin verstorben war. Name und Anschrift der Tochter der Rentenbezieherin wurden ebenfalls übermittelt. Zudem ermittelte die Klägerin intern, dass eine Überzahlung der eigenen Versichertenrente erstattet worden war.
Mit Schreiben vom 2. November 2012 forderte die Klägerin die Beklagte zur Erstattung der überzahlten Rente i.H.v. 4.076,95 € über den Rentenservice auf. Die Beklagte teilte der Klägerin mit, dass das Konto am 31. Oktober 2011 von der Tochter der Rentenbezieherin aufgelöst worden sei. Sie habe am 22. Oktober 2009 erstmals Kenntnis vom Tod der Rentenbezieherin gehabt. Die erste Rückforderung des Rentenservice sei am 18. November 2009 eingegangen.
Die Klägerin fordert die Tochter der Rentenbezieherin durch Bescheid vom 26. Juni 2013 zur Rückzahlung der überzahlten Rente auf. Diese verwies darauf, dass sie schon im Jahr 2009 den Tod ihrer Mutter angezeigt habe und lehnte eine Erstattung ab. Auf ihre Anzeige sei ihr vom Rentenservice mitgeteilt worden, dass der überzahlte Betrag von der Bank zurückverlangt und der zuständige Rentenversicherungsträger verständigt werde. Sie sei auch darauf hingewiesen worden, dass nichts mehr zu veranlassen sei.
Mit Schreiben vom 12. Januar 2015 forderte die Klägerin von der Beklagten erneut die Erstattung der überzahlten Rente i.H.v. 4.076,95 €. Die Beklagte habe bereits seit 22. Oktober 2009 Kenntnis vom Tod der Rentenbezieherin gehabt. Die Beklagte wies den Anspruch zurück.
Die Klägerin hat am 26. Februar 2015 Klage zum Sozialgericht Frankfurt am Main erhoben. Das Verfahren ist mit Beschluss des Sozialgerichts vom 10. August 2015 ruhend und am 22. Mai 2019 wieder aufgerufen worden. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung der Forderung in der Klageerwiderung mit Schriftsatz vom 9. März 2015 erhoben. Das Sozialgericht hat durch Urteil vom 8. Juni 2020 die Klage abgewiesen. Zur Begründung verwies das Sozialgericht darauf, dass die zulässige Leistungsklage unbegründet sei. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Rückzahlung der über den Tod der Rentenbezieherin hinaus gewährten Rente nach § 118 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI). Ein möglicher Anspruch sei jedenfalls nach § 118 Abs. 4a Satz 1 SGB VI mit Ablauf des 31. Dezember 2014 verjährt, die Beklagte habe die Einrede der Verjährung erhoben und sei daher nach § 118 Abs. 4a Satz 2 SGB VI i.V.m. § 214 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) berechtigt, die Rückzahlung der überzahlten Rente zu verweigern. Nach § 118 Abs. 4a SGB VI verjährten die Ansprüche nach den § 118 Abs. 3 und 4 SGB VI in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Träger der Rentenversicherung Kenntnis von der Überzahlung und in den Fällen des § 118 Abs. 4 SGB VI zusätzlich Kenntnis von dem Erstattungspflichtigen erlangt habe. Diese Voraussetzungen seien erfüllt, da die ab 1. Januar 2011 laufende Verjährungsfrist am 31. Dezember 2014 abgelaufen sei, ohne gehemmt worden zu sein. Denn eine für die Bearbeitung der Witwenrente zuständige, bei der Klägerin bedienstete Person habe im März 2010 positive Kenntnis vom Tod der Rentenberechtigten sowie von der Zahlung der Witwenrente für den Zeitraum November 2009 bis einschließlich März 2010 gehabt. Die Voraussetzung der „Kenntnis von der Überzahlung“ i.S.d. § 118 Abs. 4a Satz 1 SGB VI erfordere zunächst die positive Kenntnis aller erheblichen Tatsachen, die die Überzahlung begründeten. Der Begriff der Überzahlung sei dahingehend zu definieren, dass die Kenntnis zweier Tatsachen erheblich sei: Erstens die Kenntnis vom Tod einer rentenberechtigten Person sowie zweitens die Kenntnis von nach dem Todeszeitpunkt weiter erfolgten Rentenzahlungen. Darüber hinaus fehle es an einer Bestimmung, auf wessen Kenntnis es i.S.d. § 118 Abs. 4a Satz 1 SGB VI ankomme. „Träger der Rentenversicherung“ könne hierbei sowohl dahingehend ausgelegt werden, dass es auf die Kenntnis jeder beliebigen Person des leistenden Rentenversicherungsträgers oder dass es auf die Kenntnis einer zur Entscheidung über die spezifische Rentenleistung befugten Person ankomme. Die mit Beginn der Verjährungsfrist verbundene Verschlechterung der Rechtsstellung des anspruchsberechtigten Rentenversicherungsträgers, der formal stellvertretend Vermögen der Versichertengemeinschaft zurückfordere, sei nur zu rechtfertigen, wenn lediglich die Kenntnis der (geschäftsplanmäßig) mit der Bearbeitung der konkret betroffenen überzahlten Rentenleistung betrauten Bediensteten berücksichtigt werde. Das Wissen der Bediensteten der für die Zahlung der Versichertenrente zuständigen Abteilung sei demgegenüber in der Regel unmaßgeblich, und zwar auch dann, wenn sie verpflichtet seien, die Kenntnis vom Tod der Rentenberechtigten bei entsprechenden Anhaltspunkten an die Witwenrentenabteilung weiterzuleiten (Verweis auf BGH, Urteil vom 9. März 2000, II ZR 198/99). Der für die Versichertenrente zuständigen Leistungsabteilung sei es ohne Zugriff auf das der Witwenrente zugrundeliegende Konto nicht möglich zu erkennen, ob diese Leistung über den Tod hinaus weiter geleistet werde. Denn der Umfang der Leistung der Witwenrente werde nicht automatisch in das Versichertenkonto der Witwe gemeldet, da diese bei Erreichen der Regelaltersgrenze nicht auf die Versichertenrente angerechnet werde. Diesen Grundsätzen folgend habe positive Kenntnis der Klägerin spätestens im März 2010 aufgrund der automatischen Mitteilung des Rentenservice über einen „Sterbemonat“ sowie die handschriftliche Notiz in der Verwaltungsakte, dass die „Witwe bereits seit xx.xx.2009 verstorben“ sei, vorgelegen. Zum einen ergebe sich aus dem handschriftlichen Eintrag, dass der Tod der Rentenbezieherin nicht nur als möglich angesehen, sondern aufgrund des Wissens um das Todesdatum eindeutig bekannt gewesen sei. Aus der handschriftlichen Eintragung in die Verwaltungsakte ergebe sich zudem, dass eine Person in der für die Witwenrente zuständigen Abteilung diese Kenntnis gehabt habe. Denn ausweislich des sich ebenfalls (zeitlich später) in der Verwaltungsakte befindlichen Schriftverkehrs zwischen den Abteilungen der Klägerin könnten die Akten nicht von jeder beliebigen Abteilung ohne Weiteres aus dem Archiv herangezogen werden, sondern würden bei der zuständigen Abteilung angefordert. Das Gericht sei zudem nicht überzeugt, dass der Vermerk aufgrund des zeitlich späteren Eintritts der Kenntnis durch die zuständige Sachbearbeiterin ab 2012 angebracht worden sei. Es entspreche keinem normalen Verwaltungsvorgang, neue Erkenntnisse in einer Verwaltungsakte auf (zwei Jahre) älteren und mehrere Seiten vorher abgehefteten Vorgängen zu vermerken. Ausgehend vom den Beginn der Verjährung begründenden Ereignis der Kenntnis von der Überzahlung habe die Verjährung am 1. Januar 2011 zu laufen begonnen und vier Jahre später am 31. Dezember 2014 geendet. Die vorliegende Klage sei erst nach Ablauf der Frist am 26. Februar 2015 erhoben worden. Ein den Lauf der Verjährung hemmendes Ereignis i.S.d. § 118 Abs. 4a Satz 2 SGB VI i.V.m. §§ 203 ff., 209 BGB vor Ablauf der Frist liege nicht vor.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 25. Juni 2020 zugestellte Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main am 9. Juli 2020 Berufung bei dem Hessischen Landessozialgericht in Darmstadt eingelegt.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass keine Verjährung eingetreten sei, da Kenntnis von der Überzahlung im Sinne des § 118 Abs. 4a Satz 1 SGB VI bedeute, dass bei einem zuständigen Mitarbeiter des Rentenversicherungsträgers eine Erkenntnisbildung dergestalt stattgefunden habe, dass die Geldleistung zu Unrecht über den Todesmonat hinaus geleistet worden sei. Diese Kenntnis habe erst im Jahr 2012 vorgelegen. Der auf einer Mitteilung des Rentenservice aus dem Jahr 2010 angebrachte Vermerk über den Tod der Rentenbezieherin sei erst nachträglich angefügt worden.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 8. Juni 2020 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 4.076,95 € zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie beruft sich auf die Einrede der Verjährung und ist der Ansicht, dass die Klägerin bereits aufgrund der ersten Rückforderung im November 2009 Kenntnis vom Tod der Rentenberechtigten gehabt habe. Es könne nicht auf eine Unterscheidung zwischen einzelnen Dezernaten ankommen.
Zudem rügt die Beklagte wegen der mangelnden Unterschrift auf der Berufungsschrift die ordnungsgemäße Einlegung der Berufung.
Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 3. Dezember 2020 und 2. Februar 2021 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Klägerin Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung des Senats gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung über die Berufung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben.
Die Berufung ist zulässig. Sie wurde insbesondere form- und fristgemäß eingelegt. Nach § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich einzulegen. Diesen Anforderungen ist die Klägerin mit Einlegung ihrer Berufung am 9. Juli 2020 gerecht geworden, denn sie hat zum einen die maßgebliche Frist eingehalten und zum anderen auch die Berufung schriftlich eingelegt. Die Berufungsschrift trägt zwar keine Unterschrift, jedoch wurde sie in zulässiger Weise gemäß § 65a SGG auf elektronischem Weg übermittelt. Nach § 65a Abs. 1 SGG können vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden. Zu einem solch sicheren Übermittlungsweg zählt nach § 65a Abs. 4 Nr. 3 SGG derjenige zwischen dem von der Klägerin eingerichtete Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts. Der entsprechende Transfervermerk des Gerichts weist einen Eingang auf dem Server am 9. Juli 2020 um 11:14:19 Uhr über den sicheren Übermittlungsweg aus einem besonderen Behördenpostfach aus.
Die Berufung hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Sozialgericht hat zu Recht durch Urteil vom 8. Juni 2020 die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 4.076,95 €. Der Anspruch besteht zwar, jedoch beruft sich die Beklagte mit Erfolg auf die Einrede der Verjährung.
Nach § 118 Abs. 3 SGB VI gelten Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut im Inland überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht (Satz 1). Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern (Satz 2). Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann (Satz 3). Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden (Satz 4).
Die Anspruchsvoraussetzungen des § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI liegen vor. Die Beklagte kann sich insbesondere auch nicht auf den Auszahlungseinwand des § 118 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 SGB VI berufen.
Mit der Witwenrente für November 2009 bis März 2010 ist für die Zeit nach dem Tod der Rentenberechtigten am 15. Oktober 2009 eine Geldleistung auf deren Konto bei der Beklagten als einem inländischen Geldinstitut überwiesen worden. Die Zahlung ist zu Unrecht erbracht worden, weil nach § 102 Abs. 5 SGB VI ein Anspruch auf Zahlung der Rente nur bis zum Ende des Kalendermonats besteht, in dem der Berechtigte gestorben ist, hier also bis zum 31. Oktober 2009. Die Überweisung der Rente für die Monate November 2009 bis März 2010 widerspricht infolgedessen dem Gesetz. Die Bindungswirkung der Rentenbewilligung vermag die Zahlungen nicht zu rechtfertigen, weil sich der diesbezügliche Verwaltungsakt mit dem Tod der Rentenberechtigten ohne Aufhebungsbescheid erledigt hat (vgl. z. B. BSG, Urteil vom 3. Juni 2009, B 5 R 120/07 R, BSGE 103, 206-220 m. w. N.). Der Rentenservice hat als überweisende Stelle die Beklagte aufgefordert, die über den Sterbemonat hinaus geleisteten Witwenrentenzahlungen zurückzuerstatten.
Die Beklagte kann dem Rücküberweisungsanspruch nicht den Einwand der anderweitigen Verfügung (Auszahlungseinwand) nach § 118 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 SGB VI entgegenhalten.
Zwar hat die Beklagte vor Eingang des Rückforderungsverlangens am 2. November 2012 über das gesamte Kontoguthaben der ehemals Rentenberechtigten diverse Verfügungen ausgeführt; das Konto wurde zudem zum 31. Oktober 2011 vollständig aufgelöst. Zu diesem Zeitpunkt war der Beklagten der Tod der Rentenberechtigten aber bekannt. Die Kenntnis des Geldinstituts vom Tod des Rentenberechtigten bei Ausführung einer Verfügung zulasten dessen Konto schließt den Einwand der anderweitigen Verfügung i. S. des § 118 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 SGB VI aus. Der 5a. Senat des BSG hat dies in seinem Urteil vom 22. April 2008 (B 5a/4 R 79/06 R, SozR 4-2600 § 118 Nr. 6) näher begründet. Der 13. Senat ist dem in seinen Urteilen vom 5. Februar 2009 (B 13/4 R 91/06 R, juris; B 13 R 59/08 R, SozR 4-2600 § 118 Nr. 7; B 13 R 87/08 R, SozR 4-2600 § 118 Nr. 8) gefolgt und hat hieran im Urteil vom 24. Februar 2016 (B 13 R 22/15 R, BSGE 121, 18) ausdrücklich festgehalten. Der 5. Senat hat diese Rechtsauffassung in seinen Urteilen vom 3. Juni 2009 (B 5 R 120/07 R, BSGE 103, 206) und nach der Entscheidung des Großen Senats des BSG vom 20. Februar 2019 (GS 1/18, SozR 4-2600 § 118 Nr. 16) im Urteil vom 26. September 2019, B 5 R 4/19 R, juris nochmals bekräftigt. Der Anspruch des Rentenversicherungsträgers nach § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI erlischt auch nicht durch die Auflösung des Kontos. Das hat der Große Senat des BSG am 20. Februar 2019 (a.a.O.) ebenfalls entschieden. Der Große Senat hat bestätigt, dass es sich um einen eigenständigen öffentlich-rechtlichen Anspruch handelt, der die zivilrechtlichen Beziehungen zwischen Kontoinhabern bzw. deren Erben einerseits und den Geldinstituten andererseits überlagert. Die Entscheidung stellt insbesondere klar, dass eine Bank durchaus berechtigt ist, die Ausführung eines Auftrags des neuen Kontoberechtigten auf Auszahlung bzw. Kontolöschung zu verweigern. Nach Kenntnis vom Tod, aber bereits vor Eingang des Rückforderungsverlangens des Rentenversicherungsträgers, besteht zu Gunsten des Geldinstituts im Rahmen des § 675o Abs. 2 BGB ein auf Rentenzahlungen nach dem Tod des Empfängers begrenztes Zurückbehaltungsrecht. Macht das Geldinstitut von dieser Sicherungsmöglichkeit keinen Gebrauch, zahlt es also nach Kenntnis vom Tod aus oder löscht es das Konto, bleibt der Anspruch nach § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI bestehen. Bei Löschung des Kontos hat die Rücküberweisung dann etwa über ein Eigenkonto der Bank zu erfolgen (Pflüger in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 2. Aufl., § 118 SGB VI (Stand: 30.06.2020), Rn. 121_8).
Nach diesen Grundsätzen hat die Klägerin gegenüber der Beklagten den geltend gemachten Rückzahlanspruch. Zwar ist das Rückzahlverlangen vom 2. November 2012 bei der Beklagten erst nach den benannten Verfügungen und der Kontoauflösung im Jahr 2011 eingegangen, nach den eigenen Angaben der Beklagten hatte diese jedoch seit 22. Oktober 2009 Kenntnis vom Tod der Rentenbezieherin. Die Beklagte wäre seitdem in der Lage gewesen, die unter Vorbehalt gezahlte Rente für den streitgegenständlichen Zeitraum vor Verfügungen Dritter zu schützen. Das Konto der Witwe wies schwankendes Guthaben auf, da es als Kontokorrentkonto weiter genutzt wurde, teilweise betrug das Guthaben über 7.000,00 €. Damit haftet die Beklagte vorliegend für die nach Kenntniserlangung vom Tod der Rentenbezieherin vorgenommenen Eingriffe in den Rentenschutzbetrag.
Allerdings steht dem Zahlungsbegehren der Klägerin die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen.
Nach § 118 Abs. 4a Satz 1 SGB VI verjährt der Anspruch gegen das Geldinstitut gemäß § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Träger der Rentenversicherung Kenntnis von der Überzahlung erlangt hat.
Kenntnis von der Überzahlung bedeutet das Bewusstsein, dass die Geldleistung zu Unrecht über den Monat des Versterbens hinaus gezahlt wurde. Maßgeblich ist alleine eine positive Kenntnis, grob fahrlässige Unkenntnis reicht, wie auch ein Vergleich zu § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB zeigt, nicht aus. Der Kenntnis steht die grob fahrlässige Unkenntnis nicht gleich.
Der Senat kann offen lassen, ob die erforderliche positive Kenntnis bei dem für die Bearbeitung der Witwenrente zuständigen Dezernat selbst schon im Jahr 2009 oder 2010 vorlag, denn in jedem Fall lag diese bei dem die Zahlung und Anpassung für die Klägerin abwickelnden Rentenservice vor, denn dieser veranlasste die Einstellung und Rückbuchung der überzahlten Versichertenrente. Diese Kenntnis muss sich die Klägerin hier zurechnen lassen; dazu sogleich unten.
Das Sozialgericht ist in seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass die positive Kenntnis vom Tod der Rentenbezieherin zumindest im Jahr 2010 auch bei den Sachbearbeitern der Klägerin des Dezernats der Witwenrente vorlag.
Als diejenige, der die Einrede der Verjährung zugutekommt, ist die Beklagte für die für die Einrede der Verjährung maßgeblichen Tatsachen unter Berücksichtigung des Untersuchungsgrundsatzes des § 103 SGG darlegungs- und beweispflichtig. Das Gericht muss sich grds. die volle Überzeugung von den beweiserheblichen Tatsachen verschaffen und sie für bewiesen halten (B. Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, 13. Aufl. 2020, SGG § 103 Rn. 6). Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen und ist an Vorbringen und Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. Die Beteiligten trifft eine Mitwirkungslast (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, 13. Aufl. 2020, SGG § 118 Rn. 3). Der Untersuchungsgrundsatz hat zur Folge, dass die Beteiligten grds. keine Beweisführungslast haben, sofern das Gesetz nichts Abweichendes regelt. Dagegen ist auch für das sozialgerichtliche Verfahren die objektive Beweislast zu beachten. Das Gericht muss sich grds. die volle Überzeugung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen der Tatsachen verschaffen. Absolute Gewissheit ist so gut wie nie möglich und nicht erforderlich. Ausreichend ist an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit (BSG, Urteil vom 27. Juni 2006, B 2 U 20/04 R, BSGE 96, 291-297; BSG, Urteil vom 17. April 2013, B 9 V 1/12 R, BSGE 113, 205-221). Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Tatsache in so hohem Maße wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen (BSG, Beschluss vom 8. August 2001, B 9 V 23/01 B, SozR 3-3900 § 15 Nr. 4, SozR 3-1500 § 160a Nr. 33, SozR 3-1500 § 170 Nr. 9; BSG, Urteil vom 5. Mai 2009, B 13 R 55/08 R, BSGE 103, 99-106, SozR 4-2600 § 46 Nr. 6). Gewisse Zweifel sind unschädlich, solange sie sich nicht zu gewichtigen Zweifeln verdichten (BSG, Urteil vom 31. Januar 2012, B 2 U 2/11 R, NZS 2012, 513; BSG, Urteil vom 17. April 2013, B 9 V 1/12 R, BSGE 113, 205-221; BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016, B 9 V 3/15 R, BSGE 122, 218-232).
Als Beweismittel steht vorliegend allein die Versichertenakte des vorverstorbenen Ehemannes der Rentenbezieherin zur Verfügung, denn ihre Versichertenakte wurde bereits vernichtet; weitere Beweismittel existieren nicht. Ausweislich Blatt 295 der Verwaltungsakte der Klägerin wurde auf der maschinell erstellten Reaktion des Rentenservice zur Rückbuchung der für April 2010 gezahlten Rente vermerkt, dass die Rentenbezieherin schon im Oktober 2009 verstorben war. Die Klägerin ist der zeitlichen Richtigkeit des Vermerks entgegengetreten. Eine Nichterweislichkeit der Kenntnis vom Tod der Rentenbezieherin geht zu Lasten der Beklagten, allerdings obliegt es der Klägerin, soweit es um Umstände aus ihrer Sphäre geht, an der Sachaufklärung mitzuwirken (siehe hierzu z.B. BGH, Versäumnisurteil vom 30. April 2015, IX ZR 1/13, DB 2015, 1521-1524). Sie hat deswegen die Umstände darzulegen, die sie an der Erkenntnis gehindert haben, dass ihr ein Anspruch zusteht. Nach Ansicht des Senats muss sich Klägerin grds. an ihrem Vermerk festhalten lassen. Eine Verwaltungsakte erbringt den Nachweis ihrer Richtigkeit und zwar für den in ihr enthaltenen Inhalt und ihrer Chronologie. Der Vermerk ist auf einem Schriftstück aus März 2010 gefertigt und es gibt keine Erkenntnis, wer später als 31. Dezember 2010 den Vermerk angebracht, warum und wann dies jemand vorgenommen haben sollte. Für die Unrichtigkeit könnte allenfalls sprechen, dass der Vermerk keine Datumsangabe enthält und nicht im Kontext der ebenfalls auf dem Blatt angebrachten Verfügung steht.
Letztlich kann der Senat jedoch eine abschließende Bewertung der Beweiswirkung dieses Vermerks offen lassen, denn die erforderliche Kenntnis liegt bei der Klägerin aufgrund Zurechnung schon seit den Jahren 2009 und 2010 vor.
Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts kommt es nach §§ 31, 89 BGB grds. auf die Kenntnis der Organe an. Das sind die Organe, die die Geschäfte der juristischen Person führen, bei Behörden deren Leitungen. Diese haben jedoch i.d.R. weder Kenntnis noch grob fahrlässige Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners, weil sie mit der Bearbeitung von Ansprüchen normalerweise nicht befasst sind und sich damit auch nicht befassen müssen. Käme es allein auf sie an, würden für Ansprüche der juristischen Personen und des Staates nie Verjährungsfristen laufen, die an eine Kenntnis anknüpfen. Deshalb ist anerkannt, dass es nicht allein auf das Wissen der Organe oder von Behördenleitungen ankommt, sondern auch auf das Wissen derjenigen Mitarbeiter, die mit der Bearbeitung des konkreten Anspruchs betraut sind (BGH, Urteil vom 25. Juni 1996, VI ZR 117/95, juris; BGH, Urteil vom 17. April 2012, VI ZR 108/11, BGHZ 193, 67-78). Grundlage hierfür kann eine förmliche Bevollmächtigung mit der Anspruchsbearbeitung sein, die dann zu einer Zurechnung von Wissen nach § 166 BGB führt. Fehlt eine solche erfolgt die Zurechnung des Wissens der Sachbearbeiter aus der arbeitsteiligen Wissensaufspaltung und der Organisationsverantwortung, die auch im rechtsgeschäftlichen Bereich die Grundlage für die Wissenszurechnung bildet (BGH, Urteil vom 2. Februar 1996, V ZR 239/94, BGHZ 132, 30-39). Sie betrifft die Teilnahme am Rechtsverkehr insgesamt, unabhängig davon, ob es sich um den Abschluss von Rechtsgeschäften oder die Bearbeitung von Ansprüchen handelt. Nach den Grundsätzen, die der BGH für die Anwendung des § 852 Abs. 1 BGB aF und § 199 BGB aF in derartigen Fällen entwickelt hat, richtet sich der Beginn der Verjährung nach dem Zeitpunkt, in dem der zuständige Bedienstete des verfügungsbefugten Leistungsträgers die vorausgesetzte Kenntnis erlangt hat (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 1985, VI ZR 190/83, VersR 1985, 735 m.w.N.; BGH, Urteil vom 22. April 1986, VI ZR 133/85, VersR 1986, 917, 918). Sind - wie hier - innerhalb der Behörde mehrere Stellen für die Bearbeitung der Rentengewährung zuständig, dann kommt es auf den Kenntnisstand der Bediensteten der für die jeweilige Rentengewährung zuständigen Stelle an, hier also auf das Wissen der Bediensteten der Abteilung, die die Hinterbliebenenrente der Rentenbezieherin betreute. Dies ist die Konsequenz der Besonderheit des § 118 Abs. 4a SGB VI, die darin besteht, dass diese Vorschrift den Beginn der Verjährung im Unterschied zu anderen Vorschriften nicht von einem objektiven Anknüpfungspunkt - z.B. des Entstehens des Anspruchs -, sondern von einem subjektiven Erfordernis - einem bestimmten Wissensstand - abhängig macht.
Ohne Berücksichtigung des benannten Vermerks (siehe oben) ergeben sich zur Überzeugung des Senats keine Anhaltspunkte dafür, dass die Sachbearbeiter des für die Witwenrente zuständigen Dezernats schon vor 2012 positive Kenntnis vom Tod der Rentenbezieherin gehabt haben.
Auch muss sich die Klägerin nicht so behandeln lassen, als hätten diese Sachbearbeiter Kenntnis erlangt. Der grundsätzlich erforderlichen positiven Kenntnis kann ausnahmsweise eine auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeit gleichstehen. Dies ist dann der Fall, wenn ein Gläubiger diese Kenntnis zwar tatsächlich noch nicht besitzt, sie sich aber in zumutbarer Weise ohne nennenswerte Mühe beschaffen kann. In diesem Fall gelten die maßgebenden Umstände in dem Augenblick als bekannt, in dem der Gläubiger auf die entsprechende Erkundigung hin die Kenntnis erhalten hätte (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 1961, VI ZR 254/60, VersR 1962, 86, 87; Urteil vom 29. Mai 1973, VI ZR 68/72, VersR 1973, 841, 842; Urteil vom 23. September 1975, VI ZR 62/73, VersR 1976, 166 f. sowie BGH, Urteil vom 5. April 1976, III ZR 69/74, VersR 1976, 859, 860). Diese Rechtsprechung beruht auf der Erwägung, dass der Gläubiger es nicht in der Hand haben darf, einseitig die Verjährungsfrist dadurch zu verlängern, dass er die Augen vor einer sich ihm aufdrängenden Kenntnis verschließt. Zugleich bleibt es aber dabei, dass selbst eine grob fahrlässige Unkenntnis der vom Gesetz geforderten positiven Kenntnis grundsätzlich nicht gleichsteht (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 1996, VI ZR 5/95, juris; BGH, Urteil vom 5. März 2002, VI ZR 442/00, BGHZ 150, 94-102; BGH, Urteil vom 8. Oktober 2002, VI ZR 182/01, VersR 2003, 75, 76, BGH, Urteil vom 14. Oktober 2003, VI ZR 379/02, juris). Im vorliegenden Fall stellten die Sachbearbeiter des Witwenrentendezernats ausweislich der Verwaltungsakte die Witwenrente an die Rentenbezieherin ein, weil sie die Nachricht erhalten hatten, dass diese nach Luxemburg verzogen sei. Die Rückbuchung für April 2010 beruhte auch auf dieser Erkenntnis. Wenn der Vermerk auf Bl. 295 der Verwaltungsakte (dazu siehe schon oben) ausgeblendet wird, ergeben sich aus der Verwaltungsakte erst im Jahr 2012 Anhaltspunkte dafür, dass die Rentenbezieherin gestorben sein könnte. Diesen ging die Klägerin nach und erhielt entsprechende Gewissheit. Zwischenzeitlich ergaben sich keine Vorgänge in der Verwaltungsakte und damit auch keine Anknüpfungspunkte für das Vorliegen einer naheliegenden Möglichkeit der Verschaffung einer Kenntnis vom Tod der Rentenbezieherin.
Offen lassen kann der Senat in diesem Zusammenhang ebenfalls, ob sich aus einem Organisationsverschulden im Hinblick auf eine fehlende Unterrichtung der Dezernate bei der Klägerin über den Eingang einer Todesnachricht etwas anderes ergibt. Zweifelhaft ist nämlich, ob eine Nichtzurechnung auch von Wissen solcher Stellen sachgerecht ist, das die sachbearbeitende Stelle nach den internen Anweisungen hätte abfordern müssen, oder von Wissen, dessen Übermittlung an die sachbearbeitende Stelle bei sachgerechter Organisation hätte sichergestellt werden müssen. Denn eine arbeitsteilige Organisation darf durch Aufspaltung ihres Wissens nicht besser stehen als eine Einzelperson, in der sich die Kenntnisse konzentrieren, sog. Gleichstellungsargument (BGH, Urteil vom 24. Januar 1992, V ZR 262/90, BGHZ 117, 104-109). Bei der Datenstelle der Klägerin wird gemäß § 150 SGB VI (in der Fassung vom 15. Juli 2009) eine Stammsatzdatei geführt. Die Stammsatzdatei darf außer den personenbezogenen Daten über das Verhältnis einer Person zur Rentenversicherung nur folgende Daten enthalten:
1. Versicherungsnummer, bei Beziehern einer Rente wegen Todes auch die Versicherungsnummer des verstorbenen Versicherten,
2. Familienname und Vornamen einschließlich des Geburtsnamens,
3. Geburtsort einschließlich des Geburtslandes,
4. Staatsangehörigkeit,
5. Tod,
6. Anschrift,
7. Betriebsnummer des Arbeitgebers,
8. Tag der Beschäftigungsaufnahme.
In der Stammsatzdatei war folglich über die Rentenbezieherin nicht nur deren Versicherungsnummer, sondern wegen des Bezuges der Hinterbliebenenrente auch die des vorverstorbenen Ehemannes verzeichnet. Ein Hinweis der Abteilung, die die Versichertenrente gewährte an diejenige, die die Hinterbliebenenrente gewährte, war damit nicht ausgeschlossen. Dass dies ggf. in den vorgesehenen Abläufen der Klägerin nicht vorgesehen war, könnte zur Annahme eines Organisationsverschulden führen.
Letztlich ergibt sich zur Überzeugung des Senats die positive Kenntnis der Klägerin aber auf jeden Fall aus der Zurechnung der bei dem Rentenservice vorliegenden Kenntnis.
Wie oben aufgezeigt, kommt es hinsichtlich der Kenntnis der für den Beginn der Verjährungsfrist maßgebenden Umstände grundsätzlich auf die sachbearbeitenden Personen des Dezernats der Witwenrente selbst an. Allerdings muss sich die Klägerin entsprechend § 166 Abs. 1 BGB und mit Rücksicht auf Treu und Glauben (§ 242 BGB) auch die Kenntnis eines Wissensvertreters zurechnen lassen. Wissensvertreter ist jeder, der nach der Arbeitsorganisation eines Gläubigers dazu berufen ist, im Rechtsverkehr als dessen Repräsentant bestimmte Aufgaben in eigener Verantwortung zu erledigen und die dabei anfallenden Informationen zur Kenntnis zu nehmen sowie gegebenenfalls weiter zu leiten (BGH, Urteil vom 24. Januar 1992, V ZR 262/90, BGHZ 119, 104, 106 f; BGH, Urteil vom 25. Oktober 2018, IX ZR 168/17, juris). Der Vertreter muss bewusst eingesetzt worden sein, Vertretungsmacht oder eine Bestellung ist aber nicht erforderlich. Die Wissenszurechnung erfolgt grundsätzlich nur für das bei der Aufgabenerfüllung erlangte Wissen (MüKoBGB/Schubert, 8. Aufl. 2018, BGB § 166 Rn. 28, 29). Eine Wissenszurechnung erfolgt insbesondere bei Personen, die in einen arbeitsteiligen Prozess eingebunden sind. Die Wissenszurechnung erfolgt aufgrund einer normativen Wertung, mit der Besonderheit, dass das Wissen tatsächlich vorhanden und wegen des arbeitsteiligen Vorgehens lediglich verlagert ist. Insofern liegt ein reales Wissen (an der falschen Stelle) vor. Die Zuordnung des Wissens zum Gläubiger erfolgt, weil er seine eigene Kenntnis durch mangelnde organisatorische Maßnahmen verhindert hat und sich darauf nicht berufen können soll (MüKoBGB/Schubert, 8. Aufl. 2018, BGB § 166 Rn. 45-50).
Eine Zurechnung der Kenntnis zwischen den Dezernaten kommt unter Berücksichtigung dieser Grundsätze nicht in Betracht. Eine Zurechnung der Kenntnis des Wissensvertreters setzt nämlich voraus, dass das eine Dezernat mit der Erledigung der in Rede stehenden Angelegenheit in eigener Verantwortung betraut worden ist. Zwar ist die Versichertenrentenabteilung auch mit der Leistungsgewährung und Einstellung wegen des Todes der Rentenbezieherin befasst gewesen, sie war indes nicht für die Gewährung und Einstellung der Hinterbliebenenrente zuständig.
Anderes gilt jedoch für den Rentenservice. Dieser hat die Klägerin gemäß § 151 SGB VI über den Tod der Rentenbezieherin informiert, wobei der Inhalt dieser Mitteilung nicht bekannt ist. Gemäß § 119 Abs. 1 SGB VI zahlen die Träger der allgemeinen Rentenversicherung die laufenden Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes durch die C. AG als Rentenservice aus. Soweit der Rentenservice laufende Geldleistungen für die Träger der Rentenversicherung auszahlt, führt er auch gemäß § 119 Abs. 2 SGB VI Arbeiten zur Anpassung der Leistungen durch. Die Auszahlung und die Durchführung der Anpassung von Geldleistungen durch den Rentenservice umfassen nach § 119 Abs. 3 SGB VI auch die Wahrnehmung der damit im Zusammenhang stehenden Aufgaben der Träger der Rentenversicherung, insbesondere die Überwachung der Zahlungsvoraussetzungen durch die Auswertung der Sterbefallmitteilungen nach § 101a Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) und durch die Einholung von Lebensbescheinigungen im Rahmen des § 60 Abs. 1 und des § 65 Abs. 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I). Der Rentenservice ist gleichsam die Zahlstelle der allgemeinen Rentenversicherung und zuständig für damit im Zusammenhang stehende Aufgaben wie das Versenden von Anpassungsmitteilungen, die Überwachung von Zahlungsvoraussetzungen, die Erstellung statistischen Materials und die Ausstellung von Ausweisen zum Nachweis des Rentenbezuges. § 3 Abs. 1 Sätze 2 und 3 Renten-Service-VO benennen die rechtlichen Grundlagen für das Rechtsverhältnis zw. den Trägern der gesetzlichen RV und dem Rentenservice als zuständige Stelle der C. AG (§ 2 Abs. 1 Renten-Service-VO): Soweit das Sozialrecht keine bes. Vorschriften enthält, gelten die Regeln der entgeltlichen Geschäftsbesorgung nach dem BGB (KassKomm/Körner, 112. EL Dezember 2020, SGB VI § 119 Rn. 2). Mit den benannten Erhebungen korrespondiert eine Übermittlungsbefugnis zwischen dem Rentenservice und der Klägerin gemäß § 151 SGB VI. Hiernach darf der Rentenservice dem Träger der Rentenversicherung von den Sozialdaten, die ihm im Zusammenhang mit der Zahlung, Anpassung, Überwachung, Einstellung oder Abrechnung von Sozialleistungen anderer Sozialleistungsträger sowie von anderen Geldleistungen der den Sozialleistungsträgern Gleichgestellten bekannt geworden sind, näher bezeichnete Daten übermitteln. Hierzu gehören Daten über den Tod. Bei Sterbefallmitteilungen, die von den Meldebehörden an die C. AG übermittelt werden, erfolgt die Einstellung der Rentenzahlung (Paulus in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 2. Aufl., § 151 SGB VI (Stand: 16.03.2020), Rn. 44). Der Rentenservice hat den Tod der Rentenbezieherin der Klägerin mitgeteilt und die Versichertenrente eingestellt bzw. eine eingetretene Überzahlung bei der Beklagte zurückgefordert. Keine Erkenntnisse liegen darüber vor, ob die Meldung an die die Versichertenrente gewährende Abteilung auch eine Nachricht an die Abteilung, die die Hinterbliebenenrente gewährt, enthielt, denn die Meldung selbst liegt wegen der Vernichtung der Verwaltungsakte nicht mehr vor. Der Rentenservice ist für die Auszahlung beider Renten an die Rentenbezieherin zuständig gewesen und auch für die Erfassung des Todes für beide Renten. Eine Trennung zwischen den Versicherungskonten liegt bei der Auszahlung der Leistungen nicht vor, so werden auch die Anpassungsmitteilungen durch den Rentenservice für beide Renten in einem Dokument zusammengefasst. Weshalb daher die Übermittlung einer Todesnachricht nicht auch für beide Renten erfolgt sein sollte, erschließt sich nicht. Letztlich lässt sich der Vorgang insofern nicht vollständig aufklären, da die Versichertenakte der Rentenbezieherin schon vernichtet ist und somit die vom Rentenservice übermittelte Nachricht nicht mehr in Augenschein genommen werden kann. Die Klägerin muss sich die Kenntnis des Rentenservice zurechnen lassen, denn der Rentenservice tritt entsprechend der obigen Ausführungen als Repräsentant der Klägerin auf. Dementsprechend nahm er auch eine Sterbefallanzeige der Tochter der Rentenbezieherin entgegen und teilte dieser mit, dass er den Rentenversicherungsträger informieren werde und sie selbst nichts weiter zu veranlassen habe. Ebenso stoppte der Rentenservice die Versichertenrente und forderte eine Überzahlung bei der Beklagten zurück. Auch für das Sachgebiet der Witwenrente war der Rentenservice als Repräsentant für die Klägerin tätig und hatte die erforderlich positive Kenntnis vom Tod der Witwe und der sich durch die verspätete Einstellung der Witwenrente ergebenden Überzahlung. Diese Kenntnis ihres Wissensvertreters muss sich die Klägerin zurechnen lassen.
Damit lag positive Kenntnis vom Tod der Witwe im Jahr 2009 und damit auch von der Überzahlung im Jahr 2009 und 2010 vor, denn der Rentenservice wusste, dass die Witwenrente über den Wegfallzeitpunkt hinaus weitergezahlt worden war.
Die Verjährungsfrist begann damit am 1. Januar 2011 zu laufen und endete am 31. Dezember 2014. Der Anspruch war damit ab dem 1. Januar 2015 verjährt und somit vor Klageerhebung am 26. Februar 2015.
Hemmungs- und/oder Unterbrechungstatbestände gemäß §§ 203 ff. BGB liegen nicht vor.
Die Berufung der Klägerin konnte keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Revision war zuzulassen, da der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung hat.