S 28 SO 126/16 ER

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Darmstadt (HES)
Sachgebiet
Sozialhilfe
1. Instanz
SG Darmstadt (HES)
Aktenzeichen
S 28 SO 126/16 ER
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 4 SO 191/16 B ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

 
Gründe

Die sinngemäß gestellten Anträge,

    den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten,

1.    den Antragstellern vorläufig einmalige Leistungen für die Anschaffung von Heizöl für die Heizperiode 2016/2017 ohne die Anrechnung von bedarfsüberschreitenden Einkommens aus Wohngeld zu gewähren,

2.    den Antragstellern vorläufig laufende Leistungen unter Berücksichtigung von zusätzlichen Heizkosten für die Stromversorgung der Heizung auf Grundlage einer durch das Gericht zu bestimmenden Berechnungsmethode zu gewähren,

sind betreffend den Antrag zu 1. schon unzulässig und betreffend den Antrag zu 2. zulässig, aber unbegründet.

Die Unzulässigkeit des Antrags zu 1. folgt bereits daraus, dass sich die Antragsteller mit ihrem Begehren nicht zunächst an den Antragsgegner gewandt haben. Ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf einstweilige Anordnung besteht aber in der Regel nur, wenn sich der Antragsteller zuvor an die Verwaltung gewandt und einen Antrag auf die Leistung gestellt (Berlit info also 05, 3, 4; vgl. BVerfG 30.10.09, 1 BvR 2442/09) und die normale Bearbeitungszeit abgewartet hat (Meyer-Ladewig, SGG, SGG § 86b Rn. 1 - 55, beck-online). Die Antragsteller haben sich – nachdem sie gegen den am 23.06.2016 ergangenen Bescheid betreffend die letzte Heizöllieferung aus dem April 2006 offenbar keinen Widerspruch eingelegt haben – hinsichtlich der erst zukünftig anstehenden Heizöllieferung für die kommende Heizperiode direkt mit dem Eilantrag an das Gericht gewandt. Diesbezüglich hätten sie sich jedoch zunächst an die Behörde wenden müssen. Zwar ist davon auszugehen, dass der Antragsgegner erneut die Anrechnung eines bedarfsübersteigenden Einkommens prüfen wird. Jedoch erscheint die Sache nicht so eilig, als dass in Außerachtlassung des üblichen Weges sofort zwingend ein gerichtliches Tätigwerden nötig wäre. Die Heizperiode beginnt erst in eineinhalb Monaten. Zudem ist davon auszugehen, dass die Antragsteller auch noch über einen Restvorrat an Heizöl verfügen. Sie haben zudem bislang kein Angebot für eine neue Heizöllieferung vorgelegt.

Das Gericht möchte die Antragsgegnerseite allerdings darauf hinweisen, dass die vorgenommene Anrechnung des bedarfsübersteigenden Einkommens der Antragsteller keine gesetzliche Grundlage hat. Es gilt das Monatsprinzip, wonach dem Bedarf das Einkommen monatsweise gegenüberzustellen ist. Für den vorliegenden Fall nur kurzzeitiger Bedarfsspitzen gibt es im Gesetz keine abweichende Regelung. Auch § 38 Abs. 1 S. 1 SGB XII findet im Bereich der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung keine Anwendung (vgl. § 42 SGB XII). Allerdings ist ein verbleibender Einkommensüberschuss in der vorliegenden Konstellation bereits im Folgemonat als Vermögen zu berücksichtigen. Auch dürfte eine Anwendung des § 41 Abs. 4 SGB XII in Betracht kommen, wenn die Antragsteller sich dauerhaft ohne triftigen Grund weigern, Ansparungen für Heizöllieferungen aus dem Einkommensüberschuss zu tätigen. Dies hätte dann zur Folge, dass § 38 Abs. 1 S. 1 SGB XII zur Anwendung käme und eine entsprechende Ermessensentscheidung über die Frage Zuschuss/Darlehen zu treffen wäre.

Der zulässige Antrag zu 2. ist unbegründet.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Insoweit gilt § 920 der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist damit die Glaubhaftmachung von Tatsachen, die einen Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch begründen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO). Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert nebeneinander. Zwischen beiden besteht vielmehr eine Wechselbeziehung derart, als die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit oder Schwere des drohenden Nachteils zu verringern sind und umgekehrt. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System. Ist die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenwertes Recht nicht vorhanden ist. Ist die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund. In der Regel ist dann dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stattzugeben, auch wenn in diesem Fall nicht gänzlich auf einen Anordnungsgrund verzichtet werden kann. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine abschließende Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden.

Vorliegend fehlt es hinsichtlich eines möglichen Leistungsanspruches unter Berücksichtigung höherer Heizkosten jedenfalls an einem Anordnungsgrund. Eine Eilbedürftigkeit kann nicht erkannt werden. Die Antragsteller verfügen derzeit über bedarfsüberschreitendes Einkommen i.H.v. 116,36 € monatlich (vergleiche erneut die o.g. Berechnung des Antragsgegners). Sie hatten jedoch in ihrer Aufstellung der voraussichtlichen Hauskosten für das Jahr 2016 (Bl. 985 d. Leist.-A.) lediglich monatliche Stromkosten für die Heizanlage i.H.v. 39,64 € geltend gemacht, von denen darüber hinaus bereits 17,83 € bei der Berechnung des bedarfsüberschreitenden Einkommens berücksichtigt wurden. Aus dem Einkommensüberschuss können daher die geltend gemachten Mehrkosten zumindest vorläufig getragen werden.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Das zulässige Rechtsmittel der Beschwerde folgt aus § 172 Abs. 1 SGG.

Rechtskraft
Aus
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