L 2 R 280/18

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 10 R 542/14
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 2 R 280/18
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

I.    Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 25. April 2018 und der Bescheid vom 21. Oktober 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. November 2014 aufgehoben.

II.    Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

III.    Der Streitwert für den Rechtsstreit wird auf 21.384,65 € festgesetzt.

IV.    Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Erstattung überzahlter Hinterbliebenenrente von der Klägerin als Vermieterin einer verstorbenen Rentenbezieherin.

Die 1945 geborene Klägerin wurde im Wege einer Erbschaft im Laufe des Jahres 1995 Eigentümerin des Grundstücks A-Straße in A-Stadt. Eine der dortigen Wohnungen war vom Vater der Klägerin als seinerzeitigem Eigentümer bereits seit dem 1. April 1974 an die am xx. xxx 1915 geborene C. C. vermietet worden. Nachdem diese in den 1980er Jahren in die Vereinigten Staaten von Amerika ausgewandert war, wurde die Mietwohnung von ihrem Sohn, D. C., und dessen Familie weiter genutzt. Mieterin der Wohnung blieb C. C.

C. C. bezog nach dem Tod ihres Ehemannes Dr. E. C. am 7. August 1982 von der Beklagten ab dem 1. September 1982 eine große Witwenrente, zuletzt mit einem Zahlbetrag in Höhe von monatlich 593,89 € (von Januar bis Juni 2003 monatlich 596,21 €, von Juli 2003 bis März 2004 monatlich 602,42 €, von April 2004 bis Juni 2005 monatlich 596,84 € und von Juli 2005 bis März 2006 monatlich 593,89 €). Sie verstarb am xx. xxx 1991 in Honolulu, Hawaii.

Die Beklagte ging zunächst davon aus, dass C. C. (Rentenbezieherin) erst am 16. März 2006 verstorben sei. Wie die Beklagte hiervon Kenntnis erhielt und wer eine diesbezügliche hawaiianische Sterbeurkunde mit dem Todeszeitpunkt 16. März 2006 vorgelegt hat, lässt sich nicht mehr rekonstruieren. Die damaligen Verwaltungsakten wurden bereits vernichtet. Die Zahlung der Witwenrente erfolgte bis zum 31. Juli 2006. Die Rente wurde bis dahin auf ein Konto der Rentenbezieherin bei der Deutschen Apotheker- und Ärztebank (Konto-Nr. xxx1) überweisen, über das auch die monatlichen Mietzahlungen an die Klägerin erfolgten. Kontoberechtigt über das ursprünglich von der Rentenbezieherin eröffnete Konto war F. C., ein weiterer Sohn der Rentenbezieherin. Mit Schreiben vom 24. August 2006 teilte die Deutsche Apotheker- und Ärztebank mit, dass einem Rückforderungsersuchen der Beklagten mangels Deckung nicht nachgekommen werden könne. Zum Zeitpunkt des Rückforderungsersuchens habe das Konto lediglich ein Guthaben von 32,25 € aufgewiesen.

Mit Bescheid vom 27. November 2006 forderte die Beklagte seinerzeit von der Klägerin als Vermieterin der Rentenbezieherin nach § 118 Abs. 4 Satz 1 Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch (SGB VI) die Erstattung eines überzahlten Rentenbetrags in Höhe von 2.229,26 €. Von der für den Zeitraum vom 1. April bis 31. Juli 2006 insgesamt überzahlten Witwenrente von 2.345,22 € sei von der Klägerin ein Betrag von 2.229,26 € in Empfang genommen worden. Die Klägerin hatte hiergegen zunächst Widerspruch eingelegt und vorgetragen, die Mieterin der Wohnung - die Rentenbezieherin - seit der erbbedingten Erlangung des Eigentums noch nie persönlich kennengelernt zu haben, nie mit ihr gesprochen oder korrespondiert zu haben und als Ansprechpartner lediglich den Sohn D. C. zu haben, der die Wohnung unregelmäßig bewohne. Schließlich wurde der Betrag von 2.229,26 € von der Klägerin mit Buchung vom 11. Januar 2007 entrichtet. Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung am 20. Oktober 2020 übereinstimmend festgestellt, dass damit das Widerspruchsverfahren erledigt wurde, wovon auch der Senat ausgeht.   

Kenntnis von einem früheren Tod der Rentenbezieherin erlangte die Beklagte erst durch ein Schreiben der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 2. November 2012, wonach die Rentenbezieherin bereits am xx. xxx 1991 statt am xx. xx 2006 verstorben sei. Zur Verwaltungsakte gelangte diesbezüglich eine Sterbeurkunde (Certificate of death) des Staates Hawaii vom 21. März 1991, wonach die unter der Adresse A-Straße in A-Stadt, Deutschland, als wohnhaft geführte Rentenbezieherin am xx. xxx 1991 an den Folgen eines Unfalls, bei dem sie ins Meer gestürzt und beinahe ertrunken sei, im Krankenhaus verstorben sei. Zur Akte gelangte ebenfalls eine modifizierte Sterbeurkunde, die den Unfall zeitlich erst auf den 11. März 2006 sowie das Sterbedatum auf den xx. xxx 2006 datiert. Die Beklagte berechnete für den Zeitraum von April 1991 bis März 2006 eine Überzahlung der Witwenrente in Höhe von insgesamt 101.106,90 €. Das Amtsgericht Frankfurt am Main stellte mit gemeinschaftlichem Erbschein vom 17. August 2011 fest, dass die am xx. xxx 1991 verstorbene Rentenbezieherin von ihren Söhnen D. und F. C. zu je ½ beerbt worden sei. Ein gegen beide Söhne eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Urkundenfälschung wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 1. November 2012 eingestellt.

Mit Bescheid vom 10. Juni 2013 verlangte die Beklagte von D. C. als Verfügenden die Erstattung eines Betrages von 101.106,90 € nach § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI hinsichtlich überzahlter Witwenrente für den Zeitraum vom 1. April 1991 bis 31. März 2006. Nach Widerspruch wurde das Verfahren zunächst ruhend gestellt. Ein an F. C. gerichteter Rückforderungsbescheid vom 16. Juni 2014 konnte lediglich öffentlich zugestellt werden.

Nach Auswertung der vom Geldinstitut am 1. Juli 2013 vorgelegten Kontoauszüge für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 31. März 2006 vermerkte die Beklagte, dass das durch den Eingang der Rentenbeträge entstandene Guthaben durch Einzahlungen des Sohnes D. C. ergänzt worden sei. Von dem Kontoguthaben seien im Zeitraum von 1. Januar 2003 bis März 2006 Beträge von 241,75 € an die Stadtkasse A-Stadt für Grundsteuer (Objekt: G. xxx2 АТР xx), 193,80 € an Rundfunkgebühren an die GEZ, 310,98 € an Beiträgen an den H. e.V., 203,09 € an den Energieversorger J., 350,12 € an die K. AG, 1.234,80 € Miete für einen Tiefgaragenparkplatz, 843,60 € für eine Garagenmiete, 3.446,12 € an Versicherungsbeiträgen an die L. AG und in insgesamt 35 Monaten jeweils 610,99 € (insgesamt 21.384,65 €) an Mietzahlungen an die Klägerin gezahlt worden. Nach Anhörung der Empfänger forderte die Beklagte die Erstattung der jeweiligen empfangenen Beträge von der Stadt A-Stadt (Bescheid vom 24. September 2013, 241,75 €), der K. AG (Bescheid vom 21. Oktober 2013, 350,12 €), vom Vermieter des Tiefgaragenplatzes (Bescheid vom 21. Oktober 2013, 1.234,80 €), vom M., N., O. Beitragsservice (Bescheid vom 25. Oktober 2013, 193,80 €), von der J. GmbH (Bescheid vom 25. Oktober 2013, 203,09 €), vom H. e.V. (Bescheid vom 4. November 2013, 203,09 €) und von der L. AG (Bescheid vom 20. Januar 2014, 3.446,12 €). Daraufhin erfolgten entsprechende Erstattungen der K. AG (350,12 €), des H. e.V. (310,98 €), des M., N., O. Beitragsservice (193,80 €), der J. AG (203,09 €), der Stadt A-Stadt (241,75 €) und der L. AG (3.446,12 €). Der Vermieter des Tiefgaragenplatzes legte Widerspruch gegen den Erstattungsbescheid ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 3. November 2014 zurückgewiesen wurde. Die Adresse des Vermieters der Garage konnte nicht ermittelt werden. Von den o.g. Empfängern erhielt die Beklagte für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 31. März 2006 (mindestens) 4.745,86 € der gesamten Überzahlung in diesem Zeitraum in Höhe von 23.296,38 € erstattet.

Mit Schreiben vom 16. September 2013 hörte die Beklagte auch die Klägerin zu einer Rückforderung überzahlter Witwenrente als Empfängerin eines Betrages von 21.384,65 € nach § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI für den Zeitraum vom 1. April 1991 bis 31. März 2006 an. Den Erstattungsbetrag errechnete die Beklagte aus den Mietzahlungen vom Konto der Rentenbezieherin in Höhe von monatlich 610,99 € für den Zeitraum von Januar 2003 bis März 2006 für insgesamt 35 Monate (ohne März, April, Juli und August 2004). Die Klägerin teilte mit Schreiben vom 30. September 2012 mit, das Ehepaar C. habe Deutschland vor ca. 30 Jahren für immer verlassen. Verantwortlich für die Überzahlungen seien die beiden Söhne. D. C. habe den Vorgang von 2006 schnell gelöst, indem er die Forderungen akzeptiert und bezahlt habe. Auch sie sei von D. C. elf Jahre lang betrogen worden.

Mit hier streitgegenständlichem Bescheid vom 21. Oktober 2013 forderte die Beklagte von der Klägerin die Rückerstattung eines Betrages von 21.384,65 € als Empfängerin nach § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI für den Zeitraum vom 1. April 1991 bis 31. März 2006. Nach Auskunft des Geldinstituts ergebe sich dieser Betrag aus in Empfang genommenen Beträgen ab dem 2. Januar 2003.

Hiergegen legte die Klägerin am 21. November 2013 Widerspruch ein und trug vor, sie habe das Eigentum an der von der Rentenbezieherin gemieteten Wohnung im Jahre 1995 durch eine Erbschaft erlangt. Es bestehe eine vorrangige Erstattungspflicht des Geldinstituts oder jedenfalls des D. C., der von den Mietzahlungen profitiert und vorsätzlich den Tod seiner Mutter verschwiegen habe. Der Erstattungsanspruch sei zudem nach § 118 Abs. 4a Satz 1 SGB VI verjährt, da die Beklagte bereits seit Juli 2006 Kenntnis vom Tod der Rentenbezieherin gehabt habe.

Mit Widerspruchsbescheid vom 3. November 2014 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und führte aus, die Klägerin habe nachweislich der Kontoauszüge der Deutschen Apotheker- und Ärztebank in der Zeit von Januar 2003 bis März 2006 (mit Ausnahme der Monate März, April, Juli und August 2004) monatliche Beträge von jeweils 610,99 € erhalten. Sie sei Empfängerin im Sinne des § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI, wobei es ohne Bedeutung sei, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen die Kontoführung zwischenzeitlich übergegangen sei oder die Miete zwischenzeitlich nicht per Dauerauftrag, sondern per Überweisung erfolgt sei. Maßgebend sei, dass nach dem Tod der Rentenbezieherin von deren Konto Beträge in Höhe von insgesamt 21.384,65 € an sie ausgezahlt und von ihr in Empfang genommen worden seien. Eine Verjährung nach § 118 Abs. 4a Satz 1 SGB VI sei nicht eingetreten, da der Beklagten nicht bereits seit Juli 2006 bekannt gewesen sei, dass die Rentenbezieherin bereits am xx. xxx 1991 verstorben sei. Hiervon habe sie erst mit Eingang des Schreibens der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main im November 2012 Kenntnis erlangt. 

Gegen den Widerspruchsbescheid erhob die Klägerin am 28. November 2014 Klage vor dem Sozialgericht Frankfurt und trug u.a. ergänzend vor, die Beklagte mache infolge der bereits erfolgten Erstattungen durch andere Empfänger und die Geltendmachung von 610,00 € monatlich bei einer selbst nur gezahlten Witwenrente von 593,89 € monatlich einen höheren Erstattungsbetrag geltend, als eigentlich für den Zeitraum ab Januar 2003 angefallen sei. Sie umgehe die Verjährungsregelung und verhalte sich treuwidrig. Zudem habe das Geldinstitut nicht gutgläubig gehandelt, da es trotz des Todes der Rentenbezieherin die Kontoführung durch ihre Söhne zugelassen habe.

Das Sozialgericht wies die Klage mit Urteil vom 25. April 2018 mit der Begründung ab, die Beklagte könne gegen die Klägerin als Vermieterin die Erstattung der überzahlten Rentenleistung geltend machen. Eine vorrangige Zahlungsverpflichtung des Geldinstituts scheide aus, weil über den geforderten Betrag bei Eingang des Rückforderungsersuchens der Beklagten am 17. Juli 2006 bereits anderweitig verfügt worden sei. Das Konto der Rentenbezieherin habe nur noch ein Guthaben von 32,25 € aufgewiesen. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass das Geldinstitut zum Zeitpunkt der Ausführung der jeweiligen Verfügungen bereits Kenntnis vom Tod der Rentenbezieherin gehabt habe und eine Kontoführungsbefugnis nicht mehr bestanden habe. Dies ergebe sich auch nicht aus der Art der Mietzahlungen, da F. C. über eine Kontovollmacht verfügt habe, so dass Änderungen rechtmäßig von ihm durchgeführt werden konnten. Eine vorrangige Haftung der Brüder C. als Erben und Verfügende bestehe nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts stünden die Erben gleichrangig neben Empfängern und Verfügenden und könnten eigenständig und voneinander unabhängig in Anspruch genommen werden. Rechtsprechung unter Berücksichtigung des besonderen Schutzes des gesetzlichen Betreuers könne die Klägerin als Vermieterin nicht geltend machen. Schließlich verstoße § 118 Abs. 4 SGB VI auch nicht gegen Art. 14 Grundgesetz (GG).

Gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 13. Juli 2018 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 13. August 2018 Berufung bei dem Hessischen Landessozialgericht eingelegt.

Die Klägerin ist im Wesentlichen der Auffassung, ein Erstattungsanspruch gegenüber der Deutschen Apotheker- und Ärztebank oder den Erben sei vorrangig. Das Geldinstitut habe aufgrund der Kontentätigkeiten der Söhne bereits vor Juli 2006 Kenntnis vom Tod der Rentenbezieherin gehabt. Ein Anspruch der Beklagten gegen sie als Empfängerin sei verwirkt, da sie nach Ablauf von sieben Jahren nicht mehr mit einer weiteren Inanspruchnahme habe rechnen dürfen. Die Beklagte habe es auch unterlassen, von der Rentenbezieherin Lebensnachweise zu fordern. Die Beklagte berücksichtige bei der Höhe der Erstattungsforderung zudem nicht, dass von anderen Empfängern ebenfalls Überzahlungen geltend gemacht und teilweise erstattet wurden. Für den Zeitraum „nach dem Tod“ der Rentenbezieherin habe die Beklagte mit dem Rückzahlungsbescheid vom 27. November 2006 eine bestandskräftige Entscheidung getroffen, die keine Rückforderung für den Zeitraum vor dem 1. April 2006 vorsehe. Dieser insoweit begünstigende Verwaltungsakt müsse durch die Beklagte nach § 45 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X) aufgehoben werden, woran es jedoch fehle. Die Notwendigkeit einer Aufhebung nach § 45 SGB X sähen auch die Gemeinsamen Rechtlichen Anweisungen (GRA) der Beklagten zu § 118 SGB VI, Stand 7. Juli 2020, unter Ziffer 6.18 vor. Die Voraussetzungen einer solchen Aufhebung lägen nicht vor, da sie nicht zumindest grob fahrlässig Unkenntnis vom früheren Sterbedatum der Rentenbezieherin und den entsprechenden Rentenüberzahlungen gehabt habe. Sie genieße Vertrauensschutz.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 25. April 2018 und den Bescheid vom 21. Oktober 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. November 2014 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend und führt ergänzend aus, vorrangige Leistungsverpflichtungen des Geldinstituts oder anderer Leistungsverpflichteter nach § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI seien nicht gegeben. Der Anwendbarkeit von § 45 SGB X stehe § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI als eigenständiger öffentlich-rechtlicher Anspruch und Spezialvorschrift zu § 50 SGB X entgegen. Die Klägerin könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die statthafte Berufung (§§ 143, 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG>) der Klägerin ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§ 151 Abs. 1 SGG).

Die Berufung ist auch begründet. Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 25. April 2018 kann keinen Bestand haben, denn der Bescheid vom 21. Oktober 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. November 2014 ist rechtswidrig und beschwert die Klägerin im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG.

Die Beklagte hat über den mit Bescheid vom 27. November 2006 in Höhe von 2.229,26 € geltend gemachten Erstattungsanspruch keinen weitergehenden Anspruch auf Erstattung überzahlter Rentenleistungen gegen die Klägerin.

Streitgegenständlich ist die Erstattung der nach dem Tod der Rentenbezieherin im Zeitraum vom 1. April 1991 bis 31. März 2006 überzahlten Rentenleistungen. Mit bestandskräftigem Erstattungsbescheid vom 27. November 2006 hatte die Beklagte von der Klägerin bereits für den Zeitraum vom 1. April bis 31. Juli 2006 einen Erstattungsanspruch in Höhe von 2.229,26 € geltend gemacht, der von der Klägerin erfüllt wurde. Die Klägerin wendet sich mit der von ihr erhobenen Anfechtungsklage zu Recht gegen die nunmehr gestellte weitere Erstattungsforderung von 21.384,65 €.

Die Beklagte war nicht berechtigt, ihre ursprüngliche Erstattungsforderung zu Lasten der Klägerin zu erhöhen (vgl. zum Folgenden auch Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 8. Juni 2018, L 5 R 195/15).

An den Regelungsgehalt des Erstattungsbescheides vom 27. November 2006 war die Beklagte bereits im Zeitpunkt seiner Wirksamkeit (§ 39 Abs. 1 SGB X) gebunden (vgl. B. Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 77 Rn. 5a m.w.N.). Dabei erstreckt sich dieser Regelungsgehalt nicht auf einen bestimmten Zeitraum.

Ausweislich des Verfügungssatzes des Erstattungsbescheides vom 27. November 2006 wurde von der Klägerin aus den für die Zeit nach dem Sterbemonat zu Unrecht gezahlten Rentenbeträgen nach § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI ein Betrag in Höhe von 2.229,26 € zurückgefordert. Der betroffene Zeitraum ergibt sich lediglich mittelbar aus der Begründung des Verwaltungsaktes mit der Angabe des Sterbedatums der Rentenbezieherin (irrtümlich mit xx.xx.2006 angegeben), der Angabe, dass die Rentenzahlung erst zum 31. Juli 2006 habe eingestellt werden können, und der Angabe der im Zeitraum vom 1. April bis 31. Juli 2006 an die Rentenbezieherin ausgezahlten Hinterbliebenenrente in Höhe von 2.345,22 €. Dass die Beklagte gegenüber der Klägerin eine lediglich teilweise, zeitraumbezogene Regelung getroffen hatte, lässt sich weder dem Verfügungssatz des Bescheides vom 27. November 2006 noch der hierzu gegebenen Begründung (§ 35 SGB X) oder den sonstigen, mit dem Erstattungsverlangen zusammenhängenden Umständen entnehmen, die zur Auslegung des Regelungsgehalts eines Verwaltungsaktes nach dem Empfängerhorizont (vgl. hierzu grundlegend: BSG, Urteil vom 28. Juni 1990, 4 RA 57/89 m.w.N.) regelmäßig herangezogen werden können.

Ausgehend hiervon durfte und musste die Klägerin den Bescheid vom 27. November 2006 dahingehend verstehen, dass die Beklagte wegen der nach dem Tod der Rentenbezieherin überzahlten Rentenleistungen von ihr insgesamt 2.229,26 € erstattet verlangt. Anhaltspunkte dafür, dass es sich hierbei nur um eine vorläufige Entscheidung gehandelt bzw. die Beklagte sich vorbehalten haben könnte, nachträglich eine höhere Erstattung gegenüber der Klägerin geltend zu machen, lassen sich weder dem Bescheid entnehmen noch sind sie sonst ersichtlich. Der Wortlaut des Verfügungssatzes umfasst schlicht zu Unrecht bezahlte Rentenbeträge „für die Zeit nach dem Sterbemonat“ der Rentenbezieherin. Ausgehend vom Empfängerhorizont wäre es auch unverständlich gewesen, dass die Beklagte - ausgehend von einem Sterbedatum der Rentenbezieherin am xx. xxx 2006 und einer Einstellung der Rentenzahlung zum 31. Juli 2006 - Ansprüche für darüberhinausgehende Zeiträume geltend machen könnte. Allein der Umstand, dass die Beklagte irrtümlich von einem späteren Sterbedatum der Rentenbezieherin und deshalb von einem zu kurz bemessenen Erstattungszeitraum sowie dementsprechend von einer zu geringen Erstattungsforderung ausgegangen war, ändert hieran nichts. Das irrtümliche zu späte Sterbedatum ändert nichts am Regelungsgehalt des Ausgangsbescheides vom 27. November 2006, sondern führt allein zu dessen anfänglicher Rechtswidrigkeit (siehe auch Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 8. Juni 2018, L 5 R 195/15).

Die Beklagte ist nach § 39 Abs. 2 SGB X an den Regelungsgehalt ihres Bescheides vom 27. November 2006 gebunden, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Damit nimmt diese Vorschrift im Wesentlichen Bezug auf die §§ 44 ff. SGB X. Zu einer Korrektur ihres ursprünglichen Erstattungsverlangens ist die Beklagte demnach nur unter Beachtung der dort normierten Einschränkungen berechtigt.

In Betracht kommt vorliegend allein eine teilweise Rücknahme des wegen Zugrundelegung eines falschen Sterbedatums der Rentenbezieherin rechtswidrigen Erstattungsbescheides vom 27. November 2006 mit Wirkung für die Zukunft nach § 45 SGB X.

Die Anwendbarkeit des § 45 SGB X ist zunächst nicht durch § 118 Abs. 4 SGB VI als abweichende Regelung im Sinne des § 37 Satz 1, 1. Halbs. Sozialgesetzbuch, Erstes Buch (SGB I) ausgeschlossen (vgl. zum Folgenden Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 8. Juni 2018, L 5 R 195/15). Zwar ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien, dass für den sich aus § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI ergebenden Anspruch die §§ 45 ff. SGB X keine Anwendung finden (vgl. BT-Drucks. 13/2590, S. 25). Diese Erläuterung ist indes dahingehend zu verstehen, dass sich der Erstattungsverpflichtete im Rahmen des § 118 Abs. 4 SGB VI nicht auf die Vertrauensschutzregelungen des § 50 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. §§ 45 ff. SGB X berufen kann (vgl. Kühn, in: Kreikebohm, SGB VI, 5. Aufl. 2017, § 118 Rn. 68). Allein im Verhältnis zu § 50 Abs. 2 SGB X ist deshalb § 118 Abs. 4 SGB VI als Spezialvorschrift anzusehen mit der Folge, dass die §§ 45 bzw. 48 SGB X nicht entsprechend anwendbar sind (Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 8. Juni 2018, L 5 R 195/15 m.w.N.).

Die Berufung auf den Vertrauensschutz der §§ 45 ff. SGB X ist einem Erstattungspflichtigen im Rahmen des § 118 Abs. 4 SGB VI vielmehr nur bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens, also bis zum Erlass des Erstattungsbescheides (vgl. § 8 SGB X), verwehrt. Die Korrektur eines bereits ergangenen - hier sogar bestandskräftigen - Erstattungsbescheides im Sinne von § 118 Abs. 4 Satz 2 SGB VI richtet sich hingegen   wie auch bei anderen Verwaltungsakten - nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 44 ff. SGB X. Eine derartige Korrektur erfolgt stets in einem weiteren, eigenständigen Verwaltungsverfahren, zu dem sich § 118 Abs. 4 SGB VI gerade nicht verhält. Dass der Rentenversicherungsträger die einmal festgesetzte Erstattungsforderung jederzeit und ohne Weiteres zu Lasten des Verpflichteten abändern können soll, lässt sich auch nicht aus dem Sinn und Zweck des § 118 Abs. 4 SGB VI ableiten. Denn § 118 Abs. 4 SGB VI trägt allein dem öffentlichen Interesse Rechnung, dass Rentenzahlungen, die von Dritten zu Unrecht empfangen oder über die Dritte gegenüber dem Rentenversicherungsträger zu Unrecht verfügt haben, von dem Empfänger oder Verfügenden zurückerstattet werden (vgl. Pflügler, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 2. Aufl. 2013, Stand: 30. Juni 2020, § 118 SGB VI Rn. 39). Diesem öffentlichen Interesse ist aber schon dadurch Genüge getan, dass sich der Empfänger bzw. Verfügende anlässlich der Feststellung der Erstattungsforderung nicht auf Vertrauensschutz berufen können soll. Eines darüberhinausgehenden Ausschlusses von Vertrauensgesichtspunkten bedarf es nicht.

Aus der Systematik des Gesetzes ergibt sich schließlich ebenfalls keine andere Sicht der Dinge, wie sich anhand des § 118 Abs. 4 Satz 4 SGB X zeigt. Danach bleibt ein Anspruch gegen die Erben nach § 50 SGB X durch den Erstattungsanspruch gegen den Empfänger bzw. Verfügenden im Sinne von § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI unberührt. Da die Bewilligung über die überzahlte Geldleistung mit dem Tode des Versicherten nach § 39 Abs. 2 SGB X unwirksam wird, ist insoweit § 50 Abs. 2 SGB X einschlägig, wobei allerdings die Vertrauensschutzregeln des § 45 Abs. 2 SGB X und die Jahresfrist nach § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X gelten, sodass für den Rentenversicherungsträger - sofern er die Wahl haben sollte   die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs nach § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI gegenüber der Inanspruchnahme eines Erben nach § 118 Abs. 4 Satz 4 SGB VI i. V. m. § 50 Abs. 2 SGB X von Vorteil ist (vgl. Körner, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 110. Erg.-Lfg. Juli 2020, § 118 SGB VI Rn. 31 m.w.N.). Die hier dargestellte Systematik hat dagegen nur Relevanz für das Ausgangsverwaltungsverfahren, nicht jedoch für eine spätere Korrektur des Erstattungsbescheides.

Der Anwendungsbereich des § 45 SGB X ist eröffnet, weil der Erstattungsbescheid vom 27. November 2006 neben seiner belastenden Wirkung auch zugunsten der Klägerin einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet hat. Insoweit handelt es sich um einen begünstigenden Verwaltungsakt im Sinne des § 45 Abs. 1 SGB X. Der Bescheid vom 27. November 2006 hat für die Klägerin Doppelwirkung. Neben der Belastung, einem Eingriff in die Rechtsposition der Klägerin dergestalt, dass sie an die Beklagte einen Betrag von 2.229,26 € zu erstatten hat, regelt der Bescheid zugleich, dass die Klägerin anlässlich des Versterbens der Rentenbezieherin auch keinen höheren als eben jenen Betrag erstatten muss. Soweit später diese Begünstigung - nach zutreffender Feststellung der bereits ab einem früheren Zeitpunkt überzahlten Rentenleistungen - zu ihren Lasten revidiert werden soll, geht es ausschließlich darum, diesen rechtlichen Vorteil des ursprünglichen Erstattungsbescheides zu beseitigen, mithin einen anfänglich rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt im Sinne von § 45 SGB X teilweise zurückzunehmen (ebenso Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 8. Juni 2018, L 5 R 195/15).

Die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage des § 45 SGB X für eine teilweise Aufhebung des Erstattungsbescheides vom 27. November 2006 mit Wirkung für die Zukunft sind mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 21. Oktober 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. November 2014 nicht erfüllt.

Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

Gemäß Absatz 2 darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.    er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.    der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.    er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

Unabhängig vom Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 Abs. 1 und 2 SGB X ist der angefochtene Bescheid vom 21. Oktober 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. November 2014 jedenfalls wegen eines Ermessensfehlers, konkret eines Ermessensnichtgebrauchs, rechtswidrig.

§ 45 Abs. 1 SGB X ordnet als Rechtsfolge an, dass die Rücknahme der Begünstigung im Ermessen des Leistungsträgers steht, sofern sich - wie hier - aus den besonderen Teilen des Sozialgesetzbuches (vgl. § 37 SGB I) nichts Abweichendes ergibt (ständige Rechtsprechung, vgl. nur: BSG, Urteil vom 15. Februar 1990, 7 RAr 28/88; BSG, Urteil vom 17. Oktober 1990, 11 RAr 3/88; BSG, Urteil vom 19. Oktober 2011, B 13 R 9/11 R; BSG, Urteil vom 20. Dezember 2012, B 10 LW 2/11 R; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2012, B 12 R 14/11 R). Dass die Beklagte vorliegend eine derartige Ermessensentscheidung getroffen hat, kann dem angefochtenen Bescheid vom 21. Oktober 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. November 2014 nicht entnommen werden. Die Beklagte hat vielmehr von dem ihr durch § 45 Abs. 1 SGB X eingeräumten Ermessen keinen Gebrauch gemacht, sondern hat den von der Klägerin aufgrund des früheren Sterbedatums der Rentenbezieherin zu erstattenden Betrag allein unter Bezugnahme auf die Tatbestandsvoraussetzungen des § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI erhöht. Die Beklagte hat nicht erkannt, dass sie zur pflichtgemäßen Ausübung von Ermessen verpflichtet war. Sie hat das ihr eingeräumte Ermessen nicht für die Klägerin erkennbar nach außen betätigt und demnach auch keine entsprechende Begründung (§ 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X) abgegeben, sodass sich ihre streitgegenständliche Entscheidung schon aus diesem Grund als rechtswidrig erweist. 

Streitentscheidend ist damit nicht, ob die Voraussetzungen für einen Erstattungsanspruch gegenüber der Klägerin nach § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI vorliegend erfüllt sind, insbesondere ob die Klägerin als Empfängerin zu einer Erstattung der überzahlten Rentenzahlungen in Höhe der nunmehr geforderten 21.384,65 € verpflichtet sein kann.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Eine Kostenentscheidung auf der Grundlage von § 193 SGG scheidet aus, weil weder die Klägerin noch die Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1, 1. Halbs. SGG i. V. m. § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 3 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) und entspricht der Höhe der Erstattungsforderung, welche die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid vom 21. Oktober 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. November 2014 festgesetzt hat. Den Streitwert hat der Senat dabei auch für das Klageverfahren festgesetzt. Die Befugnis hierzu ergibt sich aus einer erweiternden Auslegung von § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Jedenfalls bei betragsmäßig von vornherein feststehendem und in allen Instanzen offensichtlich gleich gebliebenem Streitwert - wie hier - darf das Rechtsmittelgericht aus Gründen der Prozessökonomie nicht nur von den Instanzgerichten getroffene Streitwertfestsetzungen ändern, sondern schon mangels entsprechender Kostengrundentscheidung unterbliebene Streitwertfestsetzungen nachholen (vgl. BSG, Urteil vom 5. Oktober 2006, B 10 LW 5/05 R m.w.N.).

Die Revision war zuzulassen. Der Senat misst der Rechtsfrage, ob der Rentenversicherungsträger einen auf der Grundlage von § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI ergangenen Erstattungsbescheid unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen der § 45 und § 48 SGB X nachträglich korrigieren kann, grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG bei.

Rechtskraft
Aus
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