L 2 R 360/18

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
1. Instanz
SG Darmstadt (HES)
Aktenzeichen
S 6 R 445/17
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 2 R 360/18
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze

1. Selbst geführt ist ein Haushalt, wenn mehrere Haushaltsangehörige die Haushaltsführung unter sich aufgeteilt haben und die Funktionsfähigkeit der konkreten Haushaltsorganisation durch den Ausfall des Rehabilitanden in Frage gestellt ist.

2. Der Ausfall des Ehepartners des Rehabilitanden bei der Weiterführung des Haushalts begründet nicht lediglich einen möglichen eigenen Anspruch, denn es geht nicht um die Kompensation eines Ausfalls des Ehepartners bei der Erledigung der Haushaltstätigkeiten, sondern eine Übernahme der Tätigkeiten des Rehabilitanden.

3. Die Gewährung einer Haushaltshilfe stellt eine Sachleistung dar. Da den Rentenversicherungsträgern eigene Kräfte nicht zur Verfügung stehen, ist die Haushaltshilfe stets in Form einer Kostenerstattung für eine vom Rehabilitanden selbstbeschaffte Ersatzkraft zu erbringen.

I.    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 13. August 2018 sowie der Bescheid der Beklagten vom 15. Juni 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. August 2017 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger die Kosten für eine Haushaltshilfe während der Dauer der Rehabilitationsmaßnahme vom 15. Mai 2017 bis zum 4. Juli 2017 in Höhe von 2.058,00 Euro zu erstatten.

II.    Die Beklagte hat dem Kläger die ihm entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.

III.    Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Kostenerstattung für eine Haushaltshilfe während einer stationären Rehabilitationsmaßnahme des Klägers.

Der 1970 geborene Kläger arbeitete vor Durchführung der streitgegenständlichen Rehabilitationsmaßnahme von Montag bis Freitag von 8 Uhr bis 18 Uhr, wobei er an drei Tagen von zu Hause aus arbeiten konnte. Die 1974 geborene Ehefrau arbeitete in Teilzeit von Montag bis Donnerstag von 8.30 Uhr bis 15.30 Uhr außer freitags. Die Eheleute haben drei 2009, 2013 und 2017 geborene Kinder. Die ersten beiden Kinder wurden in der streitgegenständlichen Zeit in der Schule bzw. dem Kindergarten von 8 Uhr bis 15.30 Uhr betreut. Im Jahr 2017 war die Ehefrau des Klägers erneut schwanger. Der errechnete Entbindungstermin für das dritte Kind war der xx. August 2017.

Auf Antrag des Klägers wurde ihm durch Bescheid der Beklagten vom 25. April 2017 eine fünfwöchige stationäre Rehabilitationsmaßnahme im Reha-Zentrum D-Stadt bewilligt. Diese dauerte vom 15. Mai 2017 bis 4. Juli 2017. In dem Bescheid vom 25. April 2017 wurde kein Termin für den Beginn der Maßnahme genannt. Der Kläger erhielt am 4. Mai 2017 Nachricht, dass er die Maßnahme am 6. Juni 2017 beginnen könne. Er bat am 5. Mai 2017 wegen der bevorstehenden Geburt seines dritten Kindes, die Maßnahme früher beginnen zu können. Daraufhin bekam er am 10. Mai 2017 die Zusage für den Beginn der Maßnahme am 15. Mai 2017. 

Am 12. Mai 2017 beantragte der Kläger bei der Beklagten wegen der Schwangerschaft seiner Ehefrau die Gewährung einer Haushaltshilfe für die Zeit der stationären Rehabilitationsmaßnahme. Die Beklagte wies darauf hin, dass unklar sei, warum die Frau des Klägers, die in Teilzeit arbeite, sich nicht um die Kinder kümmern könne. Auch erschließe sich der Zeitraum nicht, in dem die Haushaltshilfe tätig sein solle. Der Kläger führte an, seine Frau kümmere sich um die Kinder, aber nicht um den Haushalt. Einkaufen, Kochen, Putzen etc. würden im Regelfall durch ihn erledigt. Der geplante Zeitraum der Tätigkeit der Hilfskraft von 13 Uhr bis 18 Uhr sei u.a. so gewählt, dass die Haushaltshilfe die Kinder von der Schule bzw. vom Kindergarten abholen könne, da seine Frau nicht immer pünktlich das Büro verlassen könne. Der Kläger legte eine Kostenschätzung der E. Beratungs- und Service GmbH vom 17. Mai 2017 über einen Betrag von 3.002,00 Euro für hauswirtschaftliche Dienstleistungen vor.

Mit Bescheid vom 15. Juni 2017 wurde der Antrag durch die Beklagte abgelehnt. Voraussetzung für die Bewilligung der Kosten einer Haushaltshilfe sei, dass eine andere im Haushalt lebende Personen den Haushalt nicht weiterführen könne. Es sei aus den eingereichten Unterlagen nicht ersichtlich, dass die Ehefrau des Klägers die Betreuung der Kinder nicht weiter übernehmen könne. Die nachgewiesene Schwangerschaft belege dies nicht. Ein kausaler Zusammenhang zwischen der Teilnahme an der Leistung zur medizinischen Rehabilitation und der Notwendigkeit einer Haushaltshilfe sei nicht gegeben.

Hiergegen erhob der Kläger unter Verweis auf ein Attest des Gynaecologiums Darmstadt vom 21. Juni 2017 Widerspruch. Hiernach sei die Ehefrau des Klägers 42 Jahre und habe zuvor mehrere Fehlgeburten erlitten, so dass es sich um eine Risikoschwangerschaft gehandelt habe. Sie befinde sich in einer Phase deutlicher psychischer Belastung, so dass Hilfe erforderlich gewesen sei. Der Kläger führte an, dass seine Ehefrau in der Lage gewesen sei, die Kinder zu betreuen, jedoch nicht den Haushalt umfassend alleine zu führen. Er habe wegen der Schwangerschaft vermehrt Haushaltstätigkeiten übernommen und habe diese während der Teilnahme an der Rehabilitationsmaßnahme nicht durchführen können. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. August 2017 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Aufgrund der Teilzeitbeschäftigung der Ehefrau bis 15.30 Uhr montags bis donnerstags sei davon auszugehen, dass bisher die Hauptlast der Kinderbetreuung und Haushaltsführung bei der Ehefrau gelegen habe. Der Kläger kehre erst um 18 Uhr von der Arbeit zurück. Für den Zeitraum der beruflichen Abwesenheit werde nun Haushaltshilfe beantragt. Hier fehle es auch in Kenntnis der Widerspruchsbegründung an einem Kausalzusammenhang. Sollte die Ehefrau des Klägers derart gesundheitlich eingeschränkt sein, dass sie sich um den Haushalt nicht mehr kümmern könne, wäre ggf. eine Haushaltshilfe in Kostenträgerschaft der Krankenkasse zu prüfen. Die Leistung zur medizinischen Rehabilitation sei nicht der Grund für die Notwendigkeit einer Haushaltshilfe.

Am 31. August 2017 hat der Kläger vor dem Sozialgericht Darmstadt Klage erhoben. Er hat geltend gemacht, dass er an drei Tagen in der Woche von zu Hause aus habe arbeiten könne, so dass er seiner Frau nachmittags und abends im Haushalt habe helfen könne. Diese Hilfe sei durch die stationäre Rehabilitationsmaßnahme entfallen. Er hat zwei Kostenrechnungen der E. Beratungs- und Service GmbH vom 21. Juli 2017 über 588,00 Euro für Mai 2017 und 1.470,00 Euro für Juni 2017, den im Mai 2017 geschlossenen Vertrag über hauswirtschaftliche Dienstleistungen und ein Attest der Frauenärztin seiner Ehefrau vom 9. Mai 2018 vorgelegt.

Das Sozialgericht hat durch Urteil vom 13. August 2018 die Klage abgewiesen. Es bestehe kein Anspruch auf Kostenerstattung. Dabei komme es nicht darauf an, ob auch die Ehefrau des Klägers als Vertragspartner des Vertrages mit der E. Beratungs- und Service GmbH die Klage hätte erheben müssen. Denn der sogenannte „Beschaffungsweg“ sei vorliegend nicht gewahrt. § 18 Abs. 6 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) stelle eine Durchbrechung des auch im SGB IX geltenden Sachleistungsprinzips dar. Daher müsse zwischen der rechtswidrigen Ablehnung der Leistung bzw. dem Beschaffen der unaufschiebbaren Leistung und der Kostenlast des Versicherten ein Kausalzusammenhang bestehen. Denn die Ablehnung müsse für den entstandenen Kostennachteil ursächlich sein, woran es fehle, wenn der Träger vor Inanspruchnahme der Leistung mit dem Begehren überhaupt nicht befasst gewesen bzw. keine vorherige Ablehnungsentscheidung des Trägers ergangen sei. Vor Vertragsschluss mit der E. Beratungs- und Service GmbH habe der Kläger zwar bei der Beklagten eine Haushaltshilfe beantragt, die Entscheidung der Beklagten jedoch nicht abgewartet, bevor der Vertrag mit der E. Beratungs- und Service GmbH unterzeichnet worden sei. Es habe kein Notfall vorgelegen, der es geboten hätte, dass die Haushaltshilfe ohne Entscheidung des Rehabilitationsträgers sofort tätig werde. Vielmehr sei dem Kläger das Abwarten einer Entscheidung der Beklagten über den Antrag auf die Bewilligung einer Haushaltshilfe zumutbar gewesen. Unabhängig hiervon sei das Gericht auch der Auffassung, dass kein Anspruch auf die begehrte Haushaltshilfe bestanden habe. Haushaltshilfe werde nach § 74 SGB IX geleistet, wenn
1. den Leistungsempfängern wegen der Ausführung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben die Weiterführung des Haushalts nicht möglich sei,
2. eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen könne und
3. im Haushalt ein Kind lebe, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen sei.
Nach § 24h SGB V i.V.m. § 38 Abs. 4 SGB V i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX erhalte eine Versicherte Haushaltshilfe, soweit ihr wegen Schwangerschaft oder Entbindung die Weiterführung des Haushalts nicht möglich sei und eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen könne. Beide Normen setzten für einen Anspruch auf Haushaltshilfe für den vorliegenden Fall voraus, dass die Ehefrau des Klägers schwangerschaftsbedingt den Haushalt nicht habe weiterführen können. Durch die vorgelegten Atteste sei dies jedoch nicht nachgewiesen. Eine Risikoschwangerschaft liege generell bereits ab dem 35. Lebensjahr vor und stehe mit der Fähigkeit, den Haushalt zu führen, nicht in Widerspruch. Weitere Befunde, aus denen schwangerschaftsbedingte körperliche Einschränkungen der Ehefrau des Klägers hervorgingen, seien mit den Attesten des Gynaecologiums vom 21. Juni 2017 und 9. Mai 2018 nicht zu den Akten gelangt. Dass eine Schwangere schweres Heben, Bücken und langes Stehen vermeiden solle, sei ein genereller Ratschlag bei Schwangerschaften und begründe nicht, warum die die Ehefrau des Klägers montags bis donnerstags ab 15.30 Uhr nicht ihre Kinder betreuen und körperlich leichte Arbeiten im Haushalt habe verrichten können. Auch soweit im Attest vom 21. Juni 2017 eine psychische Belastung der Ehefrau des Klägers erwähnt werde, sei nicht näher ausgeführt, ob diese Krankheitswert habe. Es sei für das Gericht nachvollziehbar, dass eine Haushaltshilfe in der geschilderten Lebenssituation eine Erleichterung des Alltags mit sich gebracht habe. Dies reiche jedoch für die Bewilligung einer Haushaltshilfe in Kostenträgerschaft eines Rehabilitationsträgers nicht aus. Dass nicht primär die Abwesenheit des Klägers Ursache für den Antrag auf Haushaltshilfe gewesen sei, werde im Übrigen auch dadurch verdeutlicht, dass die Haushaltshilfe für vier bis fünf Tage pro Woche beantragt bzw. vereinbart worden sei, während der Kläger - seinen Vortrag als wahr unterstellt - an lediglich drei Tagen pro Woche zuhause habe arbeiten können.

Der Kläger hat gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 27. September 2018 zugestellte Urteil am 16. Oktober 2018 Berufung bei dem Hessischen Landessozialgericht eingelegt.

Der Kläger ist der Ansicht, dass er einen Anspruch auf die Übernahme der Kosten für die Haushaltshilfe habe, da seine Ehefrau schwangerschaftsbedingt nicht in der Lage gewesen sei, den Haushalt vollständig zu führen. Es sei nicht darum gegangen, zeitlich zu einer bestimmten Zeit eine Haushaltstätigkeit zu übernehmen, sondern nur die Aufgaben an sich. Der Kläger habe diese ansonsten nach 18 Uhr oder am Wochenende übernommen. Die zeitliche Verteilung der Tätigkeit der Haushaltshilfe habe nicht mit den Aufgaben in Verbindung gestanden.
Zudem habe er die Haushaltshilfe nicht früher beantragen können, da er erst am 10. Mai 2017 Nachricht erhalten habe, dass er die Maßnahme am 15. Mai 2017 antreten könne. Dies sei bei Erteilung des Bescheides am 25. April 2017 noch nicht absehbar gewesen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 13. August 2018 sowie den Bescheid der Beklagten vom 15. Juni 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. August 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm die Kosten für eine Haushaltshilfe während der Dauer der Rehabilitationsmaßnahme vom 15. Mai 2017 bis zum 4. Juli 2017 in Höhe von 2.058,00 Euro zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte ist zum einen der Ansicht, dass der Beschaffungsweg des § 18 Abs. 6 Satz 1 SGB IX nicht eingehalten worden sei, denn der Kläger habe sich vertraglich am 12. Mai 2017 verpflichtet und den Antrag am 12. Mai 2017 gestellt. Es sei daher für sie unmöglich gewesen, vor Beschaffung über den Antrag zu entscheiden. Zudem fehle es an der für § 74 Abs. 1 SGB IX erforderlichen Kausalität zwischen der Teilnahme an der Rehabilitationsmaßnahme und dem dadurch entfallenen Anteil des Klägers an der Haushaltsführung. Denn in dem Zeitraum, in dem die Haushaltshilfe tätig geworden sei, habe auch zuvor die Ehefrau des Klägers die Kinderbetreuung und Haushaltsführung übernommen. Sollte die Ehefrau schwangerschaftsbedingt nicht in der Lage gewesen sein, den Haushalt zu führen, dann sei die Übernahme der Kosten einer Haushaltshilfe nur über die Krankenkasse der Ehefrau des Klägers möglich.

Zum weiteren Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die gemäß § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig.

Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 SGG) ist der Bescheid der Beklagten vom 15. Juni 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. August 2017, mit dem die Beklagte die Übernahme der Kosten für eine Haushaltshilfe in den Monaten Mai und Juni 2017 abgelehnt hat. Nachdem der Kläger sich die entsprechenden Leistungen selbst beschafft hat, richtet sich sein Leistungsbegehren auf einen Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 2.058,00 Euro. Die ursprünglichen Bescheide bleiben aber Gegenstand des Verfahrens (vgl. BSG, Urteil vom 28. Februar 2008, B 1 KR 19/07 R, juris).

Die Berufung ist auch begründet. Das Urteil des Sozialgerichts konnte keinen Bestand haben. Der Bescheid der Beklagten vom 15. Juni 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. August 2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der ihr durch die Beauftragung der Haushaltshilfe entstandenen Kosten.

Nach § 54 Abs. 1 SGB IX a.F. (in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung) wird Haushaltshilfe geleistet, wenn 
1. den Leistungsempfängern wegen der Ausführung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist,
2. eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann und
3. im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe noch nicht zwölf Jahre alt ist oder wenn das Kind eine Behinderung hat und auf Hilfe angewiesen ist.

Die Voraussetzungen des § 54 Abs. 1 SGB IX a.F. liegen vor. Dem Kläger war wegen der Ausführung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation die Weiterführung des Haushalts nicht möglich, es konnte auch keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt weiterführen und es lebten im Haushalt zwei Kinder, die bei Beginn der Haushaltshilfe noch nicht zwölf Jahre alt waren.

§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGB IX a.F. (jetzt: § 74 SGB IX) gehört zur Gruppe der sog. ergänzenden Leistungen. Die dort geregelte Übernahme von Haushaltshilfe stellt eine akzessorische Nebenleistung zu einer (bewilligten und tatsächlich durchgeführten) Hauptleistung dar. § 54 SGB IX a.F. begründet Ansprüche für den Empfänger einer Leistung der medizinischen Rehabilitation; eine Anspruchsberechtigung Dritter besteht daneben nicht. Faktisch kommen die benannten Leistungen aber außer dem Empfänger der Hauptleistung weiteren Personen, nämlich den sonstigen Haushaltsangehörigen, insbesondere den Kindern des Leistungsempfängers, zugute (Schlette in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Aufl., § 74 SGB IX (Stand: 15.01.2018), Rn. 32).

Der Kläger hat einen Haushalt selbst geführt. Selbst geführt ist ein Haushalt dann, wenn er bislang ausschließlich vom Leistungsempfänger geführt wurde. Ausreichend ist es aber auch, wenn mehrere Haushaltsangehörige die Haushaltsführung unter sich aufgeteilt haben und der Leistungsempfänger hierbei in nennenswertem Umfang mitgewirkt hat. Letzteres ist anzunehmen, wenn der Ausfall des Leistungsempfängers dergestalt wesentliche Auswirkungen auf die Haushaltsführung hat, dass hierdurch die Funktionsfähigkeit der konkreten Haushaltsorganisation – ohne fremde Kompensation – in Frage gestellt wird (Schütze in: Hauck/Noftz, SGB IX, § 53 SGB IX Rn. 7). Nicht erforderlich ist, dass die bisherige Tätigkeit des Leistungsempfängers den quantitativ überwiegenden Teil der Haushaltsführung ausgemacht hat. Eine Haushaltsführung liegt auch vor, wenn Ehegatten den gemeinsamen Haushalt im gleichen Umfang führen (Nolte, in: KassKomm, 113. EL März 2021, SGB V § 38 Rn. 10). Haben sich die Ehegatten wegen ihrer Berufstätigkeit die wesentliche Haushaltsführung zeitlich geteilt, liegt darin eine gemeinsame Haushaltsführung (BSG, Urteil vom 11. Dezember 1980, 2 RU 37/79, BSGE 51,78-81). Der Kläger hat den Haushalt wegen der Berufstätigkeit beider Eheleute gemeinsam mit seiner Ehefrau geführt und wegen der dritten Schwangerschaft seiner Ehefrau vermehrt Haushaltsaufgaben übernommen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Kläger vor der Rehabilitationsmaßnahme diese Aufgaben überwiegend abends, am Wochenende oder auch an seinen Heimarbeitstagen über den Tag verteilt wahrgenommen hat. Maßgeblich ist, dass er die Aufgaben tatsächlich übernommen hat. Daran hat der Senat keine Zweifel. Dies gilt umso mehr, als die Ehefrau die Kinderbetreuung für die beiden 2009 und 2013 geborenen Kinder überwiegend übernommen hat und außerdem körperlich und psychisch durch ihre Schwangerschaft und die vorherigen Fehlgeburten belastet und eingeschränkt war. In diesem Kontext ist auch klarzustellen, dass es   entgegen der Ansicht der Beklagten – nicht darauf ankommt, dass die Ehefrau während der Abwesenheit des Klägers die Kinder weiter betreuen konnte und dies auch getan hat, denn es geht um Kostenerstattung für eine Haushaltshilfe, die primär Haushaltsaufgaben erledigt und nicht die Kinderbetreuung übernommen hat.

Dem Kläger war die bisherige Führung des eigenen Haushalts wegen der Ausführung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation unmöglich, denn er war abwesend, da es sich um eine stationäre und auswärtige Maßnahme gehandelt hat. Es liegt eine Kausalität zwischen der Teilnahme an der Maßnahme und der Unmöglichkeit seiner Haushaltsweiterführung vor. Anhaltspunkte dafür, dass der Haushalt bereits vor Beginn der Maßnahme durch eine andere Person, etwa eine professionelle Haushaltskraft, geführt wurde, bestehen nicht.

Auch konnte kein anderer Haushaltsangehöriger den Haushalt weiterführen. Dass der Haushalt ggf. durch andere Personen – außerhalb des Haushalts lebende Verwandte, Freunde oder Bekannte – weitergeführt werden könnte, ist rechtlich irrelevant. Die im Haushalt lebenden Kinder waren zu jung und die Ehefrau des Klägers konnte die Aufgaben des Klägers nicht übernehmen. Dabei bedeutet Weiterführung des Haushalts nicht nur eine notdürftige Überbrückung der Abwesenheit des Leistungsempfängers, sondern die ordnungsgemäße Übernahme aller wesentlichen hauswirtschaftlichen Tätigkeiten (Nolte, in: KassKomm, 113. EL März 2021, SGB V § 38 Rn. 19). Auch wenn einem Haushaltsangehörigen die Weiterführung des Haushalts nach dem soeben dargelegten Maßstab an sich faktisch möglich ist, muss sich der Leistungsempfänger darauf nur dann verweisen lassen, wenn dem betreffenden Dritten diese Tätigkeit auch zumutbar ist. Dies ist auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung der Fallumstände zu beurteilen: Die Verpflichtungen im Haushalt und sonstige Aktivitäten der für die Haushaltsführung in Betracht kommenden Hausgenossen sind auf ihre (Un-)Vereinbarkeit zu prüfen und in ihrer rechtlichen Bedeutung gegeneinander abzuwägen. Neben der Qualität und dem Umfang der rechtlichen Bindungen – namentlich beruflicher Verpflichtungen – außerhalb des Haushalts spielen daneben insbesondere die Herkunft des Haushaltseinkommens und der Grad der Verwandtschaft eine Rolle (BSG, Urteil vom 7. November 2000, B 1 KR 15/99 R, BSGE 87, 149-157). Der Ehefrau des Klägers war ausweislich der vorliegenden Atteste die vollständige alleinige Weiterführung des Haushalts wegen ihrer dritten Schwangerschaft neben der Kinderbetreuung und ihrer beruflichen (Teilzeit-)Tätigkeit nicht möglich. Da der Kläger mehrere Wochen abwesend war und zwei kleine Kinder mit im Haushalt lebten, war es nicht denkbar, dass die anstehenden – körperlich mittelschweren und schweren – Haushaltstätigkeiten unerledigt blieben. In diesem Zusammenhang ist es nicht relevant, ob die Ehefrau des Klägers wegen ihrer erlebten Fehlgeburten in besonderer Weise schwere Arbeiten vermeiden musste oder ob dies auch auf andere Schwangere zugetroffen hätte. Maßgeblich ist nur, dass Haushaltstätigkeiten häufig über eine leichte Arbeitsschwere hinausgingen und die Ehefrau des Klägers diese deshalb nicht verrichten durfte und konnte. Entgegen der Ansicht der Beklagten begründet dies auch nicht lediglich einen möglichen Anspruch der Ehefrau des Klägers gegen ihre Krankenkasse, denn es geht nicht um die Kompensation eines Ausfalls der Ehefrau des Klägers bei der Erledigung der Haushaltstätigkeiten, sondern eine Übernahme der Tätigkeiten, die der Kläger zuvor verrichtet hatte und wegen der Teilnahme an der Rehabilitationsmaßnahme nicht mehr verrichten konnte. Sofern der Leistungsempfänger den Haushalt bisher nur teilweise geführt hat – etwa weil er ganz oder halbtags berufstätig ist –, kommt eine Haushaltshilfe nur insoweit in Betracht, als seine Leistung entfällt und auch nur, wenn eine andere im Haushalt lebende Person im Rahmen des Zumutbaren diesen Teil der Haushaltsführung nicht übernehmen kann. Diese kann an der Weiterführung des Haushalts aus unterschiedlichen Gründen verhindert sein; es können beispielsweise berufliche oder schulische Verpflichtungen sowie körperliche oder altersbedingte Gründe ausschlaggebend sein (Gemeinsames Rundschreiben der Rentenversicherungsträger zur Haushaltshilfe, Stand: 1. Januar 2018, S. 9). So liegt der Fall hier.

Da die Voraussetzungen des § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB IX a.F. vorliegen, hat der Kläger einen Anspruch auf Haushaltshilfe. Was unter „Haushaltshilfe“ zu verstehen ist, definiert die Norm nicht. Der sozialhilferechtlichen Parallelvorschrift (vgl. § 70 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - SGB XII) lässt sich entnehmen, dass Haushaltshilfe „die persönliche Betreuung von Haushaltsangehörigen sowie die sonstige zur Weiterführung des Haushalts erforderliche Tätigkeit“ umfasst. Hierzu gehören das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung und das Beheizen. Die Dauer des Anspruchs auf Haushaltshilfe richtet sich nach der Dauer der zugrunde liegenden Hauptleistung. Die Modalitäten der Leistungsgewährung regelt § 54 Abs. 1 Satz 2 SGB IX a.F. i.V.m. § 38 Abs. 4 SGB V. Hiernach sind den Versicherten, wenn der Rehabilitationsträger keine Haushaltshilfe stellen kann oder sonst Grund besteht, davon abzusehen, die Kosten für eine selbst beschaffte Haushaltshilfe in angemessener Höhe zu erstatten. Hieraus ergibt sich, dass der Anspruch auf die Gewährung von Haushaltshilfe grundsätzlich ein Sachleistungsanspruch ist und unter den Voraussetzungen des § 38 Abs. 4 SGB V auf bloße Kostenerstattung gerichtet ist. Kostenerstattung wird insbesondere dann gewährt, wenn der Rehabilitationsträger keine Haushaltshilfe stellen kann. Da die Beklagte dem Kläger auf seinen Antrag vom 12. Mai 2017 hin keine Haushaltshilfe gestellt hat, kommt nur ein Kostenerstattungsanspruch für die selbst beschaffte Haushaltshilfe in Betracht. Dies entspricht ohnehin der Verwaltungspraxis der Beklagten: „Haushaltshilfe ist eine Sachleistung. Der zuständige Rentenversicherungsträger ist daher grundsätzlich verpflichtet, eine Ersatzkraft zu stellen. Da den Rentenversicherungsträgern eigene Kräfte nicht zur Verfügung stehen, ist die Haushaltshilfe stets in Form einer Kostenerstattung für eine vom Leistungsempfänger selbstbeschaffte Ersatzkraft zu erbringen.“ (Gemeinsames Rundschreiben der Rentenversicherungsträger zur Haushaltshilfe, Stand: 1. Januar 2018, S. 13). Da es sich bei den im Mai und Juni 2017 in Anspruch genommenen Leistungen um hauswirtschaftliche Versorgung im oben beschriebenen Sinne gehandelt hat, kann der Kläger hierfür auch Kostenerstattung beanspruchen. 

Ein Anspruch auf Kostenerstattung besteht auch nach § 15 Abs. 1 SGB IX a.F. (in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung). Hiernach gab es mehrere Möglichkeiten einer Kostenerstattung für selbst beschaffte Leistungen der Teilhabe. 

Wenn ein Rehabilitationsträger über einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe nicht innerhalb der in § 14 Abs. 2 SGB IX a.F. genannten Fristen entscheiden konnte, teilte der Rehabilitationsträger dies dem Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig mit. Erfolgte die Mitteilung nicht oder lag ein zureichender Grund nicht vor, konnte der Leistungsberechtigte dem Rehabilitationsträger eine angemessene Frist setzen und dabei erklären, dass er sich nach Ablauf der Frist die erforderliche Leistung selbst beschafft. Beschaffte sich der Leistungsberechtigte nach Ablauf der Frist eine erforderliche Leistung selbst, war der zuständige Rehabilitationsträger unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Erstattung der Aufwendungen verpflichtet. Die Voraussetzungen dieses Kostenerstattungsanspruches liegen nicht vor: die Beklagte hat weder vor Beschaffung der Leistung durch den Kläger die benannten Fristen verabsäumt gehabt noch hat der Kläger der Beklagten eine Frist gesetzt.

Die Kostenerstattungspflicht bestand aber auch, wenn der Rehabilitationsträger eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen konnte oder er eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hatte.

Eine Leistung ist nach der Rechtsprechung des BSG selbst beschafft, wenn im Verhältnis zwischen Versichertem und Leistungserbringer bezogen auf die Leistung ein unbedingtes Verpflichtungsgeschäft zustande gekommen ist und sich der Versicherte damit einer endgültigen rechtlichen Zahlungsverpflichtung ausgesetzt hat (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009, B 3 KR 20/08 R, SozR 4-2500 § 36 Nr. 2, SozR 4-2500 § 33 Nr. 28). Der Kläger beantragte am 12. Mai 2017 die Gewährung von Haushaltshilfe und legte im Antragsverfahren ein Angebot vom 17. Mai 2017 der E. Beratungs- & Service GmbH bei. Der Rahmen-Dienst-Vertrag wurde am 12. Mai 2017 seitens der Auftragnehmerin unterzeichnet und ebenfalls im Mai 2017 von der Ehefrau des Klägers. Die Leistungen wurden ausweislich der Rechnungen vom 21. Juli 2017 am 22., 23. und 24. Mai 2017 und im Juni 2017 durchgeführt und vom Kläger bezahlt. Er verschaffte sich die Leistung damit selbst.

Für beide Regelungsalternativen des Kostenerstattungsanspruchs nach § 15 Abs. 4 SGB IX a.F. besteht nach ständiger Rechtsprechung (BSG, Urteil vom 15. April 1997, 1 BK 31/96, SozR 3-2500 § 13 Nr. 15; BSG, Urteil vom 25. September 2000, B 1 KR 5/99 R, SozR 3-2500 § 13 Nr. 22; BSG, Urteil vom 19. Februar 2003, B 1 KR 18/01 R, SozR 4-2500 § 135 Nr. 1; BSG, Urteil vom 20. Mai 2003, B 1 KR 9/03 R, SozR 4-2500 § 13 Nr. 1; BSG, Urteil vom 14. Dezember 2006, B 1 KR 8/06 R, SozR 4-2500 § 13 Nr. 12) das strenge Erfordernis eines Kausalzusammenhangs zwischen dem die Haftung des Rehabilitationsträgers begründenden Umstand und dem Nachteil (Kostenlast) des Versicherten. Haftungsbegründender Umstand ist bei der 1. Alt. das Unvermögen des Rehabilitationsträgers zur rechtzeitigen Leistung und bei der 2. Alt. die rechtswidrige Ablehnung. 

Nach Ansicht des Senats handelte es sich um eine unaufschiebbare Leistung, die die Beklagte nicht rechtzeitig erbracht hat. Ob Unaufschiebbarkeit vorliegt, ist nach dem medizinisch und rehabilitationswissenschaftlich zu beurteilenden objektiven Bedarf zu bestimmen. Dem Betroffenen darf es nicht möglich oder zumutbar sein, vor der Beschaffung die Entscheidung des Trägers abzuwarten. Bis zur Entscheidung darf also zum Zeitpunkt der tatsächlichen Ausführung der Leistung keine Möglichkeit eines nennenswerten zeitlichen Aufschubs mehr bestehen (BSG, Urteil vom 25. September 2000, B 1 KR 5/99 R, SozR 3-2500 § 13 Nr. 22). Aus Sinn und Zweck der Rehabilitationsvorschriften folgt, dass eine Verzögerung dann unzumutbar sein kann, wenn dadurch die Zwecke der medizinischen, beruflichen oder sozialen Rehabilitation (§ 4 Abs. 1 SGB IX) erschwert oder gar vereitelt werden. Eine Unaufschiebbarkeit in diesem Sinne lag vor, denn der Kläger hätte alternativ lediglich den Beginn der Maßnahme verschieben können, um eine Entscheidung abzuwarten. Jedoch war es sinnvoll die Maßnahme durchzuführen, bevor die Geburt des dritten Kindes erfolgt war. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass es in der Rehabilitationsmaßnahme u. a. auch um die Behandlung der psychischen Gesundheit des Klägers ging. Insofern war es nicht angezeigt, die notwendige und erforderliche stationäre Behandlung zu verschieben. 

Der Erstattungsanspruch nach § 15 SGB IX a.F. geht nicht weiter als der Sachleistungsanspruch nach § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB IX a.F. bzw. der Kostenerstattungsanspruch des § 54 Abs. 1 Satz 2 SGB IX a.F. i.V.m. § 38 Abs. 4 SGB V

Der Kostenerstattungsanspruch umfasst alle Kosten, die dem Leistungsempfänger durch die selbstbeschaffte Ersatzkraft entstehen, soweit sie angemessen sind. Angemessen sind im Regelfall die üblichen oder tariflichen Entgelte für Haushaltshilfen im regionalen Bereich (NK-GesundhR/Annette Prehn, 2. Aufl. 2018, SGB V § 38 Rn. 30). Die Aufwendungen für die Tätigkeit und/oder die Fahrkosten sind in angemessener Höhe und für eine angemessene Stundenzahl je Einsatztag zu erstatten. Als angemessen werden bei privaten Ersatzkräften von den Trägern der Rentenversicherung die nachgewiesenen Aufwendungen bis zu einem täglichen Höchstbetrag von 2,5 Prozent der sich aus § 18 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) ergebenden monatlichen Bezugsgröße, aufgerundet oder abgerundet auf den nächsten geraden Euro-Betrag, angesehen. Bei einem weniger als acht Stunden täglich umfassenden Einsatz der Ersatzkraft ist als Höchstbetrag je Stunde ein Betrag von 1/8 des täglichen Höchstbetrages zugrunde zu legen. Mit den genannten Höchstbeträgen sind alle anfallenden Aufwendungen abgegolten. Bei Teilstunden ist der Stundensatz entsprechend zu mindern. Sind mehrere Kinder in einem Haushalt untergebracht, werden die Kosten bis zum einmaligen Höchstbetrag erstattet. Übersteigen bei Ersatzkräften von privatwirtschaftlich betriebenen Unternehmen die Kosten für die Haushaltsweiterführung den Höchstbetrag von 2,5 Prozent der sich aus § 18 Absatz 1 SGB IV ergebenden monatlichen Bezugsgröße des jeweiligen Jahres, sind die Vereinbarungen mit den Krankenkassen (zum Beispiel hinsichtlich der zu erbringenden Dienstleistungen, der Vergütung, der Fahrkosten und der Leistungsabrechnung) entsprechend anzuwenden, um einheitliche Bedingungen für die Leistungserbringung von Haushaltshilfen herzustellen (Gemeinsames Rundschreiben der Rentenversicherungsträger zur Haushaltshilfe, Stand: 1. Januar 2018, S. 15). Da der Kläger sich keiner privaten Ersatzkraft bedient hat, sondern einer professionellen Ersatzkraft, besteht ein höherer Anspruch als nur 2,5 Prozent der Bezugsgröße des Jahres 2017 (Bezugsgröße 2017: 2.975 Euro; 2,5 Prozent = 75 Euro am Tag). Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalles; zu berücksichtigen ist auch, wie viele Kinder im Haushalt mit zu versorgen waren. Der Kläger nahm an drei bzw. in zwei Wochen an vier Tagen eine Haushaltshilfe für jeweils drei Stunden in Anspruch, die seine Ehefrau während seiner Abwesenheit bei der Weiterführung des Haushalts unterstützte. Das beauftragte Unternehmen erbringt seit 2004 Care-Leistungen und (Teilhabe-)Assistenzleistungen. Eingesetzt werden nur examinierte Pflege- und erfahrene Hauswirtschaftskräfte, mithin Fachkräfte. Die Vereinbarung eines Stundensatzes in Höhe von 25,21 Euro netto ist daher nicht unangemessen. Der Senat hat daher insgesamt keine Zweifel an der Angemessenheit der abgerechneten Kosten. 

Die Kostenentscheidungen ergibt sich aus § 193 SGG. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.

Rechtskraft
Aus
Saved