1. Auch Verpflichtungen aus einem Hofübergabevertrag können zu einem Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 5a SGB VII führen.
2. Zur Herstellung eines Sachzusammenhangs zwischen einer Verrichtung und der Landwirtschaft müssen jedoch besondere Voraussetzungen erfüllt sein, u.a. ein örtlicher Zusammenhang mit den Altenteilern oder dem übernommenen Betrieb (vgl. BSG, Urteil vom 26. November 2019 - B 2 U 24/17 R).
3. Ein örtlicher Zusammenhang mit den Alternteilern bzw. dem übernommenen Betrieb ist nur dann gegeben, wenn die Verrichtung auf einem Grundstück erbracht wird, das zum Zeitpunkt der Verrichtung entweder noch Teil des versicherten landwirtschaftlichen Unternehmens ist oder auf dem die Altenteiler leben.
4. Die Ausführung einer Verrichtung auf einem ursprünglich zum versicherten Unternehmen gehörenden Grundstück, das zum Zeitpunkt der Verrichtung verpachtet ist, reicht zur Herstellung des örtlichen Zusammenhangs nicht aus.
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 4. Dezember 2017 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung eines Arbeitsunfalls aufgrund eines Ereignisses vom 11. Oktober 2016.
Der 1963 geborene Kläger ist bei der Beklagten als (nebenerwerblicher) landwirtschaftlicher Unternehmer versichert. Er ist seit dem 1. Oktober 1993 aufgrund eines Erbauseinandersetzungs- und Übergabevertrags vom 11. Oktober 1993 zusammen mit seiner Ehefrau – der Zeugin C. – Eigentümer diverser landwirtschaftlicher Flächen und lebte zum Zeitpunkt des Ereignisses gemeinsam mit der Zeugin C., seiner Tochter und seiner Schwiegermutter auf einem Hof mit einer Fläche von 0,2608 ha mit einem Wohnhaus, Maschinenhalle und Garten (vgl. zu den Einzelheiten des Übergabevertrags Bl. 229 ff. der Gerichtsakten).
Der Übergabevertrag sieht die Eintragung unterschiedlicher Reallasten zugunsten der Schwiegermutter auf den übergebenen Grundstücken vor. U.a. ist dort geregelt, dass sie von dem Kläger und der Zeugin „frei zu verköstigen“ und ihr „freier ofenfertiger Brand in Holz und Kohlen oder Heizöl“ zur Verfügung zu stellen ist (vgl. Ziffer II. 6 C) c) und d) des Vertrags).
Im Keller des zum Hof gehörenden Wohnhauses, der über einen eigenen Zugang verfügt, befinden sich ein Heizungsraum mit einer Ölheizung, ein Vorratsraum, eine Küche, ein Flur (vom Kläger als Waschküche bezeichnet) und eine Toilette und Dusche. Im Erdgeschoss (vom Kläger als Hochparterre bezeichnet) befinden sich eine weitere Küche, ein Wohnzimmer und ein Fernsehraum, im ersten Stock (vom Kläger als 2. Stock bezeichnet) mehrere weitere Räume. In allen Zimmer des Erdgeschosses – mit Ausnahme der Küche – und des 1. Stocks befinden sich Heizkörper, die über die Ölheizung beheizt werden. Im Keller sind in der Küche und im Bad Heizkörper. In der Küche im Keller steht außerdem ein Holzherd, der mit Holz beheizt wird und den die Schwiegermutter zum Kochen des Essens für die ganze Familie nutzte bzw. nutzt. Im Erdgeschoss steht noch ein Holzofen, der in der Übergangszeit und im Winter als zusätzliche Heizquelle genutzt wird. Die Schwiegermutter nutzte zum Ereigniszeitpunkt zwei Zimmer im ersten Stock des Wohnhauses. Darüber hinaus nutzte sie alle gemeinschaftlichen Einrichtungen des Wohnhauses und des Hofes wie Bäder, Küchen, Garten, Holzschuppen etc. mit. Das Holz für den Holzherd und den Holzofen – insgesamt ca. 10 Raummeter – zerkleinert der Kläger einmal im Jahr an ein bis zwei Tagen.
Der Kläger selbst bewirtschaftet seit spätestens 2013 von den damals übereigneten Flächen noch eine Fläche von ca. 0,09 ha (Flurnummer X., Gemarkung Y.). Hierbei handelt es sich um Grünland, auf dem Rasen wächst und einige Obstbäume stehen. Diese werden vom Kläger versorgt. Die übrigen Flächen sind (waren zum Ereigniszeitpunkt) an vier Pächter verpachtet. Alle Pachtverträge legen fest, dass die gesetzlichen Vorschriften für die Landpacht gelten, soweit in diesen keine Regelungen vorgenommen worden sind. Soweit zu den vertragstypischen Pflichten von Pächter und Verpächter überhaupt Regelungen in die Verträge aufgenommen wurden, entsprechen diese den in § 586 Abs. 1 BGB normierten Pflichten. Hier beschneidet der Kläger nach seinen Angaben noch zur Sauberhaltung die Hecken, die dort wachsen.
Hauptberuflich arbeitete der Kläger seit 1984 als angestellter Schreiner. Die Ehefrau ist als Reinigungskraft in einem Altenheim tätig. Die Steuerbescheide der Eheleute weisen seit Jahren Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in höchstens dreistelliger Höhe auf. Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit liegen gemeinsam jeweils im mittleren fünfstelligen Bereich. Die Tochter ist pharmazeutisch-technische Assistentin. Auf dem Hof werden noch in geringer Anzahl (ca. 10 bis 12) Hühner gehalten. Die Eier und auch das Fleisch der Hühner werden ausschließlich im Haushalt des Klägers verbraucht. Das Futter für die Tiere kauft der Kläger. Ab und zu erhalten sie außerdem die Kartoffelabfälle bzw. kleine Kartoffeln von den Kartoffeln, die im Garten auf dem Hof zum eigenen Verbrauch angebaut werden.
Für das Jahr 2016 stellte die Beklagte mit Bescheid vom 24. Juli 2017 die Veranlagung für das Grünland fest und setzte den Beitrag zur Unfallversicherung in Höhe von 72,94 EUR fest.
Als der Kläger am 11. Oktober 2016 auf einem Grundstück (Flurnummer Z., Gemarkung A-Stadt/Y.), das ihm gehörte, jedoch verpachtet war, Brennholz mit der Kreissäge schnitt, bekam er ein größeres Stück gegen den Unterkiefer geschleudert. Auf dem Grundstück befindet sich nach Angaben des Klägers noch eine von ihm genutzte Maschinenhalle. Er wurde mit dem Rettungswagen zur Versorgung in das Universitätsklinikum Gießen und Marburg gebracht.
Im „Fragebogen Holzaufbereitung“ führte er aus, dass das Holz für den Eigenbedarf bestimmt gewesen sei. Es sei 2011 geschlagen worden. Er habe es jedoch nicht selbst geschlagen, sondern gekauft. Es handele sich um 5 Raummeter. Mit dem Holz habe das Viehfutter für die Hühner gekocht (10%), die Waschküche und das Haus geheizt (45%) und das Mittag- und Abendessen für den eigenen Haushalt zubereitet (45%) werden sollen.
Mit Bescheid vom 16. November 2016 lehnte die Beklagte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Der Kläger sei zum Zeitpunkt des Unfalls keiner versicherten Tätigkeit nachgegangen. Die Besorgung von Brennholz sei nur dann dem landwirtschaftlichen Unternehmen zuzurechnen, wenn entweder die Haushaltung des Unternehmers dem Unternehmen im Sinne des § 124 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch – Gesetzliche Unfallversicherung – SGB VII wesentlich diene oder das Holz überwiegend für rein landwirtschaftliche Zwecke bestimmt gewesen sei. Die Besorgung des Holzes habe vorliegend dem Haushalt gedient. Der Haushalt des Klägers diene jedoch nicht seinem landwirtschaftlichen Unternehmen. Dies sei nur dann der Fall, wenn der Haushalt auf den landwirtschaftlichen Betrieb ausgerichtet sei und die Einrichtungen des Haushalts für die Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebes von wesentlicher Bedeutung seien. Anhaltspunkte für eine versicherte Haushaltung seien im Wesentlichen die Betriebsgröße und die wechselseitigen Beziehungen zwischen Haushalt und landwirtschaftlichem Unternehmen. Der Haushalt müsse ein landwirtschaftliches Gepräge haben. Dies sei hier nicht der Fall.
In seinem Widerspruch führte der Kläger aus, dass der innere Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit wertend zu ermitteln sei. Die jeweilige Verrichtung müsse innerhalb der Grenze liegen, bis zu der der Versicherungsschutz reiche. Die Regelung des § 124 Nr. 1 SGB VII unterstelle die Haushalte, die dem landwirtschaftlichen Unternehmen dienten, der Unfallversicherung. Es handele sich um eine Erweiterung des Versicherungsschutzes. Da das Holz zu 10% dem Kochen von Viehfutter und zu 90% für den Haushalt gedacht gewesen sei, sei es sowohl für den landwirtschaftlichen Betrieb als auch für den landwirtschaftlichen Haushalt verwandt worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Juli 2017 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Das landwirtschaftliche Unternehmen bestehe lediglich aus 0,09 ha Grünland. Die Zubereitung und Nutzung des Brennholzes stehe in keinem inneren Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der Grünfläche. Die Kleintierhaltung sei nicht Bestandteil des Unternehmens, sondern Bestandteil des Haushalts. Dieser diene jedoch nicht dem Unternehmen.
Am 31. Juli 2017 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Fulda (Sozialgericht) erhoben, seinen Vortrag im Widerspruchsverfahren wiederholt und darüber hinaus auf die von ihm ausgeführten Holzarbeiten an den Einfriedungen der verpachteten Flächen verwiesen. Mit Urteil vom 4. Dezember 2017 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger habe beim Zersägen des Holzes eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit ausgeführt.
Am 18. Januar 2018 hat der Kläger gegen das am 4. Januar 2018 zugestellte Urteil Berufung eingelegt. Er trägt u.a. vor, dass mit dem aufbereiteten Holz die Kartoffeln aus eigener Ernte zu Hühnerfutter verarbeitet worden seien. Hierbei handele es sich nicht um eine Tätigkeit, die in einem normalen Haushalt ausgeübt werde. Es handele sich um eine landwirtschaftliche Tätigkeit. Vor diesem Hintergrund sei die Holzaufbereitung ebenfalls eine versicherte Tätigkeit. Das Holz stamme zu einem Teil aus den Unterhaltungsarbeiten von seinen verpachteten Flächen. Die Gestaltung der Weideflächen mit ihren Hecken sei ein charakteristisches Merkmal zwischen den einzelnen landwirtschaftlichen Flächen. Ohne die Pflege der Hecken könne das Landschaftsbild nicht erhalten bleiben. Die Pächter der Flächen als Großlandwirte hätten hieran wenig Interesse. Ohne eine solche Pflege schrumpften die Flächen. Das bei der Pflege geerntete Holz werde anschließend aufbereitet und als Brennholz verwertet. Eine Beendigung der freiwilligen Mitgliedschaft, wie von der Beklagten vorgeschlagen, sei von ihm nicht gewünscht gewesen, da er den Versicherungsschutz habe aufrechterhalten wollen. Bei der Pflege der verpachteten Wiesenstücke und der Haltung der Hühner handele es sich um eine landwirtschaftliche Tätigkeit. Die Gewinnerzielungsabsicht sei kein wesentliches Kriterium hierfür. Soweit man eine Gewinnerzielungsabsicht fordere, seien ein Großteil der Betriebe keine landwirtschaftlichen Betriebe mehr, da diese häufig von staatlichen Subventionen lebten. Seine Befragung habe ergeben, dass er das Holz, das er schneide, zunächst zum Trocknen an der Maschinenhalle gelagert habe, um es dann zu schneiden und als Brennholz zu nutzen. Er sei außerdem aufgrund des Übergabevertrages aus dem Jahr 1993, Ziffer II. 6 C) d) verpflichtet, freien ofenfertigen Brand in Holz und Kohle oder Heizöl zur Verfügung zu stellen. Die Aufbereitung des Brennholzes habe der Erfüllung des landwirtschaftlichen Übergabevertrags zur Bereitstellung von Brennholz und damit mittelbar dem landwirtschaftlichen Zweck gedient. Ohne diese Verpflichtung wäre der landwirtschaftliche Betrieb nicht an ihn und die Zeugin übergeben worden. Wenn man davon ausginge, dass es sich bei der Tätigkeit nicht um eine versicherte Tätigkeit gehandelt habe, sei nicht nachvollziehbar, warum Kleinbetriebe überhaupt der Versicherungspflicht unterlägen. Bei der Frage, wann ein entschädigungspflichtiger Arbeitsunfall bei Kleinstbetrieben vorliege, handele es sich um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Sollten diese Betriebe nicht auch sämtliche Vorteile der Pflichtmitgliedschaft genießen, so müsse diese Frage überdacht werden. Dies losgelöst von der Frage der freiwilligen Befreiung. Solange eine Pflichtmitgliedschaft bestehe, seien alle Mitglieder gleich zu behandeln.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 4. Dezember 2017 und den Bescheid der Beklagten vom 16. November 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Juli 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, das Ereignis vom 11. Oktober 2016 als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt u.a. vor, dass sich das Gepräge des versicherten Unternehmens nicht dadurch ändere, dass er auf den verpachteten Flächen Unterhaltsarbeiten vornehme, weil er hierzu verpflichtet sei. Hierbei handele es sich, wenn dies so sei, um eine privatrechtliche Verpflichtung zwischen Pächter und Verpächter. Der Vortrag des Klägers, dass er das Holz im Rahmen seiner Verpflichtung aus dem Übergabevertrag bearbeitet habe, erfolge jetzt erstmals. Bisher habe der Kläger immer nur angegeben, das Holz für seinen eigenen Haushalt genutzt zu haben. Die Schwiegermutter lebe im Haushalt des Klägers. Es sei nicht vorgetragen worden, ob und unter welchen Umständen ein weiterer, anderer Haushalt aus dem Vertrag zu versorgen sei. Dies ändere im Ergebnis auch nichts daran, dass der Kläger keiner versicherten Tätigkeit nachgegangen sei. Der Kläger habe sein Holz im Wesentlichen zugekauft bzw. in geringen Mengen aus dem Heckenschnitt von Grundstücken gewonnen, die er verpachtet habe. Die Besorgung des Brennholzes in Erfüllung des Vertrags könne nur dann gedanklich mit dem landwirtschaftlichen Unternehmen in Zusammenhang gebracht werden, wenn das Holz aus dem Unternehmen stamme. Dies sei hier nicht der Fall. Bei einer anderen Beurteilung würde sich der Versicherungsschutz ansonsten aufgrund zivilrechtlicher Vertragsgestaltung nach Belieben und unverhältnismäßig erweitern lassen.
Der Kläger ist in einem Erörterungstermin am 21. Juli 2020 und in der mündlichen Verhandlung am 29. März 2021 befragt worden (vgl. Bl. 156 ff. und 264 ff. der Gerichtsakten). Darüber hinaus hat der Senat die Ehefrau des Klägers, die Zeugin C. vernommen. Hinsichtlich der Ergebnisse der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 29. März 2021 in der Gerichtsakte Bezug genommen (vgl. Bl. 264 ff. Band II der Gerichtsakten).
Wegen weiterer Einzelheiten sowie des Vortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 16. November 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Juli 2017 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Anerkennung des Ereignisses vom 11. Oktober 2016 als Arbeitsunfall durch die Beklagte.
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit. Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Für einen Arbeitsunfall ist demnach erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls einer versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis, dem Unfallereignis, geführt (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheits(erst)schaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität; vgl. BSG, Urteil vom 9. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R - juris). Die den Versicherungsschutz begründende Verrichtung, das Ereignis und der Gesundheits(erst)schaden müssen im Überzeugungsgrad des Vollbeweises feststehen (BSG, Urteil vom 24 Juli 2012 - B 2 R 9/11 R - juris). Für die Feststellung der Kausalität genügt der Beweisgrad der hinreichenden Wahrscheinlichkeit.
Der Kläger unterfiel bei dem Unfall am 11. Oktober 2016 nicht dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, da seine konkrete Verrichtung zum Zeitpunkt des Unfalls – das Holzzerkleinern – nicht im sachlichen bzw. inneren Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit stand.
Der Kläger war beim Holzsägen nicht gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5a) SGB VII gesetzlich unfallversichert. Hiernach sind u.a. Personen, die Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind, versichert. Landwirtschaftliche Unternehmer stehen dann unter Versicherungsschutz, wenn die unfallbringende Verrichtung einem landwirtschaftlichen Unternehmen zuzurechnen ist, weil eine sachliche bzw. innere Beziehung der Verrichtung mit dem landwirtschaftlichen Unternehmen besteht (BSG, Urteil vom 26. November 2019 – B 2 U 24/17 R – juris).
Ein Unfallversicherungsschutz folgt nicht aus dem bei der Beklagten veranlagten landwirtschaftlichen Unternehmen. Hier war der Kläger zum Unfallzeitpunkt aufgrund des noch von ihm bewirtschafteten Grünlandes mit einer Fläche von 0,09 ha versichert (vgl. hierzu auch den bestandskräftigen Veranlagungs- und Beitragsbescheid vom 24. Juli 2017 für das Jahr 2016). Ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem Grünland und dem Holzsägen besteht nicht. Das Grünland besteht nach den eigenen Angaben des Klägers im Erörterungstermin am 21. Juli 2020 aus Wiese und ca. 6 bis 7 Obstbäumen. Das Obst wird von ihm bzw. seiner Familie gepflückt und in seinem Haushalt verbraucht.
Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 5a) SGB VII ergibt sich weiterhin nicht daraus, dass das Holz zu 10% für das Kochen von Hühnerfutter verwendet werden sollte. Die Tierhaltung ist dann Bestandteil des landwirtschaftlichen Unternehmens nach § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII, wenn sie in einem wirtschaftlichen und betriebstechnischen Zusammenhang mit der Bodenbewirtschaftung steht. Ein solcher Zusammenhang ist in der Wechselbeziehung zu sehen, die sich aus dem Bezug von Futtermitteln aus der Landwirtschaft einerseits und der Verwendung des Dungs in der Landwirtschaft andererseits ergibt, wenn in diesem Sinn Pflanzen und Tierzucht nebeneinander betrieben werden (Köhler in: Becker/Franke/Molkentin, SGB VII, 5. Auflage 2018, § 123, Rn. 2 m.w.N.). Zwischen der versicherten Grünfläche und den Hühnern bestehen vorliegend keine Wechselwirkungen. Weder erhalten – wie der Kläger im Erörterungstermin vom 21. Juli 2020 selbst vorgetragen hat – die Tiere ihr Futter von Produkten der Grünfläche noch finden Erzeugnisse oder Abfälle der Hühnerzucht Verwendung für die Grünfläche.
Ein sachlicher Zusammenhang ergibt sich aufgrund des wegen der Grünfläche bestehenden Versicherungsschutzes auch nicht über § 124 Nr. 1 SGB VII. Gemäß § 124 Nr. 1 SGB VII gehören zum landwirtschaftlichen Unternehmen die Haushalte der Unternehmer und der im Unternehmen Beschäftigten, wenn die Haushalte dem Unternehmen wesentlich dienen. Die Anforderungen an die Voraussetzung „wesentlich“ sind hoch. Entscheidend sind jeweils die Umstände des Einzelfalls. Die Regelung setzt voraus, dass der Haushalt dem landwirtschaftlichen Unternehmen nützlich ist und sich von anderen Haushalten unterscheidet. Die Land- oder Forstwirtschaft darf nicht derart klein sein, dass ihr der Haushalt an Bedeutung gleichsteht oder sogar überlegen ist (BSG, Urteil vom 26. November 2019 - B 2 U 24/17 R - juris). Je größer das landwirtschaftliche Unternehmen, desto eher ist eine Wesentlichkeit des Haushalts anzunehmen und umgekehrt. Vorliegend bestreiten der Kläger und die übrigen Mitglieder der Familie ihren Lebensunterhalt durch (sozialversicherungspflichtige) Beschäftigungsverhältnisse. Wie sich bereits aus den Einkommenssteuerbescheiden ergibt, betragen die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nur einen nicht nennenswerten Bruchteil im Verhältnis zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Die vom Kläger ausgeführten Arbeiten an der Obstwiese bestehen aus lediglich gelegentlich anfallenden Arbeiten wie Obstpflücken. Die Produkte werden selbst verbraucht. Damit dient jedoch die Grünfläche dem Haushalt des Klägers und nicht umgekehrt. Dem landwirtschaftlichen Unternehmen kommt eine vollkommen untergeordnete Bedeutung zu. Hieran ändert sich auch nichts, wenn man davon ausgeht, dass sich der Haushalt des Klägers trotz der nur noch in ganz geringem Umfang betriebenen Landwirtschaft von anderen Haushalten unterscheidet (z.B. dadurch, dass die Familie nach Angabe des Klägers das Haus durch den Keller und nicht durch den „Haupteingang“ betritt). Dies kann im Ergebnis aufgrund der hier vorliegenden Umstände nicht mehr auf die landwirtschaftliche Tätigkeit zurückgeführt werden. Darüber hinaus wäre es – wie sich aus den Ausführungen oben ergibt – erforderlich, dass sich der Haushalt sowohl von anderen Haushalten unterscheidet als auch dem landwirtschaftlichen Unternehmen nützlich ist (vgl. auch BayLSG, Urteil vom 10. März 2004 – L 2 U 262/02). Dies ist, wie bereits ausgeführt, aufgrund des geringen Umfangs nicht der Fall.
Ein Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 5a SGB VII folgt ebenfalls nicht aus der Verwertung von Kartoffeln für das Hühnerfutter. Selbst wenn man diesen Vortrag als wahr unterstellt, handelt es sich bei dem Garten nicht um ein landwirtschaftliches Unternehmen im Sinne des § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII, sondern um einen Hausgarten im Sinne des § 123 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII. Gemäß § 123 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII sind Haus- und Ziergärten keine landwirtschaftlichen Unternehmen im Sinne des § 123 Abs. 1 SGB VII, es sei denn sie werden regelmäßig oder in erheblichem Umfang mit besonderen Arbeitskräften bewirtschaftet oder ihre Erzeugnisse dienen nicht hauptsächlich dem eigenen Haushalt. Hausgärten sind von ihrem Umfang her auf den häuslichen Bedarf ausgerichtete Klein-, d.h. z.B. Kräuter- oder Gemüsegärten, die unmittelbar am oder um ein (Wohn-)Haus herumliegen oder sich in unmittelbarer Nähe davon befinden (vgl. Koch in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, Werkstand: 111. EL September 2020, § 123 SGB VII, Rn. 30 m.w.N.; BSG, Urteil vom 23. Januar 2018 - B 2 U 4/16 R - juris). Wie der Kläger selbst im Erörterungstermin mitgeteilt hat, wurden die Kartoffeln nur im zum Wohnhaus bzw. dem Hofgelände gehörenden Garten, in dem viele Nutzpflanzen gezogen wurden, „angebaut“. Die Erzeugnisse wurden im eigenen Haushalt verbraucht. Die Pflege erfolgte nicht durch besondere Arbeitskräfte.
Im Hinblick auf das Kochen des Hühnerfutters ergibt sich auch kein Unfallversicherungsschutz über die §§ 2 Abs. 1 Nr. 5a, 123 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII. Die Hühnerhaltung ist schon kein landwirtschaftliches Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII. Hierfür müsste es sich bei ihr um ein Unternehmen handeln, in dem ohne Bodenbewirtschaftung Nutz- und Zuchttiere zum Zwecke der Aufzucht, der Mast oder der Gewinnung tierischer Produkte gehalten werden. Voraussetzung ist, dass das Unternehmen einen gewissen Mindestumfang einnimmt, also insbesondere nicht nur wenige Stück Vieh (Halten einer Kuh oder von 5 Hühnern) überwiegend zur Befriedigung des eigenen Hausbedarfs umfasst (Diel in: Hauck/Noftz, SGB, 01/17, § 123 SGB VII, Rn. 35). Es muss eine selbständige Erwerbsgrundlage bilden können. Daran fehlt es z.B. bei einer ganz oder überwiegend auf den Eigenbedarf ausgerichteten Kleintierhaltung (Köhler in: Becker/Franke/Molkentin, SGB VII, 5. Auflage 2018, § 123, Rn. 16). Hier hält der Kläger jeweils ca. 10 bis 12 Hühner. Die Produkte werden im eigenen Haushalt verbraucht.
Dahinstehen kann, ob es sich bei der Pflege der „Einfriedungen“ der verpachteten Grundstücke um ein landwirtschaftliches Unternehmen im Sinne des § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII handelt. Um hieraus einen sachlichen Zusammenhang mit dem Holzsägen und damit den Unfallversicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 5a) herleiten zu können, müsste – wie oben ausgeführt – feststehen, dass der Kläger beim Unfall Holz zersägt hat, das von diesen Flächen stammt. Zur Überzeugung des Senats steht jedoch aufgrund der Angaben des Klägers fest, dass er zum Unfallzeitpunkt gekauftes Holz zerkleinert hat. Im „Fragebogen Holzaufbereitung“ gab er knapp einen Monat nach dem Unfall an, dass das Holz, das er zum Unfallzeitpunkt aufbereitete, gekauft gewesen sei und es sich um 5 Raummeter gehandelt habe. Dies obwohl die Möglichkeit bestand, in dem Fragebogen weitere Eintragungen selbst vorzunehmen und u.a. als Ankreuzmöglichkeit „Holz von eigenen Baumwiesen/Grundstücken“ zur Verfügung stand. Erstmals in der Berufungsbegründung trug er vor, dass das Holz, das er lagerte, zu einem Teil von den verpachteten Grundstücken stammte. Auch im Erörterungstermin am 21. Juli 2020 gab er auf die Frage, was er zum Unfallzeitpunkt gemacht habe, an, dass er Holz geschnitten und dass es sich hierbei um zugekauftes Holz gehandelt habe. Erst auf Vorhalt des Gerichts, dass im Berufungsverfahren vorgetragen worden sei, dass das Holz zum Teil von eigenen Flächen stamme, gab er an, dass dies in Absprache mit einem Mitarbeiter der Beklagten geschehen sei und dass das Holz, das bei der Pflege der „Einfriedungen“ anfalle, ebenfalls dort gelagert werde, wo auch das gekaufte Holz gelagert werde. Selbst wenn man als wahr unterstellt, dass der Kläger dieses Holz ebenfalls dort lagert, wo er auch das gekaufte Holz lagert, folgt hieraus nicht, dass er zum Unfallzeitpunkt Holz von den verpachteten Flächen verarbeitet hat. Darüber hinaus hat er mehrfach – zuletzt auf erneute Nachfrage in der mündlichen Verhandlung vom 29. März 2021 - angegeben, dass er beim Unfall gekauftes Holz verarbeitet hat.
Aus der Verpflichtung des Klägers und der Zeugin die Schwiegermutter bzw. Mutter aufgrund von Ziffer II. 6 C) des Erbauseinandersetzungs- und Übergabevertrags vom 11. Oktober 1993 „frei zu verköstigen“ und ihr „freien ofenfertigen Brand in Holz und Kohlen oder Heizöl“ zur Verfügung zu stellen ergibt sich ebenfalls kein Unfallversicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 5a SGB VII. Verrichtungen, die der Erfüllung derartiger Verträge dienen, können zwar in den Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 5a SGB VII einbezogen sein, Grundvoraussetzung hierfür wäre allerdings, dass der Kläger das Holz zumindest auch wesentlich in Erfüllung des „Übergabevertrags“ zerkleinert hat. Dies war zur Überzeugung des Senats vorliegend nicht der Fall.
Eine Verrichtung ist jedes konkrete Handeln eines Verletzten, das (objektiv) seiner Art nach von Dritten beobachtbar und (subjektiv) - zumindest auch - auf die Erfüllung des Tatbestandes der jeweiligen versicherten Tätigkeit ausgerichtet ist. Diese innere Tatsache der subjektiven Ausrichtung des objektiven konkreten Handelns des Verletzten wird auch als "Handlungstendenz" bezeichnet. Wenn das beobachtbare objektive Verhalten allein noch keine abschließende Subsumtion unter den jeweiligen Tatbestand der versicherten Tätigkeit erlaubt, diese aber auch nicht ausschließt, kann die finale Ausrichtung des Handelns auf die Erfüllung des jeweiligen Tatbestandes, soweit die Intention objektiviert ist (sog. objektivierte Handlungstendenz), die Subsumtion tragen. Die bloße Absicht einer Tatbestandserfüllung reicht hingegen nicht. Wird eine einzige Verrichtung ausgeübt, die (gleichzeitig) sowohl einen privatwirtschaftlichen als auch einen fremdwirtschaftlichen, auf Erfüllung eines Versicherungstatbestandes gerichteten Zweck verfolgen kann (Tätigkeiten mit gespaltener Handlungstendenz), erfüllt die Verrichtung nur dann den Tatbestand der versicherten Tätigkeit, wenn das konkrete Geschehen hypothetisch auch ohne die private Motivation des Handelns vorgenommen worden wäre, wenn also die Verrichtung nach den objektiven Umständen in ihrer konkreten, tatsächlichen Ausgestaltung ihren Grund in der versicherten Handlungstendenz findet. Insoweit ist nicht auf Vermutungen über hypothetische Geschehensabläufe außerhalb der konkreten Verrichtung und der objektivierten Handlungstendenz, sondern nur auf die konkrete Verrichtung selbst abzustellen. Es ist zu fragen, ob die Verrichtung, so wie sie durchgeführt wurde, objektiv die versicherungsbezogene Handlungstendenz erkennen lässt (vgl. u.a. BSG, Urteil vom 26. Juni 2014 – B 2 U 4/13 R – juris, m.w.N.).
Für den Senat steht fest, dass der Kläger das Holz zu privatwirtschaftlichen Zwecken zerkleinert hat. Nicht nachweisen konnte er, dass er darüber hinaus auch einer Verpflichtung nach Ziffer II. 6 C) des Übergabevertrags nachkommen wollte bzw. das Holz ebenfalls zerkleinert hätte, wenn er es nicht für sich selbst, seine Frau und seine zum Unfallzeitpunkt noch im Haus lebende Tochter hätte nutzen wollen. Im Verwaltungsverfahren und auch in der ersten Instanz gab der Kläger immer nur an, das Holz im eigenen Haushalt verwenden zu wollen. Dass er beim Zerkleinern (auch) einer Verpflichtung aus dem Übergabevertrag nachkommen wollte, führte er erstmals im Schriftsatz vom 2. September 2020 an, nachdem der Senat im Berufungsverfahren die Beitragsakte der Beklagten beigezogen hatte, in der sich der Übergabevertrag befand. Das Holz wird im Haushalt des Klägers über das Jahr dazu genutzt, den Herd im Keller des Hauses und den Ofen im Erdgeschoss anzuheizen. Das Zerkleinern erfolgt einmal im Jahr, um den notwendigen Jahresvorrat für den Haushalt anzulegen. Die Schwiegermutter des Klägers hat keinen eigenen Haushalt. Die von ihr zum Unfallzeitpunkt allein genutzten Räume im ersten Stock des Hauses verfügen über Heizkörper, die über die Ölheizung erwärmt werden. Der Ofen im Erdgeschoss wird lediglich im Winter und in den Übergangszeiträumen angeheizt, um zusätzliche Wärme für alle Wohnräume des Hauses zu erzeugen. Der Herd im Keller wird von der Schwiegermutter genutzt, um das Essen für alle Mitglieder des Haushalts zu kochen. Darüber hinaus gibt es eine funktionsfähige Küche im Erdgeschoss des Hauses deren Herd nicht mit Holz betrieben wird. Laut Übergabevertrag steht es dem Kläger und der Zeugin frei, wie die „freie Verköstigung am Tisch der Übernehmer“ umgesetzt wird. Der „ofenfertige Brand“ kann in Form von Holz und Kohlen oder Heizöl zur Verfügung gestellt werden. Der Senat konnte sich deshalb nicht davon überzeugen, dass der Kläger das Holz auch zerkleinert hätte, wenn er es nicht für sich selbst hätte nutzen wollen.
Darüber hinaus liegen nach Auffassung des Senats außerdem die rechtlichen Voraussetzungen für eine Einbeziehung der Verpflichtungen aus dem Übergabevertrag in den Versicherungsschutz nicht vor. Erforderlich ist – um eine einseitige Ausweitung des Versicherungsschutzes durch privatautonome Vereinbarungen auszuschließen – dass das übertragene landwirtschaftliche Unternehmen noch existiert, dass es sich um eine Verrichtung handelt, die in den zu Art. 96 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch - EGBGB - ergangenen landesgesetzlichen Vorschriften aufgeführt wird (vgl. für Hessen die §§ 4 ff. Hessisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch – HessAGBGB –) und dass die Verrichtung, um einen Sachzusammenhang mit der Landwirtschaft zu begründen, in einem örtlichen Zusammenhang mit den Altenteilern bzw. dem übernommenen Betrieb erbracht wird oder in der Verarbeitung von Erzeugnissen des landwirtschaftlichen Unternehmens selbst besteht (vgl. BSG, Urteil vom 26. November 2019 – B 2 U 24/17 R – juris).
Vorliegend stand das Zerkleinern des Holzes weder in einem örtlichen Zusammenhang mit den Altenteilern bzw. dem übernommenen Betrieb noch wurden Erzeugnisse des landwirtschaftlichen Unternehmens selbst verarbeitet. Wie bereits zuvor ausgeführt, hat der Kläger gekauftes Holz und somit keine Erzeugnisse des landwirtschaftlichen Unternehmens zerkleinert. Das Zerkleinern fand zudem auf einem verpachteten Grundstück statt und damit nicht in einem „örtlichen Zusammenhang mit den Altenteilern bzw. dem übernommenen Betrieb“. Der geforderte örtliche Zusammenhang ist – dem Sinn und Zweck der Altenteilsregelungen entsprechend – grundsätzlich nur dann gegeben, wenn die Verrichtung auf einem Grundstück erbracht wird, das zum Zeitpunkt des Unfalls entweder noch Teil des versicherten landwirtschaftlichen Unternehmens nach §§ 123,
124 SGB VII ist oder auf dem die „Altenteiler“ leben. Die Einbeziehung von Verpflichtungen aus dem Übergabevertrag folgt dem Grundgedanken, dass die Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5a SGB VII eine genossenschaftliche, auf versicherungsrechtlicher Grundlage konstruierte Eigenhilfe der landwirtschaftlichen Unternehmer ist. Berücksichtigt wird hierbei insbesondere die Sonderstellung der Familienangehörigen in einem typischen landwirtschaftlichen Unternehmen. In ihrer Funktion sind die Altenteilsregelungen auf einen Erhalt der wirtschaftlichen Einheit des landwirtschaftlichen Unternehmens und auf die soziale Versorgung der Altenteiler gerichtet. Derartige Verträge sollen gewährleisten, dass der landwirtschaftliche Betrieb als generationenübergreifende Lebensgrundlage den Personen zur sozialen Absicherung dient, die für den Betrieb unternehmerisch tätig sind und tätig waren (vgl. BSG, Urteil vom 26. November 2019, a.a.O.). In Fällen wie diesem, in dem die Übernehmer ihre soziale Absicherung bzw. ihre Lebensgrundlage beinahe vollständig anderweitig sicherstellen, zeigt sich, dass sowohl die Gewährleistung einer generationenübergreifenden Lebensgrundlage als auch der Erhalt der wirtschaftlichen Einheit des landwirtschaftlichen Unternehmens an Bedeutung verlieren bzw. ggf. eine untergeordnete Rolle spielen können. Eine Ausdehnung des Versicherungsschutzes über den oben genannten örtlichen Zusammenhang hinaus würde diesen Gegebenheiten nicht gerecht und führte im Ergebnis tatsächlich zu einer ungerechtfertigten einseitigen Ausweitung durch privatautonome Vereinbarungen. Das verpachtete Grundstück, auf dem der Kläger das Holz zerkleinert hat, ist nicht Teil des noch dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz unterstehenden landwirtschaftlichen Unternehmens, da der Kläger als Verpächter, der nach eigenen Angaben nur noch die auf dem Grundstück stehende Maschinenhalle nutzte, das Grundstück nicht mehr auf eigene Rechnung bewirtschaftete. Landwirtschaftliche Unternehmen liegen nur dann vor, wenn eine planmäßige Betätigung durch Nutzungsberechtigte eines Grundstücks auf eigene Rechnung als Unternehmer, der mit dem Boden in irgendeiner Art wirtschaftet, erfolgt. Dabei genügen das Eigentum oder ein Nutzungsrecht am Grundstück allein nicht. Es muss eine tatsächliche Bewirtschaftung des Bodens erfolgen, auch wenn diese keinen Nutzen abwirft (vgl. zum landwirtschaftlichen Unternehmen Koch in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, Werkstand: 112. EL September 2020, § 123 SGB VII, Rn. 6; zur fehlenden Unternehmereigenschaft eines Verpächters Feddern in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, Werkstand: 112. EL September 2020, § 136, Rn. 26).
Der Kläger war beim Zerkleinern des Holzes weiterhin nicht als Wie-Beschäftigter seiner Schwiegermutter gemäß § 2 Abs. 2 SGB VII versichert, da seine Handlungstendenz – wie zuvor ausgeführt – eigenwirtschaftlich ausgerichtet war. Als sogenannter „Wie-Beschäftigter“ gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII ist derjenige versichert, der eine Verrichtung ausübt, die einer Beschäftigung vergleichbar ist. Es muss eine ernstliche, einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht werden, die ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen (Urteil des BSG vom 27. März 2012 - B 2 U 5/11 R - juris). Die Regelung schützt Personen wegen ihres in der Regel fremdnützigen Verhaltens, das nach den mit § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII vergleichbaren Umständen die Zurechnung des Handlungsrisikos zum nutznießenden Unternehmen rechtfertigt. Einem fremden Unternehmen „dient“ die Tätigkeit dann, wenn die Handlungstendenz fremdbezogen ist.
Auch ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bzw. § 2 Abs. 2 SGB VII als Beschäftigter bzw. Wie-Beschäftigter der Pächter liegt, da der Kläger gekauftes Holz für den Eigenbedarf zerkleinert hat, nicht vor. Selbst wenn der Kläger Holz zersägt hätte, das von den Einfriedungen der verpachteten Grundstücke stammte, hätte er hierbei keine fremdnützige Verrichtung für die Pächter ausgeführt. Das Holz war allein für die Nutzung im eigenen Haushalt vorgesehen. Nur wenn der Kläger sich beim „Beschneiden“ bzw. „Abholzen“ der Einfriedungen selbst verletzt hätte, käme überhaupt eine fremdnützige Verrichtung in Betracht.
Da eine Versicherung des Klägers in der gesetzlichen Unfallversicherung unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden rechtlichen Möglichkeiten ausschied, erübrigte sich eine Beiladung anderer ggf. zuständiger Unfallversicherungsträger.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG. Die Revision war nicht zuzulassen, da keine Zulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG vorlagen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung die in der Revisionsinstanz klärungsfähig wäre, d.h. bei der eine Klärung durch das Revisionsgericht erwartet werden kann, liegt nicht vor. Eine Klärung durch das Bundessozialgericht erfolgt nur dann, wenn die Frage entscheidungserheblich ist (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig, § 160 SGG, Rn. 9). Vorliegend scheitert ein Unfallversicherungsschutz im Hinblick auf die Verpflichtungen aus dem Übergabevertrag jedoch schon daran, dass der Kläger dieser Verpflichtung zur Überzeugung des Senats gar nicht nachkommen wollte. Im Übrigen war der hier vorliegende Sachverhalt lediglich unter die bereits feststehenden rechtlichen Voraussetzungen zu subsummieren. Es steht außerdem außer Frage, dass der Kläger, hätte er bei seinem Unfall z.B. einen Obstbaum auf der noch als landwirtschaftliches Unternehmen versicherten „Grünfläche“ beschnitten, dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterfallen wäre. Der Senat kann vor diesem Hintergrund nicht erkennen, woraus sich eine Ungleichbehandlung des Klägers im Verhältnis zu anderen nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII versicherten landwirtschaftlichen Unternehmern ergeben soll.