I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gießen vom 17. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin ist die Witwe des 1956 geborenen und 2008 in Folge eines Unfalles verstorbenen Versicherten BA. (im Folgenden: der Versicherte), der seit März 1995 beim D. A-Stadt GmbH und Co. KG beschäftigt war. Sie streitet um die Gewährung von Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung und will, dass der Unfall des Versicherten als Arbeitsunfall anerkannt und entschädigt wird.
Der Versicherte war seit März 1995 zunächst mit einem Zeitarbeitsvertrag und sodann aufgrund des Arbeitsvertrages vom 24. Juni 1996 als Furnierarbeiter im Dreischichtbetrieb beschäftigt. Er war zusammen mit dem Arbeitskollegen E. F. damit betraut, den auf dem Betriebsgelände/Holzplatz des D.es betrieben Brückenkran zu führen. Der Versicherte hatte am 7. Oktober 2008 die Frühschicht als Kranführer beendet und der Zeuge F. hatte die Führung des Kranes übernommen. Nach Angaben des Zeugen F. wurde der Versicherte gegen 15:20 Uhr beim Abstieg von der Revisionsetage des Kranes auf die Kabinenetage zwischen der auf der Lauffläche vom Zeugen bewegten Krankabine und dem feststehenden Krangestänge eingequetscht. Der Versicherte zog sich ausweislich des Durchgangsarztberichtes des Prof. G., Chirurgische Universitätsklinik Gießen, vom 8. Oktober 2008 und der anschließend im Gerichtsmedizinischen Institut der Universitätsklinik Gießen veranlassten Obduktion beiderseitige Rippenbrüche mit Verletzung der Lunge sowie weitere intraabdominelle Verletzungen (Zerreißung der Herzkammer mit massiver Einblutung in Brust- und Bauchraum) zu, woran er nach einstündigen erfolglosen Wiederbelebungsmaßnahmen verstarb. Sein Tod wurde um 16:35 Uhr ärztlicherseits festgestellt.
Die Beklagte zog die kriminalpolizeiliche Ermittlungsakte vom Polizeipräsidium Mittelhessen, Kriminaldirektion und Kriminalinspektion Gießen, bei. Die Akte enthält neben Fotos vom Brückenkran den Vermerk der Kriminaloberkommissarin Feierabend vom 10. Oktober 2008 sowie das Protokoll über die Vernehmung des E. F. vom 10. Oktober 2002. Der technische Aufsichtsbeamte (TAB) der Beklagten H. führte am 8. Oktober 2008 im Betrieb eine Unfalluntersuchung durch, über die er am 23. Oktober 2008 berichtet hat. Die Beklagte hat hierzu eine separate Verwaltungsakte angelegt, in der die Ergebnisse der Besichtigung vor Ort einschließlich der Fotos vom Unfallort und vom Kran, das Prüfbuch des Kranes und die Stempelkarte des Versicherten vom Oktober 2008 enthalten sind, zudem Berichte über die Anhörung der Arbeitskollegen F. und J.. Mit Bescheid vom 20. November 2008 lehnte die Beklagte Hinterbliebenenleistungen der Klägerin ab, da das Ereignis vom 7. Oktober 2008 keinen Arbeitsunfall dargestellt habe. Unbewiesen sei, dass der Versicherte nach Beendigung seiner Tätigkeit um 13:48 Uhr mehr als eine Stunde später noch bei einer versicherten Tätigkeit verunfallt sei. Er habe am Unfalltag ab 4:04 Uhr Frühschicht gehabt und sei danach von seinem Kollegen F. auf dem Kran abgelöst worden. Zum Unfallzeitpunkt sei F. damit beschäftigt gewesen, mit dem Kran Holzstämme aus der Dämpfgrube zu entnehmen und auf den Querförderer vor dem Schalwerk abzulegen, als dieser plötzlich stehengeblieben sei und alle Bedienelemente ausgeschaltet gewesen seien. F. habe zunächst nach unten geschaut, wo er nichts habe erkennen können. Als er dann nach oben geschaut habe, habe er den Versicherten – auf der Leiter stehend zwischen Arbeitskanzel und Laufschiene eingeklemmt – erkannt. Aus welchem Grund der Versicherte sich nach Beendigung seiner Arbeitsschicht plötzlich wieder auf dem Kran befunden habe, habe F. sich nicht erklären können, da der Versicherte ihn zuvor nicht benachrichtigt habe. Man habe keine betrieblichen Gründe ermitteln können, die den Versicherten nach Beendigung der Frühschicht dazu hätten veranlassen können, den Kran nochmals zu besteigen.
Die Klägerin legte am 28. November 2008 Widerspruch ein und verwies auf ein gespanntes Verhältnis zwischen ihrem Ehemann, dem Versicherten, und dem Kollegen F., die beide den Kran geführt hätten, wobei der Betriebsleiter J. aus wirtschaftlichen Gründen nur einen Kranfahrer habe beschäftigen wollen. Wegen des Schichtbetriebes habe er aber auf einen zweiten ausgebildeten Kranfahrer nicht verzichten können. Der Versicherte habe sich entgegen der Einlassungen der Betriebsleitung nicht privat nach Schichtende auf dem Betriebsgelände am Unfalltage aufgehalten. Er habe vielmehr eine zweite Stempelkarte besessen, worauf er nach Beendigung der regulären Schicht weiter im Betriebsinteresse und auf dem Betriebsgelände tätig gewesen sei – so auch am Unfalltag.
Die Beklagte fragte den Betriebsleiter K. J., den Kranführer E. F. und den geschäftsführenden Gesellschafter L., wegen deren Angaben vom 16. und 18. Februar bzw. 3. März 2009 auf die jeweils unterschriebenen „Gesprächsnotizen“ Bezug genommen wird. Sodann wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 29. April 2009 zurück. Die ergänzenden Befragungen des Geschäftsführers und der Mitarbeiter J. und F. hätten keine weiteren Erkenntnisse erbracht, weshalb der Versicherte sich am Unfalltag noch aus betriebsdienlichen Gründen auf dem Betriebsgelände aufgehalten habe, nachdem er um 13:48 Uhr ausgestochen habe.
Die Klägerin hat dagegen am 11. Mai 2009 vor dem Sozialgericht Gießen (Sozialgericht) Klage erhoben mit der Begründung, der Versicherte habe sich mit Sicherheit aus betrieblichen Gründen am Unfalltag im D. weiter aufgehalten. Andere Gründe für sein Verbleiben gebe es nicht. Der Versicherte habe den Unfall erlitten, als er sich auf dem Brückenkran befunden habe. Zwar werde behauptet, dass ein betrieblicher Zweck hierfür nicht ersichtlich sei, schließlich habe der Versicherte bereits um 13:00 Uhr den Kran dem Kollegen F. übergeben. Es handele sich beim Kran jedoch um ein Arbeitsgerät, mit dem der Versicherte gearbeitet habe. Es sei nicht vorstellbar, dass ein verantwortungsvoller Kranführer sein Arbeitsgerät lediglich bediene, nicht aber überprüfe und warte und kleine Reparaturen selbst ausführe, was die Beklagte offenbar für ausgeschlossen halte. Hierzu seien die Kollegen des Versicherten sowie die Verantwortlichen der Beschäftigungsfirma zu vernehmen. Der Betrieb lege viele Dinge nicht offen, weswegen weitere Mitglieder der Belegschaft als Zeugen vernommen werden müssten. Zudem sei die Anerkennung eines sogenannten Arbeitsgeräteunfalls nach § 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII ins Auge zu fassen, da der Versicherte beim Instandhalten bzw. Erneuern des Kranes verunglückt sein dürfte. Der Arbeitsvertrag sei beizuziehen. Die Beklagte hätte den erstaunlichen Tatbestand eines angeblich ohne betrieblichen Anlass erfolgenden Verweilens des Versicherten auf dem Betriebsgrundstück zum Anlass nehmen müssen in Erfahrung zu bringen, wo er sich denn nach dem angeblichen Ende seiner Arbeitszeit um 13:48 Uhr bis zum Besteigen des Brückenkranes aufgehalten habe.
Die Beklagte hat erstinstanzlich entgegnet, es bleibe ungeklärt, aus welchem Grund sich der Versicherte nach dem Ende der Schicht um 13:48 Uhr noch auf dem Betriebsgelände aufgehalten habe. Ein Instandhalten oder Erneuern des Kranes habe nicht zu den dem Versicherten übertragenden Tätigkeiten gehört, wozu der Arbeitsvertrag beizuziehen und die Verantwortlichen des D.es zu vernehmen seien.
Das Sozialgericht hat sodann die Personalakte des Versicherten beigezogen, die unter anderem dessen Arbeitsvertrag vom 24. Juni 1996 enthält. Es hat die Auskunft des L. vom 30. Oktober 2012 eingeholt und hat sodann auf dessen Einvernahme als Zeuge verzichtet. Im Kammertermin vom 7. Dezember 2013 hat es die Zeugen E. F., K. J. und M. angehört, weitere Stechkarten des Versicherten, eine Übersicht über die Rundholzverwaltung 2008 sowie eine auf den Todesmonat des Versicherten spezifizierte Aufstellungen der Holzbefuhr beigezogen.
Mit Gerichtsbescheid vom 7. Oktober 2013 hat das Gericht die Klage abgewiesen, da die Klägerin keinen Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen habe. Denn der Unfall des Versicherten vom 7. Oktober 2008 sei nicht als Arbeitsunfall anzuerkennen. Es sei nicht erwiesen, dass er in Ausübung einer versicherten Arbeitsverrichtung tödlich verunglückt sei, nachdem er am Unfalltag längst ausgestochen habe und betriebliche Gründe für einen weiteren Aufenthalt auf dem Firmengelände nicht zu objektivieren gewesen seien.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 11. November 2013 zugestellte Urteil am 17. November 2013 Berufung zum Hessischen Landessozialgericht eingelegt, mit der sie ihren Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen weiter verfolgt. Zur Begründung hat sie im Senatstermin vorgetragen, der Einschätzung des N. vom 8. Oktober 2008 sei nicht zu folgen, der das ganze Geschehen mit angeblichen innerfamiliären Problemen erklären und als Privatangelegenheit der Familie A, darstellen wolle. In Wirklichkeit habe der Versicherte sich häufig auch noch nach Dienstschluss auf dem Betriebsgelände aufgehalten und habe dort durchaus weiterhin betriebliche Tätigkeiten verrichtet. Insofern habe er auch eine zweite Stempelkarte besessen. Ob er auch noch über eine zweite Lohnsteuerkarte verfügt habe, sei nicht feststellbar. Nur der Versicherte selbst könne letztlich sagen, was er auf dem Kran zu tun gehabt habe. L. sollte ergänzend gehört werden.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gießen vom 17. Oktober 2013 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20. November 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. April 2009 zu verurteilen, den Unfall des Versicherten BA. vom 7. Oktober 2008 als Arbeitsunfall anzuerkennen und ihr die gesetzlichen Leistungen der Unfallversicherung zu gewähren, hilfsweise L. ergänzend als Zeugen zu befragen über den Betriebsablauf im D. A-Stadt und insbesondere den Einsatz-bereich des Versicherten im Betrieb.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend und geht weiterhin davon aus, dass nicht nachgewiesen sei, dass der Versicherte zum Unfallzeitpunkt einer versicherten Tätigkeit nachgegangen sei.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Rechtsstreits durch den Berichterstatter als Einzelrichter im Senatstermin einverstanden erklärt.
Wegen des weiteren Vorbringens beider Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beiden Verwaltungsakten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht erhobene, zulässige Berufung der Klägerin (§§ 143, 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG) ist nicht begründet. Auch der Senat konnte nicht feststellen, dass der Tod des Versicherten in Folge eines Arbeitsunfalles eingetreten ist, so dass der Klägerin als seiner Witwe Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung nicht zustehen. Hierüber hat der Berichterstatter im Einverständnis mit den Beteiligten als Einzelrichter entschieden (§ 155 Abs. 3, 4 SGG).
Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VII haben Hinterbliebene Anspruch auf Hinterbliebenenrenten. Nach § 63 Abs. 1 Satz 2 SGB VII besteht der Anspruch auf Leistungen nach Abs. 1 Nrn. 1 – 3 nur, wenn der Tod in Folge eines Versicherungsfalles eingetreten ist. Was unter dem Begriff des Versicherungsfalles im Sinne des § 63 Abs. 1 Satz 2 SGB VII zu verstehen ist, wird in § 7 Abs. 1 SGB VII definiert. Danach sind Versicherungsfälle Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Nach § 8 Abs. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten in Folge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Für einen Arbeitsunfall ist folglich in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls einer versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung wesentlich ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis (Unfallereignis) verursacht hat (Unfallkausalität) und das Unfallereignis wesentlich einen Gesundheitsschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität) (vgl. BSG, Urteil vom 21. Januar 2012 – B 2 U 2/11 R – in juris, m. w. N. aus der Rechtsprechung). Die Tatsachen, die das Tatbestandsmerkmal „versicherte Tätigkeit zur Zeit des Unfalls“ erfüllen sollen, müssen im Grad des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, feststehen. Die objektive Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen trägt grundsätzlich der Versicherte bzw. seine Hinterbliebenen. Zu den anspruchsbegründenden Tatsachen, für welche den Versicherten die objektive Beweislast trifft, zählt auch die Ausübung einer versicherten Tätigkeit im Zeitpunkt des Unfallereignisses.
Der Senat hält aufgrund der Ermittlungen, die Beklagte und Sozialgericht durchgeführt haben, folgenden Sachverhalt für erwiesen:
Der Versicherte hatte die Tätigkeit im D. A-Stadt GmbH & Co. KG zunächst aufgrund eines Zeitarbeitsvertrages ab März 1995 aufgenommen und ab Mitte 1996 sodann auf der Basis des Arbeitsvertrages vom 24. Juni 1996 als Furnierarbeiter im Drei-Schicht-Betrieb fortgesetzt. Sein Arbeitsplatz befand sich auf dem Holzplatz des D.es. Auf dem Holzplatz stand eine nach einer Seite offene Halle, in der sich unter anderem ein Holzspalter befand, mit dem das Furnierholz auf Maß geschnitten wurde, wie der Zeuge F. vor dem Sozialgericht bekundet hat. Die Zeugen F. und J. haben im Kammertermin vom 7. Februar 2013 die im Rahmen des Arbeitsvertrages des Klägers von einem Furnierarbeiter zu verrichtenden Tätigkeiten präzisiert. Der Zeuge F. hatte weitgehend die gleichen Arbeiten zu verrichten wie der Versicherte, mit dem er sich auch das Führen des Kranes teilte. Laut dem Zeugen J. hatten die Kranführer auf dem Holzplatz die Holz antransportierenden Lkws mit dem Kran zu entladen, die Dämpfgruben mit Buchenholz zu befüllen und zu entleeren. Aufgabe der Furnierarbeiter und Kranführer war zudem das Reinigen der Gruben und die Bewässerung der Stämme in der heißen Jahreszeit. Dabei war der Kran – so der Zeuge F. – für den Versicherten frei zugänglich nicht verschlossen oder irgendwie gesichert. Da die Schichten der beiden Kranführer sich überschnitten, hat der Versicherte ebenso wie der Zeuge F. nicht immer nur auf dem Kran gearbeitet. In der Frühschicht waren beispielsweise auch die Furniermesser zu schleifen, ansonsten waren der Holzplatz oder die Grube sauber zu machen oder Holzstämmen waren mit Metallkrallen abzubinden, um deren Aufplatzen zu verhindern, wie der Zeuge F. beispielhaft vor dem Sozialgericht erläutert hat. Über diese Aufgaben hinaus, die der Versicherte ebenso wie der Zeuge F. zu verrichten hatte, oblagen dem Versichterten weitere Tätigkeiten, die auf einer zweiten Stempelkarte festgehalten wurden und die über die normal Arbeitszeit hinaus von ihm erbracht wurden. Dabei handelte es sich um das Verarbeiten von Holzresten zu Brennholz und das Entladen von Langholz-Lkws mit dem Kran, die außerhalb der normalen Öffnungszeiten des Betriebes anfuhren. Auch über die normale Arbeitszeit hinaus hielt der Versicherte, der in unmittelbarer Nähe der Firma wohnte, sich häufig auf dem Betriebsgelände auf, wo er nicht nur den auf die zweite Stempelkarte zu leistenden Zusatzarbeiten sondern auch rein privaten Beschäftigungen nachging. Als solche hat der Zeuge J. vor dem Sozialgericht beispielhaft eine Kürbiszucht, das Fischefangen in einem durch das Betriebsgelände fließenden Bach oder das Fertigen von Brennholz für private Zwecke oder private Auftragsgeber genannt.
Am Unfalltag, dem 7. Oktober 2008, hatte der Versicherte ausweislich der vorliegenden Stempelkarte für den Monat Oktober 2008 zum Beginn der Frühschicht um 4:04 Uhr gestempelt, was der Zeuge M. im Kammertermin unter Erläuterung der Zeiterfassung im D. Lauterbach sowie der dortigen Rundholzverwaltung bestätigt hat. Ausgestochen hatte der Versicherte sodann um 13:48 Uhr und hatte zuvor die Führung des Kranes an den Zeugen F. übergeben, der am 7. Oktober 2008 in der Spätschicht von 7:00 Uhr bis 15:30 Uhr arbeitete. Der Zeuge F. konnte sich anlässlich der polizeilichen Vernehmung vom 10. Oktober 2008 erinnern, den Versicherten etwa eine halbe Stunde vor dem Unfall oben vom Kran aus auf dem Holzplatz an der Halle gesehen zu haben. Er hat in der Vernehmung vom 7. Februar 2013 vor dem Sozialgericht hinzugefügt, er habe den Versicherten dort beim Holzhacken gesehen. Im Kammertermin vor dem Sozialgericht hat der Zeuge den Unfallzeitpunkt auf 15:20 Uhr datiert – kurz vor dem Ende seiner Schicht. Er war gerade dabei, den letzten Stamm mit dem Kran hochzuheben, als der Unfall passierte.
Über diesen festgestellten Sachverhalt hinaus konnte der Senat nicht zweifelsfrei aufklären, was der Versicherte im Übrigen zwischen 13:48 Uhr und 15:20 Uhr auf dem Betriebsgelände getan hat und zu welchem Zweck er den von ihm an den Zeugen F. übergebenen Kran erneut bestiegen hat. Die Verrichtung einer versicherten Tätigkeit als Ursache eines Unfalles muss zweifelsfrei feststehen, denn ein Versicherter ist nicht deshalb weiter versichert, weil er sich noch auf dem Betriebsgelände aufhält, nachdem er seine Schicht beendet hat. Denn – als anders in der Schifffahrt (§ 10 SGB VII) – gibt es in der gesetzlichen Unfallversicherung allgemein keinen sogenannten Betriebsbann, der jeden Versicherten unter Unfallversicherungsschutz stellt, solange er sich auf dem Betriebsgelände aufhält (BSGE 41, 137, 139; 93, 279, 280).
Die Kriminaloberkommissarin Feierabend, Beklagte und Sozialgericht haben den Zeugen F. befragt, aus welchem Grunde der Versicherte nach der Beendigung seiner Sicht nochmals den Kran bestiegen habe und ob hierfür weitere Zeugen in Betracht kämen. Dieser konnte keine weiteren Zeugen benennen und ihm war kein Grund ersichtlich, warum der Versicherte auf dem Kran gestiegen war, was er zuvor noch nicht getan habe. Normalerweise rufe der Versicherte ihn auf dem Kran an, wenn er etwas wolle. Man könne auch unten auf den Notausschalter drücken und es gebe unten eine Klingel, mit der man sich bemerkbar machen könne. Dieselben Angaben hat er in seiner Erklärung vom 26. Februar 2009 im Widerspruchsverfahren und sodann im Kammertermin vom 7. Februar 2013 vor dem Sozialgericht als Zeuge gehört bestätigt.
Dass der Versicherte bei seinem Abstieg von dem Revisionssteg sämtliche Sicherheitsvorkehrungen außer Acht ließ, die einen unfallfreien Betrieb des Kranes gewährleisten sollen, würde der Anerkennung seines Unfalles als Arbeitsunfall nicht grundsätzlich entgegen stehen, da ein selbstgefährdendes oder verbotswidriges Verhalten gesetzlichen Unfallversicherungsschutz nicht generell ausschließt (§ 7 Abs. 2 SGB VII; BSGE 93, 279, 282). Schon beim Besteigen des im Betrieb befindlichen Kranes hätte der Versicherte sich beim Zeugen F. melden müssen, wofür er eine am Boden befindliche Hupe oder ein Telefon hätte benutzen können, was ihn mit dem Kranführer verbunden hätte. Er hätte den Kran sogar selbst vom Boden aus stoppen können, bevor er hochstieg, wie im Bericht der Kriminaloberkommissarin Feierabend vom 10. Oktober 2008 festgehalten ist. Selbst vor seinem Abstieg aus der Revisionsebene hätte er den Kran noch außer Betrieb setzen können, um in die Kanzel oder über Leitern auf den Boden zu gelangen. Dazu hätte er lediglich den Schaltbügel vor der zur Kanzel hinabführenden Leiter mit dem Fuß oder der Hand bedienen müssen. Da er dies unterließ wurde er sodann durch die vom Zeugen F. bewegte Krankabine gegen den über der Kabine befindlichen Notausschalter gedrückt, wodurch der Kran gestoppt wurde (dazu die Fotos auf Seite 16 unten der Verwaltungsakte und im Bericht des N. vom 28. Oktober 2008 Seite 7a).
Bei Feststellung der versicherten Tätigkeit zum Unfallzeitpunkt kommt es auf die Handlungstendenz des Versicherten an, wie sie durch objektive Umstände des Einzelfalles bestätigt wird (BSGE 93, 279, 280; 58, 76, 77; 91, 293 Rdnr. 6). Erst aufgrund der Handlungstendenz kann beurteilt werden, ob der versicherte Arbeitnehmer mit seiner konkreten Verrichtung zur Zeit des Unfalles eine auf seinem Arbeitsvertrag nach § 611 BGB beruhende, dem Unternehmen dienenden und damit unter Versicherungsschutz stehende Tätigkeit ausüben wollte. Der Versicherte hatte sich auf dem Revisionssteg des Kranes aufgehalten, von wo er offenbar in oder über die Kanzel absteigen wollte, als er eingequetscht wurde. Zur Feststellung der versicherten Tätigkeit ist im Allgemeinen auf die kleinste, von Dritten beobachtbare Handlungssequenz abzustellen ist – hier der Abstieg vom Revisionssteg (so Urteil des BSG vom 9. November 2010 – B 2 U 14/10 R – Rdnr. 22 – juris; ebenso diese Entscheidung erläuternd Spellbrink, Gemischte Tätigkeit und gemischte Motivationslage bei der Feststellung von Arbeitsunfällen, WzS 2011, 351, 352 sowie die Entscheidung des Senats vom 24. März 2015 L 3 U 225/10 – juris).
Das Sozialgericht hat dazu im Urteil vom 17. Oktober 2013 ausgeführt, worin ihm der erkennende Senat folgt:
„Vorliegend ist es nicht zur Überzeugung des Gerichts erwiesen, dass sich der tödliche Unfall des BA. vom 07.10.2008 in Ausübung einer Verrichtung ereignet hat, die einen inneren oder sachlichen Zusammenhang zu der versicherten Tätigkeit des Herrn BA. hat.
Versicherte Tätigkeit des Herrn BA. war die arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit als Furnierarbeiter/Kranführer im Dreischichtbetrieb. Diese war am Unfalltag um 13:45 Uhr mit dem „Ausstechen“ beendet. Betriebliche Gründe für einen weiteren Aufenthalt auf dem Firmengelände mit einer eindeutig „betrieblichen“ Handlungstendenz konnten trotz Beweiserhebung nicht objektiviert werden.
Nach den objektiven Umständen war die Schicht des Herrn BA. als Kranführer im D. A-Stadt zum Zeitpunkt des Unfalles bereits beendet, er hatte „ausgestochen“, der nachfolgende Kranführer Herr F. hatte seine Schicht auf dem Kran bereits angetreten, und nach den Aussagen der Zeugen war der Versicherte an diesem Tag auch nicht als „Springer“ o. ä. im Rahmen einer Sonderschicht in den Betrieb beordert worden.
Eine vermeintlich „betriebsbezogene“ Handlungstendenz ist nach den von der Klägerseite geschilderten Umständen zwar nicht gänzlich auszuschließen, jedoch sprechen viele Falten wie der Zeitpunkt des Unfalles außerhalb der Monate der sog. Holzbeifuhr, das Nichtvorhandensein einer zweiten Stempelkarte für den Todesmonat, der vom Versicherten betriebliche „Privatgarten“ auf dem Firmengelände sowie die von dem Zeugen J. geschilderte Verarbeitung von Abfallhölzern zu Brennholz auf eigene Rechnung – außerhalb der von der Firma angeordneten bzw. gebilligten Brennholzherstellung über die zweite Stempelkarte – dafür, dass sich der Versicherte auch häufig aus nicht betrieblichen Gründen auf dem Firmengelände aufgehalten hat. Dies haben letztlich alle Zeugen übereinstimmend angegeben.
Eine weitergehende Klärung des Sachverhaltes ist letztlich nicht möglich, auch Mutmaßungen über die Beweggründe für das Verhalten des Versicherten anlässlich des tödlichen Unfallereignisses ersetzen nicht den erforderlichen Vollbeweis, dass dieser in Ausübung einer betrieblichen Verrichtung den Kran bestiegen hat.“
Der fehlende Nachweis der Tatsache, dass der Versicherte zum Unfallzeitpunkt eine versicherte Tätigkeit ausübte, geht im Rahmen der objektiven Beweislast zu Lasten der Klägerin und verhindert die Entstehung eines Anspruches auf Hinterbliebenenrente nach § 63 SGB VII.
Die konkreten Umstände des Falles erlauben weder zugunsten der Klägerin von einer Umkehr der Beweislast auszugehen noch vom Nachweis einer versicherten Tätigkeit zum Unfallzeitpunkt aufgrund weniger hoher Beweisanforderungen.
Eine Umkehr der Beweislast mit der Folge, dass die beklagte Berufsgenossenschaft die Unterbrechung einer versicherten Tätigkeit für private Zwecke nachweisen müsste, wird nach der Rechtsprechung, der sich der Senat zuletzt mit Urteil vom 28. April 2015 L 3 U 157/11 – angeschlossen hat, angenommen, wenn ein Versicherter unter ungeklärten Umständen an seinem Arbeitsplatz verunglückt, wo er kurz zuvor eine betriebliche Tätigkeit verrichtet hatte. Der Versicherungsschutz entfällt sodann nur, wenn feststeht, dass er die versicherte Tätigkeit für eine private Tätigkeit unterbrochen hatte (vgl. BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004 – B 2 U 24/03 R – in BSGE 93, 279 ff., BSG Urteil vom 4. September 2007 – B 2 U 28/06 R – in Juris). Diese Abweichung von der üblichen Beweislastverteilung rechtfertigt sich dadurch, dass eine Unterbrechung während der laufenden Arbeit als Ausnahme vom Regeltatbestand angesehen werden kann. Voraussetzung ist aber, dass der Versicherte den räumlichen Bereich, wo er am Unfalltag seine Tätigkeit zu verrichten hatte, nicht verlassen und zudem zuvor ausschließlich betriebliche Zwecke verfolgt hatte (Keller in Hauck/Noftz, SGB VII, § 8 Randnummer 340 und BSG, Urteil vom 31. Januar 2012 – B 2 U 2/11 R – juris).
Der Versicherte hatte seinen Arbeitsplatz auf dem Kran indessen zumindest 1 ½ Stunden verlassen und hatte um 13:48 Uhr ausgestempelt, als es kurz vor Ende der Spätschicht, die um 15:30 Uhr beendet war, zum Unfall kam. Dass der Versicherte nach dem Ausstempeln weiterhin auf dem Betriebsgelände verblieb, steht zur Überzeugung des Senats fest, wobei er dies häufig tat. Dabei verrichtete er teilweise betriebliche, auf die zweite Stempelkarte zu vermerkende versicherte Tätigkeiten beispielsweise beim Brennholzmachen im Auftrag der Firma. Häufig wandte er sich aber auch privaten Betätigungen auf dem Betriebsgelände zu, die der Zeuge J. beispielhaft benannt hat. Am Unfalltag hatte der Zeuge F. den Versicherten etwa eine halbe Stunde vor dem Unfall beim Holzhacken auf dem Holzplatz vom Kran aus beobachtet, wobei er das Verarbeiten von Restholz der Firma zu Brennholz teilweise privat, teilweise aber auch im Auftrag der Firma erledigt. Falls er für die Firma tätig wurde, war dies eine betriebliche, versicherte Tätigkeit und auf der zweiten Stempelkarte zu vermerken, die für den Unfallmonat Oktober 2008 allerdings nicht existierte, wie die Aussagen der Zeugen J. und M. ergeben haben. Es kann sich aber auch um die Erledigung eines privaten Auftrages oder um das Brennholzmachen für eigene Zwecke gehandelt haben, was unversichert gewesen wäre. Da weitere Aktivitäten des Versicherten zwischen dem Ausstempeln um 13:48 Uhr und dem Erleiden des Unfalls gegen 15:20 Uhr nach Einvernahme aller in Betracht kommenden Zeugen nicht bekannt geworden sind, die einzig bekannt gewordene Tätigkeit des Brennholzmachens weder eindeutig als privat noch als betrieblich qualifiziert werden kann und da der Versicherte weder von Seiten der Firma einen Auftrag hatte, den Revisionssteg des Kranes zur Reparatur oder zu Überwachungszwecken aufzusuchen, noch er ein derartiges Vorhaben dem nach Übergabe des Kranes als Kranführer zuständigen Arbeitskollegen F. angezeigt hatte, ist nicht erwiesen, dass der Versicherte nach Schichtende einer versicherten Tätigkeit auf dem Kran nachging, von der aus er den Kran verlassen und über die Kanzel des Kranes wieder absteigen wollte. Eine „Unterbrechung der laufenden Arbeit“ steht danach nicht zur Diskussion und auch keine Umkehr der Beweislast.
Rechtsprechung und Literatur haben in bestimmten Fällen eines Beweisnotstandes geringere Anforderungen an die Überzeugungsbildung gestellt. Derartige besondere Beweisschwierigkeiten können bei einem tödlich verlaufenden Arbeitsunfall eines allein tätigen Versicherten für seine Witwe entstehen, aber auch bei unfallbedingten Erinnerungsverlusten eines durch Unfall schwerverletzten Versicherten (Urteil des BSG vom 29. März 1963 2 RU 75/61; BSGE 19, 52, 56; BSG, Urteil vom 12. Juni 1990 Az.: 2 RU 58/89). Derartige Beweisschwierigkeiten führen indessen nicht zur Umkehr der Beweislast, die die Rechtsprechung zur gesetzlichen Unfallversicherung auch in diesen Fällen verneint (BSG in SozR 3-1500 § 128 SGG Nr. 11; ebenso die ständige Rechtsprechung des Senats: Beispielsweise Urteile vom 31. August 2010 Az.: L 3 U 162/05; vom 21. Februar 2012 Az.: L 3 U 268/05 sowie vom 18. September 2012 Az.: L 3 U 266/08). Solchen Konstellation ist vielmehr im Wege der Beweiswürdigung – speziell durch Beweiserleichterung – Rechnung zu tragen. Im Falle einer Beweiserleichterung darf das entscheidende Gericht geringere Anforderungen an den Beweis der betreffenden Tatsache stellen als üblich ohne allerdings den Beweismaßstab zu reduzieren (BSG SozR 3-1500 § 128 SGG Nr. 11; Urteile des Senats vom 21. Februar und 18. September 2012 a.a.O.). Bei einer Beweiserleichterung dieser Art handelt es sich nicht um ein eigenständiges Rechtsinstitut sondern um eine Anwendung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Gericht die Überzeugung von einem bestimmten Geschehensablauf trotz bestehender theoretischer Zweifel gewinnen kann. Welche Folgerungen sich aus der Beweisschwierigkeit für die Entscheidung im Einzelfall ergeben, obliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG (BSG Urteil vom 31. Januar 2012 B 2 U 2/11 R sowie Keller, a.a.O., Anmerkung 335 zu K § 8).
Auch eine dahingehende Beweiserleichterung führt für die Klägerin nicht zum Erfolg. Sofern die Klägerin vorgetragen hat, sich nicht vorstellen zu können, dass ein verantwortungsvoller Kranführer sein Arbeitsgerät lediglich bedient, nicht aber überprüft, wartet und kleinere Reparaturen selbst ausführt, erscheint dies zunächst durchaus nachvollziehbar. Hierzu hat der Zeuge K. J. vor dem Sozialgericht zur Anfallshäufigkeit des Kranes befragt dargelegt, meistens sei der ausgefallen, wenn einer über das Kabel gefahren sei, so dass dann von unten die Elektrikkabel wieder repariert werden mussten. Ansonsten sei der Kran nicht häufig ausgefallen. Manchmal sei die Spannzange kaputt gegangen, mit der die Stämme gehoben worden seien. Entscheidungserheblich ist insoweit nicht, ob derartige Reparaturen zum Aufgabenkreis des Versicherten gehörten, sondern ob der Versicherte sich am 7. Oktober 2008 in irgendeiner Weise erneut mit dem von ihm tagsüber bedienten Kran zu befassen hatte, diesen wegen einer Fehlerhaftigkeit einer Prüfung zu unterziehen, zu warten oder gar zu reparieren hatte. Den Arbeitskollegen und vor allem dem Zeugen F. gegenüber hatte er derartiges nicht erwähnt und hatte letzteren auch nicht bei Übergabe des Kranes entsprechend eingewiesen. Weder beim Versicherten noch auf dem Revisionssteg konnte bei den polizeilichen Ermittlungen und den Untersuchungen des N. irgendein Hinweis darauf gefunden werden, dass der Versicherte betrieblichen Überwachungs-, Wartungs- oder Reparaturarbeiten auf dem Revisionssteg nachgegangen sein könnte. Kein Werkzeug wurde gefunden, keine Schmier- oder Betriebsmittel, keine Pläne oder Zeichnungen vom Kran oder sonstige darauf hindeutende Gegenstände. Danach hatte der erkennende Senat keinerlei Hinweise darauf, dass der Versicherte bei Ausübung einer bzw. bei Rückkehr von einer versicherten Tätigkeit auf dem Brückenkran verunglückt ist, auch wenn letztlich nicht auszuschließen ist, dass er – wie von der Klägerin vermutet – dort wenn auch ohne speziellen Auftrag tätig werden wollte (Urteil des BSG vom 5. Februar 1980 2 RU 75/79 juris zu einem vergleichbaren Fall ebenso mit für die weitere negativen Ergebnis).
Die Klägerin hat zu Recht die Sonderbestimmung des § 8 Abs. 2 Ziffer 5 SGB VII zur Überprüfung gestellt, die das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgerätes ebenfalls als versicherte Tätigkeit bezeichnet damit unter Unfallversicherungsschutz stellt, was allerdings keine andere Entscheidung rechtfertigt. Im konkreten Fall ist eine Instandhaltung des Kranes diskutabel, wobei Instandhalten des Arbeitsurgerätes alle Tätigkeiten umfasst, die die Weiterbenutzung des Geräts ermöglichen sollen. Darunter fallen Wartungs- und Reparaturarbeiten ebenso wie die Reinigung des Arbeitsgerätes (dazu Schmitt, SGB VII, Gesetzliche Unfallversicherung, Kommentar, Vierte Auflage, Anmerkung 304 zu § 8). Da nach vorstehenden Ausführungen jedoch nicht feststellbar ist, was der Versicherte auf dem Revisionssteg des Kranes vorhatte, bleibt ein Tätigwerden im Rahmen einer Instandhaltungs- oder einer Reparaturmaßnahme ebenfalls nicht bewiesen, was wiederum im Rahmen der objektiven Beweislast zu Lasten der Klägerin geht.
Der Senat hat wie auch das Sozialgericht auf die Einvernahme des L. als Zeuge verzichtet. Dieser hatte am 30. Oktober 2012 dem Sozialgericht angezeigt, dass er das D. A-Stadt erst zum 30. Juni 2008 gekauft hatte und als Geschäftsführer erst nach den Betriebsferien im Monat August tatsächlich die Arbeit aufgenommen hatte, um zunächst die Produkte der Firma und deren leitende Mitarbeiter kennenzulernen. Unter den 70 Mitarbeitern insgesamt war der Versicherte ihm zwar bekannt, wobei er ihm aber nicht näher hatte kennenlernen können. Er hat sodann auf die vom Sozialgericht vernommenen Zeugen J. und M. verwiesen. Dem Hilfsantrag der Klägerin im Senatstermin vom 13. Mai 2015 ihn als weiteren Zeugen zu vernehmen, war danach nicht zu entsprechen, da der Betriebsablauf im D. A-Stadt von den Zeugen F., J. und M. im Allgemeinen wie auch den Aufgabenbereich des Versicherten im Detail betreffend beschrieben wurde. Die letztlich allein anspruchsbegründende Tatsache – die versicherte Tätigkeit zum Unfallzeitpunkt – lässt sich weder aus dem Betriebsablauf im Allgemeinen klären noch kann diese durch L. als Zeuge aufgeklärt werden, der bis zum Unfalltag den Versicherten nicht näher kennengelernt hatte und daher auch nicht bezeugen kann, was der Versicherte in der Frühschicht am Unfalltag und vor allem nach dem Ausstechen ab 13:48 Uhr weiter auf dem Betriebsgelände zu tun hatte bzw. getan hat. Danach war die erstinstanzliche Entscheidung zu bestätigen und die dagegen gerichtete Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, diejenige über die Nichtzulassung der Revision auf § 160 Abs. 2 SGG.