Der Antrag wird abgelehnt.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gründe
Die vom Antragsteller am 24. April 2020 beim Sozialgericht Darmstadt gestellten Anträge,
den Antragsgegner „im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, mitzuteilen, wer ihn am 22. April 2020 anrief“;
den Antragsgegner „zu verpflichten, das Personal anzuweisen, dass die Person, die anruft, den Namen zu Beginn mitzuteilen hat, oder eine Personalnummer zu nennen hat“;
den Antragsgegner „anzuweisen, es zu unterlassen zu behaupten, dass Personen, die im Bezug einer Erwerbsminderungsrente sind; kein Anspruch auf ALG II haben“;
den Antragsgegner zu verpflichten, ihm „per E-Mail mitzuteilen, wer für die Weiterbildungen in Teilzeit“ für ihn zuständig ist und „wer Ansprechpartner“ für ihn ist; weiterhin „wer für die Vermittlung in Arbeitsstellen im Öffentlichen Dienst bei Personen zuständig ist; die im Bezug einer Erwerbsminderungsrente sind“,
können keinen Erfolg haben. Unabhängig davon, ob sie zum Teil bereits unzulässig sind, sind sie jedenfalls unbegründet.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerseite vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 der Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt in diesem Zusammenhang einen Anordnungsanspruch, also einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die Leistung, zu der der Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll, sowie einen Anordnungsgrund, nämlich einen Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet, voraus. Nach § 86b Abs. 2 Satz 3 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 938, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) sind sowohl Anordnungsgrund, als auch Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen.
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze hat der Antragssteller den Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht.
Bei einer Regelungsanordnung ist der Anordnungsgrund die Notwendigkeit zur Abwendung wesentlicher Nachteile. Es soll vermieden werden, dass der Antragsteller vor vollendete Tatsachen gestellt wird, bevor er wirksamen Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren erlangen kann (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 86b Rn. 27a). Keines der gestellten Anträge des Antragstellers lässt eine solche Notwendigkeit einer Regelungsanordnung zur Abwendung eines wesentlichen Nachteils erkennen. Ein solcher Nachteil wird auch nicht vorgetragen. Für die Kammer ist nicht ersichtlich, weshalb die Auskunfts-, Verpflichtungs- und Unterlassungsbegehren des Antragstellers so eilbedürftig sind, dass sie im Eilverfahren geregelt werden müssten. Insoweit bedarf es keiner näheren Ausführungen zum Anordnungsanspruch.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens.
Das zulässige Rechtsmittel der Beschwerde ergibt sich aus § 172 Abs. 1 SGG.