Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 30.05.2018 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Der 1958 geborene Kläger hat keinen Beruf erlernt. Er zog nach eigener Angabe Ende Januar 1978 aus I in das Bundesgebiet zu. Von 1978 bis November 1999 war der Kläger zunächst als Bauhelfer und dann als Z beschäftigt. Von Februar 2003 bis Ende September 2013 arbeitete er als Haustechniker bzw. Hausmeister. Seitdem ist er arbeitsunfähig erkrankt bzw. ohne Beschäftigung. Er bezog Krankengeld, Arbeitslosengeld und seit 2018 bezieht er Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch. Zudem erhält er aufgrund von Arbeitsunfällen von der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau) derzeit Verletztenrenten nach einer MdE von 10 v.H. bzw. 30 v.H. Bei ihm ist ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 und das Merkzeichen „G" festgestellt.
In der Zeit vom 19.05.bis 16.06.2015 nahm der Kläger auf Kosten der Beklagten an einer stationären Anschlussheilbehandlung in der Rklinik B, Abteilung für Orthopädie, teil. Er wurde dort arbeitsunfähig mit unter dreistündigem Leistungsvermögen in der letzten Tätigkeit als Haustechniker, aber mit einem Leistungsvermögen von mehr als sechs Stunden täglich für leichte körperliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (unter Beachtung gewisser qualitativer Leistungseinschränkungen) entlassen (Entlassdiagnosen: verbesserte Schulterbeweglichkeit rechts bei Zustand nach Arthroskopie, Bursektomie, subakromialer Dekompression und Synovektomie am 16.04.2015, Impingementsyndrom der Schulter rechts, Rotatorenmanschettenruptur rechts, Zustand nach Arthroskopie des linken Schultergelenks bei Rotatorenmanschettenteilruptur links im Jahr 2013, chronisch rezidivierende Lumboischialgien bei degenerativen Veränderungen).
Am 07.07.2015 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte zog ärztliche Befundunterlagen bei und ließ diese sozialmedizinisch auswerten (Stellungnahme des B1vom 06.08.2015). Mit Bescheid vom 17.08.2015 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Die medizinischen Voraussetzungen für die begehrte Rente lägen nicht vor. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen könne der Kläger noch mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein. Qualifizierten Berufsschutz genieße er im Hinblick auf seinen Werdegang nicht. Hiergegen legte der Kläger am 11.09.2015 unter Verweis auf äußerst schmerzhafte orthopädische Leiden Widerspruch ein.
Nach Beiziehung weiterer ärztlicher Befundunterlagen ließ die Beklagte den Kläger durch die Orthopädin und Sozialmedizinerin J begutachten. Diese diagnostizierte in ihrem Gutachten vom 10.08.2016 aufgrund einer persönlichen Untersuchung am 09.08.2016
- eine Funktionseinschränkung des linken Sprunggelenks nach erneuter Versteifung wegen unfallbedingter Verschleißerkrankung,
- eine geringgradige Funktionseinschränkung beider Schultergelenke bei Muskelmanschettenverschleiß – im Alltag gut kompensiert –,
- ein anhaltendes lumbales Schmerzsyndrom bei peripherer Nervenschädigung,
- wiederkehrende Lumboischialgien bei Verschleißerkrankung der Lendenwirbelsäule sowie
- einen Bluthochdruck.
Unter Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen seien dem Kläger leichte körperliche Tätigkeiten im Sitzen noch mehr als sechs Stunden täglich zumutbar.
Am 16.08.2016 erstellte die D ein weiteres Gutachten aufgrund persönlicher Untersuchung über den Kläger. Sie diagnostizierte auf ihrem Fachgebiet
- eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie
- eine Dysthymie.
Sie führte aus, der erhobene Medikamentenspiegel hinsichtlich der vom Kläger als eingenommen angegebenen Schmerzmittel relativiere die vorgebrachten Beschwerden und lasse Zweifel an der Glaubwürdigkeit der klägerischen Angaben aufkommen. Die Lebensführung des Klägers sei nicht beeinträchtigt. Von einem ausgefüllten Tagesablauf werde berichtet. Unter Berücksichtigung des orthopädischen Gutachtens sei der Kläger für leichte körperliche Arbeiten überwiegend im Sitzen vollschichtig leistungsfähig.
Mit Widerspruchsbescheid vom 09.09.2016 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 12.10.2016 beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage erhoben. Das SG hat zur weiteren Aufklärung des medizinischen Sachverhalts Befundunterlagen bei den behandelnden Ärzten des Klägers eingeholt und von Amts wegen den D1 mit der Erstellung eines medizinischen Gutachtens beauftragt. D1 hat in seinem Gutachten vom 24.03.2018 nach persönlicher Untersuchung am 21.03.2018 folgende Gesundheitsstörungen festgestellt:
- endgradig eingeschränkte Rückneigebeweglichkeit der Halswirbelsäule (ohne sensible oder motorische Nervenwurzelreizerscheinungen),
- teilfixierte Rundrückenbildung der Brustwirbelsäule mit Streckhemmung der kopfnahen Brustwirbelsäulenhälfte von 10° sowie endgradig eingeschränkte Linksneigebeweglichkeit,
- endgradig eingeschränkte Armvorwärts- und Armseitwärtsanhebung in den Schultergelenken bei klinisch fortbestehender Rotatorenmanschettenschädigung beidseits,
- endgradig eingeschränkte Streckhemmung sämtlicher Langfinger,
- eine um etwa 50 % reduzierte grobe Kraft der linken Hand aufgrund eines sulcus ulnaris Syndroms links,
- eine um etwa die Hälfte eingeschränkte Beweglichkeit im linken oberen Sprunggelenk, eine um 75 % reduzierte Beweglichkeit im linken unteren Sprunggelenk (nach zweimaligem vergeblichen operativen Versuch einer Gelenksversteifung des unteren Sprunggelenks) sowie eine um ein Viertel eingeschränkte schmerzbedingte Zehengelenksbeweglichkeit links nach Fersenbeinbruch 1995: Notwendigkeit des Tragens von orthopädisch zugerichteten Schuhen. Verminderte Belastbarkeit der linken unteren Extremität und
- eine Beschwerdesymptomatik im Bereich des rechten hinteren/äußeren Beckenkamms nach Weichteilverletzung 1998 bei entsprechender Narbenbildung, die sich vor allem beim Bücken bemerkbar macht.
Unter Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen könne der Kläger leichte körperliche Tätigkeiten – vorwiegend im Sitzen – auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter den üblichen Bedingungen noch mindestens sechs Stunden täglich verrichten. Eine Einschränkung der Wegefähigkeit liege nicht vor.
Mit Gerichtsbescheid vom 30.05.2018 hat das SG die Klage gestützt auf die ärztlichen Feststellungen abgewiesen.
Gegen den, den Klägerbevollmächtigten am 08.06.2018 zugestellten Gerichtsbescheid haben diese am 21.06.2018 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegt.
Der Kläger hat vom 08.01. bis 29.01.2019 an einer stationären Maßnahme der medizinischen Rehabilitation im Reha-Zentrum B2 teilgenommen. Die Rehaärzte haben ein
- chronisches Schmerzsyndrom iliolumbal rechter Beckenkamm,
- eine Funktionseinschränkung des linken Sprunggelenks posttraumatisch,
- ein Impingementsyndrom der Schultern links > rechts,
- ein degeneratives Lendenwirbelsäulensyndrom,
- ein sulcus ulnaris Syndrom sowie
- arterielle Hypertonie, Hypercholesterinämie, Mikrozytäre Anämie und Nikotinabusus
diagnostiziert. Sie haben ausgeführt, dass die zuletzt ausgeübte sozialversicherungspflichtige Tätigkeit als Haustechniker nur drei bis unter sechs Stunden täglich ausgeübt werden könne. Die unfallbedingt aufgegebene Tätigkeit als Z sei nicht mehr zumutbar, unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes seien jedoch leichte Tätigkeiten vollschichtig möglich. Eine Verbesserung des Leistungsvermögens sei nicht zu erwarten.
Der Senat hat die behandelnden Ärzte des Klägers schriftlich als sachverständige Zeugen vernommen und eine Arbeitgeberauskunft beim vorletzten Arbeitgeber des Klägers, der Firma B3 GmbH & Co. KG, eingeholt.
Die H hat unter dem 24.09.2019 von einer Behandlung seit Mai 2019 wegen einer ängstlich agitierten Depression und anhaltenden Schmerzstörung berichtet und hält den Kläger noch für in der Lage, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes bzw. eine Tätigkeit als Registrator oder Poststellenmitarbeiter im Umfang von sechs Stunden am Tag verrichten zu können.
Der H1 hat unter dem 10.07.2020 von einer deutlichen Bewegungseinschränkung des rechten Kniegelenks bei einer Untersuchung am 21.01.2020 berichtet.
Der ehemalige Arbeitgeber hat mitgeteilt, dass der Kläger von 1978 bis 31.12.2002 als Z beschäftigt gewesen sei. Er sei 1978 als Bauhelfer eingestellt worden. Eine Vorgesetztenfunktion habe er nicht innegehabt. Er habe Arbeiten verrichtet, welche einer fachentsprechenden Berufsausbildung mit einer Dauer von mehr als zwölf Monaten bis höchstens 24 Monaten erfordert habe. Aufgrund der langjährigen Berufserfahrung und praktischen Fähigkeiten habe der Kläger die Tätigkeiten eines gelernten Facharbeiters ausgeführt. Er sei entsprechend eines gehobenen Baufacharbeiters (Berufsgruppe IV (4)) bezahlt worden. Als Folge von zahlreichen Arbeitsunfällen, zuletzt 1998, sei der Kläger ab 09.11.1999 arbeitsunfähig erkrankt und in der Folge personenbedingt wegen Krankheit gekündigt worden.
Der Kläger macht geltend, er habe sich von seinem Beruf als Z 1998 nach dem Unfall aus gesundheitlichen Gründen gelöst. Es bestehe Berufsschutz. Er sei mit einem Facharbeiter mit mehr als zweijähriger Ausbildung gleichzustellen, da er als zweiter Mann unter der Anleitung eines Vorarbeiters eingesetzt worden sei. Einer Verweisung auf die Tätigkeit als qualifizierter Registrator oder Poststellenmitarbeiter stünden die gesundheitlichen Einschränkungen auf orthopädischem Fachgebiet entgegen. Aus dem Gutachten von D1 ergebe sich, dass Arbeiten, welche die volle Kraft der linken Hand erfordern würden, ausgeschlossen werden sollten. Solche Arbeiten seien aber bei einer Registratorentätigkeit erforderlich. Aufgrund der vorliegenden orthopädischen Beschwerden und der Schmerzerkrankung sei eine Tätigkeit im letzten Beruf als Hausmeister und auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr mindestens sechsstündig täglich möglich.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 30.05.2018 und den Bescheid vom 17.08.2015 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 09.09.2016 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab Juli 2015 Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf die vorliegenden Gutachten, wonach der Kläger angepasste Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig verrichten könne. Der Kläger könne zumutbar auf eine Tätigkeit als angelernter Registrator nach der Entgeltgruppe 3 der Entgeltordnung zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder oder auf die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters verwiesen werden. Aus den 2020 neu aufgetretenen Kniebeschwerden würden sich akute Behandlungsbedürftigkeit und ggf. zukünftig nur qualitative Einschränkungen ergeben.
Der Berichterstatter hat die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten am 08.03.2021 erörtert und angesichts der wirtschaftlichen Situation und der Möglichkeit, bereits Altersrente zu beziehen, eine vergleichsweise Einigung angeregt. Der Kläger hat eine solche abgelehnt.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz, sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG> form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist statthaft und zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Gegenstand der Berufung ist der Bescheid der Beklagten vom 17.08.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.09.2016, mit dem der Antrag des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung abgelehnt worden ist.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, da der Bescheid rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Er hat keinen Anspruch auf eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung und auch nicht auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Versicherte haben gemäß §§ 43 Abs. 1, Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch <SGB VI> bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie
1. voll bzw. teilweise erwerbsgemindert sind,
2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI).
§ 240 SGB VI dehnt aus Gründen des Vertrauensschutzes den Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf vor dem 02.01.1961 geborene und berufsunfähig gewordene Versicherte aus, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 43 SGB VI erfüllt sind.
Die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1, Abs. 2 SGB VI liegen beim Kläger nicht vor.
Für den Senat steht fest, dass der Kläger täglich noch mindestens sechs Stunden körperlich leichte Tätigkeiten überwiegend im Sitzen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten kann. Zu vermeiden sind mittelschwere und schwere körperliche Arbeiten, regelmäßiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten über sechs Kilogramm, Überkopfarbeiten, Arbeiten, welche die volle grobe Kraft der linken Hand erfordern, sowie Arbeiten vorwiegend im Gehen und Stehen, auf Leitern und mit häufigem Treppensteigen.
Dies ergibt sich aus dem überzeugenden Gutachten von D1 sowie den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von Frau J und D und aus den Rehaentlassungsberichten aus 2015 und 2019, welche der Senat im Wege des Urkundsbeweises verwertet. Die umfassenden Ausführungen insbesondere des Gerichtsgutachters sind in sich schlüssig und für den Senat gut nachvollziehbar, er macht sie deshalb zur Grundlage seiner Beurteilung.
Bei dem Kläger bestehen folgende Gesundheitsstörungen:
- endgradig eingeschränkte Rückneigebeweglichkeit der Halswirbelsäule (ohne sensible oder motorische Nervenwurzelreizerscheinungen)
- teilfixierte Rundrückenbildung der Brustwirbelsäule mit Streckhemmung der kopfnahen Brustwirbelsäulenhälfte von 10° sowie endgradig eingeschränkte Linksneigebeweglichkeit
- endgradig eingeschränkte Armvorwärts- und Armseitwärtsanhebung in den Schultergelenken bei klinisch fortbestehender Rotatorenmanschettenschädigung beidseits
- endgradig eingeschränkte Streckhemmung sämtlicher Langfinger
- eine um etwa 50 % reduzierte grobe Kraft der linken Hand aufgrund eines sulcus ulnaris Syndroms links
- eine um etwa die Hälfte eingeschränkte Beweglichkeit im linken oberen Sprunggelenk, eine um 75 % reduzierte Beweglichkeit im linken unteren Sprunggelenk (nach zweimaligem vergeblichen operativen Versuch einer Gelenksversteifung des unteren Sprunggelenks) sowie eine um ein Viertel eingeschränkte schmerzbedingte Zehengelenksbeweglichkeit links nach Fersenbeinbruch 1995: Notwendigkeit des Tragens von orthopädisch zugerichteten Schuhen. Verminderte Belastbarkeit der linken unteren Extremität
- Beschwerdesymptomatik im Bereich des rechten hinteren/äußeren Beckenkamms nach Weichteilverletzung 1998 bei entsprechender Narbenbildung, die sich vor allem beim Bücken bemerkbar macht
- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
- Dysthymie.
Diese Gesundheitsstörungen wirken sich nur insoweit auf die berufliche Leistungsfähigkeit aus, als die oben genannten qualitativen Einschränkungen zu berücksichtigen sind. Eine Einschränkung in zeitlicher Hinsicht besteht nicht.
Auf psychiatrischem Fachgebiet deckt sich diese Einschätzung auch mit der Einschätzung der behandelnden H, welche den Kläger im Jahr 2019 behandelt hat. Sie hat von einer deutlichen Besserung der depressiven Symptomatik als auch der Schmerzsymptomatik berichtet. In der Zusammenschau mit den vorliegenden Befunden, den Berichten des Klägers gegenüber D im Hinblick auf die Lebensführung und den ausgefüllten Tagesablauf, und der jedenfalls bei der Untersuchung durch D (nahezu) nicht nachweisbaren Medikamentenspiegel angeblich eingenommener Schmerzmittel ergibt sich zu keinem Zeitpunkt eine zeitliche Leistungsminderung für leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufgrund Gesundheitsstörungen auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet.
Gleiches gilt im Ergebnis unter Berücksichtigung der Gesundheitsstörungen auf orthopädisch-unfallchirurgischen Fachgebiet. Mit Ausnahme der linken unteren Extremität haben sich bei der Untersuchung durch D1 keine höhergradigen Bewegungseinschränkungen der Wirbelsäule und der Extremitäten ergeben. In der neurologischen Untersuchung konnten Nervenwurzelreizerscheinungen ausgeschlossen werden. Zwar besteht durch die Unfallfolgen eines erlittenen Fersenbeinbruch eine erhebliche Bewegungseinschränkung im unteren Sprunggelenk und den linksseitigen Zehen. Daraus resultiert auch eine verminderte Belastbarkeit des linken Beines. Diese Funktionseinschränkungen führen jedoch nach Ansicht von D1, dem sich der Senat anschließt, ausschließlich zu qualitativen Leistungseinschränkungen, insbesondere zur Vermeidung von Arbeiten im Gehen und Stehen, auf Leitern und mit häufigem Treppensteigen. Soweit die grobe Kraft der linken Hand aufgrund eines sulcus ulnaris Syndroms reduziert ist, sind Arbeiten, welche die volle grobe Kraft der linken Hand erfordern, zu vermeiden. Auch diese Funktionseinschränkung führt aber nicht zu einer zeitlichen Limitierung der Erwerbsfähigkeit.
Eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung liegen nicht vor.
Zwar wirkt, wie oben dargelegt, grundsätzlich nur eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit in zeitlicher Hinsicht rentenbegründend, jedoch kann unter dem Gesichtspunkt des Vorliegens einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder einer spezifischen Leistungsbehinderung das Erfordernis resultieren, den Versicherten eine konkrete Verweisungstätigkeit zu benennen (vgl. BSG, Urteile vom 11.12.2019 - B 13 R 7/18 R -, vom 24.02.1999 - B 5 RJ 30/98 R - und vom 11.05.1999 - B 13 RJ 71/97 R -, jeweils in juris). Grundlage der Benennungspflicht bildet in diesen Fällen der Umstand, dass von vornherein ernste Zweifel an einer Einsetzbarkeit in einem Betrieb aufkommen. Eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen ist in Betracht zu ziehen, wenn, neben einer qualitativen Leistungseinschränkung auf „leichte Tätigkeiten“, die Leistungsfähigkeit zusätzlich in erheblichem Umfang einschränkt ist (Niesel in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Band 1, § 43 SGB VI, Rn. 47). In diesem Sinne ist unter der Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen eine Häufung von Leistungseinschränkungen zu verstehen, die insofern ungewöhnlich ist, als sie nicht regelmäßig bei einer Vielzahl von Personen bis zum Erreichen der Altersgrenze für die Regelaltersrente angetroffen wird.
Eine solche ergibt sich nicht unter dem Aspekt eines etwaig verschlossenen Arbeitsmarktes. Bei vollschichtiger Leistungsfähigkeit ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es für eine Vollzeittätigkeit hinreichend Arbeitsplätze gibt. Mithin obliegt bei einer vollschichtigen Einsatzfähigkeit das Arbeitsplatzrisiko der Arbeitslosenversicherung bzw. dem Versicherten, nicht aber der Beklagten (vgl. insofern § 43 Abs. 3 letzter Halbsatz SGB VI, der bestimmt, dass die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist).
Ausnahmsweise kann jedoch der Arbeitsmarkt als verschlossen gelten. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass eine Verweisung auf die verbleibende Erwerbsfähigkeit nur möglich ist, wenn nicht nur die theoretische Möglichkeit besteht, einen Arbeitsplatz zu erhalten. Der Arbeitsmarkt gilt in Ermangelung einer praktischen Einsatzfähigkeit nach der Rechtsprechung des BSG abschließend als verschlossen, wenn der Versicherte nicht unter den in den Betrieben üblichen Bedingungen arbeiten kann, der Versicherte entsprechende Arbeitsplätze aus gesundheitlichen Gründen nicht aufsuchen kann, der Versicherte nur in Teilbereichen eines Tätigkeitsfeldes eingesetzt werden kann, die in Betracht kommenden Tätigkeiten auf Arbeitsplätzen ausgeübt werden, die als Schonarbeitsplätze nicht an Betriebsfremde vergeben werden, die in Betracht kommenden Tätigkeiten auf Arbeitsplätzen ausgeübt werden, die an Betriebsfremde nicht vergeben werden, die in Betracht kommenden Tätigkeiten auf Arbeitsplätzen ausgeübt werden, die als Aufstiegspositionen nicht an Betriebsfremde vergeben werden oder entsprechende Arbeitsplätze nur in ganz geringer Zahl vorkommen.
Keine der genannten Fallkonstellationen ist hier gegeben. Die qualitativen Leistungseinschränkungen des Klägers (siehe oben) sind nicht als ungewöhnlich zu bezeichnen. Darin ist weder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung noch eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen zu sehen.
Auch die Wegefähigkeit des Klägers ist zur Überzeugung des Senats nicht eingeschränkt. Neben der zeitlich ausreichenden Einsetzbarkeit des Versicherten am Arbeitsplatz gehört zur Erwerbsfähigkeit auch das Vermögen, eine Arbeitsstelle aufzusuchen. Eine gesundheitliche Beeinträchtigung, die dem Versicherten dies nicht erlaubt, stellt eine derart schwere Leistungseinschränkung dar, dass der Arbeitsmarkt trotz eines vorhandenen vollschichtigen Leistungsvermögens als verschlossen anzusehen ist (BSG, Beschluss des Großen Senats vom 19.12.1996 - GS 2/95 -, in juris). Diese Kriterien hat das BSG zum Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit entwickelt, wie ihn § 1247 RVO und § 44 SGB VI in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung (a.F.) umschrieben hatten (vgl. BSG, Urteil vom 17.12.1991 - 13/5 RJ 73/90 -, in juris). Diese Maßstäbe gelten für den Versicherungsfall der vollen Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 2 SGB VI) unverändert fort (vgl. BSG, Urteile vom 11.12.2019 - B 13 R 7/18 R -, vom 28.08.2002 - B 5 RJ 12/02 R -, in juris). Konkret gilt: Hat der Versicherte keinen Arbeitsplatz und wird ihm ein solcher auch nicht angeboten, bemessen sich die Wegstrecken, deren Zurücklegung ihm möglich sein müssen, - auch in Anbetracht der Zumutbarkeit eines Umzugs - nach einem generalisierenden Maßstab, der zugleich den Bedürfnissen einer Massenverwaltung Rechnung trägt. Dabei wird angenommen, dass ein Versicherter für den Weg zur Arbeitsstelle öffentliche Verkehrsmittel benutzen und von seiner Wohnung zum Verkehrsmittel sowie vom Verkehrsmittel zur Arbeitsstelle und zurück Fußwege absolvieren muss. Eine (volle) Erwerbsminderung setzt danach grundsätzlich voraus, dass der Versicherte nicht vier Mal am Tag Wegstrecken von über 500 m mit zumutbarem Zeitaufwand (also jeweils innerhalb von 20 Minuten) zu Fuß bewältigen und ferner zwei Mal täglich während der Hauptverkehrszeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren kann. Bei der Beurteilung der Mobilität des Versicherten sind alle ihm tatsächlich zur Verfügung stehenden Hilfsmittel (z. B. Gehstützen) und Beförderungsmöglichkeiten zu berücksichtigen (vgl. BSG, Urteil vom 17.12.1991 - 13/5 RJ 73/90 -, in juris). Dazu gehört z. B. auch die zumutbare Benutzung eines eigenen Kfz (zur Wegefähigkeit vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 12.12.2011 - B 13 R 79/11 R -, in juris). Der Kläger ist in der Lage, eine Gehstrecke von 500 Metern viermal in weniger als 20 Minuten täglich zurückzulegen und öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Anhaltspunkte für eine Einschränkung der Wegefähigkeit sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Darüber hinaus verfügt der Kläger über einen Führerschein und einen Pkw.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 SGB VI.
Gemäß § 240 SGB VI haben Versicherte, die vor dem 02.01.1961 geboren und berufsunfähig sind, Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach dem die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur beruflichen Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Die Rechtsprechung des BSG hat insoweit das so genannte Mehrstufenschema entwickelt. Die Stufen sind von unten nach oben nach ihrer Leistungsqualität, diese gemessen nach Dauer und Umfang der im Regelfall erforderlichen Ausbildung und beruflichen Erfahrung, nicht nach Entlohnung oder Prestige, geordnet. Danach sind bei den Angestelltenberufen zu unterscheiden: Ungelernte Berufe (Stufe I); Berufe mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren (Stufe II); Berufe mit einer Ausbildung von mehr als zwei Jahren (Stufe III); Berufe, die zusätzliche Qualifikationen oder Erfahrungen oder den erfolgreichen Besuch einer Fachschule voraussetzen (Stufe IV), zu ihr gehören Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion gegenüber anderen Facharbeitern, Spezialfacharbeiter, Meister, Berufe mit Fachschulqualifikation als Eingangsvoraussetzung; Berufe, die einen erfolgreichen Abschluss einer Fachhochschule oder eine zumindest gleichwertige Berufsausbildung voraussetzen (Stufe V); Berufe, deren hohe Qualität regelmäßig auf einem Hochschulstudium oder einer vergleichbaren Qualifikation beruht (Stufe VI). Eine Verweisung kann nur auf einen Beruf derselben qualitativen Stufe oder der nächst niedrigeren erfolgen (BSG, Urteil vom 29.06.2004 - B 4 RA 5/04 R -, in juris). Bisheriger Beruf ist in der Regel die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, von der auch bei nur kurzfristiger Ausübung auszugehen ist, wenn sie zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten gewesen ist. In formeller Hinsicht muss der Versicherungsträger den Verweisungsberuf schließlich hinreichend konkret benennen (Gebot konkreter Benennung), sofern der Versicherte nicht zur Gruppe der ungelernten bzw. unteren Gruppe der angelernten Arbeiter (Stufe II mit einer Ausbildung bis zu einem Jahr) gehört und deshalb auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden kann. Nur bei konkreter Benennung des Verweisungsberufs kann geprüft werden, ob er dem Hauptberuf des Versicherten qualitativ gleichwertig ist und ob ihn der Versicherte ausüben könnte, ohne damit gesundheitlich oder fachlich über- oder unterfordert zu werden, ob also seine Berufskompetenz und sein Restleistungsvermögen dem Leistungsprofil des Vergleichsberufs genügen (BSG, Urteil vom 14.05.1996, - 4 RA 60/94 -, in juris). Nur dann kann auch der Versicherte die Einwendung des Versicherungsträgers überprüfen und ihr, falls sie ihn nicht überzeugt, substantiiert entgegengetreten. Das Gebot konkreter Benennung des Vergleichsberufs muss der Versicherungsträger spätestens bei Erlass des Widerspruchsbescheids erfüllen. Allerdings kann der Vergleichsberuf auch noch im Berufungsverfahren benannt werden (vgl. dazu BSG, Urteil vom 14.05.1996, - 4 RA 60/94 -, in juris).
Gemessen an diesen Rechtsgrundsätzen sind die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit beim Kläger nicht erfüllt. Dabei kann dahinstehen, ob als letzter Beruf auf die von 1978 bis November 1999 ausgeübte Tätigkeit als Z wegen Aufgabe der Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen oder auf die nachfolgend ausgeübte Tätigkeit als Hausmeister abzustellen ist. Selbst wenn auf die höher qualifizierte Tätigkeit als Z abgestellt wird, ist der Kläger auf die Tätigkeit als Registrator oder Poststellenmitarbeiter verweisbar. Als Z war der Kläger ausweislich der glaubhaften Arbeitgeberauskunft im Berufungsverfahren mit solchen Arbeiten betraut, welche gewöhnlich nach fachentsprechender Berufsausbildung mit einer Dauer von mehr als zwölf Monaten bis höchsten 24 Monaten ausgeübt werden. Der Kläger ist deshalb der Stufe II des Mehrstufenschemas, der oberen Gruppe der angelernten Arbeiter, zuzuordnen.
Die Tätigkeit als Registrator ist dem Kläger auch subjektiv zumutbar. Der Kläger kann nach Auffassung des Senats die für die Ausübung der genannten Verweisungstätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten innerhalb von drei Monaten erwerben. Gesundheitliche Einschränkungen stehen einer mindestens sechsstündigen Tätigkeit als Registrator nicht entgegen (vgl. zum Inhalt und zu den Anforderungen der Verweisungstätigkeit als Registrator u.a. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.04.2017 - L 13 R 4104/16 -, Rn. 46, in juris, Urteil des erkennenden Senats vom 22.07.2020 - L 5 R 1115/18 -, nicht veröffentlicht). Diesen konkreten Verweisungsberuf hat die Beklagte im Berufungsverfahren benannt. Ohne dass es somit noch darauf ankäme, ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger auch ihm zumutbare Tätigkeiten als Poststellenmitarbeiter wenigstens sechs Stunden arbeitstäglich verrichten und sich die zur Ausübung dieser Tätigkeiten erforderlichen Kenntnisse in einem zeitlichen Rahmen von nicht mehr als drei Monaten aneignen kann.
Das Risiko, einen leidensgerechten Arbeitsplatz auch tatsächlich zu erhalten, liegt nicht bei der Rentenversicherung.
Der Sachverhalt ist vollständig aufgeklärt; die vorhandenen Gutachten, medizinischen Unterlagen und Arztauskünfte bilden eine ausreichende Grundlage für die Entscheidung des Senats. Das vorliegende Gutachten von D1 hat dem Senat die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen vermittelt (§ 118 Abs. 1 Satz 1 SGG, § 412 Abs. 1 Zivilprozessordnung <ZPO>). Das Gutachten geht von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus, enthält keine unlösbaren inhaltlichen Widersprüche und gibt auch keinen Anlass, an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters zu zweifeln; weitere Beweiserhebungen waren daher von Amts wegen nicht mehr notwendig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Nr. 1 und 2 SGG).