L 5 BA 1230/20

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Betriebsprüfungen
Abteilung
5.
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 4 R 2966/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 BA 1230/20
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 11.03.2020 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 15.888,24 € festgesetzt.

 

Tatbestand

Im Streit steht die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 15.888,24 € für die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) bis 7) in der Firma des Klägers im Zeitraum vom 01.11.2013 bis 30.09.2015.

Der 1971 geborene Kläger ist Kr Staatsangehöriger und seit 1997 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland wohnhaft. Er meldete 2004 ein Gewerbe im Bauhandwerk an. Er betreibt seit 15.07.2013 die Firma M mit Sitz in R. Er ist Geschäftsführer und Inhaber des Einzelunternehmens. Der Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf den Verkauf von Fliesen, das Fliesen legen, Stuckateurarbeiten und Garten- und Landschaftsbau. Im streitgegenständlichen Zeitraum war zeitweise ein geringfügig Beschäftigter (B) gemeldet. Versicherungspflichtige Beschäftigte waren nicht angemeldet (zum Ganzen s. Bl. 114, 119 der Verwaltungsakte des Hauptzollamts Ulm). Der Kläger schloss mit seinen Auftraggebern (in der Regel schriftliche) Bauverträge über einzelne Bauleistungen, wie z.B. mit der H GmbH unter dem 28.08.2015 und 31.08.2015; auf Bl. 306 bis 359 der Verwaltungsakte des Hauptzollamtes wird verwiesen. Zur Erbringung der mit seinen Auftraggebern vereinbarten Leistungen setzte der Kläger u.a. die Beigeladenen zu 1) bis 7) ein, K Staatsangehörige, die jeweils unter ihrer Wohnanschrift in Deutschland ein Gewerbe im Bereich Trockenbau/Innenputzarbeiten/Fliesenleger angemeldet hatten und dem Kläger ihre Leistungen jeweils in Rechnung stellten und dabei den mündlich vereinbarten Pauschalbetrag ansetzten; hierzu wird auf Bl. 260 bis 262, 265-270, 275-278, 281-287, 290-297 und 304 der Verwaltungsakte des Hauptzollamtes verwiesen.

In den Jahren 2013 bis 2015 gingen beim Hauptzollamt Ulm, Finanzkontrolle Schwarzarbeit, Schreiben der Gewerbeämter B1, R, M1 und A ein, wonach eine auffällig hohe Anzahl von Gewerbeanmeldungen innerhalb kurzer Zeit von Kn Staatsangehörigen mit ähnlichen Tätigkeiten (Fliesen legen, Trockenbau, Innenausbau, Hausmeisterservice) eingegangen seien. Sie verfügten über keinerlei bzw. nur völlig unzureichende deutsche Sprachkenntnisse, weshalb die Anträge mit Hilfe von deutsch sprechenden Personen ausgefüllt worden seien. Als Betriebsstätte sei von mehreren der Personen ein und dasselbe Wohnhaus in einem Wohngebiet angegeben worden (Schreiben der Gemeinde B1 vom 11.12.2013). Außerdem gingen beim Hauptzollamt Ulm Schreiben der Finanzämter R und Sigmaringen ein, wonach sich im Rahmen der Beantragung von Steuernummern der Verdacht auf K Scheinselbstständige ergeben habe. Ferner erhielt das Hauptzollamt über die Zentralstelle für Finanzermittlung Polizei/Zoll Baden-Württemberg eine Geldwäscheverdachtsmeldung der Kreissparkasse R. Es bestünde der Verdacht, dass die Nutzung von Geschäftsgirokonten Kr Staatsangehöriger durch den Kläger als Strohmann in Verbindung mit einer Scheinselbstständigkeit erfolge.

Im Jahr 2014 leitete das Hauptzollamt Ulm ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen des Verdachts des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt, strafbar nach § 266 Strafgesetzbuch (StGB), ein. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurden (u.a.) die Beigeladenen zu 1) bis 7) als Zeugen vernommen. Auf Bl. 125 bis 253 der Verwaltungsakte des Hauptzollamts wird verwiesen.

Der Beigeladene zu 1) sagte am 05.10.2015 (Blatt 217 ff. der Verwaltungsakte des Hauptzollamts) Folgendes aus: „Der M2 hat das gemacht, er hat eine GbR für uns gegründet. K1, P und ich waren in einer GbR. Es gibt keinen Vertrag, es gab keinen Steuerberater und keine Steuernummer. M2 hat uns einen Termin auf dem Gewerbeamt gemacht und wir sind zu dritt hingegangen. K1 spricht deutsch. Ich wusste nicht, wie es in Deutschland zugeht. Ich habe gedacht, ich werde bei M2 angemeldet oder so. Ich wollte Geld verdienen. Ich habe Dokumente unterschrieben, die ich nicht verstanden habe. Wenn M2 kam und sagte, ich brauche deine Unterschrift, habe ich mich darauf verlassen, dass das richtig ist. [...] Schriftliche Verträge mit M2 wurden nie gemacht, alles wurde mündlich vereinbart. Mit dem neuen Chef mache ich Verträge. Bei M2 wurde ein genauer Betrag pro m2 vereinbart, es gab verschiedene Preise, je nachdem was wir gemacht haben, ca. 4,00 Euro pro m2. Die Preise waren nicht verhandelbar. [...] Ich habe nie Rechnungen an M2 geschrieben. Der M2 hat sich selbst Rechnungen mit meinem Namen geschrieben ohne Stempel und Steuernummer. Die habe ich nicht unterschrieben und nicht einmal gesehen. Er hat vielleicht 17.000,00 Euro auf die Rechnung geschrieben und ich habe 7.000,00 Euro bekommen. Während ich in K im Krankenhaus war, hat der M2 Rechnungen geschrieben, obwohl ich gar nicht gearbeitet habe. Die Rechnungen hat mir mein Steuerberater später gezeigt. Wir haben Geld immer ohne Rechnungen bekommen. [...] Auf den Baustellen hat M2 gesagt, was zu machen ist, er hat uns auch zur Baustelle gefahren. Wenn wir für Firmen gearbeitet haben war auch ein Bauleiter vor Ort. M2 hat nicht mitgearbeitet. Er ist zwischendurch vorbeigekommen, vielleicht zweimal pro Woche und hat sich angeschaut, was wir gearbeitet haben oder er hat angerufen. Wie das mit dem Material war, weiß ich nicht, auf der Baustelle war immer Material, wer das gekauft hat, weiß ich nicht. Werkzeug hat M2 zur Verfügung gestellt, ich habe nur Handschuhe gehabt. [...] Nein, wenn mal was passiert, denke ich, dass der, der mir die Arbeit gibt, also der Chef die Verantwortung trägt. Der M2 hat soweit ich weiß keine Angestellten. Der M2 hat auch Auftraggeber, zum Beispiel Firma S und Firma H1. [...] (Befragt zum Tagesablauf) Wir sind in dem Bus, den uns M2 zur Verfügung gestellt hat, dorthin gefahren.“

Der Beigeladene zu 2) (Neffe des D) sagte am 05.10.2015 (Blatt 236 ff. der Verwaltungsakte des Hauptzollamts) Folgendes aus: „Ich bin dann mit M2, P und D auf die Baustelle nach W gefahren. Dort wurde mir gesagt, was ich machen muss. Werkzeug und Material wurde uns gezeigt und zur Verfügung gestellt. [...] M2 kam gelegentlich auf die Baustelle um nachzusehen. [...] Der Hauptchef war M2, er hat alles organisiert und bestimmt, was alles gemacht werden muss. [...] Es gibt keine schriftlichen Verträge zwischen mir und M2. Ich weiß nicht, was ein Werkvertrag ist. Auch weiß ich nicht, was in einem solchen Vertrag steht. Es wurde alles mündlich mit M2 abgesprochen. [...] Ich habe keine Rechnungen an M2 geschrieben. Herr M2 hat gesagt, wenn er das Geld auf mein Konto überweist, sei das genauso wie eine Rechnung. [...] Wir sind jeden Tag entweder mit dem Auto von P, das M2 ihm zur Verfügung gestellt hatte oder mit einem Transporter, der ebenfalls M2 gehörte, zu den Baustellen gefahren [...]. Ich habe keine Betriebshaftpflichtversicherung für mein Gewerbe. Über Garantieleistungen haben wir uns keine Gedanken gemacht. Ich meine, da wir für M2 gearbeitet haben, müsste er für Schäden einstehen und die Verantwortung übernehmen.“

Der Beigeladene zu 3) sagte am 23.09.2015 (Blatt 203 ff. der Verwaltungsakte des Hauptzollamts) Folgendes aus: „Ich habe nie für M2 gearbeitet. (Auf Vorhalt, dass der Zeuge am 26.03.2014 von M2 1.400,00 Euro auf sein Konto überwiesen bekommen habe) Da stimmt was nicht. Ich habe für M2 nie gearbeitet und nie Geld bekommen. Ich weiß nicht, wer das Geld abgehoben hat. Ich denke, M2 hat keine Vollmacht von meinem Konto. (auf weiteren Vorhalt) Im Moment kann ich mich nicht erinnern. Da muss ich in meine Rechnungen schauen. Ich habe immer eine Rechnung geschrieben, wenn ich gearbeitet habe. (zur Frage nach eigenem Kapitaleinsatz) Werkzeug (Glätter, Wasserwaage, Spachtel, Kelle), kleine Sachen halt [...] Mit Material habe ich nichts zu tun. Das ist immer die Sache vom Chef und kommt auf die Baustelle. [...] Ich selber habe kein Büro. Meine Papiere sind beim Steuerberater S1 in S2. [...] In Deutschland habe ich keine Versicherung. Wenn was passiert auf der Baustelle, muss ich aus eigener Tasche bezahlen.“

Der Beigeladene zu 4) sagte am 14.09.2015 (Blatt 125 ff. der Verwaltungsakte des Hauptzollamts) Folgendes aus: „Weiterhin hat M2 die Anmeldungen beim Einwohnermeldeamt und Gewerbeamt in B1 in meinem Beisein erledigt. Er hat mir die Papiere zur Unterschrift vorgelegt. Ich wusste nicht, um welche Papiere es sich dabei handelt. Ich dachte, es sind Papiere, die ich für meine Arbeit in Deutschland brauche. Ich wusste nicht, dass ich damit selbstständig bin. Ich war noch nie selbstständig. Ich habe ihm vertraut. [...] M2 stellte mir für den Auftrag das Material und das Werkzeug zur Verfügung. Ich habe selber an Werkzeug nichts mitgebracht und musste nur arbeiten. [...] Die Baustelle wurde mit M2 gemeinsam besprochen. Ab und zu kam er auf der Baustelle vorbei.“

Der Beigeladene zu 5) sagte am 15.09.2015 (Blatt 152 ff. der Verwaltungsakte des Hauptzollamts) Folgendes aus: „Mit M2 gab es keine schriftlichen Verträge. Es wurde alles mündlich abgesprochen. Ein Pauschalpreis von 4,50 Euro brutto pro m2 wurde von M2 vorgegeben. Über den Preis konnte man nicht verhandeln. Entweder man erledigte den Auftrag für den Preis oder nicht. Bei der Firma H1 zahlt man 7,00 Euro pro m2 brutto. M2 zeigte die Baustelle in W1 und E und sagte, was zu tun sei. M2 besorgte von Herrn S4[...] das Material und brachte es zur Baustelle. Das weiß ich, weil ich früher für Herrn S4in einer GbR tätig war. [...] Er (M2) war für die Koordination und die Materialbesorgung zuständig. Er war als Vermittler tätig und besorgte die Leute aus K für die Durchführung der Aufträge bei verschiedenen Firmen. [...] Ich habe Bohrer, Schleifmaschine, Spachtel, Wasserwaage selbst gekauft. Das ist übliches Werkzeug, was jeder zu Hause hat. [...] M2 hat die Putzmaschine umsonst zur Verfügung gestellt. Werkzeug (Kleinwerkzeug) wurde selber mitgebracht. Material wurde von der Firma S bereitgestellt. [...] Ich habe für die zwei Aufträge für M2 keine Rechnungen geschrieben. Das weiß ich ganz sicher. M2 sagte mir, dass er alles erledige.“

Der Beigeladene zu 6) sagte am 02.10.2015 (Blatt 185 ff. der Verwaltungsakte des Hauptzollamts) Folgendes aus: „Auf den Baustellen ist jedes Mal ein Meister von M2 dabei, welcher uns sagt, was zu tun sei. Sein Name ist B (Nachname phonetisch). M2 ist ab und zu vorbei gekommen, um Material zu bringen. Das Werkzeug war von ihm. Von wem das Material war weiß ich nicht. Ich selber habe kein Material gekauft. [...] Bei M2 gab es immer einen Pauschallohn. Er hat den Preis vorgegeben. Entweder es passt für einen oder nicht. [...] Ich habe keine Versicherung abgeschlossen. Wenn ich etwas verkehrt mache, trage ich die Verantwortung. Ich bin praktisch nur Hilfsarbeiter. Der Meister von M2 trägt die Verantwortung, er ist Chef. Das ist noch nie vorgekommen. Ich schaffe nie was selbstständig. Es gibt immer eine Aufsicht, welche schaut, was gemacht wird. Das ist immer so. Ohne eine Aufsicht von einem Meister habe ich noch nie gearbeitet. Der Meister ist für die Baustelle verantwortlich. [...] Auf den Baustellen, wo ich gearbeitet habe, hat er (M2) selber nicht mitgearbeitet. Er bringt das Material auf die Baustellen und macht Verträge mit Investoren. [...] Wenn ich meinen Auftrag abbrechen müsste und jemand anders diesen zu Ende führen würde, dann würde ich M2 Bescheid geben. [...] Kleinwerkzeuge (Rührer, Leiter etc.) bringe ich selber mit. Große Maschinen (Spritzpumpe) werden vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt. M2 hat selber auch nicht alle Maschinen vorrätig. Er leiht sich die Maschinen [...] aus. Der Laptop und PKW sind Privatsachen.“

Der Beigeladene zu 7) sagte am 16.09.2015 (Blatt 169 ff. der Verwaltungsakte des Hauptzollamts) Folgendes aus: „M2 kam auf die Baustelle, wo ich tätig bin und sagt mir, was ich machen soll. Ich mache nur Hilfsarbeiten wie Abkleben, LKW ausladen, Baustellen aufräumen usw. [...] Auf den Baustellen, wo ich bisher gearbeitet habe, war immer der Vorarbeiter B (Nachname weiß ich nicht) und M2 dabei. M2 hat uns gesagt, was wir tun sollen, da er K kann. M2 hat auch auf den Baustellen gearbeitet, [...]. M2 sagt mir, dass ich die Baustelle aufräumen soll und was ich abzukleben habe. Er sagt mir nur, wann ich diese Arbeit gemacht haben sollte. [...] Es kann sein, dass der M2 kommt und nachschaut, was ich gemacht habe. Bisher kamen noch keine Beschwerden. Die Preise für meine Arbeit kann ich nicht selbst bestimmen. Es gibt Pauschalpreise je nach Arbeit.“

Am 29.10.2015 wurde der Kläger als Beschuldigter des Strafverfahrens vernommen. Auf Blatt 252 bis 258 der Verwaltungsakte des Hauptzollamtes wird verwiesen.

Der Kläger sagte aus: „Ich habe aber dann mehrere Leute beschäftigt, um den Auftrag (City-Park) weiterzumachen. Diese Leute können schlecht deutsch und deshalb ist es besser für diese, als Subunternehmer zu arbeiten, da sie selber keinen Auftrag an Land ziehen können. [...] Die Leute wissen, ich bin selbstständig bin und dann rufen die bei mir an und fragen nach Arbeit. Ich mache schriftlichen Vertrag (Werkvertrag) mit S, H1 und dann suche ich die Subunternehmer, mit denen ich die Arbeit mache. Ich selbst helfe auch ab und an auf der Baustelle. Zum Beispiel für einen qm bekomme ich für einen Auftrag 7,00 Euro mit Vorbereitung. Dann vergebe ich den Auftrag an Subunternehmer anfangs 4,50 Euro, mittlerweile ca. 5,00 Euro pro m². Die meisten Verträge waren pauschal und Festbeträge so wie ich sie auch bekommen habe. [...] Ich habe dann 1,00 bis 2,00 Euro pro m² verdient. Ich habe auch die ganze Verantwortung und muss das ganze Material besorgen und organisieren. [...] Ich arbeite auf den Baustellen selbst mit, organisiere das Material für die Baustellen, den kompletten Ablauf auch mit den Subunternehmern. Wenn ich selbst Subunternehmer bin, kaufe ich kein Material. Das wird mir ebenfalls vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt und auch teilweise das Werkzeug. Manchmal muss ich für das Werkzeug zahlen, manchmal auch nicht. Dies ist auch im Sinne des Auftraggebers, dass die Arbeiten ausgeführt werden. Ich habe nur Preise für meine Arbeit, die ich selber mache. Wenn die Arbeit gut ist, bekomme ich diese bezahlt. Meine Maschinen stelle ich auch den Subunternehmern zur Verfügung. Seit den letzten zwei Monaten ziehe ich 50,00 Euro für die Benutzung der Verputzmaschine bei den Subunternehmern von dem Rechnungsbetrag ab. [...] Leute kommen durch Beziehungen anderer Leute zu mir. Diese Leute, die mich kennen, rufen bei mir an, ob ich Arbeit für sie hätte. Wenn ich keine Arbeit habe, schicke ich sie zum Beispiel zur Firma S, sie sollen dort nach Arbeit fragen. [...] Schriftliche Vereinbarungen mit den Subunternehmern gibt es nicht. Mit einigen Hauptauftraggebern gibt es schriftliche Verträge, aber dies ist nicht immer der Fall. Ich selber mache nur mündliche Verträge mit den Subunternehmern, da ich bisher keine Schwierigkeiten hatte und ich überlastet war. Ich war gezwungen, dass ich meine Aufträge zeitlich schnell erledigen konnte. Ich habe immer pro m² 5,00 Euro und für Gewebespachtel 3,00 Euro bezahlt. Oder es gab immer ein gesamter Pauschalpreis, diese waren immer ja nach Gegebenheiten/Aufwändigkeit der Objekte oder Flächen abhängig. [...] Für entsprechende Mängel der Subunternehmer hätte ich geradestehen müssen. Ich habe auch eine Bauhaftpflichtversicherung. [...] Die Subunternehmer, die für mich gearbeitet haben, mussten nur ihre Arbeitskraft bringen. Sie fahren selber zur Arbeit und haben auch nur wenig Werkzeug bei sich. Dies ist bei anderen Firmen auch so mit der Arbeit und dem Ablauf. Herr B und ich wir sind täglich auf der Baustelle und kontrollieren die Arbeit der Subunternehmer. Wenn was nicht richtig war, habe ich mit Absprache des Architekten und des Bauleiters auf Ausbesserung angewiesen. [...] Ich helfe meinen Landsleuten, sofern ich Arbeit habe. [...] Ich habe ihnen geholfen, weil sie mich um Hilfe gebeten haben. [...] Ich weiß, dass diese (gemeint sind die Subunternehmer) bei dem J im Bierkeller oder an einer anderen Adresse wohnen und dass diese selbstständig sind. Als sie für mich gearbeitet haben, mussten sie mir folgende Unterlagen vorlegen: Gewerbeanmeldung, Freistellungsbescheinigung, Meldebescheinigung, Krankenkassennachweis, EU- Krankenkasse. Diese Bescheinigungen mussten sie mir vor Ausführung des Auftrags vorlegen, ansonsten hätten sie nicht für mich arbeiten dürfen. Ich habe von jedem einzelnen einen vorgefertigten Briefkopf vorgelegt, damit sie selbstständig auch für andere Firmen tätig sein müssen. Dies wurde mir von meinem Steuerberater vorgegeben, damit keine Scheinselbstständigkeit entsteht. [...] Ich habe mitbekommen, dass Subunternehmer mehrere Auftraggeber haben müssen. Mehr weiß ich nicht. Über ein Statusfeststellungsverfahren ist mir nichts bekannt. Deshalb arbeiten die Subunternehmer nur für eine bestimmte Zeit für mich. Eine Absprache diesbezüglich mit den Hauptauftraggebern gibt es nicht. Ich habe nur wie bereits gesagt von denen mitbekommen, dass diese Subunternehmer verschiedene Auftraggeber haben sollten. (Befragt nach dem Grund, warum die Subunternehmer ein Gewerbe anmelden sollten) Die haben diesen Weg selber so rausgesucht, da sie zu diesem Zeitpunkt keine Arbeit bekommen hätten. Es gab für sie keine andere Möglichkeit, als sich selbstständig zu machen. Ich habe das Gesetz so nicht gemacht. [...] Ich habe gewusst, dass ich einen Antrag stellen muss für Arbeitsgenehmigung, wenn ich jemanden anstelle. Ich wollte auf keinen Fall anstellen, da ich nicht das Geld hatte, um die Leute zu bezahlen und auch nicht die Aufträge dazu hatte. Ich hatte immer vor, nur Subunternehmer zu beschäftigen.“

Nach Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme der Beklagten erstellte das Hauptzollamt unter dem 15.03.2016 einen Schlussbericht für die Staatsanwaltschaft R und die Beklagte. Die Beklagte leitete daraufhin mit Schreiben vom 18.03.2016 für den Betrieb des Klägers ein Betriebsprüfungsverfahren nach § 28p Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) in Verbindung mit §§ 2, 6 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) ein. 

Mit Schreiben vom 22.03.2016 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 18.554,74 € (inkl. Säumniszuschläge in Höhe von 2.666,50 €) für die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) bis 7) in der Firma des Klägers im Zeitraum vom 01.11.2013 bis 30.09.2015 an. Die Auswertung der Unterlagen des Hauptzollamtes habe ergeben, dass die Beigeladenen zu 1) bis 7) als abhängig Beschäftigte beim Kläger tätig gewesen seien.

Der Kläger nahm hierzu am 22.04.2016 Stellung und führte aus, die Beigeladenen zu 1) bis 7) seien Selbstständige. Sie seien nicht nur für den Kläger, sondern in vielfältiger Weise für verschiedenste Firmen tätig gewesen. Jeder einzelne Auftrag sei ordnungsgemäß in Rechnung gestellt worden. Hierzu legte der Kläger einige Rechnungen, Kontoauszüge und Freistellungsbescheinigungen zum Steuerabzug bei Bauleistungen vor.

Mit Bescheid vom 16.06.2016 setzte die Beklagte gegen den Kläger eine Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 18.554,74 € (inkl. Säumniszuschläge in Höhe von 2.666,50 €) für die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) bis 7) in der Firma des Klägers im Zeitraum vom 01.11.2013 bis 30.09.2015 fest. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Beigeladenen zu 1) bis 7) seien beim Kläger abhängig beschäftigt gewesen. Für die Beigeladenen zu 1) bis 7) habe für die Zeit bis zur vollen Arbeitnehmerfreizügigkeit Kr Staatsangehöriger am 01.07.2015 keine Arbeitsgenehmigung vorgelegen, ebenso wenig eine A1-Bescheinigung, die bestätige, dass von Kn Rechtsvorschriften auszugehen sei. Auf dieser Grundlage unterfielen die Beschäftigungen der Beigeladenen zu 1) bis 7) dem deutschen Recht. Soweit klägerseitig vorgetragen werde, die Auftragnehmer hätten mehrere Auftraggeber gehabt, sei dies nicht als Indiz für eine selbstständige Tätigkeit zu werten. Insoweit sei jedes einzelne Beschäftigungsverhältnis separat zu prüfen und zu würdigen. Auch das Gesetz gehe insoweit von der Möglichkeit der Ausübung mehrerer Beschäftigungsverhältnisse aus; ansonsten seien die Vorschriften der §§ 8 Abs. 2 S. 1, 22 Abs. 2 SGB IV entbehrlich. Ebenso wenig stelle die Freistellungsbescheinigung nach § 48b Einkommensteuergesetz (EStG) ein Indiz für eine selbstständige Tätigkeit dar, da das Finanzamt - ebenso wie das Gewerbeamt - nicht befugt sei, das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit im sozialversicherungsrechtlichem Sinne zu überprüfen. Es komme vielmehr auf die tatsächlichen Verhältnisse an. Laut den Vernehmungsniederschriften seien die Beigeladenen zu 1) bis 7) losgelöst von fachlicher Qualifikation auf Grund von Sprachdefiziten und mangelnder administrativer Kenntnisse nicht in der Lage gewesen, ein eigenständiges Unternehmen zu leiten. Den Auftragnehmern sei nicht bekannt und bewusst gewesen, welche Dokumente sie unterschrieben hätten und wofür diese notwendig seien. Ihnen seien die rechtlichen Hintergründe ihrer Unternehmertätigkeit weder der Rechtsform nach noch inhaltlich hinreichend bekannt gewesen. Sie seien am Markt nicht als Selbstständige aufgetreten. Überdies habe der Kläger die Arbeiten der Auftragnehmer regelmäßig kontrolliert. Die Beigeladenen zu 1) bis 7) hätten auch selbst keine Arbeitnehmer beschäftigt. Ein Unternehmerrisiko sei bei den Beigeladenen zu 1) bis 7) nicht zu erkennen, da es insoweit auch am nötigen Einsatz eigenen Kapitals ermangele. Soweit einige Auftragnehmer ihre Kleinstwerkzeuge benutzt haben sollten, sei dies kein wesentlicher Kapitaleinsatz, mit dem man den eigenen Umsatz habe signifikant steigern können. Eine Eintragung in die Handwerksrolle sei nur ein Indiz für eine selbstständige Tätigkeit. In den vorliegenden zwei Fällen sei die Eintragung teilweise erst nach Ausübung der Tätigkeit erfolgt. Zudem seien nicht die eingetragenen Gewerke ausgeübt worden. Unabhängig davon würden vorliegend die Indizien überwiegen, die für eine abhängige Beschäftigung sprächen. Deshalb unterlägen die Beigeladenen zu 1) bis 7) in der für den Kläger ausgeübten Tätigkeit der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die in der Anlage zusammengestellten Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Umlagen seien deshalb vom Kläger nachzuentrichten. Die Erhebung der Säumniszuschläge beruhe auf § 24 Abs. 2 SGB IV.

Am 11.07.2016 erhob der Kläger hiergegen Widerspruch und führte zur Begründung aus, es seien die Besonderheiten des Arbeitsbereichs Gipsergewerke (zumindest) im O Raum zu berücksichtigen. Gisperarbeiten an Großprojekten würden üblicherweise durch Subunternehmer, die in aller Regel Einzelunternehmer seien, die häufig aus K stammten, ausgeführt. Auch die Beigeladenen zu 1) bis 7) seien als Subunternehmer des Klägers und damit als Selbstständige tätig gewesen. Die Übernahme der entsprechenden Aufträge sei auf eigenes Risiko der jeweiligen Subunternehmer erfolgt. Sie seien keinen Weisungen des Klägers hinsichtlich der Durchführung oder der Arbeitszeit unterlegen gewesen. Der aus K stammende Kläger beherrsche die deutsche Sprache und sei - gerade nach dem EU-Beitritt Ks - vermehrt durch eine Vielzahl Kr Bürger angesprochen und gebeten worden, ihnen bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Deutschland behilflich zu sein. Der Kläger habe sich daraufhin sowohl bei seinem Steuerberater als auch bei der Stadt R darüber erkundigt, welche rechtlichen Voraussetzungen für eine selbstständige Tätigkeit eines Kn Bürgers in Deutschland bestünden. Der Kläger sei ausschließlich Kn Mitbürgern behilflich gewesen, die jeweils in deutscher Sprache abgefassten Formulare auszufüllen. Dies sei unabhängig von seiner jeweiligen Auftragslage erfolgt. Eine persönliche Abhängigkeit zwischen dem Kläger und seinen Auftragnehmern habe nicht bestanden. Insoweit seien die einzelnen Aufträge im Vorfeld jeweils verhandelt worden, auch eine Vergütung sei bereits vorher festgelegt worden. Die Auftragnehmer hätten ihre Arbeitszeit selbst bestimmen können. Lediglich Fristen der Fertigstellung seien einzuhalten gewesen, wenn dies im Verhältnis des Klägers zu seinem Auftraggeber erforderlich geworden sei. Soweit es Beaufsichtigungen der Auftragnehmer auf der Baustelle gegeben habe, hätten diese ausschließlich den Zweck gehabt, die fristgerechte und mangelfreie Durchführung der Gipsarbeiten gegenüber dem Hauptauftraggeber sicherzustellen. Die gesamten Aufträge seien ordnungsgemäß abgerechnet worden. Gegen eine Scheinselbstständigkeit der Auftragnehmer spreche insbesondere der Umstand, dass diese bis zum heutigen Tag - mit Ausnahme des Beigeladenen zu 1) - bei anderen Auftragnehmern als Subunternehmer tätig seien und für den Kläger teilweise nur einen Auftrag ausgeführt hätten.

Auf Antrag des Klägers setzte die Beklagte die Vollziehung der Beitragsforderung bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens mit Bescheid vom 12.07.2016 aus.

Mit Widerspruchsbescheid vom 08.11.2016 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zu den Einwendungen des Klägers wurde ausgeführt, die gewerberechtliche und steuerrechtliche Einschätzung entfalte keine Bindungswirkung für den sozialversicherungsrechtlichen Status. Auch das angeführte Argument der zeitlichen Freiheit könne nicht überzeugen, da selbst wenn die Auftragnehmer sich die Arbeitszeit selbst hätten einteilen können, seien diese faktisch durch die Festlegung des Endtermins in zeitlicher Hinsicht gebunden gewesen. An diesen Zeitrahmen sei der Kläger im gleichen Maße wie die von ihm beauftragten Auftragnehmer gebunden gewesen. Soweit der Kläger weiterhin ausgeführt habe, die Beigeladenen zu 1) bis 7) hätten jeweils eigenes Werkzeug verwendet, sei dies nicht belegt. Lediglich die Beigeladenen zu 5), 6) und 7) hätten angegeben über Kleinstwerkzeug verfügt zu haben. Dies reiche aber zur Begründung eines unternehmerischen Risikos nicht aus, da es sich hierbei lediglich um Kapitaleinsatz in einem unerheblichen Umfang gehandelt habe. Soweit die Beigeladenen zu 1) bis 7) für mehrere Firmen tätig geworden seien, unterschieden sie sich nicht von anderen kurzzeitig Beschäftigten oder unständig Beschäftigten, denn sie hätten, weil sie keine eigenen Beschäftigten gehabt hätten, für unterschiedliche Firmen immer nur nacheinander tätig werden können.

Am 09.12.2016 hat der Kläger zum Sozialgericht Konstanz (SG) Klage erhoben und zur Begründung seinen Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt. Ergänzend hat er vorgetragen, dass beim Kläger zumindest eine unverschuldete Nichtkenntnis einer eventuellen Beitragspflicht vorgelegen habe, weshalb Säumniszuschläge zu Unrecht erhoben worden seien. Darüber hinaus hat er ausgeführt, die im Rahmen des Ermittlungsverfahrens protokollierten Zeugenaussagen seien nicht verwertbar. Im Rahmen der Verhandlung vor dem Amtsgericht R habe sich herausgestellt, dass die vor dem Hauptzollamt abgegebenen Angaben nicht in vollem Umfang den Tatsachen entsprächen. Somit sei eine erneute Vernehmung erforderlich.  

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.

Unter dem Aktenzeichen S 4 R 2819/16 ER ist ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren geführt worden.

Das SG hat den Rechtsstreit am 31.07.2017 und am 16.07.2019 erörtert und am 11.03.2020 mündlich verhandelt.

Bereits am 01.06.2016 erließ das Amtsgericht Ravensburg gegen den Kläger einen Strafbefehl wegen Vorenthalten und Veruntreuung von Arbeitsentgelt gemäß § 266 StGB in 13 Fällen und setzte darin eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von 240 Tagessätzen zu je 50,00 € (insg. 12.000,00 €) fest. Auf den Einspruch des Klägers hin fand am 29.03.2018 die Hauptverhandlung beim Amtsgericht Ravensburg statt; auf das Protokoll wird Bezug genommen (Bl. 659 bis 667 der Akte des Amtsgerichts Ravensburg, Az. 11 Cs 15 Js 20919/14). Die Beigeladenen zu 2), 3) und 7) wurden vom Amtsgericht als Zeugen vernommen. Die Beigeladenen zu 1), 4), 5) und 6) waren nicht erschienen. Das Verfahren endete mit einer Verständigung dahingehend, dass ein Teil des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 bzw. § 154a Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) eingestellt wurde [betr. der Beiträge für die Beigeladenen 1), 3), 4), 5) und 6)] und die Geldstrafe nach Einspruchsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch reduziert werden sollte. Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Ravensburg vom 29.03.2018 wurde der Kläger sodann wegen des jeweils tateinheitlichen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in sieben Fällen schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 50,00 € verurteilt.

Mit Urteil vom 11.03.2020 hat das SG der Klage insoweit stattgegeben, als es den Bescheid vom 16.06.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.11.2016 hinsichtlich der Säumniszuschläge in Höhe von 2.666,50 € aufgehoben hat. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, der angefochtene Bescheid sei insoweit rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten, als die Beklagte hierin Säumniszuschläge festgesetzt habe. Im Übrigen halte die behördliche Entscheidung einer rechtlichen Nachprüfung stand. Es würden vorliegend die Merkmale für eine abhängige Beschäftigung der Beigeladenen zu 1) bis 7) im Verhältnis zum Kläger überwiegen. Bei Betrachtung der praktischen Ausgestaltung der Tätigkeitsverhältnisse zwischen den Beigeladenen zu 1) bis 7) und dem Kläger sei eine statusrelevante Weisungsgebundenheit festzustellen, da die Beigeladenen zu 1) bis 7) nicht gänzlich frei über Zeit, Ort und vor allem Art der Ausführung der Tätigkeit hätten verfügen und entscheiden können, mithin keine - dem Status eines Selbstständigen entsprechende - Weisungsfreiheit vorliegend angenommen werden könne. Das Gericht stütze dieses Ergebnis im Wesentlichen auf die Aussagen der Beigeladenen zu 1) bis 7) im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vor dem Hauptzollamt. Entgegen der Auffassung des Klägers sei es dem Gericht im vorliegenden Fall unbenommen, diese Aussagen seiner eigenen Entscheidung zugrunde zu legen. Das erkennende Gericht sei nicht an die rechtliche Würdigung des Strafgerichts gebunden. Zudem enthalte das Sitzungsprotokoll der strafrechtlichen Verhandlung keine Protokollierung der Inhalte der Zeugenauskünfte. Eine Rekonstruktion der getätigten Zeugenaussagen im damaligen strafrechtlichen Verfahren sei nicht möglich. Das Gericht habe unter Ausschöpfung aller ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten (unter anderem EMA-Anfragen und Ladungen im - hier Kn - Ausland sowie öffentliche Zustellungen) versucht, seiner Amtsermittlungspflicht vollumfänglich nachzukommen. Ein Rückgriff auf schriftliche Aussagen sei jedoch möglich und zulässig, wenn die Beigeladenen nicht mehr erreichbar seien, was bei den Beigeladenen zu 1), 2), 5) und 7) bereits aufgrund des zurzeit unbekannten Aufenthaltsortes anzunehmen sei. Ein Rückgriff auf die vor dem Hauptzollamt getätigten Aussagen der Beigeladenen zu 1) bis 7) wäre dem Gericht nur dann verwehrt, wenn die Aussagen mittels unlauterer Vernehmungsmethoden zustande gekommen wären. Hierfür müssten jedoch dem Gericht valide Anhaltspunkte vorliegen, woran es vorliegend fehle. Ausgehend von diesen Aussagen könne das Gericht in der vorliegend vorzunehmenden Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalles nur zum Ergebnis eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses kommen. Dem Kläger sei jedoch insoweit zuzugeben, dass der Umstand, dass die Beigeladenen zu 1) bis 7) ihre vertraglich geschuldete Tätigkeit an einem bestimmten, vorgegebenen Ort (hier: Baustelle) ausgeübt hätten, nicht per se als Merkmal einer abhängigen Beschäftigung gewertet werden könne. Bei Trockenbauarbeiten liege es in der „Natur der Sache“, dass diese nur an einem bestimmten Ort ausgeführt werden könnten. Im Hinblick auf die Frage der Arbeitszeit und vor allem der Art der Ausführung hätten die Beigeladenen zu 1) bis 7) jedoch relevanten Einschränkungen und Vorgaben des Klägers unterlegen. Der zeitliche Rahmen sei durch das Ineinandergreifen der verschiedenen Gewerke geregelt gewesen, sodass die Beigeladenen zu 1) bis 7) zwar keine festgelegten Arbeitszeiten zu beachten gehabt hätten, der Zeitrahmen der Arbeitsausführungen jedoch vorgegeben gewesen sei. Nach übereinstimmenden Aussagen der vom Hauptzollamt befragten Beigeladenen zu 1) bis 7) sei der Kläger in Abstimmung mit seinen Hauptauftraggebern für die Organisation und Planung verantwortlich gewesen. Die Art der Bauausführung sei für die Beigeladenen zu 1) bis 7) durch die technischen Bestimmungen und die vorgegebenen Planungen festgelegt gewesen. Innerhalb dieser Vorgaben sei für die Beigeladenen zu 1) bis 7) kein nennenswerter Spielraum verblieben. Darüber hinaus sei von einer Eingliederung der Beigeladenen zu 1) bis 7) in den Betrieb des Klägers auszugehen. Nach den übereinstimmenden Aussagen der Beigeladenen zu 1) bis 7) im Rahmen der Vernehmung durch das Hauptzollamt Ulm habe der Kläger selbst die Materialbesorgung sowie die Organisation der jeweiligen Projekte durchgeführt. Selbst wenn man davon ausgehen wolle, die jeweiligen Auftraggeber des Klägers hätten alle erforderlichen Vertragsverhandlungen sowie -gestaltungen und Preiskalkulationen selbst durchgeführt, begründe dies kein abweichendes Ergebnis, da nach Auffassung des Gerichts der Kläger diese Vorgaben dann seinerseits an die Beigeladenen zu 1) bis 7) entsprechend weitergegeben habe. Für diese sei dann der seitens des Klägers vorgegebene Arbeitsrahmen verblieben, mithin die Ausführung der beschriebenen Arbeiten (Zurverfügungstellung der eigenen Arbeitskraft) sowie die Übernahme der Gewährleistung für die eigenen Arbeiten. Untypisch für eine selbstständige Tätigkeit in diesem Zusammenhang sei insbesondere, dass die Beigeladenen zu 1) bis 7) keinen eigenen Materialeinsatz gehabt hätten. Vor diesem Hintergrund komme es für die Annahme einer Eingliederung nicht mehr auf die (umstrittene) Frage an, ob der Kläger dafür gesorgt habe, dass die tätig gewordenen Beigeladenen zu 1) bis 7) immer zur Baustelle gebracht worden seien oder diese - wie der Kläger vorträgt - selbst und eigenständig zu den Baustellen gelangt seien. Abschließend sei bei den Beigeladenen zu 1) bis 7) kein nennenswertes Unternehmerrisiko zu erkennen. Nach übereinstimmenden Aussagen seien alle größeren Materialien und Werkzeuge den Beigeladenen zu 1) bis 7) gestellt worden. Einzig Kleinstwerkzeuge - wie Bohrer, Schleifmaschine, Spachtel, Wasserwaage - seien von den Beigeladenen zu 1) bis 7) (mit Ausnahme des Beigeladenen zu 4) mitgebracht worden. Hieraus folge jedoch kein statusbegründendes Unternehmerrisiko. Voraussetzung für die Annahme eines relevanten Unternehmerrisikos wäre es, wenn die bezeichneten eingesetzten Gegenstände gerade zum Zwecke der Ausübung der Tätigkeit angeschafft worden seien. Hiervon könne jedoch bei Gegenständen, die auch in den meisten Haushalten (abhängig) Beschäftigter oder nicht erwerbstätiger Personen ohnehin regelmäßig vorzufinden seien (siehe Aussage des Beigeladenen zu 5), nicht ohne Weiteres ausgegangen werden. Die Beigeladenen zu 1) bis 7) hätten sich auch im Übrigen nicht wie Selbstständige (Unternehmer) verhalten. Keiner der vorliegenden Aussagen sei zu entnehmen, dass die Beigeladenen zu 1) bis 7) - charakteristisch für eine selbstständige Tätigkeit - eine eigene Preiskalkulation vorgenommen hätten, bevor sie einen Auftrag des Klägers angenommen hätten. Die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) bis 7) sei durch die Vorgaben des Klägers bestimmt gewesen. Gegen eine selbstständige Tätigkeit spreche auch, dass die Beigeladenen zu 1) bis 7) nicht werbend am Markt tätig geworden seien und hierzu aufgrund ihrer beschränkten Fähigkeiten weder in sprachlicher noch in administrativer Hinsicht auch nur ansatzweise in der Lage gewesen wären. Nach Aussage der Beigeladenen zu 1) bis 7) vor dem Hauptzollamt seien diese bei der Gewerbeanmeldung stets begleitet worden und hätten keine eigene Kenntnis vom Inhalt und der Tragweite dessen gehabt, was sie dort unterschrieben. Darüber hinaus habe sich der Kläger im Strafverfahren selbst dahingehend eingelassen, dass „diese Leute“ (die Beigeladenen) nur schlecht deutsch sprechen könnten und es deshalb für diese besser sei, als Subunternehmer zu arbeiten, da diese selbst keine Aufträge an Land ziehen könnten. Die rechtliche (Fehl-)Vorstellung des Klägers, allein die Begriffsbezeichnung „Subunternehmer“ führe zur Annahme einer selbstständigen Tätigkeit, sei für die Statusbeurteilung irrelevant. Die Gewerbeerlaubnis sage über den sozialversicherungsrechtlichen Status mangels entsprechender Prüfung der Gewerbeämter nichts Substanzielles aus. Hinsichtlich der Höhe der nachzuzahlenden Sozialversicherungsbeiträge seien keine substantiierten Einwendungen erhoben worden. Insoweit werde auf die Ausführungen im angegriffenen Ausgangsbescheid verwiesen. Die Erhebung von Säumniszuschlägen sei dagegen zu Unrecht erfolgt, weil dem Kläger kein Vorsatz nachgewiesen werden könne.

Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 19.03.2020 zugestellte Urteil hat der Kläger am 17.04.2020 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg Berufung eingelegt. Zur Begründung macht er geltend, das angefochtene Urteil könne keinen Bestand haben, nachdem dieses auf im Ermittlungsverfahren protokollierten Zeugenaussagen basiere, die zumindest teilweise falsch seien. Dies habe sich im Strafverfahren vor dem Amtsgericht Ravensburg gezeigt, das mit einer Verurteilung lediglich für einen Teil der Anklagepunkte geendet habe. Zudem seien die Aussagen ohne Beteiligung des Klägers zustande gekommen. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit und Vollständigkeit habe das SG keine Möglichkeit gehabt, diese zu überprüfen. Auch der Kläger habe keine Möglichkeit gehabt, Rückfragen zu stellen. Aus Gründen des rechtlichen Gehörs müsse der Kläger bei der Zeugenvernehmung anwesend sein. Die in dem angefochtenen Bescheid der Beklagten geforderten Beitragszahlungen seien auch der Höhe fehlerhaft. Den berechneten Beiträgen lägen Schätzungen zugrunde. Regelmäßig seien die Abrechnungen auf der Grundlage von Einheits- und Festpreisen, zu keinem Zeitpunkt nach Stunden erfolgt. Bei den Schätzungen seien jeweils die Leistungszeiträume laut Rechnungen übernommen worden. Hierbei sei der Rechnungsbetrag entsprechend der Kalendertage (einschließlich Wochenendtage) aufgeteilt worden. Auf dieser Grundlage seien dann die Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers und Arbeitgebers ermittelt worden. Die Ermittlung des fiktiven beitragspflichtigen Einkommens auf der Grundlage der Leistungszeiträume, die sich aus den Rechnungen ergäben, sei ungeeignet und mit einer Vielzahl von Unwägbarkeiten behaftet. Die in den Rechnungen angegebenen Leistungszeiträume entsprächen nicht den tatsächlichen Arbeitstagen der Auftragnehmer. Diese gäben lediglich den Tag des Beginns der Durchführung des Auftrags und der Abnahme dieser Arbeiten wieder. Häufig seien in diesem Zeitraum auch Arbeiten auf anderen Baustellen der Auftragnehmer erfolgt. Aus der Erhebungshilfe für die Schadensberechnung der Beklagten ergebe sich teilweise auch, dass Aufträge von drei Personen erledigt worden seien, die Rechnung jedoch nur von einer Person gestellt worden sei. Dies sei bei der Ermittlung des beitragspflichtigen Einkommens nicht berücksichtigt worden. Der gesamte Rechnungsbetrag sei lediglich der Person zugeordnet worden, die die Rechnung gestellt habe.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 11.03.2020 abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 16.06.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.11.2016 vollumfänglich aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung wird ausgeführt, das SG habe zutreffend festgestellt, dass die Beigeladenen zu 1) bis 7) eine abhängige Beschäftigung ausgeübt hätten. Die Beklagte habe das Ergebnis der vom Hauptzollamt durchgeführten Prüfung zu Grunde legen dürfen. Reichten die vom Hauptzollamt ermittelten Umstände, insbesondere die vor Ort eingeholten Auskünfte und beigezogenen Unterlagen zu einer Prüfung nach § 28p SGB IV aus, könne sich die Beklagte auf diese Beweismittel beschränken und das Verfahren der Betriebsprüfung durch Bescheid abschließen. Der Vortrag des Klägers zu den angeblich abweichenden Zeugenaussagen vor dem Amtsgericht Ravensburg sei zu pauschal. Entgegen der Auffassung des Klägers sei die Nachforderung auch nicht überhöht. Sie beruhe insbesondere nicht auf Schätzungen, sondern auf den Rechnungen, welche die Beigeladenen zu 1) bis 7) dem Kläger gestellt hätten. Der Einwand des Klägers, dass die in den Rechnungen angegebenen Leistungszeiträume nicht den tatsächlichen Arbeitstagen der Beigeladenen zu 1) bis 7) entsprächen, greife nicht durch. Zum einen habe der Kläger keine Entgeltunterlagen gemäß § 8 Beitragsverfahrensordnung (BVV) geführt, die eine abweichende Zuordnung rechtfertigten. Zum anderen sei auch nicht ersichtlich, woraus sich welches günstigere Ergebnis nach Auffassung des Klägers ergeben solle. Der Kläger weise darauf hin, dass sich aus der Erhebungshilfe für die Schadensberechnung ergebe, dass Aufträge teilweise von drei Personen erledigt worden seien. Unzutreffend sei sodann jedoch seine Behauptung, dass der gesamte Rechnungsbetrag lediglich der Person zugeordnet worden wäre, welche die Rechnung gestellt habe. Dem Vermerk über die Erstellung der Erhebungshilfe seien die Auflistung und Zuordnung der Rechnungen sowie die Aufteilung der Beträge zu entnehmen, auf welchen die Beitragsnachforderungen beruhten (unter Verweis auf Bl. 10 ff. der Verwaltungsakte). So sei etwa unter Nr. 2 zum Beigeladenen zu 5) festgehalten, dass dieser in seiner Vernehmung ausgesagt habe, dass er die Vergütung von ca. 6.000,00 € zu gleichen Teilen mit zwei anderen Arbeitern aufgeteilt habe. Rechnungen habe er über insg. 7.290,00 € gestellt. Aus den Anlagen „Berechnung der Beiträge“ und „Ermittlung der Bemessungsgrundlage(n)“ zum Bescheid sei wiederum ersichtlich, dass beim Beigeladenen zu 5) nur ein Entgelt von 2.429,99 € zu Grunde gelegt worden sei.

Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt und sich nicht zur Sache eingelassen.

In Umsetzung des (rechtskräftigen) zusprechenden Teils des Urteils des SG hat die Beklagte unter dem 04.05.2020 einen entsprechenden Ausführungsbescheid erlassen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakte der Beklagten, die Verwaltungsakte des Hauptzollamts Ulm sowie die zum Verfahren beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft Ravensburg zum Strafverfahren 15 Js 20919/14 verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

I. Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG>) eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einem streitigen Nachforderungsbetrag von 15.888,24 € den erforderlichen Betrag von 750,00 € übersteigt.

II. Die Berufung führt jedoch für den Kläger nicht zum Erfolg. Das SG hat die Klage hinsichtlich der – vorliegend allein noch streitgegenständlichen – Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 16.06.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.11.2016 ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat den Kläger zu Recht zur Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen wegen der Beschäftigung der Beigeladenen zu 1) bis 7) in Höhe von insgesamt 15.888,24 € herangezogen.

1. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 16.06.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.11.2016 ist formell rechtmäßig.

Die Beklagte hat als zuständige Behörde gehandelt. Rechtsgrundlage des Bescheids ist § 28p Abs. 1 SGB IV. Hiernach prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV, die in Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag entstehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insb. die Richtigkeit der Beitragszahlung und der Meldungen (§ 28a SGB IV) mindestens alle vier Jahre. Im Rahmen der Prüfung erlassen die Träger der Rentenversicherung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern (§ 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV; vgl. zur Zuständigkeit für den Erlass von Nachforderungsbescheiden auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.07.2010 - L 11 R 2595/10 ER-B -, in juris).

Der Bescheid ist nicht deshalb formell rechtswidrig, weil die Beklagte keine Betriebsprüfung vor Ort oder anhand überlassener Unterlagen des Arbeitgebers vorgenommen hat, sondern sich auf das Ergebnis der vom Hauptzollamt durchgeführten Prüfungen gestützt hat. Die Beklagte darf auf Grundlage des Ergebnisses der Prüfung durch die Schwarzarbeitsbekämpfungsbehörden eine Betriebsprüfung durchführen. Die Behörde bestimmt gemäß §§ 20 Abs. 1 Satz 2, 21 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) Art und Umfang der Ermittlungen und nach ihrem pflichtgemäßem Ermessen die Beweismittel. Erachtet sie die vom Hauptzollamt auf Grundlage des § 2 Abs. 1 SchwarzArbG ermittelten Umstände als ausreichend, kann sie sich hierauf beschränken und die Betriebsprüfung mit einem Prüfungsbescheid gemäß § 8 SGB X abschließen (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.06.2017 - L 10 R 592/17 -, in juris; Sächsisches LSG, Beschluss vom 12.02.2018 - L 9 KR 496/17 B ER -, in juris; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.02.2021 - L 28 BA 2/21 B ER -, in juris).

Der Bescheid der Beklagten ist auch im Übrigen formell rechtmäßig. Insbesondere hat die Beklagte den Kläger vor Erlass des belastenden Bescheids ordnungsgemäß angehört (§ 24 Abs. 1 SGB X).

2. Der Bescheid vom 16.06.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.11.2016 ist auch materiell rechtmäßig, soweit er dem Kläger eine Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen auferlegt.

a) Der Kläger ist zur Zahlung von Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die Beigeladenen zu 1) bis 7) dem Grunde nach verpflichtet.

Versicherungspflichtig sind in der Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), in der Rentenversicherung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI), in der Arbeitslosenversicherung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) und in der Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Personen. Die Pflicht des Arbeitgebers zur anteiligen Tragung der Beiträge folgt aus § 249 Abs. 1 SGB V, § 168 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI, § 58 Abs. 1 Satz 1 SGB XI und § 346 Abs. 1 Satz 1 SGB III. Die Verpflichtung zur Tragung der Umlage 1 (Ausgleich für Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall) und der Umlage 2 (Leistungen des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld) folgt aus § 7 Abs. 1 des Gesetzes über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung, die zur Tragung der Insolvenzgeldumlage aus § 359 Abs. 1 Satz 1 SGB III.

Grundvoraussetzung für die Pflicht zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen ist das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Dafür ist erforderlich, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist das der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsleistung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet (vgl. etwa BSG, Urteil vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R -; Urteile vom 29.07.2015 - B 12 R 1/15 R - und - B 12 KR 23/13 R -; Urteil vom 29.08.2012 - B 12 KR 25/10 R -, alle in juris). Das Unternehmerrisiko besteht (regelmäßig) in der Gefahr, bei wirtschaftlichem Misserfolg des Unternehmens das eingesetzte Kapital (ganz) zu verlieren oder mit ihm (nur) Verluste zu erwirtschaften; ihm entspricht die Aussicht auf Gewinn, wenn das Unternehmen wirtschaftlichen Erfolg hat. Abhängig Beschäftigte tragen demgegenüber das Arbeitsplatzrisiko, das in der Gefahr besteht, bei wirtschaftlichem Misserfolg des Unternehmens die Arbeitsstelle einzubüßen. Das für eine selbstständige Tätigkeit typische Unternehmerrisiko ist nicht mit einem Kapitalrisiko gleichzusetzen. Ein Kapitalrisiko, das nur zu geringen Ausfällen führt, wird das tatsächliche Gesamtbild einer Beschäftigung nicht wesentlich bestimmen (BSG, Beschluss vom 16.08.2010 - B 12 KR 100/09 B -, in juris). Maßgebendes Kriterium für das Vorliegen eines Unternehmerrisikos ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist. Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen (BSG, Urteil vom 25.04.2012 - B 12 KR 24/10 R -, in juris).

Die Unterscheidung von Unternehmer- und Arbeitsplatzrisiko ist auch in der Rechtsprechung des Senats ein wichtiges, vielfach entscheidendes Kriterium für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung einer Tätigkeit. Es steht allerdings nicht für sich allein. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Dieses bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen, also den rechtlich relevanten Umständen, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ausgangspunkt der Prüfung sind die (der jeweiligen Tätigkeit zugrundeliegenden) Vereinbarungen, die die Beteiligten - schriftlich oder ggf. auch nur mündlich - getroffen haben. Behörden und Gerichte müssen den Inhalt dieser Vereinbarungen feststellen. Sind die Vereinbarungen schriftlich getroffen worden, muss dabei auch geklärt werden, ob sie durch mündlich getroffene (Änderungs-)Vereinbarungen oder durch schlüssiges Verhalten rechtswirksam abgeändert worden sind. Steht der Inhalt der Vereinbarungen danach fest, ist zu prüfen, ob die Vereinbarungen (mit dem festgestellten Inhalt) wirksam oder wegen Verstoßes gegen zwingendes Recht unwirksam sind, wobei bei gegebenem Anlass auch die Ernsthaftigkeit der Vereinbarungen geklärt werden muss, um auszuschließen, dass ein „Etikettenschwindel“ bzw. ein Scheingeschäft vorliegt und die Vereinbarung deswegen gemäß § 117 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nichtig ist; ist letzteres der Fall, muss der Inhalt des durch das Scheingeschäft verdeckten Rechtsgeschäfts festgestellt werden. Erst auf der Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der (der jeweiligen Tätigkeit zugrundeliegenden) Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder zum Typus der selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen. Danach ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere (tatsächliche) Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (vgl. BSG, Urteil vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R -; Urteile vom 29.07.2015 - B 12 R 1/15 R - und - B 12 KR 23/13 R -, alle in juris).

Die Zuordnung des konkreten Lebenssachverhalts zum rechtlichen Typus der (abhängigen) Beschäftigung als nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV) nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung erfordert nach der Rechtsprechung des BSG eine Gewichtung und Abwägung aller als Indizien für und gegen eine Beschäftigung bzw. selbstständige Tätigkeit sprechenden Merkmale der Tätigkeit im Einzelfall. Bei Vorliegen gegenläufiger, d. h. für die Bejahung und die Verneinung eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmals sprechender tatsächlicher Umstände oder Indizien hat das Gericht (ebenso die Behörde) insoweit eine wertende Zuordnung aller Umstände im Sinne einer Gesamtabwägung vorzunehmen. Diese Abwägung darf allerdings nicht (rein) schematisch oder schablonenhaft erfolgen, etwa in der Weise, dass beliebige Indizien jeweils zahlenmäßig einander gegenübergestellt werden, sondern es ist in Rechnung zu stellen, dass manchen Umständen wertungsmäßig größeres Gewicht zukommen kann als anderen, als weniger bedeutsam einzuschätzenden Indizien. Eine rechtmäßige Gesamtabwägung setzt deshalb - der Struktur und Methodik jeder Abwägungsentscheidung (innerhalb und außerhalb des Rechts) entsprechend - voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls wesentlichen Indizien festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und in dieser Gesamtschau nachvollziehbar, d. h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei, gegeneinander abgewogen werden (BSG, Urteil vom 24.05.2012 - B 12 KR 14/10 R - und - B 12 KR 24/10 R -, beide in juris).

Von diesen Rechtsgrundsätzen ausgehend ist das SG zu der nicht zu beanstandenden Einschätzung gelangt, dass die Beigeladenen zu 1) bis 7) im Zeitraum vom 01.11.2013 bis 30.09.2015 für den Kläger in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis tätig geworden sind.

Abzustellen ist auf die jeweiligen Einzeleinsätze der Beigeladenen zu 1) bis 7) für den Kläger. Nicht entscheidend ist – entgegen der Auffassung des Klägers –, ob und in welchem Umfang die Beigeladenen zu 1) bis 7) nebenbei für andere Auftraggeber tätig waren. Ebenso unerheblich sind die „üblichen“ Verhältnisse in der Branche der Gipsergewerke im O Raum. Maßgeblich sind allein die Gesamtumstände der vorliegend streitgegenständlichen Tätigkeiten der Beigeladenen zu 1) bis 7) für den Kläger.

Schriftliche Verträge zwischen dem Kläger und den Beigeladenen zu 1) bis 7) existierten nicht. Die Vereinbarungen wurden mündlich getroffen. Nach dem Vortrag des Klägers bestand der Wille, die Beigeladenen zu 1) bis 7) als Subunternehmer einzusetzen. Indessen genügt dies nicht zur Annahme einer selbstständigen Tätigkeit. Selbst ein etwaiger übereinstimmender Wille der Beteiligten, kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis eingehen zu wollen, hätte keine allein maßgebliche Bedeutung. Einem solchen Willen käme lediglich dann indizielle Bedeutung zu, wenn dieser dem festgestellten sonstigen tatsächlichen Verhältnis nicht offensichtlich widerspricht und er durch weitere Aspekte gestützt wird (BSG, Urteil vom 18.11.2015 - B 12 RK 16/13 R -, in juris). Dies ist vorliegend aber nicht der Fall.

Die tatsächlichen Verhältnisse stehen zur Überzeugung des Senats auf Grund der eigenen Angaben des Klägers und den Angaben der Beigeladenen zu 1) bis 7) in ihrer Vernehmung durch das Hauptzollamt fest. Zweifel am Wahrheitsgehalt der in den wesentlichen Punkten übereinstimmenden Angaben der Beigeladenen zu 1) bis 7) hat der Senat - ebenso wie das SG und die Beklagte - nicht. Einer erneuten Anhörung vor dem Senat bedurfte es nicht. Der Senat darf die Protokolle über die Vernehmung der ordnungsgemäß belehrten Beigeladenen zu 1) bis 7) als Urkundenbeweis verwerten. Ein Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz liegt nicht vor. Die vom Kläger erhobenen Einwendungen gegen die Richtigkeit der Angaben der Beigeladenen zu 1) bis 7) sind zu pauschal gehalten und beschränken sich im Wesentlichen auf ein schlichtes Bestreiten. Die Behauptung, die Angaben hätten sich in der Verhandlung beim Amtsgericht Ravensburg als teilweise fehlerhaft erwiesen, wird nicht näher substantiiert und kann auch mangels protokollierter Aussagen vor dem Amtsgericht nicht überprüft werden. Darüber hinaus sind jedenfalls die Beigeladenen 1), 2), 4), 5) und 7) unerreichbar geworden, so dass der Verwertbarkeit ihrer Aussagen schon aus diesem Grund der Unmittelbarkeitsgrundsatz nicht entgegenstehen kann.

In der Verwertung der protokollierten Aussagen der Beigeladenen zu 1) bis 7) liegt auch keine Verletzung rechtlichen Gehörs. Da eine Zeugenvernehmung vor dem Senat nicht stattgefunden hat, kann auch das Fragerecht nicht verletzt worden sein. Abgesehen davon hat der Kläger keine konkreten Umstände oder Inhalte der Aussagen benannt, die noch erläuterungsbedürftig wären. An der Glaubhaftigkeit der wesentlichen Angaben der Beigeladenen zu 1) bis 7) bestehen für den Senat keine Zweifel, weil sie in den wesentlichen Punkten übereinstimmen und auch von den eigenen Angaben des Klägers gegenüber dem Hauptzollamt im Wesentlichen nicht abweichen. Soweit der Beigeladene zu 3) gegenüber dem Hauptzollamt behauptet hat, nicht für den Kläger gearbeitet zu haben, werden hierdurch die Angaben der übrigen als Zeugen vernommenen Beigeladenen zu 1) bis 7) zu den Umständen der verrichteten Tätigkeiten nicht in Zweifel gezogen. Dass der Beigeladene zu 3) ebenfalls und in gleicher Weise wie die übrigen Beigeladenen für den Kläger tätig war ergibt sich für den Senat zweifelsfrei aus der vorliegenden Rechnung und dem aktenkundigen Kontobeleg. Im Übrigen hat auch der Kläger nicht behauptet, dass der Beigeladene zu 3) nicht für ihn tätig geworden sei.

Bereits aufgrund der eigenen Angaben des Klägers gegenüber dem Hauptzollamt ergibt sich, dass er die Beigeladenen zu 1) bis 7) zur Erbringung der seinen eigenen Auftraggebern geschuldeten Leistungen einsetzte und hierzu ihnen das (ggf. vom Auftraggeber überlassene) Material und Großgeräte zur Verfügung stellte. Die Beigeladenen zu 1) bis 7) „mussten nur ihre Arbeitskraft“ zur Verfügung stellen. Der Kläger organisierte auf den Baustellen den „kompletten Ablauf auch mit den Subunternehmern“.  Zusammen mit seinem Mitarbeiter B war er „täglich auf der Baustelle“ und kontrollierte die Arbeit der Beigeladenen zu 1) bis 7). Im Bedarfsfall erteilte er Anweisungen an die Beigeladenen zu 1) bis 7). Der Kläger war selbst an die zeitlichen Vorgaben seiner Auftraggeber gebunden und haftete ihnen gegenüber für Mängel. Die Beigeladenen zu 1) bis 7) bestätigten diese Angaben im Wesentlichen in ihren Aussagen gegenüber dem Hauptzollamt. Die Beigeladenen zu 2), 5), 6) und 7) gaben an, entweder der Kläger selbst oder sein Mitarbeiter B hätten ihnen gesagt, „was zu tun sei“. Die Beigeladenen zu 1), 5), 6) und 7) gaben darüber hinaus übereinstimmend an, dass die Preise vom Kläger vorgegeben und nicht ausgehandelt wurden. Die Beigeladenen zu 1) bis 7) verhielten sich auch im Übrigen nicht wie selbstständig Tätige; sie hatten zwar ein Gewerbe angemeldet, unterhielten aber keine eigene Betriebsstätte (die in den Gewerbeanmeldungen angegebene Adresse entsprach der Wohnadresse in Deutschland), setzten kein Kapital nennenswerten Umfangs ein (lediglich haushaltsübliches Kleinwerkzeug), beschäftigten keine Arbeitnehmer, hatten keine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen und traten nicht werbend am Markt auf.   

Das Sozialgericht hat zutreffend dargelegt, dass sich aus diesen tatsächlichen Umständen ergibt, dass die Beigeladenen zu 1) bis 7) in den Betrieb des Klägers eingegliedert waren, den Weisungen des Klägers unterlagen und kein relevantes eigenes unternehmerisches Risiko trugen. Sie erbrachten fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit vom Kläger. Die Weisungspflicht folgte aus der Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Klägers und nicht lediglich aus der Koordination mehrerer rechtlich selbstständiger Gewerke auf einer Baustelle, wie dies bei Subunternehmern der Fall ist. Der Senat sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung des Klägers nach § 153 Abs. 2 SGG aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.

Damit überwiegen die für eine abhängige Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) bis 7) sprechenden Umstände deutlich. Die wenigen für eine selbstständige Tätigkeit sprechenden Umstände, wie die Gewerbeanmeldung und das Benutzen eigener Kleinwerkzeuge, treten in der Gesamtabwägung aller Umstände zurück. Der Senat ist daher insgesamt der Überzeugung, dass die Beigeladenen zu 1) bis 7) für den Kläger jeweils in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis tätig geworden sind und deshalb der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterlagen.

b) Die Nachforderung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge ist auch der Höhe nach rechtmäßig. Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die in den Rechnungen angegebenen Leistungszeiträume zur Berechnung herangezogen hat. Da der Kläger entgegen seiner Verpflichtung als Arbeitgeber seinen Aufzeichnungspflichten nicht nachgekommen ist (s. § 28f SGB IV), ist eine Berechnung anhand der tatsächlichen Arbeitstage der Beigeladenen zu 1) bis 7) nicht möglich.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Kläger die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese keine Sachanträge gestellt und damit ein Prozessrisiko nicht übernommen haben.

IV. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz.

V. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.

Rechtskraft
Aus
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