L 6 SF 21/19 EK AS

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungsklage bei überlanger Verfahrensdauer
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 6 SF 21/19 EK AS
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze

1. Bei dem PKH-Festsetzungsverfahren handelt es sich im ein Gerichtsverfahren nach § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG.
2. Für die Entscheidung, ob eine überlange Verfahrensdauer vorliegt, sind aktive und inaktive Zeiten der Bearbeitung gegenüberzustellen. In einen PKH-Festsetzungsverfahren eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit von sechs Monaten als angemessen anzusetzen. 
3. Es besteht ein Entschädigungsanspruch in Geld, wenn nach den besonderen Umständen des vorliegenden Falles die Feststellung einer unangemessenen Verfahrensdauer nicht ausreichend für die erforderliche Wiedergutmachung ist.
4. Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles erscheint dem Senat ein Entschädigungsbetrag von 20,00 Euro pro Monat der Verzögerung als angemessen.

I.    Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger wegen überlanger Dauer des vor dem Sozialgericht Kassel unter dem Aktenzeichen S 6 AS 279/16 geführten Verfahrens eine Entschädigung in Höhe von 220 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.    Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3 zu tragen.
III.    Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt eine Entschädigung wegen überlanger Dauer des vor dem Sozialgericht Kassel unter dem Aktenzeichen S 6 AS 279/16 geführten Prozesskostenhilfe (PKH) -Verfahrens.

Der Kläger ist Anwalt; er vertrat eine Mandantin in einem Rechtsstreit um die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II vor dem Sozialgericht Kassel. Die Mandantin beantragte am 3. Mai 2016 PKH, diese wurde mit Beschluss vom 2. März 2017 unter Beiordnung des Klägers bewilligt (Bl. 42 PKH-Heft). Ein am 29. August 2017 beantragter Vorschuss wurde am 6. September 2017 in Höhe von 142,80 Euro festgesetzt. Das Hauptsacheverfahren endete am 25. April 2018 durch Vergleich. In dem Vergleich verpflichtete sich der Beklagte zur Übernahme der hälftigen notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin (Bl. 124 S 6 AS 279/16). 

Der Kläger beantragte am 4. Mai 2018 die Kostenfestsetzung (Bl. 130 S 6 AS 279/16) und PKH-Festsetzung in Höhe von 912,84 Euro (PKH-Heft). Die Urkundsbeamtin bat mit Schreiben vom 5. Juni 2018 den Beklagten um Stellungnahme zur Kostenerstattung und teilte mit, dass ein PKH-Festsetzungsantrag i.H.v. 912,84 Euro bei Gericht eingegangen sei, der allerdings aktuell nicht bearbeitet werde (PKH-Heft).
Am 13. Juli 2018 nahm der Beklagte Stellung (Bl. 138 S 6 AS 279/16). Nach Zahlung durch den Beklagten erklärte der Kläger die Kostenfestsetzung am 18. Juli 2017 für erledigt und bat um PKH-Festsetzung (Bl. 140 S 6 AS 279/16). 

Mit Schreiben vom 22. Januar 2019, eingegangen am 23. Januar 2019, bat er um Sachstandsmitteilung hinsichtlich der PKH-Festsetzung und erhob vorsorglich Verzögerungsrüge (Bl. 145 S 6 AS 279/16). 

Der Kläger hat am 25. Oktober 2019 Klage beim LSG eingereicht, die Klageschrift wurde dem Beklagten am 19. November 2019 zugestellt (Bl. 27 GA).

Am 21. Januar 2020 erfolgte die Festsetzung der PKH in Höhe von 603,44 Euro (PKH-Heft S 6 AS 279/16).

Einem Vergleichsvorschlag des Gerichts ist der Beklagte entgegengetreten.

Der Kläger ist der Ansicht, nach § 198 Abs. 1 GVG sei eine Entschädigung bei einer unangemessenen Dauer von Gerichtsverfahren zu leisten. 
Mit Blick auf die Entscheidung des LSGs Baden-Württemberg vom 3. Juli 2019 (L 2 SF 1441/19 EK AS) und dem auch vorliegend allenfalls durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad des PKH-Festsetzungsverfahrens dürfte hier nach drei Monaten Untätigkeit des Gerichts der Anspruch auf die geltend gemachte Entschädigung bestehen. Die Untätigkeit sei hier zu Gunsten des Beklagten nach drei Monaten nach Eingang des Schriftsatzes vom 18. Juli 2018 angenommen worden. 
Eine Entschädigung in Höhe von 100,00 Euro monatlich werde vorliegend nicht geltend gemacht. Die reine Feststellung einer überlangen Verfahrensdauer werde allerdings insoweit nicht als ausreichend angesehen, als ein PKH-Vergütungsanspruch anders als ein Kostenfestsetzungsanspruch gegenüber einem Prozessgegner nicht verzinst werde. Die geltend gemachten monatlichen 20,00 Euro würden insoweit daher als sachgerecht angesehen. Der Einwand des Beklagten, wieso eine zeitnahe Auszahlung von PKH-Gebühren, die ihrerseits gerade nicht verzinst würden, für den Kläger nur dann eine nicht geringe Bedeutung haben solle, wenn es der Kanzlei des Unterzeichnenden schlecht ginge, erschließe sich nicht. Für die weitere Existenz jedweder selbstständigen Tätigkeit sei die zeitnahe Zahlung von Rechnungen (hier auf einen Kostenfestsetzungsantrag) von grundsätzlicher und erheblicher Bedeutung.

Der Kläger beantragt, 
den Beklagten zu verpflichten, ihm wegen unangemessener Dauer des Gerichtsverfahrens vor dem Sozialgericht Kassel zu dem Az.: S 6 AS 279/16 eine Entschädigung von monatlich 20,00 Euro zzgl. Zinsen beginnend ab dem 19. Oktober 2018 bis zum Abschluss des Verfahrens zu zahlen.  

Der Beklagte beantragt,
die Entschädigungsklage abzuweisen.

Der Vergleichsvorschlag sei mit dem Urteil des Senats vom 1. August 2018 (Az.: L 6 SF 2/18 EK), wonach aus entschädigungsrechtlicher Sicht ein Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nur von untergeordneter Bedeutung sei und daher im Regelfall eine Wiedergutmachung durch die Feststellung der Überlänge ausreichend sei, unvereinbar. Diese Rechtsprechung gelte gleichermaßen auch für ein PKH-Festsetzungsverfahren. 
Es müsse zunächst überhaupt eine Entschädigungspflicht bestehen, bevor über die Höhe zu entscheiden sei. 
Umstände, die wegen der Dauer des vorliegenden PKH-Festsetzungsverfahrens ausnahmsweise allein eine Entschädigung in Geld gebieten könnten, seien weder ersichtlich noch vom Kläger dargelegt worden. Das könnte überhaupt nur dann anzunehmen sein, wenn der die PKH-Festsetzung beantragende Rechtsanwalt auf die PKH-Vergütung dringend und zeitnah angewiesen wäre, was allenfalls bei schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen einer Rechtsanwaltskanzlei vorstellbar wäre. Hier müssten gegebenenfalls noch Ermittlungen angestellt werden.
Da von vornherein keine Entschädigungspflicht in Geld bestehe, könne der Kläger dies nicht durch die Geltendmachung eines geringeren monatlichen Entschädigungsbetrages kompensieren. Es dürfte daher nicht zulässig sein, die Frage nach dem „Ob“ einer Entschädigungspflicht für ein Kostenfestsetzungsverfahren allein durch die Geltendmachung eines geringeren monatlichen Entschädigungsbetrages von 20 Euro statt 100 Euro zu übergehen. Dies würde die Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 1. August 2018 – L 6 SF 2/18 EK SB – juris) aber auch die des BSG (BSG, Urteil vom 10. Juli 2014 - B 10 Ü G 8/13 R -) in ihr Gegenteil verkehren. 

Die Beteiligten haben übereinstimmend ihr Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG erklärt (Bl. 85, 94 GA). 

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Gerichtsakten (S 6 AS 279/16), die Gegenstand der Beratung waren.

Entscheidungsgründe

Der Senat konnte den vorliegenden Rechtsstreit gemäß § 201 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) in Verbindung mit § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu nach § 124 Abs. 2 SGG erteilt haben.

Das LSG ist für die erhobene Klage zuständig (§ 51 Abs. 1 Nr. 10, § 202 Satz 2 SGG i.V.m. den §§ 198 ff. GVG), da es sich bei dem Ausgangsverfahren um ein Verfahren aus dem Bereich der Sozialgerichtsbarkeit handelt.

A. Die auf § 198 GVG gestützte Entschädigungsklage ist zulässig.

Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft (§ 54 Abs. 5 SGG; vgl. BSG, Urteil vom 21. Februar 2013 - B 10 ÜG 1/12 KL - juris; Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 12/13 R - juris; BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/14 R - juris) und - nach Abschluss des Ausgangsverfahrens - auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben worden. 

Die Einlegungsfrist des § 198 Abs. 5 S. 2 GVG, wonach die Klage spätestens sechs Monate nach Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, erhoben werden muss, hat der Kläger eingehalten, wobei die PKH-Festsetzung der Urkundsbeamtin vom 21. Januar 2020 verfahrensbeendigend wirkt. 

Die Wartefrist des § 198 Abs. 5 S. 1 GVG, wonach eine Entschädigungsklage frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden kann, wurde ebenfalls eingehalten. Bei Erhebung der Entschädigungsklage am 25. Oktober 2019 war die Sechsmonatsfrist des § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG bezogen auf die am 23. Januar 2019 angebrachte Verzögerungsrüge bereits abgelaufen und die Klage damit nicht verfrüht erhoben.

B. Die sich unter Berücksichtigung des § 200 Satz 1 GVG zu Recht gegen das hier passivlegitimierte Land Hessen richtende Entschädigungsklage ist auch begründet.

Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung wegen des erlittenen immateriellen Nachteils.

Nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG wird derjenige angemessen entschädigt, der infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet.

1. Der Kläger begehrt die Entschädigung für Verzögerungen im PKH-Festsetzungsverfahren. 

Bei dem PKH-Festsetzungsverfahren handelt es sich im ein Gerichtsverfahren nach § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG.

Wie der Senat bereits entschieden hat, ist ein Erinnerungsverfahren ein Gerichtsverfahren im Sinne von § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG (Hessisches LSG, Urteil vom 1. August 2018 – L 6 SF 2/18 EK SB –, Rn. 21, juris mit Verweis auf: BSG, Urteil vom 10. Juli 2014 - B 10 ÜG 8/13 R - juris; Röhl in Schlegel/Voelzke, JurisPK- SGG Kommentar, 1. Auflage 2017, Stand Mai 2018 Rn. 21). Ein Erinnerungsverfahren stellt nicht bloß einen unselbstständigen Annex zum vorangegangenen, abgeschlossenen Hauptsacheverfahren dar. 

Gleiches gilt für das PKH-Festsetzungsverfahren (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 3. Juli 2019 – L 2 SF 1441/19 EK AS –, Rn. 19, juris; BSG, Beschluss vom 8. Januar 2018 – B 10 ÜG 14/17 B –, Rn. 8, juris; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 8. Juni 2016 – L 12 SF 9/14 EK AS –, Rn. 13, juris).

2. Der Kläger hat die Dauer des Verfahrens durch Erhebung der Verzögerungsrüge am 23. Januar 2019 gerügt. Damit ist den Voraussetzungen von § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG genügt. Denn eine Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter gemäß § 198 Abs. 3 GVG nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (vgl. BSG, Urteil vom 27. Juni 2013 - B 10 ÜG 9/13 B - juris).

Die Verzögerungsrüge kann jedoch erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird (§ 198 Abs. 3 S. 2 Halbs. 1 GVG). Das Verfahren war zum Zeitpunkt der Erhebung der Verzögerungsrüge seit 3. Mai 2018 und damit bereits 8 Monate anhängig. Da seit Juli 2018 keine gerichtlichen Aktivitäten erkennbar waren, bestand Anlass von einer unangemessenen Bearbeitungszeit auszugehen. Die formgerecht und wirksam erhobene Verzögerungsrüge erfasst damit auch den zuvor verstrichenen Zeitraum des Ausgangsverfahrens und bezieht diesen in die Prüfung der Angemessenheit mit ein. Dies gilt auch dann, wenn die Verzögerungsrüge schon früher hätte erhoben werden können (vgl. Urteil des BSG vom 7. September 2017 - B 10 ÜG 3/16 R -, juris Rn. 20; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 12. Februar 2020 – L 12 SF 39/17 EK AS –, Rn. 38, juris).

3. Der die Zeit von der Antragstellung bis zum Abschluss der PKH-Festsetzung umfassende Zeitraum stellt auch eine unangemessene Verfahrensdauer dar.

Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich gemäß § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens sowie nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.

Ausgangspunkt und erster Schritt der Angemessenheitsprüfung bildet die Feststellung der in § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG definierten Gesamtdauer des Gerichtsverfahrens von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss. Kleinste im Geltungsbereich des ÜGG relevante Zeiteinheit ist hierbei der Monat (Hessisches LSG, Urteil vom 1. August 2018 – L 6 SF 2/18 EK SB –, Rn. 29, juris).

a) Das Ausgangsverfahren vor dem Sozialgericht Kassel begann mit dem am 3. Mai 2018 eingegangenen Festsetzungsgesuch des Klägers und endete mit der Festsetzung am 21. Januar 2020. Es erreichte damit eine Gesamtdauer von 20 Monaten. 

b) Das Verfahren dauerte unangemessen lang.

Für die Entscheidung, ob eine überlange Verfahrensdauer vorliegt, sind aktive und inaktive Zeiten der Bearbeitung gegenüberzustellen. 

Von den 20 Monaten der Verfahrenslaufzeit am Sozialgericht sind die Zeiten der aktiven Verfahrensförderung durch das Gericht in Abzug zu bringen; des Weiteren ist sie um die allgemein akzeptierte Vorbereitungs- und Bedenkzeit zu bereinigen.

Nachdem der Prozessbevollmächtigte am 3. Mai 2018 die Kostenfestsetzung beantragte, wurden die Kosten durch die Urkundsbeamtin am 21. Januar 2020 festgesetzt. Aus der Akte ergibt sich ein Schriftwechsel der Beteiligten vom 3. Mai 2018 bis zum 18. Juli 2018, so dass eine aktive Verfahrensförderung durch das Gericht von drei Monaten festzustellen ist. 

Von den 20 Monaten Verfahrensdauer ist dieser dreimonatige Zeitraum abzuziehen, so dass ein Zeitraum von 17 Monaten verbleibt. 

Dieser Zeitraum ist des Weiteren noch um die allgemein akzeptierte Vorbereitungs- und Bedenkzeit zu bereinigen. 

Der unbestimmte Rechtsbegriff der „unangemessenen Dauer“ wird vom Bundessozialgericht (BSG) in mittlerweile gefestigter Rechtsprechung im Regelfalle bei sozialgerichtlichen Hauptsacheverfahren dahingehend ausgefüllt, dass über Zeiträume hinaus, in denen das Gerichtsverfahren vom Gericht aktiv betrieben wurde, eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit von bis zu zwölf Monaten nicht unangemessen ist (vgl. BSG, Urteil vom 3. September 2014, B 10 ÜG 2/13 R). 

Diese Zeitspanne ist auf PKH-Festsetzungsverfahren durch Urkundsbeamte nicht uneingeschränkt übertragbar. Vielmehr ist in diesen Verfahren eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit von sechs Monaten als angemessen anzusetzen.
Hierbei wird berücksichtigt, dass die PKH-Festsetzung ein zweistufiges Nebenverfahren darstellt, bei welchem in einem ersten Schritt die PKH-Festsetzung zunächst den Urkundsbeamten obliegt. Das Verfahren zeichnet sich zudem durch wiederholende Rechtsfragen aus. Wie der Senat bereits entschieden hat, sind im zweistufigen Verfahren der Erinnerungsverfahren eine Vorbereitungs- und Bedenkzeiten, die regelmäßig je Instanz zwölf Monate betragen, als angemessen zuzugestehen, selbst wenn sie nicht durch konkrete Verfahrensförderungsschritte als begründet und gerechtfertigt angesehen werden können (Hessisches LSG, Urteil vom 1. August 2018 – L 6 SF 2/18 EK SB –, Rn. 47). Aufgrund der Zweistufigkeit des Verfahren hält der Senat eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit von sechs Monaten je Stufe für angemessen, da Prüfungsumfang und Prüfungsmaßstab vergleichbar ist. Eine Heranziehung der Dreimonatsfrist des § 88 Abs. 2 SGG (vgl. LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 22. Februar 2017 – L 12 SF 39/15 EK AS; Sächsisches LSG, Urteil vom 22. Januar 2018 – L 11 SF 45/16 EK –K; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 8. Juni 2016 – L 12 SF 9/14 EK AS; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11. November 2015 – L 12 SF 23/14 EK AS –, Rn. 17 - 21) hält der Senat für nicht geeignet, da sich das Widerspruchsverfahren und die Kostenfestsetzung in wesentlichen Punkten unterscheiden. Zwar zeichnen sich Kostenfestsetzungsverfahren dadurch aus, dass in diesen nicht der Richter, sondern der Urkundsbeamte des Gerichts/ Kostenbeamte entscheidet (§ 197 Abs. 1 Satz 1 SGG), gerichtliche Ermittlungen im Sinne einer Sachaufklärung nicht durchzuführen sind und dass zur Berücksichtigung der geltend gemachten Kosten bereits deren Glaubhaftmachung genügt (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 3. Juli 2019 – L 2 SF 1441/19 EK AS –, Rn. 29, juris), jedoch ist zu berücksichtigen, dass § 88 SGG die Dreimonatsfrist und die Sechsmonatsfrist kennt.  

Ausgehend von einer angemessenen Vorbereitungs- und Bedenkzeit von sechs Monaten ist es damit in 11 Monaten Kalendermonaten zu gerichtlicher Inaktivität gekommen.

In einem nächsten Schritt ist der Ablauf des Verfahrens an den von § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG genannten Kriterien zu messen (Hessisches LSG, Urteil vom 1. August 2018 – L 6 SF 2/18 EK SB –, Rn. 31, juris). Bei der Feststellung der Tatsachen, die zur Ausfüllung der von § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG genannten unbestimmten Rechtsbegriffe erforderlich sind, kommt dem Entschädigungsgericht ein erheblicher tatrichterlicher Beurteilungsspielraum zu (vgl. im Einzelnen BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/13 R – juris; Hessisches LSG, Urteil vom 01. August 2018 – L 6 SF 2/18 EK SB –, Rn. 31, juris).

Ob ein Verfahren als unangemessen lang zu bewerten ist, richtet sich demnach nicht nach starren Fristen, sondern nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter (Hessisches LSG, Urteil vom 1. August 2018 – L 6 SF 2/18 EK SB –, Rn. 32, juris). Weiter hat der Senat ausgeführt: 

„Eine generelle Festlegung, wann ein Verfahren unverhältnismäßig lange dauert, ist nicht möglich (am Maßstab von Art. 19 Abs. 4 GG: BVerfG, Beschluss vom 30. August 2016 - 2 BvC 26/14 - Vz 1/16; BVerfG, Beschluss vom 27. September 2011 - 1 BvR 232/11), zumal Zügigkeit oder Verfahrensbeschleunigung keine absoluten Werte sind, sondern stets im Zusammenhang mit den übrigen Verfahrensgrundsätzen, insbesondere dem Amtsermittlungsgrundsatz und dem damit korrespondierenden Interesse der Verfahrensbeteiligten an einer gründlichen und zutreffenden Bearbeitung durch das Gericht zu sehen sind. § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG ist nach Entstehungsgeschichte und Zielsetzung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG zu Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG sowie des EGMR zu Art. 6, 13 EMRK auszulegen (BGH, Urteil vom 14. November 2013 - III ZR 376/12 - juris Rn. 29; Schenke, NVwZ 2012, 257, 258). § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG benennt insoweit nur beispielhaft und ohne abschließenden Charakter Umstände, die für die Beurteilung der Angemessenheit besonders bedeutsam sind.

Während die rechtliche wie tatsächliche Schwierigkeit, der Umfang und die Komplexität des Falls sowie die Bedeutung des Rechtsstreits Faktoren für eine notwendige Dauer angemessener Sachbehandlung und Verfahrensförderung sind, ist insbesondere das Verhalten des Entschädigungsklägers für die Frage relevant, welche Dauer der Kläger aufgrund eigenen Verhaltens als noch angemessen hinzunehmen hat. Auf der anderen Seite kann sich der Staat nicht auf solche Umstände berufen, die in seinem Verantwortungsbereich liegen (st. Rspr. des BVerfG, aus jüngerer Zeit z.B. Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Dezember 2010 - 1 BvR 404/10 - juris). Überlastungstypische Verfahrensweisen können ebenso wenig gegen eine Unangemessenheit angeführt werden wie die durchschnittliche Verfahrensdauer einer überlasteten Gerichtsbarkeit (vgl. zur Sozialgerichtsbarkeit, BVerfG, vom 14. Dezember 2010 - 1 BvR 404/10 - juris.). Die Beurteilung der Angemessenheit erfolgt daher im Rahmen einer Zurechnung, ob eine Verzögerung überwiegend auf das Verhalten der Beteiligten oder auf eine Untätigkeit des Gerichts zurückzuführen ist (Magnus, ZZP 125 (2012), 75, 81 m.w.N.). Ungeachtet dessen haben die Gerichte aber auch die Gesamtdauer des Verfahrens zu berücksichtigen und sich mit zunehmender Dauer nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens zu bemühen (BVerfG, vom 14. Dezember 2010 - 1 BvR 404/10 - a.a.O.). Insoweit beeinflusst die absolute Verfahrensdauer die Würdigung der Verfahrensförderung in einzelnen Abschnitten des Gerichtsverfahrens: Einerseits kann bei ungewöhnlich langen Laufzeiten im Einzelfall eine Vermutung für die Unangemessenheit ohne weitere Würdigung des Verhaltens der Beteiligten oder der Verfahrensförderung durch das Gericht sprechen (EGMR, Urteil vom 5. Oktober 2006 - 66491/01); andererseits kann eine (relative) Verzögerung in einem bestimmten Verfahrensstadium vertretbar sein, wenn die Gesamtverfahrensdauer nicht als unangemessen erachtet werden kann (EGMR, Urteil vom 2. Juni 2009 - 36853/05 Rn. 45 m.w.N.).

Beurteilungsmaßstab für die Verfahrensdauer ist mit Blick auf die - auf den Zeitraum von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens abstellende - Legaldefinition in § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG das gesamte Verfahren bis zu seinem rechtskräftigen Abschluss“ (Hessisches LSG, Urteil vom 1. August 2018 – L 6 SF 2/18 EK SB –, Rn. 32 ff, juris).

Nach diesen Maßstäben sind die Schwierigkeit als durchschnittlich und die Bedeutung des Ausgangsverfahrens als für den Kläger unterdurchschnittlich anzusehen. 

Wie der Senat in der Entscheidung vom 1. August 2018 – L 6 SF 2/18 EK SB – dargelegt hat, ergibt sich die für die Beurteilung der Verfahrensdauer relevante Bedeutung des Verfahrens aus der allgemeinen Tragweite der Entscheidung für die materiellen und ideellen Interessen der Beteiligten. Entscheidend ist deshalb auch, ob und wie sich der Zeitablauf nachteilig auf die Verfahrensposition des Klägers und das geltend gemachte materielle Recht sowie möglicherweise auf seine weiteren geschützten Interessen auswirkt (BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/13 – juris, Rn. 29).

aa) Die Bedeutung des Rechtsstreits war aus Sicht eines objektiven Beobachters in Kenntnis der Lebenssituation des Klägers unterdurchschnittlich. Bei dem Ausgangsverfahren handelte es sich um ein PKH-Festsetzungsverfahren mit dem Ziel, die Rechtsanwaltsgebühren des Klägers gegen die Staatskasse feststellen zu lassen.

Grundsätzlich bemisst sich die Bedeutung eines Verfahrens aus der allgemeinen Tragweite der Entscheidung für die materiellen und ideellen Interessen der Beteiligten (Röhl in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl., § 198 GVG (Stand: 10.12.2020), Rn. 31).

Nach der Rechtsprechung des BSG ist ein Kostenfestsetzungs- und Erinnerungsverfahren nach Erledigung des vorangegangenen Hauptsacheverfahrens für dessen Beteiligte im Hinblick auf eine mögliche Verursachung immaterieller Nachteile im Allgemeinen von untergeordneter Bedeutung (vgl., BSG, Urteil vom 10. Juli 2014 - B 10 ÜG 8/13 R - juris; Bayerisches LSG, Urteil vom 16. Dezember 2015 - L 8 SF 128/12 EK - juris). Zur Begründung wird angeführt, dass im Mittelpunkt finanzielle Interessen des Prozessbevollmächtigten stehen dürften (BSG, Urteil vom 10. Juli 2014 – B 10 ÜG 8/13 R  , Rn. 31).

Im hiesigen Fall stehen allein finanzielle Interessen des Prozessbevollmächtigten im Streit. Bei den geltend gemachten Gebühren in Höhe von insgesamt 912,84 Euro handelt es um durchschnittliche Verfahrenskosten für ein sozialgerichtliches Verfahren. 

Die PKH-Festsetzungsverfahren kann als für den Kläger von untergeordneter Bedeutung angesehen werden, da das (Neben)Verfahren für ihn lediglich wirtschaftliche Bedeutung hat, obwohl nicht die Festsetzung von Bagatellbeträgen in Streit stand. Aufgrund der Stellung als Anwalt dürfte eine emotionale Belastung durch die Verfahrensdauer anders als bei betroffenen Bürgern vernachlässigbar sei. Zudem ist zu berücksichtigen, dass dem Kläger ein PKH-Vorschuss in Höhe von 142,80 Euro gewährt worden war.

bb) Hinsichtlich der Gebührenfestsetzung ist von einem durchschnittlich schwierigen Verfahren auszugehen. Die Schwierigkeit des Verfahrens ist durch einen Vergleich mit durchschnittlich vorkommenden Fällen dieser Art zu ermitteln (Röhl in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl., § 198 GVG (Stand: 10.12.2020), Rn. 42). Streitig war die Festsetzung der Einigungs- und Terminsgebühr. Im PKH-Festsetzungsverfahrens waren somit in ihrer Schwierigkeit durchschnittliche Rechtsfragen zu entscheiden. 

cc) Bei der Bewertung des Anspruches ist auch zu berücksichtigen, wie der Kläger zutreffend dargelegt, dass Selbständige darauf angewiesen sind, dass Rechnungen zeitnah beglichen werden. In diesem Zusammenhang muss auch berücksichtigt werden, dass Prozesskostenhilfe dazu dient den mittellosen Bürger Waffengleichheit zu gewähren, in dem die Anwaltskosten von der Staatskasse getragen werden. Es besteht daher die Gefahr, dass Anwälte als Organe der Rechtspflege sich von der Vertretung mittelloser Bürger abwenden, weil die Festsetzung der Gebühren verspätet erfolgt.

Des Weiteren ist bei der Bewertung mit einzubeziehen, dass der Kläger die Verzögerung des Rechtsstreits nicht verursacht hat. Dem Verhalten des Entschädigungsklägers im Ausgangsverfahren kommt unter dem Gesichtspunkt der Mitverursachung einer Verzögerung nach dem Rechtsgedanken des § 254 BGB wesentliches Gewicht zu (Röhl in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl., § 198 GVG (Stand: 10.12.2020), Rn. 45). Da im Verfahren lediglich die PKH-Festsetzung beantragt wurde, ist ein verfahrensverzögerndes Verhalten des Klägers nicht ersichtlich.

dd) Neben diesen Faktoren ist - wie der Senat bereits entschieden hat - in die Betrachtung auch mit einzustellen, dass aus dem Anspruch auf Rechtsschutz in angemessener Zeit kein Recht auf sofortige Befassung des Gerichts mit jedem Rechtsschutzbegehren und dessen unverzügliche Erledigung folgt (Hessisches LSG, Urteil vom 1. August 2018 – L 6 SF 2/18 EK SB –, Rn. 41, juris). 

„Bereits aus nachvollziehbaren Gründen der öffentlichen Personalwirtschaft ist es gerichtsorganisatorisch mitunter unvermeidbar, Richtern oder Spruchkörpern einen relativ großen Bestand an Verfahren zuzuweisen. Eine gleichzeitige inhaltlich tiefgehende Bearbeitung sämtlicher Verfahren, die bei einem Gericht anhängig oder einem Spruchkörper bzw. Richter zugewiesen sind, ist insoweit schon aus tatsächlichen Gründen nicht möglich und wird auch von Art. 20 Abs. 3 GG bzw. Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK nicht verlangt (BFH, Zwischenurteil vom 7. November 2013 - X K 13/12). Je nach Bedeutung und Zeitabhängigkeit des Rechtsschutzziels und abhängig von der Schwierigkeit des Rechtsstreits sowie vom Verhalten des Rechtschutzsuchenden sind ihm gewisse Wartezeiten zuzumuten. Grundsätzlich muss dabei jedem Gericht eine ausreichende Vorbereitungs- und Bearbeitungszeit zur Verfügung stehen (BGH, Urteil vom 13. März 2014 - III ZR 91/13 Rn. 34). Ebenso sind Gerichte - unter Beachtung des Gebots effektiven Rechtsschutzes - berechtigt, einzelne (ältere und jüngere) Verfahren aus Gründen eines sachlichen, rechtlichen, persönlichen oder organisatorischen Zusammenhangs zu bestimmten Gruppen zusammenzufassen oder die Entscheidung einer bestimmten Sach- oder Rechtsfrage als dringlicher anzusehen als die Entscheidung anderer Fragen, auch wenn eine solche zeitliche "Bevorzugung" einzelner Verfahren jeweils zu einer längeren Dauer anderer Verfahren führt.

Es ist zu diesem Zweck aufgrund der besonderen Natur sozialgerichtlicher Verfahren in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 12/13 R) derzeit von folgenden Grundsätzen auszugehen: Die persönliche und sachliche Ausstattung der Sozialgerichte muss einerseits so beschaffen sowie die gerichtsinterne Organisation der Geschäfte (Geschäftsverteilung, Gestaltung von Dezernatswechseln etc.) so geregelt sein, dass ein Richter oder Spruchkörper die inhaltliche Bearbeitung und Auseinandersetzung mit der Sache wegen anderweitig anhängiger ggf. älterer oder vorrangiger Verfahren im Regelfall nicht länger als zwölf Monate zurückzustellen braucht.

Schließlich kommt es - auch wenn dies in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG als Kriterium zur Bestimmung der Angemessenheit nicht ausdrücklich erwähnt wird - für eine Verletzung des Art. 6 EMRK durch den Beklagten wesentlich darauf an, ob ihm zurechenbare Verhaltensweisen des Gerichts zur Überlänge des Verfahrens geführt haben. Maßgeblich sind dabei allein Verzögerungen, also sachlich nicht gerechtfertigte Zeiten des Verfahrens, insbesondere aufgrund von Untätigkeit des Gerichts (BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 12/13 R -, veröffentlicht in Juris; Hessisches LSG, Urteil vom 01. August 2018 – L 6 SF 2/18 EK SB –, Rn. 41 ff, juris).

Auf dieser Grundlage ergibt die wertende Gesamtbetrachtung und Abwägung aller Einzelfallumstände, dass die Verfahrensdauer unangemessen lang war, insbesondere, weil eine gerichtliche Inaktivität von 11 Monaten bestand. 

3. Dem Kläger steht ein Entschädigungsanspruch in Geld zu. Nach den besonderen Umständen des vorliegenden Falles ist die Feststellung einer unangemessenen Verfahrensdauer nicht ausreichend für die erforderliche Wiedergutmachung.

Gemäß § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG wird ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Dies beruht auf der Rechtsprechung des EGMR, der "eine starke, aber widerlegbare Vermutung" dafür annimmt, dass die überlange Verfahrensdauer einen Nichtvermögensschaden verursacht hat (Urteil vom 29. März 2006 - 36813/97 - Juris). 

a) Die gesetzliche Vermutung des § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG ist nicht widerlegt.

Ist dies der Fall, ordnet § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG hinsichtlich der Rechtsfolgen bei Erleiden eines solchen Nichtvermögensnachteils an, dass eine Geldentschädigung nur beansprucht werden [kann], soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. 

Die Feststellung der Unangemessenheit der Verfahrensdauer durch das Entschädigungsgericht ist im Gesetz ausdrücklich als eine der Möglichkeiten bezeichnet, Wiedergutmachung auf andere Weise als durch Zuerkennung eines Geldanspruchs zu leisten (§ 198 Abs. 4 Satz 1 GVG). Die Entschädigung für immaterielle Nachteile soll gleichzeitig pauschal eine mögliche Verschlechterung der Verfahrensposition des Entschädigungsklägers durch das überlange Ausgangsverfahren abgelten (Röhl in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl., § 198 GVG (Stand: 10.12.2020), Rn. 114).

Eine Wiedergutmachung des Nichtvermögensschadens auf andere Weise nach § 198 Abs. 4 GVG ist hier nicht ausreichend. Nach § 198 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 GVG kann das Entschädigungsgericht die bloße Feststellung der Überlänge des Ausgangsverfahrens aussprechen, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des § 198 Abs. 3 GVG nicht erfüllt sind; davon umfasst sind vor allem die Fälle, in denen eine Entschädigung nicht beansprucht werden kann, weil die Verzögerungsrüge zu früh oder gar nicht erhoben wurde (BT-Drucks. 17/3802, S. 22). Sind dagegen alle Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch erfüllt, kommt eine Kompensation des Nichtvermögensschadens durch die bloße Feststellung der Überlänge ausnahmsweise dann in Betracht, wenn das Ausgangsverfahren für den Entschädigungskläger keine besondere Bedeutung hatte oder dieser durch sein Verhalten erheblich zur Verlängerung des Verfahrens beigetragen hat (BSG, Urteil vom 12. Februar 2015 B 10 ÜG 11/13 R - juris; Urteil vom 21. Februar 2013 – B 10 ÜG 1/12 KL - juris).

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. 

Zwar hat das Verfahren nur untergeordnete Bedeutung für den Kläger, jedoch hat sein Verhalten nicht zur Verlängerung des Verfahrens beigetragen. 

Der Senat hat Anlass zur Annahme, dass die Verletzung des Anspruchs des Klägers auf Rechtsschutz in angemessener Zeit auf einer strukturellen Überlastung des Sozialgerichts beruhte und sich darin eine generelle Vernachlässigung des Anspruchs aus Art. 6 EMRK, Art. 19 Abs. 4 GG ausdrückt (vgl. BSG, Urteil vom 12. Februar 2015 – B 10 ÜG 7/14 R –, SozR 4-1720 § 198 Nr. 10, Rn. 45). Für eine solche strukturelle Überlastung spricht die Mitteilung der Urkundsbeamtin vom 5. Juni 2018, wonach der PKH-Festsetzungsantrag aktuell nicht bearbeitet werde. 

Der aus einer solchen strukturellen und deshalb generellen Vernachlässigung des Anspruchs auf Rechtsschutz in angemessener Zeit resultierende individuelle Grundrechtsverstoß wiegt besonders schwer (vgl. BSG, Urteil vom 3. September 2014   B 10 ÜG 2/13 R - SozR 4-1720 § 198 Nr. 3 RdNr 34 m.w.N.; BSG, Urteil vom 12. Februar 2015 – B 10 ÜG 7/14 R –, SozR 4-1720 § 198 Nr. 10, Rn. 44 - 45). 

Alle diese Gründe sprechen maßgeblich dagegen, eine bloße Feststellung der Überlänge ausreichen zu lassen, um das monatelange Warten des Klägers auf eine endgültige Entscheidung über seine kostenrechtlichen Ansprüche und die damit verbundenen Enttäuschungen wenigstens teilweise wiedergutzumachen.

b) Nach Auffassung des Senates erscheint vorliegend die Annahme eines zu entschädigenden Nachteils in einem geringen Ausmaß als gerechtfertigt.

Gemäß § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG beträgt der Richtwert einer Entschädigung regelmäßig 100,00 Euro monatlich. Gemäß § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG kann das Gericht jedoch einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen, wenn der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig ist. 

Der Senat macht von dem in § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG eingeräumten Ermessen Gebrauch und setzt den monatlichen Betrag auf 20,00 Euro fest.

Gegen eine Entschädigung in Höhe des Richtwertes von 100,00 Euro monatlich spricht die Bindungswirkung des klägerischen Antrages. Der rechtskundig vertretene Kläger hat sein Begehren auf die Entschädigung in Höhe von 20,00 Euro monatlich ab Erhebung der Verzögerungsrüge bis zum Abschluss des Verfahrens begrenzt. Aufgrund des aus § 123 SGG folgenden Verfahrensgrundsatzes „ne ultra petita“ darf das Gericht daher nicht mehr zusprechen als gewollt ist (Keller, in: Meyer-Ladewig, SGG-Kommentar, 13. Aufl. 2020, § 123 Rn. 4). 

Gegen eine Entschädigung in Höhe von 100,00 Euro monatlich spricht neben der Antragstellung des Klägers, dass im Ausgangsverfahren die Festsetzung außergerichtlicher Kosten in Höhe von 912,84 Euro begehrt worden. Eine Entschädigung in Höhe von 100,00 Euro monatlich ergäbe bei elf Monaten einen Betrag von 1.100,00 Euro. Der Streitwert des Ausgangsverfahrens und der Betrag der Entschädigung stehen diesbezüglich nicht im Verhältnis. Das gilt auch, wenn man berücksichtigt, dass die Gewährung von Prozesskostenhilfe dazu dient den mittellosen Bürger Waffengleichheit zu gewähren, indem die Anwaltskosten aus Steuermitteln gewährt werden. Eine Verschleppung der PKH-Festsetzung kann bewirken, dass Anwälte als Organe der Rechtspflege sich von der Vertretung mittelloser Bürger abwenden, weil die Festsetzung der Gebühren verspätet erfolgt. Denn zutreffend hat der Kläger dargelegt, dass Selbständige darauf angewiesen sind, dass Rechnungen zeitnah beglichen werden. 
Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles erscheint dem Senat ein Entschädigungsbetrag von 20,00 Euro pro Monat der Verzögerung als angemessen, womit dem Kläger eine Entschädigung von 220,00 Euro für elf Monate zuzusprechen ist. Dieser Betrag erscheint dem Senat als ausreichend und angemessen, weil er zum einen dafür entschädigt, dass der Antrag unbearbeitet blieb - wie sich auch dem Schreiben der Urkundsbeamtin vom 5. Juni 2018 gegenüber dem Beklagten ergibt - und zum anderen der Bedeutung des Kostenfestsetzungsverfahren für den Kläger hinreichend Rechnung trägt. Da der Kläger eine Entschädigung für 15 Monate begehrt, war die Klage darüber hinaus abzuweisen.

4. Der vom Kläger geltend gemachte Verzinsungsanspruch besteht als Anspruch auf Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 94 Satz 2 SGG ab Rechtshängigkeit (BSG, Urteil vom 3. September 2014 – B 10 ÜG 2/14 R –, SozR 4-1720 § 198 Nr. 5, Rn. 54; BSG, Urteil vom 12. Februar 2015 – B 10 ÜG 7/14 R –, SozR 4-1720 § 198 Nr. 10, Rn. 48) und nicht ab Erhebung der Verzögerungsrüge. Der Zinsanspruch folgt aus entsprechender Anwendung des § 288 Abs. 1, § 291 Satz 1 BGB. Ein darüber hinausgehender Zinsanspruch besteht nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 155 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).

Rechtskraft
Aus
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