L 6 AS 190/19

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
S 8 AS 591/18
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 6 AS 190/19
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze

1.    Aus §§ 20 Abs. 2, 28 Abs. 3 SGB II folgt, dass Computer/ Laptops aus den Regelbedarfen und den Bedarfen für Bildung und Teilhabe anzusparen sind.

2.    Es steht kein Anspruch auf Gewährung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs 6 SGB 2 a.F. für die Anschaffung eines internetfähigen Computers/Laptops für den Schulbesuch. Es handelt sich bei der begehrten Leistung um einen einmaligen Bedarf und nicht um einen laufenden Bedarf, weshalb § 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II a.F. keine Anspruchsgrundlage für die Kostenübernahme darstellt.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassels vom 7. März 2019 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. 

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die zuschussweise Übernahme von Anschaffungskosten in Höhe von 279 Euro für einen internetfähigen Laptop. 

Die 2001 geborene Klägerin steht zusammen mit ihrer Mutter im laufenden Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bei dem Beklagten. Mit Bescheid vom 2. Oktober 2018 bewilligte der Beklagte der Klägerin und deren Mutter Leistungen für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis 30. Juni 2019 (Bl. 612 VA). 

Mit Schreiben vom 16. September 2018 stellte die Mutter der Klägerin für ihre Tochter einen Antrag bei dem Beklagten auf Finanzierung von 600 Euro für einen Computer/Laptop. Sie bezog sich hierbei auf ein Urteil des Sozialgerichts Gotha (Az. S 26 AS 3971/17) vom 17. September 2017 (Bl. 606 VA). 

Zum Zeitpunkt der Antragstellung besuchte die Klägerin die 10. Klasse des D gymnasiums in A-Stadt. 

Mit Bescheid vom 25. September 2018 lehnte der Beklagte den Antrag auf Finanzierung i. H. v. 600 Euro für einen Computer/Laptop ab. Die beantragte Leistung sei durch den Regelbedarf als Pauschale bereits abgedeckt. Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasse insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens (§ 20 Abs. 1 SGB II). Die Zahlung des Regelbedarfs erfolge pauschaliert nach den festgesetzten Regelbedarfen. Darüber hinaus seien keine weiteren Leistungen mehr möglich. Für die Finanzierung i. H. v. 600 Euro für einen Computer/Laptop könne auch kein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II anerkannt werden (Bl. 608 VA). 

Hiergegen erhob die Mutter der Klägerin mit Schreiben vom 1. Oktober 2018 Widerspruch und verwies nochmals auf das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 17. August 2018; in dem Verfahren S 26 AS 3971/17 sei entschieden worden, dass das Jobcenter zukünftig die Finanzierung eines internettauglichen PC, inklusive Zubehör und Serviceleistungen in Höhe von 600 Euro übernehmen müsse (Bl. 621 VA).

Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 2018 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 25. September 2018 als unbegründet zurück. Der Regelbedarf erfasse nach dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG) für die Klägerin derzeit monatlich 316 Euro. Davon seien nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 RBEG bei Jugendlichen vom 14. - 18. Lebensjahr auch Bedarfe für Nachrichtenübermittlung (Abteilung 8), Freizeit, Unterhaltung, Kultur (Abteilung 9) und Bildungswesen (Abteilung 10) abgedeckt. Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft würden gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 SGB II bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 gesondert berücksichtigt. Nach § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB II würden Bedarfe für Bildung nur bei Personen berücksichtigt, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten. Bei diesen Schülerinnen und Schülern würden für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf 70 Euro zum 1. August und 30 Euro zum 1. Februar eines Jahres berücksichtigt. Die Leistung sei als Pauschale ausgestattet und werde gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 SGB II [gemeint ist wohl: § 29 Abs. 1 Satz 3 SGB II] als Geldleistung erbracht; der Leistungsempfänger könne und müsse mit der Pauschale selbst wirtschaften und sich das Geld bis zur nächsten Zahlung aus dem Schulbedarfspaket einteilen. Für das laufende Schuljahr 2018/19 seien der Klägerin mit Bescheid vom 4. September 2018 die Leistungen zur Erstattung von persönlichem Schulbedarf zum 1. August 2018 i.H.v. 70 Euro und zum 1. Februar 2019 i.H.v. 30 Euro bewilligt worden. Darüber hinaus scheide auch ein Anspruch nach § 21 Abs. 6 SGB II aus. Nach dieser Vorschrift werde bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf bestehe. Die Aufwendungen für die Anschaffung eines Computers seien angesichts der Verbreitung derartiger Geräte weder atypisch noch mit Rücksicht auf die übliche Nutzungsdauer als regelmäßig anfallend anzusehen (Bl. 629 ff VA). 

Gegen diesen Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 2018 richtet sich die am 14. November 2018 zum Sozialgericht Kassel erhobene Klage. 

Auf Nachfrage des Prozessbevollmächtigten teilte der Beklagte mit Schreiben vom 22. November 2018 mit, dass die Schulbedarfe für das erste und zweite Schulhalbjahr 2017/2018 und das erste Schulhalbjahr 2018 in Höhe von 170 Euro Anfang September 2018 überwiesen wurden (Bl. 667 ff VA).

Am 6. Dezember 2018 wurde ein Antrag im einstweiligen Rechtsschutz gestellt (S 8 AS 197/18 ER). In diesem Verfahren haben die Beteiligten an 23. Januar 2019 einen Vergleich dahingehend geschlossen, dass der Beklagte der Klägerin ein Darlehen i.H.v. 286 Euro für die Anschaffung eines internetfähigen Computers mit installierten Betriebssystemen gewährte und die Rückzahlungsverpflichtung aus diesem Darlehen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens S 8 AS 591/18 gestundet wurde (Bl. 830 VA). 

In Umsetzung dieses Vergleichs hat der Beklagte am 28. Januar 2019 einen Darlehensbescheid erlassen, mit dem er der Klägerin vorläufig ein Darlehen i.H.v. 286 Euro bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem Hauptsacheverfahren S 8 AS 591/18 gewährt hat (Bl. 832 VA).

Die Klägerin hat am 29. Januar 2019 einen Laptop für 279 Euro erworben (Bl. 838 VA). 

Die Klägerin ist der Auffassung, dass ihr der gewährte Betrag i.H.v. 286 Euro zuschussweise und nicht nur darlehensweise zustehe. 
In der Schule der Klägerin werde praktisch vorausgesetzt, dass ein internetfähiger Computer nebst Drucker im Haushalt vorhanden sei. Zahlreiche Aufgaben der Schüler seien nur mithilfe eines Computers durchführbar. Das gelte beispielsweise für die Fertigung von Referaten, Gruppenarbeiten, Recherchen und so weiter, wobei sich dies auf zahlreiche Schulfächer beziehe. Im D-gymnasium existiere zwar ein Computerraum, dieser werde jedoch nur im Rahmen des Unterrichts genutzt und könne von den Schülern nach den Unterrichtsstunden nicht mehr genutzt werden. 
Die Bedarfsgemeinschaft verfüge über keinen funktionierenden Computer, vorhanden sei lediglich ein alter funktionsfähiger Drucker (Bl. 2 GA). Ohne einen internetfähigen Computer sei die Klägerin nicht in der Lage, die ihr von der Schule auferlegten laufenden Arbeiten zu erfüllen, so dass der angestrebte Schulabschluss durch Abitur wesentlich erschwert bzw. unmöglich gemacht werde. 
Rechtlich bestehe zwar im SGB II keine eigenständige Anspruchsgrundlage. § 21 Abs. 6 SGB II sei jedoch verfassungskonform auszulegen. 

Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid vom 25. September 2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. Oktober 2018 aufzuheben, den Bescheid vom 28. Januar 2019 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, die darlehensweise Gewährung i.H.v. 279 Euro für die Anschaffung eines Computers in einen Zuschuss umzuwandeln. 

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. 

Der Beklagte hat darauf hingewiesen, dass die Regelungen in § 28 SGB II abschließend seien. Kosten für EDV–Geräte seien dort nicht zu finden. Eine Rechtsgrundlage biete auch nicht § 21 Abs. 6 SGB II. Es handele sich schlichtweg um eine einmalige Anschaffung zur Deckung eines einmaligen Bedarfes. Die Argumentation des Sozialgerichts Gotha, die zu erbringenden schulischen Arbeiten begründeten einen regelmäßigen Bedarf, schieße über das Ziel hinaus. Eine einmalige Erwerbung begründe einen einmaligen Bedarf. Nur wenn laufende Kosten anfielen, bestünde auch ein laufender Bedarf. 
Auch eine analoge Anwendung des § 21 Abs. 6 SGB II scheide aus. Insoweit sei darauf hingewiesen, dass ein Computer bereits unter Abteilung 9 der Regelbedarfsermittlung erfasst sei. Der Bedarf sei also geregelt und es liege somit keine planwidrige Regelungslücke vor. 
Im Übrigen dürfe die Frage aufgeworfen werden, ob es der Klägerin nicht zuzumuten sei, den Bedarf eigenverantwortlich (z.B. Ferienjobs, Ansparung aus der Regelleistung) zu decken.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 7. März 2019 abgewiesen. 

Die Klage sei zulässig, aber nicht begründet. Denn die Klägerin habe keinen Anspruch auf zuschussweise Gewährung eines Betrages i.H.v. 279 Euro für die Anschaffung eines Computers. Hierfür bestehe nach Auffassung des Gerichts keine Anspruchsgrundlage im SGB II. 

Es bestehe kein Anspruch nach § 28 SGB II. Denn die Einzelbedarfe seien in § 28 SGB II abschließend geregelt. Computer seien hiervon nicht erfasst. 

Ein Anspruch bestehe nach Auffassung des Gerichts aber auch nicht nach § 21 Abs. 6 SGB II. Dieser bestimme, dass bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt werde, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf bestehe. Der Mehrbedarf sei unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt sei und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweiche. 

Das Sozialgericht gehe zwar davon aus, dass die Anschaffung eines Computers/Laptops nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt sei und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweiche. 
Allerdings handele es sich nach Auffassung des Gerichts nicht um einen laufenden Bedarf i.S.v. § 21 Abs. 6 SGB II. Insofern teile das Gericht ausdrücklich nicht die vom Sozialgericht Gotha in seiner Entscheidung vom 17. August 2018 zum Az.: S 26 AS 3971/17 geäußerte Auffassung, dass es sich insofern um einen laufenden Bedarf handele, als dass der Computer/Laptop zwar nur einmalig bezahlt werde, er jedoch einen laufenden Bedarf erfülle, nämlich den, sachgerecht in ordnungsgemäßer Weise eine Schule besuchen zu können, ohne von vornherein „abgehängt“ zu sein. Der Beklagte habe insofern zu Recht darauf hingewiesen, dass eine einmalige Erwerbung einen einmaligen Bedarf begründe und nur, wenn laufenden Kosten anfielen, auch ein laufender Bedarf bestehe. Das Sozialgericht Gotha verwechsele letztlich Beweggrund/Nutzen und (Anschaffungs-)Bedarf.

Gegen eine solche – letztlich analoge – Anwendung dürfte insbesondere aber sprechen, dass die Vorschrift des § 21 Abs. 6 SGB II letztlich auf der Grundlage des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 zu den Az: 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09 und 1 BvL 4/09 ergangen sei, wo es in Rn. 208 wie folgt heißt: „Einmalige oder kurzfristige Spitzen im Bedarf können durch ein Darlehen nach § 43 Abs. 1 SGB II ausgeglichen werden. Bei einem längerfristigen, dauerhaften Bedarf ist das indessen nicht mehr möglich. Deshalb bedarf es neben den in § 20ff. SGB II vorgegebenen Leistungen noch eines zusätzlichen Anspruchs auf Leistungen bei unabweisbarem laufenden, nicht nur einmaligem und besonderem Bedarf zur Deckung des menschenwürdigen Existenzminimums. Er besteht erst, wenn der Bedarf so erheblich ist, dass die Gesamtsumme der dem Hilfebedürftigen gewährten Leistungen – einschließlich der Leistungen Dritter und unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten des Hilfebedürftigen – das menschenwürdige Existenzminimum nicht mehr gewährleistet. Dieser zusätzliche Anspruch dürfte angesichts seiner engen und strikten Tatbestandsvoraussetzungen nur in seltenen Fällen entstehen.“

Im Übrigen verwies das Gericht darauf, dass selbst das Sozialgericht Gotha in seiner Entscheidung vom 17. August 2018 darauf hingewiesen habe, dass seine Darlegungen nicht unbedingt für Kinder gelten würden, die bereits 16 Jahre alt seien, denn hier sei es durchaus zumutbar, dass sie sich den Computer selbst, etwa im Rahmen eines Ferienjobs, verdienten. Insofern weise das Gericht darauf hin, dass die Klägerin bereits in der Vergangenheit sich durch entsprechende Jobs „etwas hinzu verdient hat“, etwa beim ApelCatering (vgl. Bl. 535 der Verwaltungsakte). 

Die Kammer ist zu der Auffassung gelangt, dass die Berufung grundsätzliche Bedeutung habe, und hat die Berufung zugelassen. 

Das Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin und dem Beklagten am 2. April 2019 zugestellt worden. Die Klägerin hat vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten am 12. April 2019 Berufung eingelegt.

Zur Begründung verweist die Klägerin auf ihren Vortrag im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens. Es bestehe das alleinige Sorgerecht der Mutter, da der Vater der Klägerin verstorben sei (Bl. 69 GA, Bl. 694 f VA).
Zudem wird darauf verwiesen, dass das BSG in seinen Entscheidungen vom 8. Mai 2019 (Az.: B 14 AS 6/18 R und B 14 AS 13/18 R) offenbar die Auffassung vertrete, dass es sich bei der Anschaffung eines Schulbuches um einen laufenden Bedarf handele und nicht um einen einmaligen. Nichts Anderes könne für die Anschaffung eines Computers für die Schule gelten.  

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 7. März 2019 und den Bescheid vom 25. September 2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. Oktober 2018 aufzuheben, den Bescheid vom 28. Januar 2019 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, die darlehensweise Gewährung in Höhe von 279 Euro für die Anschaffung eines Computers in einen Zuschuss umzuwandeln.

Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte bezieht sich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und die Darlegung im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils. 
Unter Berücksichtigung der Pandemie müsse die Klägerin zudem vortragen, warum ihr kein Gerät von der Schule zur Verfügung gestellt worden sei (Bl. 112 GA).

Auf die gerichtliche Anfrage, inwieweit ein Computer für den Schulbesuch zwingend erforderlich sei und ob der Bedarf bei der Schule oder Dritten geltend gemacht worden sei, teilte die Klägerin mit, dass die Verfügbarkeit eines Computers heutzutage praktisch vorausgesetzt werde, dies gelte insbesondere unter den Bedingungen der Pandemie. 
Die Klägerin bzw. die Mutter der Klägerin hätten im fraglichen Zeitraum das Gespräch mit der Klassenlehrerin der Klägerin gesucht, um das Problem mit dem fehlenden Schulcomputer zu besprechen. Diese habe mitgeteilt, dass die Schule ein solches Gerät nicht zur Verfügung stellen könne. Lediglich die in der Bibliothek vorhandenen Computer könnten unter bestimmten Umständen genutzt werden. 
Ein Hinweis auf einen etwaig vorhandenen Förderverein und die Möglichkeit einer Finanzierung eines Schulcomputers von dort aus sei von der Klassenlehrerin nicht angesprochen worden. Die Klassenlehrerin habe verdeutlicht, dass sie keinerlei Möglichkeit sehe, dass von Seiten der Schule ein Gerät zur Verfügung gestellt werden könnte; hiermit dürfte auch ein etwaig vorhandener Förderverein gemeint sein. 
Eine gesonderte ausdrückliche Anfrage gegenüber einem etwaig bestehenden Förderverein erfolgte nach der Erinnerung der Klägerin entsprechend nicht.
Bereits vor der Corona-Pandemie sei die Nutzung des Computers unbedingt erforderlich gewesen. Dies habe sich während der Pandemie noch weiter erheblich verstärkt (Bl. 105 f GA).

Einem Vergleichsvorschlag des Gerichts ist der Beklagte entgegengetreten (Bl. 112 GA). 

Die Beteiligten haben übereinstimmend ihr Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt (Bl. 116, 120 GA). 

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen, die das Gericht beigezogen hat und deren Inhalt Grundlage der Entscheidungsfindung des Senats gewesen ist.

Entscheidungsgründe

Der Senat konnte aufgrund der Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden.

Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte, statthafte Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet. Zutreffend hat das Sozialgericht den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Übernahme der streitigen Kosten für den Erwerb eines Laptops abgelehnt.

Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist neben der vorinstanzlichen Entscheidung der Bescheid des Beklagten vom 25. September 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Oktober 2018 in Gestalt des Bescheides vom 28. Januar 2019, durch den der Antrag der Klägerin auf zuschussweise Leistungen für den Erwerb eines internetfähigen Laptops abgelehnt worden ist. Der Bescheid vom 28. Januar 2019 ist nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens, da er die mit Bescheid vom 25. September 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Oktober 2018 erfolgte Leistungsablehnung aufgrund der darlehensweisen Leistungsgewährung abändert.  

Streitig ist die zuschussweise Übernahme der Kosten für den selbst angeschaffte Laptop in Höhe von 279 Euro. Da der Beklagte für dessen Anschaffung mit Bescheid vom 28. Januar 2019 der Klägerin ein Darlehen gewährte, dessen Rückzahlung gestundet ist, ist die darlehensweise Leistungsgewährung nach § 24 Abs. 1 SGB II nicht Gegenstand des Verfahrens. Das Begehren der Klägerin ist ausschließlich auf eine zuschussweise Übernahme der entstandenen Kosten gerichtet.

I. Die Berufung ist zulässig, da das Sozialgericht sie in seinem Urteil zugelassen hat (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG). 

Die Klägerin verfolgt ihr Leistungsbegehren zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG).

II. Die Berufung ist unbegründet.

Mangels Rechtsgrundlage besteht kein Anspruch der Klägerin auf höhere Leistungen nach §§ 19 ff i. V. m. §§ 7 ff SGB II in der Fassung, die das SGB II für den streitbefangenen Zeitraum erhalten hat. Nach der Rechtsprechung des BSG ist das Geltungszeitraumprinzip anzuwenden, wonach in Rechtsstreitigkeiten über abgeschlossene Bewilligungszeiträume das zum damaligen Zeitpunkt geltende Recht anzuwenden ist (vgl. BSG, Urteil vom 19.Oktober 2016 – B 14 AS 53/15 R juris, Rn.14 f).

Zwar erfüllt die Klägerin im September 2018 die Leistungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II, jedoch besteht zusätzlich zu den im streitgegenständlichen Zeitraum bewilligten Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB II, dem Kopfteil an den Bedarfen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II und dem persönlichen Schulbedarf nach § 28 Abs. 3 SGB II kein Anspruch auf die Übernahme der Kosten für den selbst beschafften Laptop als Zuschuss.

Die begehrte Leistung ist aus den Mitteln des Regelbedarfs nach § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB II und nach § 28 Abs. 3 SGB II gewährten Mitteln zur Deckung von Schulbedarfen zu bestreiten. 

Die Klägerin hat keinen weitergehenden Leistungsanspruch gegen den Beklagten. Der geltend gemachte Bedarf ist aus dem Regelsatz der Klägerin und aus den gewährten Bedarfen für Bildung und Teilhabe insbesondere nach § 28 SGB II zu decken. Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten des Laptops nach § 21 Abs. 6 SGB II besteht ebenfalls nicht.

1. Aus §§ 20 Abs. 2, 28 Abs. 3 SGB II folgt, dass Computer/ Laptops aus den Regelbedarfen und den Bedarfen für Bildung und Teilhabe anzusparen sind.

Die geltend gemachten Kosten sind grundsätzlich mit dem Regelbedarf zu decken. Der Regelbedarf wurde der Klägerin auch unstreitig gewährt.

a) Dass der Bedarf für einen Laptop grundsätzlich vom Regelbedarf umfasst ist, folgt aus dem Konzept des Regelbedarfs als monatlichem Pauschalbetrag zur Sicherung des Lebensunterhalts und der Ermittlung des Regelbedarfs aufgrund des durchschnittlichen Verbrauchsverhaltens der maßgeblichen Referenzgruppe, dessen Kosten in die Ermittlung des Regelbedarfs eingeflossen sind.

Gemäß § 1 Abs. 1 Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz-(RBEG) werden zur Ermittlung pauschalierter Bedarfe für bedarfsabhängige und existenzsichernde bundesgesetzliche Leistungen entsprechend § 28 Absatz 1 bis 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) Sonderauswertungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2013 zur Ermittlung der durchschnittlichen Verbrauchsausgaben einkommensschwacher Haushalte nach den §§ 2 bis 4 vorgenommen.

Auf der Grundlage der Sonderauswertungen werden die im SGB XII und SGB II maßgeblichen Regelbedarfsstufen nach den §§ 5 bis 8 RBEG ermittelt (§ 1 Abs. 2 RBEG).

Der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben bestimmen sich für die Altersgruppe der Klägerin, den Jugendlichen vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 RBEG, denn zum Zeitpunkt der Antragstellung am 16. September 2018 war die, am 15. August 2001 geborene, Klägerin 17 Jahre alt.

Von den Verbrauchsausgaben der Referenzgruppen der Familienhaushalte nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 werden bei Jugendlichen vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres folgende Verbrauchsausgaben der einzelnen Abteilungen aus den Sonderauswertungen für Familienhaushalte der Einkommens– und Verbrauchsstichprobe 2013 als regelbedarfsrelevant berücksichtigt:

Abteilung 1 und 2 (Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren)     141,58 Euro
Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe)       37,80 Euro
Abteilung 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung)       23,05 Euro
Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und  gegenstände, laufende Haushaltsführung)       12,73 Euro
Abteilung 6 (Gesundheitspflege)           7,52 Euro
Abteilung 7 (Verkehr)       13,28 Euro
Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung)     14,77 Euro
Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur)       31,87 Euro
Abteilung 10 (Bildungswesen)           0,22 Euro
Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen)         6,38 Euro
Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen)     11,61 Euro

Innerhalb der Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) wurden für Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres als regelbedarfsrelevant für Bild-, Daten- und Tonträger (einschl. Downloads von Filmen, Musik, Fotos und entsprechenden Apps) Ausgaben in Höhe von 3,21 Euro und Spielwaren (auch Computer-, Onlinespiele, Downloads und Apps) in Höhe von 8,57 Euro angesehen (vgl. BTDrucks. 18/9984, S. 77).

Bei Computern und Laptops handelt es sich um Datenverarbeitungsgeräte und Bild-, Daten- und Tonträger, daher sind Ausgaben für diese in der Bemessung des für die Klägerin maßgeblichen Regelsatz mitberücksichtigt (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28. Juni 2018, L 4 AS 885/17, juris, Rn. 22; Bayerisches LSG, Beschluss vom 29. Januar 2010, L 7 AS 41/10 B ER, juris, Rn. 15); SG Karlsruhe, Urteil vom 29. Januar 2019 – S 15 AS 354/19 –, Rn. 22, juris; SG Frankfurt, Gerichtsbescheid vom 14. Dezember 2020 – S 20 SO 144/17 –, Rn. 39 – 40, juris).

b) Da es sich um pauschalierte Leistungen handelt, hat die Klägerin über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen eigenverantwortlich zu entscheiden; wobei sie nach § 20 Abs. 1 Satz 4 SGB II das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen hat. Für die Deckung dieser unregelmäßigen Bedarfe ist daher grundsätzlich anzusparen (vgl. BTDrucks. 17/3404, S. 51; BSG, Urteil vom 12. September 2018 – B 4 AS 33/17 R  , SozR 4–4200 § 20 Nr. 24, Rn. 36). 

2. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin Leistungen nach § 28 Abs. 3 SGB II im September 2018 für das Schuljahr 2017/2018 und für das erste Schulhalbjahr 2018/2019 in Höhe von 170 Euro erhalten hat. 

Gemäß § 28 Abs. 3 Satz 1 SGB II (in der Fassung vom 22. Dezember 2016) werden für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf bei Schülerinnen und Schülern 70 Euro zum 1. August und 30 Euro zum 1. Februar eines jeden Jahres berücksichtigt. 

Nach der Gesetzesbegründung dient die Anerkennung eines zusätzlichen Bedarfs für die persönliche Schulausstattung dazu, Schülerinnen und Schülern die Anschaffung von Gegenständen zu erleichtern, die für den Schulbesuch benötigt werden. Exemplarisch werden neben Schulranzen, Schulrucksack und Sportzeug insbesondere die für den persönlichen Ge- und Verbrauch bestimmten Schreib-, Rechen und Zeichenmaterialien (Füller, Kugelschreiber, Blei- und Malstifte, Taschenrechner, Geodreieck, Hefte und Mappen, Tinte, Radiergummis, Bastelmaterial, Knetmasse) genannt (Vgl. BTDrucks. 17/3404, S. 104 f). 

Zwar wird vertreten, dass der persönliche Schulbedarf nicht höherwertige elektronische Geräte für den Schulunterricht, z.B. PCs oder Tablets umfasst (vgl. Leopold in: Schlegel/Voelzke, jurisPK–SGB II, 5. Aufl., § 28 (Stand: 5. Mai 2021), Rn. 111 mit weiteren Nachweisen). Allerdings steht dem entgegen, dass die Leistungsberechtigten über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen eigenverantwortlich entscheiden; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen (Vgl. § 20 Abs. 1 Satz 4 SGB II).

Die Leistungen nach § 28 Abs. 3 SGB II sind bedarfserhöhend ausgestaltet (vgl. BTDrucks. 17/3404, S. 105). Es handelt sich um eine pauschalierte Leistung, den Wert der Position „Sonstige Verbrauchsgüter (Schreibwaren, Zeichenmaterial u.a.)“ in Abteilung 09 der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe übersteigt (BTDrucks. 17/3404, S. 105). Da der persönliche Schulbedarf pauschal gewährt wird, ist über dessen Verwendung keine Rechenschaft abzulegen, weshalb der Gedanke des § 20 Abs. 1 Satz 4 SGB II ebenfalls zu Tragen kommt, dass die Gewährung des persönlichen Schulbedarfs (zumindest teilweise) auch zur Anschaffung eines Laptops verwendet werden kann.

Zur Deckung des Bedarfs für den Erwerb des Laptops kann die Klägerin daher auf den Regelbedarf und die mit ihm verbundene Ansparkonzeption als auch die teilweise Verwendung des persönlichen Schulbedarfs verwiesen werden. 

3. Auf der Grundlage des Härtefallmehrbedarfs nach § 21 Abs. 6 SGB II besteht ebenfalls kein Anspruch auf Übernahme der entstandenen Kosten als Zuschuss. 

Bei Leistungsberechtigten wird nach § 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II (in der Fassung vom 23. Dezember 2016) ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist gemäß § 21 Abs. 6 Satz 2 SGB II unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.

a) Es handelt sich bei der begehrten Leistung um einen einmaligen Bedarf und nicht um einen laufenden Bedarf, weshalb § 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II keine Anspruchsgrundlage für die Kostenübernahme darstellt. 
Für die Anwendung von § 21 Abs. 6 SGB II besteht hier trotz fortlaufender Nutzung des erworbenen Geräts kein Raum, da der Bedarf hinsichtlich der Kosten nur im Zeitpunkt seiner Beschaffung entsteht (vgl. BSG, Urteil vom 12. September 2018   B 4 AS 33/17 R –, SozR 4–4200 § 20 Nr. 24, Rn. 38).

Von einem laufenden Bedarf ist hingegen auszugehen, wenn der Bedarf regelmäßig wiederkehrt, dauerhaft oder längerfristig besteht; für die Beurteilung der Regelmäßigkeit ist auf den Bewilligungsabschnitt abzustellen (BTDrucks. 17/1465, S. 9). Für einen wiederkehrenden Bedarf müsste die Neuanschaffung deshalb innerhalb eines Jahres nicht nur einmal getätigt worden sein (vgl. LSG Niedersachsen–Bremen, Urteil vom 6. Oktober 2020 – L 7 AS 66/19 –, Rn. 35, juris). 

Vorliegend kann auch kein wiederholender Bedarf angenommen werden, weil der Laptop mit Software genutzt wird oder dessen Benutzung weitere (Energie)Kosten nach sich zieht. 

Als klassischen, einmaligen Bedarf sieht der Gesetzgeber die Waschmaschine an (vgl. BTDrucks. 17/1465 S. 8), der sich nicht zum laufenden Bedarf wandelt, weil in der Folgezeit Strom, Wasser und Spülmittel benötigt werden bzw. Wartung und Reparaturen anfallen (so zutreffend: LSG Niedersachsen–Bremen, Urteil vom 6. Oktober 2020 – L 7 AS 66/19 –, Rn. 36, juris). Nicht anders verhält es sich im vorliegenden Fall. Denn eine Trennung zwischen Hard- und Software- sowie Unterhaltskosten ist unproblematisch möglich.

b) Der Bedarf für den Laptop stellt des Weiteren keinen besonderen Bedarf dar, denn er ist – wie bereits dargelegt – vom Regelbedarf erfasst. Es handelt sich nicht um einen besonderen Bedarf, weil der geltend gemachte Bedarf die üblichen digitalen Bedarfe einer Schülerin / eines Schülers im Alltag betrifft und gerade nicht aufgrund einer speziellen Situation entsteht (zum Begriff des besonderen Bedarfs: BSG, Urteil vom 4. Juni 2014 – B 14 AS 30/13 R –, BSGE 116, 86–94, SozR 4–4200 § 21 Nr. 18, Rn. 20). 

c) Es ist hier auch nicht ersichtlich, dass es sich um einen unabweisbaren Bedarf handelt, der seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. 

Der Begriff der Unabweisbarkeit des Bedarfes beinhaltet nach Rechtsprechung des BSG, dass der Bedarf auch nicht durch alternative Handlungen abgewendet oder vermindert werden kann (BSG, Urteil vom 1. Juni 2010 – B 4 AS 63/09 R –; LSG Niedersachsen–Bremen, Urteil vom 6. Oktober 2020 – L 7 AS 66/19 –, Rn. 47, juris). 

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der geltend gemachte Bedarf auch durch preisgünstigere (Gebraucht)Geräte hätte gedeckt werden können. 

Da ein einmaliger und nicht laufender Bedarf bestand kann dahinstehen, ob es sich um einen unabweisbaren Bedarf handelt, weil er im Zusammenhang mit dem Schulbesuch geltend gemacht wird.

Hieran bestehen Zweifel, weil weder vorgetragen noch nachgewiesen worden ist, dass die dauerhafte Nutzung eines PC bzw. Laptop für den Schulbesuch der Klägerin im Bewilligungszeitraum zwingende Voraussetzung war. 

Der Bedarf entstand zudem im Schuljahr 2018/2019 und damit vor Beginn der Corona-Pandemie. Die Nutzung des Geräts zur Teilnahme am Digitalunterricht ist im Bewilligungsabschnitt nicht ersichtlich, so dass vieles dafür spricht, dass die Nutzung eines digitalen Geräts wohl nur gelegentlich erforderlich gewesen sein dürfte, so dass die Klägerin auch auf die Nutzung von Fremdgeräten z.B. in Bibliotheken oder Computerräumen der Schule hätte verwiesen werden können. 

d) Die Entscheidung des BSG, wonach die Kosten von Schulbüchern als Härtefallmehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II bei verfassungskonformer Auslegung zu übernehmen sind (BSG, Urteil vom 8. Mai 2019 – B 14 AS 13/18 R –, BSGE 128, 114–120, SozR 4–4200 § 21 Nr. 31, Rn. 24) kann den Anspruch der Klägerin ebenfalls nicht begründen, denn – wie dargelegt – handelt es sich anders als bei periodisch auftretenden Bedarf von Schulbüchern (vgl. BSG, Urteil vom 8. Mai 2019 – B 14 AS 13/18 R –, Rn. 29), bei dem Kauf des Laptops nicht um einen wiederholt auftretenden Bedarf, sondern einen einmaligen.

Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für den Laptop besteht nach § 21 Abs. 6 SGB II nicht. 

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG

Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen, da zum Zeitpunkt der Entscheidung die streiterhebliche Rechtsfrage unter dem Aktenzeichen B 4 AS 88/20 R anhängig, aber nicht entschieden war.

Rechtskraft
Aus
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