S 16 AY 30/20 ER

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Darmstadt (HES)
Sachgebiet
Asylbewerberleistungsgesetz
1. Instanz
SG Darmstadt (HES)
Aktenzeichen
S 16 AY 30/20 ER
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 4 AY 4/21 B
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Eine Kostenerstattung findet nicht statt.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Gewährung höherer Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).

Der 1968 geborene Antragsteller ist afghanischer Staatsangehörige und bezieht seit März 2020 - nach entsprechender Zuweisung durch das Regierungspräsidium Darmstadt mit Zuweisungsbescheid vom 2. März 2020 – Leistungen nach dem AsylbLG vom Antragsgegner. Der Antragsteller ist in einer vom Antragsgegner bereitgestellten Gemeinschaftsunterkunft untergebracht. 

Im Rahmen dieser Leistungsgewährung wurden dem Antragsteller für die Zeit ab März 2020 Leistungen mit Bescheid vom 2. März 2020 gewährt, welche für März 2020 anteilig in Höhe von 171,29 € und für April 2020 in Höhe von 316,00 € festgesetzt wurden. Im Rahmen der Leistungsberechnung in diesem Bescheid wurde auf der Bedarfsseite der notwendige persönliche Bedarf (für einen ganzen Monat) mit 139,00 € angesetzt und um 177,00 € ergänzt, da der Bedarf vollständig durch Geldleistungen gedeckt wird (vgl. Behördenakte des Antragsgegners, Teilbereich HLU, S. 9).

Hinsichtlich der Gewährung der Leistungen über den Monat April 2020 hinaus heißt es in diesem Bescheid vom 2. März 2020:
„Den Betrag für den laufenden Monat haben wir zur Zahlung angewiesen. Die Beträge für die Folgemonate werden wir jeweils monatlich im Voraus an die in der Anlage aufgeführten Zahlungsempfänger überweisen, solange sich ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht geändert haben. […]“

Weiter heißt es in diesem Bescheid unter der Überschrift „Allgemeine Hinweise“:
„Die bewilligte(n) Leistung(en) wird (werden) zunächst nur für einen Monat und unter dem Vorbehalt gewährt, dass sich die vom Leistungsempfänger angegebenen und der Bewilligung zugrunde gelegten Verhältnissen nicht ändern. Ist der Leistungsbezug befristet, so endet die Zahlung mit Ablauf des angegebenen Zeitpunktes. Tritt keine Änderung ein, so erfolgt – ohne Antrag – aufgrund stillschweigender monatlicher Neubewilligung die Weiterzahlung der bisher bewilligten Leistung (en) in der in diesem Bescheid angegebenen Höhe. Treten jedoch Änderung in den Verhältnissen ein und erfolgt dadurch eine gesetzlich nicht gerechtfertigte Zahlung, so ist diese zu erstatten, soweit sie der Leistungsempfänger zu vertreten hat.“

Für die Zeit ab Mai 2020 wurden die Leistungen entsprechend der Berechnung für April 2020 in dem Bescheid vom 2. März 2020 zur Auszahlung gebracht. Weitere Bescheide sind hinsichtlich der Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem AsylbLG nicht ergangen.

Am 1. Oktober 2020 erhob der Antragsteller mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 28. September 2020 beim Antragsgegner Widerspruch gegen die Leistungsgewährung „im Zeitraum ab 01.05.2020“.

Am 7. Oktober 2020 beantragte der Bevollmächtigte des Antragstellers mit weiterem Schriftsatz vom 28. September 2020 die Überprüfung der Leistungsbewilligung für die Zeit vom 1. März 2020 bis 30. April 2020 nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X).

Ebenfalls am 1. Oktober 2020 hat der Antragsteller das hiesige Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes anhängig gemacht. Er trägt im Wesentlichen vor, dass die Einstufung des Antragstellers wegen seiner Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft in der Regelbedarfsstufe 2, welche sonst nur für Partner in einem gemeinsamen Haushalt gelte, verfassungswidrig sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird insoweit auf die neunzehnseitige Antragsschrift vom 28. September 2020 (Bl. 1 ff. der Gerichtsakten) verwiesen. Nach gewährter Akteneinsicht durch die Kammer trägt der Antragsteller weiter vor, dass er sich nach dem Inhalt der Akte des Antragsgegners mindestens seit August 2019 im Bundesgebiet aufhalte, so dass ihm nunmehr Leistungen analog zu den des Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch – Sozialhilfe - (SGB XII) zustehen würden.

Der Antragsteller beantragt,
der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig und unter dem Vorbehalt der Rückforderung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers vom 28.09.2020 gegen die faktische Leistungsgewährung durch den Antragsgegner (Az: xxxxx1) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts die beantragten Leistungen in verfassungsgemäßer Höhe in der Regelbedarfsstufe 1 ab Eingang dieses Antrages bei Gericht zu gewähren.

Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzuweisen.

Zur Begründung dieses Antrages verweist der Antragsgegner auf zwei Entscheidungen des LSG Baden-Württemberg vom 13. Februar 2020 und des LSG Berlin-Brandenburg vom 2. März 2020 und macht sich deren Inhalt zu Eigen.

Wegen der weiteren Einzelheiten zur Sach- und Rechtslage wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Behördenakte des Antragsgegners (ein Band) verwiesen. Diese wurden zu Entscheidung herangezogen.

II.
Der Antrag ist zulässig, insbesondere als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in der Form einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft. Danach kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

Ob ein Antrag nach § 86b Abs. 1 SGG oder ein solcher nach Abs. 2 der Norm vorliegt, ist durch das zur Entscheidung berufene Gericht mittels Auslegung des Antragsbegehrens zu ermitteln, ohne dabei am Wortlaut des Antrages zu haften oder an diesen gebunden zu sein. Ein Antrag nach § 86b Abs. 2 SGG ist dabei in einen Antrag nach § 86b Abs. 1 SGG umzudeuten, wenn dies dem sachgerecht verstandenen Begehren der Antragstellerseite entspricht (vgl. etwa Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl. 2017, § 86b SGG, Rn. 108). Gleiches gilt für den umgekehrten Fall. 

Der Antragsteller wendet sich vorliegend gegen die Bedarfsermittlung unter Anwendung der Regelbedarfsstufe 2 durch den Antragsgegner und begehrt die Gewährung höherer Leistungen nach dem AsylbLG. Das Begehren des Antragstellers richtet sich vorliegend auf eine Leistungsgewährung unter Anwendung der Regelbedarfsstufe 1, also unter Beachtung des Regelbedarfs, welcher für Alleinstehende zumindest für das Jahr 2020 unter Anwendung des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes ermittelt wurde. Dies ergibt eindeutig sich aus dem Wortlaut des Antrages des anwaltlich vertretenen Antragstellers im hiesigen Verfahren. Weiter begehrt der Antragsteller, dass bei der Bedarfsberechnung unter Zugrundelegung der Regelbedarfsstufe 1 von der Anwendbarkeit des § 2 AsylbLG auszugehen ist, ihm mithin Leistungen analog zu den Vorschriften des SGB XII und demnach nicht lediglich Grundleistungen nach § 3 AsylbLG zu gewähren sind. Das damit zu erkennende Ziel des Antragstellers im vorliegenden Verfahren kann dieser nur im Rahmen einer einstweiligen Anordnung in der Form einer Regelungsanordnung erreichen. Der Antragsteller kann insoweit nicht auf ein vorrangiges Verfahren nach § 86b Abs. 1 SGG verwiesen werden. Dies scheitert daran, dass ein Bescheid über die vom Antragsteller begehrte Leistungshöhe unter Beachtung des für das Jahr 2020 geltenden Regelbedarfs der Regelbedarfsstufe 1 sowohl nach § 3 AsylbLG wie auch nach § 2 AsylbLG durch den Antragsgegner bisher nicht erlassen wurde. Eine Suspendierung der vom Antragsteller angenommenen „faktischen Leistungsgewährung“ würde also keine leistungserhöhende Wirkung entfalten können.

Der so verstandene zulässige Antrag ist jedoch unbegründet.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerseite vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 der Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt in diesem Zusammenhang einen Anordnungsanspruch, also einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die Leistung, zu der der Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll, sowie einen Anordnungsgrund, nämlich einen Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet, voraus. Nach § 86b Abs. 2 Satz 3 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 938, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) sind sowohl Anordnungsgrund, als auch Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen.

Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Dem vom Antragsteller geltend gemachten Anspruch auf höhere Leistungen nach dem AsylbLG für die Zeit ab der Antragstellung bei Gericht steht die Bestandskraft des Bewilligungsbescheides des Antragsgegners vom 2. März 2020 und die damit verbundene Bindewirkung für die Beteiligten (vgl. § 77 SGG) entgegen. Bei dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 2. März 2020 handelt es sich um einen Dauerverwaltungsakt mit Wirkung über die ausdrücklich benannten Monate März und April 2020 hinaus. Dies ergibt sich bei objektiver Betrachtung des Bescheids vom 2. März 2020 aus der Sicht eines verständigen Empfängers dieser Willenserklärung des Antragsgegners. Mit diesem Verwaltungsakt wurden den Antragstellern zwar zunächst lediglich Leistungen gemäß §§ 3, 3a AsylbLG für die Monate März 2020 (171,29 €) und April 2020 (316,00 €) bewilligt. Die weitere, im Text des Bescheides enthaltenen Formulierung über die Geltungsdauer spricht jedoch letztlich für eine zeitlich nicht befristete Wirkung des Bescheides über den Monat April 2020 hinaus. Der Antragsgegner hat aufgrund der gewählten Formulierung die Leistungsgewährung gerade nicht befristet, sondern unter die Bedingung gestellt, dass diese fortgelten soll, solange sich die „persönlichen und wirtschaftlichen nicht geändert haben“. Aus dieser, dem Verfügungssatz des Bescheides zuzurechnenden Passage ergibt sich für einen objektiven Empfänger dieser Willenserklärung die dauerhafte Wirkung der Leistungsgewährung. Die daher anzunehmende Dauerwirkung der Leistungsbewilligung entfällt auch nicht wieder durch die Erklärung bzw. Ankündigung im Bereich „Allgemeine Hinweise“, dass eine derartige „Weiterzahlung“ aufgrund nicht antragsabhängiger „stillschweigender monatlicher Neubewilligung“ erfolgen werde. Denn diese Formulierungen sind nicht geeignet, den hinsichtlich der dauerhaften Bewilligung eindeutigen Verfügungssatz des Bescheids zu relativeren. Zunächst fehlt es diesen unter der Rubrik „Allgemeine Hinweise“ erfolgenden Erklärungen nach Auffassung der Kammer am nötigen Zusammenhang mit dem Verfügungssatz des Bescheids, so dass hieraus eine Einschränkung der Bewilligung bei objektiver Betrachtung des Erklärungswillens nicht im erforderlichen Umfang hergeleitet werden kann. Darüber hinaus lässt schon die für diesen Bereich des Bescheids gewählte Überschrift für einen objektiven Empfänger darauf schließen, dass darin keine die Reichweite der vorherigen Verfügung ändernden Regelungen enthalten sind, sondern eben nur das Rechtsverhältnis zwischen Antragsteller und Antragsgegner im Allgemeinen betreffende Hinweise. Diese Ungenauigkeit im Aufbau des Bescheids muss sich der Antragsgegner anrechnen lassen, so dass es bei der Dauerwirkung des Bescheids vom 2. März 2020 trotz dieser Hinweise bleibt. Auf den Umstand, dass auch nahezu alle weiteren Hinweise in dieser Rubrik mit dem geltenden Verfahrensrecht nur schwer in Einklang zu bringen sind, kommt es für die Bestimmung der zeitlichen Wirkung des oben genannten Bescheides nicht an.

Auch wenn sich der Akte des Antragsgegners der exakte Bekanntgabezeitpunkt dieses Bescheides nicht entnehmen lässt, ergeben sich aus der gesamten Akte und dem Vortrag der Beteiligten im hiesigen Verfahren keine Zweifel daran, dass dieser Bescheid dem Antragsteller zugegangen ist. Bestärkt wird dies dadurch, dass der Antragsteller am Tag der Bescheiderstellung eine Geldkarte erhalten hat, mit welchem es ihm möglich war die mit dem oben genannten Bescheid bewilligten Leistungen in Empfang zu nehmen. Die Kammer geht daher von einer Aushändigung des Bescheides am 2. März 2020 aus, so dass dieser im April 2020 in Bestandskraft erwachsen ist und damit für die Beteiligten bindend wurde.

Der Bestandskraft dieses mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung im Sinne des § 66 SGG versehenen Bescheides steht der Widerspruch des Bevollmächtigten des Antragstellers, welcher beim Antragsgegner am 1. Oktober 2020 einging, nicht entgegen. Diese Widerspruchserhebung liegt evident außerhalb der Widerspruchsfrist des § 84 Abs. 1 SGG.

Bei dem anwaltlich vertretenen Antragsteller musste dieser Widerspruch auch nicht in einen Antrag nach § 44 SGB X (Überprüfungsantrag) umgedeutet werden. Dies zeigt schon der Umstand, dass der Bevollmächtigte des Antragstellers wenige Tage nach der Widerspruchserhebung explizit einen solchen Antrag bezogen auf andere Teile der Leistungsgewährung aufgrund des Bescheides vom 2. März 2020 gestellt hat (vgl. Akte des Antragsgegners, Teilbereich HLU, Seite 35 f.). Der Erklärungswille der Widerspruchserhebung ist damit eindeutig auf die Erhebung des Widerspruchs begrenzt und deshalb nicht erweiternd auszulegen.

Auch der Überprüfungsantrag, welche am 7. Oktober 2020 beim Antragsgegner eingegangen ist führt nicht zu einem Rechtsverhältnis, welches im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes einer Regelung nach § 86b Abs. 2 SGG zugänglich wäre. Dieser Überprüfungsantrag ist nach seinem eindeutigen Wortlaut auf die Monate März und April 2020 beschränkt und entfaltet damit keine Überprüfungswirkung für die Zeit ab Eingang des Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes bei Gericht am 1. Oktober 2020.

Auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Leistungsbemessung aufgrund der Regelbedarfsstufe 2 sowohl im Bereich der §§ 3, 3a AsylbLG, wie auch § 2 AsylbLG kommt es daher im vorliegenden Verfahren nicht mehr entscheidend an.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Ohne dass es für die Entscheidung im hiesigen Verfahren vom Belange werden könnte weist die Kammer jedoch darauf hin, dass dem Antragsteller wohl tatsächlich zwischenzeitlich Leistungen nach § 2 AsylbLG zustehen dürften, wenn diese nicht zwischenzeitlich die Dauer des Aufenthaltes rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst hat. Der Auskunft aus dem Ausländerzentralregister (vgl. Akte des Antragsgegners, Teilbereich ST, Seite 2) ist zu entnehmen, dass die Ersteinreise des Antragstellers in das Bundesgebiet am 11. Mai 2019 erfolgte. Aufenthaltsunterbrechungen sind nicht ersichtlich. Die 18-monatige Wartefrist des § 2 Abs. 1 S. 1 AsylbLG dürfte damit nach der Überzeugung der Kammer im November 2020 abgelaufen sein.

Die Beschwerde gegen diesen Beschluss ist ausgeschlossen (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG).

Rechtskraft
Aus
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