S 19 AS 222/21 ER

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Darmstadt (HES)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
1. Instanz
SG Darmstadt (HES)
Aktenzeichen
S 19 AS 222/21 ER
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 6 AS 358/21 B ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Gründe

I.
Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes über Ansprüche des Antragstellers auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) sowie auf Förderung seines Studiums durch den Antragsgegner nach den Vorschriften des SGB II.

Der 1976 geborene Antragsteller ist nigerianischer Staatsbürger und verfügt über eine Niederlassungserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland. In der Zeit vom 01.03.2019 bis 31.03.2021 erhielt er Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II durch den Antragsgegner. Schon vor diesem Bezugszeitraum bezog er in Bedarfsgemeinschaft mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen drei Kindern Leistungen nach dem SGB II. Inzwischen leben die Ehegatten dauerhaft getrennt, die Kinder leben bei der Mutter.

Der Antragsteller verfügt über einen in Nigeria erworbenen Studienabschluss „Bachelor in Accounting“, der aber in Deutschland bislang nicht anerkannt wurde.

In Deutschland absolvierte er von 2016 bis 2019 eine Ausbildung als KFZ-Mechatroniker. Allerdings wurde ihm mit Bescheid der Handwerkskammer C-Stadt vom 27.02.2021 mitgeteilt, dass er die zweite Wiederholungsprüfung der Gesellenprüfung nicht bestanden und somit die Gesellenprüfung endgültig nicht bestanden hatte.

In einem Gutachten des medizinischen Dienstes des Antragsgegners vom 21.02.2021 wurde eine voraussichtlich bis zu sechs Monate anhaltende verminderte Leistungsfähigkeit festgestellt, nach dem Gutachten kann der Antragsteller nur 3 bis unter 6 Stunden täglich arbeiten.

Mit Antrag vom 01.03.2021 beantragte der Antragsteller die Weiterbewilligung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit ab 01.04.2021.

Mit Schreiben vom gleichen Tag teilte der Antragsteller dem Antragsgegner mit, dass er zum 01.04.2021 ein Studium an der Hochschule der Wirtschaft für Management (HdWM) in C-Stadt aufnehmen wolle und beantragte die „Genehmigung“. Das Studium sei möglich, weil dort sein in Nigeria erworbener Studienabschluss anerkannt werde. Für das Studium zum „Master of Arts – Business Management“ werde eine Studiengebühr von 650,00 Euro monatlich fällig.

In einem persönlichen Termin beim Antragsgegner am 02.03.2021 erklärte der Antragsteller, dass er beabsichtige, das Studium durch Leistungen nach dem BAföG zu finanzieren. Ein Studienkredit der KfW sei nicht möglich, da er die Altersgrenze überschreite. In dem Termin wurden Förderungsmöglichkeiten, wie die Möglichkeit eines Bildungsgutscheins oder eine freie Förderung erörtert. Eine schriftliche Zusicherung einer künftigen Förderung erfolgte nicht.

Der Antragsteller legte bereits unterzeichnete Studienverträge mit der HdWM vor, wonach er ab dem 01.04.2021 einen ein Semester dauernden Master-Vorkurs besuchen und ab 01.10.2021 an der HdWM studieren wird.

Mit Schreiben vom 21.03.2021 teilte der Antragsteller dem Antragsgegner mit, Leistungen nach dem BAföG beantragt zu haben.

In einem weiteren persönlichen Gespräch der Beteiligten am 25.03.2021 wurden erneut Förderungsmöglichkeiten erörtert, der Antragsgegner stellte aber die Ablehnung der Anträge des Antragstellers in Aussicht. Auf Nachfrage erklärte der Antragsteller, dass er beabsichtige, das Studium aufzunehmen.

Nach erfolgter Anhörung lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 30.03.2021 den Antrag des Antragstellers auf Übernahme der Kosten für das Studium ab. Die Förderung über einen Bildungsgutschein gem. § 16 SGB II i.V.m. § 81 Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung - (SGB III) sei nicht möglich, da die HdWM weder für die Förderung zugelassen noch nach der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung zertifiziert sei. Auch eine freie Leistung nach § 16f SGB II sei abzulehnen. Zur Begründung der Ablehnung verwies der Antragsgegner auf den Grundsatz des Forderns aus § 2 SGB II und hob die fehlende Mitwirkung des Antragstellers an Maßnahmen zur Wiedereingliederung in Arbeit hervor. Außerdem wurde auf eine Betrachtung des wirtschaftlichen Faktors und die Kosten des Studiums verwiesen. Im Rahmen einer Ermessensentscheidung entscheide man sich deshalb gegen die Förderung. Zu den Einzelheiten wird auf den Bescheid des Antragsgegners vom 30.03.2021 verwiesen (Digitale Behördenakte vaxxx1-band 2, S. 5-8).

In einem weiteren Anhörungsschreiben vom 30.03.2021 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller außerdem mit, dass er beabsichtigte, seinen Antrag auf Weiterbewilligung von Leistungen nach dem SGB II abzulehnen. Da er ab dem 01.04.2021 ein dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) aufnehme, bestehe kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II mehr. Eine der gesetzlich geregelten Ausnahmen hiervon greife nicht. Auch seien dem Kläger keine Leistungen an Auszubildende zu erbringen.

Am 14.04.2021 wurde der BAföG-Antrag des Antragstellers ablehnend beschieden mit der Begründung, er überschreite die Altersgrenze von 35 Jahren und es liege keine der Ausnahmen nach § 10 Abs. 3 S. 2 BAföG vor. Über den hiergegen nach dem Vortrag des Antragstellers erhobenen Widerspruch wurde nach dem hier bekannten Sachstand noch nicht entschieden.

Am 20.04.2021 erhob der Antragsteller Widerspruch gegen den eine Förderung des Studiums ablehnenden Bescheid des Antragsgegners vom 30.03.2021.

Bereits am 01.04.2021 hat der Antragsteller den hiesigen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Nach einer Bitte um Klarstellung seitens des Gerichts hat er mit Schriftsatz vom 10.04.2021 klargestellt, dass er sowohl die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, als auch die Förderung seines Studiums begehrt.

Der Antragsteller behauptet, die Anerkennung seines nigerianischen Studienabschlusses in Deutschland sei sehr zeitaufwändig, es dauere mehrere Monate und sei wenig erfolgversprechend, zudem sei es derzeit wegen der Covid-19-Pandemie schwierig, die Unterlagen aus Nigeria zu erlangen. Da die HdWM seine Vorbildung anerkenne, könne er dort in zwei Jahren einen auch in Deutschland anerkannten Masterabschluss erreichen. Das sei die effizienteste und kostengünstigste Möglichkeit für ihn, eine anerkannte Ausbildung zu erlangen und sich in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Wegen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien ihm Hilfstätigkeiten wie in der Vergangenheit nicht möglich. Das Coaching, das ihm das Jobcenter anbiete, sei sinnlos, da er trotzdem ungelernter Arbeiter bleibe und sich seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt dadurch nicht verbesserten. Er werde deshalb auf absehbare Zeit von Leistungen der Grundsicherung abhängig bleiben, was durch das Studium vermieden werden könne und damit auch für den Staat die kostengünstigste Alternative darstelle. Eine dauerhafte Abhängigkeit vom Jobcenter wolle er vermeiden

Der Antragsteller trägt weiter vor, die Verweigerung der Leistungen durch den Antragsgegner sei aus rassistischen Gründen erfolgt, insgesamt sei das Verhalten der Mitarbeiter des Jobcenters mutwillig und sachlich unbegründet.

Der Antragsteller meint, das von ihm aufgenommene Studium sei eine schulische Ausbildung und deshalb förderungsfähig. Außerdem sei bei ihm ein Härtefall gegeben, das Studium sei für seine Eingliederung ins Erwerbsleben zwingend erforderlich, die Nichtgewährung der Leistungen stelle deshalb eine besondere Härte dar. 

Die Entscheidung sei auch eilbedürftig, da er völlig mittellos sei und kein Geld habe, um Nahrungsmittel zu kaufen.

Der Antragsteller behauptet, am 31.05.2021 die HdWM um eine vorläufige Exmatrikulation gebeten zu haben.

Der Antragsteller beantragt wörtlich,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, umgehend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts auszuzahlen.

Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.

Der Antragsgegner meint, es fehle an einem Anordnungsanspruch des Antragstellers. Der Antragsteller sei als Student gem. § 7 Abs. 5 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen, eine der in § 7 Abs. 6 SGB II normierten Ausnahmen liege nicht vor. Seit dem 01.04.2021 greife der in § 7 Abs. 5 SGB II normierte Leistungsausschluss, da das Studium dem Grunde nach nach dem BAföG förderungsfähig sei.

Ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II für Auszubildende bestehe ebenfalls nicht. Der Antragsteller mache keine Mehrbedarfe geltend. Ein Anspruch auf darlehensweise Erbringung von Grundsicherungsleistungen bestehe nicht, da der Leistungsausschluss im Fall des Antragstellers keine besondere Härte darstelle. Der Antragsteller habe sein Studium gerade erst aufgenommen, nachdem er zuvor darauf hingewiesen worden war, dass eine Förderung ausscheide und ein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen dann nicht mehr bestehe.

Da eine Leistungsberechtigung nach dem SGB II nicht bestehe, gehöre der Antragsteller nicht zum förderungsfähigen Personenkreis für Leistungen nach § 16f SGB II.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die den Antragsteller betreffende Behördenakte des Antragsgegners (vier Dateien) verwiesen. Diese wurden zur Entscheidung herangezogen.


II.
Das Begehren des Antragstellers ist dahin auszulegen, dass er im Wege einstweiliger Anordnung einerseits die Verpflichtung des Antragsgegners begehrt, im Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu erbringen und andererseits die Verpflichtung des Antragsgegners, sein Studium durch einen Bildungsgutschein oder im Wege freier Förderung zu fördern. Der Antragsteller hat in seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zwar zunächst nur die Verpflichtung zur Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes begehrt. Auf Aufforderung hat er aber klargestellt, dass er auch die finanzielle Förderung seines Studiums begehrt. Hieraus ergibt sich das oben dargestellte Begehren.

Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sind zulässig.

Gem. § 86b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind die Anträge des Antragstellers als Anträge auf Erlass zweier Regelungsanordnungen statthaft. Der Antragsteller begehrt die vorläufige Regelung eines Zustandes, er möchte vorläufig Leistungen zur Sicherung seines Lebensunterhaltes und eine Förderung seines Studiums erreichen und dadurch seinen Rechtskreis erweitern.

Die Anträge sind allerdings unbegründet. 

Nach § 86 b Abs. 2 S. 1 SGG kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerseite vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 der Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt in diesem Zusammenhang einen Anordnungsanspruch, also einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die Leistung, zu der die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll, sowie einen Anordnungsgrund, nämlich einen Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet, voraus. Nach § 86b Abs. 2 Satz 3 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 938, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) sind sowohl Anordnungsgrund, als auch Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen.

Der Antragsteller hat weder für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts noch für die Förderung seiner Ausbildung einen Anordnungsanspruch gem. § 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 ZPO glaubhaft gemacht.

Der Antragsteller hat zunächst zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer einen Anspruch auf Erbringung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II nicht glaubhaft gemacht.

Der Antragsteller erfüllt grundsätzlich die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II. Er hat das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze des § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 I. V. m. § 7a SGB II noch nicht erreicht, ist erwerbsfähig und verfügt über einen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland., Er war auch hilfebedürftig, da er gem. § 9 Abs. 1 SGB II seinen Lebensunterhalt nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen sichern konnte und die erforderliche Hilfe auch nicht von anderen erhielt.

Seitdem er am 01.04.2021 das Studium an der HdWM aufgenommen hat, ist er jedoch von den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gem. § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. 

Die Voraussetzungen des hier normierten Leistungsausschlusses von den Grundsicherungsleistungen sind beim Antragsteller erfüllt. Bei der vom Antragsteller besuchten Hochschule handelt es sich um eine staatlich anerkannte private Hochschule (vgl. den Internetauftritt der Hochschule unter https://www.hdwm.de/management-hochschule/hochschule-wirtschaft). Hierbei handelt es sich um eine nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 BAföG förderungsfähige Ausbildungsstätte, welche dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildungen anbietet. Hierzu gehört auch das vom Antragsteller betriebene Studium. Ob die Ausbildung im konkreten Fall nach dem BAföG gefördert wird, ist im Rahmen des § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II irrelevant. Die Vorschrift stellt auf die grundsätzliche Förderungsfähigkeit der Ausbildung ab und nicht auf die konkrete Förderung eines einzelnen Auszubildenden (BSG, Urteil vom 6. 9. 2007 – B 14/7b AS 36/06 R, Rn. 18).

Es liegt auch keine der in § 7 Abs. 6 SGB II normierten Rückausnahmen vor, wonach der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 SGB II in den dort geregelten Fällen nicht eingreift.

Nach dieser Norm ist § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II nicht anzuwenden auf Auszubildende, 
1.    die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.    deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 oder nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2 BAföG bemisst und die Leistungen nach dem BAföG
a)    erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder 
b)    beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.    die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

§ 7 Abs. 6 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 2 Abs. 1a BAföG sowie § 7 Abs. 6 Nr. 3 SGB II sind nicht vorliegend einschlägig, da es sich bei der HdWM nicht um eine weiterführende allgemeinbildende Schule oder Berufsfachschule bzw. Abendhauptschule, Abendrealschule oder Abendgymnasium handelt.

Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II sind ebenso wenig erfüllt. 

Eine Bedarfsbemessung im BAföG nach § 12 BAföG (Bedarf für Schüler) scheidet schon aufgrund der vom Antragsteller besuchten Bildungseinrichtung aus.

Der Bedarf des Antragstellers richtet sich vielmehr nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 BAföG, da der Antragsteller eine Hochschule besucht. Die Rückausnahme des § 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II greift daher schon aus diesem Grund nicht. 

Der Antragsteller ist zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer auch nicht wegen Aufgabe seines Studiums erneut leistungsberechtigt geworden. Was genau der Antragsteller mit seiner behaupteten Bitte um „vorläufige Exmatrikulation“ meint, ist schon nicht erkennbar. Im Übrigen hat er weder eine derartige Bitte an die HdWM, noch eine erfolgte Aufgabe des Studiums durch Exmatrikulation nachgewiesen. Erst damit wird jedoch der zuvor dargestellte Leistungsausschluss eliminiert. Sollte der Antragsteller sein Studium aufgeben und eine Exmatrikulation nachweisen, ergibt sich nach dem derzeitigen hier bekannten Tatsachenstand wieder ein Leistungsanspruch. 

Der Antragsteller hat auch nicht aufgrund § 27 SGB II einen Anspruch auf (darlehensweise) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes glaubhaft gemacht. Nach dieser Vorschrift können Auszubildende im Sinne des § 7 Abs. 5 SGB II unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten. Die Leistungen für Auszubildende im Sinne des § 7 Abs. 5 SGB II gelten nicht als Arbeitslosengeld II. 

Alleinige Leistungen nach § 27 Abs. 2 SGB II (Mehrbedarfe), die gemäß § 27 Abs. 2 S. 4 SGB II solchen nach § 27 Abs. 3 S. 1 SGB II vorgehen würden, macht der Antragsteller nicht geltend.

Aber auch ein Fall nach § 27 Abs. 3 SGB II liegt nicht vor, da der Leistungsausschluss im konkreten Einfall des Antragstellers keine besondere Härte bedeutet.

Nach § 27 Abs. 3 SGB II können Leistungen für Regelbedarfe, den Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7, Bedarfe für Unterkunft und Heizung, Bedarfe für Bildung und Teilhabe und notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Darlehen erbracht werden, sofern der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 eine besondere Härte bedeutet. Eine besondere Härte ist auch anzunehmen, wenn Auszubildenden, deren Bedarf sich nach §§ 12 oder 13 Abs. 1 Nr. 1 BAföG bemisst, aufgrund von § 10 Absatz 3 BAföG keine Leistungen zustehen, diese Ausbildung im Einzelfall für die Eingliederung der oder des Auszubildenden in das Erwerbsleben zwingend erforderlich ist und ohne die Erbringung von Leistungen zum Lebensunterhalt der Abbruch der Ausbildung droht; in diesem Fall sind Leistungen als Zuschuss zu erbringen. Für den Monat der Aufnahme einer Ausbildung können Leistungen entsprechend § 24 Abs. 4 S. 1 erbracht werden. Die Leistungen nach Satz 1 sind gegenüber den Leistungen nach Absatz 2 nachrangig. 

Ein in § 27 Abs. 3 S. 2 SGB II geschilderter Fall liegt nicht vor, da der Antragsteller keine der in § 13 Abs. 1 Nr. 1 BAföG genannten Ausbildungsstätten besucht. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. 

Aber auch nach § 27 Abs. 3 S. 1 SGB II ist im Fall des Antragstellers eine besondere Härte nicht gegeben. Der Begriff der „besonderen Härte“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der einer vollen gerichtlichen Prüfung zugänglich ist. Zur Annahme einer besonderen Härte ist erforderlich, dass die Folgen des Leistungsausschlusses über das Maß hinausgehen, das üblicherweise mit der Versagung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für Auszubildende einhergeht. Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes für Auszubildende nach dem SGB II muss auf absolute Ausnahmefälle beschränkt bleiben (vgl. BSG 6.9.2007 – B 14/7 b AS 28/06 Rn. 26; Lauterbach in Gagel, SGB II / SGB III, Werkstand: 81. EL März 2021, § 27 SGB II, Rn. 12). Das Recht der Grundsicherung soll nach wie vor nicht dazu dienen, durch Sicherstellung des allgemeinen Lebensunterhaltes das Betreiben einer dem Grunde nach nach dem BAföG förderungsfähigen Ausbildung zu ermöglichen. Soweit der Hilfebedarf im Hinblick auf den Lebensunterhalt durch die Ausbildung entsteht, unterfällt das grundsätzlich nicht dem Anwendungsbereich des SGB II. Die Grundsicherung für Arbeitssuchende soll von den finanziellen Lasten einer Ausbildungsförderung freigehalten werden, soweit das SGB II eine Ausnahme hiervon nicht ausdrücklich zulässt. Zielrichtung der Leistungen nach dem SGB II ist die Beseitigung der Hilfebedürftigkeit durch Erwerbstätigkeit, § 1 Abs. 2 S. 1 SGB II. Aus diesem gesetzgeberischen Zweck folgt, dass allein die Tatsache, dass eine Ausbildung wegen fehlender Förderung nicht fortgeführt werden kann, noch keinen Härtefall darstellt. Wenn in solchen Fällen Ausbildungskosten nach dem SGB II übernommen würden, entstünde ein eklatantes Ungleichgewicht zur Förderung nach dem BAföG, bei der Leistungen insgesamt pauschaliert sind. Die Leistungen nach dem SGB II richten sich dagegen nach dem Bedarf des Leistungsberechtigten. Die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II an Personen, die eine dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung absolvieren, die Voraussetzungen der Förderung nach dem BAföG aber nicht erfüllen, würde zu einer ungerechtfertigten Privilegierung dieser Personen führen. Sie bekämen Leistungen entsprechend ihres Bedarfes, die nicht pauschaliert sind und damit im Zweifel mehr Förderung als nach dem BAföG Leistungsberechtigte (vgl. dazu BSG, Urteil vom 06.09.2007 - B 14/7b AS 28/06 R, Rn. 31).

Nur wenn im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, die es als unzumutbar erscheinen lassen, dem Hilfebedürftigen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu verweigern, kommt ein besonderer Härtefall in Betracht (vgl. zu alledem ausführlich BSG, Urteil vom 06.09.2007 - B 14/7b AS 28/06 R, Rn. 36 f. mit weiteren Nachweisen).

Ausgehend davon ist ein besonderer Härtefall in folgenden Konstellationen anzunehmen und in der Rechtsprechung anerkannt: 

(1) Wenn wegen einer Ausbildungssituation Hilfebedarf entstanden ist, der nicht durch BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe gedeckt werden konnte und deswegen begründeter Anlass für die Annahme besteht, die vor dem Abschluss stehende Ausbildung werde nicht beendet mit dem drohenden Risiko zukünftiger Erwerbslosigkeit. 

(2) Wenn die bereits weit fortgeschrittene und bisher kontinuierlich betriebene Ausbildung auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalls wegen einer Behinderung oder Krankheit gefährdet ist. 

(3) Wenn nur eine nach den Vorschriften des BAföG förderungsfähige Ausbildung objektiv belegbar die einzige Zugangsmöglichkeit zum Arbeitsmarkt darstellt, also der Berufsabschluss nicht auf andere Weise, insbesondere durch eine Maßnahme der beruflichen Weiterbildung erreichbar ist.
(Vgl. zu alledem Söhngen in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 27 (Stand: 05.01.2021), Rn. 31 m. w. N.) 

Nach diesen Kriterien ist vorliegend eine besondere Härte nicht gegeben. Der Antragsteller hat noch nicht den Großteil des angestrebten Studiums absolviert, vielmehr steht er noch ganz am Anfang des Studiums und absolviert gerade den ein Semester dauernden Vorkurs. Er würde Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts deshalb nicht nur vorübergehend zur Überbrückung bis zum baldigen Studienabschluss, sondern langfristig beziehen müssen. Ob der Antragsteller das Studium erfolgreich abzuschließen vermag, ist mangels bisheriger Prüfungsleistungen im Studium völlig ungewiss.

Es liegt auch keine absolute Ausnahmesituation vor, in der das angestrebte Studium bei objektiver Betrachtung die einzige Chance des Antragstellers ist, Zugang zum Erwerbsleben zu erlangen. Es bestehen andere Möglichkeiten, ihn in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Das ist bereits daran ersichtlich, dass der Antragsteller in der Vergangenheit verschiedene Tätigkeiten ausgeführt hat und zuletzt eine Ausbildung zum Kfz-Mechatroniker absolviert hat. Nach dem SGB II besteht kein Anspruch auf bestmögliche Qualifizierung, sondern gem. § 3 Abs. 1 S. 3 SGB II sollen vorrangig Maßnahmen eingesetzt werden, die die unmittelbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ermöglichen. Eine Integration des Antragstellers in den Arbeitsmarkt wäre damit dem Grunde nach möglich, nach dem Gutachten des amtsärztlichen Dienstes ist auch seine gesundheitliche Beeinträchtigung nur vorübergehend, es wurde von voraussichtlich sechs Monaten ausgegangen. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Finanzierung einer Ausbildung, die ihm potentiell einen höheren oder höchstmöglichen Verdienst ermöglichen würde, ihm ist die Aufnahme jeglicher Arbeit unter den Voraussetzungen des § 10 SGB II zumutbar. 

Andere Gründe, die die Annahme einer besonderen Härte rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich, so dass insgesamt ist nicht vom Vorliegen einer besonderen Härte auszugehen ist.

Ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist damit insgesamt ausgeschlossen.

Der Antragsteller hat des Weiteren einen Anspruch auf die Förderung seines Studiums an der HdWM und damit auch insoweit einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Es liegen weder die Voraussetzungen der Förderung einer beruflichen Weiterbildung gemäß § 16 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB II i.V.m. § 81 Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung - (SGB III) vor, noch kann eine freie Förderung gem. § 16f SGB II oder anderer Vorschriften des SGB II erfolgen.

Soweit der Antragsgegner der Meinung ist, Fördermaßnahmen für das Studium nach dem SGB II schieden schon mangels Leistungsberechtigung des Antragstellers aus, ist dem nicht zu folgen. Der Antragsteller ist nach § 7 Abs. 5 SGB II allein von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossen (s.o.), nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift bleibt der Antragsteller jedoch erwerbsfähiger Leistungsberechtigter, was ihm dem Grunde nach den Zugang zu Förderungsleistungen offen lässt (vgl. § 14 SGB II).

Eine Förderung durch einen Bildungsgutschein nach § 16 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB II i.V.m. § 81 SGB III scheidet jedoch aus, da die HdWM nicht gemäß § 81 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB III für die Förderung zugelassener Träger ist.

Auch für eine freie Förderung gem. § 16f SGB II besteht kein Anspruch. 
Nach § 16f SGB II gilt:
(1) Die Agentur für Arbeit kann die Möglichkeiten der gesetzlich geregelten Eingliederungsleistungen durch freie Leistungen zur Eingliederung in Arbeit erweitern. Die freien Leistungen müssen den Zielen und Grundsätzen dieses Buches entsprechen.
(2) Die Ziele der Leistungen sind vor Förderbeginn zu beschreiben. Eine Kombination oder Modularisierung von Inhalten ist zulässig. Die Leistungen der Freien Förderung dürfen gesetzliche Leistungen nicht umgehen oder aufstocken. Ausgenommen hiervon sind Leistungen für
1. Langzeitarbeitslose und
2. erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und deren berufliche Eingliederung auf Grund von schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen besonders erschwert ist, 
bei denen in angemessener Zeit von in der Regel sechs Monaten nicht mit Aussicht auf Erfolg auf einzelne Gesetzesgrundlagen dieses Buches oder des Dritten Buches zurückgegriffen werden kann. Bei Leistungen an Arbeitgeber ist darauf zu achten, Wettbewerbsverfälschungen zu vermeiden. Projektförderungen im Sinne von Zuwendungen sind nach Maßgabe der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung zulässig. Bei längerfristig angelegten Förderungen ist der Erfolg regelmäßig zu überprüfen und zu dokumentieren.

Nach der Überzeugung der Kammer liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm schon nicht vor. Aus § 16f Abs. Abs. 2 S. 2 SGB II ergibt sich ein Umgehungs- und Aufstockungsverbot zu den gesetzlichen Leistungen und damit insoweit ein Nachrangverhältnis, als eine freie Förderung ausscheidet, soweit bestimmte Leistungsbereiche speziell geregelt sind. Dies ist hier mit den Regelungen über die Weiterbildung (§ 16 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB II i.V.m. § 81 SGB III) der Fall. Deren Voraussetzungen, insbesondere gerade die Anforderungen an den Bildungsträger, dürfen nach Auffassung der Kammer nicht durch die Anwendung des § 16f SGB II umgangen werden. Die Regelung des § 16f Abs. 2 S. 2 SGB II steht damit einem Förderungsanspruch des Antragstellers schon tatbestandlich entgegen.

Im Übrigen sieht § 16f SGB II auf der Rechtsfolgenseite eine Ermessensentscheidung des Antragsgegners vor. Um einen Anspruch auf Förderung geltend machen zu können, müsste dieses Ermessen zu Gunsten des Antragstellers auf null reduziert sein, mithin einem gesetzlichen Anspruch gleichzustellen sein. Dies ist nicht ersichtlich. Dem steht schon die auch im Rahmen der freien Förderung zu beachtende die Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 3 SGB II entgegen, wonach vorrangig Maßnahmen einzusetzen sind, die die unmittelbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ermöglichen. Daran ändert im Fall des Antragstellers auch die Regelung des § 3 Abs. 2 S. 2 SGB II nichts, wonach bei fehlendem Berufsabschluss insbesondere die Möglichkeiten zur Vermittlung in eine Ausbildung zu nutzen sind. Denn dies ist beim Antragsteller mit der Ausbildung zum Mechatroniker bereits (erfolglos) geschehen. Zudem verfügt der Antragsteller nach seinem eigenen Vortrag über einen (noch nicht anerkannten) Bildungsabschluss. 

Weiter sind auch hier der Grundsatz von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 3 Abs. 1 Satz 4 SGB II) und der Nachranggrundsatz (§ 5 Abs. 1 SGB II) zu beachten, aus denen folgt, dass Leistungen nicht erbracht werden dürfen, wenn sie dem Grunde nach von anderen Leistungsträgern (hier: BAföG-Träger) zu finanzieren sind (Harks in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 16f (Stand: 01.03.2020), Rn. 12).

Hinzu kommen die Ausführungen des Antragsgegners im Bescheid vom 30.03.2021. Dort hat der Antragsgegner ausführliche Ermessenserwägungen angestellt. In diesem Rahmen hat er einerseits auf den Grundsatz des Forderns gem. § 2 SGB II abgestellt und ausgeführt, dass und wann der Antragsteller an Maßnahmen zur Wiedereingliederung in Arbeit nicht aktiv mitgewirkt hat. Daneben hat der Antragsgegner auf den wirtschaftlichen Faktor und die erheblichen Kosten des Studiums an der HdWM abgehoben. 

Letztlich kann sich der Antragsteller im Rahmen der Ermessensausübung des Antragsgegners auch nicht auf eine durch diesen abgegebene Zusicherung hinsichtlich der Förderung berufen. Eine solche wäre jedenfalls im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen. Gäbe es eine schriftliche Zusicherung, wäre sogar der Anwendungsbereich des § 34 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch   Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) eröffnet. Nach § 34 Abs. 1 S. 1 SGB X bedarf allerdings eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Eine solche schriftliche Zusage existiert jedoch unstreitig nicht. Aber auch eine mündliche Zusage der Förderung des Studiums ist objektiv nicht gegeben. Hier behauptet der Antragsteller dies selbst nicht. Ihm wurde lediglich eine entsprechende Prüfung der Förderungsmöglichkeit zugesagt, was allein der Antragsteller so ausgelegt hat, dass sodann eine Förderung erfolgen wird. Dies genügt dem Charakter einer Zusicherung nicht.

All dies steht einer Ermessensreduktion entgegen.

Weiter Anspruchsgrundlagen, aufgrund derer der Antragsteller die Förderung seines Studiums beanspruchen kann, sind nicht ersichtlich.

Da kein Anordnungsanspruch für die vom Antragsteller begehrten einstweiligen Anordnungen besteht, ist unerheblich, ob ein Anordnungsgrund vorliegt, der Antragsteller ist mangels Anspruchs nicht schutzwürdig (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz 13. Auflage 2020, Keller, § 86b, Rn. 29).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Rechtskraft
Aus
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