Die Berufung der Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des Urteils des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 20. Oktober 2020 zu Ziffer 1 wie folgt neu gefasst wird:
Der Bescheid der Beklagten vom 9. Oktober 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Februar 2016 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die von dem Kläger in der Zeit ab dem 27. November 2014 für die Beigeladene zu 1) ausgeübte Tätigkeit als Filmeditor nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.
Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers und der Beigeladenen zu 1); im Übrigen haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über den sozialversicherungsrechtlichen Status des Klägers in seiner Tätigkeit als Filmeditor für die beigeladene Filmproduktionsgesellschaft im Rahmen der Produktion des Fernsehfilms „FX.“.
Der Kläger beantragte am 9. April 2015 bei der Beklagten die Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status unter Vorlage eines zwischen ihm und der Beigeladenen zu 1) abgeschlossenen Werkvertrags für den voraussichtlichen Leistungszeitraum vom 27. November 2014 bis 23. Januar 2015. Danach beauftragte die Beigeladene zu 1) den Kläger für den im Auftrag von GX. zu erstellenden Film „FX.“ (u.a. mit H. und I. H.; Erstausstrahlung am 11. Juni 2015, 20.15 Uhr, G.) mit der Erstellung und Produktion des künstlerischen Bildschnittes. Seine Tätigkeit umfasse sämtliche branchenüblichen von einem Filmeditor zu erbringenden Tätigkeiten, insbesondere alle Vor- und Nachbearbeitungsarbeiten, sowie Überwachungs-, Beratungs- und sonstige Tätigkeiten. Der Kläger sei in der Gestaltung seiner Tätigkeit selbständig tätig und vollkommen frei, wobei er auf die aus der Zusammenarbeit sich ergebenden betrieblichen Belange und Interessen im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit Rücksicht nehmen werde. Der Kläger erbringe seine Leistung höchstpersönlich und sei nicht berechtigt, den Produzenten gegenüber Dritten in irgendeiner Form zu verpflichten. Er werde bei seiner Tätigkeit die inhaltlichen Vorgaben und Anregung des Produzenten berücksichtigen. Dem Kläger stehe es ferner frei, während des Vertragszeitraums auch für Dritte zu arbeiten. Er gewährleiste allerdings, dass es durch eine solche, anderweitige Tätigkeit nicht zu zeitlichen Verzögerungen oder qualitativen Einschränkungen bezüglich seiner vertragsgegenständlichen Leistung komme. Als Vergütung war unter der Voraussetzung der Abnahmefähigkeit des Werkes eine voraussichtliche Pauschalvergütung i. H. v. 12.600 € auf der Grundlage eines Tageshonorars von 300 € (zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer) vereinbart. Ferner enthielt der Vertrag umfangreiche Regelungen zur urheberrechtlichen Rechteeinräumung, zur vorzeitigen Vertragsbeendigung und weitere Vertragsbedingungen z.B. zur Übernahme von Reisekosten und Fahrtkosten; insoweit wird auf Bl. 12 ff der Verwaltungsakte Bezug genommen.
In dem beigefügten Antragsformular gab der Kläger an, er sei für diverse andere Auftraggeber aus dem Bereich der Filmproduktion selbständig tätig. Die Beigeladene zu 1) teilte mit, der Kläger habe keinerlei Vorgaben zur Arbeitszeit gehabt. Meist habe er zwischen 9 und 10 Uhr mit der Arbeit begonnen und sei zwischen 20 und 24 Uhr fertig gewesen. Die Tätigkeit sei an einem Schnittplatz in B-Stadt am Ort der Produktion ausgeführt worden. Der Kläger habe wählen können, ob er von seinem normalen Schnittplatz in A-Stadt aus habe arbeiten wollen oder auf eigene Kosten in B-Stadt näher an der Produktion arbeite, was wegen Abstimmungen einfacher sei. Der Kläger sei seit vielen Jahren als Filmeditor tätig und habe einen regelmäßigen Kundenstamm. In der Preisgestaltung sei der Auftragnehmer völlig frei. So habe er für diesen Vertrag die vorgeschlagene Gage abgelehnt und eine höhere Gage verlangt. Er sei auf eigene Kosten nach B-Stadt gefahren und habe dort auf eigene Kosten ein Zimmer gemietet, auch habe er Titel, Abspann und einzelne VFX Szenen mit eigenen Schnittrechnern und Schnittprogrammen erstellt.
Auf Nachfrage der Beklagten teilte der Kläger mit, dass er während der Dreharbeiten als Filmeditor insbesondere folgende Aufgaben eigenständig und mit eigenschöpferischem Gespür durchgeführt habe:
Phase 1 (Dreharbeiten): Kritische und zeitnahe Sichtung des aufgenommenen Rohmaterials; eigenständige Bewertung der Aufnahmequalität sowohl in technischer als auch inhaltlicher Sicht, wie z.B. die Bewertung der Lichtsetzung oder die szenische Darstellung der Schauspieler; die Vorauswahl der einzelnen Szenen und deren Rohmontage in Anpassung an Drehbuch bzw. Treatment; eine erste Montage von Bildern und Tönen, um die emotionale Kraft sowie filmdramatische Auflösung der einzelnen Szenen bewerten zu können; Sichtung und Besprechung des Rohmaterials und der Montage mit Regisseur und Kameramann, gegebenenfalls mit dem Vorschlag von Nachdrehs bei mangelhaften Aufnahmen
Phase 2 (Postproduktion und Filmschnitt): endgültige Sichtung und künstlerische Bewertung, welche Szenen des Filmmaterials für die Erstellung der Rohschnittfassung herangezogen werden; Erstellung des Rohschnitts, mit dem der Erzählrhythmus des Filmes, die dramaturgisch stimmigen Schnittwechsel, Auflösung der Szenenabfolge bei Ortswechsel, Aufnahmen und Gegenaufnahmen, Wechsel von Totaler und Nahaufnahme etc. festgelegt werden; Fertigstellung des Rohschnitts zur Abnahme durch Produzent und Fernsehredakteur; Erstellung des Feinschnitts auf Grundlage des Rohschnitts unter besonderer Beachtung der endgültig festgelegten Dauer des Filmes und der präzisen Schnittfolge, bei der sekundengenau die einzelne Schnittabfolgen festgelegt werden müssen, da erst hierdurch der einem Film eigene Erzählrhythmus bewirkt wird, der mit dem Erzählinhalt korrelieren muss, wie zum Beispiel schnelle Schnitte bei Actionszenen oder langsame Einstellungen bei emotional bewegenden Szenen, wobei nunmehr auch die für den Film ausgewählte Musik in Einklang mit der Schnittfolge gebracht werden muss; filmgerechte Einarbeitung von VFX- Szenen.
Er sei innerhalb dieser Produktion frei in der Einteilung seiner Arbeitszeit und habe sie nach seinen eigenen Vorstellungen genutzt, also auch abends, nachts und an Wochenenden, soweit dies notwendig gewesen sei. Eine Anwesenheit an den Drehtagen sei nicht erforderlich gewesen. Er habe jederzeit Zugang zu seinem Schnittplatz gehabt; eine Kontrolle der Arbeitszeit sei nicht erfolgt. Als Schnittort habe er freiwillig B-Stadt gewählt. Die hierbei entstandenen Reise- und Unterbringungskosten habe er selbst getragen. Grund hierfür sei gewesen, dass die möglichen Besprechungen mit der Regie zeitnah persönlich in B-Stadt hätten stattfinden können. Die Arbeitsleistung hätte aber auch an seinem eigenen Schnittplatz in A-Stadt ausgeführt werden können. Die von ihm geleisteten Schnittergebnisse seien regelmäßig mit dem Regisseur diskutiert worden. Einige VFX Shots (computergenerierte Effekte) sowie den Abspann und den Haupttitel habe er auf seinem eigenen Schnitt-Laptop unter Nutzung der von ihm angeschafften Software gestaltet. Der Kläger legte Filmrezensionen, eine Rechnung über die Anmietung eines Zimmers in B-Stadt in der Zeit 20. November 2014 bis 23. Dezember 2014 sowie die Endabrechnung gegenüber der Beigeladenen zu 1) vom 17. August 2015 über einen Gesamtbetrag von 14.207,76 € - errechnet auf der Basis von 42 Tagen zu 300 € zzgl. Pensionskassenleistungen - vor.
Nach vorheriger Anhörung teilte die Beklagte mit Bescheid vom 9. Oktober 2015 dem Kläger und der Beigeladenen zu 1) mit, die von dem Kläger als Filmeditor für die Beigeladene zu 1) in der Zeit vom 27. November 2014 bis zum 23. Januar 2015 ausgeübte Tätigkeit sei im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt worden. In dem Beschäftigungsverhältnis bestehe Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Die Versicherungspflicht beginne am 27. November 2014. Für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sprächen die Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung, die terminlichen Vorgaben zur Ablieferung des Endprodukts, das Fehlen einer programmgestaltenden Tätigkeit bei fehlendem Einfluss auf den Inhalt der Folge, die Pflicht des Klägers, in der Zeit der Produktion dem Auftraggeber vorrangig zur Verfügung zu stehen und inhaltliche Vorgaben und Anregungen des Produzenten zu berücksichtigen, sowie das fehlende unternehmerische Risiko.
Der Kläger legte am 3. November 2015 Widerspruch ein u.a. mit dem Hinweis auf den Abgrenzungskatalog der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 5. Juli 2005, in dem Editoren ausdrücklich als selbständige Mitarbeiter genannt seien, wenn sie einzelvertraglich verpflichtet würden und der eigenschöpferische Teil der Leistung überwiege, was bei der streitgegenständlichen Tätigkeit eindeutig der Fall sei. Die im Bescheid angegebene pauschale Behauptung, dass der Produzent Vorgaben hinsichtlich der inhaltlichen Gestaltung vornehme, sei unzutreffend.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15. Februar 2016 zurück. Nur in Ausnahmefällen könnten Editoren/Cutter nach Maßgabe des sog. Abgrenzungskatalogs als nicht programmgestaltende (technische) Mitarbeiter selbständig tätig sein, wenn sie für Produktionen einzelvertraglich verpflichtet würden und überwiegend eigenschöpferisch künstlerisch tätig seien, was bei der vorliegend zu beurteilenden Tätigkeit nicht erfüllt sein dürfte.
Der Kläger hat am 16. März 2016 Klage beim Sozialgericht Köln erhoben, welches den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Sozialgericht Frankfurt verwiesen hat.
Der Kläger hat vorgetragen, die Beklagte apostrophiere den vorliegenden TV-Spielfilm ohne ihn sich anzuschauen – als lediglich „handwerkliche“ Arbeit. Sie ignoriere hierbei seine ausführlichen Darlegungen zu Art und Umfang seiner kreativen Tätigkeit im Rahmen des Filmschnitts. Auch wenn er seine Arbeit in Zusammenarbeit mit dem Regisseur erfülle, so bringe er wesentlich seine kreativ künstlerische Erfahrung ein, indem er z.B. die einzelnen Szenefolgen und Auflösungen vorschneide und dann mit dem Regisseur bespreche. Die künstlerische Bedeutung des Filmschnitts werde darin deutlich, dass es renommierte Filmpreise für die Kategorie Filmschnitt gebe.
Der Beigeladene zu 1) hat sich der Auffassung des Klägers angeschlossen und darauf hingewiesen, dieser sei nicht in die Arbeitsorganisation und die Hierarchiestufen der Beigeladenen zu 1) eingebunden gewesen. Der Kläger trete als selbständiger Filmeditor am Markt auf und sei Mitglied der Künstlersozialkasse.
Das Sozialgericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung persönlich gehört, der hierbei unter Vorführung einer Videoinstallation die Art und Weise seiner Tätigkeit beschrieben hat.
Mit Urteil vom 12. Oktober 2020 hat das Sozialgericht die angefochtenen Bescheide der Beklagten aufgehoben und festgestellt, dass die vom Kläger in der Zeit vom 27. November 2014 bis 23. Januar 2015 für die Beigeladene zu 1) ausgeübte Tätigkeit als selbständige Tätigkeit ausgeübt worden sei. Aus den vertraglichen Regelungen, welche dem Auftragsverhältnis zugrunde gelegen hätten, gehe hervor, dass der Kläger zeitlich frei gewesen sei und seine Tätigkeit nicht weisungsgebunden erbracht habe. Kläger und Beigeladene zu 1) hätten in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass der Kläger während der Drehzeit täglich etwa 2 Stunden Filmmaterial erhalten habe. Die Aufgabe des Klägers habe darin bestanden, aus diesem Material nach seinen künstlerischen Vorstellungen Filmsequenzen für einen 90minütigen Film herzustellen. Dabei sei der Kläger an das Drehbuch und die Vorgaben des Produzenten hinsichtlich der Dauer des Filmes gebunden gewesen. In der mündlichen Verhandlung habe der Kläger dargelegt, dass er bereits mehrfach vorher mit dem Regisseur zusammengearbeitet habe und er aufgrund seiner "editorischen Handschrift" ausgewählt worden sei. Für den eigenen Gestaltungsspielraum spreche, dass der Kläger die einzelnen Szenen zusammengeschnitten und mit Musik und Ton unterlegt habe, ohne dass es dafür irgendwelche Vorgaben gegeben hätte. Damit sei festzustellen, dass dem Kläger ein erheblicher künstlerisch-eigenschöpferischer Gestaltungsspielraum zugestanden habe. Nach Auswertung der Unterlagen und Befragung des Klägers und der Beigeladenen zu 1) habe der Kläger keiner entscheidungserheblichen inhaltlichen Einflussnahme durch den Auftraggeber unterlegen. Der Kläger sei auch nicht in die Arbeitsorganisation der Beigeladenen zu 1) eingegliedert gewesen. Dass er die Tätigkeit in einem von der Beigeladenen zu 1) angemieteten Schnittraum ausgeübt habe, belege keine Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Beigeladenen zu 1), da es sich nicht um Räumlichkeiten der Beigeladenen zu 1) gehandelt, sondern diese den Schnittraum am Produktionsort in B Stadt selbst angemietet habe. Zum anderen hätten Kläger und Beigeladene zu 1) unwidersprochen ausgeführt, dass die Anmietung nach Auswahl durch den Kläger erfolgt sei. Entscheidend sei aber, dass der Kläger die geschuldete Leistung auch ohne die von der Beigeladenen zu 1) zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel hätte erbringen können, da er über einen eigenen aus seinen Mitteln eingerichteten Schnittplatz an seinem Wohnsitz verfüge. Der Umstand, dass der Kläger über einen eigenen Schnittraum verfüge, wofür er seiner Schätzung nach 30.000 - 50.000 Euro investiert habe, spreche für ein von ihm zu tragendes Unternehmensrisiko. Dafür spreche auch die Vereinbarung einer pauschalen Vergütung und der fehlende Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder bezahlten Urlaub.
Gegen das am 5. November 2020 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 17. November 2020 Berufung eingelegt.
Sie macht geltend, der Tenor des Urteils sei mit der Rsprg des BSG nicht vereinbar, da ausschließlich Feststellungen zum Vorliegen oder Nichtvorliegen von Versicherungspflicht zulässig seien. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts sei der Kläger weisungsgebunden im Sinne einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe an der fremden Arbeitsorganisation der Beigeladenen zu 1) tätig geworden. Nach den vertraglichen Vorgaben sei er an das Drehbuch und die Vorgaben des Produzenten gebunden gewesen, habe dessen inhaltliche Vorgaben und Anregungen berücksichtigen und für Änderungen und Nachbesserungen zur Verfügung stehen müssen. Es seien Absprachen mit dem Regisseur erforderlich gewesen. Der Kläger habe an einem von dem Beigeladenen zu 1) angemieteten Schnittplatz gearbeitet, weshalb es unerheblich sei, dass er zuhause über einen eigenen Schnittplatz verfüge. Ein unternehmerisches Risiko fehle, denn der Kläger habe ein festes Honorar erhalten. Für den Fall, dass ggf. einzelne Vertragsleistungen von der Beigeladenen zu 1) nicht abgenommen worden wären, sei vertraglich die Zahlung einer angemessenen Entschädigung vereinbart worden, so dass auch hier kein unternehmerisches Verlustrisiko bestanden habe. Fehlende Vereinbarungen zu Urlaubsvergütung und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall beruhten auf der fälschlichen Prämisse einer selbständigen Tätigkeit.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 12. Oktober 2020 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückweisen.
Er weist darauf hin, dass er in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht den kreativ-künstlerischen Teil seiner Tätigkeit ausführlich dargelegt und das Sozialgericht damit überzeugt habe; der Vertreter der Beklagten habe dem in der Verhandlung nichts mehr entgegenzusetzen gehabt. Die von der Beklagten gegen eine selbständige, programmgestaltende Tätigkeit von Filmeditoren stereotyp und ohne jede Auseinandersetzung mit dem Einzelfall vorgebrachten Argumente würden in der Konsequenz dazu führen, dass Filmeditoren nicht Mitglied der Künstlersozialkasse sein könnten, obwohl diese in Ziff. 1 des Künstlerkatalogs ausdrücklich genannt seien. Wenn die Beklagte darauf hinweise, er sei an Drehbuch und Filmdauer gebunden gewesen, so handele es sich um allgemeine Vorgaben, aus denen sich keine Weisungsgebundenheit im Prozess der Filmproduktion herleiten lasse, bei der aus einem Gesamtfilmmaterial von rund 60 Stunden ein 90-minütiger Film erstellt werde. Er – der Kläger – filtere hieraus eigenständig die aus seiner Sicht geeigneten Szenen heraus und montiere sie nach seinem kreativen Gespür für die Bilddramaturgie zu einem Rohschnitt, der den Vorgaben des Zeitformats nahekomme. Dieser Prozess erfolge ohne Anweisungen geschweige denn nach Weisungen, das Drehbuch enthalte hierzu keine Vorgaben.
Die Beigeladene zu 1) beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie führt ergänzend aus, sie habe den Kläger bewusst auf Vorschlag des Regisseurs im Hinblick auf seine Erfahrungen mit bestimmten Themen und seine künstlerischen und technischen Fähigkeiten ausgesucht. Bei der Festlegung eines Leistungszeitraums und weiterer Ablieferungs- und Abnahmetermine handele es sich um völlig selbstverständliche werkvertragliche Festlegungen, ohne die eine Umsetzung von Werkaufträgen gar nicht möglich sei. Innerhalb des festgelegten Produktionszeitraums sei der Kläger frei von jeder Vorgabe hinsichtlich seiner Einsatzzeiten gewesen und habe lediglich die zuvor abgestimmten und vereinbarten Abnahme- und Ablieferungstermine für den Roh- und Feinschnitt beachten müssen. Im Verhältnis zwischen den verschiedenen Filmschaffenden (wie z.B. Regisseur und Filmeditor) gebe es auch keine Hierarchie oder ein Über /Unterordnungsverhältnis, sondern diese seien bei Streitfragen darauf angewiesen, diese so lange miteinander zu diskutieren, bis eine Lösung gefunden sei, die beide künstlerisch vertreten könnten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakte der Beklagten, der Gegenstand der Entscheidung des Senats war, Bezug genommen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Im erklärten Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat über die Berufung ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG).
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Urteil des Sozialgerichts war lediglich im Tenor zu korrigieren, da die hier vorgenommene Feststellung, dass die vom Kläger in der Zeit vom 27. November 2014 bis 23. Januar 2015 für die Beigeladene zu 1) ausgeübte Tätigkeit „als selbständige Tätigkeit ausgeübt worden“ sei, nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Nach der Rsprg des BSG ist eine isolierte Elementenfeststellung zum Vorliegen oder Nichtvorliegen einer selbständigen Tätigkeit unzulässig, zu entscheiden ist vielmehr über die Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung (BSG, Urteil vom 26. Februar 2019 – B 12 R 8/18 R –, juris). Dem trägt der vom Senat neugefasste Tenor Rechnung.
In der Sache ist die Entscheidung des Sozialgerichts allerdings nicht zu beanstanden. Es hat zu Recht die angefochtenen Bescheide der Beklagten aufgehoben, denn der Kläger unterlag im Rahmen seiner Tätigkeit als Filmeditor im Rahmen der Erstellung des Fernsehfilms „FX.“ nicht der Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung.
In den Jahren 2014/2015, um die es hier geht, unterlagen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt waren, in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 20 Abs. 1 S 2 Nr. 1 SGB XI, § 1 S 1 Nr. 1 SGB VI und § 25 Abs. 1 S 1 SGB III) der Versicherungspflicht (und Beitragspflicht). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer (abhängigen) Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 SGB IV in seiner bis heute unverändert geltenden Fassung. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs. 1 S. 1 SGB IV). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt oder selbständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (stRspr; vgl. zum Ganzen z.B. BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 21 Rn. 13 mwN; BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 17, Rn. 15 mwN; zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit vgl. BVerfG SozR 3-2400 § 7 Nr. 11). Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung bzw. der selbständigen Tätigkeit setzt dabei voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, also den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (vgl. insbesondere BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 15, juris Rn. 25). Zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbständigkeit ist regelmäßig vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen. Dazu haben Verwaltung und Gerichte zunächst deren Inhalt konkret festzustellen. Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, so ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind. Diese sind ebenfalls nur maßgebend, soweit sie rechtlich zulässig sind (vgl. BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 17, Rn. 16 mwN). Auf der Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit vorzunehmen und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (BSG, Urteil vom 18. November 2015 – B 12 KR 16/13 R, Rn. 16 – 17; stRsprg; Senat, Urteil vom 28. Mai 2020 – L 8 BA 42/19 –, Rn. 45, juris).
Ausgehend von diesen Grundsätzen werden in der Rsprg Filmeditoren dann für selbständig gehalten, wenn ihnen ein erheblicher künstlerischer Gestaltungsspielraum zugebilligt wird, so dass sich ihre Tätigkeit nicht in dem technischen Schnittvorgang erschöpft, sondern maßgeblichen Einfluss auf die künstlerische Gestaltung des Ergebnisses hat. Dann scheitert die Annahme von Selbständigkeit auch nicht daran, dass der Filmeditor bei seiner Tätigkeit Anregungen und Wünsche etwa von Redakteuren berücksichtigt (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. April 2014 - L 1 KR 57/13). Dagegen ist eine abhängige Beschäftigung angenommen worden bei einem Sachverhalt, in dem sich die Tätigkeit des Filmeditors darin erschöpfte, zunächst das am Vortag gedrehte Material zu montieren und anschließend zusammen mit der Regie und der Produktion entsprechend der Vorgaben des Drehbuchs die endgültige Schnittfassung herzustellen (LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 29. November 2018 - L 1 KR 467/17). Eine abhängige Beschäftigung ist auch angenommen worden bei einem für ein Fernsehunternehmen tätigen Editor, der an fachliche Vorgaben, projektbezogene Zeitvorgaben und die Arbeitsabläufe seines Auftraggebers gebunden war und für seine Tätigkeit eine Vergütung nach einem festen vereinbarten Tagessatz erhielt (LSG Berlin-Brandenburg vom 20. November 2015 - L 1 KR 298/13, ähnlich Urteil vom 22. August 2018 - L 9 KR 149/16). Entscheidend sind demnach die Umstände der Tätigkeit im Einzelnen; für die im Verlauf des Verfahrens erkennbar gewordene Auffassung der Beklagten, dass ein Bildeditor praktisch immer abhängig beschäftigt ist, fehlt es an einer rechtlichen Grundlage (so zutreffend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Februar 2020 – L 1 KR 311/16 –, juris Rn. 24). In diesem Zusammenhang merkt der Senat an, dass die Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid, in denen sie eine eigenschöpferische künstlerische Leistung des Klägers mit der Bemerkung verneint, eine solche „dürfte die vorliegend zu beurteilende Tätigkeit nicht erfüllen“, angesichts fehlender tatsächlicher Feststellungen zur künstlerischen Leistung des Klägers befremdlich wirken.
Entgegen der Annahme der Beklagten ist das vorliegend streitige Auftragsverhältnis des Klägers nach Maßgabe der genannten Kriterien als selbständige Tätigkeit anzusehen. Hierbei sind zunächst die vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1) zu betrachten. Diese sprechen für Selbständigkeit. Die vertragliche Verpflichtung des Klägers bezog sich auf ein konkretes, abgegrenztes Projekt in Form der Erstellung und Produktion des künstlerischen Bildschnitts bei einem 90minütigen Spielfilm. Der Kläger wurde mit einer Werkleistung beauftragt, nämlich der Erstellung und Produktion des künstlerischen Bildschnitts. Nach der ausdrücklichen Bestimmung in Ziffer I.2 des Vertrags waren sich die Parteien darüber einig, dass kein Arbeitsverhältnis begründet werden sollte; der Kläger unterlag keinem Weisungsrecht der Beigeladenen zu 1) und war hinsichtlich Ort und Zeit seiner Leistungserbringung frei. Der Kläger verpflichtete sich lediglich, das Werk bzw. dessen einzelne Teile zu noch einvernehmlich festzulegenden Terminen abzuliefern. Dies unterwarf den Kläger aber nicht einem Weisungsrecht der Beigeladenen zu 1) in zeitlicher Hinsicht. Weisungsgebundenheit in zeitlicher Hinsicht liegt nur vor, wenn der Betroffene grundsätzlich ständiger Dienstbereitschaft unterliegt und der Auftraggeber die Lage der Arbeitszeit einseitig bestimmen kann (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. Juni 2016 – L 4 R 3072/15 –, juris Rn. 75), was hier nicht der Fall war. Der Kläger hatte seine Tätigkeit auch nicht innerhalb der Arbeitsorganisation der Beigeladenen zu 1) zu verrichten. Zwar hat er seine Arbeit in B-Stadt in einem von der Beigeladenen zu 1) angemieteten Schnittraum erbracht, es handelte sich aber nicht um eine Arbeitsstätte der Beigeladenen zu 1), sondern um einen speziell für den Kläger für den konkreten Film angemieteten Arbeitsplatz. Der Kläger war insoweit nach seinem – von der Beigeladenen zu 1) bestätigten – Vorbringen auch nicht mittelbar an Arbeitszeitvorgaben der Beigeladenen zu 1) gebunden, vielmehr konnte er den Schnittplatz jederzeit und nach eigenem Gutdünken benutzen. Nach den plausiblen Angaben des Klägers und der Beigeladenen zu 1) hätte der Kläger stattdessen auch an seinem privaten Schnittplatz in A-Stadt arbeiten können; der Schnittplatz in B-Stadt wurde lediglich aus pragmatischen Gründen gewählt, weil der Kläger hierdurch am Ort der Filmproduktion arbeiten konnte und der damit mögliche direkte Austausch mit den anderen Filmschaffenden die Abläufe vereinfachte.
Auch in inhaltlicher Hinsicht unterwarf der Vertrag den Kläger keinen Weisungsrechten der Beigeladenen zu 1). Zwar verpflichtete sich der Kläger, bei seiner Tätigkeit die inhaltlichen Vorgaben und Anregungen des Produzenten zu berücksichtigen. Damit war jedoch zur Überzeugung des Senats kein Weisungsrecht der Beigeladenen zu 1) hinsichtlich der konkreten Erbringung des Schnittwerks in ihren Einzelheiten vereinbart, sondern lediglich die Bindung des Klägers an allgemeine, sämtliche Produktionsbeteiligte treffende Vorgaben der Werkgestaltung. Hierzu nimmt der Senat auf die Ausführungen des Sozialgerichts Bezug, welches aufgrund der Erklärungen und der Präsentation des Klägers und der Ausführungen der Beigeladenen zu 1) in der mündlichen Verhandlung zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Kläger über einen ganz erheblichen inhaltlich-künstlerischen Freiraum verfügte. Seine Aufgabe bestand darin, aus einer Fülle von Rohmaterial nach seinen künstlerischen Vorstellungen Filmsequenzen für einen 90minütigen Film herzustellen. Hierbei war der Kläger lediglich an das Drehbuch und die Vorgaben des Produzenten hinsichtlich der Dauer des Filmes (90 Minuten) gebunden. Der Kläger hatte bereits mehrfach vorher mit dem Regisseur zusammengearbeitet und wurde aufgrund seiner "editorischen Handschrift" ausgewählt. Er schnitt die einzelnen Szenen nach seinen Vorstellungen zusammen und unterlegte sie mit Musik und Ton, ohne dass es dafür irgendwelche Vorgaben gab. Darüber hinaus erstellte er Titel, Abspann und einzelne VFX-Shots (computergenerierte Szenen) auf seinem eigenen Schnittrechner. Hierbei gab es keine Aufsicht oder Kontrolle durch den auftraggebenden Produzenten oder den Regisseur, sondern lediglich eine Abnahme, bei der nach dem übereinstimmenden Vortrag des Klägers und der Beigeladenen zu 1) im Fall von Meinungsverschiedenheiten ein offener Abstimmungsprozess zwischen den verschiedenen Filmschaffenden stattfand, um das aus Sicht aller Beteiligter bestmögliche Produkt zu entwickeln. Substantiierte, einzelfallbezogene Einwände gegen diese Feststellungen sind seitens der Beklagten nicht vorgetragen worden. Die Beigeladene zu 1) hat nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass die so beschriebene Gestaltungsfreiheit des Klägers einen wesentlichen Unterschied zu Schnitttechnikern begründet, die etwa im tagesjournalistischen Bereich Beiträge für Nachrichtensendungen montieren und hierbei unmittelbare Anweisungen der entsprechenden Nachrichtenredakteure erhalten. Die Bedeutung des künstlerischen Filmschnitts für das Endprodukt Spielfilm wird im Übrigen, worauf Kläger und Beigeladene zu 1) zu Recht hinweisen, dadurch untermauert, dass es sich beim Schnitt um eine eigenständige Kategorie bei allen wichtigen Filmfestivals handelt.
Im Fall des Klägers ist schließlich auch von einem – wenn auch deutlich begrenzten – unternehmerischen Risiko auszugehen. Denn nach der vertraglichen Regelung unter Ziffer II.5 hatte der Kläger, wenn er ein nicht abnahmefähiges Werk erstellte, keinen Anspruch auf die vereinbarte Vergütung, sondern lediglich auf eine angemessene Entschädigung nach Ermessen des Produzenten unter Berücksichtigung der geleisteten Arbeit und der notwendigen Aufwendungen des Klägers. Die Situation des Klägers unterschied sich damit von der anderer Dienstleister, die allein ihre Arbeitskraft schulden und hierfür nach festgelegten Sätzen bezahlt werden; er trug ein gewisses – wenn auch auf den Ausnahmefall der Nichtabnahmefähigkeit begrenztes – Ausfallrisiko. Im Übrigen ist bei reinen Dienstleistungen, die im Wesentlichen nur Know-how sowie Arbeitszeit- und Arbeitsaufwand voraussetzen, unternehmerisches Tätigwerden ohnehin nicht mit größeren Investitionen in Werkzeuge, Arbeitsgeräte oder Arbeitsmaterialien verbunden. Das Fehlen solcher Investitionen ist damit bei reinen Dienstleistungen kein ins Gewicht fallendes Indiz für eine (abhängige) Beschäftigung und gegen unternehmerisches Tätigwerden (BSG, Urteil vom 31. März 2017 – B 12 R 7/15 R –, BSGE 123, 50-62, SozR 4-2400 § 7 Nr. 30, Rn. 42). Es ist daher nicht ausschlaggebend, dass der Kläger – was als Indiz für Selbständigkeit zu werten wäre – eine Schnitttätigkeit nicht an seinem selbst eingerichteten und finanzierten Schnittplatz in A-Stadt, sondern aus den nachvollziehbar dargelegten pragmatischen Gründen (Nähe zur Produktion) an dem von der Beigeladenen zu 1) angemieteten Schnittplatz in B-Stadt verrichtet hat. Im Übrigen hat der Kläger darauf hingewiesen, dass er für einzelne Aufgaben (Einarbeitung von VFX- Szenen, Titel, Abspann) einen eigenen Rechner und selbstbeschaffte Schnittprogramme eingesetzt hat.
Ebenso wenig ist es von Belang, dass der Kläger zu einer höchstpersönlichen Dienstleistung verpflichtet war. Denn die Verpflichtung zur höchstpersönlichen Leistungserbringung ist nur dann als gewichtiges Indiz für eine abhängige Beschäftigung und gegen eine Selbständigkeit zu sehen, wenn diese nicht den Eigenheiten und besonderen Erfordernissen der jeweiligen Tätigkeit geschuldet ist. Gerade bei Tätigkeiten, deren Erfolg ein besonderes Vertrauen über einen ggf. längeren Zeitraum oder aber eine besondere Expertise voraussetzt, ist die Leistungserbringung durch eine bestimmte Person häufig als Vertragsinhalt anzusehen (BSG, Urteil vom 31. März 2017 – B 12 R 7/15 R –, BSGE 123, 50-62, SozR 4-2400 § 7 Nr. 30, Rn. 45). Dies gilt auch im vorliegenden Fall, in der der Kläger wegen seiner fachlich-künstlerischen Befähigung und seiner „editorischen Handschrift“ engagiert wurde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision auf § 160 Abs. 2 SGG.