S 6 R 868/11

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Gießen (HES)
Sachgebiet
Rentenversicherung
1. Instanz
SG Gießen (HES)
Aktenzeichen
S 6 R 868/11
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 5 R 382/13
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

1.    Der Bescheid vom 08.12.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.09.2011 wird abgeändert. Die Beklagte wird verpflichtet, die in Polen durch den Kläger zurückgelegten Versicherungszeiten vom 01.05.1972 bis 30.04.1979 in die Qualifikationsgruppe 2 einzustufen. 
2.    Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen. 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten vorliegend um die Anerkennung einer Qualifikationsgruppe für den Zeitraum 01.05.1972 bis 30.04.1979.

Mit Bescheid vom 08.12.2010 bewilligte die Beklagte dem Kläger auf dessen Antrag vom 18.01.2010 eine Regelaltersrente. Die Zeit vom 02.05.1972 bis 30.04.1979 wurde im Bescheid als Beitragszeit in der Qualifikationsgruppe 3 ausgewiesen. Zur Begründung wurde angeführt, dass der Versicherte in tatsächlicher Hinsicht nur als „Meister“ tätig war. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Rentenbescheides und dessen Anlagen verwiesen. 

Der Versicherte legte gegen den Bescheid mit Schreiben vom 04.01.2011 Widerspruch ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass er im Zeitraum 01.05.1972 bis 30.04.1979 nicht als „Meister“, sondern als Techniker gearbeitet habe. Auf den Inhalt des Widerspruches wird verwiesen. 

Unstreitig ist zwischen den Beteiligten, dass der Versicherte bereits vor dem streitgegenständlichen Zeitraum (01.05.1972 bis 30.04.1979) die Ausbildung zum Techniker abgeschlossen hatte. 

Der Widerspruch ist mit Widerspruchsbescheid vom 29.09.2011 zurückgewiesen worden. Zur Begründung wurde erneut angeführt, dass der Kläger zwar über eine der Qualifikationsgruppe 2 entsprechende Qualifikation verfüge. Der Versicherte habe jedoch im Zeitraum 01.05.1972 bis 30.04.1979 nicht als Techniker, sondern nur als Meister gearbeitet. 

Der Kläger hat am 25.10.2011 Klage beim Sozialgericht Gießen erhoben. 

In der mündlichen Verhandlung am 20.08.2013 erklärten die Beteiligten übereinstimmend, dass allein die rechtliche Einstufung der praktischen Tätigkeit des Klägers in die Qualifikationsgruppe 2 oder 3 umstritten ist. 

Der Kläger macht geltend, dass er durchgehend ab 01.05.1972 bis 30.04.1979 als Techniker gearbeitet habe. Die Qualifikationsgruppe 2 müsse daher auch für den Zeitraum 01.05.1972 bis zum 30.04.1979 anerkannt werden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Schriftsätze verwiesen. 

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt, 
den Bescheid vom 08.12.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.09.2011 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, die in Polen durch den Kläger zurückgelegten Versicherungszeiten vom 01.05.1972 bis 30.04.1979 in die Qualifikationsgruppe 2 einzustufen. 

Der Beklagtenvertreter beantragt,
die Klage abzuweisen. 

Die Beklagte hält an ihren Bescheiden fest. Der Kläger sei in der Zeit vom 01.05.1972 bis 30.04.1979 nur als Meister beschäftigt gewesen.

Das Gericht hat Herrn C. in der mündlichen Verhandlung vom 20.08.2013 zur Tätigkeit des Klägers im Zeitraum 01.05.1972 bis 30.04.1979 als Zeugen vernommen. Wegen des Ergebnisses seiner Zeugenaussage wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind. 

Entscheidungsgründe

1. Die Klage hat Erfolg. 

Die zulässige Klage ist begründet. 

Die angefochtenen Entscheidungen der Beklagten sind teilweise nicht rechtmäßig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Die Zeiten ab dem 01.05.1972 bis zum 30.04.1979 sind der Qualifikationsgruppe 2 der Anlage 13 zum SGB VI zuzuordnen und insoweit der Zeitraum 01.05.1972 bis 30.04.1979 wie der Zeitraum 01.05.1979 bis 16.07.1980 bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen. 

Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: 

Der unstreitig zum Personenkreis des § 1 Fremdrentengesetz (FRG) gehörende Kläger hat nach Maßgabe der §§ 15, 16 FRG einen Anspruch darauf, dass bei der Berechnung der ihm zuerkannten Altersrente auch die polnischen Versicherungs- und Beitragszeiten berücksichtigt werden. Dabei sind nach § 22 Abs.1 Satz 1 FRG Entgeltpunkte in Anwendung von § 256 b Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz, Satz 2 und 9 SGB VI zu ermitteln. Danach wird für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten nach dem 31. Dezember 1949 zur Ermittlung von Entgeltpunkten als Beitragsbemessungsgrundlage für ein Kalenderjahr einer Vollzeitbeschäftigung der Durchschnittsverdienst berücksichtigt, der sich nach Einstufung der Beschäftigung in eine der in Anlage 13 zu SGB VI genannten Qualifikationsgruppen und nach Zuordnung der Beschäftigung zu einem der in Anlage 14 zu SGB VI genannten Bereiche ergibt (siehe auch SG Gießen, Urteil vom29.11.2011, Az. S 8 KN 36/08 und Hessisches LSG, Beschluss vom 17.01.2013, A. L 5 R 59/12). 

Für die Einstufung der Versicherten enthält die Anlage 13 – Definition der Qualifikationsgruppen – folgende Vorgaben: 

„Versicherte sind in eine der nachstehenden Qualifikationsgruppen einzustufen, wenn sie deren Qualifikationsmerkmale erfüllen und eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben. Haben Versicherte aufgrund landjähriger Berufserfahrung Fähigkeiten erworben, die üblicherweise denen von Versicherten einer höheren Qualifikationsgruppe entsprechen, sind sie in diese Qualifikationsgruppe einzustufen.“

Die Anlage 13 zum SGB VI beschreibt die Qualifikationsgruppe 2 – Fachschulabsolventen – dabei wie folgt: 

„1. Personen, die an einer Ingenieur- oder Fachschule in einer beliebigen Studienform oder extern den Fachschulabschluss entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften erworben haben und denen eine Berufsbezeichnung der Fachschulausbildung erteilt worden ist.
2. Personen, denen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen im Beitrittsgebiet der Fachschulabschluss bzw. eine Berufsbezeichnung der Fachschulausbildung zuerkannt worden ist.
3. Personen, die an staatlich anerkannten mittleren und höheren Fachschulen außerhalb des Beitrittsgebiets eine Ausbildung abgeschlossen haben, die der Anforderung des Fachschulabschlusses im Beitrittsgebiet entsprach, und ein entsprechendes Zeugnis besitzen.
4. Technische Fachkräfte, die berechtigt die Berufsbezeichnung "Techniker" führten, sowie Fachkräfte, die berechtigt eine dem "Techniker" gleichwertige Berufsbezeichnung entsprechend der Systematik der Berufe im Beitrittsgebiet (z.B. Topograph, Grubensteiger) führten.

Hierzu zählen nicht Teilnehmer an einem Fachschulstudium, das nicht zum Fachschulabschluss führte, und Meister, auch wenn die Ausbildung an einer Ingenieur- oder Fachschule erfolgte.“

Die Einstufung in eine Qualifikationsgruppe setzt demnach allgemein die Erfüllung von formellen Qualifikationsmerkmalen und die tatsächliche Ausübung einer den Qualifikationsmerkmalen entsprechenden Tätigkeit voraus (BGS, Urteil vom 14.05.2003, Az. B 4 RA 26/02 R). 

Im vorliegenden Fall ist es zwischen den Beteiligten unstreitig, dass der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum die notwendige formelle Qualifikation als Techniker für die Qualifikationsgruppe 2 hatte. Die Beklagte hat insoweit auch die Tätigkeit im Zeitraum 01.05.1979 bis 16.07.1980 in die Qualifikationsgruppe 2 eingestuft. Auch die Kammer ist von der Erfüllung der formellen Qualifikationsmerkmale überzeugt.

Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Kammer auch davon überzeugt, dass der Kläger im Zeitraum 01.05.1972 bis 30.04.1979 als Techniker bzw. in einer im Wesentlichen seinem Ausbildungsniveau als Techniker entsprechenden Position tätig gewesen ist. Dabei war bei der Gesamtwürdigung seiner Tätigkeit zu berücksichtigen, dass es zur Erfüllung des den Qualifikationsgruppen vorangestellten Grundsatzes für die Ausübung einer "entsprechenden" Tätigkeit ausreicht, dass der Betreffende in einem seiner Ausbildung entsprechenden Bereich - also nicht artfremd - tätig war und Aufgaben wahrgenommen hat, die im Wesentlichen seinem Ausbildungsniveau entsprochen haben (so auch LSG für das Land NRW, Urteil vom 17.02.2004, Az. L 18 KN 65/02). Dies ist vorliegend der Fall. 

Bei der Würdigung und Einstufung der in praktischer Hinsicht ausgeübten Tätigkeit des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum als „Meister“ oder „Techniker“ muss zunächst beachtet werden, dass die Abgrenzung der beiden Berufe schwierig ist. Die Tätigkeitsfelder sind teilweise verzahnt und die Übergänge schleichend. Insgesamt gilt zwar als Orientierungsansatz, dass die Tätigkeit des „Meisters“ eher praktischer und die des „Technikers“ eher planerischer Natur ist. Die Arbeit des Meisters erfolgt in diesem Sinne überwiegend in direkter Zusammenarbeit mit den anderen Beschäftigten und greift insoweit unterstützend und kontrollierend in die jeweiligen Arbeitsschritte unmittelbar ein. Die Tätigkeit des Technikers findet ihren Schwerpunkt hingegen vorrangig in der Koordination und Planung und damit auch außerhalb und losgelöst von dem konkreten Arbeitsschritt. Letztendlich ist sich die Kammer aber bewusst, dass die Abgrenzung nicht scharf und damit nicht ohne eine am Einzelfall orientierte Betrachtung und Würdigung erfolgen kann. Insoweit konnte auch nicht allein auf den Inhalt der „Karte der Pflichten, Berechtigungen und Verantwortlichkeiten“ zurückgegriffen werden. Denn die dort angeführten Aufgaben und Kompetenzen lassen wegen der angeführten Abgrenzungsschwierigkeiten und in Hinblick auf die damaligen Umstände in Polen einen eindeutigen Rückschluss auf einen der beiden Berufe (Meister / Techniker) nicht zu. 

Ein weiterer Punkt, der zwingend Beachtung finden muss, ist die gerade – wenn nicht sogar ausschließlich – in Deutschland verwurzelte Vorstellung mit dem „Meistertitel“. Denn allein in Deutschland kann der „Meister“ nicht nur auf eine langjährige Berufstradition zurückblicken. Vielmehr ist der „Meistergrad“ in Deutschland auch ein rechtlich geschützter und anerkannter Ausbildungsabschluss und damit Garant für praktische Fertigkeit auf höchstem Niveau (z.B. Meister des jeweiligen Handwerkes). In anderen Ländern besteht ein dem in Deutschland existierenden „Meistertitel“ vergleichbarer Ausbildungsabschluss nicht. Erst durch die jüngere Entwicklung im europäischen Ausbildungssystem erfolgte durch einheitliche Kriterien eine gewisse Vergleichbarkeit (vgl. z.B. dem „DQR 6“ Standard). Das Gericht konnte vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es vorliegend um die rechtliche Einstufung einer im Jahr 1972 in Polen ausgeübten Tätigkeit geht, nicht unberücksichtigt lassen, dass die in Deutschland als „stark verwurzelt“ zu bewertende Vorstellung vom Meisterberuf nicht ohne eine wertende Prüfung auf andere Sachverhalte übertragen werden kann. Die Kammer hebt daher auch einleitend bereits hervor, dass die von der Beklagten offensichtlich auf der Basis der Bezeichnung „Meister“ getroffene Einstufung der Tätigkeit des Klägers den Anforderungen nicht genügt. Es kann nicht unterstellt werden, dass allein die Bezeichnung einer im Jahr 1972 in Polen ausgeübten Position mit dem Wort „Meister“ eine hinreichende Grundlage für die Einstufung der Tätigkeit bildet. Denn insoweit müsste auf das im Jahr 1972 in Polen mit dem Wort „Meister“ verbundene Verständnis von diesem Begriff abgestellt werden (damaliger Sprachgebrauch). Insoweit dringt bereits der Einwand des Prozessbevollmächtigten durch, dass das Wort „Meister“ in der polnischen Sprache gerade nicht mit dem in Deutschland existierenden, rechtlich geschützten Titel „Meister“ gleichzusetzen ist. Einen solchen rechtlich geschützten Titel gab es in Polen nicht. Die Beklagte setzt den im Jahr 1972 verwendeten Begriff „Meister“ jedoch ohne jede Korrekturüberlegung mit dem deutschen Meistergrad gleich. 

Unter Berücksichtigung der dargelegten Überlegungen und Maßstäbe muss die im streitgegenständlichen Zeitraum ausgeübte Tätigkeit des Klägers als Tätigkeit eines Technikers bewertet werden. Dafür spricht zunächst, dass der Kläger – unstreitig – diese Qualifikation erworben hat. Insoweit besteht eine erste Vermutung dafür, dass er eine seiner Qualifikation entsprechende Tätigkeit auch ausgeübt hat. Diese erste Vermutung ist in der mündlichen Verhandlung zur vollen Überzeugung der Kammer durch die Erläuterungen des Klägers bestätigt worden. Der Kläger hat glaubhaft und nachvollziehbar seine frühere Tätigkeit und seine früheren Aufgaben im Unternehmen, insbesondere im streitgegenständlichen Zeitraum, dargelegt. Die Kammer ist überzeugt, dass der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum eine leitende Tätigkeit ausgeübt hat. So konnte der Kläger nicht nur für die Kammer nachvollziehbar und glaubhaft seine Funktion als Vorgesetzter einer abgeschlossenen Abteilung – wobei das Wort „abgeschlossen“ nicht räumlich gemeint ist, sondern auf die verschiedenen Produktionsschritte reflektiert – mit ca. 27 Mitarbeitern abstrakt schildern. Vielmehr war der Kläger auch in der Lage, neben der abstrakten Beschreibung auch die konkrete Eingliederung seiner Abteilung im Unternehmen aufzuschlüsseln. Daraus ergab sich für die Kammer eindeutig, dass der Kläger nicht nur in praktischer Hinsicht die Funktion eines Abteilungsleiters ausgeübt hat, sondern auch zentrale planerische und organisatorische Kompetenzen wahrgenommen hat. So konnte lebensnah und für die Kammer nachvollziehbar auch aufgezeigt werden, dass der Kläger die Vorgaben der Unternehmensführung bzgl. der Anfertigung von Produktionsteilen im Rahmen eigenverantwortlicher Freiräume ausführen konnte. Die Tätigkeit des Klägers war nicht nur (!) eine praktische Tätigkeit, sondern auch von maßgeblichen planerischen Aufgaben, insbesondere die Koordination der Arbeitsabläufe seiner Abteilung mit den Arbeits- bzw. Produktionsschritten der anderen Abteilungen, geprägt. 

Auch unter Beachtung und Würdigung der wirtschaftlichen und technischen, sowie beruflichen Gegebenheiten in Polen im Zeitraum ab 1972 ist in der Summe von zentraler Bedeutung, dass der Kläger eine eigene Abteilung mit eigenem Aufgabengebiet geleitet und Vorgesetzter von 27 Mitarbeitern im Schichtbetrieb war. Der nächst höhere Vorgesetzte war Vorgesetzter mehrerer Unterabteilungen mit insgesamt 600 Beschäftigten. Die konkrete Tätigkeit des Klägers erfolgte insoweit nicht nur „überwachend und eingreifend“ zwischen bzw. unter den Beschäftigten der Abteilung, sondern stand auch in Austausch mit der Unternehmensstruktur. Denn der Kläger musste Vorgaben der Unternehmensführung einholen, auswerten und umsetzen. Dabei handelt es sich zur Überzeugung der Kammer nicht um Aufgaben eines Meisters, sondern – unter Würdigung von Ort und Zeit – um Aufgaben eines Technikers. 

Entscheidend für die Kammer sind jedoch nicht allein die vorgenannten Ausführungen. Vielmehr werden die Angaben des Klägers durch die glaubhafte Aussage des Zeugen C. zur vollen Überzeugung der Kammer bestätigt. Für die Kammer war dabei zunächst sichtbar, dass der Zeuge C. gerade nicht bemüht war, den – vorliegend – problematischen Begriff des „Meisters“ zu vermeiden. Vielmehr hat der Zeuge in erkennbarer Kenntnis der Tatsache, dass der Begriff „Meister“ nach Rechtsauffassung der Beklagten eine Einstufung in die Qualifikationsgruppe 3 begründet, ausdrücklich diesen Begriff zur Beschreibung der Tätigkeit des Klägers verwendet. Dabei konnte die Kammer sich erneut davon überzeugen, dass der Begriff „Meister“ gerade nicht im Sinne des deutschen Verständnisses „Meistergrad“ verwendet wird. Vielmehr ging aus den Bekundungen des Zeugen hervor, dass der Begriff „Meister“ die Tätigkeit eines zum Techniker ausgebildeten Mitarbeiters im Unternehmen beschrieb. Die Kammer erkennt daher auch keinen Widerspruch darin, dass notwendige Bedingung für die Position des „Meisters“ nach dem Zeugen die Ausbildung zum Techniker war. 

Die Einschränkung des § 44 Abs. 4 Satz 1 und 3 SGB X, wonach Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile des Sozialgesetzbuches längstens für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren vor der Antragstellung erbracht werden, gilt in Hinblick auf die Einordnung bestimmter Zeiten in Qualifikationsgruppen nicht (SG Karlsruhe, Urteil vom 31.08.2010, Az. S 9 R 5653/07, Rn. 29 im Jurisabdruck).

Die Beklagte hat den Zeitraum 01.05.1972 bis 30.04.1979 als Qualifikationsgruppe 2 einzustufen und bei der Rentenberechnung wie den Zeitraum 01.05.1979 bis 16.07.1980 zu berücksichtigen. 

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs.1 SGG. Da der Kläger mit seinem Begehren Erfolg hat, waren notwendige außergerichtliche Kosten zu erstatten. 

3. Die Rechtsmittelbelehrung folgt aus §§ 143, 144 ff SGG. 
 

Rechtskraft
Aus
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