Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung des Herrn B.A., geb. 1946, verstorben 2006.
Der Verstorbene war ab 24.04.2006 in dem Klinikum der Stadt Hanau stationär gewesen. Es wurden umfangreiche Metastasen festgestellt, aber kein Primärtumor gefunden. Der Hausarzt D. erstattete einen Bericht, die Unterlagen der Zentralen Erfassungsstelle asbeststaubgefährdeter Arbeitnehmer und die Klinikberichte wurden beigezogen. Am 26.09.2006 erstattete der TAD einen ausführlichen Bericht. Am 06.11.2006 erstatteten Dr. E. und Dr. F. ein pathologisches Gutachten, am 27.09.2006 erstattete Frau Prof. Dr. G. ein pathologisches Gutachten. Der Landesgewerbearzt wurde beteiligt. Mit Bescheid vom 17.01.2007 lehnte die Beklagte die Anerkennung einer Berufskrankheit und die Gewährung von Leistungen ab. Im Widerspruchsverfahren wurde die Berechnung der Asbestfaserjahre angezweifelt, der Verstorbene habe häufig Überstunden geleistet. Die Beklagte erteilte den Widerspruchsbescheid vom 28.08.2007.
Die Klage ging am 19.09.2007 bei dem Sozialgericht Frankfurt am Main ein.
Die Klägerin hat die Berechnung der Faserjahre bezweifelt. Sie hat die Asbestexposition des Verstorbenen ausführlich geschildert.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17.01.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.08.2007 zu verurteilen, der Klägerin einen neuen Bescheid unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Ein primäres Lungenkarzinom sei nicht festgestellt worden. Auch Brückensymptome lägen nicht vor.
Das Sozialgericht hat ärztliche Befundberichte von Dr. H. vom 24.01.2008 eingeholt.
Der Befundbericht wurde den Beteiligten abschriftlich zur Kenntnis gebracht.
Die BG-Akte der Beklagten lag dem Gericht vor. Weitere Akten hat das Gericht von dem Arzt Herrn D. (med. Unterlagen), der Deutschen Krankenversicherung AG (Vorerkrankungsverzeichnis) und der Deutschen Rentenversicherung Bund (Entlassungsbericht vom 26.07.2001) beigezogen.
Im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet, der erhobene Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen wegen Vorliegens einer BK und Verursachen des Todes bei dem Verstorbenen besteht nicht.
Das Sozialgericht bezieht sich vor allem auf die beiden im Verwaltungsverfahren eingeholten pathologischen Gutachten sowie den ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 17.01.2007 und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 28.08.2007 und die Stellungnahme des Landesgewerbearztes vom 04.12.2006. Danach fehlt es an der Feststellung eines Primärtumors, dessen Entstehen durch die Asbestexposition verursacht worden sein müsste. Abweichende medizinische Nachweise hierzu gibt es nicht.
Andererseits gibt es aber leider sehr deutliche Hinweise auf gut denkbare andere Entstehungsmöglichkeiten einer Krebserkrankung. Denn in dem Entlassungsbericht der Salus Klinik Friedrichsdorf vom 26.07.2001 wird als bestehende schwere Krankheit eine langjährige Alkoholabhängigkeit genannt, außerdem habe der Versicherte seit 40 Jahren geraucht, zuletzt 50 Zigaretten täglich. Sowohl Alkoholmissbrauch als auch Nikotinmissbrauch können durchaus Ursachen einer Krebserkrankung sein.
Die Klage war mit der Kostenfolge des § 193 Sozialgerichtsgesetz -SGG- abzuweisen.