Der Bescheid der Beklagten vom 15.01.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.09.2013 werden abgeändert in der Gestalt, dass die Klägerin nur 900,00 EUR an die Beklagte zurückzuzahlen hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte hat ein Fünftel der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig die Erstattung von Rentenleistungen für die Zeit nach dem Tode der am xx.xx.2012 verstorbenen bei der Beklagten versicherten D.
Die Klägerin ist die Tochter der verstorbenen Versicherten D. und im Besitz einer Vollmacht für das Girokonto ihrer Mutter.
Die Mutter der Klägerin bezog von der Beklagten eine Altersrente und eine Witwenrente in Höhe von 890,72 Euro und 230,34 EUR. Die Rentenzahlungen erfolgten auf das Girokonto der Mutter der Klägerin, für das sie auch eine Vollmacht hatte. Die Beklagte erlangte am 17.07.2012 Kenntnis vom Tode der Mutter der Klägerin, so dass es zu einer Überzahlung der Altersrente in Höhe von 890,72 EUR und der Witwenrente in Höhe von 230,34 EUR für den Monat Juli 2012 kam.
Nach Auskunft des kontoführenden Kreditinstituts, der Sparkasse E-Stadt wurden in der Zeit vom 02.07.2012 bis 11.07.2012 folgende Bankbewegungen durchgeführt von diesem Konto:
Dauerauftrag Miete | 02.07.2012 | 635,00 EUR |
Kfz.-Steuer | 02.07.2012 | 110,00 EUR |
E. E-Stadt | 02.07.2012 | 3,45 EUR |
F. | 02.07.2012 | 17,90 EUR |
G. | 02.07.2012 | 32,38 EUR |
Geldautomat | 02.07.2012 | 500,00 EUR |
Geldautomat | 02.07.2012 | 400,00 EUR |
H. Versand | 02.07.2012 | 106,00 EUR |
J. | 02.07.2012 | 34,35 EUR |
J. | 02.07.2012 | 69,99 EUR |
K. GmbH | 02.07.2012 | 62,97 EUR |
Strom L. | 03.07.2012 | 36,00 EUR |
M. AG | 03.07.2012 | 1,59 EUR |
E-Stadter N. | 05.07.2012 | 31,45 EUR |
G. | 10.07.2012 | 116,30 EUR |
O. | 11.07.2012 | 31,89 EUR |
Bis auf die Barabhebungen am Geldautomaten in Höhe von 500,00 EUR und 400,00 EUR jeweils am 02.07.2012 erfolgten die weiteren Kontobewegungen entweder durch Dauerauftrag oder Lastschrifteinzug oder Überweisungsaufträge der Verstorbenen.
Auf das Rückforderungsbegehren der Beklagten gegenüber der Sparkasse teilte diese mit Schreiben vom 27.07.2012 mit, dass der zurückgeforderte Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderung verwendet worden sei und der Kontostand vor Eingang des Rückforderungsersuchens am 17.07.2012 7.387,77 EUR Soll betragen habe. Mit Schreiben vom 05.12.2012 wurde die Klägerin angehört zur beabsichtigten Rückforderung der über den Sterbemonat der Rentenberechtigten hinaus gezahlten Geldleistung in Höhe von 1.121,06 EUR. Unter dem 17.12.2012 legte die Klägerin dar, ihre Mutter hätte ihre Geldangelegenheiten immer selbst erledigt. Sie hätte zwar eine Vollmacht gehabt, diese habe nur für den Fall gegolten, dass sie selbst habe kein Geld holen können. Die 900,00 EUR habe sie für Beerdigungskosten, Räumung der Wohnung etc. gebraucht. Sie habe das Erbe beim Amtsgericht Bad Homburg am 05.08.2012 ausgeschlagen.
Mit Bescheid vom 15.01.2013 forderte die Beklagte von der Klägerin den Betrag in Höhe von 1.121,06 Euro zurück. Als Rechtsgrundlage wurde § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI angegeben. Die Forderung setze sich zusammen aus Beträgen vom 02.07.2012 in Höhe von 500,00 EUR und 400,00 EUR sowie jeweils ebenfalls vom 02.07.2012 von 106,00 Euro, 34,35 EUR und 69,99 EUR. Dabei handelte es sich um die beiden Barabhebungen am Geldautomaten, eine Zahlung an den H. Versand sowie zwei Zahlungen an J. Es wurde weiter ausgeführt, dass die Klägerin als Verfügungsberechtigte (Inhaber einer Kontovollmacht) über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen beziehungsweise zugelassen habe. Da sich die Forderung an die Klägerin als Verfügende richte, sei die Ausschlagung des Erbes unerheblich. Gegen diesen Bescheid wandte sich die Klägerin mit Widerspruch vom 11.02.2012 und legte ein Schreiben der P. vom 28.11.2012 vor, in dem die Rückzahlung überzahlter Versorgungsbezüge für die verstorbene Mutter für den Monat Juli 2012 in Höhe von 900,00 EUR in monatlichen Raten von 25,00 EUR geregelt wurde. Am 02.09.2013 erließ die Beklagte zurückweisenden Widerspruchsbescheid. Zur Begründung legte sie dar, der Anspruch gründe auf § 118 Abs. 4 SGB VI. Von der Bank seien keine Beträge zu erstatten gewesen, da zum einen kein ausreichendes Guthaben mehr auf dem Konto vorhanden gewesen sei und zum anderen in Höhe von mehr als 2.000,00 EUR über Beträge auf dem Konto verfügt worden sei. Die Klägerin werde als Verfügende in Anspruch genommen. Verfügende im Sinne des § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI seien Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen hätten. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei nach § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI derjenige erstattungspflichtig, der in den sogenannten Schutzbetrag eingegriffen habe. Der Schutzbetrag entspreche dem Wert der zu Unrecht überwiesenen Geldleistung. Die Höhe des Schutzbetrages hänge somit allein von der Höhe der überwiesenen Geldleistung ab. Dies gelte unabhängig davon, ob das Konto unmittelbar vor Eingang der Geldleistung ein Guthaben oder ein Minus aufweise. Die Rente sie am 29.06.2012 dem Konto gutgeschrieben worden. Am 17.07.2012 sei das Rückforderungsbegehren bei der Bank eingegangen. Alle in diesem Zeitraum oben aufgeführten veranlassten beziehungsweise zugelassenen Verfügungen hätten den Schutzbetrag gemindert. Kontovollmachten würden über den Tod des Kontoinhabers hinaus gelten, unbeachtlich sei in diesem Zusammenhang, dass das Erbe ausgeschlagen worden sei.
Am 04.10.2013 hat die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main erhoben, mit der sie die Aufhebung des Bescheides vom 15.01.2013 und des Widerspruchsbescheides vom 02.09.2013 begehrt. Zur Begründung hat sie dargelegt, die verstorbene Frau D. habe bis zu ihrem Tode sämtliche Geschäfte selbst erledigt. Vorsorglich habe sie vor vielen Jahren ihr Kontovollmacht über den Tod hinaus erteilt, damit insbesondere im Falle ihrer Erkrankung sie für sie Bankgeschäfte hätte erledigen können, wozu es nie gekommen sei. Sie habe zu Lebzeiten ihrer Mutter über das Konto nicht verfügt. Sie habe lediglich nach dem Tode ihrer Mutter für die Wohnungsräumung einen Betrag von 900,00 EUR abgehoben, der wieder zurückgeführt worden sei. Sonstige Verfügungen über das Konto habe sie nicht vorgenommen. Ihr sei zum Kontostand, Rentenein- oder Überzahlung oder laufenden Lastschriften nichts bekannt. Laufende Kontoauszüge habe sie zu Lebzeiten ihrer Mutter nicht erhalten. Im Übrigen sei für sie nicht ersichtlich gewesen, dass eine um den Monatswechsel Juni/Juli eingezahlte Rentenzahlung eine Vorauszahlung gewesen sei und nicht eine nachträgliche Zahlung für den vorhergehenden Monat. Die Klägerin legte handschriftliche Notizen über Verbindlichkeiten gegenüber H. und J. für Juli mit Erledigungsvermerk 28. wohl 6.2012 vor, des Weiteren den Personalausweis ihrer verstorbenen Mutter mit einer gutleserlichen Unterschrift, des Weiteren auch Auflistung über Verbindlichkeiten gegenüber K-moden und eine Aufstellung der Verbindlichkeiten für J. bis 01.10. Auf diesen Schreiben ist mit einer anderen Schrift vermerkt: „Am 28.06.2012 hat Mutti noch gelebt“.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 15.01.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.09.2013 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat sie sich auf ihre Darlegungen im Widerspruchsbescheid bezogen.
Die Verwaltungsakte wurde dem Verfahren beigezogen.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Sachverhaltsaufklärung und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte, die Gegenstand der Entscheidung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte vorliegend durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil der Rechtsstreit keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist und das Gericht den Sachverhalt als geklärt ansieht.
Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Die Beklagte war berechtigt, die Erstattung überzahlter Rentenleistungen nach dem Tod der Mutter der Klägerin durch Verwaltungsakt gegenüber der Klägerin als Verfügenden geltend zu machen. Eine Verpflichtung zur Rückerstattung der überzahlten Rente durch das Geldinstitut entfällt gemäß § 118 Abs. 3 Satz 4 SGB VI.
Da die Klägerin mit der Klage die Aufhebung des Rückforderungsbescheides begehrt, handelt es sich um eine Anfechtungsklage. Sie ist als solche zulässig.
Sie ist auch in Höhe von 900,00 EUR begründet. Gemäß § 118 Abs. 4 SGB VI ist die Klägerin zur Rückzahlung des Betrages von 900,00 EUR, den sie mit Geldautomatauszahlungen vom Konto transferiert hat, zur Rückzahlung verpflichtet. Dem steht nicht entgegen, dass sie die Kosten von Wohnungsräumung und Beerdigung nach ihren Angaben mit diesem Betrag beglichen hat. Eine überzahlte Rente gehört nicht zum Nachlass und kann daher auch nicht zur Begleichung von Nachlassverbindlichkeiten eingesetzt werden (vgl. Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 8. Oktober 2012, Az. S 4 R 50/13). Die erkennende Kammer schließt sich dieser Rechtsprechung an.
Soweit die Klägerin darauf verweist, dass sie gegenüber der P. überzahlte Versorgungsbezüge in Höhe von 900,00 EUR in monatlichen Raten von 25,00 EUR zurückzahlt, kann dies hier nicht durchgreifen, da es sich um eine völlig andere Forderung handelt, nicht im Zusammenhang steht mit der hier überzahlten Rente.
Anders verhält es sich hinsichtlich der Rückforderung der Beträge von 106,00 EUR H. Versand und 34,35 EUR und 69,99 EUR J. Hier steht nach Überzeugung der erkennenden Kammer fest, dass die Klägerin über diesen Betrag nicht verfügt hat, diese noch zu Lebzeiten der verstorbenen Mutter von dieser selbst veranlasst wurden. Dies ergibt sich nach Überzeugung der Kammer aus den vorgelegten handschriftlichen Notizen. Die Klägerin kann diesbezüglich auch nicht als Verfügende im Sinne des Zulassens dieser Buchungen in Anspruch genommen werden, da das Zulassen eines banküblichen Geschäftes ein pflichtwidriges Unterlassen durch vorwerfbar unterlassene Handlungen, wie zum Beispiel die Kontosperrung oder andere gebotene Handlungen, durch die Verfügungen Dritter über das Konto verhindert werden könnten, erfordert (BSG, Urteil vom 10. Juli 2012, Az. B 13 R 105/11 R). Vorliegend ist ein solch pflichtwidriges Unterlassen für die Kammer nicht erkennbar. Die Klägerin hat nachvollziehbar dargelegt, dass sie nicht informiert war über die Rentenüberzahlung und den aktuellen Kontostand sowie die laufenden Einzugsermächtigungen beziehungsweise Lastschriften. Sie hat dargelegt, dass sie lediglich Kontovollmacht besaß, ohne davon Gebrauch gemacht zu haben. Des Weiteren hat sie angegeben, dass sie nie Einblick in die Kontoauszüge hatte und die Geldangelegenheiten bis zum Tode von ihrer Mutter selbst erledigt worden seien. Entsprechend kann die Klägerin zur Rückzahlung dieses Betrages in Höhe von 221,06 EUR nicht herangezogen werden.
Nach alledem war zu entscheiden wie erfolgt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz.