S 8 U 5/14

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Frankfurt (HES)
Sachgebiet
Unfallversicherung
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 8 U 5/14
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 131/18
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

Die Klage wird abgewiesen. 
 
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. 
 
T a t b e s t a n d 
 
Die Klägerin begehrt die Anerkennung eine EHEC-Infektion als Arbeitsunfall. 
 
Die 1968 geborene Klägerin ist seit 1998 bei der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft C. in A-Stadt tätig. Am 30.11.2011 erstellte der Arbeitgeber der Klägerin eine Unfallanzeige, in der er mitteilte, die Klägerin habe sich am 09.05.2011 eine EHEC-Infektion am Arbeitsplatz zugezogen.  
 
Mit Bescheid vom 13.12.2011 lehnte die Beklagte Ansprüche auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung aus Anlass der EHEC-Erkrankung ab. Zur Begründung führte sie aus, es sei unmöglich, im Vollbeweis zu beweisen, wann, wo und wie sich die Klägerin mit den EHEC-Erreger angesteckt habe. Die Tatsache allein, dass sich 25 von 2.500 ihrer Kollegen infiziert hätten, reiche zur Beweisführung nicht aus. Die Übertragung der Erreger erfolge auf vielfältige Art und Weise, überwiegend durch die direkte oder indirekte orale Aufnahme von Fäkalspuren. Der Erreger könne mit der Nahrung, insbesondere mit rohem Fleisch oder Rohmilch aufgenommen werden. Außerdem sei eine Übertragung beim TierMensch-Kontakt möglich (auch Fliegen könnten Vektoren von EHEC darstellen). Eine Infektion könne symptomfrei verlaufen, anderenfalls trete nach einer Inkubationszeit von typischerweise drei bis vier Tagen, vereinzelt aber auch nach zwei bis zu zehn Tagen eine Gastroenteritis (Magen-Darm-Grippe, Brechdurchfall) auf. Sollte die Klägerin in der betriebseigenen Kantine essen gegangen sein und hier die Infektionsquelle zu vermuten sein, sei zu beachten, dass die Nahrungsaufnahme in der Kantine des Unternehmens nicht zur versicherten Tätigkeit zähle. Ob die Klägerin unmittelbar Kontakt mit den infizierten Mitarbeitern des Unternehmens gehabt habe (persönlich durch Begrüßung und/oder Verseuchung durch Sanitärbereich bzw. Türklinken) und sich dadurch angesteckt habe, sei unbewiesen. 
 
Parallel dazu wurde zwischen den Beteiligten wegen der EHEC-Infektion ein BK-Feststellungsverfahren geführt, welches zunächst ruhend gestellt wurde.  

Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens ließ die Klägerin durch ihre Bevollmächtigten erläutern, sie sei Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin tätig. In dem Unternehmen seien ihr als leitende Angestellte vier Mitarbeiter unterstellt. Sie sei Prokuristin im Bereich „Valuation & Strategy“. Sie berate Unternehmen regelmäßig bei der Vorbereitung und Durchführung von Unternehmenskäufen oder  verkäufen. Im Rahmen solcher Transaktionen seien vielfältige Fragen juristischer, finanzieller und betriebswirtschaftlicher Art zu klären und interdisziplinär abzustimmen. Der Zeitdruck in derlei Projekten sei oft außerordentlich hoch. Zum einen seien zahlreiche Abstimmungen zwischen internen und externen Arbeitsgruppen, wie Rechtsanwälten, Banken oder Abteilungen des Auftraggebers, erforderlich, um die Ergebnisse der verschiedenen Arbeitsgruppen zusammenzuführen und eine Entschlussvorlage für die Geschäftsleitung des Auftraggebers vorzubereiten. Zum anderen solle verhindert werden, dass die Absicht zu einer Unternehmenstransaktion bereits an die Öffentlichkeit gelange, bevor ein Entschluss hierüber abschließend vorbereitet werden könne. Ihre Arbeitsergebnisse würden von den beratenden Rechtsanwälten sowie den beteiligten Banken zugeleitet. Hierbei seien die exogen vorgegebenen Termine unbedingt einzuhalten, damit sich die anschließenden Projektschritte, die bis zum Abschluss einer Transaktion erforderlich seien, nicht verzögern und einen Vertragsabschluss behindern. Würde dies passieren, hätte dies möglicherweise Schadensersatzleistungen für den Arbeitgeber zur Folge. Als leitende Angestellte werde von ihr ein entsprechend hoher persönlicher und zeitlicher Einsatz für den erfolgreichen Abschluss der Projekte erwartet. In der Woche vom 02. bis 06.05.2011 sei sie in ein Beratungsprojekt eingebunden gewesen, dass am 06.05.2011 zum Abschluss gebracht worden sei, und in einem weiteren Projekt, dass in der darauffolgenden Woche beginnen sollte und insbesondere am 05. und 06.05.2011 vorzubereiten war. Über den „allgemeinen Termindruck“ sei also festzuhalten, dass sie um den 05.05.2011 unter einem erheblichen Termindruck und einer hohen Arbeitsbelastung gestanden habe. Es lasse sich nachweisen, dass sie bedingt durch mehrere Telefonkonferenzen die Mittagspause auf höchstens 20 Minuten begrenzen musste. Aufgrund des Zeitdrucks und der kurzen Zeit, die ihr für ein Mittagessen zur Verfügung gestanden habe, habe für sie keine Möglichkeit bestanden, ihr Mittagessen an einem von ihr frei gewählten Ort einzunehmen. Sie sei auf den Besuch des Kasinos ihres Arbeitgebers angewiesen gewesen. Sie habe weder örtlich noch zeitlich Alternativen zu dem Kasinobesuch gehabt. 
 
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12.12.2013 zurück. Zur Begründung führte sie aus, es stehe nicht fest, wo genau sich die Klägerin mit dem EHEC Keim infiziert habe. Sofern sie sich in der Kantine infiziert habe, bestehe kein Versicherungsschutz. Weder habe die Art der versicherten Tätigkeit ein besonderes Hunger- oder Durstgefühl verursacht, noch habe der trotz glaubhaft vorgetragenen, beruflichen Belastung ausnahmsweise eine zwingende Veranlassung bestanden, eine bestimmte Mahlzeit in der Kantine einzunehmen. Beispielsweise sei auch in einer (vorhersehbar) relativ kurzen Mittagspause eine Nahrungsaufnahme durch das Mitbringen von Lebensmitteln oder durch Bestelldienste (Pizza-Service) möglich gewesen. Jedenfalls sei eine betriebliche Hast nicht unmittelbar Ursache für die Infektion gewesen. Sollte sich die Klägerin die Infektion durch Kontakt mit Kollegen am Arbeitsplatz zugezogen haben, sei eine Unfallkausalität ebenfalls zu verneinen. Bei allgemein wirkenden Gefahren (z.B. Ansteckung mit Grippeviren, Epidemien) fehle es nämlich am rechtlich wesentlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit. Eine Ansteckung sei hier überall denkbar, demnach auch im privaten Bereich.  
 
Hiergegen richtet sich die am 10.01.2014 erhobene Klage vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main. 
 
Die Klägerin begründet wiederholt detailliert, dass sie aufgrund ihres Zeitdrucks keine andere Möglichkeit gehabt habe, als in der Kantine zu essen. Sie ist der Auffassung, dass darauf der rechtlich wesentliche Zusammenhang zwischen ihrer Berufstätigkeit und der Infektion beruhe. Auch sei die Klägerin einem besonders hohen Infektionsrisiko ausgesetzt gewesen. Bereits eine geringe Viruslast reiche für eine Ansteckung aus. Bei dem Arbeitgeber der Klägerin handele es sich um singuläres Erkrankungsgeschehen, welches sich in A-Stadt sehr deutlich und fast ausschließlich auf die Mitarbeiter des klägerischen Arbeitgebers beschränkte Es habe ein über 100fach erhöhtes Infektionsrisiko in den Diensträumen des Arbeitgebers bestanden. 

Die Klägerin beantragt, 
 
den Bescheid der Beklagten vom 13.12.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.12.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die EHEC-Infektion mit HU-Syndrom als Arbeitsunfall anzuerkennen und die hieraus entstandenen Folgen in gesetzlichem Umfang zu entschädigen. 
 
Die Beklagte beantragt, 
 
die Klage abzuweisen. 
 
Die Beklagte hält an ihren Bescheiden fest. Sie wies darauf hin, dass in einem BK-Verfahren ein Gutachten eingeholt worden sei. Der Gutachter sei zu dem Schluss gekommen, dass bei einer Erkrankung am 11.05.2011, d.h. in einem Zeitraum mit der größten Anzahl täglicher Neuinfektionen in Deutschland, das Sekundärinfektionsrisiko als sehr gering einzustufen sei. Hierzu habe er ausgeführt, dass erst im Zeitraum vom 12.05.2011 bis 14.05.2011 die maßgeblichen infektiologischen Voraussetzungen für eine Sekundärinfektion geschaffen worden seien. Bei einer Inkubationszeit von typischerweise 3 bis 4 Tagen, vereinzelt auch nach 2 bis zu 10 Tagen, entwickele sich das Sekundärrisiko erst nach dem Zeitraum mit der höchsten primären Erkrankungsinzidenz. In den Parallelverfahren sei er somit zu dem Schluss gekommen, es sei davon auszugehen, dass wenn eine Infektion erfolgte, diese in der Kantine erfolgt sei, entweder durch den Verzehr von Sprossen selbst oder durch die mit de EHEC-Erreger kontaminierten Speisen. Dies gelte erst recht bei der Klägerin, bei der die Erkrankung bereits am 09.05.2011 ausgebrochen sei. Bei der Nahrungsaufnahme handele es sich jedoch nicht um eine versicherte Tätigkeit. Der Umstand, dass die Klägerin unter Zeitdruck gewesen und daher zum Essen in die Kantine gegangen sei, unterscheide sie nicht von allen anderen Arbeitnehmern, die ebenfalls, der Kürze der Mittagspause geschuldet, eine Kantine aufsuchten. Selbst bei der Annahme einer gemischten Handlung habe sich nicht das Weiterarbeiten in der Kantine, sondern die Einnahme des Essens ausgewirkt. Eine Wahlfeststellung scheide aus, da eine Alternativursache (versichertes Essen) gerade nicht vorlag. Auch sei eine besondere betriebliche Gefahr im Hinblick auf eine Durchseuchung des Arbeitsplatzes der Klägerin nicht bewiesen. Schließlich seien Parallelen zu einer objektiven Gefährlichkeit einer Hilfeleistung nicht heranziehbar, wie dies etwa der Fall wäre, wenn die Klägerin vom Chefkoch der Kantine als Vorkosterin gebeten worden wäre, die Salate vorher zu probieren. 
 
Am 26.01.2016 fand erstmals eine mündliche Verhandlung statt. In dieser wurde der Klägerseite Gelegenheit zur Stellungnahme zu einem Urteil der Kammer in der Sache S 8 U 40/13 in einem vergleichbaren Fall eingeräumt. In der daraufhin folgenden klägerischen Stellungnahme wird ausgeführt, dass auch unter Heranziehung der einschlägigen Rechtsprechung des BSG zur Realisierung besonderer Gefahrenmomente vorliegend von einer besonders hohen Infektionsgefahr auszugehen sei. Das Infektionsrisiko bei EHEC sei sehr viel höher, als die Risiken „normaler“ Infektionskrankheiten. Es habe sich gerade nicht um eine allgemeine, sondern eine betriebseigentümliche Gefahr gehandelt. Auch sei keine Wahlfeststellung erforderlich, da sowohl das Risiko sich bei dem Berühren einer Türklinke oder anderer Gegenstände als auch bei einer privaten Verrichtung anzustecken unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fielen. In der mündlichen Verhandlung vom 24.05.2018 hielt die Klägerin an dieser Auffassung fest. 
 
Die Klägerin regt wiederholt, zuletzt in der mündlichen Verhandlung am 24.05.2018 die Einholung eines epidemiologischen Gutachtens bei Prof. A. an. Ferner bat sie das Gericht vorab bei dem Robert-Koch-Institut in Berlin im Wege der Amtshilfe weitere Auskünfte einzuholen. Das Gericht wies darauf hin, dass es – auch bei Einholung von Gutachten – nicht ersichtlich sei, dass die konkrete unfallauslösende Handlung im Vollbeweis nachgewiesen werden könne. Die Klägerin hält an ihrer Anregung fest, ein Zusammenhangsgutachten einzuholen. Da Prof. A. zwischenzeitlich mitteilen ließ, das Gutachten nicht erstellen zu lassen und hierfür einen Mikrobiologen empfahl, regte der Bevollmächtigte der Klägerin eine Begutachtung nach § 106 SGG an, da § 109 SGG auf Mediziner beschränkt ist. Sollte das Gericht weiterhin keine weiteren Ermittlungen für erforderlich halten, wurde erneut hilfsweise die Einholung eines medizinischen Zusammenhangsgutachtens nach § 109 SGG von Prof. A. mit einem epidomiologischen Zusatzgutachten bei Priv. Doz. Dr. D. angeregt. 
 
Zur weiteren Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen. 
 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 

Gegenstand der Klage ist der Bescheid der Beklagten vom 13.12.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.12.2013, mit dem diese in der Sache die Anerkennung der EHEC-Infektion der Klägerin als Arbeitsunfall abgelehnt hat. Hiergegen hat sich die Klägerin sinngemäß mit einer kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gewendet.  
 
Soweit die Klägerin darüber hinaus, eine Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG) gerichtet auf die Gewährung von Entschädigung aus der gesetzlichen Unfallversicherung begehrt, ist diese nicht sachdienlich. Denn die Beklagte hat bereits das Vorliegen eines Versicherungsfalls abgelehnt und damit nicht über konkrete Leistungen als solche entschieden. Der Verfügungssatz enthält zwar die Aussage, dass Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung nicht bestehen. Welche Leistungen gemeint sein sollen, ist dem Bescheid indes nicht zu entnehmen. Daher ist davon auszugehen, dass die Beklagte allein über das Vorliegen eines Arbeitsunfalls entscheiden wollte (vgl. Bundessozialgericht – BSG, Urteil vom 16.11.2005 – B 2 U 28/04 R – Juris). Zudem setzt die Gewährung von Sozialleistungen die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens vor Klageerhebung voraus, so dass eine Klage unzulässig ist, sofern die Verurteilung zur Gewährung konkreter Leistungen begehrt wird (BSG, Urteil vom 30.10.2007 – B 2 U 4/06 R). 
 
Soweit die Klage zulässig ist, ist sie jedoch unbegründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Feststellung ihrer EHEC-Erkrankung als Arbeitsunfall. 

Nach § 26 Abs. 1 des SGB VII haben Versicherte nach Eintritt eines Versicherungsfalls, wie hier eines Arbeitsunfalls (§§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 SGB VII), Anspruch auf Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung in Form von Behandlungskosten (§ 27 SGB VII) oder in Form einer Verletztenrente (§ 56 SGB VII). Versicherungsfälle sind gemäß § 7 Abs. 1 SGB VII Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Unfälle sind gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII zeitlich von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist danach erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), dass die Verrichtung zu einem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper wirkenden Ereignis dem Unfallereignis geführt hat (sog. Unfallkausalität) und letzteres einen Gesundheits(erst)schaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (sog. haftungsbegründende Kausalität). Die Feststellung eines Versicherungsfalls und gegebenenfalls die Gewährung bestimmter Leistungen setzen voraus, dass der Vollbeweis über die anspruchsbegründenden Umstände und Ereignisse erbracht werden kann. Das bedeutet, das Gericht muss diese aufgrund seiner freien Überzeugungsbildung als mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zutreffend feststellen können. Dies ist der Fall, wenn ihr Vorliegen in so hohem Grade wahrscheinlich ist, dass sämtliche Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung hiervon zu begründen (Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 17.04.2013 – B 9 V 1/12 R – Juris Rn. 33; Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.08.2010 - L 3 U 138/07 - Juris, Rn. 31; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.03.2011 - L 15 U 263/03 - Juris, Rn. 33; Keller, in Meyer/ Ladewig/ Keller/ Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 128 Rn. 3b m. w. N.). Demgegenüber genügt für den Nachweis der naturphilosophischen Ursachenzusammenhänge zwischen der versicherten Einwirkung und einem Gesundheitserstschaden sowie zwischen einem Gesundheitserst- und einem Gesundheitsfolgeschaden der Grad der (hinreichenden) Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die Glaubhaftmachung und erst Recht nicht die bloße Möglichkeit (vgl. BSG, Urteile vom 02.04.2009 - B 2 U 29/07 R - Juris, Rn. 16 und vom 31.01.2012 - B 2 U 2/11 R - Juris, Rn. 17). Eine solche Wahrscheinlichkeit ist anzunehmen, wenn nach vernünftiger Abwägung aller Umstände den für den Zusammenhang sprechenden Faktoren ein deutliches Übergewicht zukommt, so dass die richterliche Überzeugung hierauf gestützt werden kann (BSG, Urteil vom 06.04.1989 - 2 RU 69/87 - Juris). 
 
Ob vorliegend überhaupt ein Unfall, d.h. ein von außen auf den Menschen einwirkendes Ereignis, vorliegt, kann dahinstehen. Nach den zuvor genannten Maßstäben kann ein Arbeitsunfall der Klägerin durch eine EHEC-Infektion nicht mit der erforderlichen Gewissheit festgestellt werden. Es bestehen zwar keine Zweifel daran, dass die Klägerin sich eine EHEC-Infektion zugezogen und damit einen Gesundheitserstschaden in Form eines hämolytisch-urämischen Syndroms erlitten hat. Es steht ebenfalls sicher fest, dass die Klägerin als Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin bei der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft grundsätzlich einer versicherten Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII nachging und damit grundsätzlich zum Kreis der nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII versicherten Personen gehört. Schließlich ist es aufgrund der vorliegenden Unterlagen durchaus wahrscheinlich, dass die Klägerin sich die EHEC-Infektion im Zusammenhang mit ihrem beruflichen Umfeld zugezogen hat.  
 
Allerdings scheitert die Feststellung eines Arbeitsunfalles daran, dass rückblickend nicht im Vollbeweis festgestellt werden kann, bei welcher konkreten Verrichtung sich die Klägerin im Mai 2011 die EHEC-Infektion zugezogen hat und soweit auf den sehr wahrscheinlichen Vortrag der Klägerin abgestellt wird, wonach sie sich beim Essen im Kasino des Arbeitgebers angesteckt habe, diese Tätigkeit nicht dem versicherten Tätigkeitsbereich zuzurechnen ist. Grundsätzlich muss positiv festgestellt werden, dass die Verrichtung, die zum Unfall geführt hat, auch dem versicherten Tätigkeitsbereich zugerechnet werden kann, d.h. dass sie hierzu in einem inneren oder sachlichen Zusammenhang stand. Eine solche Feststellung kann nach Auffassung des Gerichts vorliegend nicht getroffen werden.  
 
Soweit sich die Klägerin vorliegend darauf beruft, sich die EHEC-Infektion beim Essen im Kasino des Arbeitgebers zugezogen zu haben, ist zunächst festzustellen, dass dies zwar wahrscheinlich, aber nicht im Vollbeweis erwiesen ist. Ein solcher Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit kann nach der weiteren Rechtsprechung des BSG allerdings nur dann in Betracht gezogen werden, wenn sich die Klägerin die Vergiftung mit EHEC-Erregern tatsächlich während der Einnahme des Mittagessens am 05./06.05.2011 zugezogen hat; beruht dagegen die Infektion mit EHEC-Erregern auf dem Genuss von kontaminierten Lebensmitteln zu Hause oder auf einer anderen Infektionsquelle nach Beendigung der Arbeitstätigkeit, scheidet ein Arbeitsunfall ohnehin aus (vgl. BSG, Urteil vom 11.101973 – 2 RU 16/73 – Juris Rn. 13).  
 
Eine konkrete unfallauslösende Handlung ist vorliegend nicht sicher nachgewiesen und lässt sich nicht mehr ermitteln. Denn es genügt nicht, dass der Unfall sich mit Wahrscheinlichkeit bei der versicherten Tätigkeit ereignet hat; vielmehr muss für die unfallauslösende Handlung, die der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist, der volle Beweis erbracht werden (so ausdrücklich: BSG, Urteil vom 29.10.1986 – 2 RU 7/86 – Juris Rn. 12 m.w.N.). 
 
Gemessen an diesem hohen Beweismaßstab, kann die unfallauslösende Handlung nicht sicher nachgewiesen werden. Die Beklagte hat in dem Widerspruchsbescheid vom 12.12.2013 ausgeführt, sie habe zwar keinen vernünftigen Zweifel daran, dass die Klägerin sich die EHEC Infektion in Zusammenhang mit ihrem beruflichen Umfeld zugezogen habe. Sie hat jedoch ausdrücklich offengelassen, wo genau sich die Klägerin mit dem EHEC Keim infiziert hat. Auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Amtes für Gesundheit der Stadt Frankfurt am Main vom 27.06.2012 (Bl. 46 der Verwaltungsakte) und vom 19. März 2013 (Bl. 60 der Akte), den Ausführungen der Klägerseite sowie den vorgetragenen Erkenntnisse der Beklagten aus dem BK-Verfahren spricht zwar vieles dafür, dass sich die Klägerin durch den Verzehr von kontaminierten Sprossen in der Kantine ihres Arbeitgebers infiziert hat. Ein anderer Infektionsweg ist jedoch nicht sicher auszuschließen. Wie sich aus dem Mitarbeiterschreiben des Gesundheitsamtes vom 20.05.2011 an die Mitarbeiter des Arbeitsgebers der Klägerin (Bl. 27 der Verwaltungsakte), ergibt, kann die Krankheit, wenngleich seltener, auch durch eine Schmierinfektion an verunreinigten Oberflächen übertragen werden. Wenn dieser Übertragungsweg jedoch nicht sicher ausgeschlossen ist, sondern in Frage kommt, steht eine Infektion der Klägerin in der Kantine nicht im Vollbeweis fest.  
 
Aber selbst wenn vorliegend angenommen werden könnte, dass sich die Klägerin durch den Verzehr von Speisen in der Kantine ihres Arbeitgebers mit den EHEC Erregern infiziert hat, handelt es sich nach Auffassung der Kammer nicht um eine versicherte, sondern eine privatnützige Tätigkeit, die den Versicherungsschutz unterbricht.  
 
Zu den privatnützigen Verrichtungen gehören prinzipiell alle Tätigkeiten, die jeder Mensch unabhängig von der versicherten Tätigkeit ausübt, wie Ruhen, Schlafen, Schwimmern, Einkaufen, aber auch Essen, Trinken und Rauchen (BSG, Urteil vom 06.12.1989 – 2 R U 5/89 – Juris). Insbesondere die Nahrungsaufnahme wird in der Rechtsprechung seit jeher grundsätzlich dem privaten, unversicherten Lebensbereich zugeordnet, wenn sie nicht aufgrund der besonderen Umstände der versicherten Tätigkeit ausnahmsweise unmittelbar Teil derselben ist (Wagner, in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 2. Aufl. 2014, § 8 Rn. 64). Sicherlich haben auch Unternehmen ein Interesse daran, dass Pausen zur Einnahme von Essen genutzt werden, um die Leistungsfähigkeit der Versicherten zu erhalten. Dieses Interesse genügt jedoch nicht, um eine versicherte Tätigkeit zu begründen (BSG, Urteil vom 29.01.1960 – 2 RU 265/56; Urteil vom 24.02.2000 – B 2 U 20/99 R). Im Vordergrund steht vielmehr, dass ein Grundbedürfnis des Menschen auf Essen und Trinken gestillt wird (Wagner, a.a.O.). Dabei ist ein Versicherungsschutz nicht schon deshalb anzunehmen, weil das Essen und Trinken in einer Betriebskantine angeboten wird (BSG, Urteil vom 07.03.1969 – 2 RU 264/66, Urteil vom 24.02.2000 – B 2 U 20/99 R – Rn. 19). Die Einnahme von Essen und damit auch die Einnahme kontaminierten Essens in der Kantine ist grundsätzlich nicht als versicherte Tätigkeit zu qualifizieren. 
 
Soweit in der Rechtsprechung zur Nahrungsaufnahme als privatnützige Tätigkeit Ausnahmen anerkannt wurden, in denen betriebliche Interessen die Nahrungsaufnahme wesentlich beeinflussen und dadurch den inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit begründen, sind diese vorliegend nicht einschlägig. Es kommt darauf an, dass betriebliche Umstände im Einzelfall über das normale, allgemein übliche Maß hinaus so stark sind, dass die Essenseinnahme oder das Trinken im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen (vgl. Hessisches LSG, Urteil vom 13.10.2004 – L 3 U 320/03 – Juris Rn. 23). Versicherungsschutz wurde danach angenommen, wenn die versicherte Tätigkeit ein besonderes Hunger- oder Durstgefühl verursacht hat, das ohne die betriebliche Tätigkeit gar nicht oder doch erst später aufgetreten wäre, die Nahrungsaufnahme also unmittelbar wesentlich der Wiedererlangung oder Erhaltung der Arbeitsfähigkeit dient (BSG, Urteil vom 24.02.2000 – B 2 U 20/99 R – Rn. 19 m.w.N.). Versicherungsschutz ist ferner bejaht worden, wenn Versicherte sich bei der Mahlzeit infolge betrieblicher Zwänge besonders beeilen mussten (BSG, Urteil vom 30.09.1964 - 2 RU 197/63 – Juris Rn. 11; Urteil vom 31.10.1968 - 2 RU 173/66). Ein innerer Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit ist darüber hinaus angenommen worden, wenn betriebliche Zwänge den Versicherten veranlassten, seine Mahlzeit an einem besonderen Ort oder in besonderer Form einzunehmen, wenn die Umstände der Nahrungsaufnahme somit durch die versicherte Tätigkeit maßgebend geprägt waren. Das betraf den Fall von Fernfahrern, welche den Lastzug nicht unbeaufsichtigt stehen lassen wollten, beim Grillen auf dem Rastplatz (BSG, Urteil vom 29.10.1986 – 2 RU 7/86), oder eine Kurteilnehmerin, die ihre Mahlzeit in der Kantine des Sanatoriums einnahm, sofern die Essenseinnahme dort angeordnet oder wenigstens dem Kurerfolg dienlich war (BSG, Urteil vom 17.10.1990 - 2 RU 61/89). Schließlich hat das BSG den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung während der Nahrungsaufnahme bejaht, wenn besondere betriebliche Umstände den Versicherten zwar nicht zwangen, aber wenigstens veranlassten, seine Mahlzeit an einem bestimmten Ort, etwa in einer Werks- oder Schulkantine einzunehmen, wenn also betriebliche Umstände die Einnahme des Essens in der Kantine wesentlich mitbestimmten (BSG, Urteil vom 10.10.2002 – B 2 U 6/02 R - Juris). Allein der Umstand, dass einem Versicherten zur Nahrungsaufnahme eine Kantine zur Verfügung stand, reicht jedoch - wie schon festgestellt - nicht aus, Unfallversicherungsschutz anzunehmen. Als besonderen Anlass zur Benutzung einer Werkskantine hat das BSG zum Beispiel erwogen, dass der Besuch einer nahegelegenen Gaststätte dem Versicherten nach seiner Besoldung und seinen Spesensätzen wegen der dortigen höheren Preise unzumutbar gewesen wäre, dass der Versicherte möglicherweise auch ortsfremd gewesen und ihm deshalb die Lage von Speiselokalen unbekannt gewesen sei oder dass der Versicherte im Interesse seiner Tätigkeit als Betriebsprüfer darauf angewiesen gewesen sei, eine nähere persönliche Verbindung zu gewissen Bediensteten des zu prüfenden Unternehmens während der Mahlzeit herzustellen (vgl. BSG, Urteil vom 30.06.1960 – 2 RU 132/59 – Juris Rn. 6; Urteil vom 24.02.2000, a.a.O.). 
 
Gemessen an diesen Maßstäben vermag die Kammer sich insbesondere nicht der Argumentation der Klägerin anschließen, sie sei aufgrund betrieblicher Zwänge zur Hast und zur Aufnahme des Essens im Kasino gezwungen gewesen. Aufgrund der – wie von der Klägerin selbst vorgetragen – regelmäßigen Einbindung in Projekte und dem damit verbundenen Zeitdruck ist es sicherlich nachvollziehbar, dass der Besuch in der Kantine naheliegt und auch im betrieblichen Interesse gelegen hat. Allerdings fehlt es am Nachwies, dass die betrieblichen Umstände die Einnahme des Mittagessens in der Kantine wesentlich mitbestimmt haben. 
 
In diesem Zusammenhang hat die Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass der Umstand, dass die Klägerin in Zeitdruck gewesen sei und deswegen zum Essen in die Kantine gegangen sei, unterscheide sie nicht von allen anderen Arbeitnehmern, die ebenfalls, der Kürze von Mittagspausen geschuldet, eine Kantine aufsuchen. Die Beklagte verweist damit auf einen wesentlichen Punkt: Es bedarf einer klaren Grenzziehung zwischen versicherten und unversicherten Verrichtungen (vgl. Wagner, in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 2. Aufl. 2014, § 8 SGB VII, Rn. 65).  
 
Das BSG fordert vor diesem Hintergrund zutreffend, dass die Einnahme des Mittagessens abweichend von den normalen Ess- und Trinkgewohnheiten während der sonstigen betrieblichen Tätigkeit erforderlich war (vgl. BSG, Urteil vom 12.04.2005 – B 2 U 5/04 R –Juris Rn. 22). Dieser Nachweis ist kann nicht erbracht werden. Vielmehr bestätigen die wiederholten Darstellungen der Arbeitsabläufe der Klägerin den Eindruck, dass der Zeitdruck und die hohe Arbeitsbelastung ein wesentliches Charakteristikum der versicherten Tätigkeit der Klägerin gewesen ist. Das Aufsuchen der Kantine ist damit immer naheliegend gewesen. Warum gerade am 05./06.05.2011 das Aufsuchen der Kantine zwingend gewesen ist, ist vor dem Hintergrund der dauerhaft unter hohem Zeit- und Arbeitsdruck arbeitenden Klägerin nicht ersichtlich. Wollte man den offenbar dauerhaft bestehenden Arbeitsdruck der Klägerin berücksichtigen, wäre sie bei ihrer Nahrungsaufnahme in der Kantine im Gegensatz zu anderen Arbeitnehmern quasi immer versichert. 
 
Im Übrigen sind die betrieblichen Umstände nach der weiteren Rechtsprechung des BSG nur dann rechtlich wesentlich, wenn die Klägerin mit dem Aufsuchen von Speiselokalen unnötige Zeit versäumt hätte. Dies wäre der Fall, wenn in unmittelbarer Nähe der Geschäftsräume des Arbeitsgebers keine Gaststätte vorhanden gewesen, das Aufsuchen eines anderen Speiselokals also mit einem nennenswert höheren Zeitaufwand verbunden gewesen wäre (vgl. BSG, Urteil vom 30.06.1960 – 2 RU 132/59). Auch dies ist nicht ersichtlich. Die Klägerin, die seit 1998 bei C. beschäftigt ist, hat sich nicht an einer unbekannten, neuen Arbeitsstätte aufgehalten. In fußläufiger Nähe zur Arbeitsstätte der Klägerin und damit ohne nennenswerten höheren Zeitaufwand sind – wie dem Gericht bekannt ist – eine Vielzahl von Möglichkeiten vorhanden, Mahlzeiten einzunehmen bzw. sich Mahlzeiten zu besorgen. Dass es am Unfalltag gerade – abweichend von den übrigen Tagen – auf die geringfügige zeitliche Ersparnis bei einem Besuch der Kantine angekommen wäre, ist nicht ersichtlich. Dass die Klägerin nach ihrer Darstellung am 09.05.2011 kurzfristig telefonisch oder durch Email erreichbar sein musste, gebietet keine andere Sicht der Dinge. Zum einen hätte sie auch in einem nahegelegenen Restaurant mobil erreicht werden können. Zum anderen musste sie auch zum Aufsuchen der Kantine ihres Arbeitgebers ihren festen Arbeitsplatz verlassen. Schließlich führt auch die Vertraulichkeit der Gespräche nicht zu einer abweichenden Einschätzung. Gerade um die Vertraulichkeit der Projekte zu wahren, hätte sie sowohl in öffentlichen Lokalitäten als auch in der Kantine einen gegebenenfalls etwas abgeschotteten Bereich zum Telefonieren aufsuchen müssen. Die Notwendigkeit, dass Essen ausschließlich in der Kantine aufzunehmen, ergibt sich daraus nicht. 
 
Damit ist zusammenfassend zunächst festzustellen, dass auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, die Einnahme des Essens nicht ausnahmsweise als versicherte Tätigkeit zu qualifizieren ist. 
 
Die Klägerin kann sich des Weiteren nicht darauf berufen, dass das Vorhandensein von EHEC-Erregern im Essen, welches im Kasino des Arbeitgebers angeboten wird, eine „besondere Betriebsgefahr“ begründet, die sich in dem Zeitpunkt verwirklicht, während die Versicherte einer privatnützigen Tätigkeit nachgeht. Dies ist z.B. der Fall, wenn der grundsätzlich versicherte Arbeitnehmer an seinem Arbeitsplatz verbleibt, dort frühstückt und durch die Explosion eines Kessels geschädigt wird (vgl. BSG, Urteil vom 22.01.1976, 2 RU 101/75; Urteil vom 26.06.2007 – B 2 U 17/06 R; Urteil vom 18.11.2008 – B 2 U 27/07 R – Juris Rn. 25). Vorliegend ist die Kammer zu der Auffassung gelangt, dass das Vorhandensein von EHEC-Erregern im Essen keine besondere Betriebsgefahr begründet. Eine besondere Betriebsgefahr setzt voraus, dass es sich um mit den betrieblichen Abläufen und der Betriebsstätte unmittelbar zusammenhängende, typische Gefahren handelt. Derartige denkbare Gefahren dürften bezogen auf den Arbeitgeber der Klägerin eher begrenzt sein, wie etwa Gefahren die von der Gebäudetechnik ausgehen, wenn etwa durch objektiv gefährliche Betriebseinrichtungen der Unfall wesentlich mitverursacht wurde (BSG, Urteil vom 22.06.1976 – 8 RU 146/75 – Drehtür der Kantine). Eine solche objektive besondere Betriebsgefahr ist nicht ersichtlich. Das Anbieten von Essen und die Gefahr, dass dieses verseucht sein könnte, stehen nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit den Betriebsabläufen des Arbeitgebers, sondern sie sind ausschließlich dem Gefahrenbereich des Kasinobetriebs zuzuordnen. Entsprechend ist eine „besondere Betriebsgefahr“, wie dies auch von der Beklagten angenommen wird, wenn überhaupt nur im Zusammenhang mit den Angestellten des Kasinos anzunehmen, wenn sich diese beispielsweise beim Abschmecken von Mahlzeiten infektiöse Erreger aufnehmen (vgl. BSG, Urteil vom 18.02.1987 – 2 RU 22/86). Zudem ist die schnelle Verbreitung innerhalb des Bürogebäudes auf die hohe primäre aber auch sekundäre Ansteckungsgefahr und nicht die betrieblichen Bedingungen zurückzuführen. Es handelt sich gerade nicht um die Realisierung eines typischen mit dem Betrieb eines Beratungsunternehmens bzw. der Nutzung von Büroflächen verbundene Gefahr. So zitiert die Klägerin selbst, dass die latent vorhandene Gefahr, auf nassen Fließen in Duschräumen auszurutschen, allgemein bekannt ist und nicht die Annahme einer besonderen Gefahrenquelle am Ort der Dienstreise rechtfertigt (BSG, Urteil vom 27.7.1989, 2 RU 3/89 – Juris Rn. 14; BSG, Urteil v. 04.06.2002 – B 2 U 21/01 R – Rn. 22). So ist es auch vorliegend: Es realisierte sich nicht eine besondere Betriebsgefahr, sondern die allgemeine Gefahr, über das Essen EHEC-Erreger aufzunehmen. Dabei ist die Gefahr nicht spezifisch auf den Betrieb des Arbeitgebers zurückzuführen, sondern bestand allgemein, deutschlandweit in allen Lokalitäten, die zufällig betroffene Sprossensamen des Bockshornklee von dem Betrieb „A“ aus Norddeutschland eingekauft und ihren Kunden angeboten hatten (vgl. Robert Koch Institut, Abschließende Darstellung und Bewertung der epidemiologischen Erkenntnisse im EHEC O104:H4 Ausbruch Deutschland 2011, Stand September 2011, abrufbar unter www.rki.de). Ebenso wie bei der Möglichkeit sich in Restaurants mit Salmonellen oder vergleichbaren Viren und Bakterien anzustecken, handelt es sich dabei um ein allgemeines Lebensrisiko. Dabei verkennt das Gericht nicht die erhöhte Ansteckungsgefahr und die erheblichen Folgen nach der Infektion mit EHEC-Erregern. Dies allein begründet jedoch keine abweichende Beurteilung.   
 
Soweit die Klägerin schließlich auf Parallelen zu den Grundsätzen abstellt, die der Verordnungsgeber im Zusammenhang mit der Durchseuchung des Tätigkeitsumfeldes mit bestimmten Infektionskrankheiten bei Berufskrankheiten entwickelt hat (vgl. BSG, Urteil vom 15.09.2011 – B 2 U 22/10 R), sind diese nach Auffassung der Kammer vorliegend nicht übertragbar. In diesen Fällen kann, wenn für den jeweiligen Arbeitgeber typisierend nach den Tätigkeitsbereichen eine besonders erhöhte Infektionsgefahr nachgewiesen werden kann, eine Beweiserleichterung im Hinblick auf Ursachenzusammenhang angenommen werden. Diese Beweiserleichterung im Fall einer nachgewiesen Durchseuchung des Tätigkeitsumfeldes kann aber weder mangels planwidriger Regelungslücke auf den Versicherungsfall eines Arbeitsunfalls entsprechend angewandt werden (BSG, Urteil vom 02.04.2009 – B 2 U 29/07 R – juris Rn. 20) noch kommt es vorliegend darauf an, da wie festgestellt, die Aufnahme des Essens zu einer Unterbrechung des Versicherungsschutzes geführt hat.   
 
Vor diesem Hintergrund ist das Gericht schließlich nicht der weiteren Anregung der Klägerin gefolgt, weiteren Beweis durch Einholung eines Gutachtens durch Prof. A. bzw. Priv. Doz. Dr. D. nach § 106 SGG bzw. hilfsweise nach § 109 SGG zu erheben. Ungeachtet dessen, dass Prof. A. angekündigt hatte, kein Gutachten ohne eine zusätzliche Begutachtung durch Priv. Doz. Dr. D. zu erstellen, der selbst kein Arzt im Sinne des § 109 SGG ist, ist zunächst nicht nachvollziehbar, was die Klägerin beabsichtigte, mit diesem Gutachten konkret nachzuweisen, was nicht schon als bewiesen anzunehmen ist. So dürften weder Prof. A. noch Priv. Doz. Dr. D. konkret nachweisen, können, bei welcher konkreten Handlung sich die Klägerin den EHEC-Erreger zugezogen hat. Soweit die Klägerin beabsichtigte, nachzuweisen, dass die gesamten Räumlichkeiten des Arbeitgebers aufgrund der schnellen Verbreitungswege durchseucht gewesen sind, kommt es nach Auffassung des Gerichts darauf nicht, da gerade nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich die Klägerin bei der – wie zuvor festgestellt – nicht versicherten Essensaufnahme in der Kantine angesteckt haben könnte. 
Dabei stellt das Gericht gerade nicht in Abrede, dass so, wie es auch das Robert-Koch-Institut in seinen Studien (vgl. nur Epdiemiologisches Bulletin, 31/99, abrufbar unter www.rki.de) bestätigt hat, eine Mensch-zu-Mensch Übertragung möglich ist und die Infektionsgefahr sehr hoch ist. Gestützt darauf kann, wie festgestellt, jedoch nicht begründet werden, dass sich die konkrete Handlung, die zu der Infektion führte, im Vollbeweis nachweisen lässt. Ebenfalls ist, wie festgestellt, weder von einer besonderen Betriebsgefahr auszugehen noch sind die im Zusammenhang mit den Berufskrankheiten entwickelten Grundsätze zur Durchseuchung des Arbeitsplatzes auf Arbeitsunfälle, wie vorliegend, übertragbar.  
 
Nach alledem war die Klage abzuweisen. 
 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens. 

Rechtskraft
Aus
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