S 10 R 542/14

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Frankfurt (HES)
Sachgebiet
Rentenversicherung
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 10 R 542/14
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 2 R 280/18
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Erstattung überzahlter Rentenleistungen nach dem Tod der Frau C. (im Folgenden: Rentnerin). Diese hatte ab 1982 eine Witwenrente bezogen und ist am xx.xx.1991 auf Hawaii verstorben; der Beklagten war zunächst als Todesdatum der xx.03.2006 gemeldet worden. 

Die Klägerin ist seit 1995 durch Erbfolge Eigentümerin des Hauses A-Straße. Eine der Wohnungen wurde im Jahre 1974 an die Rentnerin und ihren Ehemann vermietet. Beide Eheleute waren nach den Angaben der Klägerin bereits 1980 nach den USA ausgewandert und die Wohnung wurde durch den Sohn der Rentnerin, D. C. (D. C.) und seine Familie weitergenutzt. 

Die Witwenrente in Höhe von zuletzt 593,89 Euro war seit 03.09.1982 auf das Kontokorrentkonto der Rentnerin Nr. xxx1 bei der E-Bank (E-Bank) überwiesen worden. Kontovollmacht hatte allein der (weitere) Sohn der Rentnerin, F. C., der in Amerika und später ebenfalls auf Hawaii lebte. Das Konto wurde 2011 aufgelöst. Mit wenigen Ausnahmen wurde die Miete in Höhe von zuletzt 610,99 Euro all die Jahre von diesem Konto per Dauerauftrag auf das Konto der Klägerin bei der A-Stadter G-bank überwiesen. 

Im 06/2006 hatte die Beklagte erfahren, dass die Rentnerin am xx.03.2006 verstorben wäre und hatte die Rente zum 31.07.2006 eingestellt. Es war zu einer Überzahlung der Rente für die Monate April bis einschließlich Juli 2006 in Höhe von insgesamt 2.345,22 Euro gekommen. Wie die Beklagte diese Information bekommen hatte und wer die hawaiianische Sterbeurkunde mit dem Todeszeitpunkt xx.03.2006 vorgelegt hat, lässt sich nicht mehr klären; die Verwaltungsakten waren im Jahre 2007 vernichtet worden. 

Der rekonstruierten Verwaltungsakte lässt sich entnehmen, dass sich die Beklagte am 17.07.2007 wegen der Rückforderung der überzahlten Rente zunächst an die E-Bank gewandt hatte. Diese hatte sodann durch die E-Bank H-service GmbH unter dem 24.8.2006 mitgeteilt, dass der Rückforderung nicht in vollem Umfang entsprochen werden könne, weil das Konto der Rentnerin im Zeitpunkt der Rückforderung nur ein Guthaben von 32,25 Euro aufgewiesen habe. Dieser Betrag werde zurück überwiesen. Kontoverfügungsberechtigt sei Herr F. C. mit Wohnadresse in den USA. Es war eine Übersicht beigefügt, aus der sich für die Zeit vom 01.03.2006 bis 14.07.2006 die Verfügungen zu Lasten des Kontos der Rentnerin ergaben. Insoweit wird auf Bl. 9-14 Verwaltungsakten Bezug genommen

Sodann war die Klägerin wegen Überzahlung der von April bis Juli 2006 überzahlten Rente als Vermieterin nach § 118 Sozialgesetzbuch 6. Buch, SGB VI in Anspruch genommen und mit Bescheid vom 27.11.2006 ein Betrag in Höhe von 2.229,26 Euro gefordert worden.

Die Klägerin hatte hiergegen Widerspruch eingelegt. Der Betrag war dann aber im 01/2007 unter dem Namen der Klägerin an die Beklagte gezahlt worden, woraufhin die Verwaltungsakten vernichtet wurden.

Im 11/2012 teilte die Staatsanwaltschaft Frankfurt der Beklagten mit, dass die Rentnerin bereits am xx.xx.1991 verstorben sei. Auch zu diesem Todestag gab es eine Sterbeurkunde der hawaiianischen Behörde. Es errechnete sich nunmehr eine Überzahlung der Rente in Höhe von 101.106,90 Euro. Die Beklagte hatte gegen die Brüder C. eine Anzeige wegen Urkundenfälschung erstattet, das Ermittlungsverfahren war am 01.11.2012 von der Staatsanwaltschaft Frankfurt wegen mangelnden Tatverdachts eingestellt worden.

Ausweislich des Erbscheins vom 17.08.2011 war die Rentnerin von ihren Söhnen D. und F. C. je zur Hälfte beerbt worden. 

Nach vorheriger Anhörung wurde von den Brüdern C. jeweils mit Bescheid vom 10.06.2013 wegen Überzahlung der Rente als Verfügende gem. § 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI der Betrag in Höhe von jeweils 101.106,90 Euro zurückgefordert. Auf den von D. C. eingelegten Widerspruch wurde sein Verfahren ruhend gestellt. Der Bescheid an F. C. konnte nicht zugestellt werden.

Sodann forderte die Beklagte im 06/2013 von der E-Bank die Kontounterlagen Rentnerin aus den Jahren 1991-2006; angesichts der Aufbewahrungsfristen standen diese nur noch ab 01.01.2003 zur Verfügung. Es ergaben sich für den Zeitraum von 01/2003 bis 03/2006 (die Rente von April bis Juli 2006 war bereits im vorherigen Verfahren zurückerstattet worden) neben den Mietzahlungen zugunsten der Klägerin in Höhe von insgesamt 21.384,65 Euro diverse Kontoverfügungen zugunsten anderer Empfänger, z.B. Stadtkasse, J., K., L., M., N-versicherung…etc. 

Mit Schreiben vom 16.09.2013 wurde die Klägerin dazu angehört, dass wegen Überzahlung der Rente von ihr als Empfängerin der Mietzahlungen gem. § 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI ein Betrag von 21.384,65 Euro zurückgefordert werde. Die übrigen Empfänger wurden unter gleichem Datum ebenfalls zur Rückzahlung des (jeweils geschuldeten) Betrages angehört.

Die Klägerin wandte dagegen ein, dass sie nicht bereit sei, das Geld zurückzuzahlen.
Ihr sei nicht bekannt gewesen, dass die Rentnerin bereits im Jahre 1991 verstorben sei. Der Sachverhalt habe sich für sie im Vergleich zur Rückforderung aus dem Jahre 2006 nicht verändert. Diese Forderung habe D. C. erstattet. Auch sie sei von ihm 11 Jahre lang belogen worden. Die Beklagte habe ohne Prüfung über Jahre hinweg Rente gezahlt. Verantwortlich seien die beiden Brüder. 

Mit Bescheid vom 21.10.2013 forderte die Beklagte von der Klägerin als Empfängerin nach § 118 Abs. 4 S.1 SGB VI einen Betrag von 21.384,65 Euro zurück. Vertrauensschutz und Entreicherungseinwände seien nicht zu berücksichtigen.

Im Widerspruchsverfahren machte die Klägerin geltend, dass die Miete in den Jahren 2003 bis 2004 von einem Konto mit der Nr. xxx1 per Dauerauftrag überwiesen worden sei. Kontoinhaber sei „Zahnarzt C.“ und die kontoführende Bank sei die E-Bank E-Stadt gewesen. Ab 2005 sei die Miete von einem Konto mit der gleichen Konto-Nr. per Überweisung gezahlt worden, Kontoinhaberin sei nun „C. C.“ und die kontoführende Bank sei nun die E-Bank A-Stadt gewesen. Aus diesen Unterlagen ergebe sich, dass die E-Bank E-Stadt im Jahre 2004 den Kontovertrag an die E-Bank A-Stadt übergeben habe. Außerdem sei der Kontovertrag geändert worden, indem ein Wechsel des Kontoinhabers zugelassen worden sei. Zur Wirksamkeit dieser Umstellungen seien rechtsgeschäftliche Änderungen nötig, die nicht mehr von der Verstorbenen hätten vorgenommen sein können. Dies könnte von einem Vollmachtinhaber veranlasst worden sein. Die Bank habe weder die Vollmacht überprüft noch geprüft, ob die Rentnerin noch lebe. Im Übrigen sei die Auswahl der Beklagten, sie als Vermieterin wegen Rückerstattung in Anspruch zu nehmen, willkürlich und rechtsgrundlos. Sie sei nachrangig nach den Verfügenden, nämlich den Brüdern C. in Anspruch zu nehmen, zumindest nach D. C., der die Wohnung genutzt habe. Die Brüder seien auch deshalb vorrangig in Anspruch zu nehmen, weil sie den Tod der Mutter böswillig verschwiegen hätten. Im Übrigen sei der Erstattungsanspruch verjährt. Die Beklagte habe seit 2006 von dem Tod Kenntnis gehabt. Die Verjährungsfrist betrage 4 Jahre, so dass im Jahre 2013 die Forderung längst verjährt gewesen sei. Außerdem habe sie – die Klägerin - der Beklagten in 2006 mitgeteilt, dass sich die Rentnerin seit mehr als 12 Jahren nicht mehr in Deutschland aufhalte. Somit hätte sich die Beklagte gedrängt fühlen müssen, von dem Sohn D. C. einen gesicherten Nachweis über das genaue Sterbedatum zu erhalten oder dieses durch konsularische Ermittlungen klären zu lassen. Dass dies erst 7 Jahre später erfolgt sei, habe nicht sie zu vertreten. Die Beklagte hätte sich damals noch an den Sohn D. C. wenden können. Sie -die Klägerin- habe nicht für Ermittlungsversäumnisse der Beklagten einzustehen. 

Nach erneuter Überprüfung der Sach- und Rechtslage wies die Beklagte den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 03.11.2014 zurück. Die Voraussetzungen des § 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI seien erfüllt. Nach dieser Vorschrift sei die Klägerin als Vermieterin zur Erstattung des zu Unrecht erhaltenen Betrages von 21.384,65 Euro verpflichtet. 
Die Rente der verstorbenen Frau C. sei während des gesamten in Frage stehenden Zeitraumes auf das Kto. xxx1 bei der E-Bank überwiesen worden. Das Geldinstitut habe durch Vorlage der einschlägigen Kontoauszüge belegt, dass über den zu Unrecht ausgezahlten Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt worden sei. Ausweislich der Kontoauszüge der E-Bank hätte die Klägerin in der Zeit von Januar 2003 bis März 2006 mit Ausnahme der Monate März, April, Juli und August 2004 monatlich eine Mietzahlung von jeweils 610,99 Euro, insgesamt also 21.384,65 Euro erhalten. Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden seien, seien gemäß § 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen hätten oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet worden sei (Empfänger) als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliche Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen hätten (Verfügende), dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Empfänger im Sinne des §§ 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI seien alle Personen, an die in dem Zeitraum nach Eingang der zu Unrecht überwiesenen Geldleistung auf dem Konto und vor Eingang der Rückforderung aufgrund einer anderweitigen Verfügung ein Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet worden sei. Die Erstattungsbeträge seien nach höchstrichterlicher Entscheidung z.B. Urteile des BSGE vom 17.04.2012, AZ B 13 R 53/10 R nicht nach dem Grundsatz der zeitlichen Priorität zu ermitteln. Für die Beurteilung der obliegenden Erstattungspflicht sei es ohne Bedeutung, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen die Führung des Kontokorrentkontos im Jahr 2004 von E-Stadt nach A-Stadt übergegangen sei. Auch der Umstand, dass die Miete zeitweise durch Überweisung an die Klägerin gezahlt worden und insoweit von einer 3. Person über das Konto verfügt worden sei, sei in diesem Zusammenhang ohne Belang. Maßgebend sei vielmehr, dass nach dem Tod der Berechtigten von deren Konto Rentenbeträge in Höhe von insgesamt 21.384,65 Euro zu Unrecht an die Klägerin gezahlt und von ihr in Empfang genommen worden sei. 

Soweit vorgetragen werde, dass Erstattungsansprüche in 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Träger der Rentenversicherung Kenntnis von der Überzahlung sowie von der Erstattungspflicht erlangt habe, verjähren würden, sei dies korrekt. Entgegen der Annahme der Klägerin sei der Beklagten aber noch nicht im Juli 2006 bekannt gewesen, dass die Rentenbezieherin Frau C. bereits am xx.xx.1991 verstorben sei. Hiervon habe sie - die Beklagte - erst im November 2012 mit Erhalt des Schreibens der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 02.11.2012 Kenntnis erlangt. Der Anspruch auf Erstattung sei damit noch nicht verjährt.

Mit der dagegen am 28.11.2014 erhobenen Klage setzt die Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens ihr Begehren fort. Insbesondere macht sie geltend, dass sich die Bank spätestens im Mai 2005 nicht mehr auf Unkenntnis vom Tod der Rentnerin berufen könne, weil hier der Dauerauftrag gelöscht und fortan Einzelüberweisungen an die Klägerin erfolgt seien. Hierzu verweist sie auf ein Urteil des BSG vom 14.12.2016, AZ. B 13 R 9/16 R; dort war eine gesetzlichen Betreuerin von der Haftung als Verfügende entlastet worden, weil sie im Zeitpunkt der Verfügung keine Kenntnis vom Tod der Betreuten gehabt habe. Wenn gutgläubig Verfügende von der Haftung freizustellen seien, bedeute dies im Umkehrschluss, dass der bösgläubig Verfügende, also die Söhne, gerade nicht freizustellen seien und vorrangig haften müssten. 

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid vom 21.10.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.11.2014 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen. 

Sie ist der Ansicht, dass sämtliche zur Erstattung Verpflichteten als gleichrangig anzusehen seien. Dies habe das BSG in seinem Urteil vom 10.07.2012, AZ. B 13 R 105/11 R entschieden. Hätten mehrere Personen über die im Rückzahlungszeitraum geleistete Geldleistung verfügt oder diese in Empfang genommen, hafte jeder einzelne im Umfang des Betrages, über den er innerhalb des gesamten Rückforderungszeitraums tatsächlich verfügt bzw. den er empfangen habe. Innerhalb des Rückforderungszeitraums seien vom Konto der Rentnerin Geldleistungen in Höhe von insgesamt 23.296,65 Euro zu Unrecht ausgezahlt worden. Die Klägerin habe im Rückforderungszeitraum unbestritten Zahlungen in Höhe von 21.384,65 Euro empfangen. Die Höhe des geforderten Betrages sei demnach nicht zu beanstanden. Das von der Klägerin zitierte Urteil sei hingegen auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Es beziehe sich auf den besonderen Schutz der gesetzlichen Betreuer. Der Betreuer werde als gesetzlicher Vertreter des Betreuten bis zum Zeitpunkt der Kenntnis oder des Kennenmüssens der Beendigung der Betreuung geschützt. Er solle keine Nachteile erleiden und insbesondere keine Haftung befürchten müssen, weil er von der Beendigung der Betreuung ohne Verschulden keine Kenntnis erlangt habe. Ein Betreuer könne dann nicht als Verfügender in Anspruch genommen werden, wenn er in Unkenntnis des Todes des Betreuten durch Überweisungen über die zu Unrecht erbrachten Rentenleistungen verfügt habe. Diese Überweisungen seien zwar zivilrechtlich wirksame Verfügungen, sie seien aber nicht ihm persönlich, sondern vielmehr dem Betreuten zuzurechnen. Verfüge der Betreuer aber zu seinen Gunsten, könne er als Empfänger in Anspruch genommen werden, auch wenn er im Zeitpunkt der Überweisung noch keine Kenntnis vom Tod des Betreuten habe. Ein besonderer Schutz, vergleichbar mit dem einer Betreuerin, könne für die Klägerin nicht entstehen. Soweit der Rechtsvertreter der Klägerin eine vorrangige Zahlungsverpflichtung des Geldinstituts geltend mache, werde auf die Bestätigung der E. H-Service GmbH vom 24.08.2006 verwiesen, derzufolge über den geforderten Betrag bei Eingang der Rückforderung bis auf einen Betrag von 32,25 Euro anderweitig verfügt worden war. Hierbei sei regelmäßig nicht auf die materielle Rechtmäßigkeit der Verfügung abzustellen. Vielmehr genüge es, wenn die dem Geldinstitut bekannten Umstände auf eine Kontoführungsbefugnis schließen lassen würden (BSG Urteile vom 22.04.2008, AZ. B 5a/4 R 79/06 R und vom 05.02.2009, AZ. B 13 R 59//08 R). Anhaltspunkte dafür, dass das Geldinstitut zum Zeitpunkt der Ausführung der jeweiligen Verfügungen bereits Kenntnis vom Tod der Rentenempfängerin hatte und damit keine Kontoführungsbefugnis mehr bestand, lägen nicht vor.

Die Staatsanwaltschaft Frankfurt hat auf gerichtliche Anfrage vom 16.04.2018 (erst) unter dem 27.04.2018 mitgeteilt, dass die Akten in der Strafsache gegen D. C. bereits vernichtet worden seien.
 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen. 

Entscheidungsgründe

Die rechtzeitig erhobene Klage ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Die Beklagte war berechtigt, die Erstattung überzahlter Rentenleistungen nach dem Tod der Rentnerin in diesem Umfang gegen die Klägerin als Vermieterin geltend zu machen. Der Bescheid vom 21.10.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.11.2014 ist nicht zu beanstanden. Das Gericht folgt insoweit der zutreffenden Begründung des genannten Widerspruchsbescheides und sieht in Anwendung des § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz -SGG- von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. 

Nur ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass auch die weiteren Einwände der Klägerin nicht zu einem für sie positiven Ergebnis führen. So scheidet eine vorrangige Zahlungsverpflichtung des Geldinstituts aus, weil über den geforderten Betrag bei Eingang des Rückforderungsersuchens der Beklagten am 17.07.2006 bereits anderweitig verfügt worden war. Das Konto der Rentnerin wies zu diesem Zeitpunkt nachweislich nur noch ein Guthaben von 32,25 Euro auf. Insoweit wird auf die Bestätigung der E. H-Service GmbH vom 24.08.2006 verwiesen. Die Kammer vermag keine Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass das Geldinstitut zum Zeitpunkt der Ausführung der jeweiligen Verfügungen bereits Kenntnis vom Tod der Rentenempfängerin hatte und damit keine Kontoführungsbefugnis mehr bestand. Insbesondere ergibt sich dies nicht aus dem Umstand, dass die Inhaberschaft des Kontos Nr. xxx1 in 2005 von „Zahnarzt C.“ auf „C. C.“ wechselte und die kontoführende Bank nun die E-Bank A-Stadt war, statt wie bisher die E-Bank E-Stadt. Entscheidend ist, dass die Rente auf das Konto einging, von welchem die Miete gezahlt wurde, wobei es auch unerheblich ist, ob die Zahlung per Dauerauftrag oder durch Einzelüberweisung stattfindet. Im Übrigen hatte Herr F. C. unstreitig eine Kontovollmacht, so dass Änderungen rechtmäßig von ihm durchgeführt werden konnten.

Soweit die Klägerin die vorrangige Haftung der Brüder C. als Erben und Verfügende geltend macht, so hat die Beklagte zu Recht auf das Urteil des BSG vom 10.07.2012, AZ B 13 R 105/11 R hingewiesen. Zur "Stufung der Verantwortlichkeit" hat das BSG in diesem Urteil mit ausführlicher Begründung dargelegt, dass unter Berücksichtigung von Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte von § 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI und nach Sinn und Zweck der Norm die Erben gleichrangig, also neben den Empfängern und Verfügenden in Anspruch genommen werden können und dass hier eigenständige und voneinander unabhängige Erstattungsansprüche bestehen. Die Kammer schließt sich dieser Rechtsprechung an. Hieraus folgt, dass die Beklagte jedenfalls berechtigt war, die Klägerin als Empfängerin der Leistung in Anspruch zu nehmen.

Die Beklagte weist auch zu Recht darauf hin, dass das von der Klägerin zitierte Urteil des BSG vom 14.12.2016, AZ. B 13 R 9/16 R auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar ist. Das Urteil bezieht sich auf den besonderen Schutz des gesetzlichen Betreuers, dessen Situation mit der Klägerin nicht vergleichbar ist. Die Kammer schließt sich den zutreffenden Ausführungen der Beklagten und sieht daher von einer weiteren Begründung ab. 

Nur vorsorglich wird noch darauf hingewiesen, dass die Regelung des § 118 Abs. 4 SGB VI auch nicht gegen Art 14 Grundgesetz (GG) verstößt. Eine Verletzung von Eigentum scheidet dem Grunde nach bereits aus. Es wird in keine vermögenswerte Rechtsposition der Klägerin, also nicht in ein subjektives Recht eingegriffen. Mit § 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI wird ihr lediglich eine Rechtspflicht auferlegt, eine Zahlung aus ihrem Vermögen zu erbringen. Das Vermögen ist jedoch nicht schlechthin als solches geschützt (vgl. BverfG 14, 221 m.w.N.). Es bleibt ihr unbenommen, sich zum Ausgleich der durch die Rückforderung entstehenden zivilrechtlichen Ansprüche an die Erben zu wenden.

Bei dieser Sach- und Rechtslage konnte die Klage keinen Erfolg haben. 

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz -SGG-.

Rechtskraft
Aus
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