Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten u.a. über die Vormerkung von Beitragszeiten seit 1. Januar 2005 aufgrund eines möglichen Regresses bei einem Haftpflicht-Versicherungsunternehmen.
Die 1968 geborene Klägerin war am 25. November 2002 als Fußgängerin an einem Verkehrsunfall beteiligt, bei dem es zur Kollision der Klägerin mit einem PKW kam. Bezüglich dieses PKW bestand eine B. bei der B.-Aktiengesellschaft (B.). Bei dem Unfall wurde unter anderem die knöcherne linke Gesichtshälfte zertrümmert.
Zum Zeitpunkt des Unfalls war die Klägerin abhängig beschäftigt mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden, wobei das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Dezember 2002 in der Probezeit durch den Arbeitgeber gekündigt wurde. Vom 26. August bis 31. Dezember 2002 erzielte die Klägerin ein beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt i.H.v. 12.438,00 €. Vom 1. Januar bis 2. März 2003 bezog sie Arbeitslosengeld mit einem Bruttowert i.H.v. 4.461,00 €. Vom 3. März bis 31. August 2003 erzielte sie beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt i.H.v. 23.640,00 €. Vom 8. September bis 7. Dezember 2003 bezog sie erneut Arbeitslosengeld mit einem Bruttowert i.H.v. 6.636 €, woraufhin vom 8. Dezember 2003 bis 26. Januar 2004 Bruttoentgelt i.H.v. 3.495 € erzielt wurde.
Die Klägerin erhob gegen den Führer des PKW sowie die B. Klage am Landgericht Frankfurt am Main (Az. 2-04 O 236/03). Das Verfahren wurde rechtskräftig durch Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 1. Februar 2008 (Az. 19 U 203/07) dahingehend beendet, dass festgestellt wurde, dass die beklagten Parteien verpflichtet seien, der Klägerin 50 Prozent ihres zukünftigen materiellen und immateriellen Schadens aus dem Unfallereignis vom 25. November 2002 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen seien. Aus den Entscheidungsgründen ergibt sich, dass für Januar und Februar 2003 Verdienstausfallschaden i.H.v. 2.081,80 €, sowie vom 1. September 2003 bis 31. Dezember 2004 Verdienstausfallschaden i.H.v. 23.453,96 € als Schaden anerkannt wurden, von denen entsprechend der Quote die beklagten Parteien die Hälfte zu tragen hatten.
Erstmals mit Schreiben vom 13. November 2007 meldete die Beklagte bei der B. Ansprüche aus gesetzlichem Forderungsübergang an (Bl. 11 Regressakte). Die B. erklärte den Verzicht auf Erhebung der Einrede der Verjährung bis zuletzt 31.12.2021 (bis 31.12.2009, Bl. 19 Regressakte; bis 31.12.2013, Bl. 74 der Regressakte; bis 31.12.2017, Bl. 116 der Regressakte; bis 31.12.2021, Bl. 49 Gerichtsakte).
Für den Zeitraum 1. Januar bis 2. März 2003 machte die Beklagte einen Beitragsschaden i.H.v. 166,55 €, vom 1. September bis 31. Dezember 2003 i.H.v. 636,00 €, vom 1. Januar bis 17. Mai 2004 i.H.v. 900,88 € und vom 18. Mai bis 31. Dezember 2004 i.H.v. 1.703,43 €, insgesamt 4.591,03 € mit Schreiben vom 22. Februar 2010 (Bl. 48 Regressakte) geltend. Die B. zahlte den Betrag, worauf die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 12. Mai 2011 mitteilte, dass die erstatteten Zeiträume als Pflichtbeitragszeiten aufgenommen werden würden (Bl. 80 Regressakte; Versicherungsverlauf Bl. 169 ff. Regressakte).
Auf Antragstellung im Oktober 2005 gewährt die Beklagte der Klägerin seit 1. Oktober 2005 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ausgehend von dem Eintritt der Erwerbsunfähigkeit am 25. November 2002 (Bescheid v. 11.05.2010, Bl. 697 VA; Bescheid v. 11.05.2011, Bl. 896 VA; Bescheid v. 20.3.2012, Bl. 1050 VA).
Die Klägerin macht in einem neuen Zivilrechtsstreit vor dem Landgericht Frankfurt am Main weitere Schadenspositionen gegen den Fahrzeugführer und die B. geltend, u.a. Verdienstausfall seit dem 1. Januar 2005 (Az. 2-27 O 447/13).
Mit Schreiben vom 6. Juni 2014 ergänzte die Beklagte ihre Forderung gegenüber der B. um die Beiträge für den Zeitraum 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2013 in Höhe von insgesamt 45.264,89 € (Bl. 122 Regressakte).
Mit Schreiben vom 28. März 2014 bat die Klägerin die Beklagte um einen Nachweis, dass das Regressverfahren gegen den Unfallverursacher abgeschlossen sei und die Beiträge dem Rentenkonto gutgeschrieben würden.
Mit weiterem Schreiben vom 30. Oktober 2015 erweiterte die Beklagte ihre Forderung um die Beiträge für das Jahr 2014 i.H.v. 5.413,49 € auf insgesamt 50.678,38 € (Bl. 190 Regressakte).
Die Klägerin machte in einem parallel geführten Petitionsverfahren zum Deutschen Bundestag geltend, dass ein Verzicht der Einrede der Verjährung ihre Kinder nicht schütze. Es sei vielmehr notwendig, dass das Rentenkonto zeitnah geführt werde. Denn im Falle ihres Ablebens würden ihre Kinder eine extrem niedrige Waisenrente mangels der Rentenbeiträge für die Jahre 2005-2015 erhalten.
Die Beklagte, der die Petition und der Schriftverkehr der Klägerin zur Kenntnis übersandt wurden, erläuterte der Klägerin mit Schreiben vom 13. November 2015 den aktuellen Stand des Regressverfahren. Der Ausgleich für den Zeitraum 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2014 sei bisher noch nicht erfolgt, da die Klägerin den erneuten Rechtsstreit gegen die B. führe. In diesem Prozess solle unter anderem der Verdienstausfallschaden seit dem Jahr 2005 geklärt werden. Diesbezüglich habe die B. die Beitragsregressforderung ab 2005 zurückgestellt. Zuletzt mit Schreiben vom 21. November 2013 habe die B. bis 31. Dezember 2017 auf die Erhebung der Einrede der Verjährung verzichtet.
Die Klägerin hat am 23. November 2015 Klage am Sozialgericht Frankfurt am Main erhoben.
Die Beklagte hat seit Klageerhebung gegenüber der Haftpflichtversicherung den für den zurückliegenden Zeitraum zusätzlich angefallenen Beitragsregress der Höhe nach schriftlich angemeldet, zuletzt mit Schreiben vom 24. März 2020 bis einschließlich 31. Dezember 2019 (Bl. 345 VA).
Die Versicherungsverträge der B. sind mit Einverständnis der Bundesanstalt für Finanzaufsicht am 18. Dezember 2019 nach § 13 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) auf die (E.) E.-AG übertragen worden. Für diese hat sich die C. GmbH bei der Beklagten gemeldet und mitgeteilt, dass die weitere Abwicklung des Regressfalles von ihr übernommen worden sei.
Die Klägerin trägt vor, dass die Beklagte sich weigere, den auf sie übergegangenen Anspruch pflichtgemäß zu verfolgen. Die Beklagte sei verpflichtet, Leistungsklage gegen den Unfallverursacher zu erheben. Ihr sei dadurch ein Schaden entstanden, den sie mit der vorliegenden Klage abwenden müsse. Es seien die Grundsätze des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs anzuwenden. Würde die Klägerin versterben, würden die unterhaltsberechtigten Kinder nur eine Halbwaisenrente auf Basis der Rentenbeiträge bis zum 31. Dezember 2004 erhalten.
Die Klägerin beantragt wörtlich,
die Beklagte zu verurteilen, Pflichtbeiträge für Beitragsausfälle in der Rentenversicherung der Klägerin ab 1. Januar 2005 bis zum Eintritt der Regelaltersrente im August 2035 vorzumerken.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf den mit der B. geführten Schriftverkehr und den erklärten Verzicht auf Erhebung der Einrede der Verjährung bis 31.12.2021.
Das Gericht hat die Akten des Landgerichts Frankfurt am Main (Az. 2-04 O 236/03 inkl. OLG-Verfahren unter Az. 19 U 203/07; Az. 2-27 O 447/13) beigezogen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung am 9. November 2020 entscheiden, da sie auf diese Möglichkeit in der Ladung hingewiesen wurde, vgl. § 110 Abs. 1 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Klage hat keine Aussicht auf Erfolg.
Der wörtlich gestellte Klageantrag gerichtet auf eine Vormerkung von rentenrechtlichen Zeiten aufgrund des Beitragsregresses ist mangels Durchführung eines Verwaltungsverfahrens unzulässig. Die Beklagte hat über die Vormerkung von rentenrechtlichen Zeiten ab 1. Januar 2005 (noch) nicht entschieden.
Hat der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, stellt der Versicherungsträger nach § 149 Abs. 5 S. 1 Sechstes Sozialgesetzbuch (SGB VI) die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Mit dieser Vormerkung werden auf der Grundlage des geltenden Rechts Feststellungen über Tatbestände einer rentenversicherungsrechtlich relevanten Vorleistung getroffen, die grundsätzlich in den späteren Rentenbescheid und damit in die Rentenhöhe eingehen. Das in § 149 Abs. 5 SGB VI besonders normierte Vormerkungsverfahren bezweckt mithin eine möglichst zeitnahe und verbindliche Feststellung von Tatsachen, die in einem künftigen Leistungsfall möglicherweise rentenversicherungsrechtlich bedeutsam werden können (vgl. BSG Urt. v. 27.1.1999 - B 4 RA 29/98 R). Werden Pflichtbeitragszeiten vorgemerkt, wird daher der Tatbestand einer pflichtversicherten Zeit anerkannt, also unstreitig gestellt. Entsprechend dieser beweissichernden Funktion kann der Rentenversicherungsträger bei späterer Leistungsfeststellung nicht ohne Weiteres von der Vormerkung abweichen oder diese „aufheben“ (vgl. BSG Urt. v. 31.1.2008 – B 13 R 27/07 R).
Ein solcher Bescheid und mithin eine Entscheidung der Beklagten über die Anerkennung weiterer Pflichtbeitragszeiten bezüglich eines Regresses gegen die nunmehr als Anspruchsgegnerin in Betracht kommende E. AG ist nicht ergangen, auch die Klägerin trägt dies nicht vor. Insbesondere dem Schreiben der Beklagten vom 13. November 2015, dass der vorliegenden Klageerhebung unmittelbar vorausging, ist keine Entscheidung über die Vormerkung der Zeiten zu entnehmen. Die Beklagte hat der Klägerin vielmehr den Stand des Regressverfahrens erläutert. Zudem hat die Klägerin seit Bewilligung der Erwerbsminderungsrente keine weitere Kontenklärung beantragt, sondern vielmehr die Beklagte vermehrt aufgefordert, die Regressansprüche durchzusetzen. Dass die Klägerin hierbei inzident das Ziel verfolgt, weitere Pflichtbeitragszeiten für spätere Rentenansprüche (auf Alter oder Hinterbliebenenrente für ihre vier Kinder) zu sichern, bedingt jedoch keine Entscheidung der Beklagten über die Vormerkung von Zeiten im Schreiben vom 13. November 2015.
Die Durchführung eines solchen Vormerkungsverfahrens ist auch nicht im Hinblick auf den Bezug der Erwerbsminderungsrente auf Dauer durch die Klägerin überflüssig geworden. Denn durch die Bescheide vom 11. Mai 2010, 11. Mai 2011 und 20. März 2012 sind lediglich die im Rahmen der Erwerbsminderungsrente maßgeblichen rentenrechtlichen Zeiten bis 25. November 2002 festgestellt worden, vgl. § 75 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI. Zutreffend wurde über diesen Zeitpunkt hinaus nur die nach § 75 Abs. 1 SGB VI zur berücksichtigende Zurechnungszeit nach § 59 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI weiter anerkannt. Weitere rentenrechtliche Zeiten, die nach dem 25. November 2002 aufgetreten sind oder bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze der Klägerin noch auftreten können, sind von der Bescheidung bzgl. der Erwerbsminderungsrente nicht umfasst. Die diesbezügliche Sicherung muss weiterhin durch Vormerkungsbescheide sichergestellt werden.
Ob die Klägerin bereits vor Eingang der Regresszahlungen Anspruch auf Vormerkung von Pflichtbeitragszeiten ab 1. Januar 2005 hat, kann daher dahinstehen (vgl. hierzu § 119 Abs. 3 S. 1 Zehntes Sozialgesetzbuch; SGB X; LSG Rheinland-Pfalz Urt. v. 11.1.2012 – L 4 R 266/11 – juris Rn. 29).
Auch im Wege der Auslegung des wörtlich gestellten Antrags hat die Klage keine Aussicht auf Erfolg.
Das Gericht entscheidet gemäß § 123 SGG über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein. Bei der Auslegung ist der für das Gericht und die anderen Beteiligten erkennbare Klagevortrag einschließlich der Verwaltungsvorgänge heranzuziehen (vgl. Schmidt in: Meyer-Ladewig et. al., SGG, 13. Aufl. 2020, § 92 Rn. 12 m.w.N.). Es gilt der sog. Grundsatz der Meistbegünstigung. Zur Bezeichnung genügt damit im Wesentlichen das, was für die Abgrenzung des Streitgegenstandes ausreicht. Dabei ist unter Streitgegenstand der prozessuale Anspruch zu verstehen, nämlich das vom Kläger auf Grund eines bestimmten Sachverhalts an das Gericht gerichtete Begehren der im Klageantrag bezeichneten Entscheidung (vgl. Schmidt in: Meyer-Ladewig et. al., SGG, 13. Aufl. 2020, § 95 Rn. 4 und § 99 Rn. 2).
Die Klägerin bemängelt ausweislich ihres gerichtlichen, sowie des vorherigen Schriftverkehrs im Verwaltungsverfahren ein Tätigwerden der Beklagten gegenüber der B. bzw. nunmehr der E. durch gerichtliche Durchsetzung der Regressforderung. Mit ihrer Klage begehrt sie daher inzident die Verurteilung der Beklagten, nunmehr Klage am zuständigen Landgericht (vgl. §§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG) zu erheben und die Regressforderungen tatsächlich einzuziehen.
Die so verstandene Klage ist als Leistungsklage statthaft (vgl. LSG Baden-Württemberg Urt v. 20.03.2007 – L 9 R 917/05). Sie ist zudem zulässig, insbesondere besteht ein Rechtsschutzbedürfnis. Denn die Klägerin begehrt nicht ein grundsätzliches Tätigwerden der Beklagten, die Beiträge als Regress von der B. bzw. nunmehr E. zu fordern, sondern die gerichtliche Durchsetzung und anschließende Vollstreckung der Forderung auf der Grundlage eines sich daraus ergebenden Titels. Ein solch eigenständiges Gerichtsverfahren ist, wie die Beklagte selbst ausführt, nicht anhängig. Der erklärte Verzicht auf die Erhebung der Einrede der Verjährung zuletzt bis 31. Dezember 2021 lässt das Rechtsschutzbedürfnis ebenso nicht entfallen, da der Beklagten durch diese weiterhin kein vollstreckbarer Titel zur Verfügung steht.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte den ihr nach § 119 Abs. 1 SGB X zustehenden Regressanspruch hinsichtlich derjenigen Beiträge, die aufgrund des Unfalls entgangen sind, durch Erhebung einer zivilrechtlichen Klage durchsetzt.
Soweit der Schadenersatzanspruch eines Versicherten den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung umfasst, geht dieser nach § 119 Abs. 1 S. 1 SGB X auf den Versicherungsträger über, wenn der Geschädigte im Zeitpunkt des Schadensereignisses bereits Pflichtbeitragszeiten nachweist oder danach pflichtversichert wird; dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt fortzahlt oder sonstige der Beitragspflicht unterliegende Leistungen erbringt (Nr. 1) oder der Anspruch auf Ersatz von Beiträgen nach § 116 übergegangen ist (Nr. 2). Für den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung gilt § 116 Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB X entsprechend, soweit die Beiträge auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem bei unbegrenzter Haftung zu ersetzenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen und der bei Bezug von Sozialleistungen beitragspflichtigen Einnahme entfallen. Der Versicherungsträger, auf den ein Teil des Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung nach § 116 übergeht, übermittelt den von ihm festgestellten Sachverhalt dem Träger der Rentenversicherung auf einem einheitlichen Meldevordruck. Das Nähere über den Inhalt des Meldevordrucks und das Mitteilungsverfahren bestimmen die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger. Die eingegangenen Beiträge oder Beitragsanteile gelten in der Rentenversicherung als Pflichtbeiträge. Durch den Übergang des Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen darf der Versicherte nicht schlechter gestellt werden, als er ohne den Schadenersatzanspruch gestanden hätte.
Die Regelung soll im Wege des gesetzlichen Forderungsüberganges gewährleisten, dass die vom Schädiger zu zahlenden Beiträge dem Sozialversicherungsträger zweckgebunden zugeführt werden. Aus fürsorgerischen Gründen überträgt § 119 SGB X die Aktivlegitimation für den Anspruch auf Ersatz des dem Versicherten entstandenen Beitragsschadens treuhänderisch auf den Sozialversicherungsträger, der die Beitragsforderung (in fremdem Interesse) einziehen und entsprechend als Pflichtbeiträge verbuchen muss (BSG Urt. v. 31.1.2002 – B 13 RJ 23/01 R). Sie begründet daher ein besondere Treuhand- und Fürsorgeverhältnis zwischen Rentenversicherungsträger und betroffenem Versicherten, aufgrund dessen dieser grundsätzlich verpflichtet ist, ein Regressverfahren durchzuführen (vgl. BGH Urt. v. 11.04.2018 - XII ZB 377/17).
Weder aus dem Wortlaut des § 119 SGB X, noch aus einer anderen Regelung oder dem besonderen Treuhand- und Fürsorgeverhältnis ergibt sich jedoch eine Pflicht, den Regress auf bestimmte Art und Weise insbesondere auf Wunsch der betroffenen Person durchzuführen (vgl. allgemein hierzu Vogts, Die Rentenversicherung, 2012, S. 173 (174)). Dies würde der gesetzlichen Konzeption widersprechen: § 119 SGB X ist Ausdruck des gesetzgeberischen Willens, dass die Geltendmachung und Forderung des Beitragsregresses allein dem Rentenversicherungsträger obliegt. Weder aus eigenem Recht noch in gewillkürter Prozessstandschaft kann der Versicherte die Beiträge gegenüber dem Schädiger geltend machen (BGH Urt. v. 2.12.2003 – VI ZR 243/02). Diese Konzeption würde jedoch umgangen, wenn man nunmehr dem Geschädigten/Versicherten einen Anspruch auf Durchführung des Regresses in bestimmter Art und Weise zubilligen würde, wodurch er den Rentenversicherungsträger lenken, dieser mithin als „Marionette“ das Regressverfahren nach den Wünschen und Vorstellungen des Versicherten führen müsste. Vielmehr ist dem Rentenversicherungsträger ein gewisser Spielraum bei der Führung des Regressverfahrens zuzubilligen, solange das Regressverfahren an sich geführt wird. Dies ist, darüber hinaus vorliegend gegeben. Die Beklagte hat berechnet regelmäßig für das vorhergegangene Jahr die ihrer Meinung nach bestehende Beitragsregressforderung und erweitert ihre Forderung gegenüber der B.. Zudem hat diese eine Verzichtserklärung gültig bis 31. Dezember 2021 auch für ihre Rechtsnachfolger hinsichtlich der Erhebung der Einrede der Verjährung erklärt.
Die Klägerin wird hierdurch auch nicht rechtlos gestellt. Soweit der Beitragsregress nicht durchgeführt werden wird, dies auf einem pflichtwidrigen Handeln der Beklagten beruht und die Klägerin (oder ihre Hinterbliebenen) hierdurch bei einer zukünftigen Rente benachteiligt wird, ermöglicht der sozialrechtliche Herstellungsanspruch die Anerkennung der Pflichtbeitragszeiten, die mangels verfolgtem und durchgeführtem Beitragsregresses nicht durch tatsächliche Beitragszahlung erfolgt sind, indem ein fiktiver Beitragsregress der dann durchzuführenden Rentenberechnung trotz Nichteingangs der Regresszahlungen zugrunde gelegt wird (vgl. LSG NRW Urt. v. 18.3.2013 – L 3 R 969/11; LSG Rheinland-Pfalz Urt. v. 11.1.2012 – L 4 R 266/11). Ausnahmsweise liegen die Voraussetzungen der Anerkennung von Beiträgen, die nicht gezahlt wurden, vor. Im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ist neben der Pflichtverletzung des Trägers sowie dem Schaden der betroffenen Person zudem zu prüfen, ob durch Vornahme einer Amtshandlung des Trägers der Zustand wieder hergestellt werden kann, der bestehen würde, wenn die Pflichtverletzung nicht erfolgt wäre (BSG Urt. v. 11.12.2014 – B 11 AL 2/14 R). Der Herstellungsanspruch ist daher auf ein Tun oder Unterlassen des Versicherungsträgers gerichtet, das rechtlich zulässig ist. Der dem Versicherten entstandene Nachteil muss mit verwaltungskonformen Mitteln im Rahmen der gesetzlichen Regelung ausgeglichen werden können (BSG Urt. v. 11.3.2004 – B 13 RJ 16/03 R). Auf dieser Grundlage scheitert die Anerkennung der Pflichtbeitragszeiten nicht daran, dass die Beiträge nicht tatsächlich gezahlt wurden. Es ist ausreichend, dass das begehrte rechtlich zulässige Verwaltungshandeln, vorliegend die fiktive Anerkennung der Pflichtbeitragszeiten, zumindest in seiner wesentlichen Struktur im Gesetz vorgesehen ist (vgl. bspw. §§ 56, 203 Abs. 2 SGB VI). Andererseits wäre die betroffene Person, die keine Handhabe auf die Art und Weise der Durchführung des Regressverfahrens und damit seinen Erfolg mangels Parteistellung in diesem Regressverhältnis nach den Konzeption des § 119 SGB X hat, vollkommen rechtlos gestellt (Schlaeger/Bruno in: Hauck/Noftz, SGB, § 119 SGB X Rn. 99; Peters-Lange in: jurisPK-SGB X, 2. Aufl., § 119 SGB X Rn. 16; a.A. LSG Baden-Württemberg Urt v. 27.3.2015 – L 10 R 2689/12).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens.
Das zulässige Rechtsmittel der Berufung folgt aus §§ 143 ff. SGG.