Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlusserinnerung der Staatskasse wird die PKH-Vergütung für das Verfahren S 24 AS 1876/13 in Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 25.05.2016 auf 142,80 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Anschlusserinnerung zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegenstand des Verfahrens ist die Höhe des Rechtsanwaltshonorars nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das dem Erinnerungsführer nach Beiordnung im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) aus der Staatskasse zusteht. Streitig sind die Höhe der Verfahrensgebühr und einer (fiktiven) Terminsgebühr sowie die Frage, ob dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG vorliegt.
In dem zugrunde liegenden Hauptsacheverfahren ging es um eine am 27.12.2013 erhobene Untätigkeitsklage (S 24 AS 1876/13). Geltend gemacht wurde die nach § 88 SGG nicht zeitgerechte Bescheidung des Überprüfungsantrags vom 07.01.2013. Mit Schriftsatz vom gleichen Tag erhob der Prozessbevollmächtigte des Klägers Untätigkeitsklagen in den Verfahren: S 24 AS 1885/13 (S 7 SF 162/16 E), S 24 AS 1877/13 (S 7 SF 164/16 E), S 24 AS 1884/13 (S 7 SF 163/16 E). In diesen Verfahren ging es ebenfalls um die Nichtbescheidung von Überprüfungsanträgen, alle vom 07.01.2013, die auf Überprüfung unterschiedlicher Bescheide gerichtet waren.
Die Beklagte wies zunächst darauf hin, dass sie keine Kenntnis von den Überprüfungsanträgen habe und beschied die vier Überprüfungsanträge vom 07.01.2013 in einem gemeinsamen Bescheid vom 16.06.2014. Der Klägerbevollmächtigte erklärte die Untätigkeitsklagen am 11.08.2015 für erledigt. In allen Verfahren gewährte das Gericht dem Kläger mit Beschluss vom 12.08.2015 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt A.
Am 22.04.2016 beantragte der Klägerbevollmächtigte die Festsetzung seiner Vergütung in folgender Höhe:
Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV RVG | 150,00 € |
Fiktive Terminsgebühr, Nr. 3106 VV RVG | 135,00 € |
Pauschale Post u. Telekommunikation, Nr. 7002 VV RVG | 20,00 € |
Zwischensumme | 305,00 € |
MwSt. 19 %, Nr. 7008 VV RVG | 57,95 € |
Gesamtbetrag | 362,95 € |
Die Urkundsbeamtin des Gerichts setzte die Kosten mit Beschluss vom 25.05.2016 auf 172,55 € fest. Dabei berücksichtigte sie folgende Positionen:
Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV RVG | 125,00 € |
Pauschale Post u. Telekommunikation, Nr. 7002 VV RVG | 20,00 € |
Zwischensumme | 145,00 € |
MwSt. 19 %, Nr. 7008 VV RVG | 27,55 € |
Gesamtbetrag | 172,55 € |
Die Verfahrensgebühr sei mit 125,00 Euro angemessen angesetzt, da der Prozessbevollmächtigte 4 gleichgelagerte Verfahren eingereicht, auf die Ermittlungen keinen Einfluss genommen und selbst nichts angeregt habe. Akteneinsicht sei nicht notwendig gewesen und durch die Parallelverfahren seien Synergieeffekte eingetreten. Eine Terminsgebühr nach Nr. 3006 VV RVG sei nicht festzusetzen, da kein Termin stattgefunden habe und das Verfahren nicht durch Anerkenntnis erledigt worden sei.
Der Klägerbevollmächtigte, im weiteren Erinnerungsführer, hat am 14.07.2016 Erinnerung eingelegt. Bei der Untätigkeitsklage habe es sich vom Umfang her um ein durchschnittliches Verfahren gehandelt. Eine Reduzierung der Verfahrensgebühr aufgrund eingetretener Synergieeffekte rechtfertige sich nicht, da jedes Verfahren andere Zeiträume betroffen habe und die Verfahren unabhängig voneinander geführt worden seien. Hinsichtlich der Anerkennung einer fiktiven Terminsgebühr verweist er auf eine Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts vom 13.01.2014 (L 2 AS 250/12 B).
Der Erinnerungsführer beantragt,
die Gebühren, so wie beantragt, festzusetzen.
Die Staatskasse hat am 22.11.2016 ebenfalls Erinnerung eingelegt, mit der Sie beantragt,
die Kostenfestsetzung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Sozialgerichts FFM vom 25.05.2016, Az.: S 24 AS 1885/13, S 24 AS 1877/13 und S 24 AS 1876/13 abzuändern und die aus der Staatskasse zu bezahlende Vergütung auf 0,00 Euro festzusetzen.
Zunächst verweist Sie auf die Ausführungen in dem Verfahren S 24 AS 1884/13. In diesem Verfahren hat die Führerin der Anschlusserinnerung vorgetragen, nach den Kriterien des § 14 RVG sei die Festsetzung einer Verfahrensgebühr in Höhe von 100,00 Euro wegen der durch die parallel geführten Untätigkeitsklagen entstandenen Synergieeffekte als angemessen anzusehen. Eine Terminsgebühr nach Nr. 3106 Ziff. 3 VV RVG sei nicht entstanden, denn es sei in dem zugrunde liegenden Verfahren nicht abschließend geklärt, ob die Frist des § 88 SGG bei Klageerhebung abgelaufen gewesen sei; ein Kostengrundanerkenntnis habe die Beklagte nicht abgegeben.
Weiter sei zu beachten, dass der Rechtsanwalt nach § 15 Abs. 2 RVG die Gebühr nur einmal fordern könne, wenn er in derselben Angelegenheit tätig sei. In den vier Ausgangsverfahren (S 24 AS 1885/13, S 24 AS 1884/13, S 24 AS 1877/13, S 24 AS 1876/13) habe sich der Rechtsanwalt bei identischem Lebenssachverhalt mit inhaltlich nahezu identischen Klagebegründungen gegen denselben Beklagten gewandt und jeweils Untätigkeitsklage eingelegt. Gegenstand aller vier Verfahren sei die Bescheidung der vom Prozessbevollmächtigten eingelegten Überprüfungsanträge vom 07.01.2013 gewesen. Die Gebühren für sämtliche vier Verfahren seien nur in einem Verfahren festzusetzen, und zwar entsprechend des Antrages der Staatskasse vom 14.11.2016 (S 7 SF 162/13 E) in dem Verfahren S 24 AS 1885/13.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verfahrensakten S 24 AS 1885/13, S 24 AS 1876/13, S 24 AS 1877/13 und S 24 AS 1884/13 Bezug genommen, die bei der Entscheidung vorgelegen haben.
II.
Die zulässige Erinnerung nach § 56 Abs. 1 RVG ist nicht begründet. Die Anschlusserinnerung hat nur teilweise Erfolg, denn die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung für das Verfahren S 24 AS 1884/13 ist auf 142,80 Euro festzusetzen.
Die Verfahren S 24 AS 1885/13, S 24 AS 1876/13, S 24 AS 1877/13 und S 24 AS 1884/13 sind nicht als dieselbe Angelegenheit im Sinne des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes RVG - anzusehen. Ein Rechtsanwalt erhält nach den §§ 7 Abs. 1, 15 Abs. 2 RVG die Gebühren nur einmal, wenn er in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig ist. Wann dieselbe Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 RVG vorliegt, ist nicht abschließend geregelt. Es handelt sich um einen gebührenrechtlichen Begriff, der sich mit dem prozessrechtlichen Begriff des (Verfahrens-)Gegenstandes decken kann, aber nicht muss. Während die Angelegenheit den für den Einzelfall definierten Rahmen der konkreten Interessenvertretung bezeichnet, umschreibt der Begriff des Gegenstandes inhaltlich die Rechtsposition, für deren Wahrnehmung die Angelegenheit den äußeren Rahmen abgibt. Daher kommt es zur Bestimmung, ob dieselbe Angelegenheit vorliegt, auf die Umstände des konkreten Einzelfalls sowie auf den Inhalt des erteilten Auftrags an. Von derselben Angelegenheit i.S. des § 15 Abs. 2 RVG ist auszugehen, wenn zwischen den weisungsgemäß erbrachten anwaltlichen Leistungen, also den verschiedenen Gegenständen, ein innerer Zusammenhang gegeben ist, also ein einheitlicher Auftrag und ein einheitlicher Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit vorliegt (Mayer in: Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl. 2017, § 15 RVG Rn. 5, 8 ff). Bei Individualansprüchen nach dem SGB II kann gebührenrechtlich dieselbe Angelegenheit vorliegen, obgleich unterschiedliche Prüfaufgaben verschiedener Auftraggeber zugrunde liegen, wenn es sich um eine Bedarfsgemeinschaft handelt, die ein einheitliches Ziel hat, das auf einem einheitlichen Lebenssachverhalt beruht (BSG, Urteil vom 02.04.2014 - B 4 A 27/13 R).
Verschiedene Untätigkeitsklagen, die auf die Bescheidung von (am gleichen Tag gestellten) Überprüfungsanträgen gerichtet sind, die unterschiedliche Ausgangsbescheide betreffen, in denen SGB II-Leistungen für verschiedene Zeiträume bewilligt bzw. abgelehnt worden sind, stellen nicht dieselbe Angelegenheit in gebührenrechtlichem Sinne dar. Dieselbe Angelegenheit kann nicht allein deshalb gegeben sein, weil die Untätigkeitsklagen am selben Tag erhoben worden sind und sich auf einen am selben Tag gestellten Überprüfungsantrag beziehen. Die Beklagte hat verschiedene Bescheide auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen, in denen es um unterschiedliche Zeiträume oder Rechtsfragen geht. Den Verfahren liegen deshalb kein einheitlicher Lebenssachverhalt und kein innerer Zusammenhang zugrunde (vgl auch: Bayerisches LSG, Beschluss v. 02.12.2011 - L 15 SF 28/11 B E in einem Fall, in dem es jeweils um die Höhe der Unterkunftskosten nach dem SGB II in verschiedenen Zeiträumen ging; zur Bedarfsgemeinschaft: Bayerisches LSG, Beschluss v. 14.10.2016 - L 15 SF 229/14 E; Hessische LSG, Beschluss v. 19.02.2017 - L 1 KR 111/16 in einem Fall betreffend häusliche Krankenpflege, in dem eine gleichlautende Verordnung für verschiedene Zeiträume zugrunde lag).
Der für den Rechtsanwalt durch die Erhebung der vier zeitgleich erhobenen Untätigkeitsklagen reduzierte Aufwand wirkt sich indes nach § 14 RVG gebührenmindernd aus. Nach § 3 Abs. 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist, Rahmengebühren. Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt innerhalb des vorgegebenen Gebührenrahmens im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 S. 4 RVG), wobei ihm ein Toleranzrahmen von 20 % zusteht (BSG vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R; BGH vom 31.10.2006 - VI ZR 261/05).
Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG ist auf 100,00 Euro festzusetzten. Um eine gewisse Transparenz und Vergleichbarkeit der Beurteilung im Verhältnis zu anderen Fällen zu ermöglichen, ist bei der Bestimmung der Gebühr grundsätzlich von der sogenannten Mittelgebühr auszugehen, mit der die Tätigkeit eines Rechtanwaltes in einem Durchschnittsfall angemessen abgegolten wird; sie greift also ein, wenn seine Tätigkeit bezogen auf die maßgeblichen und in § 14 RVG beispielhaft aufgeführten Kriterien als durchschnittlich anzusehen ist (Hessischen LSG, Beschluss v. 26.10.2015 - L 2 SO 95/15). Ob ein derartiger Durchschnittsfall vorliegt, ergibt sich aus einem Vergleich des konkreten Verfahrens mit sonstigen sozialrechtlichen Streitverfahren und ist in einer wertenden Gesamtbetrachtung zu ermitteln.
Eine Untätigkeitsklage ist nach den Kriterien des § 14 RVG als deutlich unterdurchschnittlich zu bewerten, da sich das Interesse des Klägers im Wesentlichen auf den Erlass eines Bescheides bzw. eines Widerspruchsbescheides richtet und die anwaltliche Tätigkeit sowohl vom Umfang als von der Schwierigkeit als deutlich unterdurchschnittlich anzusehen ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Kostensenats des Hessischen Landessozialgerichts (Beschlüsse v. 13.01.2014 - L 2 AS 250/13 B; v. 21.03.2012 - L 2 AS 517/11 B und v. 06.02.2012 - L 2 R 2/11 B) ist die Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG bei Untätigkeitsklagen regelmäßig mit der Hälfte der Mittelgebühr (150,00 €) anzusetzen. Dem schließt sich das Gericht an. Der Aufwand des Rechtsanwalts für das Verfahren ist gering, denn das Ziel einer Untätigkeitsklage ist ausschließlich der Erlass eines beantragten Bescheides oder eines Widerspruchsbescheides. Materiell-rechtliche Fragen sind nicht zu erörtern. Es handelt sich um eine einfache anwaltliche Tätigkeit. Bei der regelmäßig für eine Untätigkeitsklage anzusetzenden Verfahrensgebühr von 150,00 Euro wird einerseits berücksichtigt, dass es sich bei der Untätigkeitsklage nach § 88 SGG um eine eigenständige, besondere Klageartwird handelt und andererseits wird davon ausgegangen, dass typischerweise auch im Rahmen einer Untätigkeitsklage ein Gespräch mit dem Mandanten stattfindet, Akteneinsicht genommen und die Untätigkeitsklageschrift erstellt wird (Hessisches LSG v. 13.01.2014 - L 2 AS 250/13 B -; Leitherer in: Meyer/Ladewig/Leitherer, SGG, 12. Aufl. 2017, § 88 Rn. 2).
Der genannte, für eine Untätigkeitsklage typische Aufwand, war für das vorliegende Verfahren gemindert, da der Erinnerungsführer - wie die Urkundsbeamtin des Gerichts und die Staatskasse richtig vortragen - eine nahezu identische Klageschrift für die 4 zeitgleich erhobenen Untätigkeitsklagen eingereicht hat. In allen 4 Verfahren ging es um die Bescheidung eines jeweils am 07.01.2013 eingereichten Überprüfungsantrages. Hinsichtlich der Fertigung der Klageschrift, der Überprüfung der Fristen des § 88 SGG und eines üblicherweise zu führenden Mandantengesprächs hat sich der Aufwand des Erinnerungsführers durch die parallel geführten Verfahren ganz erheblich reduziert. Dementsprechend ist die Verfahrensgebühr gegenüber einer üblicherweise für eine Untätigkeitsklage mit 150,00 Euro festzusetzende Gebühr in Höhe von 100,00 Euro angemessen.
Eine Terminsgebühr ist nicht entstanden. Eine solche entsteht nach dem i.d.R. für eine Untätigkeitsklage allein in Betracht kommenden Fall der Nr. 3106 S. 2 Nr. 3 VV RVG trotz Fehlen eines Termins auch, wenn das Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet. Dieser Tatbestand ist nicht erfüllt, denn das Verfahren ist nicht durch ein angenommenes Anerkenntnis beendet worden, sondern durch eine übereinstimmende Erledigungserklärung. Der vom Hessischen LSG vertretenen Auffassung, wonach eine fiktive Terminsgebühr auch bei Untätigkeitsklagen nach § 88 SGG anzunehmen ist, wenn der Leistungsträger den begehrten Bescheid erlässt, der Rechtsstreit daraufhin für erledigt erklärt wird, die Frist des § 88 SGG bei Klageerhebung abgelaufen und kein zureichender Grund für eine verspätete Entscheidung des Leistungsträgers vorhanden war (Hessisches LSG, Beschlüsse v. 28.11.2016 - L 2 AS 184/16 B und v. 21.03.2012 - L 2 AS 517/11 B; Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl. 2017, § 3 Rn. 59), ist das Bundessozialgericht nicht gefolgt. Es hat in seinem Urteil vom 10.10.2017 - B 12 KR 3/16 R - darauf hingewiesen, dass im Falle einer Untätigkeitsklage nicht von einer Erledigung des Rechtsstreits durch angenommenes Anerkenntnis nach § 101 Abs. 2 SGG auszugehen sein dürfe. § 88 Abs. 1 S. 3 SGG ordne als Sonderregelung für den Fall einer Untätigkeitsklage an, dass bei fristgerechter Stattgabe des Antrags auf Vornahme eines Verwaltungsakts die Hauptsache für erledigt zu erklären sei (ebenso: B. Schmidt in MeyerLadewig/Keller/Leitherer/ Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 101 Rn. 21; Stäbler in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl. 2017, § 101 Rn. 28; Roller in HK-SGG, 5. Aufl. 2017, § 101 Rn. 32; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 05.02.2016 - L 19 AS 1130/15 B; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 2.9.2015 - L 32 AS 456/15 B; LSG NordrheinWestfalen, Beschluss v. 7.1.2015 - L 12 SO 302/14 B; Sächsisches LSG, Beschluss v. 18.10.2013 - L 8 AS 1254/12 B KO; Thüringer LSG, Beschluss v. 25.10.2010 - L 6 SF 652/10 B). Dem schließt sich das Gericht an. Das Verfahren ist nicht durch ein angenommenes Anerkenntnis erledigt worden, weshalb eine Terminsgebühr nicht entstanden ist.
Daraus ergibt sich die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung wie folgt:
Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV RVG | 100,00 € |
Pauschale Post u. Telekommunikation, Nr. 7002 VV RVG | 20,00 € |
Zwischensumme | 120,00 € |
MwSt. 19 %, Nr. 7008 VV RVG | 22,80 € |
Gesamtbetrag | 142,80 € |
Gerichtskosten werden gemäß § 56 Abs. 2 Satz 2 RVG in Verfahren über die Erinnerung nicht erhoben. Kosten werden gemäß § 56 Abs. 2 Satz 3 RVG nicht erstattet.
Gegen diese Entscheidung ist die Beschwerde statthaft, wenn der Beschwerdewert die erforderliche Grenze von 200,00 EUR (§§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 Satz 1 RVG) übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich, elektronisch oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Sozialgerichts Frankfurt am Main einzulegen (§ 33 Abs. 7 RVG). Sie ist jedoch nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird (§ 33 Abs. 3 Satz 3).