S 8 U 77/17

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Fulda (HES)
Sachgebiet
Unfallversicherung
1. Instanz
SG Fulda (HES)
Aktenzeichen
S 8 U 77/17
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 12/18
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

1.    Die Klage wird abgewiesen.
2.    Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

Der Rechtsstreit wird um die Anerkennung des Ereignisses vom 11.10.2016 als Arbeitsunfall im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII geführt.

Der 1963 geborene Kläger zog sich beim Sägen von Holz im Mitgliedsunternehmen der Beklagten am 11.10.2016 um 12:20 Uhr eine Unterkieferfraktur rechts, eine Avulsion des Zahnes 32 (Herausreißen), eine Alveolarfortsatzfraktur 31 bis 42 rechts und eine Riss-Quetschwunde am Kinn zu, als ihm ein Holzstück gegen den Unterkiefer schlug.

Die Beklagte ermittelte nach Kenntnisnahme des Unfalls durch den Durchgangsarztbericht vom 21.10.2016 den Sachverhalt.

Der Kläger gab in dem Fragebogen unter dem 10.11.2016 an, dass er 12 Hühner habe. In dem Fragebogen zur Holzaufbereitung gab der Kläger an, dass das Holz im Jahre 2011 geschlagen worden sei. Es habe sich um gekauftes Holz von fünf Raummetern gehandelt. Das Holz sei für den Eigenbedarf vorgesehen gewesen. Zu 10% werde es zum Kochen für das Hühnerfutter verwendet. Zu 45% werde es zum Heizen der Waschküche und des Hauses und zu 45 % zum Zubereiten von Mittag- und Abendessen im eigenen Haushalt verwendet. 

In dem Fragebogen Kleintierhaltung vom 22.02.2017 ergänzte der Kläger noch folgende Angaben:

Die zehn Hühner hätten einen Auslauf von 240 m2 und werden in Stall- und Freilandhaltung gehalten. Das Futter werde ausschließlich gekauft und zu 100% von der Raiffeisen Genossenschaft bezogen. Die Hühner werden ausschließlich im eigenen Haushalt verwertet, ebenso die Eier.

Mit Bescheid vom 16.11.2016 lehnte die Beklagte einen entschädigungspflichtigen Arbeitsunfall ab. Die Besorgung von Brennholz sei nur dann dem landwirtschaftlichen Unternehmen zuzurechnen, wenn entweder die Haushaltung des Unternehmers dem Unternehmen im Sinne des § 124 Nr. 1 SGB VII wesentlich diene oder das Holz überwiegend für rein landwirtschaftliche Zwecke bestimmt sei.

Beim Kläger sei das Brennholz nicht für landwirtschaftliche Zwecke bestimmt gewesen. Das Holz sollte unter anderem zum Heizen der Wohnräume genutzt werden. Die Besorgung des Holzes sei demzufolge eine dem Haushalt dienende Tätigkeit.

Grundsätzlich könnten auch Tätigkeiten für den Haushalt des landwirtschaftlichen Unternehmers unter Versicherungsschutz stehen. Dies könne nur dann angenommen werden, wenn der Haushalt dem landwirtschaftlichen Unternehmen wesentlich diene. Dies treffe dann zu, wenn der Haushalt auf den landwirtschaftlichen Betrieb ausgerichtet sei und die Einrichtungen des Haushaltes für die Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebes von wesentlicher Bedeutung seien, weil nur dann eine betriebswirtschaftliche Verbindung bestehe.

Anhaltspunkte für eine versicherte Haushaltung seien im Wesentlichen die Betriebsgröße und die wechselseitige Beziehung zwischen Haushalt und landwirtschaftlichem Unternehmen (zum Beispiel die örtliche Nähe von Haushalt und Landwirtschaftsbetrieb, Übernahme der erforderlichen landwirtschaftlichen Arbeiten in erheblichem Umfang durch die Haushaltsangehörigen). Insofern müsse der Haushalt ein landwirtschaftliches Gepräge haben. Dann werde der Haushalt insoweit Bestandteil des Unternehmens (§ 124 Nr. 1 SGB VII).

Beim Kläger liege ein solcher versicherter Haushalt nicht vor. Aufgrund der Größe und der Struktur des veranlagten Unternehmens ergäben sich keine objektiven Anhaltspunkte, dass der Haushalt dem Unternehmen wesentlich diene. Daher blieben auch die für den Haushalt bestimmten Tätigkeiten unversichert.

Der Unfall sei ausschließlich dem unversicherten Privathaushalt zuzurechnen. Ein Arbeitsunfall liege daher nicht vor. Leistungen aus der gesetzlichen landwirtschaftlichen Unfallversicherung könnten daher nicht erbracht werden.

Den klägerischen Widerspruch vom 09.12.2016 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 06.07.2017 zurück. Das landwirtschaftliche Unternehmen sei mit einer Betriebsfläche von 0,09 ha Grünland veranlagt. Das Zubereiten oder die Gewinnung oder die Nutzung von Brennholz stehe in keinem inneren Zusammenhang mit der Bewirtschaftung dieser Grünlandfläche. Vielmehr sei das zu Brennholzstücken verarbeitete Holz fast ausschließlich zum Kochen im eigenen Haushalt und zum Heizen der Privaträume bestimmt gewesen und damit für den klägerischen Haushalt. Auch das zur Futterbereitung für die Hühner verwendete Brennholz stehe nicht in einem Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Unternehmen, da die Kleintierhaltung nicht Bestandteil dieses Unternehmens sei. Auch die Hühnerhaltung und die damit verbundenen Tätigkeiten seien dem privaten Haushalt zuzurechnen.

Die Haushalte der Unternehmer gehören dann zum landwirtschaftlichen Unternehmen, wenn die Haushalte den Unternehmen wesentlich dienen. Dies sei dann gegeben, wenn der Haushalt auf den landwirtschaftlichen Betrieb hin ausgerichtet sei, der landwirtschaftliche Betrieb also dem Haushalt das Gepräge gebe und die Landwirtschaft mit Haushaltung untrennbar verknüpft sei.

Der klägerische Haushalt diene nicht wesentlich dem Kleinunternehmen, sondern der Haushalt unterscheide sich durch Art und Umfang der anfallenden Arbeiten nicht wesentlich von einem normalen privaten Haushalt. Das Holen des Brennholzes sei daher dem privaten und unversicherten Lebensbereich zuzurechnen.

Der Kläger hat am 31.07.2017 Klage beim Sozialgericht Fulda erhoben.

Der Kläger ist der Ansicht, dass das Ereignis vom 11.10.2016 als Arbeitsunfall im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII anzuerkennen sei. Der Kläger sei als Unternehmer eines landwirtschaftlichen Betriebes im Sinne von § 123 Abs. 1 SGB VII Mitglied der Beklagten und damit gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5a SGB VII versichert. Der Vorgang, bei dem sich der Kläger verletzt habe, sei der versicherten Tätigkeit zuzurechnen und diese Tätigkeit habe den Unfall auch herbeigeführt. Maßgeblich sei, ob die Tätigkeit in den Bereich des eigenen Unternehmens falle, also die zum Unfall führende Tätigkeit als solche im Rahmen der versicherten Tätigkeit liege.

§ 124 Nr. 1 SGB VII erweitere den Versicherungsschutz des nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII bestehenden Versicherungsschutz um die Haushalte, die dem Unternehmen wesentlich dienen.

Beim Kläger handele es sich um eine Unfallverletzung, die im Zusammenhang mit dem Schneiden von Holz geschehen sei. Das aufbereitete Holz werde zu 10% für das Kochen von Viehfutter für seine Hühner und zu weiteren 45% zum Heizen der Waschküche und dem Haus sowie zur Zubereitung der Mahlzeiten verwendet. Damit werde das aufbereitete Holz sowohl unmittelbar für den landwirtschaftlichen Betrieb als auch für den landwirtschaftlichen Haushalt nach § 124 Nr. 1 SGB VII verwendet. Bereits hieraus ergebe sich ein Versicherungsschutz.

Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 16.11.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.07.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, das Ereignis vom 11.10.2016 als Arbeitsunfall im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII anzuerkennen.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat sich auf den angegriffenen Verwaltungsakt bezogen. Der Kläger selbst bewirtschafte keine Forstflächen, die in irgendeinem Zusammenhang mit der Zubereitung von Brennholz stehen könnten. Das Unternehmen umfasse lediglich 0,09 ha Grünland. Auch die Kleintierhaltung (Hühner), zu der die Brennholznutzung zu einem Anteil von 10% zugerechnet werden solle, gehöre nicht zu dem versicherten Unternehmen, da ein innerer Zusammenhang zwischen der Kleintierhaltung und dem landwirtschaftlichen Unternehmen nicht bestehe. Ein Haushalt, der durch die Landwirtschaft sein eigentümliches, besonderes Gepräge erhalte und ihn damit von anderen Haushalten unterscheide, sei bei einer Unternehmensgröße von 0,09 ha ebenfalls auszuschließen. Ein unter Versicherungsschutz des § 124 SGB VII stehender Haushalt liege nicht vor.

Auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 04.12.2017 wird Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten (Blatt 1 bis 42). Diese Vorgänge sind auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. 

Der Bescheid vom 16.11.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.07.2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen subjektiven Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass das Ereignis vom 11.10.2016 als Arbeitsunfall anerkannt wird.

Der Kläger ist als Landwirt bei der Beklagten kraft Gesetzes nach § 2 Abs. 1 Nr. 5a SGB VII gesetzlich unfallversichert.

Arbeitsunfälle sind gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Durch das Wort „infolge“ drückt § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII aus, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen der in innerem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehenden Verrichtung und dem Unfall als auch zwischen dem Unfall und dem Gesundheitsschaden erforderlich ist. Diese sogenannte doppelte Kausalität wird nach herkömmlicher Dogmatik bezeichnet als die haftungsbegründende und die haftungsausfüllende Kausalität. Der Bereich der haftungsbegründenden Kausalität ist u.a. betroffen, wenn es um die Frage geht, ob der Unfall wesentlich durch die versicherte Tätigkeit oder durch eine sogenannte innere Ursache hervorgerufen worden ist, während dem Bereich der haftungsausfüllenden Kausalität die Kausalkette – Unfallereignis (primärer) Gesundheitsschaden und (sekundärer) Gesundheitsschaden – weitere Gesundheitsstörungen zuzuordnen ist. 

Nach § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII ist der Kläger bei Tätigkeiten versichert, die er als der landwirtschaftlicher Unternehmer im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebes für dieses Unternehmen verrichtet.

Nach § 124 SGB VII werden bestimmte Tätigkeiten, die zwar nicht landwirtschaftlicher Art sind, aber im Zusammenhang mit dem Betrieb eines landwirtschaftlichen Unternehmens ausgeübt werden, diesem als Bestandteil zugerechnet und fallen damit in den Zuständigkeitsbereich der Beklagten. Nach § 124 Nr. 1 SGB VII gehören die Haushalte der Unternehmer und der im Unternehmen Beschäftigten zum landwirtschaftlichen Unternehmen, wenn die Haushalte dem Unternehmen wesentlich dienen.

Hauck/Noftz-Keller, § 124 SGB VII, Rn. 4:
Die Einbeziehung der Tätigkeiten im Haushalt in die landwirtschaftliche Unfallversicherung setzt voraus, dass diese Tätigkeiten dem landwirtschaftlichen Unternehmen wesentlich dienen. Mit dieser Pauschalierung wird die in der Praxis nur schwer leistbare Zuordnung von einzelnen Tätigkeiten zum landwirtschaftlichen Unternehmen entbehrlich. Dient eine Tätigkeit wesentlich dem landwirtschaftlichen Unternehmen, wird sie insgesamt dem Unternehmen zugeordnet. Damit dehnt die Regelung den Versicherungsschutz auch in den an sich unversicherten eigenwirtschaftlichen Bereich aus, was dafür spricht, den Anwendungsbereich diese Ausnahmevorschrift nicht zu überspannen (LSG Baden-Württemberg, 20. 3. 2001, L 10 U 130/00, HVBG-Info 2001, S. 2301, unter Hinweis auf KassKomm-Ricke § 124 SGB VII RdNr. 8). 

Erfüllt ein Haushalt diese Voraussetzung nicht, ist eine Tätigkeit im Haushalt nur dann nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit § 123 als Tätigkeit für das landwirtschaftliche Unternehmen versichert, wenn sie im Einzelfall unternehmensbezogen ist (z. B. Zubereitung von Futter oder Spülen von Kannen).

Hauck/Noftz-Keller, § 124 SGB VII, Rn. 5:
Der Haushalt umfasst sowohl die hauswirtschaftliche als auch die sonstige häusliche Betätigung, nicht jedoch Angelegenheiten rein persönlicher Art, wie z. B. die Einnahme von Mahlzeiten, das An- und Auskleiden, die Freizeitgestaltung und ähnliche Verrichtungen.
Versichert sind alle Tätigkeiten, die mit der Haushaltung in einer inneren Beziehung stehen (ihr objektiv nützlich sind), also auch z. B. das Einkaufen von Lebensmitteln und Haushaltsgegenständen, die Zubereitung von Mahlzeiten, die Instandhaltung der Wohnung und die Beaufsichtigung der Kinder, selbst wenn diese Betätigungen keine Beziehung zum landwirtschaftlichen Betrieb haben.

Entscheidend ist aber, dass diese Zweckrichtung der jeweiligen Betätigung zumindest wesentlich dem Haushalt selbst und damit auch dem landwirtschaftlichen Unternehmen zu dienen bestimmt ist. Die Grenzlinie zwischen versicherter Haushaltstätigkeit und unversichertem Privatbereich ist von Fall zu Fall nach den Anschauungen des täglichen Lebens zu ziehen (vgl. m. w. N. BSG, 16. 3. 1995, 2 RU 27/94, SozR 3-2200 § 777 Nr. 2).

Hauck/Noftz-Keller, § 124 SGB VII, Rn. 6:
Nach den von Rechtsprechung und Schrifttum (Mell in HS-UV § 70 RdNr. 78 bis 80; BSG, 15. 6. 1976, 2 RU 141/75, SozSich 1976, S. 316; Bayerisches LSG, 30. 7. 1997, L 2 U 150/95, HVBG-Info 1998 S. 623; LSG NRW, 20. 9. 2000, L 17 U 108/99, HVBG-Info 2001, S. 966) entwickelten Grundsätzen dient ein Haushalt wesentlich dem landwirtschaftlichen Unternehmen, wenn zwischen dem Haushalt und dem Betrieb eine enge räumliche und sachliche Beziehung besteht, die Haushaltung dem Betrieb dient. Dies hängt zum einen vom Umfang und der Bedeutung der der Landwirtschaft zugutekommenden Arbeiten und zum anderen vom Anteil dieser Arbeiten am gesamten Haushaltungsaufwand ab.

Ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang zwischen Haushalt und Unternehmen und die ständige wechselseitige Beschäftigung von Versicherten kann ein Indiz darstellen, dass die Haushaltung wesentlich dem landwirtschaftlichen Unternehmen dient. Ein dem landwirtschaftlichen Unternehmen dienender Haushalt liegt nicht vor, wenn er mehrere Kilometer vom Hof entfernt ist (LSG Rheinland-Pfalz, 1. 12. 1982, Breith 1984, S. 40).

Gibt das landwirtschaftliche Unternehmen dem Haushalt ein gewisses Gepräge (unterscheidet sich also der Haushalt nach Art und Umfang der anfallenden Arbeiten von einem normalen privaten Haushalt), so ist der Haushalt regelmäßig dem landwirtschaftlichen Unternehmen zuzurechnen.

Von einem dienenden Charakter des Haushalts für das Unternehmen ist in der Regel auch dann auszugehen, wenn Beschäftigte des Unternehmens nicht nur gelegentlich im Haushalt verpflegt werden.

Die Größe des landwirtschaftlichen Unternehmens ist allein nicht maßgebend; auch bei Kleinbetrieben kann der Haushalt dem Unternehmen wesentlich dienen. Allerdings ist eine der Landwirtschaft dienende Haushaltung umso eher anzunehmen, desto größer das landwirtschaftliche Unternehmen ist (LSG NRW, 20. 9. 2000, L 17 U 108/99, HVBG-Info 2001, S. 966).

Ein sachlicher Zusammenhang ist z. B. zu sehen, wenn eine mit der Haushaltung des landwirtschaftlichen Unternehmens beschäftigte Person an einer Fortbildungsveranstaltung über die soziale Absicherung von Landwirten und ihren Angehörigen teilnimmt. In diesen Fällen steht auch die Fahrt zur und von der Veranstaltung unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (LSG Niedersachsen-Bremen, 18. 10. 2012, L 14 U 120/09, juris, unter Hinweis auf BSG, 16. 3. 1995, 2 RU 27/94, juris).

Dagegen dient die Aufbereitung von Brennholz für den privaten Bereich nicht wesentlich dem landwirtschaftlichen Unternehmen, sodass diese Haushaltstätigkeit nicht Bestandteil des landwirtschaftlichen Unternehmens ist (BSG, 27. 3. 2012, B 2 U 5/11 R, UV-Recht Aktuell 2012, S. 837 ff.). 

Schlegel/Voelzke-Feddern, § 124 SGB VII, Rn. 8
Bei der Auslegung ist einerseits zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber den Versicherungsschutz – wegen der besonderen Struktur landwirtschaftlicher Betriebe (insbesondere Familienbetriebe) – ausdrücklich erweitert. Andererseits ist zu beachten, dass es sich um eine Ausnahmevorschrift handelt. Deshalb ist eine enge Auslegung geboten.

Schlegel/Voelzke-Feddern, § 124 SGB VII, Rn. 13 ff.
Der Haushalt dient dem landwirtschaftlichen Unternehmen wesentlich (dies muss nicht überwiegend sein), wenn eine enge Beziehung wirtschaftlicher Art vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn die Landwirtschaft dem Haushalt ein besonderes Gepräge gibt. Das ist im Einzelfall wertend zu ermitteln. Indizien, die dabei zu berücksichtigen sind, können insbesondere sein:

•    nicht nur gelegentliche Verpflegung landwirtschaftlicher Beschäftigter im Haushalt,
•    Wechselbeziehungen zwischen Haushalt und Tierhaltung (Zubereitung von Viehfutter im Haushalt, unmittelbare Verwertung landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Haushalt).

Auch in der modernen Landwirtschaft, die durch technischen Fortschritt nicht mehr personalintensiv geprägt ist, hat die Mitversicherung des landwirtschaftlichen Haushaltes weiterhin eine praktische Bedeutung.

Das besondere Gepräge ist unter funktionellen Gesichtspunkten zu betrachten. Der Haushalt selbst kann hinsichtlich technischer und räumlicher Gestaltung einem üblichen Privathaushalt entsprechen.

Auch die Größe des landwirtschaftlichen Unternehmens kann bei der Beurteilung herangezogen werden. Eine unwiderlegliche Vermutung, dass der Haushalt dem landwirtschaftlichen Unternehmen wesentlich dient, wenn dieses wenigstens 25% der Mindestgröße nach § 1 Abs. 2 Satz 1 ALG umfasst, kann als praktikable Abgrenzung dienen. Auch dann ist jedoch eine funktionelle Verbindung Haushalt/Landwirtschaft zu verlangen. Deshalb wird der Haushalt eines Nebenerwerbslandwirts allein durch eine entsprechende Betriebsgröße nicht automatisch zu einem landwirtschaftlichen Haushalt.

Bei kleinen und kleinsten landwirtschaftlichen Unternehmen ergibt sich ein Konnex Landwirtschaft/Haushalt, wenn auch landwirtschaftliche Produkte im Haushalt verwendet werden. Weil hier jedoch die geringfügige Landwirtschaft dem Haushalt dient, liegt kein Fall des § 124 Nr. 1 SGB VII vor. 

Nach Abgabe eines landwirtschaftlichen Betriebes kommt eine besondere landwirtschaftliche Prägung des Haushalts, die diesen von privaten Haushalten abgrenzen könnte, nicht mehr in Betracht. In diesem Fall liegt ein „normaler“ Privathaushalt vor, der sich lediglich in einem landwirtschaftlichen Anwesen befindet. Maßgeblich sind nämlich stets nur die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Unfalls. Anders wäre eine nachvollziehbare Beurteilung nicht möglich. Eine frühere landwirtschaftliche Prägung des Haushalts, der ehemals Unfallversicherungsschutz begründet hat, kann daher nicht fortwirken. 

Ein landwirtschaftlicher Haushalt im Sinne des § 124 Nr. 1 SGB VII liegt nicht vor, wenn dieser von einer Haushaltung ohne zu Grunde liegendes und angeschlossenes land- oder fortwirtschaftliches Unternehmen nicht zu unterscheiden ist. 

3. Haushalte der im Unternehmen Beschäftigten
In seltenen Ausnahmefällen kann ein Haushalt eines im landwirtschaftlichen Unternehmen Beschäftigten dann landwirtschaftlicher Unternehmensbestandteil sein, wenn für diesen oben genannte Voraussetzungen vorliegen. Die Vorschrift hat deshalb nur geringe Bedeutung.

Urteil des BSG vom 27.03.2012, Az. B 2 U 5/11 R, Rn. 39 ff.:
„Landwirtschaftliche Unternehmen sind insbesondere auch solche der Forstwirtschaft (§ 123 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 SGB VII). Ein forstwirtschaftliches Unternehmen wird geführt, wenn die Tätigkeit zu einer planmäßigen forstwirtschaftlichen Nutzung gehört (§ 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII; zur Tätigkeit für einen Haushalt, der dem landwirtschaftlichen Unternehmen wesentlich dient, § 124 Nr. 1 SGB VII, unter c). Solche Unternehmen betreiben planmäßig den Anbau und Abschlag von Holz.

Eine Tätigkeit für ein forstwirtschaftliches Unternehmen läge wohl vor, wenn die handelnden Personen das gewonnene Brennholz teilweise verkauft hätten. Insoweit hat das LSG aber nur festgestellt, dass das Brennholz ‚im Wesentlichen‘ zum privaten Verbrauch gewonnen wurde. In welchem Ausmaß und mit welchem wirtschaftlichen Wert ein Verkauf stattfand, ist damit nicht festgestellt.

Dennoch lässt sich nicht ausschließen, dass der Beigeladene in einem forstwirtschaftlichen Unternehmen tätig geworden ist. Zwar wird angenommen, dass die Brennholzaufbereitung, also bloße Tätigkeiten wie das Zersägen, Zerkleinern und Spalten von Brennholz für den privaten Gebrauch, keine Tätigkeit für ein forstwirtschaftliches Unternehmen ist und deshalb bei der Brennholzgewinnung kein Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst a oder Nr. 5 Buchst b SGB VII besteht (BSG vom 31.1.1989 – 2 BU 131/88 – HV-INFO 1989, 885; BSG vom 12.6.1989 – 2 RU 13/88 – HV-INFO 1989, 1923; so auch Rundschreiben UV 10/81 des Bundesverbands der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften vom 23.11.1981 – VII 1 a; Rundschreiben Nr. 5/96 des Bundesverbands der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften vom 12.1.1996 – VII 1 a; Langheineken, Die Sozialversicherung 1983, 194, 195; maßgebend ist allerdings nicht die räumliche Abgrenzung vgl. BSG vom 12.6.1989 – 2 RU 13/88).

Nach dieser Auffassung wird keine forstwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt, wenn das Holz nicht im Wald geschlagen, sondern nur auf einem Waldweg für den Eigenverbrauch zerkleinert, verarbeitet oder gespalten wird. Es ist hier (noch) nicht zu entscheiden, ob dieser Rechtsansicht zu folgen ist.

Jedenfalls dann aber, wenn das Fällen der Bäume (Ernte des Holzes) einen Teil der Arbeiten bildet, liegt eine forstwirtschaftliche Tätigkeit vor. Wird eine solche ausgeübt, kann auch das Zerkleinern des Holzes mit der forstwirtschaftlichen Tätigkeit in einem inneren Zusammenhang stehen. Die der Holzernte folgenden Verrichtungen sind ebenfalls versicherte Tätigkeiten, die bei der Ausübung der forstwirtschaftlichen Unternehmung anfallen. Dies gilt sogar dann, wenn das geerntete Holz zum Hof oder Haushalt des forstwirtschaftlichen Unternehmers gebracht und dort zu Brennholz für den privaten Haushalt verarbeitet wird (BSG vom 31.1.1989 - 2 BU 131/88 - HV-INFO 1989, 885; BSG vom 12.6.1989 – 2 RU 13/88 – HV-INFO 1989, 1923).

Nach diesen Maßstäben hätte der Beigeladene durch das Holzspalten eine forstwirtschaftliche Tätigkeit verrichtet, wenn er zusammen mit seinen Verwandten das Holz (falls es ihnen noch nicht gehörte, auf dem Stamm erworben) abgeerntet, zugesägt und gespalten hätte. Wäre die Holzgewinnung auf diese Weise erfolgt, könnte die Tätigkeit nicht in eine (versicherte) Holzernte und eine (nicht versicherte) Holzaufarbeitung zerlegt werden, sondern wäre einheitlich als forstwirtschaftliche Tätigkeit anzusehen.

Dazu, wie die Verhältnisse im Falle des Beigeladenen waren, fehlt es an Feststellungen des LSG. Daher kann nicht entschieden werden, ob der Beigeladene bei einer Tätigkeit als forstwirtschaftlicher Unternehmer oder als mitarbeitender Familienangehöriger in einem forstwirtschaftlichen Unternehmen des Vaters oder Onkels verunglückt ist.
[…]

c) Der Beigeladene ist nach den Feststellungen des LSG allerdings nicht deshalb versichert, weil er für den ‚Haushalt eines landwirtschaftlichen Unternehmens‘ tätig geworden wäre (§ 8 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst b, § 123 Abs. 1, § 124 Nr. 1 SGB VII).

Nach § 124 Nr. 1 SGB VII gilt der Haushalt als Teil eines landwirtschaftlichen Unternehmens, wenn er dem Unternehmen wesentlich dient. Trotz der Verwendung des Begriffs ‚Haushalt‘ im Wortlaut des § 124 Nr. 1 SGB VII wird in Rechtsprechung und Literatur oft auf den früheren Begriff ‚Haushaltung‘ (vgl. § 657 Abs. 1 Nr. 3 RVO aF, § 777 Nr. 1 RVO aF, vgl. auch § 4 Abs. 4 SGB VII, dazu Bayerisches LSG vom 17.11.1999 – L 2 U 26/98; Diel in Hauck/Noftz, SGB VII, K § 124 RdNr. 5) zurückgegriffen. Die Zugehörigkeit des Haushalts zu einem landwirtschaftlichen Unternehmen setzt nach § 124 Nr. 1 SGB VII voraus, dass der Haushalt dem Unternehmen nützlich und die Land- oder Forstwirtschaft nicht derart klein ist, dass ihr der Haushalt an Bedeutung gleichsteht oder gar überlegen ist. Ein Haushalt ist kein Bestandteil eines landwirtschaftlichen Unternehmens, wenn er sich trotz eines örtlichen Zusammenhangs nicht wesentlich von anderen Haushalten unterscheidet (Bayerisches LSG vom 30.7.1997 – L 2 U 150/95 - Leitsatz 1). So ist es hier.

Die Verarbeitung zu Brennholz ist keine Tätigkeit, die wesentlich dem Haushalt eines Unternehmens der Forstwirtschaft dienen kann. Bei den Betriebsverhältnissen eines Selbstwerbers, der lediglich in der Freizeit möglicherweise Holz erntet und dieses zu Brennholz für den privaten Gebrauch weiter verarbeitet, hat ein Haushalt nicht die Bedeutung, dass er dem forstwirtschaftlichen Unternehmen dient (LSG für das Saarland vom 17.5.2006 - L 2 U 38/05). Vielmehr liegt der Fall so, dass die Tätigkeit der Holzgewinnung dem Haushalt dient.

Die Tätigkeit des Beigeladenen war daher nicht als solche für den Haushalt eines forstwirtschaftlichen Unternehmens versichert.“

Urteil des SG München vom 24.05.2012, Az. S 1 U 5029/11:
„Unfallversicherungsschutz ist gegeben, wie die Beklagte zutreffend ausführt, wenn sich ein Unfall im Zusammenhang mit dem Verbringen des geschlagenen Holzes auf die Hofstelle des Betriebes ereignet. Auch diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. Wie der Kläger betreiben Unternehmer der Forstwirtschaft planmäßig den Anbau und Abschlag von Holz. Der Versicherungsschutz umfasst somit zunächst alle Tätigkeiten, die bis zum Verbringen des Holzes auf dem Hof erforderlich sind. Dementsprechend stehen das Bereiten von Brennholz und damit auch die damit einher gehenden Vorbereitungshandlungen unter Unfallversicherungsschutz, wenn das Brennholz im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Holzgewinnung aus dem eigenen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb verarbeitet wird (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Februar 1996, Az.: L 10 U 661/95 in: BAGUV RdSchr 54/96 und HVBG-INFO 1996, 1440). Dies trifft hier nicht zu. Der Kläger verletzte sich nicht bei Arbeiten im Zusammenhang mit dem Verbringen des geschlagenen Holzes auf die Hofstelle.“

Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15.02.1996, Az. L 10 U 661/95:
„Das Sägen von Brennholz steht ausnahmsweise nur dann unter Unfallversicherungsschutz, wenn das Brennholz im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Holzgewinnung aus dem eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verarbeitet wird oder wenn es überwiegend für landwirtschaftliche Zwecke bestimmt ist oder wenn es zur Verwendung in einem landwirtschaftlichen Haushalt im Sinne des § 777 RVO bestimmt ist.“

Beschluss des BSG vom 31.01.1989, Az. 2 BU 131/88, Rn. 6 ff.:
„Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung verlangt, dass die zu treffende Entscheidung auch über den Einzelfall hinaus wirkt. Die Bedeutung über den Einzelfall hinaus genügt aber noch nicht. Erforderlich ist ferner, dass die Rechtsfrage auch klärungsbedürftig ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 4). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) kommt es jedoch für die Zuordnung einer Verrichtung zur versicherten Tätigkeit grundsätzlich nicht auf den zeitlichen, sondern auf den inneren Zusammenhang zwischen der Verrichtung und der versicherten Tätigkeit an. Entscheidend ist, ob die Verrichtung der versicherten Tätigkeit zu dienen bestimmt ist. Wann diese der versicherten Tätigkeit zu dienen bestimmte Verrichtung erfolgt, ist grundsätzlich ohne rechtliche Bedeutung. Die vom LSG und der Beklagten zitierten Entscheidungen des Reichsversicherungsamts (AN 1888, 245) und des Bayerischen Landesversicherungsamtes (Breithaupt 1951, 1024) besagen in ihrem Kern nichts anderes: Das Zerkleinern von Brennholz dient – sofern nicht die Voraussetzungen des § 777 Nr. 1 RVO erfüllt sind – dem sog. eigenwirtschaftlichen Bereich des Versicherten. Lediglich wenn die Arbeiten noch einen Teil der Rodungsarbeiten bilden, kann der innere Zusammenhang auch zwischen dem landwirtschaftlichen Unternehmen und dem Zerkleinern des Holzes bestehen. Dieser Zusammenhang wird aber verneint, wenn erst längere Zeit nach der Rodung das Zerkleinern wesentlich allein dem eigenwirtschaftlichen Bereich zuzuordnen ist. Die Rechtsprechung geht insoweit davon aus, dass das Zerkleinern des Holzes dazu bestimmt ist, Brennholz herzurichten. Dies ist jedoch im vorliegenden Fall nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des LSG nicht der Fall gewesen. Der Kläger hat das Holz nicht zu Brennholz herrichten wollen (s S 9 der Begründung des Berufungsurteils). 

Die Frage, ob es sich bei der Rodung von Obstbäumen auf einem landwirtschaftlichen Grundstück immer um landwirtschaftliche Bodenbewirtschaftung handele und ob die nachfolgende Zerkleinerung des Gehölzes hinsichtlich des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes dem Rodungsvorgang gleichzubehandeln sei, ist ebenfalls nicht klärungsbedürftig. 

Ob es sich bei der Rodung von Obstbäumen auf einem landwirtschaftlichen Grundstück ‚immer‘ um landwirtschaftliche Bodenbewirtschaftung handelt, wäre in einem Revisionsverfahren nicht zu entscheiden. Vielmehr stände auch dort nur zur Entscheidung an, ob Rodungsarbeiten in einem Fall, wie er der Entscheidung des Berufungsgerichts zugrunde gelegen hat, der versicherten Tätigkeit zuzurechnen sind. Dies ist aber nach der ständigen Rechtsprechung der Fall, die aus Anlass des vorliegenden Rechtsstreites keiner Ergänzung bedarf. Insoweit ist die grundsätzliche Bedeutung auch deshalb zu verneinen, weil die Antwort auf die aufgeworfene Rechtsfrage praktisch außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 4). Die Rodung eines Baumes, die nach dem Verlegen eines Abwasserkanals erforderlich wird, steht ebenso im inneren Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Unternehmen wie z.B. die Beseitigung von nicht mehr verwertbaren Rübenresten von einem Rübenfeld, durch das ein Panzer während eines Manövers gefahren ist. Dem landwirtschaftlichen Unternehmen dienen nicht nur ordnungsgemäße Erntearbeiten, sondern auch Arbeiten zur Instandhaltung von Feldern, die durch Dritte beschädigt worden sind. Ebenso steht die Antwort auf die Frage außer Zweifel, ob ‚unfallversicherungsrechtlich das Zerkleinern des Holzes die Rechtsnatur des Rodungsvorganges teilt‘. Wird das gerodete Holz – wie hier – nicht zu Brennholz verarbeitet, bildet die Zerkleinerung auch unfallversicherungsrechtlich einen Teil des Rodungsvorganges, und zwar unabhängig davon, wann das Holz zerkleinert wird. 

Ob nach dem bis zum 30. Juni 1988 geltenden Recht der Begriff der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, wie die Beschwerdeführerin meint, enger auszulegen ist als nach dem danach geltenden Recht, kann deshalb dahinstehen; offen bleiben kann auch, ob die Auslegung früheren Rechts überhaupt noch von grundsätzlicher Bedeutung wäre. 

Festzuhalten ist, dass es sich bei der Tätigkeit des Klägers, die zum Unfall führte, gerade nicht um eine Verrichtung aufgrund eines eigenwirtschaftlichen Interesses handelte, sondern seiner Eigenschaft als land- und forstwirtschaftlicher Unternehmer. Denn Tätigkeiten, die in Ausführung eines Hofübergabevertrages, wie hier im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Brennholz, erfolgen, können durchaus vom gesetzlichen Unfallversicherungsschutz erfasst sein. Die Erfüllung von Pflichten aus einem solchen Vertrag kann den erforderlichen inneren Zusammenhang zur versicherten unternehmerischen Tätigkeit begründen.“

Der Kläger handelte zur Überzeugung der Kammer beim Zerkleinern des Holzes nicht für sein landwirtschaftliches Unternehmen sondern eigenwirtschaftlich. Zwar werden forstwirtschaftliche Tätigkeiten grundsätzlich erfasst. Jedoch liegen keine (Ausnahme-)Tatbestände vor, welche das Holzaufbereiten zu einer versicherten Tätigkeit des Klägers machen. Zudem ist der landwirtschaftliche Betrieb des Klägers nicht als forstwirtschaftlicher Betrieb bei der Beklagten versichert. 

Die Küche des Klägers bzw. der Haushalt unterscheiden sich nicht von sonstigen Haushalten und dienen nicht wesentlich der (Nebenerwerbs)Landwirtschaft. Selbst unter dem Gesichtspunkt der Nutzung einer Wiese bzw. dem Halten von zehn Hühnern und dem Kochen von Hühnerfutter in der Küche führt dies zur Überzeugung der Kammer nicht zur Annahme, dass der klägerische Haushalt wesentlich der Landwirtschaft dient. Denn der überwiegende Teil der Küche bzw. des dort verbrannten Holzes ist eigenwirtschaftlich. Der Anteil für die Hühner ist unwesentlich und ändert zur Überzeugung der Kammer nicht das Wesen der Küche. Das Kochen von Hühnerfutter führt nach Ansicht der Kammer nicht zur Annahme des Dienens des Haushaltes der Landwirtschaft. Der Haushalt des Klägers unterscheidet sich nicht wesentlich von dem eines nicht landwirtschaftlich geprägten Haushalts. Es ist hier vielmehr so, dass die Landwirtschaft dem Haushalt dient und nicht umgekehrt, wie für einen Versicherungsschutz erforderlich.

Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Tätigkeit der Holzverarbeitung allein dem Haushalt dient, welcher wiederum nicht wesentlich der Landwirtschaft dient, so dass es sich um eine nicht gesetzlich unfallversicherte Tätigkeit des Klägers gehandelt hat. Die eigenwirtschaftliche Tätigkeit des Klägers fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich der Beklagten. 

Wie sich aus der klägerischen Einlassung ergibt, dient das Holz dem Eigengebrauch und wird nicht verkauft. Etwas widersprüchlich ist einerseits die Einlassung, dass in der Küche Hühnerfutter gekauft wird und andererseits das Hühnerfutter zu 100% von der Raiffeisen Genossenschaft dazu gekauft wird.

Die Aufarbeitung von Brennholz gehört nicht mehr zu den land- und forstwirtschaftlichen Aberntetätigkeiten, sondern ist eine Haushaltstätigkeit. 

Die Holzaufbereitung zur Brennholzgewinnung für den eigenen Haushalt wäre nur dann eine im Rahmen des Gesamtunternehmens Land- bzw. Forstwirtschaft versicherte Tätigkeit, wenn der Haushalt gemäß § 124 Nr. 1 SGB VII als dessen Bestandteil dem landwirtschaftlichen Unternehmen wesentlich dient, was wie gerade dargelegt, nicht der Fall ist. 

Eine Haushaltung als Bestandteil eines landwirtschaftlichen Unternehmens wird grundsätzlich dann angenommen, wenn die Landwirtschaft die Mindestgröße nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte erreiche (8 ha für das Produktionsverfahren Landwirtschaft einschließlich Grünland) und nicht andere Gründe dagegen sprechen.

Das vom Kläger betriebene landwirtschaftliche Unternehmen von 0,09 ha Größe erreicht hingegen lediglich 1,125 % dieser Mindestgröße. Somit kann die Landwirtschaft aufgrund der geringen Größe nicht als Hauptunternehmen im Verhältnis zum Haushalt angesehen werden.

Im Übrigen nimmt die Kammer Bezug auf den Widerspruchsbescheid vom 06.07.2017, § 136 Abs. 3 SGG.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 183, 193 Abs. 1 S. 1 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache. Das Verfahren ist für den Kläger gemäß § 183 S. 1 SGG gerichtskostenfrei. Die Zulässigkeit der Berufung ergibt sich aus § 143 SGG.

Rechtskraft
Aus
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