S 12 EG 1/14

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Gießen (HES)
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
1. Instanz
SG Gießen (HES)
Aktenzeichen
S 12 EG 1/14
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 5 EG 12/16
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die rückwirkende Gewährung von Elterngeld für ihren Sohn C. A. auch für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2010.

Die Klägerin ist Mutter der 2009 geborenen Zwillinge C. und D. A. Mit Bescheid vom 17. Februar 2009 bewilligte der Beklagte der Klägerin Elterngeld für die Lebensmonate 1 bis 12 in Höhe von 600,00 € monatlich. Der Bescheid wurde in der Sache bindend.

Am 6. Januar 2014 suchte die Klägerin den Beklagten ohne vorherige Terminabsprache auf und stellte einen Antrag auf Neuberechnung des Elterngeldes für ihre Zwillinge aufgrund des Urteils des Bundessozialgerichts vom 27. Juni 2013.

Laut Gesprächsvermerk des Mitarbeiters E. des Beklagten vom 6. Januar 2014, 13.31 Uhr, suchte der Ehemann der Klägerin ebenfalls den Beklagten auf und wollte einen Antrag auf Elterngeld stellen. Es habe eine lange Diskussion gegeben über die Rückwirkung von 4 Jahren und die Tatsache, dass sie so hart entscheiden würden.

Mit Bescheid vom 7. Januar 2014 bewilligte der Beklagte der Klägerin lediglich für die Lebensmonate 11 und 12 ihres Sohnes C. Elterngeld in Höhe von 58,06 € für den Zeitraum vom 1. bis 3. Januar 2010 sowie in Höhe von 600,00 € für den 12. Lebensmonat. Der Beklagte führte u.a. aus, die Rückwirkung ihres Antrages vom 6. Januar 2014 reiche nur bis zum 1. Januar 2010. Eine Elterngeldzahlung für Zeiträume davor könne nicht erfolgen.

Hiergegen legte die Klägerin am 4. Februar 2014 Widerspruch ein und trug vor, um infolge der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch für ihren Sohn C. A. rückwirkend Elterngeld mit Mehrlingszuschlag für das zweite Kind für die Lebensmonate 1 bis 12 zu erhalten, habe sie bereits am 13. Dezember 2013 den Antrag persönlich bei der Elterngeldstelle abgegeben. Als ihr Mann und sie am Nachmittag des 13. Dezember 2013 die Elterngeldstelle bereits verschlossen vorgefunden hätten, habe ihnen ein Mitarbeiter des Beklagten die Schranke geöffnet, damit der Antrag in den Behördenbriefkasten habe eingeworfen werden können. Am 6. Januar 2014 habe sie dann den Beklagten erneut aufgesucht, um sich nach der Bearbeitung ihres Antrags zu erkundigen. Bei diesem Anlass habe sie ein Schriftstück unterzeichnen müssen, zu dem sie keine Fragen gestellt habe.

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 2014 zurückgewiesen. Zur Begründung führte der Beklagte aus, auf den Hinweis der Klägerin auf eine vorherige Antragstellung am 13. Dezember 2013 liege trotz Ermittlungen im Haus kein entsprechender Antrag vor. Bei der persönlichen Vorsprache am 6. Januar 2014 sei eine Nachfrage bezüglich des am 13. Dezember 2013 in den Briefkasten eingeworfenen Antrags laut Gesprächsvermerk nicht dokumentiert. Die Beweislast für den Zugang der Erklärung trage der Erklärende, also die Klägerin. Der sich aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom 27. Juni 2013 (B 10 EG 3/12 R und B 10 EG 8/12) ergebende zusätzliche Anspruch der Klägerin für ihren Sohn C. könne im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs auf Antrag auch rückwirkend geltend gemacht werden. Begrenzt werde der Anspruch jedoch in analoger Anwendung durch § 44 Abs. 4 SGB X. Maßgeblich für den Beginn der Vier-Jahres-Frist sei hier das Eingangsdatum des Antrags auf das kindbezogene Elterngeld für den weiteren jüngeren Zwilling. Da der nachgewiesene Antragseingang erst am 6. Januar 2014 erfolgte, reiche die Rückwirkung des Antrags vom 1. Januar bis 3. Februar 2010 zurück. Ein höherer Elterngeldbezug für Zeiträume vor diesem Zeitraum sei ausgeschlossen.

Gegen den Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 28. Februar 2014 Klage beim Sozialgericht Gießen erhoben.

Die Klägerin ist im Wesentlichen der Auffassung, sie habe bereits am 13. Dezember 2013 ihren Antrag auf Elterngeld für ihren Sohn C. gestellt, so dass sie auch Anspruch auf Elterngeld für die Lebensmonate 1 bis 10 habe. Sie habe am frühen Nachmittag des 13. Dezember 2013 einen selbst verfassten formlosen Antrag in den Briefkasten vor dem Versorgungsamt eingeworfen nachdem das Versorgungsamt um diese Uhrzeit bereits geschlossen hatte. Ihr bei der Abgabe des Antrags anwesender Ehemann sowie die ebenfalls anwesenden Zeuginnen F. und G. könnten dies bestätigen. Der Antrag habe den Namen und das Geburtsdatum ihres Sohnes enthalten und Bezug genommen auf das Urteil des Bundessozialgerichts zu einem eigenen Anspruch des Zwillings auf Elterngeld. Ihr Besuch beim Beklagten am 6. Januar 2014 habe nur dazu gedient, sich nach dem Bearbeitungsstand zu erkundigen. Sowohl sie als auch später am Tag ihr Ehemann hätten bereits damals Bezug genommen auf ihren Antrag aus Dezember 2013.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid vom 7. Januar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 2014 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihr auch für den Zeitraum vom 4. Februar 2009 bis 31. Dezember 2009 Elterngeld für ihren Sohn C. in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist im Wesentlichen der Auffassung, der Vortrag zu einer Antragstellung bereits am 13. Dezember 2013 sei nicht überzeugend. Der Vortrag zur Abgabe eines Antrags bereits im Dezember 2013 sei erstmals im schriftlichen Verfahren nach dem 6. Januar 2014 erwähnt worden, nicht bereits an diesem Tag. Bei der Beratung des Ehemannes der Klägerin sei vielmehr versucht worden, das Datum der Antragstellung eventuell nachträglich zu beeinflussen. Es sei der Eindruck entstanden, dass die Klägerin und ihr Ehemann erst am 6. Januar 2014 von der Bedeutung einer Antragsabgabe noch in 2013 Kenntnis erlangt haben, woraufhin eine Antragstellung am 13. Dezember 2013 erstmals vorgetragen wurde. Beide Gesprächsvermerke des Beklagten vom 6. Januar 2014 enthielten keine Anhaltspunkte für die Erwähnung eines vorherigen Antrags im Dezember 2013. Die Aussagen der Klägerin und der Zeugen in der mündlichen Verhandlung erschienen abgesprochen und seien teilweise unglaubhaft. Die Aussagen der Zeugen stimmten u.a. nicht mit den örtlichen Verhältnissen vor dem Eingang des Versorgungsamtes überein. Die Zeugenaussagen berücksichtigten nicht, dass sich zwischen dem vorgetragenen Parkplatz und dem Eingang bzw. dem Briefkasten Büsche befinden, welche die Sicht beeinträchtigen. Dies gelte insbesondere für die Zeuginnen auf der Rückbank des Autos. Ein zu berücksichtigender Antrag liege objektiv letztlich erst ab dem 6. Januar 2014 vor. Eine rückwirkende Leistungsgewährung sei daher nur ab dem 1. Januar 2010 möglich.

Das Gericht hat die Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 7. März 2016 informatorisch befragt und Beweis erhoben durch Vernehmung des Ehemannes der Klägerin, Herrn D. A., sowie der Bekannten der Klägerin Frau F. und Frau G. als Zeugen. Das Gericht hat zudem den Sitzungsvertreter des Beklagten über sein Gespräch mit dem Ehemann der Klägerin am 6. Januar 2014 informatorisch befragt. Bezüglich der einzelnen Aussagen wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichts- und der Beklagtenakten, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Der angegriffene Bescheid vom Bescheid vom 7. Januar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf weitergehendes Elterngeld für ihren Sohn C. als bereits durch den Beklagten bewilligt.

Die Klägerin hat dem Grunde nach einen Anspruch auf die Gewährung von Elterngeld auch für ihren Sohn C. als jüngeren Zwilling nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in den Urteilen vom 27. Juni 2013 (BSG, B 10 EG 3/12 R und B 10 EG 8/12 R). Danach steht Eltern von Zwillingen, die beide die Anspruchsvoraussetzungen für Elterngeld erfüllen, für jedes Kind Elterngeld in gesetzlichem Umfang (von bis zu 14 Monatsbeträgen zuzüglich Mehrlingszuschlag) zu. Im Fall der Klägerin hat sie demnach nicht nur Anspruch auf Elterngeld für ihren Sohn D., was bereits im Bescheid vom 17. Februar 2009 berücksichtigt wurde, sondern auch einen eigenen Anspruch auf Elterngeld für ihren Sohn C.

Einer Leistungsgewährung an die Klägerin für den Zeitraum vom 4. Februar 2009 bis 31. Dezember 2009 steht jedoch § 44 Abs. 4 SGB X entgegen. Danach werden, wenn ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen wurde, Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Diese Ausschlussfrist ist entsprechend auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch anzuwenden (st. Rspr., BSG, Urteil vom 27. März 2007, B 13 R 58/06 R und erneut BSG, Urteil vom 24. April 2014, B 13 R 23/13 R; Baumeister in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 44 SGB X, Rn. 126 m.w.N.).

Für die Berechnung der Vier-Jahres-Frist gilt gemäß §§ 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 SGB X, dass der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet wird, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag. Vorliegend wurde der Beklagte nur auf Antrag der Leistungsberechtigten tätig, so dass nach § 44 Abs. 4 Satz 3 SGB X (ob in unmittelbarer oder analoger Anwendung) maßgeblich ist, wann die Leistungsberechtigten einen Antrag auf Überprüfung ihrer ursprünglichen Bewilligungsbescheide für die Elterngeldgewährung ihrer Mehrlinge stellen. Ausgehend vom Datum der Antragstellung kann dann eine rückwirkende Leistungsgewährung für einen Zeitraum von 4 Jahren vor Beginn des Jahres der Antragstellung erfolgen. Konkret bedeutet dies für die Klägerin, dass auf ihren Antrag vom 6. Januar 2014 für einen Zeitraum von 4 Jahren vor dem 1. Januar 2014, d.h. für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2010, eine rückwirkende Leistungsgewährung in Betracht kommt. Darüber hinaus gilt die Ausschlussfrist des § 44 Abs. 4 SGB X.

Die Klägerin hat zur Überzeugung der Kammer auch nach dem Ergebnis der Beweiserhebung in der mündlichen Verhandlung am 7. März 2016 die Abgabe eines Antrags auf die rückwirkende Gewährung von Elterngeld für ihren Sohn C. bereits im Dezember 2013 (mit einer möglichen rückwirkenden Leistungsgewährung für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2009) nicht nachgewiesen.

Zunächst weisen die vorliegenden Unterlagen einen entsprechenden Antrag der Klägerin oder ihres Ehemannes bereits im Dezember 2013, konkret am 13. Dezember 2013, nicht nach. Die Verwaltungsakte des Beklagten weist nach Abschluss der ursprünglichen Leistungsbewilligung mit Bescheid vom 17. Februar 2009 zunächst keinen weiteren Eingang mehr auf. Die Dokumentation wird erst am 6. Januar 2014 mit dem Gesprächsvermerk des Mitarbeiters des Beklagten Herrn H. über den Besuch der Klägerin fortgesetzt. Ergänzende interne Nachforschungen des Beklagten bei der Poststelle des Versorgungsamtes brachten ebenfalls keinen objektiven Hinweis auf einen von der Klägerin bereits im Dezember 2013 eingereichten formlosen Antrag.

Auch die Angaben der Klägerin und die Aussagen der Zeugen in der mündlichen Verhandlung vom 7. März 2016 vermochten die Kammer nicht von einer Abgabe des Antrags bereits am 13. Dezember 2013 zu überzeugen. Die Kammer berücksichtigt bei der Beurteilung der getroffenen Aussagen zunächst, dass die Klägerin und ihr Ehemann ein erhebliches Eigeninteresse an der Darlegung einer Antragstellung bereits im Dezember 2013 haben, da dies mit einer weitergehenden Gewährung von Elterngeld in Höhe von ca. 6.000,00 € verbunden wäre. Nach dem persönlichen Eindruck der Kammer von den in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Aussagen der Zeugen sowie der Angaben der Klägerin selbst ergaben sich Hinweise auf eine untereinander erfolgte Absprache des Vortrags. So erfolgten die Stellungnahmen der Zeugen sowie der Klägerin in wesentlichen Punkten (Geschehen an der Schranke des Versorgungsamts, Aussteigen des Ehemannes der Klägerin, Aufsuchen des Eingangsbereichs, Begegnung mit einem das Haus verlassenden Mitarbeiter des Beklagten, Besprechung am Auto, Aussteigen der Klägerin, Einwurf eines losen Blattes in den frei vor dem Eingang stehenden Briefkasten durch die Klägerin) nahezu wortgleich, ohne dass - auch im Hinblick auf den bereits beträchtlichen Zeitabstand zwischen dem maßgeblichen 13. Dezember 2013 und dem Tag der mündlichen Verhandlung am 7. März 2016 – in diesen Punkten Unsicherheiten in der Wiedergabe des erinnerten Sachverhalts erkennbar waren. Andererseits ergaben sich bei der nebensächlichen Angabe der Parkposition des PKW auf dem Parkplatz des Versorgungsamtes nur schwer erklärbare Widersprüche zwischen den Angaben der Zeugin G. und dem Ehemann der Klägerin. So gab die Zeugin an, dass der Eingang des Versorgungsamtes, vor dem sie den Einwurf des Antrags beobachtet habe, rechts neben PKW gelegen habe. Der Ehemann der Klägerin hat dagegen, später nochmals anhand der vom Beklagten vorgelegten Fotografie des Parkplatzes bestätigt, den Eingang vorne links vom PKW beschrieben.

Ausgehend von den örtlichen Gegebenheiten, wie sich auf den beiden Fotografien des Parkplatzes und des Eingangsbereichs des Versorgungsamtes darstellen, ist für die Kammer daneben auffallend gewesen, dass die danach bestehende Sichtbeeinträchtigung durch die Bepflanzung zwischen Park- und Eingangsbereich weder von der Klägerin noch von einem der Zeugen problematisiert wurde. Demnach wäre die Sicht aus dem parkenden PKW auf den Briefkasten vor dem Eingang zumindest für die im Auto verbliebenen Zeuginnen F. und G. wenn auch nicht ganz ausgeschlossen so doch behindert gewesen.

Für die Kammer ist daneben nur schwer nachvollziehbar, warum die Klägerin und ihr Ehemann trotz vorgetragener Kenntnis von einer laufenden Frist im Hinblick auf die Antragsabgabe keine weiteren Nachfragen beim Beklagten noch im Dezember 2013 vorgenommen haben sollten. Im Lichte der vorgetragenen gescheiterten persönlichen Antragsabgabe am 13. Dezember 2013 und dem Einwurf eines bloßen Blattes ohne Umschlag in den Briefkasten vor dem Versorgungsamt hätte sich bei dem im Umgang mit Behörden durchaus vertrauten Ehepaar aufdrängen müssen, zumindest den Eingang des Antrags bei dem Beklagten bestätigt zu bekommen. Die Kammer hat insofern Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Klägerin und ihres Ehemannes, wenn diese angeben, sich hierüber keinerlei Gedanken gemacht zu haben, sich am 6. Januar 2014 dann aber mangels Rückmeldung von dem Beklagten lediglich nach dem Stand der Bearbeitung erkundigt zu haben.

Darüber hinaus enthalten auch die Gesprächsvermerke des Beklagten über die getrennten Besuche der Klägerin und ihres Ehemannes, aufgenommen unabhängig voneinander durch zwei unterschiedliche Mitarbeiter des Beklagten, keinen Hinweis auf die Bezugnahme der Klägerin oder ihres Ehemannes auf einen bereits gestellten Antrag im Dezember 2013. Die Kammer ist insoweit der Überzeugung, dass es sich bei einer Erwähnung eines solchen Antrags aus Dezember 2013 für beide, in der Problematik der rückwirkenden Gewährung von Elterngeld für jüngere Zwillinge aufgrund der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts geschulten und seinerzeit für die Befristung der Rückwirkung sensibilisierten, Mitarbeiter des Beklagten aufgedrängt hätte, einen entsprechenden Vermerk aufzunehmen. Das Fehlen eines solchen Vermerks stützt jedenfalls die Aussagen der Klägerin und ihres Ehemannes, bereits bei ihren Besuchen am 6. Januar 2014 auf die vorherige Antragstellung am 13. Dezember 2013 hingewiesen zu haben, nicht.

Nach den Angaben des für die Kammer glaubhaften und glaubwürdigen Sitzungsvertreters des Beklagten ergeben sich weiterhin Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Klägerin und ihres Ehemannes daraus, dass der Sitzungsvertreter des Beklagten im Rahmen der persönlichen Beratung des Ehemannes der Klägerin am 6. Januar 2014 nicht bestätigen konnte, dass der Ehemann der Klägerin entgegen seiner Aussage auf einen vorherigen Antrag im Dezember 2013 Bezug genommen habe oder überhaupt zum Ausdruck gebracht habe, vor der Beratung von der bestehenden Fristenproblematik Kenntnis zu haben.

Vor diesem Hintergrund hat die Klägerin nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer lediglich eine Antragstellung am 6. Januar 2014 nachgewiesen. Ein weitergehender Anspruch der Klägerin auf Elterngeld für ihren Sohn C. als bislang bereits bewilligt konnte somit nicht zugesprochen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG, die Rechtsmittelbelehrung folgt aus § 143 SGG. Dabei war zu berücksichtigen, dass die Höhe des zusätzlich begehrten Elterngeldes insgesamt die Berufungssumme nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in Höhe von 750,00 EUR überschreitet.

Rechtskraft
Aus
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