S 1 U 15/17

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Gießen (HES)
Sachgebiet
Unfallversicherung
1. Instanz
SG Gießen (HES)
Aktenzeichen
S 1 U 15/17
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 195/19
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

1.    Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 19.09.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.02.2017 verurteilt, das Ereignis vom 04.07.2016 als Arbeitsunfall anzuerkennen mit einer „Patellaluxation links“ als Unfallfolge.

2.    Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten wegen der Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall und der Feststellung von Unfallfolgen. 

Der 1977 geborene Kläger war im Juli 2016 auf einer Dienstreise und wollte am 04.07.2016 gegen 19:00 Uhr das Hotel aufsuchen, in dem er während der Dienstreise übernachtete. Nach den durchgangsärztlichen Feststellungen, die auf den Angaben des Versicherten beruhten, war er beim Hineingehen in das Hotel mit dem linken Bein „fehlgetreten“ und zog sich eine Patellaluxation links zu. Der am selben Tag aufgesuchte Durchgangsarzt diagnostizierte den Verdacht auf eine traumatische Ruptur der Patella links und verwies ergänzend darauf, dass beim Kläger einige Jahre vorher schon einmal eine Patellasehnenruptur auf der rechten Seite eingetreten sei, die Histologie sei damals unauffällig gewesen. Zur Frage 10 des Durchgangsarztberichtes, ob Hergang und Befund gegen die Annahme eines Arbeitsunfalles sprechen würden, kreuzte der Durchgangsarzt „nein“ an. Die Beklagte ermittelte daraufhin im Verwaltungsverfahren zum Unfallhergang durch schriftliche Übersendung eines Fragebogens an den Kläger. Zu den dort gestellten Fragen 6a) und 6b), ob der Kläger gestürzt sei und wenn ja, ob nach vorne, hinten, rechts, links, antwortete dieser mit „hinten“. Auf die Frage, ob die Verletzung sichtbar geworden sei, antwortete er: „Bluterguss im Knie, Kniescheibe nach oben links rausgesprungen.“ Dieser Kniegelenkserguss ist im Übrigen auch bei den Diagnosen des Durchgangsarztes dokumentiert. Nach seiner Rückkehr von der Dienstreise begab sich der Kläger in weitere Behandlung in die Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Frankfurt am Main (BGU). Dort wurde die Verletzung am 18.07.2016 operativ versorgt. Die Beklagte zog die Krankenunterlagen über die Behandlung in der BGU bei und leitete diese ihrem Beratungsarzt Dr. F. zu. Wegen des Hergangs des Ereignisses bezog sich der Beratungsarzt in seiner Stellungnahme vom 31.08.2016 auf die fragmentarische Schilderung im Durchgangsarztbericht. Er führte hierzu aus, auch nach der sozialgerichtlich relevanten Literatur müsse eine entsprechende Krafteinwirkung auf die vorgespannte Sehne gefordert werden, diese habe im aktuellen Ereignis nicht vorgelegen. Zum eigentlich seiner beratungsärztlichen Stellungnahme vorbehaltenen medizinischen Anteil bezog er sich auf die Behandlungsberichte der BGU. Danach seien sowohl frische als auch ältere Anteile der rupturierten Sehne beschrieben. Er äußerte die Ansicht, aufgrund der zeitlichen Latenz der operativen Versorgung zum Unfallereignis könnten diese jedoch nicht komplett unfallbedingt sein und zog daraus den Schluss, es handele sich um eine Gelegenheitsursache. Weitere Ermittlungen hat die Beklagte im Verwaltungsverfahren nicht durchgeführt. Mit Bescheid vom 19.09.2016 lehnte die Beklagte die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung aus Anlass des Unfallereignisses vom 04.07.2016 ab. Ob es sich bei dem „Unfallereignis“ um einen Arbeitsunfall gehandelt hatte, entschied die Beklagte in diesem Bereich nicht. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger rechtzeitig Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 06.10.2017 zurückgewiesen worden ist. Auch hierin findet sich keine ausdrückliche Feststellung, ob dem Grunde nach ein Arbeitsunfall vorliege.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 10.02.2017 beim Sozialgericht Gießen eingegangenen Klage. Er ist der Ansicht, das Ereignis vom 04.07.2016 sei ein Arbeitsunfall, die danach diagnostzierte Patellaluxation links sei auf dieses Ereignis zurückzuführen und als Unfallfolge anzuerkennen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 19.09.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.02.2017 zu verurteilen, das Ereignis vom 04.07.2016 ausdrücklich als Arbeitsunfall anzuerkennen und als Unfallfolge eine Patellaluxation links anzuerkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht sie sich im Wesentlichen auf die im Verwaltungsverfahren getroffenen Feststellungen.

Das Gericht hat von Amts wegen Beweis erhoben durch Einholung eines orthopädischen Zusammenhangsgutachtens bei Dr. G., J-Stadt. Der Sachverständige kommt in seinem Gutachten vom 20.11.2017 zu dem Ergebnis, das Ereignis vom 04.07.2016 sei lediglich eine Gelegenheitsursache im Sinne des Gesetzes gewesen. Es habe sich lediglich schon der vorhandene Riss vollendet zum kompletten Riss, was auch bei jeder ähnlichen anderen geringfügigen Mehrbelastung aufgetreten wäre. Auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das Gericht ein weiteres Zusammenhangsgutachten bei Dr. D., Unfallchirurgische Klinik des Universitätsklinikums Gießen und Marburg, eingeholt. Der Sachverständige kommt in seinem Gutachten vom 07.08.2018 zu dem Ergebnis, das vom Kläger geschilderte Ereignis mit anschließendem Sturz auf unebenem Untergrund unter Berücksichtigung des Tragens von Taschen sei durchaus geeignet, eine Patellasehnenruptur herbeizuführen. Da keine Vorschädigungen an dem betroffenen Bein bekannt seien, bestünden keine Zweifel an der Anerkennung der Patellaluxation. Bei dem vom Kläger geschilderten Fehltritt sei es zu einer Teilluxation gekommen, die beim anschließenden Sturzereignis zu einer vollständigen Ruptur der Patellasehne geführt habe.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen, insbesondere wegen des Hergangs des Ereignisses, wird auf die Klage- und Verwaltungsakte über den klägerischen Unfall Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 06.09.2019 gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig. 

Die Klage ist sachlich auch begründet. Der letztlich unbestimmte Bescheid der Beklagten vom 19.09.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.02.2017 war aufzuheben und nach den Ermittlungen im Klageverfahren, das Ereignis mit einer Patellaluxation links als Unfallfolge anzuerkennen. 

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Beklagte lediglich die Gewährung von Leistungen abgelehnt. Es findet sich weder im Verwaltungssatz noch in der Begründung des Bescheides eine Entscheidung über die Frage, ob ein Arbeitsunfall dem Grunde nach vorgelegen hat. Dies ist für das Gericht auch nachvollziehbar, denn die Ermittlungen im Verwaltungsverfahren sind zur Frage des Vorliegens eines Arbeitsunfalls absolut unzureichend. Zum Ereignis selbst hat die Beklagte den Kläger nur mit einem Fragebogen angehört. Aus den Antworten des Fragebogens musste der Beklagten ersichtlich sein, dass sich der Kläger mit den einzelnen Fragen äußerst schwer getan hat. Genaue Feststellungen können zum Ereignis nicht geführt werden. Bezeichnend ist hierzu auch, dass scheinbar der Durchgangsarzt die Formulierungen des Klägers „Fehltritt“ unreflektiert übernommen hat. Ob dies durch den Durchgangsarzt selbst oder eine protokollierende Hilfskraft geschehen ist, lässt sich nicht mehr nachvollziehen. Scheinbar haben aber die mündlichen Erörterungen des Klägers schon den Durchgangsarzt überzeugt, wie sich aus seiner Beantwortung der Nr. 10 des Durchgangsarztberichtes ergibt. Schon danach lagen die Kriterien für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls vor.

Nach § 8 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (SGB VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; Satz 1). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (Satz 2). Für einen Arbeitsunfall eines Versicherten ist danach im Regelfall erforderlich, dass seine Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Bedingung für die Feststellung eines Arbeitsunfalls (vgl. BSG, Urteil vom 4. September 2007 - B 2 U 24/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 24 RdNr. 9 m. w. N.; BSG, Urteil vom 17. Februar 2009 - B 2 U 18/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 31).

Die Kammer geht insoweit, auch nach der nochmals detaillierten mündlichen Schilderung des Klägers über den Hergang des Ereignisses in der mündlichen Verhandlung vom 06.09.2019 davon aus, dass der Kläger beim Betreten des Hotels mit Taschen in der Hand ausgerutscht ist, sich das verletzte Bein verdreht hat und anschließend auf dieses stürzte. Unter Berücksichtigung der Feststellungen im Durchgangsarztbericht reicht allein dies aus, einen Arbeitsunfall dem Grunde nach anzuerkennen, denn dieser hat eindeutig einen Kniegelenkserguss festgestellt. Allein diese Verletzung reicht als Gesundheitserstschaden für die Anerkennung aus. Nach Überzeugung der Kammer besteht hiermit ein Zusammenhang mit dem Ereignis, denn der Kläger ist ja nach eigenen Angaben, soweit diese von der Beklagten richtig ausgelegt worden wären, auf das verletzte Knie gestürzt.

Schwieriger zu beurteilen war die Frage, ob auch die Patellaluxation auf dieses Ereignis zurückzuführen ist. Die im Gerichtsverfahren gehörten Sachverständigen Dr. G. und Dr. D. sind hier zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen. Danach hatte die Kammer nach den rechtlichen Kriterien zur Anerkennung von Unfallfolgen über die Zusammenhangsfrage zu entscheiden. Die Bewertung dieses Zusammenhangs ist nach der sozialrechtlichen Kausalitätslehre der wesentlichen Bedingung vorzunehmen. Danach spielt somit nicht jede Bedingung im Rahmen einer naturwissenschaftlichen Kausalitätsbetrachtung eine Rolle (sogenannte Conditio sine qua non), sondern nur diejenige Bedingung, die wesentlich mitgewirkt hat. Es sind diejenigen Bedingungen rechtlich wesentlich, die unter Abwägung ihres verschiedenen Wertes zum Schaden in eine besonders enge Beziehung treten und so zu einem Entstehen wesentlich beigetragen haben. Dies schließt jedoch nicht aus, dass es auch Mitursachen für den Eintritt der Bedingung, hier der Gesundheitsstörungen, gibt. Hat ein beruflicher Faktor das Unfallereignis oder die Erkrankung wesentlich mitbedingt, ist es rechtlich als Mitursache anzusehen. Die Wertung erfordert dagegen nicht, dass der berufliche Faktor die alleinige oder überwiegende Bedingung ist. Haben mehrere Ursachen gemeinsam zum Unfallereignis beigetragen, sind sie nebeneinander stehende Mitursachen im Rechtssinne, wenn beide in ihrer Bedeutung und Tragweite für den Eintritt des Erfolgs wesentlich mitgewirkt haben. Kein Faktor hebt die Mitursächlichkeit des anderen auf (vgl. insoweit grundsätzlich BSG in BSGE 12, 245; Bereiter/Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 8 SGB VII, Rdnr. 8.2. m.w.N.). Dabei erfolgt die Kausalitätsbetrachtung individualisierend unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls (BSG in SozR 2200 § 539 Nr. 72). Es ist zu prüfen, welche Auswirkungen der Versicherungsfall gerade bei dem betroffenen Versicherten infolge der Eigenart seiner Persönlichkeit gehabt hat (so schon: BSG in BSGE 11, 54; BSGE 28, 16).

Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII) sind Arbeitsunfälle zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tode führen. Es muss somit ein Unfallereignis und ein kausal darauf zurückzuführender Gesundheitsschaden festzustellen sein. Ursachenzusammenhang zwischen Unfallereignis und Gesundheitsschaden bedeutet nach der im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Theorie von der we¬sentlichen Bedingung, dass der Schaden nicht nur gelegentlich bei der Arbeit aufgetreten ist. In der Unfallversicherung muss ein doppelter ursächlicher Zusammenhang zwischen einerseits der versicherten Tätigkeit und dem äußeren Ereignis und andererseits zwischen dem äußeren Ereignis und dem Körperschaden wahrscheinlich gemacht werden. Der persönliche, örtliche und zeitliche Zusammenhang der Schädigung mit der versicherten Tätigkeit genügt allein nicht zur Annahme des Ursachenzusammenhangs. Vielmehr muss die Einwirkung anlässlich des Unfallereignisses die wesentlich mitwirkende Ursache gewesen sein (vgl. BSGE 1, 151; 13, 176). Danach bleiben diejenigen mitwirkenden Bedingungen als unerheblich außer Betracht, die mit dem Eintritt des Schadens nur in loser und entfernter Verbindung stehen, also nur gelegentlich des Arbeitsunfalls auftreten (so genannte „Gelegenheitsursache“). Zusammengefasst bedeutet dies, dass eine Gelegenheitsursache immer dann vorliegt, wenn ein vergleichbarer Schaden etwa zur selben Zeit bei jeder anderen Verrichtung des täglichen Lebens auch eingetreten wäre. Für letzteres ist jeweils der Unfallversicherungsträger beweispflichtig. 

Im Sinne dieser Beweispflicht der Beklagten ist das Gutachten des Dr. G. für die Kammer jedoch nicht ausreichend. Er hat zwar im Ergebnis eine Gelegenheitsursache unterstellt, sich hierbei aber nur abstrakt auf das Schrifttum bezogen. Insbesondere die Frage, ob der Schaden etwa zu derselben Zeit auch ohne das versicherte Ereignis eingetreten wäre, hat er sich nicht geäußert. Dies kann damit nicht nachgewiesen werden. Schon aus der beratungsärztlichen Stellungnahme geht hervor, dass ein Teil der Sehnenruptur mit Sicherheit frisch gewesen ist. Aber auch hieraus lässt sich nicht ableiten, wie stark die ggf. alten Anteile im Sinne einer Teilruptur gewesen sind. Nur wenn diese äußerst ausgeprägt gewesen sind, kann nachgewiesen werden, dass auch ohne den versicherten Sturz die Vollruptur der Patellasehne eingetreten wäre.

Im Übrigen schließt sich die Kammer den Feststellungen des Dr. D. in seinem Gutachten vom 07.08.2018 an. Das Ereignis selbst war generell geeignet zu einer Patellaluxation zu führen. Allein auch die Tatsache, dass sich danach innerhalb kürzester Zeit ein schon beim Durchgangsarzt diagnostizierter Bluterguss gebildet hatte, spricht dafür, dass es sich um einen heftigen Sturz gehandelt hat. Nachträglich lässt sich hier nicht mehr konstruieren, ob die Luxation in Gänze schon durch die Verdrehung des verletzten Beines oder erst durch den Aufschlag auf das Kniegelenk eingetreten ist. Sie ist jedenfalls zeitlich mit dem Sturz eng verbunden. Dabei war die verletzte Struktur erheblich beteiligt. In Abwägung aller Umstände ist zur Überzeugung der Kammer ein Zusammenhang mit Wahrscheinlichkeit gesichert. Insoweit wäre es an der Beklagten, die Gelegenheitsursache im Vollbeweis nachzuweisen. Hierfür reichen die Ermittlungen im Verwaltungsverfahren in keinster Weise aus, auch die gerichtlichen Ermittlungen durch Einholung zweier Zusammenhangsgutachten können hier nicht zum Nachweis einer Gelegenheitsursache führen. Der Klage war daher vollumfänglich stattzugeben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Rechtskraft
Aus
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