S 29 AS 86/21 ER

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Gießen (HES)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
1. Instanz
-
Aktenzeichen
S 29 AS 86/21 ER
Datum
2. Instanz
-
Aktenzeichen
L 9 AS 158/21 B ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

1.    Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. 

2.    Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.    

Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vom Antragsgegner höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Anschaffung von FFP2-Masken, hilfsweise jeweils 20 FFP2- Masken monatlich.

Den im laufenden Leistungsbezug nach dem SGB II stehenden Antragstellern wurden mit Änderungsbescheid vom 25.01.2021 Leistungen nach dem SGB II im Zeitraum vom 01.11.2020 bis 31.10.2021 in unterschiedlicher Höhe, im Zeitraum vom 01.01.2021 bis 31.10.2021 i.H.v. 1.384,54 € und mit Änderungsbescheid vom 08.02.2021 Leistungen im Zeitraum vom 01.03.2021 bis 31.05.2021 i.H.v. 1.342,57 € bewilligt. Der Antragsteller zu 1) ist der Vater der zwischen 2005 und 2008 geborenen Antragsteller zu 2) - 4), sie bilden zusammen eine Bedarfsgemeinschaft.

Am 15.02.2021 beantragten die Antragsteller bei dem Antragsgegner unter Berufung auf den Beschluss des SG Karlsruhe vom 11.02.2021 - S 12 AS 213/21 ER pro Mitglied der Bedarfsgemeinschaft 20 FFP2-Masken wöchentlich, ersatzweise Geldleistungen.

Mit Bescheid vom 18.02.2021 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Als Begründung gab dieser an, dass davon ausgegangen werden könne, dass der Bedarf für die Antragsteller bereits gedeckt sei, da zum einen Schutzmasken durch die Tafel ausgegeben und weitere 10 kostenlose Masken durch den Bund über die Krankenkasse hilfebedürftigen Personen zur Verfügung gestellt würden. 

Gegen den Ablehnungsbescheid erhoben die Antragsteller mit Schreiben vom 22.02. 2021 Widerspruch. Sie sind der Ansicht, dass die von dem Antragsgegner benannten 10 Masken pro Person, welche über die Krankenkassen zur Verfügung gestellt würden, nicht einmal den Bedarf einer einzigen Person für eine Woche abdeckten. Es handele sich um Einwegmasken, welche bei längerer Tragedauer von mehr als 75 Minuten oder bei witterungsbedingter Durchfeuchtung keinerlei gesundheitliche Absicherung mehr versprächen. Aufgrund des zwischenzeitlich wieder aufgenommen Präsenzunterrichts – dessen Aufnahme vom Antragsgegner bestritten wird - gefährde eine Ablehnung der Kostenübernahme die Gesundheit der Antragsteller zu 2) bis 4) sowie deren Mitschüler. Sofern die Tafel Masken zur Verfügung stelle, handele es sich dabei allenfalls um normale OP-Masken. Selbst diese seien jedoch oftmals nicht vorhanden, vergriffen oder nur in unzureichender Zahl abzugeben. Über den Widerspruch der Antragsteller ist nach Aktenlage noch nicht entschieden.

Mit Schriftsatz vom 03.03.2021 haben die Antragsteller beim Sozialgericht Gießen einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Das Gericht möge eine einstweilige Anordnung erlassen. Diesbezüglich wiederholen die Antragsteller zunächst ihre Ausführungen im Widerspruchsverfahren. Ergänzend tragen die Antragsteller vor, dass OP-Masken eine erheblich geringere Schutzwirkung aufwiesen, die insbesondere im Hinblick auf die inzwischen sich verbreitenden Virusmutationen ungenügend seien. Sofern Beziehern von SGB II - Leistungen 150,00 € für pandemiebedingten Mehrbedarf im Rahmen des Sozialschutzpaketes III zur Verfügung gestellt würden, reiche dies nicht aus, um Schutzmasken anzuschaffen. Wechselunterricht solle, so die Antragsteller später, für die minderjährigen Antragsteller tageweise abwechselnd wieder ab dem 22.03.2021 stattfinden.

Die Antragsteller beantragen,
1.    den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragstellern zu 1) bis 4) monatlich insgesamt 516,00 € an Mehrbedarf für die Anschaffung von FFP2-Masken zu zahlen,
hilfsweise,
2.    jedem der 4 Antragsteller wöchentlich 20 FFP2-Masken zur Verfügung zu stellen.

Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.

In Hessen sei das Tragen von medizinischen Masken in öffentlichen Bereich bereits seit mehreren Monaten verpflichtend. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass im Haushalt der Antragsteller bereits ausreichend medizinischen Masken vorhanden seien. Die Antragsteller hätten als Bezieher von Arbeitslosengeld II gemäß § 2 Abs. 2a i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 3 Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung (SchutzmV) Anspruch auf einmalig jeweils 10 Schutzmasken. Darüber hinaus bestehe keine Verpflichtung zum Tragen von FFP2-Masken. Es bestehe lediglich die Verpflichtung in Krankenhäusern und vergleichbaren Einrichtungen, sowie im öffentlichen Bereich mit Publikumsverkehr eine medizinische Maske zu tragen. Dies werde ebenfalls für den Schulbesuch empfohlen. Medizinische Masken könnten von den Antragstellern günstig erstanden werden. Diese böten ausreichenden Fremd- und hinreichenden Eigenschutz. Die Leistungen, welche den Antragstellern gewährt würden, seien für die Anschaffung solcher Masken ausreichend. Dem pandemiebedingt erhöhten Bedarf an Hygieneartikeln, in diesem Falle an Masken, sei durch das geplante Sozialschutzpaket III mit einer Einmalzahlung in Höhe von 150,00 € ausreichend Rechnung getragen worden. Die Kosten für medizinische Masken seien zu günstigen Preisen im Einzelhandel, erhältlich. Auch FFP2-Masken seien zu günstigen Preisen erhältlich, beispielsweise beim Discounter Penny für 0,79 € das Stück. Medizinische Masken seien dort für 3,90 € pro 10 Stück erhältlich. Bei Amazon seien 100 medizinische Masken für 12,95 € erhältlich. Ein Versorgungsmangel mit medizinischen Masken bestünde aktuell nicht. In Hessen erfolge zudem eine kostenlose Verteilung von 1 Million Schutzmasken über die Tafeln. Nach Kenntnis des Antragsgegners finde darüber hinaus für die minderjährigen Antragsteller kein Präsenzunterricht an der Schule statt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die bereits zum Verfahren S 29 AS 20/21 gereichte Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.

II.    

Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist zulässig, aber unbegründet.

Nach § 86b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zu erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist Voraussetzung, dass ein dem Antragsteller zustehendes Recht oder rechtlich geschütztes Interesse vorliegt (Anordnungsanspruch), das ohne Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes vereitelt oder wesentlich erschwert würde, so dass dem Antragsteller schwere, unzumutbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (Anordnungsgrund). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund müssen glaubhaft gemacht sein, § 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Sie stehen nicht isoliert nebeneinander; es besteht vielmehr eine Wechselbeziehung der Art, dass sich die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) verringern und umgekehrt. Bei offensichtlich fehlenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Liegen in der Hauptsache dagegen offensichtlich Erfolgsaussichten vor, so vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund. Auch dann kann aber nicht gänzlich auf einen Anordnungsgrund verzichtet werden (LSG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 28.03.2007, L 7 SO 420/17 ER - B, beide in juris). 

Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen, da weder Anordnungsanspruch (nachfolgend 1.) noch Anordnungsgrund (nachfolgend 2.) glaubhaft gemacht worden sind.

1.

Entgegen der von der 12. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe im Beschluss vom 11.02.2021 vertretenen Auffassung, auf welche sich die Antragsteller stützen, haben die Antragsteller keinen Anspruch auf Gewährung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 6 S. 1 SGB II für die Anschaffung von FFP2-Masken. Bei der vorgenannten Entscheidung des Sozialgerichts Karlsruhe handelt es sich um eine Mindermeinung, die - soweit ersichtlich lediglich von der 12. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe vertreten wird und bislang von keinem anderen Sozialgericht getragen wird (vgl. ablehnend ebenfalls u.a.: SG Karlsruhe, Beschluss vom 01.03.2021 - S 4 AS 470/21 ER; SG Mannheim vom 25.02.2021 - S 7 AS 301/21 ER; SG Mannheim vom 01.03.2021 - S 5 AS 456/21 ER; SG Oldenburg vom 08.03.2021 - S 37 AS 48/21 ER; SG Dresden vom 01.03.2021 - S 29 AS 289/21 ER; SG Lüneburg vom 10.02.2021 - S 23 AS 13/21 ER; SG München vom 10.02.2021 - S 37 AS 98/21 ER; SG Reutlingen vom 09.03.2021 - S 4 AS 376/21 ER, alle in juris).

Nach § 21 Abs. 6 SGB II wird Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.

Einen nach diesen Maßstäben unabweisbaren Bedarf der Antragsteller für die Anschaffung von FFP2-Masken haben diese nicht glaubhaft gemacht.

Ausgangspunkt für die Prüfung, ob der behauptete Mehrbedarf vorliegt, ist die Verordnung der Landesregierung Hessen zur Beschränkung von sozialen Kontakten und des Betriebes von Einrichtungen und von Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie (Corona-Kontakt-und Betriebsbeschränkungsverordnung) vom 26.11.2020 in der Fassung der am 08.03.2021 in Kraft tretenden Änderungen durch Art. 3 der 28. Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 04.03.2021 (GVBl. S. 142).

§ 1a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 12 und S. 2 der Corona-Kontakt-und Betriebsbeschränkungsverordnung in der vorgenannten Fassung beschreibt die Lebensbereiche, in welchen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen ist. § 1a  Abs. 1 S. 3 der Corona-Kontakt-und Betriebsbeschränkungsverordnung besagt, unter welchen Voraussetzungen das Tragen einer möglichst medizinischen Maske dringend empfohlen wird. Eine Pflicht zum Tragen einer Schutzmaske des Standards FFP2, KN 95, N 95 oder vergleichbar besteht gerade nicht. § 1a Abs. 2 S. 2 der Corona-Kontakt-und Betriebsbeschränkungsverordnung besagt lediglich, dass in den Fällen des § 1a Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 4, 7 und 8 der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung sowie während der Teilnahme an Zusammenkünften nach § 1 Abs. 2a der Corona-Kontakt-und Betriebsbeschränkungsverordnung in geschlossenen Räumen medizinische Masken (OP-Masken oder Schutzmasken der vorgenannten höheren Standards oder vergleichbar) als Mund-Nasen-Bedeckung zu verwenden sind. 

Die durch Bundes-und Landesregierung aufgestellten Maßgaben zum Schutze vor dem Coronavirus sind als geltendes Recht für die Kammer bindend und das Ergebnis einer seit Monaten laufenden und immer wieder nachjustierten Abwägung zwischen Erfordernissen des Infektionsschutzes und der Beschneidung von Freiheitsrechte (vgl. SG Reutlingen vom 09.03.2021 - S 4 AS 376/21 ER). Dass die hiernach aufgestellten Regelungen, häufig Kritik ausgesetzt sind und teils für zu streng, teils jedoch auch als zu locker erachtet werden, ist angesichts der Vielzahl an Meinungen, Studien, Studienauslegungen, Prognoseentscheidungen unter Berücksichtigung subjektiver Ängste und Einstellungen mehr als nachvollziehbar, so auch das subjektive Empfinden der Antragsteller. Anhaltspunkte dafür, dass die Regelungen, welche derzeit lediglich in bestimmten Bereichen das Tragen von Alltagsmasken und OP-Masken vorschreiben, verfassungswidrig oder aus einem sonstigen Grunde rechtswidrig sind, sind für das Gericht nicht erkennbar.

Selbst wenn man jedoch davon ausginge, dass beispielsweise aus Gründen des Gesundheitsschutzes FFP2-Masken erforderlich wären, haben die Antragsteller auch dann keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

Nach den §§ 1 Abs. 1 Nr. 3, 2 Abs. 2a der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung vom 14.12.2020, zuletzt geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung vom 04.02.2021, haben die Antragsteller jeweils Anspruch auf einmalig 10 Schutzmasken des FFP2-Standards. Diese können bei sachgerechter Handhabe auch mehrmals verwendet werden (vgl. hierzu den Informationsflyer zur Wiederverwendung für den Privatgebrauch der FH Münster, auf den das Bundesgesundheitsministerium auf seiner Homepage verweist; abrufbar unter https://www.fh-muenster.de/gesundheit/images/forschung/ffp2/01_ffp2_info11012021_doppelseiten.pdf). Insbesondere das dort genau beschriebene Verfahren, dass man Masken auch 7 Tage lang trocknen und dann wiederverwerten kann, ist auch durch die Antragsteller durchführbar und ermöglicht eine 5-malige Verwendung einer Schutzmaske des FFP2-Standards (so u.a. auch SG Mannheim, Beschluss vom 01.03.2021 - S 5 AS 456/21 ER).

Im Übrigen hat auch bereits der Gesetzgeber einem nicht auszuschließenden Bedürfnis von SGB II-Leistungsempfängern, FFP2-Masken in Situationen zu tragen, in denen dies nicht zwingend vorgeschrieben ist, ausreichend Rechnung getragen. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Antragsgegners im Schriftsatz vom 04.03.2021 Bezug genommen. Die Antragsteller erhalten demnach aufgrund der Regelungen des Sozialschutzpaketes III eine Ausgleichszahlung i.H.v. 150,00 € für pandemiebedingte Mehraufwendungen, zu denen auch die Anschaffung von Masken gehört. Vgl. § 70 SGB II in der Fassung aufgrund des Gesetzes zur Regelung einer Einmalzahlung der Grundsicherungssysteme vom 10.03.2021. Darüber hinaus ist zu beachten, dass Masken des Schutzniveaus FFP2 bereits zu sehr günstigen Preisen erworben werden können. So sind derzeit beispielsweise bei dem Drogeriemarkt dm 50 Atemschutzmasken der Kategorie FFP2 als Angebot für 39,95 €, mithin für 0,80 € je Stück erhältlich (https://www.dm.de/macopharma-ffp2-atemschutzmaske-einweg-p4058172812286.html, abgerufen am 19.03.2021). Beim Handelsanbieter Amazon sind 50 Atemschutzmasken der Kategorie FFP2 mittlerweile bereits für 13,78 € erhältlich ( www.amazon.de/zhishan-Einzelverpackte-Atemschutzmaske-CE-Zertifikat-offiziell/dp/B08T5P8Y5B/ref=sr_1_2?__mk_de_DE=%C3%85M%C3%85%C5%BD%C3
%95%C3%91&dchild=1&keywords=ffp2+masken&qid=1616152592&sr=8-2, abgerufen am 19.03.2021). All dies schließt einen im Sinne des § 26 Abs. 1 SGB II erheblichen finanziellen Mehrbedarf für den Kauf von FFP2-Masken aus. Nicht nachvollziehbar und nicht ansatzweise glaubhaft gemacht haben die Antragsteller auch, dass sie pro Person monatlich FFP2-Masken im Wert von 129,00 € pro Person anschaffen wollen bzw. müssen; dieser Wert erscheint selbst für voll im Erwerbsleben stehende, gutverdienenden Menschen nach allgemeiner Lebenserfahrung als offensichtlich unrealistisch.

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Preise für OP-Schutzmasken, aber auch für FFP2- Masken ist es den Antragsteller durchaus zumutbar und möglich, durch pandemiebedingt begründete Einsparmöglichkeiten, beispielsweise in den Bereichen Verkehr (derzeit 40,09 € bei Regelbedarfsstufe 1), Freizeit, Unterhaltung, Kultur (derzeit 43,52 €) und für Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen (11,65 €) Schutzmasken in angemessenem Umfang zu erwerben, so dass auch vor diesem Hintergrund keinen Anordnungsanspruch bestehen konnte. Auch ein erhöhter Bedarf an Masken, gleich welcher Art, aufgrund Schulbesuchs der Antragsteller zu 2) bis 4) war für das Gericht nicht erkennbar. Zum einen bestand selbst den Schulen bislang nicht die Verpflichtung, Masken des Standards FFP2 oder ähnlich zu tragen, zum anderen war zu berücksichtigen, dass in Hessen aufgrund der Verordnung zur Änderung der 29. Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Coronavirus vom 18.03.2021 vom Wechselunterricht in Hessen ab dem 22.03.2021 wieder Abstand genommen wurde. 

2.

Dem Erfolg des Antrags stand vorliegend auch das Fehlen eines Anordnungsgrundes im Sinne der Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Entscheidung entgegen. Die Antragsteller sind durch die zur Verfügung gestellten Schutzmasken durch die Tafeln, die von der Krankenkasse bereitgestellten Schutzmasken des FFP2- Standards sowie angesichts der vorstehend genannten Einsparmöglichkeiten der Regelbedarfsleistungen ausreichend abgesichert und in der Lage, sich genügend Masken des gesetzlich vorgesehenen Schutzniveaus zu besorgen.

Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz war daher abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Sache.

 Die Rechtsmittelbelehrung beruht auf § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG und berücksichtigt, dass Mehrbedarfe nicht isoliert geltend gemacht werden können, sondern im Zusammenhang mit der laufenden Leistungsbewilligung zu prüfen sind, wobei auf diejenigen Zeiträume abzustellen ist, die im Zeitpunkt der Behördenentscheidung in der Vergangenheit lagen bzw. in der Gegenwart liegen (vgl. BSG vom 12.12.2013 - B 4 AS 6/13 R). Der Bewilligungszeitraum erstreckt sich vorliegend bis zum 31.10.2020, so dass der Beschwerdewert von 750,00 € offensichtlich überschritten wird.

Rechtskraft
Aus
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