S 14 AL 81/21

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Gießen (HES)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
1. Instanz
SG Gießen (HES)
Aktenzeichen
S 14 AL 81/21
Datum
2. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze

1. Ein versicherungswidriges Verhalten liegt dann vor, wenn der Arbeitslose bei Vereinbarung eines Vorstellungsgespräches darauf hinweist, zu beabsichtigen, sich in 3 bis 4 Monaten selbstständig machen zu wollen.
2. Dabei ist für das Vorliegen eines wichtigen Grundes maßgeblich, ob und inwieweit der Arbeitslose bereits konkrete Umsetzungsschritte hin zur Selbstständigkeit, auch in zeitlicher Hinsicht, unternommen hat. 
3. Eine Offenbarungspflicht, im Bewerbungsprozess proaktiv auf die Möglichkeit eines zeitnahen Wiederausscheidens hinzuweisen, besteht nicht. Es besteht vielmehr eine Obliegenheit des Arbeitslosen, sein Verhalten so auszurichten, dass eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zeitnah erreicht werden kann.

1.    Die Klage wird abgewiesen.

2.    Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. 

Tatbestand

Streitig ist eine Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung. 

Der 1993 geborene Kläger war zuletzt vom 01.04.2020 bis 31.12.2020 als Bauleiter/Obermonteur bei der Firma C. GmbH & Co. KG in C-Stadt beschäftigt. Seit dem 01.01.2021 bezog der Kläger Arbeitslosengeld I, welches ihm von der Beklagten mit Bescheid vom 02.02.2021 in Höhe von kalendertäglich 49,16 € bewilligt wurde. Gegenüber der Beklagten kommunizierte der Kläger stets, zu beabsichtigen, sich im Vollerwerb selbständig zu machen. Diesbezüglich standen auch Gespräche über einen Existenzgründungszuschuss zwischen den Beteiligten im Raum. Im Rahmen dessen gab der Kläger an, sich zum 01.04.2021 selbstständig machen zu wollen. Ein Gewerbe hatte der Kläger als Nebenerwerb bereits zum 25.01.2021 angemeldet. Nachdem die Leistungsbewilligung aufgrund dessen zum 01.04.2021 aufgehoben wurde, teilte der Kläger mit, entgegen seines ursprünglichen Willens zum 01.04.2021 keine selbständige Tätigkeit aufnehmen zu wollen und weiterhin motiviert zu sein, so schnell wie möglich eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung einzugehen. 

Bereits am 28.01.2021 wurde dem Kläger von der Beklagten eine Beschäftigung als Bauleiter bei der D. GmbH & Co. KG angeboten. Diesem Angebot war eine Rechtsfolgenbelehrung beigeführt für den Fall, dass der Kläger die angebotene Beschäftigung nicht annimmt oder die Anbahnung eines Beschäftigungsverhältnisses durch sein Verhalten verhindert.

Am 10.03.2021 bewarb sich der Kläger hierauf per E-Mail und wurde vom Arbeitgeber telefonisch kurz darauf für ein Vorstellungsgespräch eingeladen. Während dieses Telefonates mit dem Geschäftsführer, dem Zeugen E., gab der Kläger gegenüber dem Arbeitgeber an, zu beabsichtigen, sich selbstständig machen zu wollen und nur eine Beschäftigung von 2 bis 3 oder 3 bis 4 (str.) Monaten zu suchen. Weder ein Vorstellungsgespräch noch eine Beschäftigungsaufnahme kamen daraufhin zustande.

Mit Bescheid vom 14.04.2021 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass im Zeitraum vom 31.03. bis 20.04.2021 eine Sperrzeit eingetreten sei, da der Kläger das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses verhindert habe. Außerdem mindere sich der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld um 21 Tage. Der Kläger habe dem potentiellen Arbeitgeber mit seiner Aussage, nur ein Beschäftigungsverhältnis von 2 bis 3 Monaten zu suchen, die Möglichkeit genommen, den Kläger einzustellen.

Hiergegen erhob der Kläger am 22.04.2021 Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.04.2021 unter Aufrechterhaltung der Begründung des angegriffenen Bescheides als unbegründet zurückwies.

Daraufhin erhob der Kläger am 26.05.2021 Klage vor dem Sozialgericht Gießen. Er habe das Zustandekommen eines Arbeitsvertrages nicht verhindert. Er verfüge über eine Meisterqualifikation. Nach Beendigung seines letzten Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2020 habe er sich dazu entschlossen, die Selbstständigkeit (Hoch- und Tiefbau) anzustreben. Dies habe er auch mit der Beklagten erörtert. Einen potentiellen Arbeitgeber müsse er über seine Absicht, sich selbstständig zu machen und die Gefahr, dass er sein Arbeitsverhältnis kurzfristig wieder beendet, informieren. Er könne nicht vorspielen, eine Anstellung auf Lebenszeit anzustreben. Eine Vermittlung sei dennoch möglich. Es gebe genug Arbeitgeber, die eine qualifizierte Kraft gerade für ein zeitlich begrenztes Projekt suchen oder die Gefahr des kurzfristigen Wiederausscheidens billigend in Kauf nehmen. In seinem Lebenslauf weise er bereits auf eine eventuell geplante selbstständige Tätigkeit hin. Im konkreten Fall habe er dem Arbeitgeber sein mögliches Vorhaben erläutert, aber ebenfalls erklärt, an einer Anstellung interessiert zu sein und sich über eine solche freuen zu würden. Der Arbeitgeber habe dann schließlich mitgeteilt, dass sein Bewerbungsprofil nicht vollständig zu seinem Stellenangebot passe.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 14.04.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.04.2021 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verweist vollumfänglich auf ihre Ausführungen im angegriffenen Widerspruchsbescheid.

In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger angegeben, weiterhin die Selbstständigkeit anzustreben, aber noch im Leistungsbezug der Beklagten zu stehen. Das Gericht hat zum Ablauf des Telefonates zur Vereinbarung eines Vorstellungsgespräches Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen E. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 12.07.2021 verwiesen und im Übrigen wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes hierauf und auf die Verwaltungs- und Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist gem. § 54 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, aber unbegründet. Angegriffen sind sowohl die Tatsache der Verhängung einer Sperrzeit als auch die damit verbundene Minderung der Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld. Beides kann wegen des im Falle des Obsiegens wiederauflebenden Bewilligungsbescheides mit der isolierten Anfechtungsklage geltend gemacht werden.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 14.04.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.04.2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Gemäß § 159 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Versicherungswidriges Verhalten liegt (u.a.) gemäß § 159 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB III dann vor, wenn die bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldete oder die arbeitslose Person trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Agentur für Arbeit unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht annimmt oder nicht antritt oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, durch ihr Verhalten verhindert (Sperrzeit bei Arbeitsablehnung).

Einschlägig im Falle des Klägers ist die Verhinderung des Zustandekommens eines Vorstellungsgespräches, also die Anbahnung eines Beschäftigungsverhältnisses. 

Grundsätzlich muss sich der Arbeitslose gegenüber dem potentiellen Arbeitgeber so verhalten, wie dies üblicherweise von einem an einer Arbeitsaufnahme interessierten Arbeitslosen erwartet werden kann. Der Arbeitslose ist im Bewerbungsstadium gehalten, alle Bestrebungen zu unterlassen, die dieser Intention nach außen hin erkennbar entgegenlaufen und den Arbeitgeber veranlassen könnten, ihn schon vor einer persönlichen Vorstellung aus dem Bewerberkreis auszuschließen. Den Arbeitslosen trifft die Obliegenheit, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die Arbeitslosigkeit so schnell wie möglich zu beenden und alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, eine ihm angebotene Arbeit zu erhalten (BSG, Urteil vom 27.05.2003 - B 7 AL 4/02 R). Der Arbeitslose muss sich daher als interessierter Stellenbewerber zeigen und so verhalten, wie es das Eigeninteresse einem vernünftigen Arbeitslosen, dem die Beklagte die Arbeitslosigkeit nicht durch finanzielle Zuwendungen erleichtert, gebieten würde. Welches Verhalten insoweit erforderlich und angemessen ist, richtet sich nach objektiven Grundsätzen und nicht nach den subjektiven Einschätzungen des Arbeitslosen. Es kommt auch nicht auf die innere Einstellung des Arbeitslosen, sondern auf den objektiven Empfängerhorizont an (BSG, Urteil vom 05.09.2006 - B 7a AL 14/05 R).

Beispielsweise wurde in der Rechtsprechung eine Arbeitsablehnung angenommen, weil der Arbeitnehmer im Vorstellungsgespräch erklärte, in kurzer Zeit wieder eine Tätigkeit bei seinem früheren Arbeitgeber anzutreten, obwohl er hierfür keine feste Zusage hatte (Hess. LSG, Urteil vom 29.10.1975 - L 1 Ar 81/75). Daran gemessen stellt auch die proaktive Aussage des Klägers, nur ein Beschäftigungsverhältnis von max. 4 Monaten zu suchen, grundsätzlich ein versicherungswidriges Verhalten dar. Leistungsempfänger sind gehalten, an der dauerhaften Eingliederung in den Arbeitsmarkt mitzuwirken und Ihre Arbeitskraft zur Vermeidung erneuter Arbeitslosigkeit dauerhaft zur Verfügung zu stellen. Die Vermittlung in Arbeit hat äußerste Priorität, vgl. § 4 SGB III. Mit der Äußerung, seine Arbeitskraft nur für eine sehr geringe Zeitspanne, die nicht einmal eine mögliche Probezeit umfasst, bereitzustellen, macht der Kläger eine Einstellung durch einen Arbeitgeber entgegen seiner Einlassung nach Auffassung des Gerichtes nahezu unmöglich. Aufwand und Nutzen stehen hier, gerade unter Berücksichtigung der Qualifikationen des Klägers, die nicht auf kurzfristige Beschäftigungen zielt, in keinem Verhältnis.

Zu einem anderen Ergebnis führt auch nicht die Einlassung des Klägers, dass er - so sinngemäß - einen potenziellen Arbeitgeber nicht anlügen dürfe. Grundsätzlich führt ein Verhalten bzw. das Vorbringen oder die Benennung einer Eigenschaft, dem eine Offenbarungspflicht des Bewerbers zu Grunde liegt, nicht zum Eintritt einer Sperrzeit (vgl. Scholz in: Heinz/Schmidt-De Caluwe/Scholz (Hrsg.), SGB III, 7. Auflage 2021, § 159 Rn. 66). Diesbezüglich ist vorliegend am genauen Wortlaut der vom Kläger getätigten Aussage festzuhalten. Der Kläger hat im Hinblick auf möglicherweise bestehende Offenbarungspflichten gerade nicht erklärt, einer Nebentätigkeit nachzugehen, wozu bei Zusage der Stelle möglicherweise eine Offenbarungspflicht bestanden hätte, sondern er hat direkt und ohne Umschweife erklärt, zu beabsichtigen, sich in kürzester Zeit vollumfänglich selbständig machen zu wollen und dem Arbeitsangebot daher nicht lange nachkommen zu können. Für eine solche innere Intention und Absichtserklärung bestand nach Auffassung der Kammer grundsätzlich keine Offenbarungspflicht. Hierfür spricht auch die regelmäßige Vereinbarung einer Probezeit von 3-6 Monaten durch die Arbeitsvertragsparteien zur beiderseitigen Prüfung einer weiteren Zusammenarbeit. Ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem eingegangenen Arbeitsverhältnis ist dem Arbeitsverhältnis also nicht fremd, es ist ein Risiko, das bei Eingehung eines solchen immanent ist. Auch war zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber nicht selbst den Kläger nach einer beabsichtigen Selbstständigkeit gefragt hat, sondern der Kläger den Arbeitgeber ohne Nachfrage direkt auf diese innere Intention angesprochen hat. Besteht jedoch keine Verpflichtung, einen potenziellen Arbeitgeber über innere Absichten zu unterrichten, so folgt aus einer solchen Äußerung bereits offensichtlich die Ungeeignetheit des Klägers für jegliches Stellenangebot.

Ob die Aussage des Klägers auch im konkreten Fall ein versicherungswidriges Verhalten darstellt, konnte nach Auffassung des Gerichts allerdings nur unter Berücksichtigung des Vorliegens oder Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes beurteilt werden.

Wichtige Gründe, angebotene Arbeitsstellen abzulehnen, ergeben sich im Regelfall aus der fehlenden individuellen Zumutbarkeit der Beschäftigung (Schmitz in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 2. Auflage, Stand: 30.12.2020, § 159 SGB III, Rn. 93). Die Zumutbarkeit der Beschäftigung stand vorliegend jedoch nicht in Streit, die Stelle als Bauleiter entsprach zudem durchaus der Meisterqualifikation des Klägers.

Auch in der nach Einlassung des Klägers angestrebten Selbstständigkeit vermochte das Gericht letztlich keinen wichtigen Grund für das Verhalten des Klägers erkennen.

Bei dem Tatbestandsmerkmal des wichtigen Grundes handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der gerichtlich voll überprüfbar ist. Das BSG konkretisiert diesen in st. Rspr. anhand des Zweckes der (jeweiligen) Sperrzeitregelung. Sie soll die Solidargemeinschaft vor der Inanspruchnahme durch Leistungsberechtigte schützen, die den Eintritt des versicherten Risikos Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt und zu vertreten haben oder an der Eingliederung in das Erwerbsleben nicht in zumutbarer Weise mitwirken (vgl. BSG, Urteil vom 14.09.2010 - B 7 AR 33/09 R). Geboten ist immer eine Einzelfallprüfung und eine Risiko- und Güterabwägung zwischen den Interessen der Versichertengemeinschaft an der Vermeidung einer objektiv nicht gerechtfertigten Inanspruchnahme von Leistungen und dem Interesse des einzelnen Versicherten am Erhalt der Lohnersatzleistung unmittelbar nach Eintritt des Versicherungsfalles. Der wichtige Grund muss objektiv vorliegen. Es kommt hingegen nicht darauf an, ob der Betroffene aus seiner subjektiven Sicht sein versicherungswidriges Verhalten durch einen wichtigen Grund als gerechtfertigt ansah (so schon: BSG, Urteil vom 29.11.1989 - 7 RAr 86/88).

Hieran gemessen war für das Gericht zur Beurteilung des Vorliegens eines wichtigen Grundes von Bedeutung, inwieweit der Kläger im Zeitpunkt der Sperrzeiterteilung Umsetzungsschritte hin zur Selbstständigkeit bereits erfolgreich unternommen und welche Entwicklung diese in zeitlicher Hinsicht genommen hatten. Zwar ist nämlich grundsätzlich nach dem Recht der Arbeitsförderung die Vermittlung in eine abhängige Beschäftigung vorzugswürdig, allerdings kann nach Auffassung der Kammer auch innerhalb der Arbeitsförderung die Absicht, eine selbstständige Tätigkeit aufzunehmen, auch mit Blick auf das Recht zur Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Grundgesetz (GG), von der Agentur für Arbeit bei der Bemessung einer Sperrzeit zu berücksichtigen sein, sofern denn bereits konkrete Umsetzungsschritte hin zur Selbstständigkeit unternommen worden sind und diese zeitnah und mit Sicherheit in Aussicht steht.

Hierbei war zunächst zu beachten, dass der Kläger bereits Ende Januar 2021 ein Gewerbe - jedenfalls im Nebenerwerb - angemeldet hatte. Auch gab der Kläger an, durchgängig am Aufbau seiner Homepage gearbeitet zu haben und einen KfW – Kredit beantragt und (zwischenzeitlich) auch erhalten zu haben. Hierzu habe er einen Businessplan erstellt. Dagegen gestalte sich die Erlangung von Aufträgen schwierig. Der Kläger schreibe Angebote, allerdings sei die Preiskalkulation schwierig. Größere Aufträge habe er daher noch nicht bekommen, lediglich kleinere Aufträge erledigt, bei denen so gut wie nichts hängengeblieben sei. Dies seien beispielsweise die Herstellung von Maueröffnungen oder das Gießen eines Fundamentes gewesen. Auf die Frage des Gerichts, was dem Kläger nunmehr (also nach 6 Monaten „Selbstständigkeit“) noch fehle, um seine Arbeitslosigkeit zu beenden und den Sprung zu wagen, gab der Kläger an, dass noch „der große Kunde“ fehle.  

Nach Auffassung der Kammer und Würdigung der Einlassung des Klägers in der mündlichen Verhandlung waren im Zeitpunkt der Arbeitsablehnung im Monat März 2021 ebenfalls - wie auch noch heute - die Vorbereitungshandlungen des Klägers nicht in einem Stadium angelangt, in welchem eine abhängige Beschäftigung unter keinen Umständen mehr infrage gekommen wäre - im Gegenteil. Die Bemühungen des Klägers und seine Resultate vermitteln dem Gericht eher den Eindruck, dass eine potentielle Selbstständigkeit noch nicht konkret in Aussicht steht, vielmehr das Stadium eines Nebenerwerbs nicht (zeitnah) überschreiten wird. Es fehlt dem Kläger nach Auffassung der Kammer hier auch nicht an „dem einen großen Kunden“, sondern an einem konkreten Plan zur Erlangung kontinuierlicher Aufträge zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes.

Dies alles vermittelt der Kammer den Anschein, dass die vom Kläger derzeit neben der Arbeitslosigkeit ausgeübte Tätigkeit seit Gewerbeanmeldung keine konkreten Fortschritte durchlaufen hat und erweckt den Eindruck, dass der Kläger unter absichernder Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung geduldig abwartet, wie sich dies mit seiner Selbstständigkeit perspektivisch entwickelt, die Frage nach dem letztlichen „Ob“ und „Wann“ der Selbstständigkeit im Vollerwerb damit noch nicht konkret entschieden ist. Auch nach Einlassung des Klägers in der mündlichen Verhandlung besteht durchaus die Möglichkeit, dass der Kläger sich letztendlich überhaupt nicht oder erst viele Monate später vollumfänglich selbständig macht. Diesbezüglich gab der Kläger an, auch weiterhin eine abhängige Beschäftigung in Erwägung zu ziehen.

In Anbetracht dessen ist es jedoch der Versichertengemeinschaft nicht zumutbar, den Kläger unter allen möglichen in Betracht kommenden Umständen monatelang zu einer potentiellen Selbstständigkeit zu begleiten. Im Sinne der Entlastung der Solidargemeinschaft war und ist es dem Kläger durchaus zumutbar, sein Verhalten im Rahmen der vorgenannten Obliegenheiten so auszurichten, dass er eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zeitnah eingehen kann. Dass der Kläger hierzu qualifiziert ist, hat er dargelegt. 

Die Dauer der Sperrzeit beträgt im Falle des erstmaligen versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art 3 Wochen, § 149 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB III und führt, wie die Beklagte zutreffend feststellt, zu einer Minderung der Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld um ebenso viele Tage, § 148 Abs. 1 Nr. 3 SGB III. Die Klage konnte daher keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG
Die Rechtsmittelbelehrung folgt aus §§ 143, 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG und berücksichtigt, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 € übersteigt.

Rechtskraft
Aus
Saved