S 5 KR 65/08

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Kassel (HES)
Sachgebiet
Krankenversicherung
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
S 5 KR 65/08
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 8 KR 51/12
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Klägerin zu 1) hat einschließlich der Kosten der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits im Rahmen ihrer Klage zu tragen. Im Übrigen haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten.

Der Streitwert für die Klage der Klägerin zu 1) wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Im vorliegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darum, ob der Kläger zu 2), Herr C., bei der Klägerin zu 1), der A. Vertriebs GmbH & Co. KG (im Folgenden GmbH & Co. KG) selbstständig oder sozialversicherungspflichtig abhängig beschäftigt ist. 

Die Beigeladene zu 1) beantragte im Februar 2007 bei der Beklagten die Statusfeststellung des Klägers zu 2), nachdem die A. Dienstleistungs-GmbH & Co. KG durch Herrn E. die versicherungsrechtliche Beurteilung des GmbH-Geschäftsführers C. beantragt hatte. Er wollte festgestellt wissen, dass der Kläger zu 2) als Geschäftsführer der Komplementärin der GmbH & Co. KG weder in einem Beschäftigungsverhältnis zur Komplementärgesellschaft noch zur Kommanditgesellschaft stehe. Die Gesellschaft sei zum 01.03.2007 gegründet worden. Beigefügt war der Feststellungsbogen zur versicherungspflichtigen Beurteilung eines Gesellschaftergeschäftsführers einer GmbH, nämlich der Beigeladenen zu 4). Die GmbH sei am 05.02.2007 in das Handelsregister eingetragen worden. Herr C. sei seitdem 01.03.2007 Geschäftsführer. Gesellschafter sei Herr F. mit einer Stammeinlage von 25.000,00 Euro. Beim Stimmrecht sei eine einfache Mehrheit vereinbart und der Kläger zu 2) könne durch Sonderrechte Gesellschafterbeschlüsse herbeiführen oder verhindern. Der Kläger zu 2) sei allein vertretungsberechtigt und vom Selbstkontrahierungsverbot nach § 181 BGB befreit. Bisher sei der Kläger zu 2) nicht selbstständig gewesen. Er habe Elektroinstallateur gelernt und sei dann ab 1993 zunächst Verkaufsfahrer, danach Trainee, danach Bezirksverkaufsleiter und ab dem Jahr 2000 Gebietsverkaufsleiter gewesen. Seine Arbeitszeit betrage 38,5 Stunden, die tatsächliche wöchentliche Arbeitszeit richte sich nach den betrieblichen Erfordernissen. Einem Direktionsrecht unterliege Herr C. nicht. Herr C. sei befugt, selbstständig Personal einzustellen und zu entlassen, er müsse sich den Urlaub nicht genehmigen lassen und eine Abberufung bzw. Kündigung zu jeder Zeit sei aus wichtigem Grund möglich. Die monatliche Vergütung betrage regelmäßig 7.000 Euro. Für den Fall der Arbeitsunfähigkeit werde die Vergütung für 42 Kalendertage gewährt. Lohnsteuern würden nicht entrichtet. Als Geschäftsführer der Komplementärin sei er daneben bei der GmbH & Co. KG, der Klägerin zu 1), beteiligt. 

Den Unterlagen war ferner beigefügt im Rahmen des A. Beteiligungspartnerschaftsmodels der sogenannte Geschäftsführer-Anstellungsvertrag zwischen der A. Vertriebsverwaltung GmbH und dem Kläger zu 2). Vorab wird dort erläutert, dass das sogenannte Beteiligungspartnerschaftsmodel zunächst aus dem Gesellschaftsvertrag der GmbH & Co. KG, sodann aus dem Gesellschaftsvertrag der GmbH, dem Geschäftsführeranstellungsvertrag, im Vertragshändlervertrag, einem Schiedsvertrag und verschiedenen Belehrungen und Erklärungen bestehe. Nach dem Gesellschaftsvertrag (Anstellungsvertrag) wurde der Kläger zu 2) ab 01.03.2007 als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Beigeladenen zu 4) bestellt. Die Gesellschaft sei die allein zur Geschäftsführung berechtigte Komplementärin der GmbH & Co. KG ebenfalls mit Sitz in A-Stadt. Dem Kläger zu 2) obliege die Geschäftsführung daher nach Maßgabe des Anstellungsvertrages und nach Maßgabe der Satzung der GmbH & Co. KG unter Berücksichtigung der Weisung der jeweiligen Gesellschafterversammlung. Er habe als Geschäftsführer seine gesamte Arbeitskraft und sein gesamtes Wissen zur Verfügung zustellen, insbesondere nach Maßgabe der sogenannten zur Verfügung gestellten A.-know-hows entsprechend dem sogenannten Vertragshändlervertrag. Er habe ferner die Tätigkeit unter Berücksichtigungen der für alle Unternehmen der A. Gruppe verbindlichen Führungsgrundsätze zu leisten, die als Anlage dem Vertrag auch beigeheftet seien. In § 2 waren im Einzelnen zustimmungsbedürftige Geschäfte geregelt. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um Geschäfte, die von der sogenannten Gesamtplanung nicht erfasst waren. Im Einzelnen wird auf die Ausführungen im § 2 des Anstellungsvertrages Bezug genommen. Neben dem Gehalt in § 3 war ferner die zur Verfügungstellung eines Firmenwagens geregelt, dessen Nutzung für private Zecke gestattet war und dessen Kosten von der Gesellschaft getragen werden. § 5 regelt einen Urlaubsanspruch von 30 Tagen, welcher nach den vertraglichen Regelungen mit dem Vorsitzenden der Gesellschaftsversammlung oder seinem Beauftragen abzustimmen ist. § 6 regelt die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Neben umfangreichen nachvertraglichen Wettbewerbsverboten regelt § 8 des Anstellungsvertrages den Beginn des Vertrages zum 01.03.2007. Während die Beendigung nach Maßgabe des GmbH & Co. KG-Vertrages geregelt ist. Im Folgenden ist insbesondere die Kündigung aus wichtigem Grund geregelt. Hier ist zu erwähnen, insbesondere die Weigerung den sogenannten Gesamtplan fristgerecht zu erstellen. Die Regelung über die verbindliche Gesamtplanung ist daneben in § 9 des Anstellungsvertrages geregelt. Hiernach hat der Geschäftsführer für jedes Geschäftjahr einen sogenannten Gesamtplan, im Prinzip eine Gewinn- und Verlustberechnung sowie einen Investition- und Liquiditätsplan zu erstellen. Dies hat nach Maßgabe der von der A. Dienstleistungs-GmbH & Co. KG nach Maßgabe des Vertragshändlervertrages zur Verfügung gestellten Techniken und Instrumenten zu erfolgen. Ein solcher Gesamtplan wird nur verbindlich, wenn die Gesellschafterversammlung diesen einstimmig beschließt. Sei Einstimmigkeit nicht zu erzielen, so werde ein Prüfungsausschuss bestellt, der aus dem sogenannten Beteiligungspartner, hier dem Kläger zu 2), einem anderen Beteiligungspartner einer anderen deutschen A. Vertriebsgesellschaft und einem von Herrn G. bestellten Vertreter einberufen. Hierbei sei eine Mehrheitsentscheidung ausreichend, wobei jedes Ausschussmitglied über eine Stimme verfüge. Nach Maßgabe des am 04.01.2007 vereinbarten Zusatzes (Bl. 20 Beklagtenakte) ist im Streitfall eine Anrufung der ordentlichen Gerichte ausgeschlossen und ausschließlich gemäß des gesonderten Schiedsvertrag ein Schiedsgericht zuständig. Hierbei sind in § 10 des Anstellungsvertrages die Verjährungsfristen für Ansprüche abgekürzt. 

Beigefügt war ferner der Gesellschaftsvertrag zwischen Herrn G. und dem Kläger zu 2) über die A. GmbH & Co. KG, der Klägerin zu 1). Gegenstand des Unternehmens ist der Direktvertrieb von Tiefkühllebensmitteln und Eisspezialitäten sowie den übrigen A. Artikeln. Persönlich haftender Gesellschafter ist die Beigeladene zu 4). Sie hat kein Stimmrecht. Das Gesellschaftskapital betrug 500.000 Euro, wobei der Kläger mit 50.000 Euro, das entspricht 10 %, beteiligt ist. Nach Maßgabe dieser Einlage erfolgt auch die Gewinnausschüttung. Die Gesellschaft war fix gegründet vom 01.03.2007 bis zum 28.02.2013, vereinbart war ein jederzeitiges Kündigungsrecht der Beteiligung des Klägers zu 2), frühestens allerdings zum Ende der Laufzeit von 5 Jahren. In § 8 des KG-Vertrages ist wiederum eine entsprechende Regelung über die verbindliche Gesamtplanung getroffen. Beschlüsse sind im Regelfall per einfacher Mehrheit zu fassen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Kommanditvertrages wird auf die Kopie in der Beklagtenakte Bezug genommen. 

Die Dienstleistungsgesellschaft fügte dem Antrag auch verschiedene Entscheidungen aus den 90er Jahren von verschiedenen Krankenkassen über die sozialversicherungspflichtige Feststellung von Beschäftigten der A. Gruppe bei. Im Einzelnen wird auf diese Unterlagen Bezug genommen. Die Beklagte hörte sodann die GmbH und den Kläger zu 2) mit gleichlautenden Schreiben vom 28.09.2006 an. Im Anhörungsschreiben war im Wesendlichen ausgeführt, dass es im Regelfall vom Einzelfall abhänge, ob ein Kommanditist abhängig Beschäftigter einer KG sei. Der Kläger zu 2) arbeite als Geschäftsführer entsprechend der Vereinbarungen des Geschäftsführeranstellungsvertrages. Er sei auf Grund dessen zur Mitarbeit verpflichtet und im Übrigen beinhalte der Vertrag arbeitsrechtliche Vereinbarungen. Maßgeblichen Einfluss habe der Kläger zu 2) durch die Höhe seiner Kommanditeinlage nicht. Die Gesamtwürdigung ergebe, dass die Merkmale überwögen, die für das Bestehen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses sprächen. 

Der Kläger zu 2) äußerte sich mit Schreiben vom 30.05.2007 im Rahmen der Anhörung. Er halte die Erwägungen für falsch. Richtig sei, dass die Verträge des Beteiligungspartnerschaftssystems sowohl Elemente eines abhängigen als auch solche eines selbstständigen Verhältnisses erkennen ließen. In der über 20jährigen Geschichte des A. Beteiligungspartnerschaftssystems hätten Sozialversicherungsträger immer die Elemente der Selbstständigkeit als überwiegend angesehen. Deshalb erscheine der mitgeteilte Standpunkt sehr überraschend. Verkannt werde das Unternehmerrisiko des Beteiligungspartners. Dieses Unternehmerrisiko präge das Gesamtbild der Stellung und der Tätigkeit derart, dass die Elemente der Selbstständigkeit diejenigen der abhängigen Beschäftigung deutlich überwögen. Folgende Elemente seinen maßgeblich: 

-    Beteiligung als Kommanditist, wobei der Vertrag für sechs Jahre unkündbar sei.
-    Abberufung der Geschäftsführerstellung nur bei vorliegen wichtiger Gründe. 
-    Bei Ausscheiden als Kommanditist könne sowohl eine Abfindung als auch eine Auseinandersetzungsverpflichtung entstehen. Dies hänge vom wirtschaftlichen Erfolgt ab.

Er sei deshalb davon überzeugt, dass er selbstständig sei. 

Mit gleichlautenden Bescheiden vom 20.06.2007 an die GmbH und an den Kläger zu 2) stellte die Beklagte fest, dass der Kläger seine Tätigkeit als mitarbeitender Kommanditist seit 01.03.2007 bei der GmbH & Co. KG im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausübe. Im Wesentlichen wurde zur Begründung die Darstellung aus den Anhörungsschreiben wiederholt. Dagegen legten der Kläger zu 2) und die Klägerin zu 1), anwaltlich vertreten, Widerspruch ein. Maßgebliche Punkte für die Selbstständigkeit seien die Tatsache, dass der Kläger zu 2) für jedes Geschäftsjahr eine Gesamtplanung entwerfe. Über diese Gesamtplanung werde gemäß dem Gesellschaftsvertrag entschieden und zu dieser Gesellschafterversammlung gehöre auch der Kläger zu 2) auf Grund seines Kommanditanteils. Im diesem Zusammenhang sei die Gesamtplanung nur einstimmig zu entscheiden. Dem Kläger zu 2) stehe insoweit eine Sperrminorität zu. Für den Fall, dass die Gesamtplanung nicht beschlossen werde, werde der Planungsprüfungsausschuss einberufen, dem der Beteiligungspartner zwingend angehöre und insoweit sei auch eine einstimmige Beschlussfassung nötig. Er sei deshalb an der Gesamtplanung maßgeblich beteiligt und gegen seinen Willen könne sie nicht beschlossen werden. Eine Weisungsgebundenheit bestehe nicht. Das unternehmerische Risiko ergebe sich aus der Auseinandersetzungsregelung im Gesellschaftsvertrag. Er könne nämlich auch Schuldner eines sogenannten Auseinandersetzungssolls sein, als Quittung für den unternehmerischen Misserfolg. 

Mit Widerspruchsbescheid vom 28.01.2008 wies die Beklagte den Widerspruch gegenüber der GmbH & Co. KG als unbegründet zurück. Mit Widerspruchsbescheid vom 29.01.2008 gegenüber dem Kläger zu 2). Zur Begründung trug die Beklagte in beiden Widerspruchsbescheiden im Wesentlichen vor, dass der Kläger zu 2) seine Tätigkeit als mitarbeitender Kommanditist und Geschäftsführer der Komplementärin bei der GmbH & Co. KG im Rahmen eines abhängigen versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses mit dem Tag der Aufnahme der Beschäftigung ausführe. Der Kläger sei an der GmbH & Co. KG lediglich mit 10 % (50.000 Euro) beteiligt. An der Komplementär GmbH sei der Kläger nicht beteiligt. Die Vertretungsmacht und die Geschäftsführung seien nach den einschlägigen Vorschriften des HGB für Kommanditisten ausgeschlossen. Zu prüfen sei daher, ob der Kläger als Geschäftsführer der Komplementär GmbH, die die Geschicke der KG leite, maßgeblichen Einfluss nehmen könne. Dies sei nicht der Fall, weil der Kläger am Kapital der GmbH nicht beteiligt sei und deshalb keine eigene Rechtsmacht habe, um Beschlüsse der Mehrheitsgesellschafter abzuwehren. Nach dem Anstellungsvertrag und auch der Satzung der KG müsse der Kläger zu allen über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehenden Entscheidungen die Zustimmung der Gesellschafterversammlung einholen. Seine Geschäftsführerbestellung könne widerrufen werden. Beschlüsse der GmbH erfolgten grundsätzlich mit einfacher Mehrheit. Der Weisungsunterworfenheit unter die Gesellschafterversammlung stehe nicht entgegen, dass der Kläger abgeschwächtes Weisungsrecht hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und Ausübung seiner Geschäftsführertätigkeit habe. Nur ausnahmsweise könnten bei sogenannten Fremdgeschäftsführern ohne Kapitalbeteiligung abhängige Beschäftigungsverhältnisse zu verneinen sein. Dies sei zum Beispiel im Falle einer Familien-GmbH der Fall. Solche familienhaften Bindungen lägen aber vorliegend nicht vor. Außerdem würden arbeitsnehmertypische Leistungen wie Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und bezahlter Urlaub gewährt. Daneben seien die Alleinvertretungsberechtigung und die Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot Indizien für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit. In der Gesamtheit betrachtet sei der Kläger zu 2) in seiner Tätigkeit als Geschäftsführer bei der GmbH funktionsgerecht dienend eingebunden. Maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft und demzufolge auf die KG könne er nicht nehmen. 

Dagegen haben beide Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führen beide Kläger an, dass es unzutreffend sei und dass der Kläger zu 2) die Tätigkeit als Geschäftsführer der Komplementärin abhängig beschäftigt ausübe. Unzutreffend sei insbesondere die Schlussfolgerung der Beklagten, dass der Kläger zu 2) auf die Geschicke der KG keinen maßgeblichen Einfluss nehmen könnte. Eine solche Einflussmöglichkeit ergebe sich aus der Verpflichtung des Klägers zu 2) jährlich eine Gesamtplanung zu erstellen. Über diese Gesamtplanung sei nach den Gesellschaftsverträgen einstimmig zu entscheiden. Darüber hinaus sei der Kläger Mitglied des Planprüfungsausschusse, der grundsätzlich auch einstimmig zu entscheiden habe. Über diese Stellung habe sich der Kläger selbst in seine Planung eingebunden. Der Kläger sei, da Gegenstand der Entscheidung der Beklagten auch die Feststellung sei, dass er zur GmbH & Co. KG in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehe, auch ein unternehmerisches Risiko eingegangen. Zwar erhalte er aus dem Anstellungsvertrag aus der GmbH feste Bezüge, allerdings seien die Auseinandersetzungsregelungen des KG-Vertrages nicht zu übersehen. Eine Abhängigkeit und Fremdbestimmtheit sei nach dem einschlägigen Vertragswerken grundsätzlich von der A. Gruppe auch nicht gewollt, denn man wolle die jeweiligen Beteiligungspartner unternehmerisch mit einbinden und deshalb auch motivieren. 

Die Beklagte trat der Klage entgegen. Zusammenfassend sei festzustellen, dass der Kläger zu 2) als Kommanditist in einer von der Komplementär GmbH vorgegebenen Ordnung des Betriebes tätig sei und keinerlei Einflussmöglichkeiten auf die von ihm zu erbringenden Arbeitsleistungen habe. Er sei am Stammkapital der GmbH nicht beteiligt, sodass er keinen maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke dieser GmbH habe. Er besitze insoweit auch keine Sperrminorität. Maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung könne der Kläger zu 2) auf Grund seines Kommanditistenanteils nicht nehmen, denn die Geschäftsführung der KG obliege ausschließlich der als Komplementär-GmbH persönlich haftenden Gesellschafterin. 

Mit Änderungsbescheid vom 12.02.2010, welcher gemäß § 96 SGG Gegenstand der anhängigen Klagen wurde, änderte die Beklagte gegenüber der KG und dem Kläger zu 2) den angefochtenen Bescheid dahingehend ab, dass sie feststellte, dass der Kläger zu 2) in der seit dem 01.03.2007 ausgeübten Beschäftigung als mitarbeitender Kommanditist und Geschäftsführer der Komplimentärin der A. GmbH & Co. KG der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung sowie der sozialen Pflegeversicherung und dem Recht der Arbeitsförderung unterliege. 

Die Kläger verbleiben bei ihrer Einschätzung. Zur näheren Begründung verweisen sie insbesondere auf die auch im Gerichtsverfahren überreichten verschiedenen Entscheidungen unterschiedlicher Einzugstellen von Krankenkassen, die regelmäßig eine selbstständige Tätigkeit bei dem gleichen Vertragsmodel festgestellt hätten. Die Beklagte würde es auch unterlassen, sich mit den Argumenten der Kläger auseinander zusetzen. 

Die Klägerin zu 1) beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 20.06.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.01.2008 und den Änderungsbescheid vom 12.02.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen festzustellen, dass die Tätigkeit von Herrn C. als Kommanditist und als Geschäftsführer der Komplementärin der GmbH & Co. KG ab dem 01.03.2007 nicht der Versicherungspflicht in den Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung unterliegt.

Der Kläger zu 2) beantragt, 

den Bescheid der Beklagten vom 20.06.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29.01.2008 und des Änderungsbescheides vom 12.02.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen festzustellen, dass die Tätigkeit des Klägers als Kommanditist und als Geschäftsführer der Komplementärin der GmbH & Co. KG ab dem 01.03.2007 nicht der Versicherungspflicht in den Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung unterliegt.

Die Beklagte beantragt,

die Klagen abzuweisen.

Sie verbleibt bei ihrer Einschätzung. Sie bekräftigt zur Begründung noch einmal, dass das Stammkapital der Beigeladenen zu 4) zu 100 % von Herrn F. gehalten werde. Der Kläger sei klassischer Fremdgeschäftführer der GmbH. Nicht maßgeblich sei, dass der Kläger zu 10 % als Kommanditist an der GmbH & Co. KG beteiligt sei. 

Im Termin zu mündlichen Verhandlung hat sich der Kläger zu 2) dahingehend geäußert, dass er überhaupt nicht sagen könnte, in welcher Eigenschaft er ein operatives Geschäft juristisch gesehen betreibe. Der sogenannte Vertragshändlervertrag bestehe zwischen der KG und einer A. Dienstleistungsgesellschaft. Die KG habe rund 40 Angestellte, davon seien 33 Verkaufsfahrer. Es handelt sich um sozialversicherungspflichtige Beschäftigte. Soweit er wisse, habe ein Prüfungsausschuss noch nie tagen müssen. Er fühle sich als selbstständiger Unternehmer. Denn er meine, dass er relativ frei Schalten und Walten könne. Mietverträge und die gesamten Fahrzeuge liefen über die KG. Aktuell beschäftige die KG 33 Fahrer. Der aktuelle Gesamtplan sehe allerdings nur 31 vor. Er habe zwei eigenmächtig eingestellt. Er könne auch ohne Nachfragen ein Fahrzeug bestellen. Erst kürzlich habe er ein solches für 40.000 Euro bestellt. 

Wegen der weitern Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den Vorgang der Beklagten Bezug genommen, sowie auf die Niederschrift vom 24.11.2011. 

Entscheidungsgründe

Die Klagen sind zulässig. Sie sind allerdings unbegründet. Zu Recht hat die Beklagte festgestellt, dass der Kläger zu 2) seine Tätigkeit als mitarbeitender Kommanditist und Geschäftsführer der Beigeladenen zu 4) der Komplementärin in der GmbH & Co. KG, der Klägerin zu 1) im Rahmen eines abhängigen und damit dem Grunde nach sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis ausübt und damit der Sozialversicherungspflicht in den verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung unterliegt. Mit den Änderungsbescheiden vom 12.02.2010 hat sie zu Recht der Rechtssprechung des BSG weiterhin Rechnung getragen, wonach eine Elementenfeststellung nicht zulässig ist. Sie hat festgestellt, dass der Kläger zu 2) allen Zweigen der Sozialversicherungspflicht unterlegen ist. Mit den angefochtenen Bescheiden und den Bescheiden vom 12.02.2010, die gemäß § 96 SGG Gegenstand beider Klagen geworden sind, hat die Beklagte damit zu Recht den Status des Klägers zu 2) als abhängig Beschäftigter festgestellt. Sämtliche Bescheide beschweren beide Kläger nicht und verletzten sie daher nicht in ihren Rechten. Sie waren deshalb nicht aufzuheben. 

Der Widerspruchsbescheid gegenüber der Klägerin zu 1) war nicht bereits deshalb aufzuheben, weil der Ausgangsbescheid nur gegenüber der Beigeladenen zu 4 ergangen ist. Zwar stellte sich die Bescheidlage im Rahmen der Klage der Klägerin zu 1) als nicht ganz stringent dar, die Kammer geht jedoch davon aus, dass bereits der ursprüngliche Ausgangsbescheid letztlich gegenüber der GmbH & Co. KG bekannt gegeben worden ist, weil auch diese Widerspruch gegen diesen Bescheid erhoben hat und weil die GmbH Vertretungsorgan der GmbH & Co. KG ist und deshalb der Bescheid für die GmbH & Co. KG an diese bekannt gegeben wurden durfte. 

Maßgeblich für die Beurteilung des Status des Klägers zu 2) ist § 7 Abs. 1 SGB IV. Nach dieser Vorschrift ist Beschäftigung die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach Abs. 1 Satz 2 dieser Vorschrift sind Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisung und einer Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers. Eine Beschäftigung setzt unter anderem voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist und hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort sowie Art der Arbeitsausführung einem Weisungsrecht unterliegt. Dabei ist vornehmlich bei Diensten höherer Art das Weisungsrecht des Arbeitsgebers eingeschränkt und zur dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert, wenn der Versicherte nur in den Betrieb eingegliedert ist (vgl. insoweit BSG, Urteil vom 18.12.2001, B 12 KR 10/01 R). Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte und eigener Betriebsmittel, die Verfügungsmöglichkeiten über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung, wobei dann, wenn die Vereinbarung von den tatsächlichen Gegebenheiten abweichen, letztere den Ausschlag geben. Diese Grundsätze gelten grundsätzlich auch dann, wenn es um die Beantwortung der Frage geht, ob ein geschäftsführendes Organ einer juristischen Person abhängig beschäftigt ist oder selbstständig tätig ist. In der Rechtsprechung werden üblicherweise sogenannte Fremdgeschäftsführer einer GmbH regelmäßig als abhängige Beschäftigte betrachtet, sofern sie regelmäßig an der Gesellschaft nicht selber beteiligt sind. Dies deshalb, weil sie nur im Rahmen der Gesellschafterbeschlüsse handeln können und insoweit der Überwachung durch die Gesellschafter unterliegen. Dies gilt umso mehr, sofern sie ein erfolgsunabhängiges Gehalt erhalten, Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und Anspruch auf Urlaub haben. Ausnahmsweise übt ein Fremdgeschäftsführer seine Tätigkeit selbstständig aus, wenn er quasi in der Gesellschaft frei Schalten und Walten kann, weil er z. B. auf Grund von überlegendem Fachwissen die Gesellschafter persönlich dominiert oder weil sie wirtschaftlich von ihm abhängig sind was z. B. bei sogenannten Familiengesellschaften in Betracht zu ziehen ist (verg. jüngst zusammenfassend SG Düsseldorf Urteil vom 27.07.2011, S 27 R 282/06 m. w. N., juris). 

Nach Maßgabe vorstehender Grundsätze in der Rechtsprechung ist die Kammer auf Grund des Eindrucks vom dem Kläger zu 2) und des gesamten Vertragswerks des sogenannten A. Beteiligungspartnerschaftsmodel zu der Einschätzung gelangt, dass der Kläger seine Tätigkeit als Fremdgeschäftsführer der Beigeladenen zu 4) und als mitarbeitender Kommanditist bei der Klägerin zu 1) abhängig beschäftigt ausübt. Zwar ist richtig, worauf die Kläger als auch die Beklagte hinweisen, dass das einschlägige Vertragswerk, in das der Kläger zu 2) eingebunden ist, sowohl Elemente aufweist, die für eine selbstständige Tätigkeit sprechen, als auch Elemente aufweist, die für eine abhängige Beschäftigung gelten. In ihrer Gesamtschau hat allerdings die Kammer die Elemente, die für eine abhängige Beschäftigung des Klägers zu 2) sprechen, als überwiegend erachtete.

Entscheidend für die Kammer war auf Grund einer Gesamtwürdigung sämtlicher Verträge und der tatsächlichen Ausübung der Verträge, dass der Kläger zu 2) an der Beigeladenen zu 4) nicht beteiligt ist, sondern sogenannter reiner Fremdgeschäftsführer dieser GmbH ist. Nach dem GmbH-Anstellungsvertrag ist der Kläger bei seiner Geschäftsführung in das A. - Model verbindlich eingebunden. Er ist nämlich in der Art seiner Geschäftsführung nicht frei, sondern hat die Geschäftsführung unter bestmöglichster Berücksichtigung der verbindlichen A. Führungsgrundsätze zu leisten, die dem Vertrag bereits beigeheftet waren. Der Kammer ist bewusst, dass gerade Berufseinsteiger durch das Netzwerk der A. Gruppe Sicherheit gewinnen und es sinnvoll ist, sich dieser Dienste zu bedienen. Allerdings wird aus dem einschlägigen Vertragswerk deutlich, dass es für den Kläger zu 2) verpflichtend ist, im Rahmen seiner Geschäftsführung diese Führungsgrundsätze anzuwenden. Dies wird zum Beispiel auch deutlich, bei dem sogenannten Gesamtplan, der für jedes Geschäftsjahr durch den Geschäftsführer der Komplementärin zu erstellen ist. Hier muss der Kläger zu 2) als Geschäftsführer sich auf Grund des Vertragshändlervertrages, der zwischen der KG und dem Kläger zu 2) geschlossen ist, sich den zur Verfügung gestellten Planungstechniken und Instrumenten bedienen und muss sich durch die Dienstleistungs-GmbH beraten lassen. Welchen Einfluss zum Beispiel auch die Dienstleitungs-GmbH hat, zeigt sich auch an dem vorliegenden Verfahren, denn dieses wurde durch die Dienstleistungs-GmbH und nicht etwa durch den Kläger zu 2) selber eingeleitet.  Nach dem persönlichen Eindruck von dem Kläger geht die Kammer davon aus, dass zum Beispiel das Widerspruchsschreiben nicht von dem Kläger zu 2) selber gefertigt ist, da dieser Art, Ausmaß und Verquickung der verschiedenen Vertragswerke überhaupt nicht vollständig verstanden hat. Weiterhin spricht für eine abhängige Beschäftigung, dass der Kläger zu 2) an der GmbH nicht beteiligt ist und dass er Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall sowie auf bezahlten Urlaub hat. Des Weiteren erhält er eine feste erfolgsunabhängige Vergütung. Richtig ist zwar, dass ein Widerruf der Geschäftsführerbestellung nur auf den Fall beschränkt ist, dass wichtige Gründe vorliegen. Allerdings und dies darf bei dem Konglomerat an Verträgen nicht vergessen werden, endet der Anstellungsvertrag dann, wenn der Kläger als Kommanditist bei der Klägerin zu 1) ausscheidet. Dies ist nach dem KG Vertrag unter anderem dann der Fall, wenn Vertragshändlervertrag zwischen der A. Dienstleistungs- GmbH & Co. KG und der Klägerin zu 1) endet. Für die Kammer bedeutet dies, dass über die Kündigung des Vertragshändlervertrages vorzeitige Beendigungen sowohl der KG als auch des Geschäftsführeranstellungsvertrages möglich sind. Ferner spricht für das abhängige Beschäftigungsverhältnis, dass der Kläger zu 2) nach dem Anstellungsvertrag bei der Geschäftsführung der KG letztlich gemäß § 2 des Anstellungsvertrages zu allen über den normalen Geschäftsbetrieb hinaus gehenden Geschäften die vorherige Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedarf. Letztlich bedürfen alle Geschäfte, die nicht im Gesamtplan vorgesehen und genehmigt sind, der Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Dies gilt nach dem vertraglichen Rahmen auch für die Beschäftigung von weiteren Angestellten, sofern sie den Rahmen der Gesamtplanung sprengen. Dabei hat die Kammer wohl zur Kenntnis genommen, dass der Kläger im Geschäftsjahr 2011 zwei weitere Fahrer eingestellt hat, offenbar ohne Rücksprache mit der Gesellschafterversammlung, obwohl im Gesamtplan zwei weniger vorgesehen waren. Letztlich zeigt diese Einbindung, dass der Kläger zum Einen in die Führungsgrundsätze der A. Gruppe inhaltlich in seiner Arbeit beschränkt ist und damit in der Art seiner Tätigkeit einem sehr engen Korsett unterworfen ist. Zum Anderen sind zahlreiche Elemente eines klassischen Arbeitsnehmeranstellungsvertrages enthalten. Demgegenüber, und darauf weisen die Kläger ja aus Sicht der Kammer auch zurecht hin, hat der Kläger zu 2), dadurch, dass er den Jahresgesamtplan der Gesellschafterversammlung vorlegen muss, ein gewisses Maß an Einfluss auf die Geschicke der GmbH und damit auch der GmbH & Co. KG. Wenngleich die Kammer dieses als relativ abgeschwächt ansieht, weil es nach den A. Führungsgrundsätzen geht und nach den von A. zur Verfügung gestellten Planungstechniken und Instrumenten. Gleichwohl ist der Kläger natürlich insoweit als Geschäftsführer frei, das Maß der Investition und den Bedarf an Kosten und Sachmitteln sowie an Angestellten auszuwählen und der Gesellschafterversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen. Richtig ist auch, dass im Gegensatz zu den sonstigen Beschlüssen, im Rahmen der Gesellschafterversammlung der Klägerin zu 1), Einstimmigkeit hinsichtlich der Gesamtplanung erzielt werden muss. Das bedeutet, dass der Kläger als Kommanditist bei der Klägerin zu 1) nicht gegen seinen Willen von dem anderen Gesellschafter ein Gesamtplan aufgezwungen werden kann. Er kann insoweit den Gesamtplan zwar auch nicht alleine durchsetzten, er kann allerdings eine Entscheidung stoppen. Das weitere Prozedere vollzieht sich, worauf die Kläger auch hinweisen in der Gestalt, dass ein Planprüfungsausschuss, an dem neben Herrn G. bez. einem vertretungsberechtigtem Mitglied der Familie oder einem sonstigen Vertreter ein anderer Beteiligungsgesellschafter und der Kläger zu 2) beteiligt sind den Gesamtplan beschließen. Richtig ist zwar, worauf die Kläger in ihrer Klage hinweisen, dass der Prüfungsausschuss einstimmig zu beschließen hat, allerdings sieht § 8 Ziffer 2.2.3 dann, wenn eine einstimmige Beschlussfassung über die Gesamtplanung scheitert, einen Mehrheitsbeschluss vor. Dies bedeutet im Ergebnis, dass dem Kläger als Geschäftsführer der Komplementärin von Herrn G. und einem anderen Beteiligungsgesellschafter letztlich ein Gesamtplan, mit dem er nicht konform geht, aufgezwungen werden kann. Dass es in der Praxis offensichtlich nach Angaben des Klägers noch nie zur Einsetzung eines Prüfungsausschusses gekommen, erklärt sich die Kammer im Übrigen auch damit, dass Art und Ausmaß der Erstellung des Gesamtplanes ohnehin nach A. Führungsgrundsätzen und Planungstechniken erfolgt, sodass die Freiheit des Klägers hier auch denkbar gering ist als Geschäftsführer. 

Sicherlich, und dies anerkennt die Kammer, fühlt sich der Kläger als selbstständiger Unternehmer. Dies insbesondere deshalb, weil er natürlich im Rahmen seiner alltäglichen Arbeit als Geschäftsführer der Komplementärin und damit als Vertreterin der GmbH & Co. KG in der Art seiner Arbeit und auch hinsichtlich Zeit und Arbeitsort nicht im Wesentlichen fremdbestimmt ist. Diese Tatsache spricht allerdings nicht entscheidend für eine selbstständige Tätigkeit. Vielmehr ist es bei einem sogenannten Geschäftsführer ebenso wie bei Diensten der höheren Art völlig normal, dass der leitende Angestellte, Prokurist oder eben auch Fremdgeschäftsführer keinem solchen feinen Weisungsrecht wie ein einfacher Angestellter unterliegt, sondern letztlich nur den Gesellschafterbeschlüssen und in der Umsetzung seiner täglichen Arbeit keine Einmischungen stattfinden. Dies hat allerdings seine Ursache darin, dass es sich um Dienste höherer Art handelt, woraufhin die Rechtssprechung des BSG hier bereits hingewiesen hat. Besondere Rechtsmacht hat der Kläger zu 2) nach den Verträgen aber nicht.

Demgegenüber wiegt die Tatsache, dass der Kläger gemäß § 181 BGB vom Selbstkontrahierungsverbot befreit ist und nur aus wichtigem Grund abberufen werden kann, eher gering. 

Mithin zeigt sich, dass der Kläger über seine Geschäftsführertätigkeit der Komplementärin der Klägerin zu 1) entscheidend die Geschicke der Klägerin zu 1) nicht leiten kann, nach Auffassung der Kammer. 

Es fragt sich allerdings, ob er als mitarbeitender Kommanditist und auf Grund seiner Beteiligung am Stammkapital der Klägerin zu 1) entscheidenden Einfluss auf die Geschicke der GmbH bzw. insbesondere der Klägerin zu 1) hat. Die Kammer ist der Meinung, dass die vorliegende 10%ige Stammkapitalbeteiligung, die sich in einem Wert von 50.000 Euro ausdrückt, kein wesentliches unternehmerisches Risiko im Vergleich zur 90%igen Stammkapitaleinlage des Herrn G., darstellt, zumal der Kläger als Geschäftsführer ein erfolgsunabhängiges Gehalt bekommt. Darüber hinaus sind mit Ausnahme der Beschlüsse über die Gesamtplanung die Beschlüsse der KG mit einfacher Mehrheit zu fassen, wobei eine Stimme einem Anteil vom 50 Euro entspricht, sodass der wesentliche Einfluss bei Herrn G. liegt. Sicherlich verkennt die Kammer nicht, was bereits erörtert worden ist, dass der Kläger zumindest bei der Gesamtplanung insofern Einfluss hat, als ein einstimmiger Beschluss gefasst werden muss, der letztlich aber durch einen Mehrheitsbeschluss durch den Prüfungsausschuss, bei dem der Kläger zumindest eine Stimme hat, kassiert werden kann. Einen wesentlichen Einfluss auf die Gesellschaftsbeschlüsse der KG hat der Kläger zu 2) allerdings nach dem KG Vertrag nicht. Soweit die Kläger auf ein hohes unternehmerisches Risiko, für den Fall des Ausscheidens und der Auseinandersetzung der Kommanditgesellschaft hinweisen, so ist dies grundsätzlich nach dem Vertragswerk der KG insbesondere nach dessen § 17 zutreffend, wobei sich das überschaubare Risiko in Grenzen hält, denn die Haftung des Kommanditisten ist auf seine Haftungseinlage beschränkt. 

Nach Auffassung der Kammer kann der Kläger auch nicht etwa frei Schalten und Walten als Geschäftsführer wie er möchte. Das einschlägige Vertragswerk, insbesondere die damit noch einhergehenden Schiedsverträge, Vertragshändlerverträge, die Führungsgrundsätze sowie die A. Dienstleistungsgesellschaft, mit der der Kläger zusammen zu arbeiten hat, sprechen doch für ein relativ enges Korsett, in das der Kläger zu 2) eingebunden ist. Dies mag eine Hilfestellung sein und wird von dem Kläger zu 2) offensichtlich auch so empfunden. Seine kaufmännischen Freiheiten als Geschäftsführer kann der Kläger allerdings im vollen Umfang nicht ausüben, sondern nur nach Maßgabe der A. Führungsgrundsätzen. Er kann auch nicht etwa den anderen Mitgesellschafter, Herrn G. auf Grund von überlegenem Fachwissen dominieren. Davon ist der Kläger zu 2), der lediglich mit 10 % am Stammkapital beteiligt ist, weit entfernt. Sicherlich ist es lobenswert, dass Herr G.  Beteiligungspartnerschaften eingeht und quasi als Motivation die Partner am Gewinn der jeweiligen Kommanditgesellschaft partizipieren läst. Nicht verkannt werden darf allerdings, dass diese Motivation natürlich auch einen erheblichen Gewinnmaximierungsgedanken auf Seiten von Herrn G. hat, der letztlich derjenige der A. Gruppe sein dürfte, der die Fäden in der Hand hält und auch offenbar in letzter Konsequenz halten will.  Dabei erkennt die Kammer auch, dass es wirtschaftlich ähnlich wie im Rahmen eines Franchisesystems sinnvoll ist, dass sämtliche A. Betriebe nach außen hin einheitlich auftreten, weil dies natürlich zu einer großen Erkennungsrate im Wirtschaftsleben führt. 

Letztlich ist der Einfluss, den der Kläger als Fremdgeschäftsführer der Komplementärin nehmen kann, lediglich bei der Gesamtplanung gegeben in Form einer Blockierung. Letztlich kann er aber auch insoweit im Rahmen des Mehrheitsbeschlusses des Prüfungsausschusses überstimmt werden. Das Wohl und Wehe der KG ist letztlich abhängig von dem Bestand des Vertragshändlervertrages. Damit hat es der Mehrheitsgesellschafter wiederum in der Hand, die Dauer zum Beispiel der KG zu beeinflussen. Wesentliche Rechtsmacht hat der Kläger zu 2) nach dem Vertragswerk nicht.

Auch wenn die Kammer im Rahmen der unfangreichen Erörterung in der mündlichen Verhandlung den Unwillen des Klägers zu 2) bemerkt und erkannt hat, dass er nicht wiederum als abhängig Beschäftigter gelten möchte, sondern sich als freier Unternehmer fühlt, so muss die Kammer allerdings in der Gesamtschau feststellen, dass der Kläger als Fremdgeschäftsführer der GmbH und mitarbeitender Kommanditist der KG letztlich gegenüber beiden Gesellschaften abhängig beschäftigt ist. Schuldner der Sozialversicherungsbeiträge ist indes die GmbH, die den Anstellungsvertrag mit dem Kläger zu 2) hat. 

Hinsichtlich der Kostenentscheidung beruht diese für den Kläger zu 2) auf § 193 SGG. Hinsichtlich der Klägerin zu 1) beruht dies auf § 197 a SGG, denn die Klägerin zu 1) gehört nicht zum Kreis der Personen nach § 183 SGG. Im Rahmen ihrer Klage hat daher die Klägerin zu 1) die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Beklagten zu tragen. Im Übrigen somit auch hinsichtlich des Klägers zu 2) ist eine Kostenerstattung nicht geboten. Hinsichtlich der Beigeladenen bereits deshalb nicht, weil sie keine eigenen Anträge gestellt haben. 

Den Streitwert hat die Kammer mit dem Regelstreitwert von 5.000 Euro für die Klage der Klägerin zu 1) festgesetzt. Im Übrigen war bei der Klage des Klägers zu 2) die Streitwertfestsetzung nicht geboten.

Rechtskraft
Aus
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