S 11 R 83/11

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Kassel (HES)
Sachgebiet
Rentenversicherung
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
S 11 R 83/11
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 5 R 315/13
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Erstattung seiner Regelaltersrente im Zeitraum vom 01.01.2007 bis 30.06.2009 in Höhe von 10.968,32 €.

Der 1936 geborene Kläger erhielt auf entsprechenden Antrag mit Vollendung des 65. Lebensjahres und nach Unternehmensabgabe (Verpachtung von 14,43 ha Eigenland an die Tochter C. A. laut Vertrag vom 27.02.2001 für die Zeit vom 01.05.2001 bis 30.04.2010), von der Beklagten ab 01.05.2001 gemäß Bescheid vom 04.04.2001 die Regelaltersrente.

Ende 2009 erfuhr die Beklagte davon, dass der Kläger ab 01.01.2007 den Betrieb wieder selbst bewirtschaftet, als landwirtschaftlicher Unternehmer auch Fördermittel beantragt hatte. Einen neuen Pachtvertrag für das Eigenland legte der Kläger erst am 12.01.2010 wieder vor. Dieser Pachtvertrag läuft über den Zeitraum vom 01.07.2009 bis 30.09.2016. 

Mit Bescheid vom 14.01.2010 teilte die Beklagte nach vorheriger Anhörung dem Kläger mit, der Bescheid vom 04.04.2001 über die Gewährung einer Regelaltersrente werde aufgehoben und die Leistung ruhe ab dem 01.01.2007 bis zum 30.06.2009, da der Kläger das landwirtschaftliche Unternehmen in diesem Zeitraum wieder auf eigene Rechnung bewirtschaftet habe. Infolge des Ruhens der Leistung ergebe sich eine Überzahlung in Höhe von 10.968,32 €. Die Leistung (Rente) werde ab 01.02.2010 wieder in Höhe von 390,04 € netto gezahlt. Dazu führte die Beklagte aus, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen hätten, eine wesentliche Änderung eintrete, sei der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben (§ 48 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch   SGB X). Der Verwaltungsakt solle mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen sei oder soweit der Betroffene gewusst oder nicht gewusst habe, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt habe, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen sei. Übernehme ein Empfänger einer Rente ein oder mehrere Unternehmen der Landwirtschaft oder Unternehmensteile, deren Wirtschaftswert allein oder zusammen mit demjenigen nicht abgegebener Unternehmensteile 25 vom Hundert der festgelegten Mindestgröße überschreite, ruhe der Anspruch auf Rente nach § 30 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG). Habe der übernehmende Leistungsberechtigte die Lasten des Unternehmens oder der Unternehmensteile zu tragen und sei er berechtigt, die Nutzungen aus diesem Unternehmen oder den Unternehmensteilen zu ziehen, sei der Tatbestand der Übernahme erfüllt. Der Rentenanspruch ruhe von Beginn des auf die Flächenübernahme folgenden Kalendermonats an. Das Ruhen ende frühestens von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn die Voraussetzungen wieder erfüllt seien. Über die Notwendigkeit der unverzüglichen Wahrnehmung seiner Mitteilungspflichten habe die Beklagte den Kläger bereits im Rahmen des Rentenantragsverfahrens informiert. Auch sei er im Anschluss daran mit dem Rentenbescheid und den Rentenanpassungsmitteilungen nochmals über die ihm obliegenden Mitteilungspflichten aufgeklärt worden. Da der Kläger es trotzdem unterlassen habe, die Beklagte rechtzeitig von der eingetretenen Änderung in Kenntnis zu setzen, sei er seiner Mitteilungspflicht grob fahrlässig nicht nachgekommen. Bei dem gegebenen Sachverhalt habe die Alterskasse im Rahmen ihrer Ermessensausübung keine Gründe feststellen können, die einer rückwirkenden Aufhebung des Bescheides entgegenstehen würden. Insbesondere könne nicht festgestellt werden, dass die Rückforderung eine über das normale Maß hinausgehende Härte bedeuten würde. Die Gewährungsmitteilung vom 04.04.2001 werde deshalb mit der Maßgabe aufgehoben, dass die Rente mit Wirkung ab 01.01.2007 ruhe. Für die Zeit ab 01.01.2007 bis 30.06.2009 stehe keine Rente und für die Zeit vom 01.07.2009 bis 31.01.2010 insgesamt eine Rente in Höhe von 2.730,28 € zu. Gezahlt worden seien vom 01.01.2007 bis 31.01.2010 insgesamt 13.698,60 €. Es berechne sich ein Überzahlungsbetrag (Rückforderungsbetrag) i. H. v. 10.968,32 €. Nach § 50 Abs. 1 S. 1 SGB X seien – soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden sei – bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Der genannte Rückforderungsbetrag sei an die Beklagte zu erstatten. 

Mit Schreiben vom 28.01.2010 legte der Kläger gegen die Erstattungsentscheidung Widerspruch ein. Nachfolgend machte sein Prozessbevollmächtigter geltend, der Kläger werde zum Sozialfall, wenn eine Rentenkürzung erfolge. 

Mit Widerspruchsbescheid vom 25.01.2011 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Dazu führte die Beklagte aus, als ehemaliger landwirtschaftlicher Unternehmer habe der Kläger seit dem 01.05.2001 eine Altersrente (jetzt: Regelaltersrente) an Landwirte gemäß § 11 ALG erhalten. 

Gemäß § 11 Abs. 1 ALG hätten Landwirte Anspruch auf Regelaltersrente, wenn 

1.    sie die Regelaltersgrenze erreicht hätten,
2.    sie die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt hätten und
3.    das Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben sei.

Die Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens im Sinne des § 21 ALG liege vor, wenn die Eigentumsflächen entweder durch notariell beurkundete Verträge (Übergabe, Kauf, Schenkung usw.) veräußert oder auf die Dauer von 9 Jahren verpachtet würden. Dabei sei zu beachten, dass bei Verpachtung der landwirtschaftlichen Eigentumsflächen unbedingt die Vorlage von schriftlichen Pachtverträgen erforderlich sei, die eine Laufzeit von mindestens 9 Jahren ab dem Erreichen der Regelaltersgrenze aufweisen müssten. Der Zeitraum beginne mit dem Abschluss des Vertrages, jedoch nicht vor Erreichen der Regelaltersgrenze. Durch den vorgelegten Pachtvertrag vom 27.02.2001 mit der Tochter des Klägers, Frau C. A., sei die Abgabe der landwirtschaftlichen Eigentumsflächen von insgesamt 14,43 ha für die Zeit vom 01.05.2001 bis 30.04.2010 nachgewiesen worden. Da aus damaliger Sicht der Landwirtschaftlichen Alterskasse die Voraussetzungen gegeben gewesen seien, sei dem Kläger mit Bescheid vom 04.04.2001 ab dem 01.05.2001 die Regelaltersrente gemäß § 11 ALG gewährt worden. Wie der Landwirtschaftlichen Alterskasse erst durch ein persönliches Gespräch mit dem Kläger und Herrn D. von der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland vom 12.11.2009 bekannt geworden sei, habe die Tochter des Klägers die landwirtschaftlichen Flächen zum 01.01.2007 wieder an den Kläger zurückgegeben. Zwar sei danach ein mit einem Herrn E. geschlossener Vertrag über die Verpachtung dieser Flächen für die Zeit vom 01.01.2007 bis 31.12.2016 vorgelegt worden, der jedoch, wie sich in dem Gespräch herausgestellt habe, nur auf dem Papier Bestand gehabt habe. Tatsächlich seien ab dem 01.01.2007 diese Flächen vom Kläger wieder selbst bewirtschaftet worden. Nach § 30 Abs. 2 ALG ruhe der Anspruch auf eine Rente vom Beginn des folgenden Kalendermonats an, wenn ein Rentenempfänger ein landwirtschaftliches Unternehmen übernehme, da es den nach § 21 Abs. 2 ALG zulässigen Rückbehalt überschreite. Erst durch Vorlage eines Pachtvertrages mit Herrn F. sei die Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens erneut ab dem 01.07.2009 nachgewiesen worden. Die Regelaltersrente ruhe also für die Zeit vom 01.01.2007 bis zum 30.06.2009. Der Bewilligungsbescheid vom 04.04.2001 sei daher nach § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB X mit Bescheid vom 14.01.2010 für die Vergangenheit aufzuheben gewesen und die Leistung sei in Höhe von 10.968,32 € gemäß § 50 Abs. 1 SGB X rückwirkend für die Zeit vom 01.01.2007 bis 30.06.2009 zurückzufordern gewesen. Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen hätten, eine wesentliche Änderung eintrete, sei der Verwaltungsakt gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Voraussetzung für die Aufhebung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Vergangenheit sei gemäß § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB X, dass der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen sei. Grobe Fahrlässigkeit liege vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt habe. Der Kläger habe nicht angegeben, dass er die von ihm an einen Dritten abgegebenen landwirtschaftlichen Flächen in der Zeit vom 01.01.2007 bis 30.06.2009 wieder selbst bewirtschaftet habe. Dem Kläger sei jedoch seitens der Landwirtschaftlichen Alterskasse durch diverse Informationshefte und auch durch Hinweise während der Antragstellung mehrfach mitgeteilt worden, dass die Wiederbewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Unternehmens grundsätzlich anspruchsschädlich sei und dies durch den Kläger der Landwirtschaftlichen Alterskasse umgehend mitzuteilen sei. Da der Kläger eine solche Mitteilung nie abgegeben habe, habe er zumindest grob fahrlässig unvollständige Angaben gemacht, folglich sei der Bewilligungsbescheid vom 04.04.2001 mit Wirkung für die Vergangenheit, also für die Zeit vom 01.01.2007 bis 30.06.2009, zurückzunehmen. Gemäß § 50 Abs. 1 S. 1 SGB X seien, soweit der Verwaltungsakt aufgehoben worden sei, die erbrachten Leistungen zu erstatten. Die zur Begründung des Widerspruchs angeführte Argumentation könne zu keiner anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage führen. 

Mit seiner am 28.02.2011 beim Sozialgericht eingegangenen Klage macht der Kläger geltend, Kinder und Schwiegerkinder seien ab 2007 nicht mehr bereit gewesen, die an sie verpachteten landwirtschaftlichen Flächen zu bearbeiten. Formal seien die landwirtschaftlichen Flächen auch ab 01.01.2007 verpachtet gewesen, die Bewirtschaftung habe der Kläger aber notgedrungen wieder selbst übernehmen müssen, obwohl er im April 2006 bereits 70 Jahre alt geworden und eigentlich nicht in der Lage gewesen sei, wieder selbst die Bewirtschaftung zu übernehmen. Europarechtlich sei es auch umstritten, ob die Altersrentenzahlung an die bislang geforderte Unternehmensabgabe geknüpft werden könne. Im Übrigen sei der Kläger auf den monatlichen Rentenbezug angewiesen, der deutlich unter dem Sozialhilfesatz liege, selbst unter Einbeziehung einer gezahlten Unfallrente. Existenzbedrohend sei auch, dass die Beklagte die Zwangsversteigerung des Grundstücks betreibe und die Verrechnung mit einem Teil der Unfallrente vornehme. Zwar habe vorübergehend tatsächlich keine Verpachtungsmöglichkeit bestanden. Auch hätte der neue Pächter die Arbeiten bereits zu einem früheren Zeitpunkt übernehmen sollen. Jedenfalls habe die Situation der Jahre 2006 bis 2009 einer Notlage entsprochen. 

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 14.01.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.01.2011 aufzuheben. 

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Grundlage der Altersrentengewährung an den Kläger ab 01.05.2001 sei der mit der Tochter abgeschlossene Pachtvertrag vom 01.05.2001 bis 30.04.2010 gewesen. Laut Mitteilung der Katasterabteilung der Berufsgenossenschaft im September 2008 habe der Kläger ab 01.01.2007 wieder landwirtschaftliche Nutzflächen auf seinen Namen bewirtschaftet. Im November 2009 sei dem Kläger auch nachgewiesen worden, dass er in den Jahren 2006 bis 2009 selbst als Bewirtschafter aufgetreten sei und Förderanträge gestellt habe. Die eigenen Einlassungen des Klägers hätten dazu geführt, dass der Rentenanspruch vom 01.01.2007 bis 30.06.2009 ruhe und die Rente zurückgefordert worden sei. Erst durch den Pachtvertrag mit Herrn F. vom 01.01.07.2009 für die Zeit vom 01.07.2009 bis 30.09.2016 erfülle der Kläger wieder den Rentenanspruch. Die Hofabgabe als Voraussetzung für die Altersrentenzahlung sei mehrfach vom Bundesverfassungsgericht bestätigt worden und daher verfassungsgemäß. Der Kläger habe in den Jahren 2006 bis 2009 Prämienzahlungen in Höhe von ca. 9.000,00 € jährlich erhalten. Von einer Notlage könne nicht ausgegangen werden. 

Wegen der weiteren Einzelheiten, auch im Vorbringen der Beteiligten, wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, soweit deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war. 

Entscheidungsgründe

Die form- und fristgerecht beim zuständigen Sozialgericht erhobene Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die angefochtene Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung der Beklagten vom 14.01.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.01.2011 ist sachlich und rechtlich nicht zubeanstanden und hält einer gerichtlichen Überprüfung stand. Denn im Zeitraum vom 01.01.2007 bis 30.06.2009 ruhte der Anspruch des Klägers auf die Regelaltersrente, weil er sein landwirtschaftliches Unternehmen wieder selbst bewirtschaftete und es damit an der für die Regelaltersrente erforderliche Unternehmensabgabe fehlte. Die gleichwohl in diesem Zeitraum von der Beklagten an den Kläger gezahlten Rentenleistungen im Umfang von 10.968,32 € sind daher rechtswidrig gezahlt worden und vom Kläger an die Beklagte zu erstatten. 

Der zur Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung der Beklagten vom 14.01.2010 führende Sachverhalt ist zwischen den Beteiligten im Ergebnis unstreitig. Die für die Rentengewährung erforderliche Unternehmensabgabe gemäß der Bestimmungen der §§ 11 und 21 ALG lag im Zeitraum vom 01.01.2007 bis 30.06.2009 nicht vor, weil der Kläger das ursprünglich ab 01.05.2001 an die Tochter verpachtete landwirtschaftliche Eigenland in diesem Zeitraum als landwirtschaftlicher Unternehmer auf eigene Rechnung wieder selbst bewirtschaftete. Dies zeigt sich auch eindringlich an den vom Kläger in den Jahren 2006 bis 2009 in seiner Eigenschaft als landwirtschaftlicher Unternehmer gestellten Förderanträge beim Landwirtschaftsamt, die auch nachweislich zu Förderprämienbewilligungen von 9.000,00 € pro Jahr geführt haben. Dazu bestimmt § 30 Abs. 2 ALG, das der Anspruch auf die Rente ruht, wenn ein Rentenempfänger ein Unternehmen der Landwirtschaft übernimmt, dessen Wirtschaftswert allein oder zusammen mit nichtabgegebenen Unternehmensteilen die Grenzwerte nach § 21 Abs. 7 überschreitet. Mit der Wiederbewirtschaftung des landwirtschaftlichen Eigenlandes von über 14 ha ab 01.01.2007 ist die angegebene Ruhensbestimmung eindeutig erfüllt. Mit der Bejahung des Ruhenssachverhaltes nach § 30 Abs. 2 ALG gehen auch folgerichtig die von der Beklagten angewandten Aufhebungs- und Erstattungsbestimmungen der §§ 48 und 50 SGB X einher. Soweit hiernach in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist oder der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist (§ 48 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 2 und 4 SGB X). Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten (§ 50 Abs. 1 SGB X). Den von der Beklagten in den zu überprüfenden Bescheiden vom 14.01.2010 und 25.01.2011 gemachten Ausführungen zu den Bestimmungen der §§ 48, 50 SGB X sowie den hierzu gemachten Ausführungen im Klageverfahren schließt sich die erkennende Kammer vollumfänglich an und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ab. 

Ergänzend wird ausgeführt, dass die erkennende Kammer in Übereinstimmung mit der Beklagten der Auffassung ist, dass im Wege der Ermessenerwägungen zur rückwirkenden Aufhebung der Rentengewährung gerade auch deswegen nicht von einem Härtefall für den Kläger auszugehen ist, weil er in den von der Aufhebung betroffenen Zeiträumen neben der Regelaltersrente auch die von ihm in seiner Eigenschaft als landwirtschaftlicher Unternehmer beantragten Förderprämien in Höhe von 9.000,00 € jährlich erhalten hat. Der Rückforderung von 10.968,32 € stehen die in den Jahren 2006 bis 2009 dem Kläger gezahlten Förderprämien in Höhe von insgesamt 36.000,00 € gegenüber. Vor diesem Hintergrund ist weder von einem Härtefall noch einer Notsituation des Klägers auszugehen. Letztendlich bestehen an der Aufhebungsberechtigung der Beklagten im oben genannten Zeitraum und der Rückzahlungsverpflichtung des Klägers keinerlei Zweifel. 

Nur rein vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass Gegenstand des Klageverfahrens ausschließlich die Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung der Beklagten ist, das Gericht dagegen nicht über die Rückzahlungsmodalitäten zu befinden hat. Dem Kläger steht es nach Abschluss des Verfahrens jedoch frei, unter Darlegung seiner wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse mit der Beklagten eine Ratenzahlung oder sogar eine ratenfreie Stundung zu vereinbaren. 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). 

Rechtskraft
Aus
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