1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über den sozialversicherungsrechtlichen Status der Beigeladene zu 1.
Die Beigeladene zu 1 und die Klägerin schlossen am 12. November 2014 einen Kooperationsvertrag (Bl. 14 VA). Als Vertragsgegenstand vereinbarten die Klägerin und die Beigeladene zu 1, dass die Beigeladene zu 1 als Orthopädin im Rahmen einer freiberuflichen, selbständigen Tätigkeit im Auftrag der Klägerin tätig werde. Die Tätigkeit umfasse die Vertretung der Leiterin der orthopädischen Abteilung bei Urlaub oder Krankheit. Je nach festgestellter Notwendigkeit gehört zum vertraglichen Tätigkeitsbereich die fachärztliche Befundung.
Gemäß Nr. 3 des Vertrages werde der Beigeladenen zu 1 zu Durchführung der Untersuchung die Nutzung der erforderlichen Räume und Gerätschaften gestattet.
Laut Nr. 4 des Vertrages hat die Beigeladene zu 1 die Klägerin von einer haftungsrechtlichen Inanspruchnahme durch Patienten aufgrund Fehlbehandlung und Fehldiagnosen freizustellen. Hierzu obliege es der Beigeladenen zu 1 sich durch eine, die Tätigkeit umfassende Berufshaftpflichtversicherung ausreichend abzusichern. Der Verwaltung der Klinik ist die Absicherung durch beglaubigte Vertragskopie nachzuweisen.
Das Abführen von Steuern und Versicherungsabgaben obliege gemäß Nr. 5 des Vertrages der Beigeladenen zu 1. Zur Erfüllung der haftungsrechtlichen Sorgfaltspflichten der Klägerin kann der Chefarzt die sorgfaltsgemäße Vertragserfüllung jederzeit durch Kontrollen überwachen (Nr. 6 des Vertrages).
Als Vergütung erhält die Beigeladene zu 1 eine Zeitaufwandsentschädigung i.H.v. 90 Euro je Stunde. Die Beigeladene zu 1 stellt monatlich zum 5. des Nachmonats der Klägerin eine Rechnung für den geleisteten Zeitaufwand. Diese Vereinbarung kann gemäß Nr. 8 des Vertrages mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende von beiden Vertragsparteien gekündigt werden.
Die Beigeladene zu 1 stellte am 30. November 2016 einen Antrag auf Feststellung ihres sozialversicherungsrechtlichen Status. In dem Antrag gab sie an, dass sie für weitere Auftraggeber tätig sei (Bl. 3 VA). Sie beziehe Arbeitslosengeld (Bl. 6 VA). Als ausgeübte Tätigkeit gab sie an, sie habe die Vertretung der dort beschäftigten Oberärztin übernommen (Bl. 6 VA). Sie erstelle fachorthopädische Gutachten (Bl. 7 VA). Die Tätigkeit habe sie im November 2016 begonnen (Bl. 7 VA). In der Anlage wird ausgeführt, dass sie die Oberärztin vertrete. Die Termine seien nicht regelmäßig, auf den Vormittag beschränkt, 2 x im Monat. Die Arbeitszeiten würden in Absprache mit der Klinik, deren Bedarf und ihren Kapazitäten eingeteilt. Beginn und Ende würden von ihr bestimmt (Bl. 10 VA).
Ihre Arbeit bestehe aus der Übernahme der fachorthopädischen Sprechstunden, Kontrolle der Therapieplanung und Erfolg. Dies sei ein spezifisches Arbeitsgebiet und müsse den Vorgaben der Klinik entsprechen. In der Anlage heißt es, der Arbeitgeber habe keine Vorgaben zur Arbeitszeit gemacht. Das vereinbarte Termine einzuhalten seien, sei selbstverständlich. Erfahrungsgemäß arbeite sie zwei bis vier Tage im Monat (Bl. 10 VA).
Die Tätigkeit müsse in den Räumlichkeiten der Klinik erfolgen. Arbeitskleidung sei ein Arztkittel und weiße Kleidung, der Kittel werde gestellt (Bl. 11 VA).
Auf Bl. 12 liegt die Anlage nochmals ausgefüllt vor. Dort wird ausgeführt, dass die fachmedizinische Gutachtenerstellung ein umgrenztes definiertes Arbeitsfeld sei. Die Gutachten haben eine klare, strukturierte Form und seien entsprechend der Fragestellung zu bearbeiten. Die Erfüllung der Aufgabe werde vom Auftraggeber abgenommen (Bl. 12 VA). Die Untersuchung der Probanden erfolge in der Klinik, die Erstellung der Gutachten könne dort erfolgen, müsse aber nicht dort erfolgen. Dies bedinge die örtlich und zeitliche Einteilung der Arbeit (Bl. 12 VA).
Des Weiteren wurde ein Vertrag mit einem weiteren Gutachter vorgelegt (Bl, 16 VA), welcher später mitteilte, dass es zu keiner Zusammenarbeit kam (Bl. 31 VA).
Mit Schreiben vom 6. Dezember 2016 wandte sich die Beklagte an die Klägerin und die Beigeladene zu 1 (Bl. 28, 30 VA). Daraufhin erläuterte die Beigeladene zu 1, dass seit 15. November 2014 für die Klägerin tätig sei (Bl. 35 VA). Sie arbeite nach Bedarf null bis vier Tage im Monat a vier bis sechs Stunden.
Mit Schreiben vom 5. Februar 2014 hörte die Beklagte die Beteiligten dahingehend an, dass beabsichtigt sei einen Bescheid über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung zu erlassen (Bl. 38, 40 VA).
Die Klägerin legte im Verfahren Rechnungen vor. Aus denen ergibt sich, dass die Abrechnung variieren; sie erfolgt ohne Ausweisung der Mehrwertsteuer (Bl. 42 ff).
Die Stellungnahme der Klägerin bestätigt die Angaben der Beigeladenen zu 1 (Bl. 56 VA).
Mit Bescheiden vom 13. April 2017 stellte die Beklagte fest, dass die Beigeladene zu 1 bei der Klägerin die Tätigkeit im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausübe. In dem Beschäftigungsverhältnis bestehe Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Die Versicherungspflicht beginne am 21. März 2016 (Bl. 65, 67 VA). In der Begründung wird jeweils ausgeführt, dass die Versicherungspflicht am 12.11.2014 beginne (Bl. 66 R VA, 68 R VA).
Sowohl Klägerin als auch die Beigeladene zu 1 legten gegen den Bescheid Widerspruch ein (Bl. 70, 75 VA).
Die Widersprüche wurden mit Widerspruchsbescheiden vom 6. November 2017 zurückgewiesen (Bl. 84, 87 VA).
Die Klägerin hat am 9. November 2017 Klage beim Sozialgericht Frankfurt am Main erhoben.
Mit Beschluss vom 29. April 2019 erfolgten die Beiladungen (Bl. 33 GA).
Die Klägerin ist der Ansicht, dass der angegriffene Bescheid rechtswidrig sei. Die Beigeladene zu 1 sei nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis für die Klägerin tätig geworden. In einem ähnlich gelagerten Sachverhalt sei die Beklagte von einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen (Bl. 61 GA). Die Beklagte versuche krampfhaft den Sachverhalt so abgeändert darzustellen, dass er sich in die von ihr gewünschte Fallkonstellation einordnen ließe. Kein einziges der von ihr zitierten Urteile passe auch nur annähernd an Dich hier zu beurteilende Fallkonstellation.
Zudem sei zu berücksichtigen, dass das LSG Nordrhein-Westfalen festgestellt habe, dass zulässiger Gegenstand einer Statusfeststellung allein die Feststellung von Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit in einer konkreten Rechtsbeziehung sei, ein Rahmenvertrag aber kein Dauerschuldverhältnis sei. Hätte sich die Beklagte auf den Vortrag der Klägerin und den Vortrag der Beigeladenen zu 1 einlassen, hätte sie feststellen müssen, dass bei jeder Abwesenheit der leitenden Orthopäden der Klägerin die Beigeladene einen neuen Einzelvertrag abschließe. Der Bescheid der Beklagten sei folglich schon deshalb aufzuheben, weil es sich bei der Vertragsbeziehung zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1 und kein Dauerschuldverhältnis handle.
Die Klägerin beantragt,
1. den Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Hessen vom 13. April 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. November 2017 aufzuheben und
2. festzustellen, dass die Tätigkeit von Frau Dr. C. bei der Klinik A. seit 12. November 2014 nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wird.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass der angegriffene Bescheid rechtmäßig sei und verweist zur weiteren Begründung auf den Widerspruchsbescheid.
Am 29. Oktober wurde ein Erörterungstermin durchgeführt, in welchem ein Vertreter der Klägerin sowie die Beigeladene zu 1 befragt wurden. Im Termin wurden die Beteiligten zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagte und die Sitzungsniederschrift des Erörterungstermins vom 29. Oktober 2020 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) über den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, denn die Sache weist keine Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und der Sachverhalt ist aufgrund der beigezogenen Unterlagen hinsichtlich des vorliegenden Streitgegenstandes umfänglich geklärt.
Die Beteiligten sind zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden und haben nichts vorgetragen, was einer Entscheidung gemäß § 105 SGG entgegenstehen würde.
Die Klage ist zulässig aber unbegründet.
Der angegriffene Bescheid vom 13. April 2017 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 6. November 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass der Beigeladene zu 1 die Tätigkeit als Sprechstundenvertretung der orthopädischen Oberärztin als abhängig Beschäftigte sozialversicherungspflichtig ausgeübt hat.
Die von der Beklagten im angegriffenen Bescheid getroffene Statusfeststellung ist rechtmäßig.
Der Bescheid ist entgegen der Ansicht der Klägerin nicht deshalb rechtswidrig, weil nicht für jeden einzelnen Tag, welchen die Beigeladene zu 1 für die Klägerin tätig wurde, ein separater Bescheid erlassen wurde. Denn die zu beurteilende Tätigkeit wurde auf Grundlage des Kooperationsvertrages an den einzelnen Tagen ausgeübt. Die Einsätze der Beigeladenen zu 1 basierten auf diesem Vertrag und unterschieden sich auch nicht in der ausgeübten Tätigkeit. Sowohl gegenüber der Beklagten als auch im Erörterungstermin gab die Beigeladene zu 1 und der Vertreter der Klägerin an, dass diese die Sprechstunden der leitenden Oberärztin bei deren Abwesenheit übernahm.
Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist als Beschäftigung die nicht selbstständige Arbeit insbesondere in einem Arbeitsverhältnis anzusehen. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
Ob eine "Beschäftigung" vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung gehen der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird, und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist (BSG, U.v. 29. August 2012 – B 12 R 14/10 R; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20. März 2013 – L 2 R 372/12 –, Rn. 51, juris).
Nach Ansicht der Kammer überwiegen bei der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1 die Merkmale, die für eine abhängige Beschäftigung sprechen.
Aus dem Kooperationsvertrag ergibt sich zunächst, dass es Wille der Klägerin und der Beigeladene zu 1 war, dass Letztere als Selbstständige tätig werde. Für eine selbständige Tätigkeit spricht auch, die Abrechnung der ausgeübten Tätigkeit durch Rechnungsstellung der Beigeladene zu 1 gegenüber der Klägerin erfolgte. Des Weiteren spricht zunächst für eine selbständige Tätigkeit, dass offensichtlich ein Lohnfortzahlungsanspruch im Krankheitsfall und ein Anspruch auf bezahlten Urlaub zwischen den Beteiligten nicht vereinbart gewesen sind.
Für eine selbständige Tätigkeit kann des Weiteren angeführt werden, dass die Beigeladene zu 1 von Fall zu Fall gesondert und dann kraft Einzelauftrag beschäftigt wurde, dass sie ihre Leistungen wie Selbständige abrechneten und es ihr freistand, auch für andere Auftraggeber tätig zu sein. Es stand ihr frei einen Auftrag anzunehmen oder abzulehnen.
Die Gesamtwürdigung ergibt jedoch ein Überwiegen der auf eine abhängige Tätigkeit hindeutenden Umstände.
Für eine abhängige Beschäftigung spricht, dass nach Annahme des Auftrags vom Beigeladene zu 1 eigene Betriebsmittel nur in geringem Umfang eingesetzt wurde, so nutzte sie zur Tätigkeitsausübung ihre eigene Dienstkleidung, wobei nicht aufgeklärt werden konnte, ob der Arztkittel von ihr oder der Klägerin gestellt wurde. Die Angaben sind hierzu widersprüchlich. Des Weiteren nutzte die Beigeladene zu 1 für die Untersuchungen einen eigenen Reflexhammer. Des Weiteren ergibt sich aus dem Vertrag, dass zur Durchführung der Untersuchung die zur Nutzung erforderlichen Räume und Gerätschaften zur Verfügung gestellt wurden (Nr. 3 des Vertrages).
Für eine abhängige Beschäftigung spricht aber vor allem die Bindung ihrer Person durch die konkreten Vorgaben zur inhaltlichen Ausgestaltung bezüglich der Dokumentation für eine vollständige Eingliederung in einen fremden Betrieb.
Es ist nicht ersichtlich, dass sich die Sprechstundentätigkeit der Beigeladene zu 1 sich von der Sprechstundentätigkeit der festangestellten Oberärztin in der Ausübung unterschied.
Nach Befragung der Beteiligten im Erörterungstermin geht die Kammervorsitzende davon aus, dass die Beigeladene zu 1 eine von der Klägerin bestimmte Anzahl von Patienten in der Sprechstunde untersuchte. Die Befunde wurden in der von der Klägerin geführten Papierakte der Patienten erfasst.
Die Art und Weise der Durchführung der Sprechstunde wurde maßgeblich von der Klägerin vorgegeben und die Aufgabe der Beigeladene zu 1 bestand lediglich darin, die Durchführung dieser sicherzustellen.
Es ist nicht ersichtlich, dass die Beigeladene zu 1 eigene organisatorische Schwerpunkte setzen konnte, im Gegenteil durch die Eingebundenheit der Sprechstunde in die klinischen Abläufe entstanden Vorgaben der Klägerin, welche die Tätigkeit der Beigeladene zu 1 inhaltlich bestimmten.
Es ist daher nicht ersichtlich, dass die Tätigkeit der Beigeladene zu 1 als eine Tätigkeit im eigenen Betrieb zu werten ist.
In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Beigeladene zu 1 gegenüber den Patienten sich zwar vorstellte, aber – nach eigenen Angaben - nicht erkennbar als Vertretungsärztin bzw. Honorarkraft auftrat.
Maßgebliches Kriterium für ein solches Risiko eines Selbstständigen ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der tatsächlichen und sächlichen Mittel also ungewiss ist (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 28. Mai 2008 - B 12 KR 13/07 R - in juris). Nach Befragung der Klägerin und des Beigeladene zu 1 in der mündlichen Verhandlung ist die Kammervorsitzende der Überzeugung, dass die Beigeladene zu 1 kein wesentlich ins Gewicht fallendes Unternehmensrisiko bei der Ausübung der Tätigkeit für die Klägerin trug.
So ist zum einen nicht ersichtlich, dass die Beigeladene zu 1 durch Einsatz ihrer Arbeitskraft in der Lage war, die Höhe der Vergütung besonders zu beeinflussen. Zum anderen ist nicht ersichtlich, dass die Beigeladene zu 1 einem besonderen beruflichen Risiko z.B. durch die Finanzierung der eigenen Arbeitsmittel ausgesetzt war. Die Beigeladene zu 1 setzte lediglich ein ihre Dienstkleidung und einen Reflexhammer ein, zudem bestand vertraglich die Verpflichtung eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen. Aus diesem Grund kann der Einsatz dieser Arbeitsmittel kein besonderes unternehmerisches Risiko begründen.
Ein unternehmerisches Risiko als Kennzeichen einer selbständigen Tätigkeit ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass der Beigeladene zu 1 die Kosten für Krankenversicherung und Altersvorsorge trug (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 02. September 2011 – L 4 R 1036/10 –, Rn. 27 - 30, juris).
Auch ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die Beigeladene zu 1 nicht für weitere Auftraggeber tätig war. Der im Verfahren vorgelegte Vertrag mit einem weiteren Gutachter kam nach Mitteilung der Beigeladene zu 1 nicht zur Anwendung.
Aus den dargelegten Gründen ist angegriffene Bescheid rechtmäßig und die Klage daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG i. V. m. § 52 Abs. 1, 2 GKG.