S 4 R 405/18

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Frankfurt (HES)
Sachgebiet
Rentenversicherung
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 4 R 405/18
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 2 R 174/20
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 R 299/21 B / B 5 R 40/21 C
Datum
Kategorie
Gerichtsbescheid

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger eine höhere Altersrente für schwerbehinderte Menschen zusteht.

Die Beklagte bewilligte dem 1952 geborenen Kläger mit Bescheid vom 30. September 2002 Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer ab dem 1. Juli 2002. Bei der Berechnung legte sie anstatt persönlicher Entgeltpunkte von 45,3695 nur 42,7834 Entgeltpunkte zugrunde, da sie den Zugangsfaktor von 1 auf 0,943 minderte und die persönlichen Entgeltpunkte damit multiplizierte.

Die Überprüfung der Anwendung dieses verminderten Zugangsfaktors nach § 44 SGB X (Überprüfungsbescheid vom 19. Dezember 2006 und Widerspruchsbescheid vom 22. März 2007) blieb im Klage- und im Berufungsverfahren sowie in der Nichtzulassungsbeschwerde und Anhörungsrüge erfolglos (Urteil der 4. Kammer des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 15. November 2011, Az. S 4 R 271/07; Beschluss des 2. Senats des Hessischen Landessozialgerichts vom 10. September 2012, Az. L 2 R 3/12; Beschlüsse des 5. Senats des Bundessozialgerichts, Az. B 5 R 406/12 B und B 5 R 5/13 C vom 21. Januar 2013 und 10. April 2013). Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss der 1. Kammer des BVerfG vom 3. März 2016, Az. BvR 1616/13).

Mit Bescheid vom 26. Juni 2018 und Korrekturbescheid vom 21. August 2018 bewilligte die Beklagte dem Kläger anstelle der bisherigen Rente Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab dem 1. September 2017. Dagegen erhob der Kläger am 29. Juli 2018 und am 11. September 2018 Widerspruch und beantragte die Neuberechnung seiner Altersrente für schwerbehinderte Menschen unter Zugrundelegung der im Einzelnen in seiner Widerspruchsschrift aufgeführten Maßgaben. 

Gegen den zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 25. September 2018 (dem Kläger laut eigener Aussage zugegangen am 27. September 2018) hat der Kläger am Montag, den 29. Oktober 2018 Klage erhoben und verlangt die Berechnung der Altersrente unter Berücksichtigung einer Summe aller Entgeltpunkte von 46,2693 sowie unter Zugrundelegung eines Zugangsfaktors von 1,0 und begründet dies im Einzelnen in der Klagebegründungsschrift vom 29. Oktober 2018 (Bl. 19 bis 24 der Gerichtsakte). 

Die zunächst unter Zuständigkeit der 10. Kammer des Sozialgerichts Frankfurt am Main mit dem Az. S 10 R 405/18 geführte Klage wird nach Wechsel der Kammerzuständigkeit unter dem aktuellen Aktenzeichen vor der 4. Kammer des Sozialgerichts Frankfurt am Main fortgeführt. Auf Anregung der Kammer hat die Beklagte die streitgegenständlichen Bescheide mit Bescheid vom 30. Oktober 2018 korrigiert und mitgeteilt, dass diese keinen Vorbehalt mehr enthalten und der neue Bescheid Gegenstand des anhängigen Verfahrens geworden sei. 

Der Kläger beantragt, 
den Bescheid vom 26. Juni 2018 in Gestalt des Bescheides vom 21. August 2018, des Widerspruchsbescheides vom 25. September 2018 und des Bescheides vom 30. Oktober 2019 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, die Altersrente für schwerbehinderte Menschen unter Berücksichtigung einer Summe aller Entgeltpunkte von 46,2693 sowie unter Zugrundelegung eines Zugangsfaktors von 1,0 und unter Berücksichtigung der von ihm dargelegten Maßgaben neu zu berechnen und die daraus resultierende höhere Rente ab Rentenbeginn auszuzahlen. 

Die Beklagte beantragt, 
die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten der Beklagten, der Gegenstand der Entscheidungsgründe geworden ist.


Entscheidungsgründe

Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, da der vorliegende Rechtsstreit keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Der Kläger hat unter Hinweis auf seine gesundheitlichen Einschränkungen, die ihm ein Erscheinen in einer mündlichen Verhandlung unmöglich machen würden, bereits in der Klageschrift eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren angeregt. Die Beteiligten sind zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid mit Schreiben vom 15. November 2019 (zugestellt jeweils am 19. bzw. 20. November 2019) angehört worden.
 
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Bescheid vom 26. Juni 2018 in Gestalt des Bescheides vom 21. August 2018, des Widerspruchsbescheides vom 25. September 2018 und des Bescheides vom 30. Oktober 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Altersrente für schwerbehinderte Menschen unter Berücksichtigung einer Summe aller Entgeltpunkte von 46,2693 sowie unter Zugrundelegung eines Zugangsfaktors von 1,0 und unter Berücksichtigung der von ihm dargelegten Maßgaben neu berechnet und eine daraus resultierende höhere Rente ab Rentenbeginn auszahlt. 

Die Kammer sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gem. § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ab und stellt fest, dass sie der Begründung des Widerspruchsbescheides vom 25. September 2018 folgt.

Ergänzend ist auszuführen: Die Beklagte ist bei der Berechnung der Altersrente in Anwendung von § 77 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) zutreffend zunächst von einem verminderten Zugangsfaktor, nämlich einem Wert von 0,943 ausgegangen. Wegen der Besitzschutzregelung in § 88 Abs. 1 Satz 2 SGB VI hat sie bei der Berechnung der Rente allerdings letztlich die bisherigen Entgeltpunkte aus der Rente wegen voller Erwerbsminderung zugrunde gelegt, weil sie höher sind und auch die daraus resultierende Rente höher ist. Zur Frage des bei der Berechnung der zuvor gezahlten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit anzuwendenden Zugangsfaktors hat der Kläger den Rechtsweg ausgeschöpft. Zweifel an der Rechtmäßigkeit der damaligen Entscheidung der Beklagten bestehen insofern nicht mehr. Die Beklagte hat im Hinblick auf die bestandskräftigen Bescheide auf Anregung des Gerichts den zunächst ausgesprochenen Vorbehalt im Oktober 2019 zurückgenommen. Im vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main noch anhängigen Verfahren S 10 R 184/18 geht es nur noch um den Anpassungsbescheid vom 1. Juli 2015, der hinsichtlich der Berechnung der Rente keine Regelung enthält. Dies hat das Hessische Landessozialgerichts in seinem Urteil vom 1. November 2016 (Az. L 2 R 195/16, vgl. Bl. 431 ff. der Verwaltungsakten der Beklagten) zu den Rentenanpassungsbescheiden 2013 und 2014 bestätigt, mit dem die Klage gegen den Gerichtsbescheid der 4. Kammer vom 17. Juni 2015 zurückgewiesen wurde (Az. S 4 R 522/13). 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die im Bescheid vom 30. Oktober 2019 zugunsten des Klägers getroffene Entscheidung führt nicht zu einer Kostentragungspflicht der Beklagten, da der zunächst ausgesprochene Vorbehalt zu keinem Zeitpunkt rechtliche Wirkung entfaltet hat und daher im Verfahren von untergeordneter Bedeutung war.

Rechtskraft
Aus
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