S 9 U 3/17 ER

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Kassel (HES)
Sachgebiet
Unfallversicherung
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
S 9 U 3/17 ER
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 2 AR 1/17 B ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. 

Gründe

Die (mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten wörtlich gestellten) Anträge der Antragsteller,

im Wege der einstweiligen Anordnung
1. festzustellen, dass sämtliche Rentenbezieher in der Sozialversicherung Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau ohne Beschränkung auf die Rentenbezieher in der Unfallversicherung in der Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte (§ 47 Abs. 3 SGB IV) gemäß § 47 Abs. 3 Nr. 2 SGB IV für die kommende Sozialwahl wahlberechtigt sind, sofern sie dieser Gruppe unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der versicherten Tätigkeit angehört haben,
2. die Antragsgegnerin anzuweisen, die auf ihrer Internetseite veröffentlichen Fragen und Antworten zur Sozialwahl entsprechend den Vorgaben der Antragsteller zu korrigieren und richtig zu stellen, 
hilfsweise, die Fragen und Antworten zu löschen,
3. die Antragsgegnerin anzuweisen, den Fragebogen und den Antrag auf Ausstellung eines Wahlausweises (Wahlunterlagen) in der Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte an sämtliche Rentenbezieher ohne Beschränkung auf die Rentenbezieher in der Unfallversicherung zu versenden,

haben keinen Erfolg.

Der Antrag zu 1) ist unzulässig. Für einen Feststellungsantrag ist im Rahmen eines Verfahrens auf einstweiligen Rechtsschutz nur ganz ausnahmsweise überhaupt Raum (vgl. HLSG vom 12.6.2015 – L 6 AS 259/15 B ER). Die Antragsteller allerdings tragen zum jedenfalls erforderlichen Feststellungsinteresse rein gar nichts vor und ein solches, den anerkannten Fallgruppen (Wiederholungsgefahr, Präjudizialität für andere Rechtsverhältnisse, Rehabilitationsinteresse, tiefgreifender Eingriff in ein Grundrecht – siehe Meyer-Ladewig, SGG, § 55 Rn. 15b und § 131 Rn. 10a) entsprechendes, ist nicht ersichtlich. Dass die Antragsteller eine Bestätigung ihrer Rechtsauffassung und damit letztlich eine Vorwegnahme der Hauptsache wünschen, genügt nicht (vgl. Meyer-Ladewig, aaO). 

Der Antrag zu 2) ist in Haupt- und Hilfsantrag unbegründet. § 57 Abs. 5 SGB IV ermächtigt das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung bereits während des laufenden Wahlverfahrens zu treffen, wenn ein Wahlverstoß vorliegt, der im Wahlanfechtungsverfahren die Ungültigkeit der Wahl nach sich zöge. Anfechtungsgegenstand ist allein die Wahl selbst (vgl. BSG vom 16.12.2003 – B 1 KR 26/02 R, zitiert nach juris). Dazu gehören nach Auffassung des Gerichts nicht reine Vorbereitungshandlungen (vgl. BSG vom 16.12.2003, aaO) wie die Gestaltung eines Internet-Auftritts.

Der Antrag zu 3) ist ebenfalls unbegründet. Durch die in § 57 Abs. 5 SGB IV vorgesehene Möglichkeit einer einstweiligen Anordnung während des laufenden Wahlverfahrens soll verhindert werden, dass sich ein bereits erkannter, gravierender Fehler gleichsam fortschreibt und dadurch wertvolle Zeit verloren geht, soweit sich ein Wahlmangel noch verschärft und kaum bzw. nur schwer behebbare Problematiken entstehen. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nach dem Wortlaut der Regelung („…Wahlverstoß vorliegt, der dazu führen würde...“), dass der Wahlverstoß in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht keinen Zweifeln unterliegt (vgl. jurisPK, SGB IV, § 57 Rn. 38, zitiert nach juris, mwN; HauckNoftz, SGB IV, § 57 Rn. 12, mwN). Notwendig ist ferner, dass der Wahlverstoß zur Ungültigkeit der Wahl führen würde und die Wahl unzweifelhaft rechtswidrig wäre (vgl. SG Berlin vom 21.9.2016 – S 79 KA 1074/16 ER, zitiert nach juris). Der Prüfungsmaßstab ist hier gegenüber § 86b Abs. 2 SGG deshalb verschärft, weil eine einstweilige Anordnung im Laufe des Wahlverfahrens wegen zeitlichen Ablaufs der Wahlfristen regelmäßig endgültige Folgen nach sich zieht, ferner weil hier ein Gericht anstelle der Verwaltung das Wahlverfahren vorherbestimmt und dabei ggf. sogar eine Ursache für eine spätere Wahlanfechtung setzen könnte. Die Regelung ist daher als Ausnahme zu § 86b Abs. 2 SGG eng auszulegen (vgl. jurisPK, SGB IV, § 57 Rn. 38, zitiert nach juris, mwN; HauckNoftz, SGB IV, § 57 Rn. 12, zitiert nach juris, mwN). 

Einen solchen offensichtlichen Rechtsverstoß vermag das Gericht nicht festzustellen. Wortlaut wie Historie und Gesetzesbegründung können, wie die Antragsteller mit den Schriftsätzen ihrer Bevollmächtigten vom 4.4.2017 und 13.4.2017 (von 10:57 Uhr und 13:50 Uhr) und die Antragsgegnerin mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 11.4.2017 zeigen, mit unterschiedlichen Argumenten und Sichtwinkeln zu unterschiedlichen Ergebnissen geführt werden. Welche Sichtweise zutreffend ist, muss das Gericht im vorliegenden Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz nicht entscheiden, da der Antrag auf einstweilige Anordnung bereits aus anderen Gründen keinen Erfolg hat. Der sozialrechtliche Rechtsschutz ist grundsätzlich nachrangiger Rechtsschutz. Deshalb ist es den Gerichten grundsätzlich nicht erlaubt, der Behörde im Vorhinein den Erlass bestimmter Entscheidungen oder Handlungen zu verbieten oder vorzuschreiben. Etwas anderes gilt wegen des verfassungsrechtlichen Gebotes auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) nur, wenn der Verweis auf die Inanspruchnahme nachgängigen Rechtsschutzes mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (vgl. SG Berlin vom 21.9.2016, aaO; SG Kassel vom 9.2.2017 - S 1 U 1/17 ER). Vorliegend ist weder dargelegt noch erkennbar, dass eine etwaig erforderliche Nachwahl für die Antragsteller eine übermäßige Beschwer darstellen könnte. 

Aus den zum Antrag zu 3) gemachten Ausführungen ist schließlich auch der Antrag zu 1) unbegründet und der Antrag zu 2) noch weiter unbegründet.

Die Kosten haben die Antragsteller zu tragen, weil sie – mit allen Anträgen - unterlegen sind (§ 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs. 1 VwGO). Es liegt kein Fall des § 183 S. 1 SGG vor, insbesondere agiert keiner der Antragsteller in seiner Funktion als Versicherter. 

Rechtskraft
Aus
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