Der Bescheid vom 28.07.2016 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 26.11.2016, 04.01.2017, 20.07.2017 und der Widerspruchsbescheide vom 24.11.2016, 29.12.2016, 31.03.2017 wird abgeändert und der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für die Zeit vom 01.09.2016 bis 31.08.2017 weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 324,80 EUR zu gewähren.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte hat 10 % der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen. Im Übrigen haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten.
T a t b e s t a n d
Die Kläger begehren höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Zeit vom 01.09.2016 bis 31.08.2017.
Die 1963 geborene Klägerin und der 1956 geborene Kläger standen bei dem Beklagten im Bezug von Leistungen nach dem SGB II.
Sie wohnen in einer Unterkunft in A-Stadt. Laut Mietvertrag fallen für diese Unterkunft 350,00 EUR für die Miete zzgl. 100,00 EUR für die Nebenkosten an. Heizöltankungen fallen gesondert an. Sie sind von den Klägern selbstständig vorzunehmen. Zusätzlich wird das Badezimmer, das vier m² groß sein soll, mit Strom über einen Heizlüfter beheizt. Ausweislich der Mietbescheinigung der Vermieter beträgt die Wohnfläche 80 m² bei einer Gebäudefläche von 101 m².
Mit Bescheid vom 10.09.2015 bewilligte die Deutsche Rentenversicherung Hessen dem Kläger eine unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung aufgrund seines Antrags vom 26.02.2015 und eines Leistungsfalls am 08.07.2014, mit einem Rentenbeginn am 01.02.2015. Die laufende Rente wird seit dem 01.11.2015 gezahlt. Mit Änderungsbescheid vom 28.09.2015 hob der Beklagte die Leistungen für den Kläger daher ab dem 01.11.2015 auf.
Mit Bescheid vom 28.07.2016 bewilligte der Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 01.09.2016 bis 31.08.2017 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von monatlich 560,70 EUR (Regelbedarf: 364,00 EUR, Grundmiete: 179,80 EUR, Heizkosten 16,90 EUR). Hiergegen legte die Klägerin am 30.07.2016 Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24.11.2016 zurückwies.
Am 26.11.2016 haben die Kläger Klage vor dem Sozialgericht Kassel erhoben. Sie sind der Auffassung, dass die Klägerin einen Anspruch auf höhere Leistungen nach dem SGB II und der Kläger einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II hätte. Insbesondere seien die Regelbedarfe verfassungswidrig und die Kosten der Unterkunft und Heizung zu gering bemessen. Der Heizspiegel finde in ihrem Fall keine Anwendung. Auch sei ein Betrag in Höhe von 321,43 EUR zuviel von den Heizkosten in Abzug gebracht worden. Zudem sei vom Einkommen pauschal 30,00 EUR sowie ein Betrag in Höhe von 3 % des Einkommens, mindestens 5,00 EUR, für die zu einem geförderten Altersvorsorgevertrag entrichteten Beträge nach § 11 b Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB II abzusetzen.
Mit Änderungsbescheid vom 26.11.2016 hat der Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 01.01.2017 bis 31.08.2017 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 564,69 EUR monatlich (Regelbedarf: 368,00 EUR, Grundmiete: 179,80 EUR, Heizkosten: 16,89 EUR) bewilligt. Die Neuberechnung ergäbe sich aus der Neufestsetzung der Regelbedarfe zum 01.01.2017. Hiergegen hat die Klägerin am 22.12.2016 Widerspruch eingelegt, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29.12.2016 als unzulässig verworfen hat. Die Klägerin hat am 30.12.2016 Klage vor dem Sozialgericht Kassel erhoben. Das Sozialgericht Kassel hat die Klage am 20.02.2017 unter dem Aktenzeichen S 10 AS 690/16 wegen doppelter Rechtshängigkeit abgewiesen.
Am 08.12.2016 hat die Klägerin die Übernahme einer Brennstoffvorauszahlung für 1.200 Liter Heizöl in Höhe von 741,13 EUR beantragt. Im Rahmen eines hierzu geführten Eilverfahrens (Aktenzeichen: S 10 AS 210/16 ER) hat der Beklagte die Auffassung vertreten, dass der Klägerin nach dem aktuellen Heizspiegel ein Betrag in Höhe von 1.152,00 EUR jährlich an Kosten für Heizung zustehe. Unter Berücksichtigung der Heizkosten für die Beheizung des Badezimmers mit Strom (jährlich 357,96 EUR) stünde der Klägerin dann noch ein hälftiger Betrag von 397,02 EUR zur Verfügung. Diese Kosten werden übernommen.
Mit Änderungsbescheid vom 04.01.2017 hat der Beklagte der Klägerin eine (anteilige) Hausbrandhilfe für das Jahr 2017 in Höhe von 397,02 EUR bewilligt. Hiergegen hat die Klägerin am 10.01.2017 Widerspruch erhoben, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31.03.2017 als unbegründet zurückgewiesen hat. Hiergegen hat die Klägerin am 01.04.2017 Klage erhoben. Das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen S 10 AS 166/17 geführt. Das Sozialgericht Kassel hat die Klage wegen doppelter Rechtshängigkeit abgewiesen.
Für die Betankung mit 550 Liter Heizöl hat die Klägerin im Januar ausweislich der Rechnung der C. Mineralölhandelsgesellschaft mbH vom 16.01.2017 einen Betrag in Höhe von 396,29 EUR in bar bezahlt.
In einem weiteren Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (Aktenzeichen: S 10 AS 51/17 ER) hat die Klägerin erneut die Kostenübernahme für 1.200 Liter Heizöl begehrt. Das Sozialgericht Kassel hat in diesem Verfahren am 11.04.2017 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Die Berechnung der angemessenen Heizkosten anhand des bundesweiten Heizspiegels 2016 sei zutreffend. Der Antragsgegner habe sich zu Gunsten der Antragstellerin verrechnet, da aus dem Heizspiegel 2016 für Heizöl bei einer Gebäudefläche von 100 bis 250 m² ein Preis von 16,30 EUR je Quadratmeter und Jahr folge. Der Antragsgegner habe den Preis für Erdgas in Höhe von 19,20 EUR zugrunde gelegt. Ein darüber hinausgehender Anspruch bestehe nicht.
Mit Änderungsbescheid vom 20.07.2017 hat der Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 01.01.2017 bis 31.08.2017 monatlich 1,55 EUR mehr als bisher bewilligt und damit einen monatlichen Regelbedarf in Höhe 368,00 EUR, eine höhere Grundmiete in Höhe von nunmehr 181,35 EUR und Heizkosten in Höhe von 16,89 EUR. Es sei eine neue Richtlinie erlassen worden, nach der für einen Zweipersonenhaushalt ab dem 01.01.2017 eine Bruttokaltmiete in Höhe von 362,70 EUR angemessen sei.
Die Kläger beantragen schriftlich und sinngemäß,
den Bescheid vom 28.07.2016 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 26.11.2016, 04.01.2017, 20.07.2017 und der Widerspruchsbescheide vom 24.11.2016, 29.12.2016, 31.03.2017 abzuändern und den Beklagten zu verpflichten, den Klägern für die Zeit vom 01.09.2016 bis 31.08.2017 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte nimmt auf den Inhalt des Verwaltungsvorgangs sowie die Ausführungen in den streitgegenständlichen Bescheiden Bezug.
Mit Bescheid vom 08.06.2018 hat die Deutsche Rentenversicherung Hessen der Klägerin auf ihren Antrag vom 12.02.2014 wegen eines Leistungsfalls am 26.02.2015 eine unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 01.03.2015 bewilligt. Die laufende Rentenzahlung hat am 01.07.2018 begonnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere wegen des Vortrags der Beteiligten im Einzelnen, wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten des Beklagten, die Gegenstand der Entscheidung gewesen sind, Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1.
Gegenstand des Verfahrens ist hier der Bescheid 28.07.2016 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 26.11.2016, 04.01.2017, 20.07.2017 und der Widerspruchsbescheide vom 24.11.2016, 29.12.2016, 31.03.2017.
Den Widerspruchsbescheid vom 24.11.2016 haben die Kläger mit Klageerhebung übersandt und ihn konkret bezeichnet. Auch die Änderungsbescheide vom 26.11.2016, 04.01.2017, 20.07.2017 und Widerspruchsbescheide vom 29.12.2016 und 31.03.2017 sind gemäß § 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des hiesigen Klageverfahrens. Die Kammer nimmt insoweit Bezug auf die zutreffenden Begründungen in dem Gerichtsbescheid vom 20.02.2017 (Aktenzeichen: S 10 AS 690/16) und in dem Urteil vom 12.07.2018 (Aktenzeichen: S 10 AS 166/17).
Das weitere Vorbringen der Kläger ist auszulegen.
Gemäß § 123 SGG entscheidet das Gericht über die von den Klägern erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein. Bei unklaren Anträgen muss das Gericht mit den Beteiligten klären, was gewollt ist, und darauf hinwirken, dass sachdienliche Klageanträge gestellt werden (§ 106 Abs. 1, § 112 Abs. 2 S. 2 SGG). Im Übrigen muss dann, wenn der Wortlaut eines Antrags nicht eindeutig ist, im Wege der Auslegung festgestellt werden, was das erklärte Prozessziel ist. In entsprechender Anwendung der Auslegungsregel des § 133 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist nicht am Wortlaut der Erklärung zu haften; die Auslegung von Anträgen richtet sich vielmehr danach, was als Leistung möglich ist, wenn jeder verständige Antragsteller mutmaßlich seinen Antrag bei entsprechender Beratung angepasst hätte und kein Grund zur Annahme eines abweichenden Verhaltens vorliegt. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass der Kläger alles zugesprochen haben möchte, was ihm aufgrund des Sachverhalts zusteht (vgl. BSG, Urteil vom 24.02.2011 – B 14 AS 49/10 R m.w.N.).
Soweit die Klägerin mit Schreiben vom 04.03.2018 auf Seite 3 im letzten Absatz beantragt, dass der Klägerin „Heizöl in Höhe des voraussichtlichen Gesamtbedarfs von 3047,67 L Heizöl für den Bewilligungszeitraum 01.09.2017 bis 30.08.2018 umgehend genehmigt“ werde, legt die Kammer dieses Begehren dahingehend aus, dass das vorliegende Verfahren nicht entsprechend erweitert werden sollte. Aufgrund des angegebenen Bewilligungszeitraums sowie des Umstands, dass die Klägerin in diesem Schreiben alle Aktenzeichen zu dem Zeitpunkt anhängigen Hauptsacheverfahren aufgeführt hat, war vielmehr offensichtlich, dass es sich hierbei um Vortrag zu dem Verfahren S 10 AS 670/17 handelt, in dem der genannte Bewilligungszeitraum Gegenstand ist.
Ebenso verhält es sich mit dem weiteren Antrag mit Schreiben vom 13.04.2018. Hinsichtlich des Antrags, die „Minderung der Rente von Herrn B. B. in Höhe von 64,24 €“ rückwirkend für die Zeit ab der Minderung der Rente durch den Versorgungsausgleich zu berücksichtigen, geht die Kammer ebenfalls nicht von einer Klageerweiterung in diesem Verfahren aus. Die Klägerin nimmt insoweit auf ein Schreiben der Rentenversicherung vom 09.04.2018 Bezug, dass eine etwaige Minderung in der Zukunft betrifft. Somit war offensichtlich, dass dies nicht den streitgegenständlichen Zeitraum der Jahre 2016 und 2017 betreffen soll.
Dasselbe trifft auf das klägerische Schreiben vom 30.06.2018 zu, dessen Inhalt sich allein auf den Bewilligungszeitraum vom 01.09.2017 bis 31.08.2018 bzw. die Zeit vom 01.07.2018 bis 31.12.2018 bezieht.
Die Klägerin ist seit dem 26.02.2015 (Leistungsfall laut Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Hessen vom 08.06.2018) nicht mehr in der Lage, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Die Klage richtet sich gleichwohl weiterhin richtigerweise gegen den Beklagten. Unter Berücksichtigung des Gedankens des § 44 a SGB II besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II bis zu der jeweiligen Entscheidung des Rentenversicherungsträgers. Im Verhältnis zum Hilfebedürftigen, hier der Klägerin, bleibt es trotz des Leistungsfalls am 26.02.2015 dann bis zur jeweiligen Zuerkennung der anderen Sozialleistung bei der Zuständigkeit des Beklagten. Etwaige Fragen einer Erstattung betreffen nicht das Verhältnis zum Hilfebedürftigen.
2.
Der Kläger ist seit dem 08.07.2014 (Leistungsfall laut Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Hessen 10.09.2015) nicht mehr in der Lage, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Das Sozialgericht Kassel hat bereits mit Urteil vom 12.07.2018 (Aktenzeichen: S 10 AS 488/15) zutreffend entschieden, dass der Beklagte aufgrund der festgestellten vollen Erwerbsminderung des Klägers richtigerweise die Leistungen ab dem 01.11.2015 aufgehoben hat. Auf die Entscheidungsgründe wird verwiesen. Der Kläger hat mangels Erwerbsfähigkeit gemäß § 8 Abs. 1 SGB II auch für den hier streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.09.2016 bis 31.08.2017 keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II gegen den Beklagten. Seine Klage war daher bereits aus diesem Grund unbegründet.
3.
Die Klage der Klägerin ist zulässig und in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang auch begründet.
Die Klägerin hat in der Zeit vom 01.09.2016 bis 31.08.2017 einen Anspruch auf Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 207,90 EUR.
Der Bescheid vom 28.07.2016 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 26.11.2016, 04.01.2017, 20.07.2017 und der Widerspruchsbescheide vom 24.11.2016, 29.12.2016, 31.03.2017 ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.
Gemäß § 22 Abs. 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Zur Überzeugung der Kammer fallen für die Anmietung des Hauses tatsächlich höhere Kosten der Unterkunft - nämlich in Höhe von 450,00 EUR - an. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die Kläger behauptet haben, dass sie seit August 2014 lediglich 360,00 EUR an ihre Vermieter zahlen. Ausweislich des Mietvertrages und der Mietbescheinigung schulden die Kläger jedoch 450,00 EUR (350,00 EUR Grundmiete und 100,00 EUR Nebenkosten). „Tatsächliche Aufwendungen“ im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II liegen jedoch nicht nur dann vor, wenn der Hilfebedürftige die Miete bereits gezahlt hat und nunmehr deren Erstattung verlangt. Vielmehr reicht es aus, dass der Hilfebedürftige im jeweiligen Leistungszeitraum einer wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten Mietzinsforderung ausgesetzt ist (vgl. BSG, Urteil vom 03.03.2009 - 4 AS 37/08 R). Ein Hilfebedürftiger nach dem SGB II wird in der Regel nicht in der Lage sein, die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung selbst zu tragen. Insofern war es für die Kammer auch nachvollziehbar, dass die Kläger aufgrund der bewilligten Kosten der Unterkunft lediglich einen Betrag von 360,00 EUR an den Vermieter bezahlt haben. Zweifel, dass der Vermieter aufgrund des Mietvertrages einen höheren Mietzins (450,00 EUR) verlangt, hatte die Kammer nicht. Hierzu ist weder ein Verzicht des Vermieters noch eine Verwirkung zu erkennen.
Die Klägerin hat jedoch keinen Anspruch auf die tatsächlichen Kosten in Höhe von 225,00 EUR (450,00 EUR / 2), da diese Kosten nicht angemessen sind. Der Begriff der Angemessenheit unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle. Zur Festlegung der abstrakt angemessenen Leistungen für die Unterkunft sind zunächst die angemessene Wohngröße und der maßgebliche örtliche Vergleichsraum zu ermitteln. Angemessen ist eine Wohnung nur dann, wenn sie nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht und keinen gehobenen Grundstandard aufweist, wobei es genügt, dass das Produkt aus Fläche und Standard, dass sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist (vgl. BSG, Urteil vom 11.12.2012 - B 4 AS 44/12 R). Für die Ermittlung der berücksichtigungsfähigen Wohnfläche ist auf die Kriterien abzustellen, welche die Länder aufgrund des § 10 des Gesetzes über die Soziale Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsgesetz) festgelegt haben (vgl. BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R). Dies richtet sich in Hessen nach den hessischen Richtlinien zur sozialen Wohnraumförderung vom 20.03.2003 (Hessischer Staatsanzeiger 2003, Seite 1346), geändert durch die Richtlinien vom 19.01.2004 (Hessischer Staatsanzeiger 2004, Seite 628). Nach den Richtlinien ist bei zwei Personen eine Wohnfläche von 60 m² angemessen. Dies gilt nun auch unter dem Erlass vom 04.08.2014 (Hessischer Staatsanzeiger 2014, Seite 647). Hiernach beträgt die angemessene Wohnraumgröße für einen Zweipersonenhaushalt 60 m².
Ausgehend von der für den Zweipersonenhaushalt der Kläger angemessenen Größe von 60 m² sind grundsätzlich die Kosten der Unterkunft für eine derartige, den Kriterien der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entsprechenden und damit einfachen Anforderungen genügende Wohnung als angemessen zu berücksichtigen. Die Höhe dieser angemessenen und daher vom Beklagten anzuerkennenden und zu bewilligenden Kosten der Unterkunft ist jedoch auf die Tabellenwerte des § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) zuzüglich 10 % Zuschlag begrenzt.
Die bei dem Beklagten geltende „Richtlinie zur Bestimmung der Angemessenheit der Unterkunfts- und Heizkosten gemäß § 22 I Sozialgesetzbuch (SGB) II und § 35 SGB XII“ beruht auf dem Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung, Endbericht im Dezember 2013, der Firma Analyse und Konzepte, Beratungsgesellschaft für Wohnen, Immobilien, Stadtentwicklung mbH (im Folgendem: Konzept). Das Konzept entspricht zur Überzeugung der Kammer nicht den durch das Bundessozialgericht aufgestellten Vorgaben für die Festlegung einer Mietobergrenze für den streitigen, hier zu entscheidenden Fall.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ergibt sich aus dem Rechtsbegriff der Angemessenheit in § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II die Verpflichtung der kommunalen Träger der Grundsicherung, für ihren Zuständigkeitsbereich eine abstrakte, also vom Einzelfall gelöste, Angemessenheitsgrenze zu entwickeln, wobei der Grundsicherungsträger in der Methode grundsätzlich frei ist (vgl. BSG, Urteil vom 18.11.2014 – B 4 AS 9/14 R). Dabei ist in einem ersten Schritt die abstrakt angemessene Wohnungsgröße und der Wohnungsstandard zu bestimmen sowie in einem zweiten Schritt festzulegen, auf welchen räumlichen Vergleichsmaßstab für die weiteren Prüfungsschritte abzustellen ist (vgl. BSG, Urteil vom 22.09.2009 – B 4 AS 18/09 R). Dabei muss zunächst der räumliche Vergleichsmaßstab festgelegt werden, wobei das Recht der Leistungsempfänger auf Verbleib in ihrem sozialen Umfeld Berücksichtigung finden muss (vgl. Knickrehm/Voelzke/Spellbrink, Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II, Seite 16). Aus diesem Grund ist grundsätzlich vom Wohnort des Hilfebedürftigen auszugehen. Die Grundsicherungsträger müssen hierzu die konkreten örtlichen Gegebenheiten auf dem Wohnungsmarkt ermitteln und berücksichtigen. Als Erkenntnismittel kommen in Betracht: Örtliche Mietspiegel, Mietdatenbanken, Wohnungsmarktanzeigen in der örtlichen Presse oder im Internet, Anfragen bei Maklern, Wohnungsbaugesellschaften, Mieterverein etc. Die vom Grundsicherungsträger gewählte Datengrundlage muss auf einem schlüssigen Konzept beruhen, das Gewähr dafür bietet, die aktuellen Verhältnisse des Wohnungsmarktes wiederzugeben (vgl. BSG, Urteil vom 18.06.2008 - B 14/7b AS 44/06 R).
Wie bereits ausgeführt, ist bei einem Zweipersonenhaushalt, wie bei den Klägern, von einer angemessenen Wohnungsgröße von 60 m² auszugehen. Somit überschreitet die von den Klägern bewohnte Wohnung den angemessenen Wert. Diese Überschreitung ist rechtlich nur beachtlich, wenn das Produkt ausgedrückt in der Höhe des Mietzinses unangemessen wäre (vgl. Hessisches LSG, Beschluss vom 06.11.2013 – L 4 SO 166/13 B ER). Dieses liegt im Fall der Kläger deutlich über den Beträgen der beim Beklagten geltenden Richtlinie und auch über den vom Beklagten herangezogenen Tabellenwerte des § 12 WoGG.
Bei dem sogenannten Vergleichsraum, der im zweiten Schritt zu prüfen ist, handelt es sich im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts um ausreichend große Räume der Wohnbebauung aufgrund räumlicher Nähe, mit zusammenhängender Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnischer Verbundenheit. Der Vergleichsraum muss hierbei insgesamt betrachtet einen homogenen Lebens- und Wohnbereich darstellen (vgl. BSG, Urteil vom 16.06.2015 – B 4 AS 44/14 R). Die Festlegung des genau eingegrenzten Vergleichsraums ist die zentrale Forderung des Bundessozialgerichts zur Bestimmung der Mietobergrenze für ein bestimmtes Gebiet (so LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11.07.2017 - L 10 AS 333/16). Die ordnungsgemäße Bestimmung des Vergleichsraums ist somit logische Voraussetzung für die Entwicklung eines schlüssigen Konzepts (vgl. BSG, Urteil vom 16.04.2013 - B 14 AS 28/12 R).
Die Vergleichsraumbildung wird als Voraussetzung für die Bestimmung der Angemessenheitsgrenze von vier Funktionen getragen: Raum der Begrenzung von Unterkunftsleistungen; zumutbarer Raum der Wohnungssuche; Raum gleicher Angemessenheitsgrenze; räumliche Bestimmung der Datenauswertung (vgl. Knickrehm, SGb 2017, 241247). Prägendes Kriterium für die Bildung eines Vergleichsraums ist es, dass den Hilfebedürftigen ermöglicht werden muss, sein soziales Umfeld zu erhalten. Ein Umzug, der mit der Aufgabe des sozialen Umfeld verbunden wäre, kann von dem Hilfebedürftigen im Regelfall nicht verlangt werden (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 B 7b AS 18/06 R). Demnach ist ein Vergleichsraum zu bilden, auf dessen Gebiet jeder dort Lebende beliebig umziehen könnte, ohne sein Wohnumfeld zu verlieren. Nach dem Bundessozialgericht ist als räumlicher Vergleichsmaßstab der Wohnungsort des Hilfebedürftigen maßgeblich, ohne dass hierfür der kommunalverfassungsrechtliche Begriff der „Gemeinde“ entscheidend sein muss (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 B 7 b AS 18/06 R; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11.07.2017 L 10 AS 333/16). Die Bildung des Vergleichsraums führt nicht dazu, dass Gesichtspunkte, die bei der konkreten Angemessenheit rechtlich bedeutsam und zu prüfen sind, in der abstrakten Angemessenheit zu bewerten wären. „Räumliche Nähe“ bedeutet nicht, dass nach einem notwendig werdenden Umzug die alte Adresse gut erreicht werden muss. Sie bezieht sich auf den Stadtkern als Zentrum des Wohnbereichs (vgl. LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11.07.2017 - L 10 AS 333/16). Die Festlegung des Vergleichsraums ist damit der Ausgangspunkt für die Ermittlung einer Mietobergrenze, die ein Grundsicherungsträger danach vorzunehmen hat, welche Bereiche zusammengefasst als homogen betrachtet werden können, wobei für das Kriterium der Homogenität die räumlichen Entfernungen zueinander eine erhebliche Bedeutung haben (vgl. LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11.07.2017 – L 10 AS 333/16). Große Vergleichsräume werden dem Sinn und Zweck der Meldung einer Mietobergrenze nicht gerecht.
In dem Konzept des Beklagten ist das gesamte Kreisgebiet des Schwalm-Eder-Kreises als Vergleichsraum definiert. Zur Überzeugung der Kammer stellt dies keinen tauglichen Vergleichsraum im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts dar. Das Kreisgebiet bildet keinen homogenen Lebensbereich. Die Gemeinden Niedenstein, Gudensberg, Felsberg, Körle, Melsungen, Fritzlar, Wabern und Borken sind dem Ordnungsraum Kassel zugeordnet (vgl. Regionalplan Nordhessen 2009, Seite 20, abrufbar im Internet). Der übrige Landkreis ist dem ländlichen Raum zugeordnet (vgl. Regionalplan Nordhessen 2009, Seite 21). Bereits diese Untergliederung zeigt die Inhomogenität des Landkreises als Vergleichsraum.
Dies zeigt sich aber auch infrastrukturell. Das Liniennetz des öffentlichen Personennahverkehrs weist keine homogene Struktur im Kreisgebiet des Schwalm-Eder-Kreises auf. Diese Gesichtspunkte finden im Konzept keine Berücksichtigung. Letztendlich wird in dem Konzept auf Seite 14 selbst darauf abgestellt, dass der Schwalm-Eder-Kreis über keinen einheitlichen Wohnungsmarkt verfügt und größere regionale Unterschiede aufweist. Daher sei es notwendig, vor Ermittlung der Mieten regionale bzw. strukturelle homogene Untereinheiten zu bilden.
Innerhalb des Schwalm-Eder-Kreises, aber auch innerhalb eines Wohnungsmarkttyps, betragen die Fahrzeiten mit dem Öffentlichen Personennahverkehr teilweise über drei Stunden für eine einfache Strecke (z.B. Jesberg nach Morschen zwischen 2,5 und 3 Stunden, im 2-Stunden-Takt, mit dreimal Umsteigen oder Frielendorf nach Ottrau, über 2 Stunden, mit zweimal umsteigen, und ebenfalls im maximal 2-Stunden-Takt). Von einer verkehrstechnisch guten Infrastruktur im Sinne eines homogenen Wohn- und Lebensraums kann damit offensichtlich nicht gesprochen werden.
Aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts folgt auch, dass der Vergleichsraum so zu bemessen ist, dass ein Umzug innerhalb dieses Vergleichsraums für den Leistungsempfänger grundsätzlich immer (abstrakt) zumutbar sein muss aufgrund einer insgesamt homogenen Wohn- und Lebensstruktur und guter Verkehrsanbindung und Infrastruktur. Eine Einzelfallprüfung der Zumutbarkeit kann dann nur bei zusätzlichen individuellen persönlichen Bedürfnissen und Umständen in Betracht kommen (vgl. LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11.07.2017 - L 10 AS 333/16). Daher ist der Sinn und Zweck eines Konzepts im Sinne eines planvollen Vorgehens verfehlt, wenn eine Einzelfallprüfung in jedem Fall erforderlich ist. Obgleich das Konzept grundsätzlich hiervon selbst ausgeht, wird für erforderlich gehalten, dass Wohnungsmarkttypen gebildet werden, da auch nach dem Konzept der Schwalm-Eder-Kreis keinen homogenen Lebensraum darstellt. Seite 12 des Konzepts ist darüber hinaus zu entnehmen, dass hinsichtlich der Homogenität selbst bei den Wohnungsmarkttypen Bedenken bestehen, da dort aufgeführt ist, dass der „homogene Wohn- und Lebensbereich selbst (…) immer sowohl Teile des eigenen Wohnungsmarkttyps als auch andere Wohnungsmarkttypen umfassen“ kann.
Es erscheint jedoch nicht schlechterdings unmöglich für einen ländlich geprägten Raum einen Vergleichsraum zu definieren. Möglich wäre beispielsweise eine kleinteiligere Untergliederung eines Vergleichsraums, um den Kriterien der räumlichen Nähe im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu genügen (vgl. LSG MecklenburgVorpommern, Urteil vom 11.07.2017 - L 10 AS 331/16). Möglich ist es z.B. auch, Vergleichsräume zu bilden, die über die kommunalen Grenzen hinausreichen (vgl. BSG, Urteil vom 16.06.2015 – B 4 AS 44/14 R). Es ist jedoch nicht Aufgabe des Gerichts, diese Entscheidung zu treffen.
Das Konzept wird auch nicht dadurch insgesamt schlüssig, dass vier Wohnungsmarkttypen gebildet wurden. Es bestehen bereits erhebliche Zweifel, dass es sich bei einem Wohnungsmarkttyp um einen Vergleichsraum handelt. Selbst nach dem Konzept handelt es sich bei einem Wohnungsmarkttyp gerade nicht um den Vergleichsraum. Dies konnte im Ergebnis jedoch offenbleiben, da die vier gebildeten Wohnungsmarkttypen im Schwalm-Eder-Kreis keinen Vergleichsraum darstellen können. Sie hängen schon regional nur partiell zusammen. So ist beispielsweise Gilserberg, das dem Wohnungsmarkttyp IV angehört, regional nur mit Jesberg (Wohnungsmarkttyp III) und Schwalmstadt (Wohnungsmarkttyp I) oder Körle (Wohnungsmarkttyp IV) allein mit den Orten und Gemeinden des Wohnungsmarkttyps II verbunden.
Im vorliegenden Fall kommt es nicht mehr darauf an, ob das Konzept die vom Bundessozialgericht entwickelten Kriterien für die „Schlüssigkeit“ erfüllt, da es schon an der zutreffenden Bestimmung des Vergleichsraums fehlt. Da der Beklagte nicht beabsichtigt, eine „Nachbesserung“ durchzuführen (siehe Sitzungsprotokoll vom 12.07.2018), ist vorliegend von einem Erkenntnisausfall auszugehen. Daher ist auf die Tabellenwerte des § 12 WoGG zuzüglich eines „Sicherheitszuschlags“ zurückzugreifen. A-Stadt fällt dabei unter die Mietstufe I, so dass der Höchstbetrag nach § 12 WoGG 378,00 EUR beträgt. Hinzu kommt der 10 %-ige Sicherheitsaufschlag in Höhe von 37,80 EUR; dies ergibt mithin einen monatlichen Betrag in Höhe von 415,80 EUR für zwei Personen (vgl. zur Bemessung: BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 4 AS 87/12 R; LSG Bayern, Beschluss vom 18.01.2016 – L 7 AS 869/15 B ER; LSG Niedersachsen, Beschluss vom 02.02.2017 – L 11 AS 983/16 B ER m.w.N.). Die Angemessenheitsgrenze aus der Wohngeldtabelle zuzüglich des Sicherheitszuschlags ist hier als absolute Grenze zu beachten. Weitere Ansprüche auf Kosten der Unterkunft stehen der Klägerin nicht zu.
Zur Überzeugung der Kammer entspricht aus den vorstehenden Gründen auch die zum 1.12.2015 in Kraft getretene Indexfortschreibung des schlüssigen Konzepts 2013, welche von einer Angemessenheit der Wohnungskosten für zwei Personen in A-Stadt in Höhe von 359,60 EUR ausgeht, nicht den durch das Bundessozialgericht aufgestellten Vorgaben für die Festlegung einer Mietobergrenze für den streitigen, hier zu entscheidenden Fall. Ebenso verhält es sich mit dem zum 01.03.2017 in Kraft getretenen Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung, Bericht Dezember 2016, durch welches die Angemessenheitsgrenzen für Kosten der Unterkunft erhöht wurden (für zwei Personen in A-Stadt: 362,70 EUR). Eine Änderung des Vergleichsraums ging mit dieser „Nachbesserung“ nicht einher.
Auf die Frage, ob die Klägerin durch den Beklagten ordnungsgemäß zur Kostensenkung aufgefordert wurde, kam es zur Überzeugung der Kammer nicht an. Eine solche Kostensenkungsaufforderung hat Aufklärungs- und Warnfunktion, damit der Leistungsberechtigte Klarheit über die aus Sicht des Jobcenters angemessenen Aufwendungen für die Kosten der Unterkunft und einen Hinweis auf die Rechtslage enthält (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R). Welche Anforderungen an den Inhalt einer Kostensenkungsanforderung zu stellen sind, hat sich auch am Inhalt eines Konzepts, soweit ein solches vorhanden und schlüssig ist, zu orientieren. Im konkreten Fall konnte die Kammer auch aufgrund des Erkenntnisausfalls nicht beurteilen, welchen Inhalt eine Kostensenkungsaufforderung haben müsste.
Damit standen der Klägerin für die Monate September bis Dezember 2016 weitere 28,10 EUR monatlich und für die Monate Januar bis August 2017 weitere 26,55 EUR monatlich (1/2-Tabellenwert des § 12 WoGG zuzüglich 10 % Sicherheitsabschlag: 207,90 EUR abzüglich bereits bewilligter 179,80 EUR bzw. 181,35 EUR) zu. Der Beklagte hat zutreffend berücksichtigt, dass nur die Klägerin Leistungen nach dem SGB II bezieht und ist damit zutreffend von dem sogenannten „Kopfteilprinzip“ ausgegangen (vgl. BSG, Urteil vom 19.11.2012 - B 14 AS 36/12 R).
4.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf höhere Heizkosten.
Auch der Anspruch auf Leistungen für Heizung als Teil der Gesamtleistung besteht grundsätzlich in Höhe der konkret-individuell geltend gemachten Aufwendungen, soweit sie angemessen sind (vgl. BSG, Urteil vom 02.07.2009 - B 14 AS 36/08 R). Regelmäßig fallen die Kosten in gleichbleibenden Beträgen monatlich an, beispielsweise bei monatlichen Abschlagszahlungen an den Vermieter oder an ein Energieversorgungsunternehmen. Unter § 22 Abs. 1 SGB II fallen jedoch nicht nur laufende Kosten, sondern auch einmalige Kosten, die beispielsweise für die Beschaffung von Heizmaterial anfallen (vgl. BSG, Beschluss vom 16.05.2007 – B 7b AS 40/06 R). Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist regelmäßig dann von unangemessen hohen Heizkosten auszugehen, wenn bestimmte Grenzwerte überschritten werden, die den von der D. gGmbH in Kooperation mit dem Deutschen Mieterbund erstellten und durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit geförderten "Kommunalen Heizspiegeln" bzw. dem "Bundesweiten Heizspiegel" zu entnehmen sind (vgl. BSG, Urteil vom 02.07.2009 - B 14 AS 36/08 R; BSG Urteil vom 22.09.2009 – B 4 AS 70/08 R). Das Bundessozialgericht hat die Anwendbarkeit des Heizspiegels erneut mit Urteil vom 12.06.2013 – B 14 AS 60/12 R – bestätigt. Die Kammer schließt sich dem nach eigener Überzeugungsbildung an.
Hinsichtlich der Aufwendungen für Heizung sind im streitgegenständlichen Zeitraum alle berücksichtigungsfähigen Heizkosten der Klägerin als „tatsächliche Aufwendungen“ vom Beklagten in voller Höhe erbracht worden.
Im streitgegenständlichen Zeitraum sind tatsächliche Aufwendungen für Heizöl in Höhe von 396,29 EUR angefallen. Der Beklagte hat der Klägerin mit Änderungsbescheid vom 04.01.2017 einen Betrag in Höhe von 397,02 EUR bewilligt. Die tatsächlichen Aufwendungen entstehen erst in der Folge der Lieferung von Heizmaterial. Es besteht daher im Regelfall auch keine Verpflichtung des Beklagten, vor der Lieferung eine Kostenübernahmeerklärung abzugeben (vgl. BSG, Beschluss vom 16.05.2007 – B 7b AS 40/06 R). Für die Betankung mit 550 Liter Heizöl sind ausweislich der Rechnung der C. Mineralölhandelsgesellschaft mbH vom 16.01.2017 die genannten Kosten angefallen.
Der Beklagte hat nach den Werten des bundesweiten Heizspiegels 2016 die angemessenen Heizkosten für das Jahr 2017 berechnet. Nach dem Bundessozialgericht können als Toleranzwerte die Heizkosten bis zu den Grenzwerten „sehr hoher Verbrauch“ in den von der D. gGmbH in Kooperation mit dem Deutschen Mieterbund erstellten, vorrangig kommunalen oder, wenn diese für das Gebiet des zuständigen Jobcenters fehlen, dem bundesweiten Heizspiegel ohne nähere Prüfung der Verbrauchsursachen vorgenommen werden (vgl. BSG, Urteil vom 02.07.2009 - B 14 AS 36/08 R). Als Grenzwert ist dabei der Wert zugrunde zu legen, der sich aus der äußersten rechten Spalte für die Heizkosten des jeweiligen Energieträgers („zu hoch“) und der Größe der Wohnanlage ergibt. Dieser ist mit der für den Haushalt des Leistungsberechtigten abstrakt angemessenen Quadratmeterzahl der Wohnung zu multiplizieren (vgl. BSG, Urteil vom 02.07.2009 - B 14 AS 36/08 R). Aus dem Heizspiegel 2016 folgt für Heizöl bei einer Gebäudefläche von 100 bis 250 m² ein Preis von 16,30 EUR je Quadratmeter, so dass jährlich Kosten in Höhe von 978,00 EUR angemessen wären. Der Beklagte ist zugunsten der Klägerin von dem für Erdgas geltenden Wert in Höhe von 19,20 EUR ausgegangen und berechnete jährliche angemessene Kosten in Höhe von 1.152,00 EUR. Abzüglich der Heizkosten für die Beheizung des Badezimmers in Höhe von 357,96 EUR verbleibt für die Klägerin ein anteiliger Betrag in Höhe von 397,02 EUR.
Weitere tatsächliche Aufwendungen für Heizöl durch Lieferung und Betankung, sind weder ersichtlich noch nachgewiesen. Ein Anspruch auf Bewilligung (noch) höherer Heizkosten besteht entgegen der Auffassung der Klägerin nicht.
Die Bewilligung von monatlich 16,89 EUR Strom ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Einen darüber hinausgehenden Anspruch hat die Klägerin nicht.
Hinsichtlich der angemessenen Heizkosten sind neben den von dem Beklagten unstreitig für den streitgegenständlichen Zeitraum bewilligten und erstatteten Kosten zur Beschaffung von Heizöl als Heizkosten ein Anteil an den Stromkosten, der für eine angemessene Beheizung des Bades erforderlich ist, zu berücksichtigen. Stromkosten sind nur in den Regelleistungen enthalten, soweit der Strom nicht als Heizenergie genutzt wird (vgl. BSG, Urteil vom 19.02.2009 – B 4 AS 48/08 R). Da im hiesigen Fall der konkrete Stromverbrauch zur Beheizung des Bades - etwa über einen getrennten Zähler - nicht erfasst wurde, ist es nicht zu beanstanden, dass die Beteiligten ausgehend von der Wattzahl des Gerätes und der Dauer des von der Klägerin angegebenen täglichen Betriebs, den Stromverbrauch ermittelt haben (vgl. BSG, Urteil vom 10.05.2011 – B 4 AS 100/10 R; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.10.2009 - L 12 AS 4179/08). Die Kammer konnte es dabei dahinstehen lassen, ob eine Betriebsdauer des Heizlüfters für das Badezimmer von täglich zwei Stunden - auch im Sommer - noch angemessen ist, da auch der Beklagte hiervon zumindest nicht zum Nachteil der Kläger ausgeht.
Zu den Kosten für die Heizung gehören auch die Stromkosten für den Betrieb der Heizungsanlage (vgl. BSG, Urteil vom 26.05.2010 – B 4 AS 7/10 B; SG Altenburg, Urteil vom 20.10.2014 – S 27 AS 4108/11). In der sozialgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass zur Schätzung der Stromkosten für den Betrieb einer Heizungsanlage auf die zivilrechtliche Rechtsprechung zu Heizkostenabrechnungen in einem Mietverhältnis zurückgegriffen werden kann (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.03.2011 L 12 AS 2404/08). Die Schätzung stützt sich dabei auf Erfahrungswerte, wonach die Kosten des Betriebsstroms maximal 5 % der Brennstoffkosten betragen. Die Kläger hatten hierbei unter Berücksichtigung der Brennstoffkosten eine Schätzung auf 3,96 EUR, mithin 1,98 EUR für die Klägerin, vorgenommen und die Übernahme dieser Kosten beantragt. Der Beklagte hat sich dieser Schätzung angeschlossen und diesen Betrag entsprechend bewilligt. Die Kammer ist der Überzeugung, dass diese Schätzung zumindest nicht zum Nachteil der Klägerin erfolgt ist. Eine Reduzierung des Betrages kam nicht in Betracht.
Darüber hinaus begehrt auch die Klägerin keine weiteren Stromkosten.
Eine Erstattung von 321,43 EUR bzw. 160,71 EUR, wie die Kläger mit Schreiben vom 04.01.2017 begehren, kommt nicht in Betracht. Wie ausgeführt, hat der Beklagte sämtliche tatsächlichen Heizkosten im streitgegenständlichen Zeitraum bewilligt und ausgezahlt. Den von der Klägerin behaupteten Abzug nahm der Beklagte nicht vor.
5.
Einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht bedurfte es hier hinsichtlich der „Angemessenheit“ der Kosten der Unterkunft und Heizung nicht. Die Kammer schließt sich nach eigener Überzeugungsbildung den Gründen des Nichtannahmebeschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 10.10.2017 - 1 BvR 617/14 an.
6.
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf höhere Leistungen nach dem SGB II in Form eines höheren Regelbedarfs im Zeitraum 01.09.2016 bis 31.08.2017.
Der Beklagte hat der Klägerin zu Recht gemäß § 20 SGB II Regelbedarfe in Höhe von 364,00 EUR für die Zeit vom 01.09.2016 bis 31.12.2016 und in Höhe von 368,00 EUR für die Zeit vom 01.01.2017 bis 31.08.2017 bewilligt.
Die Höhe des Regelbedarfes ist zur Überzeugung der Kammer durch den Gesetzgeber nicht zu niedrig und damit nicht verfassungswidrig niedrig festgesetzt. Das Gericht hat sich daher nicht veranlasst gesehen, das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz (GG) auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zur Vereinbarkeit des § 20 SGB II mit Verfassungsrecht einzuholen. Bei einem Konflikt zwischen einem einfachen Gesetz und der Verfassung kann sich ein Gericht nicht über das Gesetz stellen, es kann das Gesetz nur gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem Verfassungsgericht vorlegen. Dies kommt aber nur in Betracht, wenn das vorlegende Gericht von der Verfassungswidrigkeit des einfachen Gesetzes überzeugt ist (st. Rspr. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 20.03.1952 – 1 BvL 12, 15, 15, 24, 28/51). Zweifel an der Verfassungsgemäßheit hat das erkennende Gericht nicht, weil aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 der Regelbedarf neu berechnet wurde und die Neuberechnung den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht, wie das Bundessozialgericht im Verfahren B 14 AS 153/11 R festgestellt hat.
7.
Soweit die Klägerin die Berücksichtigung der Versicherungspauschale gemäß § 11 b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II und nach § 11 b Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB II begehrt, besteht hierauf kein Anspruch. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 11 b Abs. 1 SGB II kommt die Berücksichtigung dieser Absetzbeträge in Betracht, sofern Einkommen erzielt wurde.
Die Klägerin erzielte jedoch im streitgegenständlichen Zeitraum kein Einkommen. Der Rentenbezug des Klägers wirkte sich nicht auf den Leistungsanspruch der Klägerin aus. Eine Absetzung ist daher auch insoweit zutreffend nicht vom Beklagten vorgenommen worden. Ein Anspruch, beispielsweise auf Auszahlung der Versicherungspauschalen, besteht nicht.
8.
Nach alledem hat die Klägerin für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.09.2016 bis 31.08.2017 einen Anspruch auf höhere Leistungen nach dem SGB II in Höhe von insgesamt 324,80 EUR. Im Übrigen bestehen die geltend gemachten Ansprüche nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt unter Ausübung sachgemäßen Ermessens das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen.