1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
3. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die zuschussweise Bewilligung eines Betrages i. H. v. 279,00 € für die Anschaffung eines Computers.
Die 2001 geborene Klägerin steht zusammen mit ihrer Mutter, der 1971 geborenen Frau C. C., im laufenden Bezug von Leistungen nach dem SGB II bei dem Beklagten. Sie besucht die 10. Klasse des D-gymnasiums in A-Stadt.
Mit Schreiben vom 16.09.2018 stellte die Mutter der Klägerin für ihre Tochter einen Antrag bei dem Beklagten auf Finanzierung von 600,00 € für einen Computer/Laptop. Sie bezog sich hierbei auf ein Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 17.09.2017 (Az. S 26 AS 3971/17).
Mit Bescheid vom 25.09.2018 lehnte der Beklagte den Antrag auf Finanzierung i. H. v. 600,00 € für einen Computer/Laptop ab. Die beantragte Leistung sei durch den Regelbedarf als Pauschale bereits abgedeckt. Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasse insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens (§ 20 Abs. 1 SGB II). Die Zahlung des Regelbedarfs erfolge pauschaliert nach den festgesetzten Regelbedarfen. Darüber hinaus seien keine weiteren Leistungen mehr möglich. Für die Finanzierung i. H. v. 600,00 € für einen Computer/Laptop könne auch kein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II anerkannt werden.
Hiergegen erhob die Mutter der Klägerin mit Schreiben vom 01.10.2018 Widerspruch und verwies nochmals auf das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 17.08.2018.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16.10.2018 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 25.09.2018 als unbegründet zurück. Der Regelbedarf erfasse nach dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (REG) für die Klägerin derzeit monatlich 316,00 €. Davon seien nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 RBEG bei Jugendlichen vom 14. - 18. Lebensjahr auch Bedarfe für Nachrichtenübermittlung (Abteilung 8), Freizeit, Unterhaltung, Kultur (Abteilung 9) und Bildungswesen (Abteilung 10) abgedeckt. Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft würden gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 SGB II bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 gesondert berücksichtigt. Nach § 28 Abs. 1 S. 2 SGB II würden Bedarfe für Bildung nur bei Personen berücksichtigt, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten. Bei diesen Schülerinnen und Schülern würden für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf 70,00 € zum 1. August und 30,00 € zum 1. Februar eines Jahres berücksichtigt. Die Leistung sei als Pauschale ausgestattet und werde gemäß § 29 Abs. 1 S. 2 SGB II als Geldleistung erbracht; der Leistungsempfänger könne und müsse mit der Pauschale selbst wirtschaften und sich das Geld bis zur nächsten Zahlung aus dem Schulbedarfspaket einteilen. Für das laufende Schuljahr 2018/19 seien der Klägerin mit Bescheid vom 04.09.2018 die Leistungen zur Erstattung von persönlichem Schulbedarf zum 01.08.2018 i. H. v. 70,00 € und zum 01.02.2019 i. H. v. 30,00 € bewilligt worden. Darüber hinaus scheide auch ein Anspruch nach § 21 Abs. 6 SGB II aus. Nach dieser Vorschrift werde bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf bestehe. Die Aufwendungen für die Anschaffung eines Computers seien angesichts der Verbreitung derartiger Geräte weder atypisch nach mit Rücksicht auf die übliche Nutzungsdauer als regelmäßig anfallend anzusehen.
Gegen diesen Widerspruchsbescheid vom 16.10.2018 richtet sich die am 14.11.2018 zum Sozialgericht Kassel erhobene Klage, die unter dem Az. S 8 AS 591/18 angelegt wurde.
Am 06.12.2018 wurde diesbezüglich ein Antrag im einstweiligen Rechtsschutz gestellt, der unter dem Az.: S 8 AS 197/18 ER angelegt wurde. Hier haben die Beteiligten an 23.01.2019 einen Vergleich dahingehend geschlossen, dass der Beklagte der Klägerin ein Darlehen i. H. v. 286,00 € für die Anschaffung eines internetfähigen Computers mit installierten Betriebssystemen gewährte und die Rückzahlungsverpflichtung aus diesem Darlehen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens S 8 AS 591/18 gestundet wurde.
In Umsetzung dieses Vergleichs hat der Beklagte am 28.01.2019 einen Darlehensbescheid erlassen, mit dem er der Klägerin vorläufig ein Darlehen i. H. v. 286,00 € bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem Hauptsacheverfahren S 8 AS 591/18 gewährt hat.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass ihr der gewährte Betrag i. H. v. 286,00 € zuschussweise und nicht nur darlehensweise zustehe. In der Schule der Klägerin werde praktisch vorausgesetzt, dass ein internetfähiger Computer nebst Drucker im Haushalt vorhanden sei. Zahlreiche Aufgaben der Schüler seien nur mithilfe eines Computers durchführbar. Das gelte beispielsweise für die Fertigung von Referaten, Gruppenarbeiten, Recherchen und so weiter, wobei sich dies auf zahlreiche Schulfächer beziehe. Im D-gymnasium existiere zwar ein Computerraum, dieser werde jedoch nur im Rahmen des Unterrichts genutzt und könne von den Schülern nach den Unterrichtsstunden nicht mehr genutzt werden. Ohne einen internetfähigen Computer sei die Klägerin nicht in der Lage, die ihr von der Schule auferlegten laufenden Arbeiten zu erfüllen, so dass der angestrebte Schulabschluss durch Abitur wesentlich erschwert bzw. unmöglich gemacht werde. Rechtlich bestehe zwar im SGB II keine eigenständige Anspruchsgrundlage. § 21 Abs. 6 SGB II sei jedoch verfassungskonform auszulegen.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 25.09.2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.10.2018 aufzuheben, den Bescheid vom 28.01.2019 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, die darlehensweise Gewährung i. H. v. 279,00 € für die Anschaffung eines Computers in einen Zuschuss umzuwandeln.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat darauf hingewiesen, dass die Regelungen in § 28 SGB II abschließend seien. Kosten für EDV-Geräte seien dort nicht zu finden. Eine Rechtsgrundlage biete auch nicht § 21 Abs. 6 SGB II. Es handele sich schlichtweg um eine einmalige Anschaffung zur Deckung eines einmaligen Bedarfes. Die Argumentation des Sozialgerichts Gotha, die zu erbringenden schulischen Arbeiten begründeten einen regelmäßigen Bedarf, schieße über das Ziel hinaus. Eine einmalige Erwerbung begründe einen einmaligen Bedarf. Nur wenn laufende Kosten anfielen, bestünde auch ein laufender Bedarf. Auch eine analoge Anwendung des § 21 Abs. 6 SGB II scheide aus. Insoweit sei darauf hingewiesen, dass ein Computer bereits unter Abteilung 9 der Regelbedarfsermittlung erfasst sei. Der Bedarf sei also geregelt und es liege somit keine planwidrige Regelungslücke vor. Im Übrigen dürfe die Frage aufgeworfen werden, ob es der Klägerin nicht zuzumuten sei, den Bedarf eigenverantwortlich (z. B. Ferienjobs, Ansparung aus der Regelleistung) zu decken.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen, die das Gericht beigezogen hat und deren Inhalt Grundlage der Entscheidungsfindung der Kammer gewesen ist.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf zuschussweise Gewährung eines Betrages i. H. v. 279,00 € für die Anschaffung eines Computers. Hierfür besteht nach Auffassung des Gerichts keine Anspruchsgrundlage im SGB II.
Zunächst besteht kein Anspruch nach § 28 SGB II.
In § 28 SGB II heißt es wie folgt:
(1) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 gesondert berücksichtigt. Bedarfe für Bildung werden nur bei Personen berücksichtigt, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten (Schülerinnen und Schüler).
(2) Bei Schülerinnen und Schülern werden die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt für
1. Schulausflüge und
2. mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.
Für Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird, gilt Satz 1 entsprechend.
(3) Für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf werden bei Schülerinnen und Schülern 70 Euro zum 1. August und 30 Euro zum 1. Februar eines jeden Jahres berücksichtigt. Abweichend von Satz 1 werden bei Schülerinnen und Schülern, die im jeweiligen Schuljahr nach den in Satz 1 genannten Stichtagen erstmalig oder aufgrund einer Unterbrechung ihres Schulbesuches erneut in eine Schule aufgenommen werden, für den Monat, in dem der erste Schultag liegt, 70 Euro berücksichtigt, wenn dieser Tag in den Zeitraum von August bis Januar des Schuljahres fällt, oder 100 Euro berücksichtigt, wenn dieser Tag in den Zeitraum von Februar bis Juli des Schuljahres fällt.
(4) Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden und es der leistungsberechtigten Person nicht zugemutet werden kann, die Aufwendungen aus dem Regelbedarf zu bestreiten. Als zumutbare Eigenleistung gilt in der Regel der in § 9 Absatz 2 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes genannte Betrag.
(5) Bei Schülerinnen und Schülern wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen.
(6) Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden die entstehenden Mehraufwendungen berücksichtigt für
1. Schülerinnen und Schüler und
2. Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird.
Für Schülerinnen und Schüler gilt dies unter der Voraussetzung, dass die Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird. In den Fällen des Satzes 2 ist für die Ermittlung des monatlichen Bedarfs die Anzahl der Schultage in dem Land zugrunde zu legen, in dem der Schulbesuch stattfindet.
(7) Bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres wird ein Bedarf zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft in Höhe von insgesamt 10 Euro monatlich berücksichtigt für
1. Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit,
2. Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und
3. die Teilnahme an Freizeiten.
Neben der Berücksichtigung von Bedarfen nach Satz 1 können auch weitere tatsächliche Aufwendungen berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Teilnahme an Aktivitäten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 entstehen und es den Leistungsberechtigten im begründeten Ausnahmefall nicht zugemutet werden kann, diese aus dem Regelbedarf zu bestreiten.
Die Einzelbedarfe sind in § 28 SGB II abschließend geregelt. Computer sind hiervon nicht erfasst.
Ein Anspruch besteht nach Auffassung des Gerichts aber auch nicht nach § 21 Abs. 6 SGB II. Dieser bestimmt, dass bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt wird, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.
Zwar geht das Gericht davon aus, dass die Anschaffung eines Computers/Laptops nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Allerdings handelt es sich nach Auffassung des Gerichts nicht um einen laufenden Bedarf i. S. v. § 21 Abs. 6 SGB II. Insofern teilt das Gericht ausdrücklich nicht die vom Sozialgericht Gotha in seiner Entscheidung vom 17.08.2018 zum Az.: S 26 AS 3971/17 geäußerten Auffassung, dass es sich insofern um einen laufenden Bedarf handele, als dass der Computer/Laptop zwar nur einmalig bezahlt werde, er jedoch einen laufenden Bedarf erfülle, nämlich den, sachgerecht in ordnungsgemäßer Weise eine Schule besuchen zu können, ohne von vornherein „ abgehängt“ zu sein. Der Beklagte hat insofern zu Recht darauf hingewiesen, dass eine einmalige Erwerbung einen einmaligen Bedarf begründet und nur wenn laufenden Kosten anfallen, auch ein laufender Bedarf bestehe. Das Sozialgericht Gotha verwechsele letztlich Beweggrund/Nutzen und (Anschaffungs-)Bedarf.
Gegen eine solche - letztlich analoge - Anwendung dürfte insbesondere aber sprechen, dass die Vorschrift des § 21 Abs. 6 SGB II letztlich auf der Grundlage des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 zu den Az: 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09 und 1 BvL 4/09 ergangen ist, wo es in Rn. 208 wie folgt heißt: „Einmalige oder kurzfristige Spitzen im Bedarf können durch ein Darlehen nach § 43 Abs. 1 SGB II ausgeglichen werden. Bei einem längerfristigen, dauerhaften Bedarf ist das indessen nicht mehr möglich. Deshalb bedarf es neben den in § 20ff. SGB II vorgegebenen Leistungen noch eines zusätzlichen Anspruchs auf Leistungen bei unabweisbarem laufenden, nicht nur einmaligem und besonderem Bedarf zur Deckung des menschenwürdigen Existenzminimums. Er besteht erst, wenn der Bedarf so erheblich ist, dass die Gesamtsumme der dem Hilfebedürftigen gewährten Leistungen - einschließlich der Leistungen Dritter und unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten des Hilfebedürftigen - das menschenwürdige Existenzminimum nicht mehr gewährleistet. Dieser zusätzliche Anspruch dürfte angesichts seiner engen und strikten Tatbestandsvoraussetzungen nur in seltenen Fällen entstehen.“
Im Übrigen weist das Gericht darauf hin, dass selbst das Sozialgericht Gotha in seiner Entscheidung vom 17.08.2018 darauf hingewiesen hat, dass seine Darlegungen nicht unbedingt für Kinder gelten würden, die bereits 16 Jahre alt sind, denn hier sei es durchaus zumutbar, dass sie sich den Computer selbst, etwa im Rahmen eines Ferienjobs, verdienten. Insofern weist das Gericht darauf hin, dass die Klägerin bereits in der Vergangenheit sich durch entsprechende Jobs „etwas hinzu verdient hat“, etwa beim ApelCatering (vgl. Bl. 535 der Verwaltungsakte).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Kammer ist zu der Auffassung gelangt, dass die Berufung grundsätzliche Bedeutung hat und hat dementsprechend die Berufung - trotz Nichterreichens des Berufungswertes - zugelassen.